OLG Wien 22Bs170/25y

22Bs170/25yCourt of AppealJun 27, 2025

Full text

OLG Wien 22Bs170/25y

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 27.06.2025
  • ECLI: ECLI:AT:OLG0009:2025:0220BS00170.25Y.0627.000

Kopf

Das Oberlandesgericht Wien hat durch die Senatspräsidentin Mag. Mathes als Vorsitzende sowie die Richter Mag. Hahn und Mag. Gruber als weitere Senatsmitglieder in der Strafvollzugssache des A* wegen bedingter Entlassung aus Freiheitsstrafen über dessen Beschwerde gegen den Beschluss des Landesgerichts Krems a.d. Donau vom 8. Mai 2025, GZ **, nichtöffentlich den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Beschwerde wird nicht Folge gegeben.

Begründung

Begründung:

Der am ** geborene A* verbüßt derzeit in der Justizanstalt ** die über ihn mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 19. September 2024, AZ **, wegen der §§ 127, 128 Abs 1 Z 5, 129 Abs 1 Z 1 und Z 3, 130 Abs 2 zweiter Fall iVm Abs 1 erster Fall, 15, 12 dritter Fall StGB; §§ 12 dritter Fall, 15, 146, 147 Abs 1 Z 1 und Abs 2 StGB; § 231 Abs 1 StGB verhängte Freiheitsstrafe in der Dauer von 15 Monaten sowie in Folge zugleich gefassten Beschlusses auf Widerruf gemäß § 53 Abs 1 StGB iVm 494a Abs 1 Z 4 StPO den sechsmonatigen, bedingt nachgesehenen Strafteil der mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 19. Jänner 2024, AZ **, wegen den §§ 127, 130 Abs 1 erster Fall, 15 StGB verhängten Freiheitsstrafe in der Dauer von sieben Monaten.

Das urteilsmäßige Strafende fällt auf den 14. Februar 2026, die zeitlichen Voraussetzungen für eine bedingte Entlassung nach § 46 Abs 1 StGB iVm § 152 Abs 1 Z 1 StVG lagen am 29. März 2025 vor, jene für eine bedingte Entlassung nach zwei Dritteln der Freiheitsstrafe werden am 14. Juli 2025 erfüllt sein.

Mit dem angefochtenen Beschluss lehnte das Landesgericht Krems a.d. Donau als zuständiges Vollzugsgericht die bedingte Entlassung des Strafgefangenen aus spezialpräventiven Erwägungen ebenso ab wie den Antrag auf Durchführung einer Anhörung.

Dagegen richtet sich die rechtzeitige Beschwerde des Insassen, mit der er im Wesentlichen eine (ambulante) Suchtgifttherapie anstrebt (ON 16).

Dem Rechtsmittel kommt keine Berechtigung zu.

Gemäß § 46 Abs 1 StGB ist einem Verurteilten nach Verbüßung der Hälfte der im Urteil verhängten Freiheitsstrafe der Rest der Strafe unter Bestimmung einer Probezeit bedingt nachzusehen, sobald unter Berücksichtigung der Wirkung von Maßnahmen gemäß den §§ 50 bis 52 StGB anzunehmen ist, das er durch die bedingte Entlassung nicht weniger als durch die weitere Verbüßung der Strafe von der Begehung strafbarer Handlungen abgehalten wird.

Bei sinnvoller Gesetzesauslegung ist ganz allgemein abzuwägen, ob der Verurteilte durch die bedingte Entlassung samt deren begleitenden Maßnahmen weniger wirksam von der Begehung strafbarer Handlungen abgehalten wird als durch den weiteren Strafvollzug samt Entlassung nach Verbüßung der Strafe ohne begleitende Maßnahmen. Die Prognose künftigen Verhaltens erfordert dabei eine Gesamtwürdigung aller dafür maßgeblichen Umstände, so insbesondere der Art der Tat, des privaten Umfelds des Verurteilten, seines Vorlebens und seiner Aussichten auf ein redliches Fortkommen in Freiheit (Jerabek/Ropper in WK2 § 46 Rz 15, 15/1).

Den in Vollzug stehenden Anlassverurteilungen liegt insgesamt zusammengefasst zugrunde, dass A* gewerbsmäßig fremde bewegliche Sachen in einem EUR 5.000, übersteigenden Wert teils durch Einbruch, teils als Beitragstäter wegnahm bzw. wegzunehmen versuchte, sich durch Zurverfügungstellung seines Bankkontos an der betrügerischen Herauslockung eines Kredits in Höhe von EUR 43.000, beteiligte und sich mit dem amtlichen Ausweis des B* gegenüber Polizeibeamten auswies.

In Anbetracht von zumindest zwölf verwirklichten Diebstahlshandlungen im teils raschen Rückfall während offener Probezeit nach seiner Verurteilung am 19. Jänner 2024 liegt keine günstige Zukunftsprognose vor, sodass nicht davon ausgegangen werden kann, dass das bereits verspürte Haftübel schon soweit erzieherische und präventive Wirkung gezeitigt hätte, dass eine bedingte Entlassung nicht weniger als die weitere Verbüßung der Strafe geeignet wäre, den Strafgefangenen von der Begehung (derartiger) strafbarer Handlungen abzuhalten.

Hinzu tritt, dass er auch keine Aussichten auf ein redliches Fortkommen in Freiheit hat, weil bei Bestehen eines für die Dauer von zehn Jahren befristeten Aufenthaltsverbots (vgl. ON 13) ein Festnahmeauftrag des BFA vorliegt (ON 4, 1).

Der Anstaltsleiter sah das Vorliegen der Voraussetzungen gemäß § 46 Abs 1 StGB ebenso wenig als erfüllt an und wurde aufgrund der kurzen Beobachtungsphase sowie der vorzunehmenden Abschiebung in das Heimatland von mit Freiheit verbundenen Vollzugslockerungen in Form von unbewachten Aufenthalten außerhalb der Anstalt abgesehen (ON 7).

Unter Berücksichtigung dreier weiterer nicht einschlägiger Verurteilungen im Ausland (vgl. ON 10, 9) sind trotz erstmaligen Strafvollzugs sämtliche oben zur Darstellung gebrachten Parameter für eine bedingte Entlassung nicht gegeben.

Ein verkürzter Strafvollzug scheitert somit aus spezialpräventiven Erwägungen.

Zur begehrten Suchtgifttherapie wird darauf hingewiesen, dass die bloße Behandlung der Sucht nicht ausreicht, weil der Beschwerdeführer auch in der Lage sein muss, sein Leben außerhalb der Justizanstalt gesetzeskonform zu bestreiten. Dafür liegen aber keine Anhaltspunkte vor, weshalb es weiterer Maßnahmen zur Resozialisierung (§ 20 Abs 1 StVG) bedarf. Zudem wird auf die Möglichkeit einer Entwöhnungsbehandlung in Strafhaft nach § 68a StVG hingewiesen.

Eine Anhörung konnte zu Recht unterbleiben, weil eine solche bereits im Rahmen der Entscheidung über die bedingte Entlassung nach Hälfte der Strafzeit zu (richtig) AZ ** des Landesgerichts für Strafsachen Wien (vgl. Anhänge in der VJ) stattfand und der Strafgefangene keine neuen Umstände für seine Entlassung vorbrachte.

Der angefochtene Beschluss entspricht daher der Sach und Rechtslage, weshalb der Beschwerde ein Erfolg zu versagen war.

Gegen die Entscheidung des Rechtsmittelgerichts steht ein weiterer Rechtszug nicht zu (§ 17 Abs 1 Z 3 erster Satz StVG iVm § 89 Abs 6 StPO).

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