OLG Wien 33R103/25x

33R103/25xCourt of AppealJul 9, 2025

Full text

OLG Wien 33R103/25x

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 09.07.2025
  • ECLI: ECLI:AT:OLG0009:2025:03300R00103.25X.0709.000

Kopf

Das Oberlandesgericht Wien fasst als Rekursgericht durch den Senatspräsidenten MMMag. Frank als Vorsitzenden, die Richterin Mag.a Felbab und den Richter Mag. EilenbergerHaid in der Rechtssache der klagenden Partei A* Kft., *, Ungarn, vertreten durch NZP NAGY LEGAL PartG mbB in Wien, gegen die beklagte Partei B PLC, **, Vereinigtes Königreich, vertreten durch die CERHA HEMPEL Rechtsanwälte GmbH in Wien, über den Kostenrekurs der beklagten Partei (Rekursinteresse: EUR 1.318,86) gegen die im Beschluss des Handelsgerichts Wien vom 21.5.2025, **32, enthaltene Kostenentscheidung in nicht öffentlicher Sitzung den

B e s c h l u s s:

Spruch

Dem Rekurs wird Folge gegeben.

Der angefochtene Beschluss wird derart abgeändert, dass seine unter Punkt 2. gefällte Kostenentscheidung ersatzlos entfällt.

Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei die mit EUR 303,02 (darin EUR 50,50 USt) bestimmten Rekurskosten binnen 14 Tagen zu ersetzen.

Der Revisionsrekurs ist jedenfalls unzulässig.

Begründung

Begründung:

Mit Klage vom 4.11.2024 begehrte die Klägerin, die Beklagte schuldig zu erkennen, es zu unterlassen, die Produkte „“ und „“ mit den unzulässigen gesundheitsbezogenen Angaben „“, „“, „**“ in Österreich zu vertreiben oder auf sonstige Weise in Verkehr zu bringen; unter einem stellte sie einen Sicherungsantrag.

Die Beklagte bestritt und erhob in der Klagebeantwortung ua die Einrede der internationalen Unzuständigkeit.

Mit dem nun angefochtenen Beschluss verwarf das Erstgericht die Einrede der mangelnden internationalen Zuständigkeit (Spruchpunkt 1.) und verpflichtete die Beklagte zum Kostenersatz in Höhe von EUR 1.318,86 (Spruchpunkt 2.).

Rechtlich führte das Erstgericht zur Kostenentscheidung aus, der im Zwischenstreit obsiegenden Klägerin stehe Kostenersatz für die Verhandlung vom 19.5.2025, in der abgesondert über die Unzuständigkeitseinrede verhandelt worden sei, zu.

Nur gegen diesen Kostenzuspruch richtet sich der vorliegende Rekurs der Beklagten mit dem Antrag, diese Entscheidung dahin abzuändern, dass der Klägerin für den Zwischenstreit keine Kosten zuerkannt werden.

Die Klägerin stellt in ihrer Rekursbeantwortung den Antrag, diesem Rechtsmittel nicht Folge zu geben.

Der Rekurs ist berechtigt.

1. Die Beklagte moniert, dass in der Tagsatzung vom 19.5.2025 nicht ausschließlich über die Unzuständigkeitseinrede verhandelt worden sei, weil die für das Haupt und Provisorialverfahren maßgeblichen Schriftsätze vorgetragen, die Beilagen erörtert und die Ausführungen der Parteienvertreter dazu protokolliert worden seien. Ferner habe das Erstgericht auch den Zeugen Mag. C* zur Echtheit der Beilage ./2 einvernommen, wobei diese für das weitere Hauptverfahren, nicht aber für den Zwischenstreit, von Bedeutung sei.

2. Als Kosten des Zwischenstreits sind nur die vom allgemeinen Verfahrensaufwand klar abgrenzbaren Kosten anzusehen, etwa Verhandlungen oder Schriftsätze, in denen nur zum Zwischenstreit, nicht jedoch auch in der Hauptsache verhandelt oder vorgebracht wurde (1 Ob 80/22d [31] mwN; Obermaier, Kostenhandbuch4 Rz 1.319 mwN). Demgegenüber sind Kosten von Prozesshandlungen, die im fortgesetzten (Haupt)Verfahren verwertbar sind, im Zwischenstreit nicht zuzusprechen (6 Ob 122/09y [5.]).

3. In der Tagsatzung vom 19.5.2025, die nur eine Stunde lang dauerte, trugen die Parteienvertreter sämtliche Schriftsätze vor; sie enthalten nicht nur Ausführungen zur Frage der internationalen Unzuständigkeit, sondern auch meritorisches Vorbringen. Der auf den Zwischenstreit entfallende Aufwand für diese Tagsatzung ist somit nicht klar abgrenzbar. Darauf entfallende Kosten können daher im Zwischenstreit daher nach den zuvor dargestellten Grundsätzen nicht zugesprochen werden. Die bekämpfte Kostenentscheidung ist deshalb in Stattgebung des vorliegenden Rekurses ersatzlos zu beheben.

4. Die Entscheidung über die Kosten des Rekursverfahrens gründet auf §§ 41, 50 ZPO. Die verzeichnete (britische) Umsatzsteuer wurde ausreichend bescheinigt (RS0114955).

5. Der Revisionsrekurs ist gemäß § 528 Abs 2 Z 3 ZPO jedenfalls unzulässig.

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