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12Ns41/25p•OGH 12Ns41/25p
Der Oberste Gerichtshof hat am 23. Juli 2025 durch die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofs Dr. BachnerForegger als Vorsitzende, den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Hon.Prof. Dr. Oshidari und die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. SetzHummel LL.M. in der Disziplinarsache gegen *, Rechtsanwalt in *, AZ D 252/21 des Disziplinarrats der Rechtsanwaltskammer *, über den Antrag auf Ablehnung der Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofs * gemäß § 62 Abs 1 zweiter Satz OGHGeo 2019 den
Beschluss
gefasst:
Der Antrag wird zurückgewiesen.
Gründe:
[1] Im zu AZ 23 Ds 1/25m anhängigen Verfahren lehnte der Disziplinarbeschuldigte die Vorsitzende, Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofs *, mit der Begründung ab, sie habe richterliche Tätigkeiten in seinem Verfahren weiter ausgeübt, obwohl über einen zuvor gestellten Ablehnungsantrag noch nicht entschieden worden sei. Es sei an ihrer Unvoreingenommenheit zu zweifeln und es entstehe der Eindruck, dass sie bestrebt sei, dem Disziplinarbeschuldigten als „Verbindungsfeind“ in ungesetzlicher Weise Schwierigkeiten zu bereiten.
[2] Weil der Oberste Gerichtshof den vom Disziplinarbeschuldigten erwähnten Ablehnungsantrag bereits mit Beschluss vom 28. März 2025, GZ 12 Ns 19/25b2, zurückgewiesen hat und auch der erneute Antrag im Übrigen bloß haltlose Unterstellungen beinhaltet, die Vorsitzende würde – im Rahmen der vom Antragsteller immer wieder behaupteten staatsfeindlichen Verbindung innerhalb der Justiz – ungesetzlich handeln, verfehlt er die für eine meritorische Entscheidung erforderliche Ausrichtung am Verfahrensrecht.
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