OLG Innsbruck 23Rs15/25i

23Rs15/25iCourt of AppealJul 9, 2025

Full text

OLG Innsbruck 23Rs15/25i

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 09.07.2025
  • ECLI: ECLI:AT:OLG0819:2025:0230RS00015.25I.0709.000

Kopf

Das Oberlandesgericht Innsbruck hat als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch die Senatspräsidentin des Oberlandesgerichts Dr. Vetter als Vorsitzende sowie die Richterinnen des Oberlandesgerichts Dr. Pirchmoser und Mag. Rofner und die fachkundigen Laienrichter:innen Mag. Stefan Wanner (aus dem Kreis der Arbeitgeber:innen) und Mag.a Dr.in Silvia Zangerle-Leberer (aus dem Kreis der Arbeitnehmer:innen) als weitere Mitglieder des Senats in der Sozialrechtssache der klagenden Partei A*, vertreten durch die B*, gegen die beklagte Partei Allgemeine Unfallversicherungsanstalt, wegen Versehrtenrente, über die Berufung der beklagten Partei gegen das Urteil des Landesgerichts Innsbruck als Arbeits- und Sozialgericht vom 15.1.2025, **, in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen:

Spruch

Der Berufung wird Folge gegeben. Das bekämpfte Urteil wird aufgehoben und die Sozialrechtssache im von der Anfechtung erfassten Umfang zur neuerlichen Entscheidung nach Verfahrensergänzung an das Erstgericht zurückverwiesen.

Begründung

Begründung:

Die Klägerin infizierte sich im Oktober 2021, im März 2022 und im Februar 2023 jeweils mit COVID-19. Seit November 2022 befindet sie sich durchgehend im Krankenstand. Die Klägerin leidet zudem an einer im Jahr 2009 diagnostizierten Multiplen Sklerose. Diese Erkrankung verläuft schubweise. Der letzte Krankheitsschub trat im Jahr 2022 ein. Vor ihrer Schwangerschaft setzte die Klägerin die verordnete Multiple-Sklerose-Medikation ab.

Die Infektion vom März 2022 wurde von der Beklagten mit dem angefochtenen Bescheid vom 20.10.2023 als Berufskrankheit gemäß Nr 38 (seit 1.3.2024 Nr 3.1. [BGBl I 18/2024]) der Anlage 1 zum ASVG anerkannt und der 5.3.2022 als Zeitpunkt des Eintritts des Versicherungsfalls festgelegt. Die Gewährung einer Versehrtenrente lehnte die Beklagte hingegen mit der Begründung, bei der Klägerin liege keine Minderung der Erwerbsfähigkeit im Ausmaß von zumindest 20 % vor, ab.

Mit ihrer dagegen erhobenen (rechtzeitigen) Bescheidklage begehrt die Klägerin zuletzt (ON 23) die Zuerkennung einer Versehrtenrente im gesetzlichen Ausmaß ab dem gesetzlichen Zeitpunkt für die Folgen der Berufskrankheit vom 05.03.2022. Sie leide als Folge der COVID-19-Infektion nach wie vor an einem postviralen Fatigue-Syndrom sowie an starker Müdigkeit und Konzentrationsschwierigkeiten. Sie sei maximal 25 min pro Tag leistungsfähig.

Die Beklagte bestreitet und beantragt unter Aufrechterhaltung des im Anstaltsverfahren eingenommenen Standpunkts Klagsabweisung. Die Klägerin habe nach dem Absetzen des langjährig eingenommenen Multiple-Sklerose-Medikaments im Juli 2022, also einige Monate nach der gegenständlichen COVID-Infektion, einen Krankheitsschub erlitten. Im vorliegenden Verfahren sei eine Abgrenzung der auf die gegenständliche Berufskrankheit einerseits und der auf die Multiple-Sklerose-Erkrankung andererseits zurückzuführenden Folgen und Einschränkungen erforderlich.

Mit dem angefochtenen Urteil gab das Erstgericht dem Klagebegehren insofern statt, als es die Beklagte zur Leistung einer Versehrtenrente im Ausmaß von 100 % der Vollrente vom 5.3.2022 bis 12.2.2024 und von 60 % ab 13.2.2024, jeweils in der gesetzlichen Höhe, verpflichtete. Dieser Entscheidung legte es den auf den US 3 bis 7 festgestellten Sachverhalt zugrunde, auf den gemäß §§ 2 Abs 1 ASGG, 500a ZPO verwiesen wird. Zum besseren Verständnis der Berufungsentscheidung werden daraus nachstehende Urteilsannahmen wiedergegeben, wobei die mittels Beweisrüge angefochtenen Feststellungen hervorgehoben sind:

Als Folge der COVID-19-Infektion vom 5.3.2022 liegt bei der Klägerin ein Post-COVID-Syndrom bzw eine typische Long-COVID-Symptomatik vor. Dies äußert sich in einer ausgeprägten Erschöpfbarkeit, einer post-exertionellen Malaise und in kognitiven Leistungsstörungen, die sich sowohl nach geistiger als auch nach körperlicher Belastung einen Tag später deutlich verschlechtern.

Bei der Klägerin ist (nach den kanadischen Konsenskriterien) ein postinfektiöses Fatigue-Syndrom zu diagnostizieren. Die Klägerin leidet an phasenweise auftretendem orthostatischen Schwindel, sie beschreibt eine Licht- und eine verstärkte akustische Empfindlichkeit, wobei die Symptomatik seit der COVID-Infektion im März 2022 besteht. Die Klägerin ist wegen des Post-COVID-Syndroms nur in der Lage, 1 Mal pro Tag für ca 25 Minuten belastend tätig zu sein.

Versuche, selbst eine minimale Steigerung der körperlichen oder kognitiven Belastung durchzuführen, führen zu einer Verschlechterung des körperlichen Zustands mit ausgeprägter Müdigkeit, Bettlägerigkeit, Kopfschmerzen, Licht- und Geräuschempfindlichkeit für mindestens einen Tag. Derartige Zeichen einer Überlastung treten bei der Klägerin durchschnittlich 1-2 Mal pro Woche auf. Auf eine geistige Überlastung reagiert die Klägerin aktuell mit dem Auftreten von Kopfschmerzen.

Bei der internistischen Erstuntersuchung am 17.5.2023 war die Klägerin wegen der Long-COVID-Symptomatik völlig erwerbsunfähig.

Bei der Klägerin liegt somit zusammengefasst ein postvirales Fatigue-Syndrom nach der COVID-Infektion vom 5.3.2022 vor. Dies bewirkt eine Minderung der Erwerbsfähigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt von 100 % ab 5.3.2022 und von 60 % ab 13.2.2024.

Rechtlich erachtete das Erstgericht ausgehend von diesen Sachverhaltsfeststellungen die Voraussetzungen für die Gewährung der Versehrtenrente in dem im Spruch des angefochtenen Urteils angeführten Ausmaß für erfüllt.

Gegen diese Entscheidung richtet sich die rechtzeitige Berufung der Beklagten. Aus den Rechtsmittelgründen der Mangelhaftigkeit des Verfahren, der unrichtigen Sachverhaltsfeststellung infolge unrichtiger Beweiswürdigung sowie der unrichtigen rechtlichen Beurteilung begehrt sie die Abänderung der angefochtenen Entscheidung im Sinn einer vollumfänglichen Klagsabweisung; in eventu wird ein Aufhebungs- und Zurückverweisungsantrag gestellt.

Die Klägerin hat sich am Rechtsmittelverfahren nicht beteiligt.

Nach Art und Inhalt der geltend gemachten Rechtsmittelgründe war über die Berufung in nichtöffentlicher Sitzung zu entscheiden (§§ 2 Abs 1 ASGG, 480 Abs 1 ZPO). Diese ist im Sinn des hilfsweise gestellten Aufhebungsantrags berechtigt:

1. Die Berufungswerberin kritisiert unter allen drei Rechtsmittelgründen im Wesentlichen die unterlassene Einholung des von ihr im Verfahren erster Instanz beantragten Gutachtens aus dem Fachbereich Neurologie. Da bei der Klägerin organpathologisch keine Auffälligkeiten bestünden, falle die Beurteilung der kausalen Einschränkungen eines Post- bzw Long-COVID-Syndroms mit den hier festgestellten Symptomen einer ausgeprägten Erschöpfbarkeit und Müdigkeit, Konzentrations- und Gedächtnisstörungen etc. primär in das neurologisch, nicht jedoch das internistische Fachgebiet. Aus der Einholung eines neurologischen Gutachtens hätte sich eine Änderung der MdE ergeben. Zudem habe der internistische Sachverständige keine Abgrenzung der Folgen der Multiple-Sklerose-Erkrankung von jenen der COVID-19-Infektion vorgenommen. Auch diese Einschätzung falle in den Fachbereich der Neurologie. Das Erstgericht habe es außerdem unterlassen, zu klären, ob der zugezogene internistische Sachverständige über entsprechende fachliche Kenntnisse für die Beantwortung der hier relevanten, dem neurologischen Fachbereich zuzuordnende Fragen verfüge.

Die Beweisrüge richtet sich mit der zusammengefassten Begründung, das internistische Gutachten biete keine ausreichende Grundlage hiefür, gegen die oben in Fettschrift hervorgehobenen Feststellungen sowie weitere Ausführungen im Rahmen der erstgerichtlichen Beweiswürdigung und der rechtlichen Beurteilung.

2.1. Obgleich das Gericht in der Regel auf die Einschätzung eines bestellten Sachverständigen betreffend die Notwendigkeit der Einholung weiterer Gutachten vertrauen kann, teilt das Berufungsgericht im vorliegenden Fall die Auffassung des Erstgerichts, die MdE-Einschätzung könne allein auf Basis des internistischen Gutachtens erfolgen und die Einholung eines – von der Beklagten mehrfach ausdrücklich beantragten – neurologischen Gutachtens sei nicht notwendig, nicht.

2.2. COVID-19 ist eine relativ neue Erkrankung und Post-/Long-COVID ein neues Syndrom. Bei der Begutachtung stellt sich insbesondere die Vielfältigkeit des Krankheitsbilds, das oftmals mehrere verschiedene Disziplinen berührt, als problematisch dar. Dementsprechend ist eine Auflösung der unter dem Stichwort Post-/Long-COVID zusammengefassten Beschwerden in einzelne Beschwerdekomplexe erforderlich, um diese medizinisch und rechtlich bewerten zu können. Eine Begutachtung erfolgt folglich am besten ausgehend von dem am stärksten betroffenen Organ durch dafür in Betracht kommende Fachärzte in Kooperation mit Vertretern anderer betroffener Fachdisziplinen unter Berücksichtigung der einschlägigen Leitlinien zur Begutachtung. Wenn es – wie hier – keine Hinweise auf eine COVID-19-bedingte organische Schädigung etwa der Lunge oder des Herzens gibt und es gilt, Symptome wie Müdigkeit (Fatigue), vorzeitige Erschöpfbarkeit sowie Konzentrations- und Gedächtnisstörungen zu beurteilen, sollte ein neurologisches Gutachten eingeholt werden (Schönberger/Mehrtens/Valentin, Arbeitsunfall und Berufskrankheit10 814).

3.1. Nach den Ergebnissen der internistischen Begutachtung liegen bei der Klägerin keine durch die COVID-19-Infektion verursachten organischen Schäden vor. Vielmehr äußert sich die Long-COVID-Symptomatik demnach gerade in der oben beschriebenen, primär dem neurologischen Fachbereich zuzuordnenden Symptomatik. Wenngleich der internistische Sachverständige die ICD10Einschätzung der WHO als veraltet bezeichnete, seiner Ansicht nach daraus nicht auf eine neurologische Fragestellung geschlossen werden könne und er die Einholung eines neurologisches Gutachtens im vorliegenden Fall für „nicht sinnvoll“ hielt, räumte er ein, dass die COVID-19-Erkrankung nach ICD-10 als eine sonstige Krankheit des Gehirns klassifiziert sei. In diesem Bereich sei medizinisch „alles im Fluss“. Auch die Wissenschaft sei sich nicht im Klaren, wie diese Krankheit einzustufen sei. Eine COVID-19-Erkrankung beträfe, ebenso wie andere immunmodulierende Erkrankungen, verschiedene Fachgebiete. Dass die Folgen von COVID-19-Infektionen nur von Neurologen und nicht von Internisten zu beurteilen seien, träfe nicht zu.

3.2. Bereits vor dem Hintergrund dieser gutachterlichen Ausführungen und der bei der Klägerin nach den Ergebnissen der internistischen Begutachtung im Vordergrund stehenden Beschwerden (ausgeprägte Erschöpfbarkeit, kognitive Beeinträchtigungen, etc) ist im vorliegenden Fall – auch im Hinblick auf die oben dargestellte Meinung aus der medizinischen Fachliteratur – die Einholung eines neurologischen Gutachtens unumgänglich, zumal dies von der Beklagten auch ausdrücklich beantragt wurde. Gerade unter Berücksichtigung des auch vom Sachverständigen zugestandenen interdisziplinären Charakters dieses naturgemäß noch jungen Krankheitstyps ist nicht nachvollziehbar, warum der internistische Sachverständige eine neurologische Begutachtung für nicht sinnvoll hält.

4. Hinzu kommt die bei der Klägerin bereits viele Jahre vor der COVID-Infektion diagnostizierte Multiple-Sklerose-Erkrankung. Auch wenn der internistische Sachverständige zu den Wechselwirkungen beider Erkrankungen Stellung genommen hat, handelt es sich – was auch der Sachverständige zugestand – bei Multipler-Sklerose um eine Erkrankung des zentralen Nervensystems und damit um ein – wenn nicht ausschließlich so doch primär – dem neurologischen Fachbereich zuzuordnendes Gebrechen. Bezüglich der von der Beklagten angesprochenen Abgrenzung der beiden Erkrankungen räumte der Sachverständige ein, auch Multiple Sklerose könne ähnliche Probleme verursachen wie ein Long-COVID-Syndrom, etwa die hier festgestellte Fatigue-Symptomatik oder die Gedächtnisstörungen, wobei „eher“ von einer Verschlechterung der Multiple Sklerose durch die COVID-19-Infektion als von einer umgekehrten Beeinflussung auszugehen sei. Allerdings lasse sich dieser Frage retrospektiv nicht mehr beantworten. Zudem könnten die Auswirkungen der beiden Erkrankungen medizinisch nicht exakt abgegrenzt werden.

Damit ergibt sich die Notwendigkeit zur Einholung eines Gutachtens aus dem Fachbereich Neurologie im konkreten Fall auch aus der Grunderkrankung der Klägerin und der – über entsprechenden Einwand der Beklagten – vorzunehmende Zuordnung der verfahrensgegenständlichen Gesundheitsstörungen zu einer der beiden Erkrankungen.

5. Die Mängelrüge der Beklagten ist aus den dargelegten Gründen berechtigt, zumal das beantragte, aber vom Erstgericht nicht eingeholte neurologische Gutachten im konkreten Fall zumindest abstrakt geeignet ist, die Beweis- und Entscheidungsgrundlage in einer für die Berufungswerberin günstigen Weise zu verändern (RIS-Justiz RS0043049; RS0043027). Das Erstgericht wird daher im fortzusetzenden Verfahren einen Sachverständigen aus dem Fachbereich Neurologie zu bestellen und ihn mit der Einschätzung der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu beauftragen haben.

6.1. Im Hinblick auf die sich bereits aus der erfolgreichen Mängelrüge ergebende Notwendigkeit der Aufhebung des erstinstanzlichen Urteils zur Ergänzung der Sachverhaltsgrundlage erübrigt sich ein Eingehen auf die Beweis- und Rechtsrüge, zumal sich auch diese beiden Rechtsmittelgründe vorwiegend mit dem im konkreten Fall unzureichenden internistischen und der Notwendigkeit der Einholung eines neurologischen Sachverständigengutachtens befassen. Abhängig von den Ergebnissen dieses Gutachtens wird das Erstgericht die entscheidungswesentliche Sachverhaltsgrundlage entsprechend anzupassen bzw zu ergänzen und auf dieser Basis seine rechtliche Beurteilung vorzunehmen haben.

6.2. Abschließend ist darauf hinzuweisen, dass im Fall einer neuerlichen Klagsstattgebung vom Erstgericht auch die Anordnung des § 89 Abs 2 ASGG (Grundurteil samt Auferlegung einer vorläufiger Zahlung) zu beachten sein wird (10 ObS 99/12z).

7. Da im Rechtsmittelverfahren keine Kosten geltend gemacht wurden, konnte ein Kostenvorbehalt entfallen.

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