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3Ob110/25k•OGH 3Ob110/25k
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Hon.Prof. Dr. Brenn als Vorsitzenden sowie die Hofrätinnen Dr. WeixelbraunMohr und Dr. Kodek und die Hofräte Dr. Stefula und Mag. Schober als weitere Richter in der Erlagssache des Antragstellers Dr. L*, Rechtsanwalt, , gegen den Antragsgegner Univ.Prof. DI P, hier wegen Ablehnung, über den Rekurs des Antragsgegners gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Linz vom 26. Februar 2025, GZ 12 Nc 2/25x2, den
Beschluss
gefasst:
Der Rekurs wird zurückgewiesen.
Begründung:
[1] Der Antragsgegner lehnte in seinem Rekurs gegen die Annahme eines Gerichtserlags sämtliche Richter des als Rekursgericht berufenen Landesgerichts Salzburg wegen angeblicher Befangenheit ab.
[2] Der Ablehnungssenat des Oberlandesgerichts Linz wies den Ablehnungsantrag zurück.
[3] Der vom Antragsgegner dagegen erhobene Rekurs ist verspätet.
[4] 1. Der angefochtene Beschluss wurde dem Antragsgegner am 5. Juni 2025 (Beginn der Abholfrist) durch Hinterlegung zugestellt. Er gab am 18. Juni 2025 einen an das Erlagsgericht (Bezirksgericht Salzburg) adressierten Rekurs zur Post, der am 26. Juni 2025 beim Oberlandesgericht Linz einlangte.
[5] 2. Das Erlagsverfahren nach § 1425 ABGB ist ein außerstreitiges Verfahren (RS0033469). Gemäß § 46 Abs 1 AußStrG beträgt die Rekursfrist 14 Tage. Der Rekurs ist gemäß § 65 Abs 2 AußStrG beim Gericht erster Instanz einzubringen. Wird der Rekurs per Post übermittelt, werden gemäß § 89 GOG die Tage des Postlaufs nicht eingerechnet, sofern die Eingabe an das richtige Gericht adressiert ist (RS0006096). Ist dies – wie hier – nicht der Fall, so kommt es für die Rechtzeitigkeit hingegen auf den Tag des Einlangens beim zuständigen Gericht an (RS0006096 [T3]; RS0041608; RS0041584).
[6] 3. Da der Rekurs erst nach Ablauf der Rekursfrist bei dem für das Ablehnungsverfahren zuständigen Erstgericht (Oberlandesgericht Linz) einlangte, ist dieser als verspätet zurückzuweisen.
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