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4R70/25p•OLG Innsbruck 4R70/25p
Das Oberlandesgericht Innsbruck als Berufungsgericht hat durch die Senatspräsidentin des Oberlandesgerichts Dr. Prantl als Vorsitzende sowie die Richter des Oberlandesgerichts Mag. Schallhart und Mag. Eppacher als weitere Mitglieder des Senats in der Rechtssache der klagenden Partei A*, vertreten durch Wallner Jorthan Rechtsanwalts GmbH in Wien, wider die beklagte Partei B*-C* D* AG, vertreten durch CMS Reich-Rohrwig Hainz Rechtsanwälte GmbH in Wien, wegen (eingeschränkt) EUR 6.580 sA, über die Berufung der klagenden Partei (Berufungsinteresse EUR 6.580) gegen das Urteil des Landesgerichts Feldkirch vom 17.03.2025, **-15, in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen:
Der Berufung wird Folge gegeben, die angefochtene Entscheidung aufgehoben und die Rechtssache an das Erstgericht zur neuerlichen Entscheidung nach Verfahrensergänzung zurückverwiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens sind weitere Verfahrenskosten.
Begründung:
Der Kläger erwarb mit Kaufvertrag vom 04.01.2022 ein von der Beklagten hergestelltes Fahrzeug B* C* **.
Der Kläger begehrte zuletzt EUR 6.580 sA, in eventu eine Haftungsfeststellung und brachte vor, das um EUR 32.900 erworbene Fahrzeug verfüge über unzulässige Abschalteinrichtungen. Unter Laborbedingungen werde die Kühltemperatur künstlich niedrig gehalten, um Stickoxidwerte auf dem Prüfstand unterhalb der Grenzwerte zu halten. Weiters werde die Abgasrückführung bei Außentemperaturen unter 7°C unterbunden. Die Beklagte hafte wegen Schutzgesetzverletzung und arglistiger Irreführung. In Kenntnis der Manipulationen hätte der Kläger das Fahrzeug nicht zu diesem Preis erworben, weswegen er einen Schadenersatz von 20 % des Gesamtkaufpreises begehre. Der Wert des nicht zulassungsfähigen Fahrzeugs sei in dessen Materialwert gelegen, welcher 43,5 % des Nettolistenpreises betrage. Aus anwaltlicher Vorsicht werde lediglich ein Schaden von 20 % geltend gemacht. Für den Fall, dass ein Leistungsbegehren nicht möglich sei, werde eventualiter ein Feststellungsbegehren erhoben. Der Kläger habe das Fahrzeug mittlerweile verkauft. Durch das Herauskaufen aus dem Leasingvertrag habe er das gesamte wirtschaftliche Risiko eines allfälligen Untergangs des KFZ selbst zu tragen. Er habe zudem insgesamt jedenfalls den gesamten Kaufpreis selbst bezahlt.
Die Beklagte wandte ein, die Klage sei unschlüssig, da lediglich pauschale Behauptungen zu angeblich unzulässigen Abschalteinrichtungen aufs Geratewohl bzw „ins Blaue“ erhoben würden. Es seien keine unzulässigen Abschalteinrichtungen verbaut. Außerdem sei auf das Emissionskontrollsystem in seiner Gesamtheit abzustellen. Der Kläger habe keinen Schaden erlitten, sondern ein verkehrs- und fahrtüchtiges Fahrzeug erhalten. Ein Thermofenster sei nicht unzulässig, sondern gängiger Industriestandard. Selbst wenn ein Schaden vorläge, könnte ein Schadenersatzanspruch allenfalls an der Untergrenze des vom Obersten Gerichtshof vorgegebenen Schadenrahmens von 5 bis 15 % des Kaufpreises angenommen werden. Das Feststellungsbegehren bestehe nicht zu Recht. Der Kläger sei nicht aktiv legitimiert, da es sich um ein über Kredit finanziertes Fahrzeug handle. Die Klage sei unschlüssig, da der Kläger weder zum Inhalt des Kreditvertrags, noch zum entstandenen Schaden vorgebracht habe. Die Klage sei unschlüssig, da der Inhalt des Leasingvertrags nicht dargelegt werde. Der Kläger sei beim Kauf des Fahrzeugs bereits darüber informiert gewesen, dass Fahrzeuge der Beklagten vom Dieselskandal betroffen seien. Das Klagebegehren sei verjährt, da der Kläger bereits im Jahr 2021 einen Antrag für das Fahrzeug gestellt habe.
Mit der angefochtenen Entscheidung wies das Erstgericht das Klagebegehren ab, wobei es von folgendem Sachverhalt ausging. Die vom Kläger bekämpften Feststellungen sind mit Buchstaben in eckigen Klammern gekennzeichnet.
Nach Unterzeichnung des Kaufvertrags durch den Kläger erfolgte die Übergabe des Fahrzeugs in **. Der Kläger kaufte das Fahrzeug aufgrund optischer Überlegungen.
[A] Den Kaufpreis des Fahrzeugs von EUR 32.900 finanzierte der Kläger über einen Leasingvertrag mit der E*. Diesen Leasingvertrag schloss der Kläger zeitgleich mit dem Kaufvertrag über das Fahrzeug ab.
Nähere Feststellungen zum Kaufvorgang, insbesondere zum konkreten Inhalt des vom Kläger abgeschlossenen Leasingvertrags, können nicht getroffen werden. Das Fahrzeug befindet sich nicht im Eigentum des Klägers, es befindet sich bei einem Händler in ** im Eigentum und in Verwendung. Näheres kann zu einem dazugehörigen Verkaufsvorgang nicht festgestellt werden.
[B] Der Kläger erfuhr erstmals 2014 aufgrund der medialen Berichterstattung vom „Abgasskandal“, dies auch im Zusammenhang mit der Marke B*. Zu einem nicht näher feststellbaren Monat im Jahr 2021 ließ er sich in ** beraten, wobei er an die Klagsvertretung vermittelt wurde.
Rechtlich urteilte das Erstgericht, die Klage sei unschlüssig, weil die Finanzierung des Erwerbs des Fahrzeugs über einen gleichzeitig mit dem Kaufvertrag abgeschlossenen Leasingvertrag festgestellt worden sei und die Möglichkeit verbleibe, dass die Leasinggeberin in den ursprünglichen, ausschließlich der Spezifikation des Fahrzeugs dienenden Kaufvertrag eingetreten sei. Ohne näheres Prozessvorbringen des Klägers zum Leasingvertrag könne weiters nicht beurteilt werden, ob dem Kläger ein Schaden entstanden sein könnte.
Die Abweisung des eventualiter gestellten Feststellungsbegehrens ist in Rechtskraft erwachsen.
Gegen die Abweisung des Hauptbegehrens richtet sich die rechtzeitige Berufung des Klägers aus den Berufungsgründen der unrichtigen Tatsachenfeststellung aufgrund unrichtiger Beweiswürdigung sowie unrichtiger rechtlicher Beurteilung mit dem Abänderungsantrag auf Klagsstattgabe. Hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt. Die Beklagte beantragt in der rechtzeitigen Berufungsbeantwortung, dem Rechtsmittel den Erfolg zu versagen.
Die Berufung ist im Sinne des hilfsweise gestellten Aufhebungsantrags berechtigt.
1. Mit Beweisrüge bekämpft der Kläger den oben zu [A] hervorgehobenen Sachverhalt und begehrt stattdessen festzustellen, der Kaufpreis sei über einen Kreditvertrag über eine Bank finanziert worden, wobei nicht feststellbar sei, wann der Kreditvertrag abgeschlossen worden sei. Die Feststellung einer Leasingfinanzierung widerspreche dem beiderseitigen Parteienvorbringen und der Urkundenvorlage. Der Kläger habe in seiner Aussage geirrt, weil er den Unterschied zwischen Kredit und Leasing nicht kenne bzw verwechsle. Im Fall eines Leasingfahrzeugs würde im Zulassungsschein nicht der Kläger als Besitzer aufscheinen, sondern als Leasingnehmer. Aus dem handschriftlichen Vermerk in Beilage A könne nicht ohne weiteres auf eine Leasingfinanzierung geschlossen werden. Die Frage sei außerdem mit dem Kläger nicht nach § 182 ZPO erörtert worden. Das Erstgericht habe erörtert, den Kläger treffe die Beweislast für die Aktivlegitimation. Der Einwand der fehlenden Aktivlegitimation sei aber von der Beklagten erhoben worden, weshalb sie die Beweislast treffe. Dafür, dass der Kläger einen Leasingvertrag zeitgleich mit dem Kaufvertrag über das Fahrzeug abgeschlossen habe, gebe es kein Beweisergebnis.
Weiters bekämpft der Kläger den oben zu [B] hervorgehobenen Sachverhalt und begehrt eine zusätzliche Negativfeststellung dazu, wann er erfahren habe, dass konkret sein Auto betroffen sei. Die Beweiswürdigung des Erstgerichts sei dürftig. Die Angaben des Klägers, dass auch die Beklagte vom Dieselskandal betroffen sei, sage nichts darüber aus, wann er davon erfahren habe, dass sein Fahrzeug betroffen sei. Es gebe auch untadelige Fahrzeuge dieses Herstellers.
Im Rahmen der Rechtsrüge argumentiert der Kläger, das Erstgericht habe sich das Vorbringen des Klägers „hingebogen“. Bei Fällen mit Leasingkonstruktion komme es darauf an, ob der Erwerber des Fahrzeugs Eigentum oder lediglich ein Nutzungsrecht am Fahrzeug erworben habe. Bei Abschluss eines Leasingvertrags erst nach Erwerb des Fahrzeugs sei der Käufer aktiv legitimiert, da es für den Schadeneintritt ohne Bedeutung sei, wie er den Kaufpreis später finanziere. Aufgrund der Negativfeststellungen zum Kaufvorgang und zum Inhalt des Leasingvertrags sei der Beklagten der Nachweis der mangelnden Aktivlegitimation nicht gelungen. Das Klagsvorbringen sei nicht unschlüssig, da weiteres Vorbringen zum Inhalt eines Leasingvertrags nicht erstattet werden hätte können, da ein solcher gar nicht abgeschlossen worden sei. Eine allfällige Unschlüssigkeit sei vom Gericht nicht erörtert worden. Der Klage könne stattgegeben werden, da es nur auf den Minderwert des Fahrzeugs im Vertragsabschlusszeitpunkt ankomme, welcher nach § 273 Abs 1 ZPO festgesetzt werden könne.
2. Zunächst ist dem Berufungswerber zuzustimmen, dass die Feststellung des Erstgerichts zu [A] bedenklich ist. Die Angaben des Klägers in seiner Einvernahme legen tatsächlich nahe, dass er den Unterschied zwischen einer Leasingfinanzierung und einer Kreditfinanzierung nicht kennt. Anhaltspunkte dafür, dass ein Leasingvertrag zeitgleich mit dem Kaufvertrag über das Fahrzeug abgeschlossen wurde, ergeben sich weder aus dem Kaufvertrag Beilage A noch aus der Einvernahme des Klägers.
3. Doch selbst wenn man davon ausginge, dass ein „Leasingvertrag“ zeitgleich mit dem Kaufvertrag geschlossen worden wäre, ist die Klagsführung des Klägers entgegen der Ansicht des Erstgerichts nicht unschlüssig. Es kommt nicht darauf an, ob ein Leasingvertrag gleichzeitig mit dem Kaufvertrag geschlossen wird, sondern vielmehr darauf, ob der Leasinggeber unmittelbar in den Kaufvertrag eintritt. Nur in diesem Fall entsteht dem Leasinggeber und nicht dem Leasingnehmer ein Schaden. Der gleichzeitige (zeitlich nahe) Abschluss des Leasingvertrags ist dafür lediglich ein Indiz. Wenn der Kaufvertrag nicht ausschließlich der Spezifikation des Fahrzeugs für den Abschluss eines Finanzierungsleasings diente, sondern zunächst ein zivilrechtlich voll wirksamer Kaufvertrag zwischen dem Händler und dem späteren Leasingnehmer zustandekam, erleidet der Käufer schon durch den Abschluss des Kaufvertrags respektive den überteuerten Kauf einen Schaden in seinem Vermögen. Ob er das Fahrzeug von Anfang an leasen wollte oder er es von der Leasinggeberin später zurückkauft, wirkt sich darauf nicht aus (vgl zu alldem 10 Ob 53/23a, 3 Ob 166/24v, 4 Ob 21/25d, 8 Ob 22/22a, 8 Ob 109/23x, 6 Ob 23/24m, 10 Ob 7/24p, 4 Ob 103/24m). Tritt der Leasinggeber dagegen unmittelbar in den Kaufvertrag ein, entsteht daraus nur ihm und nicht dem Leasingnehmer ein Schaden (1 Ob 12/24g, 10 Ob 7/24p, 10 Ob 46/24y).
Dazu fehlen Feststellungen bzw hat das Erstgericht eine Negativfeststellung zum Kaufvorgang und zum Inhalt des „Leasingvertrags“ getroffen. Entgegen der – auch mit den Parteien erörterten – Rechtsansicht des Erstgerichts trifft aber nicht den Kläger die Beweislast für die von der Beklagten behauptete mangelnde Aktivlegitimation. Bei Prüfung der Frage, ob der Kauf- und der Leasingvertrag eine Einheit bilden, ist die Beklagte für den von ihr erhobenen Einwand beweisbelastet (OGH 06.09.2023, 3 Ob 121/23z, 10 Ob 7/24p). Die Negativfeststellung zum Inhalt des „Leasingvertrags“ ginge daher zu Lasten der Beklagten, der ein Nachweis der mangelnden Aktivlegitimation des Klägers nicht gelungen wäre.
Abgesehen davon hat die Beklagte keine Leasingfinanzierung, sondern nur den gleichzeitigen Abschluss eines Kreditvertrags eingewandt. Warum bei Abschluss eines Kreditvertrags zur Finanzierung des Kaufpreises für das Fahrzeug die Aktivlegitimation des Klägers nicht gegeben sein sollte, erschließt sich nicht. Insofern ist diese Einwendung der Beklagten unschlüssig. Dies wurde mit der Beklagten nicht erörtert. Der Kläger hat dieses Vorbringen bestritten. Erneut wird an dieser Stelle darauf hingewiesen, dass entgegen der Erörterung des Erstgerichts (ON 8 S 3) die Beklagte die Beweislast für die eingewandte mangelnde Aktivlegitimation trifft. Daher ist entgegen der Ansicht des Erstgerichts auch das Klagebegehren nicht deshalb unschlüssig, weil der Kläger kein weiteres Vorbringen zum Inhalt eines Leasingvertrags erstattet habe. Zunächst wären konkrete Einwendungen der Beklagten zu diesem Thema zu fordern.
4. Da das Erstgericht ausgehend von seiner Rechtsansicht keine weiteren Beweise aufnahm und keine weiteren Feststellungen zu den wechselseitigen Behauptungen traf, ist die Berufung im Sinn des hilfsweise gestellten Aufhebungsantrags berechtigt.
5. Im fortgesetzten Verfahren sind unter anderem folgende Punkte zu berücksichtigen:
• Zunächst wird mit der Beklagten deren unschlüssig gebliebener Einwand zur mangelnden Aktivlegitimation des Klägers zu erörtern und gegebenenfalls dazu Beweise aufzunehmen sein.
• Der Kläger begehrt nach Klagseinschränkung lediglich noch eine Wertdifferenz. Sollte sich ergeben, dass eine unzulässige Abschalteinrichtung vorliegt, ist die Wertdifferenz im Zeitpunkt des Abschlusses des Kaufvertrags zu erheben. Es bedarf in diesem Fall Feststellungen insbesondere dazu, welchen Verkehrswert das Fahrzeug in Kenntnis der unzulässigen Abschalteinrichtung aufwies, respektive zu welchem Preis ein solches Fahrzeug (damals) gehandelt worden wäre (8 Ob 70/23m, RS0113651). Auf den Umfang der Verwendung des Fahrzeugs durch den Kläger (vgl Punkt 7 des Prozessprogramms ON 8 S 5) oder einen Erlös aus der Weiterveräußerung kommt es dabei nicht an. Die Nutzung des Fahrzeugs durch den Kläger bis zum Weiterverkauf und ein Weiterverkauf ändert nichts an dem objektiv bereits beim Kaufvertragsabschluss eingetretenen Schaden (5 Ob 33/24z, 5 Ob 83/24b).
• Es steht außer Streit, dass der Kläger das Fahrzeug 2022 gekauft hat. Insofern war der Vorhalt an den Kläger bei dessen Einvernahme, der Abschluss des Kaufvertrags sei im Dezember 2019 erfolgt (ON 8 S 6), unrichtig. Der Verjährungseinwand der Beklagten kann bei Kauf des Fahrzeugs 2022 und Klagseinbringung 2024 nicht erfolgreich sein.
6. Die Kosten des Berufungsverfahrens sind weitere Verfahrenskosten (§ 52 Abs 1 Satz 3 ZPO).
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