OLG Wien 15R48/25a

15R48/25aCourt of AppealJul 18, 2025

Full text

OLG Wien 15R48/25a

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 18.07.2025
  • ECLI: ECLI:AT:OLG0009:2025:01500R00048.25A.0718.000

Kopf

Das Oberlandesgericht Wien hat als Berufungsgericht durch den Senatspräsidenten Mag. Schaller als Vorsitzenden sowie die Richterinnen Mag. Felbab und Mag. Schmied in der Rechtssache der klagenden Partei A* B*, geb. , Pensionistin, , vertreten durch Dr. Alexandra Sedelmayer-Pammesberger, Rechtsanwältin in Wien, gegen die beklagten Parteien 1. C D (vormals E), 2. F D*, Inh.d.n.prot. Unternehmens G*, beide **, beide vertreten durch Dr. Rupert Schenz, Rechtsanwalt in Mödling, wegen EUR 28.352,67 sA, über die Berufung der klagenden Partei gegen das Urteil des Landesgerichts Wiener Neustadt vom 24.1.2025, **-48, in nicht öffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Der Berufung wird nicht Folge gegeben.

Die klagende Partei ist schuldig, den beklagten Parteien deren mit EUR 3.307,41 (darin EUR 551,23 USt) bestimmten Kosten der Berufungsbeantwortung binnen 14 Tagen zu ersetzen.

Die ordentliche Revision ist nicht zulässig.

Begründung

Entscheidungsgründe:

Die Klägerin begehrte – gestützt auf Vertrag und Schadenersatz – von den Beklagten EUR 28.352,67 sA. Der Zweitbeklagte habe als Inhaber der nicht protokollierten Firma G* für den Ehemann der Klägerin an deren Wohnadresse einen Koi Teich geplant und errichtet und in weiterer Folge 55 Koi Fische geliefert. Bei Bau und Fertigstellung des Koi Teiches sei es zu zeitlichen Verzögerungen aufgrund von Säumnissen des Zweitbeklagten gekommen. Ein aus Deutschland nach Österreich übersiedelter Bestand von 20 Fischen habe vorerst in Quarantänebecken gehalten werden müssen. Die Erstbeklagte sei die Lebensgefährtin [Anm. mittlerweile Ehefrau] des Zweitbeklagten und habe die Koi Fische als Tierärztin betreut, wobei es zu Behandlungsfehlern gekommen sei. Überdies sei das Ausbrechen von Krankheiten durch Verschulden des Zweitbeklagten begünstigt worden, der bei der Errichtung, insbesondere der Konzeption der Filteranlagen des Beckens, mangelhafte Leistungen erbracht habe. Diese seien Gegenstand eines gesonderten Verfahrens vor dem Landesgericht Wiener Neustadt zu **. Überdies habe der Zweitbeklagte falsche Instruktionen über durchzuführende Reinigungsmaßnahmen erteilt.

Geltend gemacht würden folgende Schäden: Der Klägerin seien aus dem Verlust von Fischen Schäden in Höhe von EUR 20.500 entstanden. Der Erstbeklagten seien für ihre, allerdings mangelhafte, Tätigkeit EUR 1.235 bezahlt worden. Für Laboruntersuchungen und weitere Untersuchungen an den (verendeten) Fischen sowie Medikamente hätten EUR 2.367,67 aufgewendet werden müssen. Für den Arbeitsaufwand der Klägerin und ihres Ehemanns von gesamt 170 Stunden à EUR 25 würden EUR 4.250 geltend gemacht; insgesamt sohin EUR 28.352,67.

Die Beklagten beantragten Klagsabweisung und führten aus, dass die Erstbeklagte Tierärztin, insbesondere Fachtierärztin für Fische, sei. Der Zweitbeklagte sei Inhaber des nicht protokollierten Einzelunternehmens „G*" und seit Jahren in dem Geschäftsbereich „Koi-Fische und Koi-Teiche" tätig. Insbesondere vertreibe der Zweitbeklagte qualitativ hochwertige Koi-Fische und die Teichtechnik für Fischteiche.

Sämtliche Aufträge an die Beklagten seien vom Ehemann der Klägerin erteilt worden, sodass die mangelnde Aktivlegitimation der Klägerin eingewandt werde. Der Zweitbeklagte sei nur mit der Herstellung einer Filteranlage, einer Verrohrung (samt Abläufen), einer Folierung und der Lieferung von 38 Koi-Fischen, nicht jedoch mit der Konzeption und Planung des Koi-Teiches, der Bauaufsicht und den Erd- und Betonierarbeiten beauftragt worden. Der Zweitbeklagte habe die bei ihm beauftragten Leistungen im Oktober 2020 ordnungsgemäß und fachgerecht erbracht; allfällige Verzögerungen bei der Teicherrichtung fielen nicht in seine Sphäre. Die Lieferung der gesunden Koi-Fische sei am 3.5.2021 erfolgt. Auch die veterinärmedizinische Behandlung durch die Erstbeklagte sei ordnungsgemäß und fachgerecht erfolgt. Die Klägerin und ihr Ehemann hätten jedoch mehrfach Handlungen entgegen den Empfehlungen der Erstbeklagten vorgenommen. Ursächlich für die Erkrankung des Fischbestandes seien daher nicht die behaupteten mangelhaften Leistungen des Zweitbeklagten oder die behaupteten Behandlungsfehler der Erstbeklagten gewesen, sondern insbesondere der Import eines kranken Fischbestandes aus Deutschland und das Ignorieren der Empfehlungen der Erstbeklagten als Tierärztin, insbesondere die Vermengung des gesunden mit dem erkrankten Fischbestand.

Mit dem angefochtenen Urteil wies das Erstgericht das Klagebegehren ab. Es traf die auf den Seiten 6 bis 16 ersichtlichen Feststellungen, die im Folgenden auszugsweise wiedergegeben werden, wobei die von der Klägerin angefochtenen Feststellungen mit Fettdruck markiert und mit [F1] und [F2] bezeichnet sind:

„Die Klägerin und ihr Ehemann, H* B*, übersiedelten insgesamt 17 Fische von Deutschland nach Österreich, wobei es sich um zwei Bestände, nämlich den Altbestand der Klägerin und ihres Ehemannes aus ihrem zuvor in Bayern geführten Fischteich und einen von einem Bekannten zugekauften Bestand, handelte. Sie übersiedelten diese Bestände getrennt voneinander und hielten sie schließlich auch in getrennten Quarantänebecken in ihrer Gartenhütte.

Nachdem ein Fisch aus dem „Becken 1“ am 22.9.2020 verstarb, untersuchte die Erstbeklagte am Folgetag das erste Mal den Fischbestand der Klägerin. Dabei stellte sie fest, dass die Fische im “Becken 1“ unter anderem runde Löcher am Maul und in den Flossen sowie zum Teil Schuppensträube aufwiesen und diagnostizierte dementsprechend eine Erythrodermatitis. Sie versorgte die Wunden der Fische, zog Schuppen, desinfizierte sie und versorgte die Fische schließlich antibiotisch mit Spritzen. Zur weiteren Behandlung der Fische verschrieb die Erstbeklagte das Antibiotikum Borgal und zur Desinfektion des Beckenwassers Virkon aquatic 300g. Sie informierte H* B* darüber, dass er den Fischen 8ml Borgal pro Kilogramm Futter für 14 Tage verabreichen solle und erklärte ihm weiters, dass er hierfür das Antibiotikum mit dem Futter vermischen sowie eine Stunde einwirken lassen, danach dieselbe Menge Fischöl darüber geben und dies wiederum ein bis zwei Stunden einwirken lassen solle, bevor er die Fische damit füttere. Zur Desinfektion mit Virkon führte die Erstbeklagte aus, dass H* B* zwei- bis dreimal die Woche 1 g bis 2 g pro Kubikmeter, angerührt in lauwarmem Wasser, zumindest über einen Zeitraum von zwei Wochen verwenden solle.

Bei den Fischen im „Becken 2“ stellte die Erstbeklagte einen Wurmbefall fest. Darüber hinaus sahen die Fische für sie „gut“ aus, obwohl die Wasserqualität ziemlich schlecht war. Dementsprechend verordnete sie eine Wurmkur und erklärte H* B*, er solle diese mit lauwarmem Wasser anrühren und gleichmäßig im Becken verteilen, nach 10 Tagen einen Wasserwechsel von 20-30% durchführen, daraufhin eine zweite Dosierung vornehmen und nach weiteren 10 Tagen erneut einen Wasserwechsel durchführen.

Da auch die Nitritwerte in beiden Becken deutlich erhöht waren, empfahl die Erstbeklagte weiters ein „Aufsalzen“, regelmäßigen Wasserwechsel und eine regelmäßige Kontrolle der Wasserwerte. Von der Desinfizierung des „Becken 2“ mit Virkon riet sie aufgrund der Wurmkur ab. Sämtliche erteilten Informationen fasste sie am selben Tag nochmals als Whatsapp-Nachricht an H* B* zusammen.

Koi-Fische sind wechselwarme Tiere, dementsprechend funktioniert ihr Immunsystem und ihr Stoffwechsel temperaturgesteuert. Demzufolge benötigt es für eine erfolgreiche Behandlung mit einem Antibiotikum eine Wassertemperatur von zumindest 14 Grad, wobei es sich umso besser im Körper verteilen kann, je höher die Wassertemperatur ist. Zudem haben die Bakterien der Koi-Fische ein Temperaturoptimum, sodass man bei einer Wassertemperatur von unter 15 Grad nicht sicher sein kann, ob die diagnostizierte Erythrodermatitis bloß ruht oder bereits am Abheilen ist.

Die Wassertemperatur in den Quarantänebecken betrug bei der Visite durch die Erstbeklagte am 23.9.2020 15 Grad im „Becken 1“ und 16 Grad im „Becken 2“.

Die Erstbeklagte wies H* B* an, die Fische im „Becken 1“ ab 1.10.2020 mit dem verschriebenen Antibiotikum zu behandeln. Da H* B* die Anweisungen der Erstbeklagten jedoch insofern missverstand, als er dachte, er solle mit der Antibiotikabehandlung erst beginnen, nachdem die Desinfizierung des „Becken 1“ mit Virkon abgeschlossen war, fing er erst am 10.10.2020 an, den Fischen das Antibiotikum zu verabreichen. Die Wassertemperatur betrug zu diesem Zeitpunkt nur noch 13 Grad. Aufgrund dessen wies die Erstbeklagte H* B* nochmals ausdrücklich darauf hin, dass es für eine erfolgreiche Behandlung der Fische mit dem Antibiotikum einer Wassertemperatur von über 15 Grad bedürfe. Am 8.10.2020 verstarb ein weiterer Koi aus dem „Becken 1“.

Als die Erstbeklagte zu einer neuerlichen Visite am 9.11.2020 kam, sahen die kranken Fische des „Becken 1“ schon deutlich besser aus, die Wunden waren aber noch nicht völlig abgeheilt. Da die Wassertemperatur zu diesem Zeitpunkt circa 11 Grad betrug, war keine weitere Wundheilung mehr möglich. Das Wasser im „Becken 2“ war sehr trüb, sodass eine Sichttiefe von nur etwa 5 cm bestand. Die Erstbeklagte fand einen toten Koi-Fisch im „Becken 2“ auf.

Als der Koi-Teich gegen Ende Oktober 2020 fertiggestellt war, beabsichtigten die Klägerin und ihr Ehemann, die Fische aus den Quarantänebecken in diesen einzusetzen. Die Erstbeklagte riet ausdrücklich davon ab, die Fische bei derart kalten Temperaturen umzusetzen. Sie äußerte mehrfach, dass es ein absolutes „No-Go" sei, insbesondere die durch die Erythrodermatitis bereits geschwächten Fische bei solchen Temperaturen auszusetzen und führte dazu aus, dass „wenn überhaupt“, nur die Fische des „Becken 2“ in den Koi-Teich eingesetzt werden sollten.

Entgegen dieser ausdrücklichen Warnungen entschlossen sich die Klägerin und ihr Ehemann dazu, sämtliche Fische aus beiden Becken in den Koi-Teich umzusiedeln. Der Koi-Teich hatte zu diesem Zeitpunkt eine Temperatur von etwa 11 Grad. Am 18.11.2020 und am 16.12.2020 starb jeweils ein weiterer Fisch.

Die Erstbeklagte führte am 28.11.2020 und März 2021 weitere Visiten durch, bei der die kranken Koi-Fische keine Veränderungen aufwiesen und die Wunden unverändert waren. Da die Wassertemperaturen ab Oktober 2020 stets unter 15 Grad gelegen war, war nach wie vor nicht erkennbar, ob die Infektion der Fische (Erythrodermatitis) ausgeheilt war oder bloß ruhte.

Die Klägerin suchte sich gemeinsam mit ihrem Ehemann über mehrere Monate verteilt immer wieder Koi-Fische beim Zweitbeklagten aus. Sie ging dabei nach optischen Kriterien vor. Insgesamt kaufte sie dem Zweitbeklagten 38 Koi-Fische ab.

Im Zusammenhang mit diesen Fischkäufen wies die Erstbeklagte die Klägerin bzw H* B* darauf hin, dass es nicht anzuraten sei, weitere Fische für den Koi-Teich zu kaufen, da man nicht wisse, wie es mit den Fischen aus dem Altbestand weitergehe, da unsicher sei, ob die Infektion der Fische aufgrund der kalten Temperaturen nur ruhe oder tatsächlich abheile. Die Erstbeklagte führte dazu aus, dass man die Fische über einen gewissen Zeitraum bei Wassertemperaturen über 15 Grad halten müsse, damit man sicher sein könne, dass die Infektion vorüber sei. Danach könne man dementsprechend beruhigt weitere Fische hinzugeben. Ein ausdrückliches Verbot, weitere Fische einzusetzen, erteilte die Erstbeklagte nicht.

Am 27.4.2021 erhielten die Klägerin und ihr Ehemann vier weitere Koi-Fische aus Deutschland zugeliefert und setzten diese in den Koi-Teich hinzu. Auf Verlangen von H* B* lieferte der Zweitbeklagte auch die 38 bei ihm gekauften Fische am 3.5.2021 und setzte sie zu den anderen Fischen in den Koi-Teich. Dementsprechend kam es zur Vergesellschaftung von drei Populationen.

Die 38 vom Zweitbeklagten gelieferten Fische waren zum Zeitpunkt der Lieferung am 3.5.2021 gesund. Beim Einsetzen war auch die Erstbeklagte anwesend und führte eine Teich-Visite durch, anlässlich welcher sie einen Koi aus dem Altbestand der Klägerin euthanasierte. Ansonsten waren die Wunden des Altbestands verschlossen und zum Teil noch leicht rosa gefärbt. Das Wasser im Teich hatte zu diesem Zeitpunkt eine Temperatur von knapp über 15 Grad.

Als Ende Mai die Temperaturen im Teich auf über 15 Grad stiegen, begannen die Fische wieder zu „scheuern“ und bekamen erneut runde Löcher, weshalb die Erstbeklagte vermutete, dass die im Herbst diagnostizierte Erythrodermatitis wieder aufflammte. Nach Einsenden einer Tupferprobe ins Labor kam ein positiver Befund. Die Erstbeklagte verschrieb als Antibiose 70ml Nuflor und 70ml Borgal zur Verabreichung über das Futter für 14 Tage. Bezüglich der Anwendung erklärte die Erstbeklagte H* B*, dass er die Antibiotika über das Futter geben und eine Stunde einwirken lassen solle. Daraufhin solle er dieselbe Menge Fischöl zum „coaten“ darüber geben und dies wiederum eine Stunde einwirken lassen. Hierbei handelte es sich um die selbe Verabreichungsform wie bei der im Herbst 2020 bereits durchgeführten Antibiose. Zudem wies sie H* B* an, das Teichwasser drei Mal die Woche für zwei Wochen mit Virkon aquatic zu je 3g pro Kubik zu behandeln.

Als die Erstbeklagte sich bei H* B* in weiterer Folge telefonisch erkundigte, ob dieser die verschriebenen Antibiotika gemäß ihrer Vorgabe angewandt hatte, antwortete er, dass er abweichend von der Anleitung der Erstbeklagten die Antibiotika mit dem Öl zusammen gemischt und diese Mischung über das Futter gegeben habe. Daraufhin erklärte sie ihm, dass bei einer solchen Verabreichung die Dosierung nicht dieselbe sei, da sich das Antibiotikum nicht dauerhaft mit dem Öl vermischt, sondern auf dem Öl „aufschwimmt“, sich absondert und daher nicht vom Futter aufgenommen wird, sondern im Wasser abgeschwemmt werden kann. Sie zeigte ihm zur Veranschaulichung ein Video diesbezüglich. Sie führte aus, dass gleich weiter therapiert und vielleicht noch einmal ein Tupfer genommen werden müsse. Daraufhin wurde H* B* wütend, brach den Kontakt zu ihr ab und kontaktierte den Tierarzt I*. Dieser riet H* B*, die von der Erstbeklagten verordnete Therapie beizubehalten und die Fische darüber hinaus in Ruhe zu lassen, damit sie sich stabilisieren können.

Die Klägerin bzw H* B* verabsäumten es, das Filtersystem im Koi-Teich ordnungsgemäß zu reinigen. Dieses Filtersystem war durch den Zweitbeklagten im Zuge der Errichtung des Koi-Teichs installiert worden.

Der Zweitbeklagte hatte keine falschen Instruktionen über durchzuführende Reinigungsmaßnahmen erteilt. [F1]

Die Erstbeklagte betreute die Fische ab September 2020 laufend, teilweise persönlich und unmittelbar, teilweise telefonisch bzw. per Textnachricht an den Tierhalter. Sie konnte die Tiere physisch unmittelbar beurteilen. Eine reine Ferndiagnose lag dementsprechend nicht vor. Die Anamneseerhebung, klinische Untersuchung und Betreuung sowie die Spezialuntersuchungen erfolgten lege artis. Ebenso war die Verschreibung der Antibiosen durch die Erstbeklagte ordnungsgemäß. Eine Medikation mit Mitteln ohne Etikett, Kennzeichnung oder Verordnung fand nicht statt. Sämtliche von der Erstbeklagten vorgenommenen Behandlungen wurden sach- und fachgerecht durchgeführt.

Die Klägerin bzw. H* B*, welche gegenüber der Erstbeklagten als erfahrene Tierhalter auftraten, handelten mehrfach entgegen dem Rat und den Anweisungen der Erstbeklagten als behandelnder Tierärztin.

Das Verenden der Fische lässt sich auf das Zusammenspiel mehrerer Faktoren zurückführen, nämlich auf die Vorerkrankung durch etwaig fakultativ pathogene Erreger und (optional) Verletzungen des Erstbestandes (traumatisch und/oder durch Ektoparasitose), die hochgradige Belastung mit chemischen Wasserschadstoffen, insbesondere N-(Stickstoff-)Verbindungen, der Vergesellschaftung von drei Populationen, obwohl der Altbestand durch die Vorerkrankung und die Belastung mit chemischen Wasserschadstoffen bereits vorbelastet war, sowie eine Malfunktion der Filteranlage.

Die Höhe der Besatzdichte durch das Zusammenführen der drei Populationen stellte keinen relevanten Faktor dar, da die Fische bei einem geringeren Besatz genauso krank geworden wären. [F2]

Es liegt kein kausaler Zusammenhang zwischen der tierärztlichen Behandlung der Fische durch die Erstbeklagte und dem Verenden der Tiere vor.“

In rechtlicher Hinsicht ging das Erstgericht von der Aktivlegitimation der Klägerin aus. Da aber weder die Erstbeklagte noch der Zweitbeklagte nach den Feststellungen Handlungen gesetzt hätten, die einen Schadenersatzanspruch der Klägerin nach sich hätten ziehen können, fehle es einem solchen an der rechtlichen Grundlage. Die Erstbeklagte habe sämtliche Behandlungen der Fische sach- und fachgerecht durchgeführt und auch keine Aufklärungs- oder Warnpflichten verletzt. Sie habe immer darüber informiert, welche Medikamente sie den Fischen verschrieben habe. Vor allem im Zuge der Bestellung der Fische beim Zweitbeklagten habe sie auf allfällige Gefahren aufgrund der unsicheren Situation mit dem vorbelasteten Altbestand hingewiesen. Der Zweitbeklagte habe gesunde Fische an die Klägerin geliefert und auch keine falschen Instruktionen über durchzuführende Reinigungsmaßnahmen erteilt. Die Verantwortung für die Tierhaltung liege gemäß § 13 Abs 2 Tierschutzgesetz beim Halter. Der Anspruch der Klägerin bestehe daher schon dem Grunde nach nicht.

Dagegen richtet sich die Berufung der Klägerin wegen unrichtiger Tatsachenfeststellung aufgrund unrichtiger Beweiswürdigung und unrichtiger rechtlicher Beurteilung mit dem Antrag, das Urteil, allenfalls nach Verfahrensergänzung, im Sinne einer Klagsstattgebung abzuändern; hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.

Die Beklagten beantragen der Berufung nicht Folge zu geben.

Die Berufung ist nicht berechtigt.

1. Beweisrüge

1.1. Die Klägerin wendet sich gegen die Feststellung „Der Zweitbeklagte hatte keine falschen Instruktionen über durchzuführende Reinigungsmaßnahmen erteilt.“ [F1] und begehrt als Ersatzfeststellung:

„Der Zweitbeklagte hatte falsche Instruktionen über durchzuführende Reinigungsmaßnahmen erteilt. Überdies hat der Zweitbeklagte, sowie die Erstbeklagte, in Kenntnis der Umstände nicht darauf hingewiesen, dass der neue und noch nicht eingefahrene Filter noch nicht ausreichend funktioniert.“

Das Erstgericht übersehe in seiner Beweiswürdigung, dass es sich bei der Filteranlage, die vom Zweitbeklagten geliefert worden sei, um ein 2-stufiges Filtersystem handle. Dabei werde das zu filternde Wasser zuerst in einen Trommelfilter geleitet, der sich automatisch je nach Verschmutzungsgrad rückspüle und daher selbst reinige. Eine darüberhinausgehende Reinigung sei überhaupt nicht notwendig, weil eben eine automatische Rückspülung und Reinigungslage eingebaut sei. Da sämtlicher sichtbarer Schmutz durch den Trommelfilter ausgeschieden werde, komme es im nachgelagerten Biofilter zu keiner sichtbaren Verschmutzung. Dieser Filter müsste händisch gereinigt werden. Die Anweisungen des Zweitbeklagten zu einer nur einmaligen Reinigung pro Jahr hätten sich daher, wenn überhaupt, auf diesen Biofilter bezogen und seien unrichtig. Das sei für den Ehegatten der Klägerin bzw die Klägerin selbst nicht erkennbar. Eine derartige Filteranlage sei im kleinen Koi-Teich der Klägerin in Deutschland gar nicht vorhanden gewesen.

Dass der Filter noch nicht eingefahren gewesen sei, habe der Sachverständige in der mündlichen Gutachtenserörterung (Tagsatzung vom 14.5.2024, ON 40.4, S. 10 ff) bestätigt. Darauf hätte der Zweitbeklagte ebenfalls hinweisen müssen. Aufgrund des nicht eingefahrenen Filters hätte eine derart große Zahl von Fischen gar nicht zugesetzt werden dürfen.

1.1.1. Mit dem zweiten Satz der gewünschten Ersatzfeststellungen wird in Wahrheit nicht die Richtigkeit der Feststellungen bekämpft, sondern ein im Rahmen der Rechtsrüge geltend zu machender sekundärer Feststellungsmangel gerügt.

Wurden Tatsachen aber – wie hier - gar nicht behauptet, dann bedeutet die Unterlassung entsprechender, wenn auch aufgrund von Beweisergebnissen allenfalls möglicher, Feststellungen keinen rechtlichen Feststellungsmangel iSd § 496 Abs 1 Z 3 ZPO (vgl Kodek in Rechberger/Klicka, ZPO5 Rz 11 zu § 496 ZPO).

Die Klägerin hat in erster Instanz kein Vorbringen erstattet, dass der Filter noch nicht eingefahren gewesen wäre und deswegen noch nicht ausreichend funktioniert hätte. In der Klage wird lediglich erwähnt, dass die Erstbeklagte im November 2020 nach dem Aussetzen der Fische im neuen Koi-Teich eine Aufsalzung empfohlen hätte, weil „der Teich noch nicht eingelaufen“ gewesen sei. Ein Filter und eine noch nicht vollständige Funktion wird dabei gerade nicht angesprochen.

Mangels Vorbringen liegen daher – wie in Vorgriff auf die Rechtsrüge festzuhalten ist – in diesem Zusammenhang keine sekundären Feststellungsmängel vor.

1.1.2. Hinsichtlich des ersten Satzes der angefochtenen Feststellung, der Zweitbeklagte hätte doch „falsche Instruktionen über durchzuführende Reinigungsmaßnahmen erteilt“, wendet sich die Klägerin insbesondere gegen die Beweiswürdigung des Erstgerichts. Darin seien die Angaben des Zeugen H* B* (Ehemann der Klägerin), der Zweitbeklagte hätte gesagt, dass der Filter nur 1x jährlich zu reinigen sei, nur als Schutzbehauptung gewertet worden, „weil selbst einem Laien ersichtlich wäre, dass dies eine realitätsferne Angabe sei, zumal jeder Filter eines Aquariums oder eines Pools weit häufiger zu reinigen sei und der Zeuge, der bereits zuvor einen Koi-Teich gehabt habe, entsprechend auf diesem Gebiet bewandert gewesen sei“.

Dabei sei vom Erstgericht der Umstand, dass sich der derartige Verschmutzungen entfernende Trommelfilter automatisch selbst reinige, gänzlich unberücksichtigt geblieben.

1.1.3. Zum einen enthält die Berufung im Hinblick auf die technische Beschreibung der Filteranlage zur Gänze unzulässige Neuerungen, zum anderen wird nicht einmal in der Berufung klargestellt, ob ein Filter überhaupt und wenn Ja wie oft, insbesondere, ob öfter als einmal jährlich, zu reinigen wäre. Vielmehr gesteht die Berufung ein grundsätzlich selbstreinigendes System zu. Eine Reinigung des Trommelfilters sei überhaupt nicht notwendig und auch im nachgelagerten Biofilter komme es zu keiner sichtbaren Verschmutzung. Ob mit dem folgenden Satz „Dieser Filter müsste händisch gereinigt werden“ gemeint ist, dass dieser dann auch händisch gereinigt werden muss oder nur händisch gereinigt werden könnte, bleibt ebenso unklar. Insgesamt ist daher aus den eigenen Ausführungen der Klägerin nicht erkennbar, inwieweit der Zweitbeklagte falsche Instruktionen über durchzuführende Reinigungsmaßnahmen erteilt haben soll.

Unabhängig von einer Bewertung der vom Erstgericht in der Beweiswürdigung aus eigenem gezogenen Schlüsse, sind die Berufungsausführungen für eine erfolgreiche Bekämpfung der Feststellung [F1] damit nicht hinreichend, weil erstens die in der Berufung angestellten Erwägungen von unzulässigen Neuerungen ausgehen und zweitens selbst im Falle der Richtigkeit dieser Erwägungen nicht auf die begehrte Ersatzfeststellung geschlossen werden könnte.

1.2. Weiters ficht die Klägerin die Feststellung an „Die Höhe der Besatzdichte durch das Zusammenführen der drei Populationen stellte keinen relevanten Faktor dar, da die Fische bei einem geringeren Besatz genauso krank geworden wären.“ [F2] und begehrt ersatzweise festzustellen:

„Die Höhe der Besatzdichte, die durch Zusammenführen der Populationen insbesondere durch Zusammenführen mit den vom Zweitbeklagten verkauften 38 Fischen, stellte einen wesentlichen begünstigenden Faktor für die Erkrankung der Fische dar.“

Der Sachverständige habe in der Erörterung zwar ausgeführt (Tagsatzung vom 14.5.2024, ON 40.4, S. 9 f), dass eine geringere Besatzdichte qualitativ für das Gedeihen der Fische keinen Unterschied gemacht hätte, weil die Fische genauso krank geworden wären, aber dass man bei einem geringeren Besatz mehr Zeit gehabt hätte es zu erkennen und zu behandeln. Weiters, dass es klar sei, dass wenn der Filter noch nicht funktioniere und die filtrierende Ausscheidungsmenge plötzlich erhöht werde, das System kippen würde.

Damit bringe der Sachverständige zum Ausdruck, dass das gesamte Biosystem des Beckens im Zusammenhang mit dem noch nicht eingefahrenen Filter und der gegebenenfalls bereits vorbestehenden Infektion durch den Einsatz von 38 weiteren Fischen jedenfalls gekippt, um nicht zu sagen, explodiert sei. Das Erstgericht hätte daher die Kausalität des Handelns und der unterlassenen Aufklärung durch die Erst- und den Zweitbeklagten feststellen müssen, die in Kenntnis der Umstände der Klägerin 38 Fische verkauft und es zugelassen hätten, dass diese im Becken ausgesetzt worden seien.

1.2.1. Werden Feststellungen im Berufungsverfahren bekämpft, hat das Berufungsgericht unter Berücksichtigung aller vorliegenden Beweisergebnisse und im Rahmen einer Gesamtschau zu beurteilen, ob gegen die vom Erstgericht vorgenommene Beweiswürdigung Bedenken bestehen (RS0040123). Der bloße Umstand, dass nach den Beweisergebnissen allenfalls auch andere Feststellungen möglich gewesen wären oder dass es einzelne Beweisergebnisse gibt, die für den Prozessstandpunkt der Berufungswerberin sprechen, reicht noch nicht aus, eine unrichtige oder bedenkliche Beweiswürdigung aufzuzeigen. Die Berufungswerberin müsste vielmehr die Überschreitung des dem Verhandlungsrichter durch § 272 ZPO eingeräumten Bewertungsspielraums aufzeigen, was ihr jedoch nicht gelingt:

Der Sachverständige führt an der zitierten Stelle ebenso aus, dass wenn man die drei Faktoren Fischmenge, Fischgesundheit und Filterfunktionsfähigkeit in ihrer Bedeutung reiht, die gegenständliche Fischmenge am wenigsten bedeutend sei. Die Fische, die zuvor in das Becken gegeben worden seien, hätten eine bakterielle Erkrankung erlitten. Solange mit einer latenten oder subklinischen Infektion zu rechnen sei, sollte man keine neuen Fische dazu setzen.

Auch der fachkundige Zeuge Dr. I* bestätigte, dass „man viel tun“ könne, „man kann auf 56 m² auch hundert Stück halten. Dann muss ich dreimal in der Woche Teichwasser wechseln, Filter spülen und so“ (Tagsatzung vom 15.12.2023, ON 24.2. S.17).

Im Übrigen stehen die Ausführungen der Klägerin, die die Ursache nur oder zumindest überwiegend im Zusetzen der 38 Fische des Zweitbeklagten während des noch nicht eingefahrenen Filters sieht, im Widerspruch zu den weiteren unbekämpften Feststellungen gemäß der Einschätzung des Sachverständigen, dass das Verenden der Fische auf das Zusammenspiel mehrerer Faktoren gründete, nämlich auf der Vorerkrankung durch etwaig fakultativ pathogene Erreger und (optional) Verletzungen des Erstbestandes (traumatisch und/oder durch Ektoparasitose), der hochgradigen Belastung mit chemischen Wasserschadstoffen, insbesondere N-(Stickstoff-)Verbindungen, der Vergesellschaftung von drei Populationen, obwohl der Altbestand durch die Vorerkrankung und die Belastung mit chemischen Wasserschadstoffen bereits vorbelastet war sowie einer Malfunktion der Filteranlage.

Dass die Klägerin in erster Instanz kein Vorbringen zu einem noch nicht eingefahrenen und deswegen noch nicht ausreichend funktionieren Filter erstattet hatte, wurde oben bereits erwähnt.

Der Klägerin gelingt es zusammengefasst nicht, erhebliche Zweifel an der Beweiswürdigung des Erstgerichts zu wecken.

1.3. Das Berufungsgericht übernimmt daher die getroffenen Feststellungen als Ergebnis einer nachvollziehbaren Beweiswürdigung und legt sie der rechtlichen Beurteilung zugrunde (§ 498 ZPO).

1.4. Letztlich ist aber die Frage, welchen kausalen Beitrag das Zusetzen der 38 vom Zweitbeklagten angekauften gesunden Fische zur Herbeiführung des Schadens leistete, ohnehin ohne Einfluss auf das Verfahrensergebnis. Unbekämpft steht nämlich fest, dass die Erstbeklagte – im Einklang mit den gutachterlichen Ausführungen - deutlich davon abgeraten hatte, vor dem Abklären der Infektion neue Fische hinzuzugeben, die Klägerin und ihr Ehemann diese Warnung jedoch ignorierten und insgesamt sogar drei Populationen vergesellschafteten.

2. Rechtsrüge

2.1. Die Klägerin releviert in ihrer Rechtsrüge, dass die Beklagten die sie treffende Warn- und Informationspflicht nicht erfüllt hätten, sodass diese zumindest ein Mitverschulden am eingetretenen Tod der Fische und der daraus entstandenen finanziellen Verluste der Klägerin treffe.

Die Erstbeklagte hätte als Tierärztin auch unaufgefordert davor warnen müssen, eine derart große Zahl von Fischen in das noch nicht eingefahrene Becken einzusetzen – dies unabhängig davon, ob eine allenfalls vorbestehende Infektion beim Altbestand endgültig ausgeheilt gewesen sei oder nicht.

Auch dem Zweitbeklagten habe bekannt sein müssen, dass die Zugabe einer derart großen Population von 38 Fischen jedenfalls zu Problemen führen würde. Das Fischsterben habe am Tag nach dem Einsetzen der neuen Fische begonnen. Zu diesem Zeitpunkt hätte eine allenfalls vorhandene Infektion noch gar nicht auf die Tiere übergesprungen sein können.

3.2. Damit entfernt sich die Klägerin nicht nur unzulässig vom festgestellten Sachverhalt (RS0043603), sondern bemüht erneut ihre Argumentation zur noch nicht eingefahrenen Filteranlage, zu der – wie aufgezeigt – ein erstinstanzliches Vorbringen fehlt.

Im übrigen hat das Erstgericht, dem Sachverständigen folgend, das Vorgehen der Erstbeklagten als lege artis festgestellt, es läge kein sach- oder fachwidriger Behandlungsfehler vor und kein kausaler Zusammenhang mit dem Verenden der Tiere. Vielmehr sei ein mehrfaches, dem Rat und den tierärztlichen Anweisungen der behandelnden Tierärztin entgegengesetztes Handeln durch die Tierbesitzer erfolgt.

Im weiteren kann gemäß § 500a ZPO auf die ausführliche rechtliche Beurteilung des Erstgerichtes verwiesen werden.

3.3. Der unberechtigten Berufung war insgesamt ein Erfolg zu versagen.

4. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 41, 50 ZPO.

5. Die ordentliche Revision ist mangels erheblicher Rechtsfragen iSd § 502 Abs 1 ZPO nicht zulässig.

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