OLG Linz 10Bs138/25b

10Bs138/25bCourt of AppealJun 30, 2025

Full text

OLG Linz 10Bs138/25b

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 30.06.2025
  • ECLI: ECLI:AT:OLG0459:2025:0100BS00138.25B.0630.000

Kopf

Das Oberlandesgericht Linz hat durch die Einzelrichterin Dr. Henhofer in der Strafsache gegen A* wegen der Verbrechen der Vergewaltigung nach § 201 Abs 1 StGB und einer weiteren strafbaren Handlung über die Beschwerde des Verurteilten gegen den Beschluss des Landesgerichtes Linz vom 30. Mai 2025, Hv*-36, entschieden:

Spruch

Der Beschwerde wird Folge gegeben und der angefochtene Beschluss dahin abgeändert, dass die Kosten des Strafverfahrens für uneinbringlich erklärt werden.

Begründung

Begründung:

Soweit für die Erledigung der Beschwerde relevant wurde A* im Verfahren Hv* des Landesgerichtes Linz der Verbrechen der Vergewaltigung nach § 201 Abs 1 StGB idF BGBl I. Nr. 116/2013 und des Vergehens der Verletzung der sexuellen Selbstbestimmung nach § 205a Abs 1 StGB schuldig erkannt und nach § 389 Abs 1 StPO zum Kostenersatz verpflichtet (ON 24; rechtskräftig seit 3. April 2025 [ON 29]). Mit Beschluss des Landesgerichtes Linz vom 7. April 2025 (ON 30.3) wurde der vom Verurteilten nach § 381 Abs 1 Z 1 StPO zu ersetzende Pauschalkostenbeitrag mit EUR 600,00 bestimmt. Dagegen erhob der Verurteilte Beschwerde (ON 31), in der er unter anderem vorbrachte, dass es dem Beschluss an einer Würdigung seiner wirtschaftlichen Verhältnisse mangle. Der Beschwerde wurde mit Beschluss des Oberlandesgerichtes Linz vom 23. Mai 2025, 10 Bs 99/25t (ON 35), Folge gegeben, der angefochtene Beschluss aufgehoben und die Sache zur neuen Entscheidung nach Verfahrensergänzung an das Erstgericht verwiesen.

Mit dem nunmehr angefochtenen Beschluss bestimmte das Erstgericht – auf Basis der wirtschaftlichen Verhältnisse des Verurteilten und des fallbezogenen Verfahrensaufwandes – den vom Verurteilten zu leistenden Pauschalkostenbeitrag mit EUR 500,00 (ON 36).

Die dagegen erhobene Beschwerde des Verurteilten (ON 38) ist berechtigt.

Gemäß § 381 Abs 3 Z 2 StPO ist der Pauschalkostenbeitrag im Verfahren vor dem Landesgericht als Schöffengericht innerhalb der Grenzen von EUR 250,00 bis EUR 5.000,00 zu bemessen. Dabei sind die Belastung der im Strafverfahren tätigen Behörden und Dienststellen und das Ausmaß der diesen erwachsenen, nicht besonders zu vergütenden Auslagen sowie das Vermögen, das Einkommen und die anderen für die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Ersatzpflichtigen maßgebenden Umstände zu berücksichtigen (§ 381 Abs 5 StPO). Während die grundsätzliche Verpflichtung zum Kostenersatz nach §§ 389, 390a StPO ohne Rücksicht auf die Einkommens- und Vermögenslage des Kostenpflichtigen auszusprechen ist, hat das Gericht nach § 391 StPO mit gesondertem Beschluss über die rechtliche oder faktische Uneinbringlichkeit dieser Kosten zu entscheiden (vgl Kirchbacher, StPO15 § 391 Rz 1). Die Eintreibung der Kosten hat demnach zu unterbleiben, wenn dadurch der zur einfachen Lebensführung notwendige Unterhalt des Ersatzpflichtigen und seiner Familie, für deren Unterhalt er zu sorgen hat, oder die Erfüllung der aus der strafbaren Handlung entspringenden Pflicht zur Schadensgutmachung gefährdet würde oder wenn nach den im Verfahren hervorgekommenen Umständen mit Grund anzunehmen ist, dass die Kosten des Strafverfahrens wegen Mittellosigkeit des Zahlungspflichtigen auch nicht bloß zum Teil hereingebracht werden können (§ 391 Abs 1und 2 StPO). Liegt einer der genannten Fälle vor, sind die Kosten des Verfahrens für uneinbringlich zu erklären.

Im Zeitpunkt des Urteils erster Instanz (5. November 2024) bezog der Verurteilte ein monatliches Nettoeinkommen von EUR 1.600,00, verfügte über kein Vermögen, jedoch über Schulden in Höhe von EUR 2.500,00. Darüber hinaus ist er sorgepflichtig für zwei Kinder im Alter von 15 und 11 Jahren (US 3 in ON 24; ON 38). Die wirtschaftliche Lage des Verurteilten hat sich sodann infolge des Verlusts seines Arbeitsplatzes dahingehend verschlechtert, dass dieser ab 9. Jänner 2025 Arbeitslosengeld in Höhe von ca EUR 1.234,95 monatlich (EUR 40,49 täglich) bezog (ON 31). Seit 5. Mai 2025 verbüßt er den unbedingten Teil seiner Freiheitsstrafe in der Dauer von 8 Monaten in der Justizanstalt B* (ON 34), womit erneute Einbußen in seiner wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit verbunden sind. Vor diesem Hintergrund ist eine Einkommens- und Vermögenslage des Verurteilten indiziert, die bei Eintreibung der Verfahrenskosten eine Gefährdung des zu einer einfachen Lebensführung notwendigen Unterhalts des Ersatzpflichtigen befürchten lässt, sodass derzeit von einer Uneinbringlichkeit der Verfahrenskosten auszugehen ist.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diese Entscheidung steht kein weiteres Rechtsmittel zu.

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