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7Rs136/24g•OLG Wien 7Rs136/24g
Das Oberlandesgericht Wien hat als Berufungsgericht in Arbeits und Sozialrechtssachen durch die Senatspräsidentin Dr. Glawischnig als Vorsitzende, die Richter Mag. Nigl und Mag. Derbolav-Arztmann sowie die fachkundigen Laienrichterinnen Brigitte Holzmann und ao.Univ.Prof. Mag.Dr. Monika Drs in der Sozialrechtssache der klagenden Partei A*, geb. am B*, **, vertreten durch Dr. Wolfgang Schimek Rechtsanwalt GmbH in Amstetten, wider die beklagte Partei Pensionsversicherungsanstalt, Landesstelle **, **, wegen Berufsunfähigkeitspension, über die Berufung der klagenden Partei gegen das Urteil des Landesgerichts St. Pölten als Arbeits und Sozialgericht vom 29.8.2024, **-24, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Der Berufung wird nicht Folge gegeben.
Die klagende Partei hat die Kosten der Berufung selbst zu tragen.
Die ordentliche Revision ist nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
Mit dem angefochtenen Urteil hat das Erstgericht 1. das auf Gewährung einer Berufsunfähigkeitspension im gesetzlichen Ausmaß ab dem Stichtag [1.11.2023] abgewiesen und 2. festgestellt, dass kein Anspruch auf Maßnahmen der beruflichen Rehabilitation besteht.
Auf die auf den Urteilsseiten 3 bis 5 ersichtlichen Feststellungen wird verwiesen und daraus Folgendes hervorgehoben:
„Der am ** geborene Kläger war am Stichtag 01.11.2023 59 Jahre alt und erwarb bis dahin 532 Versicherungsmonate, davon 495 Beitragsmonate der Pflichtversicherung aus Erwerbstätigkeit. Per ** vollendete der Kläger das 60. Lebensjahr. Der Kläger hat den Lehrberuf des Tischlers erlernt, er war jedoch in den letzten 15 Jahren vor dem Stichtag vom 1.11.2008 bis 31.5.2021 (mit Unterbrechungen) als Automobilverkäufer bei der B* GmbH, sohin 148 Monate als Angestellter tätig. Vom 1.11.2021 bis 1.2.2022 war der Kläger als Chauffeur beim C* angestellt.
VerkäuferInnen/VerkaufsberaterInnen im technischen Verkauf (zB Kfz- u Kfz-Teilehandel) […] Anforderungsprofil (Minimalleistungsprofil): Körperlich leichte und geistig durchschnittliche Arbeiten unter einfacher psychischer Belastung und durchschnittlichem Zeitdruck im überwiegend im Sitzen und im Stehen, mit geringen Gehanteilen sowie der Möglichkeit jederzeitigen Wechsels der Körperhaltung. [...]
Der Kläger ist aus medizinischer Sicht noch zur Verrichtung folgender Tätigkeiten in der Lage [...]:
Es sind leichte und mittelschwere Arbeiten möglich.
Die Fingerfertigkeit ist nicht eingeschränkt.
Das geistige Leistungsvermögen ist mäßig schwierig.
Die psychisch-emotionale Belastbarkeit ist durchschnittlich.
Die Zeitdruckbelastbarkeit ist durchschnittlich bis drittelzeitig überdurchschnittlich.
Nachtarbeit ist nicht zumutbar.
Kundenkontakt ist möglich.
Aufsichtstätigkeiten sind möglich.
Arbeiten mit Menschenmassen sind nicht zumutbar.
Ein Kraftfahrzeug kann gelenkt werden.
Ein öffentliches Verkehrsmittel kann benützt werden.
Der Anmarschweg zur Arbeitsstätte ist nicht eingeschränkt.
Tagespendeln, Wochenpendeln und Übersiedeln sind möglich.
Jährliche leidensbedingte Krankenstände sind nicht mit hoher Wahrscheinlichkeit trotz zumutbarer Krankenbehandlungen zu erwarten.
Der Zustand besteht seit Antragsstellung.
Aus berufskundlicher Sicht ist dem Kläger die Ausübung von Tätigkeiten als Verkaufsberater im Kfz-Handel weiter zumutbar, da in diesen das medizinische Leistungskalkül nicht überschritten wird.
Bei Vorliegen von Berufsschutz iSd § 273 Abs 1 ASVG bestehen für den Kläger aus berufskundlicher Sicht auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt weitere Möglichkeiten einer Berufstätigkeit als Angestellter in Voll- oder Teilzeitbeschäftigung, [...]
Die angeführten Berufe sind auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt in ausreichender Anzahl (100 Arbeitsplätze bundesweit) vorhanden.
Rechtlich folgerte das Erstgericht, der Kläger genieße Berufsschutz nach § 273 Abs 1 ASVG, erfülle zudem auch die Voraussetzungen gemäß §§ 237 Abs 3 iVm § 255 Abs 4 ASVG (Tätigkeitsschutz). Demnach gelte auch der Versicherte als invalid, der das 60. Lebensjahr vollendet habe, wenn er infolge von Krankheit oder anderen Gebrechen oder Schwäche seiner körperlichen oder geistigen Kräfte außer Stande sei, einer Tätigkeit, die er in den letzten 180 Kalendermonaten vor dem Stichtag mindestens 120 Kalendermonate hindurch ausgeübt habe, nachzugehen. Dabei sind zumutbare Änderungen dieser Tätigkeit zu berücksichtigen. Mit seinem Leistungskalkül sei dem Kläger jedoch sowohl die Ausübung seines bisherigen Berufs als Automobilverkäufer, als auch eine dem Verweisungsfeld entsprechende Tätigkeit als Verkaufssachbearbeiter im Groß- und Einzelhandel möglich. Es liege daher weder Berufsunfähigkeit iSd § 273 Abs 1 ASVG, noch iSd §§ 237 Abs 3 iVm § 255 Abs 4 ASVG vor. Da Berufsunfähigkeit auch in absehbarer Zeit nicht eintreten werde, sei der Kläger weder dauerhaft, noch vorübergehend berufsunfähig und es bestehe weder ein Anspruch auf Berufsunfähigkeitspension, noch auf Maßnahmen der beruflichen Rehabilitation.
Dagegen richtet sich die Berufung des Klägers wegen Mangelhaftigkeit des Verfahrens samt Stoffsammlungsmängel, unrichtiger und „unvollständiger“ Tatsachenfeststellungen sowie unrichtiger rechtlicher Beurteilung samt Feststellungsmängel mit dem Antrag, das angefochtene Urteil im klagsstattgebenden Sinne, in eventu abändern, nach Beweiswiederholung bzw -ergänzung abzuändern und dem Kläger eine Berufsunfähigkeitspension im gesetzlichen Ausmaß ab dem Stichtag auf Dauer zu gewähren.
Die Beklagte beteiligte sich nicht am Berufungsverfahren.
Die Berufung ist nicht berechtigt.
Eine mündliche Berufungsverhandlung ist nur noch anzuberaumen, wenn der Berufungssenat dies im einzelnen Fall für erforderlich hält (§ 480 Abs 1 ZPO). Das Berufungsgericht hält eine Beweiswiederholung oder -ergänzung, sohin auch die Anberaumung einer mündlichen Berufungsverhandlung nicht für erforderlich und entscheidet über die Berufung daher in nichtöffentlicher Sitzung.
Einen Verfahrensmangel „sowie Stoffsammlungsmängel“ meint der Berufungswerberin darin zu erblicken, dass das Erstgericht den Sachverhalt nur unvollständig und mangelhaft ermittelt habe. Es habe sämtliche noch offenen Beweisanträge wegen Spruchreife aufgrund einer vorgreifender Beweiswürdigung abgewiesen, obwohl der Kläger die Einvernahme von Dr. D*, Dr. E* und Dr. F* beantragt habe. Der Kläger habe vorgebracht, dass der Sachverständige Dr. D* im Zuge des Vorverfahrens (dg ) ausgeführt habe, dass keine gute psychische Belastbarkeit, die jedoch für einen dem Tätigkeitsschutz unterliegenden (KFZ-)Verkäufer erforderlich sei, gegeben sei. Der Vorakt sei verlesen worden. Der Sachverständige im gegenständlichen Verfahren, Dr. G, MSc, habe festgehalten, dass beim Kläger eine normale durchschnittliche Belastbarkeit gegeben sei, was jedoch in Widerspruch mit den Ausführungen des Sachverständigen Dr. D stehe, sodass das Gericht diesen Beweisantrag hätte durchführen müssen, um eine Aufklärung des Widerspruchs herbeizuführen. Hätte das Gericht Dr. D* einvernommen, wäre es zu dem Ergebnis gelangt, dass beim Kläger nur eine durchschnittliche psychische Belastbarkeit und sohin keine gute psychische Belastbarkeit gegeben sei, sodass dem Kläger eine Tätigkeit als KFZ-Verkäufer nicht mehr zumutbar sei.
Damit gelingt es dem Berufungswerber nicht, einen wesentlichen Verfahrensmangel aufzuzeigen.
Feststeht, das die psychisch-emotionale Belastbarkeit ohnehin durchschnittlich und die Zeitdruckbelastbarkeit durchschnittlich bis sogar drittelzeitig überdurchschnittlich ist.
Das berufskundliche Sachverständigengutachten aus dem Vorverfahren wurde mit dem im vorliegenden Verfahren bestellten Sachverständigen aus diesem Fachgebiet hinsichtlich der vom Kläger aufgeworfenen Frage der Belastbarkeit ausdrücklich erörtert und von diesem ergänzt. Er ortete den Unterschied in der im Vorgutachten angeführten Korrelation zum Arbeiten auf Provisionsbasis, die hier aber nicht von Relevanz sei (ON 22).
Ebenso hat der neurologisch-psychiatrische Sachverständige Dr. G*, Msc, zu der im berufskundlichen Gutachten aus dem Vorverfahren angeführten Belastbarkeit ausführlich, und auch zu den vorgelegten Befunden Stellung genommen. Die Einvernahme der beantragten Zeugen hielt er für nicht erforderlich (ON 22).
Auch dürfte ein Zeuge, so auch ein sachverständiger Zeuge im Prozess nur über Wahrnehmungen berichten, aber keine Bewertungen vornehmen; es kann daher durch seine Vernehmung ein Sachverständigengutachten nicht entkräftet werden.
Wenn daher das Erstgericht – nach Erörterung und Ergänzung sowohl des neurologisch-psychiatrischen als auch des berufkundlichen Sachverständigengutachtens von der Aufnahme der vermissten Beweisaufnahmen Abstand genommen hat, ist dies nicht zu beanstanden. Es liegt darin weder ein Stoffsammlungsmangel noch eine vorgreifende Beweiswürdigung vor.
Das Erstgericht ist jedenfalls nicht verpflichtet, solange neue Beweise aufzunehmen bis ein für den Kläger akzeptables Ergebnis erreicht wird (SV-Slg. 54.822 uva).
Dass das Beweisverfahren nicht das vom Kläger erwünschte Ergebnis erbrachte, macht das Verfahren ebenso nicht mangelhaft und im Übrigen auch die Beweiswürdigung nicht unrichtig.
Mit dem Berufungsgrund der unrichtigen und „unvollständigen“ Tatsachenfeststellung aufgrund unrichtiger Beweiswürdigung bekämpft der Kläger die bei der auszugsweisen Wiedergabe des festgestellten Sachverhalts unterstrichen Feststellungen und begehrt Folgende: "Anforderungsprofil: Körperlich leichte und geistig durchschnittliche Arbeiten unter guter psychischer Belastung und durchschnittlichem Zeitdruck. … Aus berufskundlicher Sicht ist dem Kläger die Ausübung von Tätigkeiten als Verkaufsberater im Kfz-Handel nicht mehr zumutbar, da in diesem das medizinische Leistungskalkül überschritten wird."
Bei richtiger Beweiswürdigung sowie Aufnahme sämtlicher Beweise, insbesondere der Einvernahme des Zeugen Dr. D*, jedenfalls aber auch bei Würdigung der Ausführungen des Zeugen Dr. D* im verlesenen Akt zum Vorverfahren, ergebe sich, dass für die Tätigkeit als Verkaufsberater im Kfz-Handel jedenfalls eine gut durchschnittliche psychische Belastbarkeit gegeben sein müsse, was beim Kläger jedoch nicht der Fall sei.
Das Erstgericht hat die bekämpften Feststellungen nachvollziehbar auf die von ihm im vorliegenden Verfahren eingeholten Sachverständigengutachten gestützt.
Wenn daher das Erstgericht nach erfolgter Erörterung auch der vom Kläger aufgeworfenen Fragen unter Bezug auf das berufskundliche Gutachten aus dem Vorverfahren den von ihm im Verfahren beigezogenen Sachverständigen gefolgt ist, ist dies nicht zu beanstanden.
Wie zur Verfahrensrüge aufgezeigt, bedurfte es der vermissten Beweisaufnahmen nicht.
Das Berufungsgericht übernimmt daher die Feststellungen des Erstgerichts und legt sie seiner Entscheidung zu Grunde.
Mit der Rechtsrüge samt sekundärer Feststellungsmängel verweist der Berufungswerber auf seine Ausführungen zur Beweisrüge und möchte abermals die dort kritisierten Feststellungen auch unter diesem Berufungsgrund bekämpfen. Das angenommene Anforderungsprofil sei auch rechtlich unrichtig, zumal eine gut durchschnittliche psychische Belastbarkeit gegeben sein müsse und eine lediglich einfache durchschnittliche psychische Belastbarkeit nicht ausreichend sei. Das Gericht wäre sodann bei richtiger rechtlicher Beurteilung zu dem Ergebnis gekommen, dass das Leistungskalkül des Klägers nicht mehr dem Anforderungsprofil eines Verkaufsberaters im Kfz-Handel entspricht und beim Kläger sohin eine Berufsunfähigkeit gegeben sei.
Das Erstgericht habe auch die wesentlichen Feststellungen nicht getroffen, dass der Kläger als KFZ-Verkäufer mit einem sehr niedrigen Fixum beschäftigt gewesen sei und auf Provisionsbasis gearbeitet habe. Das Arbeiten auf Provisionsbasis entspreche jedenfalls nicht mehr seinem Leistungskalkül, sodass ihm eine Tätigkeit als Verkaufsberater im Kfz-Handel nicht mehr zumutbar sei.
Damit entfernt sich die Berufung in unzulässiger Weise weitgehend vom festgestellten Sachverhalt.
Der in der Rechtsrüge geltend gemachte Vorwurf des Vorliegens eines Feststellungsmangels (dass das Erstgericht infolge unrichtiger rechtlicher Beurteilung erforderliche Feststellungen nicht getroffen und notwendige Beweise nicht aufgenommen habe) kann nicht erfolgreich erhoben werden, wenn zu einem bestimmten Thema – wie hier zum Anforderungsprofil eines Verkäufers im technischen Verkauf (zB Kfz- und Kfz-Teilehandel) - ohnehin Feststellungen getroffen wurden, diese den Vorstellungen des Rechtsmittelwerbers aber zuwiderlaufen (RS0043320 [T16]).
Nach § 273 Abs 3 iVm § 255 Abs 4 ASVG gilt auch der Versicherte als invalid bzw berufsunfähig, der das 60. Lebensjahr vollendet hat, wenn er infolge von Krankheit oder anderen Gebrechen oder Schwäche seiner körperlichen oder geistigen Kräfte außer Stande ist, einer Tätigkeit, die er in den letzten 180 Kalendermonaten vor dem Stichtag mindestens 120 Kalendermonate hindurch ausgeübt hat, nachzugehen; wobei zumutbare Änderungen dieser Tätigkeit zu berücksichtigen sind.
Hiezu ist aber nicht auf die Anforderungen an einem bestimmten Arbeitsplatz abzustellen, sondern auf die abstrakte "Tätigkeit" mit dem am allgemeinen Arbeitsmarkt typischerweise gefragten Inhalt. Es ist daher auch nicht vom individuellen früheren Verdienst des Klägers bei seinem konkreten Dienstgeber, sondern vom Durchschnittsverdienst gleichartig Beschäftigter auf dem Arbeitsmarkt auszugehen (RS0100022 [T17, 20]).
Der unberechtigten Berufung war daher nicht Folge zu geben.
Die Entscheidung über die Kosten des Berufungsverfahrens beruht auf § 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG. Die Voraussetzungen für einen Kostenzuspruch nach Billigkeit wurden weder geltend gemacht, noch sind solche aus dem Akt ersichtlich.
Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, weil eine Rechtsfrage im Sinn der §§ 2 Abs 1 ASGG, 502 Abs 1 ZPO nicht zu beantworten war.
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