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8Bs39/25d•OLG Linz 8Bs39/25d
Das Oberlandesgericht Linz hat durch die Einzelrichterin Mag. Reinberg in der Strafsache des Privatanklägers A* gegen den Privatangeklagten B* wegen §§ 111 Abs 1 und 2 iVm § 117 Abs 1 StGB iVm § 41 MedienG über die Beschwerde des Privatanklägers gegen den Beschluss des Landesgerichtes Linz vom 26. Februar 2025, Hv*-36 entschieden:
Der Beschwerde wird teilweise Folge gegeben und der angefochtene Beschluss dahin abgeändert, dass der angefochtene Beschluss insgesamt zu lauten hat:
Gemäß § 395 Abs 1 StPO werden die vom Privatankläger(Antragsteller) A* dem Privatangeklagten (Antragsgegner) B* seit 5. April 2024 angefallenen Kosten der Vertretung wie folgt bestimmt und das darüberhinausgehende Mehrbegehren des Antragsgegners abgewiesen:
Gemäß § 390a Abs 1 StPO iVm §§ 8a Abs 1, 41 Abs 1 MedienG hat der Antragsteller auch die Kosten dieses Beschwerdeverfahrens zu tragen.
BEGRÜNDUNG:
Mit Strafantrag vom 4. März 2024, St* (ON 6), legte die Staatsanwaltschaft Linz Marvin Pree ein dem Vergehen der üblen Nachrede nach § 111 Abs 1 und 2 StGB iVm § 117 Abs 2 StGB, § 41 MedienG unterstelltes Verhalten zur Last. Demnach habe er am 22. Februar 2021 in ** und anderenorts dadurch, dass er ein Posting mit einem Lichtbild des für Bekannte darauf durchaus erkennbaren Polizeibeamten BI A* des Inhalts „Lasst dieses Gesicht des Polizisten um die Welt gehen. Dieser Polizist eskalierte bei der Demo in **. Ein 82 jähriger unschuldiger Mann wurde zu Boden gerissen, verhaftet und stundenlang verhört. Dieser Polizist ist schuldig.“ auf seinem Facebook-Profil teilte, den Genannten auf eine Weise, wodurch die üble Nachrede einer breiten Öffentlichkeit zugänglich wird, eines unehrenhaften und gegen die guten Sitten verstoßenden Verhaltens beschuldigt, das geeignet ist, ihn in der öffentlichen Meinung verächtlich zu machen oder herabzusetzen, wobei die Äußerung gegen einen Beamten in Beziehung auf eine seiner Berufshandlungen erfolgte.
Mit Beschluss des Erstgerichts vom 4. April 2024 (ON 12) wurde dieses Verfahren gemäß §§ 198, 199, 200 StPO nach Bezahlung einer Geldbuße von EUR 400,00 eingestellt.
Daraufhin begehrte der Privatbeteiligte A* – soweit vorliegend von Relevanz - mit Schriftsatz vom 9. April 2024 (ON 13), über seinen bereits mit der Sachverhaltsdarstellung am 8. Februar 2024 (S 3 in ON 2.2) nach §§ 6 ff (iVm 8) MedienG gestellten medienrechtlichen Entschädigungsantrag – nunmehr im selbständigen Verfahren (§ 8a MedienG) - zu entscheiden und beantragte weiters (wie schon am 8. März 2024, jedoch nunmehr im Sinne des Eventualbegehrens [ON 8]) gemäß § 33 Abs 2 MedienG die Löschung der die strafbare Handlung begründenden Stelle des im Entschädigungsantrag bezeichneten Facebookprofils der angeklagten Person mit dem im Entschädigungsantrag bezeichneten Domainnamen. Die in der Folge am 14. Juni 2024 durchgeführte Hauptverhandlung wurde letztlich zur Vernehmung des Antragstellers auf unbestimmte Zeit vertagt. Mit Beschluss vom 3. Oktober 2024 stellte das Erstgericht das Verfahren „gemäß § 72 Abs 3 StPO“ ein und verpflichtete den Antragsteller zur Kostentragung, weil dieser seine privatrechtlichen Ansprüche zurückgezogen habe, sodass unklar sei, über welches Begehren noch zu entscheiden wäre (ON 25). Einer dagegen vom Antragsteller erhobenen Beschwerde gab das Oberlandesgericht am 12. November 2024 Folge (10 Bs 234/24v), weil sich die im Schriftsatz vom 21. August 2024 (ON 20) namens des Antragstellers abgegebene (prozessual insoweit entbehrliche) Erklärung ausdrücklich (nur) auf die privatrechtlichen Ansprüche, nicht aber auf die medienrechtlichen Anträge bezogen hatte und trug dem Erstgericht die (noch offene) Entscheidung hierüber in Fortsetzung des Verfahrens auf (ON 30).
Mit seit 14. Jänner 2025 rechtskräftigem Beschluss des Landesgerichtes Linz wurde das Strafverfahren gegen B* daher nach Durchführung einer Hauptverhandlung am 14. Juni 2024 sowie nach Zurückziehung des medienrechtlichen Entschädigungsantrags des Privatanklägers und Antragstellers A* vom 10. Jänner 2025 (ON 31) gemäß § 72 Abs 2 StPO eingestellt (ON 36). Mit dem genannten Beschluss wurde zugleich ausgesprochen, dass die Vertretungskosten des Privatangeklagten ab 5. April 2024 gemäß § 390 Abs 1 iVm § 393a Abs 4a StPO vom Privatankläger A* zu tragen sind.
B* beantragte in der Folge mit Eingabe vom 14. Jänner 2025 (ON 33), dem Privatankläger und Antragsteller A* zum Ersatz nachstehender Kosten zu verpflichten:
„Bemessungsgrundlage gemäß § 9 Abs 1 Z 2 iVm § 10 AHKEUR 14.400,00
13. Juni 2024ÄußerungEUR 451,90
50% ESEUR 225,95
Erhöhungsbetrag (ERV)EUR 2,60
14. Juni 2024 HV (2 halbe)EUR 474,00
50% ESEUR 237,00
31. Oktober 2024aufgetragene Äußerung TP 3bEUR 564,30
50% ESEUR 282,15
Erhöhungsbetrag (ERV)EUR 2,60
13. Jänner 2025Antrag auf Kostenersatz EUR 16,10
60% ESEUR 9,66
Erhöhungsbetrag (ERV)EUR 2,60
Kosten nettoEUR 2.268,86
20% UStEUR 453,77
GesamtEUR 2.722,63“
Mit dem angefochtenen Beschluss bestimmte das Erstgericht diese Kosten mit der kurzen Begründung antragsgemäß, dass es sich um notwendige Vertretungskosten sowie Schriftsätze zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung handelt und die auf AHK gestützten Kosten daher zuzusprechen wären (ON 36).
Dagegen richtet sich die fristgerechte Beschwerde des A* (ON 37), in der dieser grundsätzlich zunächst als Tarifgrundlage TP 4 einfordert, die Eingabe vom 13. Juni 2024 als nicht zweckentsprechend und daher nicht zu entlohnen kritisiert und auf die Judikatur zur selbständigen Entlohnung und kumulierten Entschädigungen hinweist.
Die Beschwerde, zu der der Antragsgegner mit Schriftsatz vom 5. März 2025 ablehnend Stellung nahm, ist zum Teil berechtigt.
Grundsätzlich haben Verfahrensbeteiligte ihre Vertretungskosten selbst zu tragen (§ 393 Abs 1 StPO). Eine Ersatzpflicht für Vertretungskosten von Verfahrensgegnern trifft allerdings – soweit hier relevant – Personen, die in den vom Gesetz vorgesehenen Fällen nach § 389 Abs 1 und § 390a Abs 1 2. Satz StPO zum Ersatz der Kosten des Verfahrens verpflichtet wurden (§ 393 Abs 4 StPO). Nach § 395 Abs 1 StPO hat das Gericht, das in erster Instanz entschieden hat, auf Antrag eines Beteiligten die zu ersetzenden Kosten mit Beschluss zu bestimmen. Nach Abs 2 leg. cit. hat das Gericht bei der Bemessung der Kosten zu prüfen, ob die vorgenommenen Vertretungshandlungen notwendig oder sonst nach der Beschaffenheit des Falles gerechtfertigt waren.
§ 395 Abs 2 1. Satz StPO schränkt daher den Kostenersatz auf die notwendigen und sonst nach der Beschaffenheit des Falles gerechtfertigten Kosten ein. Die Notwendigkeit ist nach den Umständen des Einzelfalles, aber am objektiven Maßstab einer zweckentsprechenden Rechtsverfolgung zu messen (Lendl in Fuchs/Ratz, WK StPO §§ 394, 395 Rz 15 mwN; RIS-Justiz RS0122939). Notwendig ist eine Vertretungshandlung, wenn sie im konkreten Fall bei ex ante Betrachtung durch die Prozesslage und die Verfahrensvorschriften erzwungen wird (vgl. [zu § 41 Abs 1 ZPO] Bydlinski in Fasching/Konecny3 II/I § 41 Rz 20); zweckmäßig ist dabei alles, was an objektiven rechtlichen Gegebenheiten entsprechendes Maß von Erfolgsaussichten in sich birgt (RIS-Justiz RS0035829). Die Einschränkung auf notwendige Vertretungshandlungen impliziert, dass bei mehreren möglichen, im konkreten Fall zum selben Ergebnis führenden Vorgangsweisen eines Beteiligten in einem bestimmten Verfahren, die am wenigsten Kosten verursachende zu wählen ist (Lendl in Fuchs/Ratz, WK StPO §§ 394, 395 Rz 15 mwN; siehe auch [zu § 41 Abs 1 ZPO] RIS-Justiz RS0035774; Bydlinski in Fasching/Konecny3 II/I § 41 Rz 20).
Das bedeutet für den vorliegenden Fall:
Vorauszuschicken ist, wie die Beschwerde zutreffend ausführt, dass die Honorierung von Schriftsätzen im strafgerichtlichen Verfahren über eine Privatanklage in TP 4 I RATG geregelt ist. Das Gesetz nennt einerseits ausdrücklich verschiedene Arten von Schriftsätzen und ordnet ihnen das entsprechende Honorar zu, andererseits enthält es in Z 3 auch einen Auffangtatbestand.
Die Kritik des Beschwerdeführers an der Honorierung des Schriftsatzes des Prozessgegners vom 13. Juni 2024 (ON 17) – dem Grunde nach - geht hingegen fehl, weil ungeachtet der verwendeten Terminologie eingehende Ausführungen zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung im Sinne einer Abwehr (auch) der medienrechtlichen Ansprüche des Antragstellers getätigt wurden, wie sich im Übrigen auch aus der Stellungnahme des Antragstellers im Einleitungssatz der ON 18 ergibt. Im Ergebnis trifft ebenso die grundsätzliche Honorierbarkeit der weiteren Äußerung des Beschwerdegegners vom 31. Oktober 2024 auf keine Bedenken, bestehen diese nach Auffassung des Antragstellers doch (bloß) in einer unrichtigen Rechtsansicht, die zur Darstellung gebracht wird. Dass Ausführungen jedenfalls rechtsrichtig sein müssten, um als zweckentsprechend honoriert zu werden, ist mangels Erfolgskriteriums in diesem Bereich keine herrschende Ansicht. Damit bedarf auch die weitere Beschwerdeargumentation zu Anrechenbarkeitsfragen oder Anspruchskumulation keiner Erwiderung.
Das bedeutet, dass insofern am Maß der kritisierten Positionen – Vorbringen oder gar abschließende Anträge zu darüberhinausgehenden Korrekturen nimmt die Beschwerde des Antragstellers zwar nicht vor, eröffnet allerdings mit ihrer Eingangskritik zur unzutreffenden Berechnungsgrundlage den uneingeschränkten Prüfungsrahmen, sodass die Positionen abgesehen vom ERV Erhöhungsbetrag (3 mal EUR 2,60) wie folgt (korrigiert) zu honorieren waren (vor USt):
Insgesamt ist die Kostenbestimmung durch das Erstgericht im spruchgemäßen Umfang zu korrigieren.
Gemäß § 390a Abs 1 StPO fallen dem zum Kostenersatz Verpflichteten auch die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last, sofern sie nicht durch ein ganz erfolglos gebliebenes Rechtsmittel des Gegners (des nach dem Verfahrensergebnis zum Kostenersatz Verpflichteten) verursacht worden sind. Diese Regelung hat gleichermaßen für die Kosten einer Kostenbeschwerde Geltung (vgl. RIS-Justiz RS0101566). Erfolgreiche Rechtsmittel teilen das Schicksal des Verfahrensausgangs und fallen dem grundsätzlich zum Kostenersatz verpflichteten auch dann zur Last, wenn er selbst das (erfolgreiche) Rechtsmittel ergriffen hat (RIS-Justiz RS0105881); Lendl in WK-StPO § 390a Rz 7). Daher war der Antragsteller auch zum Ersatz der Kosten der vom Beschwerdegegner erhobenen Äußerung im Beschwerdeverfahren zu verpflichten.
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diese Entscheidung steht kein weiteres Rechtsmittel zu (§ 89 Abs 6 StPO iVm §§ 8a Abs 1, 41 Abs 1 MedienG).
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