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22Bs178/25z•OLG Wien 22Bs178/25z
Das Oberlandesgericht Wien hat durch die Senatspräsidentin Mag. Mathes als Vorsitzende sowie die Richter Mag. Hahn und Mag. Gruber als weitere Senatsmitglieder in der Übergabesache des A* zur Strafverfolgung an die Republik Ungarn über dessen Beschwerde gegen den Beschluss des Landesgerichts Wiener Neustadt vom 3. Juni 2025, GZ **21.1, nichtöffentlich den
Beschluss
gefasst:
Die Beschwerde wird als unzulässig zurückgewiesen.
Begründung:
Nachdem das Landesgericht Wiener Neustadt mit seit 16. Dezember 2024 rechtskräftigem Beschluss vom 13. Dezember 2024, GZ **-14, aufgrund Europäischen Haftbefehls (EHB) des Bezirksgerichts Budapest für die Bezirke IV. und XV., AZ **, bei gleichzeitig vorgenommenem Aufschub gemäß § 25 Abs 1 Z 6 EUJZG für die Dauer der Strafhaft des Verfahrens des Landesgerichts Wiener Neustadt zu AZ *, die Übergabe an Ungarn bewilligt hatte, sprach es mit der angefochtenen Entscheidung die bedingte Übergabe des A ab tatsächlicher Übergabe (ab dem 25. August 2025) bis längstens 30. November 2025 an die ungarischen Behörden zur Durchführung einer Untersuchung durch einen Gerichtssachverständigen aus.
Dagegen richtet sich die unmittelbar nach Entscheidungsverkündung angemeldete, schriftlich nicht zur Ausführung gelangte Beschwerde des Betroffenen.
Das Rechtsmittel erweist sich als unzulässig.
Die oben beschriebene, rechtskräftig bewilligte Übergabe des Genannten an die Republik Ungarn gemäß § 20 EU-JZG stellt sowohl eine Voraussetzung für die Anordnung des Aufschubs nach § 25 Abs 1 Z 6 EU-JZG als auch für ein Vorgehen gemäß § 26 leg.cit. dar. Erst dann kommt eine bedingte Übergabe der betroffenen Person, etwa zur Durchführung bestimmter Verfahrenshandlungen, an den Zielstaat in Betracht (Hinterhofer in WK2 EU-JZG § 26 Rz 4).
Diese Anforderungen sind gegenständlich erfüllt, wobei eine bedingte Übergabe (ebenso wie eine endgültige) an die ausländischen Behörden nach zuvor rechtskräftig erfolgter Bewilligung einen faktischen, nicht durch Rechtsmittel anfechtbaren Vorgang darstellt; eine andere Handhabung bei bedingter Übergabe lässt sich dem EUJZG nicht entnehmen.
Dem Beschuldigten, hier Betroffenen, steht gemäß § 87 Abs 1 StPO aber nur gegen gerichtliche Beschlüsse Beschwerde an das Rechtsmittelgericht zu. Bei der angefochtenen Entscheidung handelt es sich jedoch – wie oben dargestellt - um eine Anordnung, die den Fortgang des Verfahrens betrifft (vgl. Markel, WKStPO § 35 Rz 1; Tipold, WKStPO § 85 Rz 9).
Da der Betroffene somit vorliegend unzulässigerweise eine prozessleitende Verfügung bekämpft die Entscheidung in verfehlter Entscheidungsform eröffnet keine Rechtsmittelmöglichkeit (Tipold aaO Rz 10) , war sein Rechtsmittel zurückzuweisen.
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