OLG Wien 23Bs215/25y

23Bs215/25yCourt of AppealJul 25, 2025

Full text

OLG Wien 23Bs215/25y

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 25.07.2025
  • ECLI: ECLI:AT:OLG0009:2025:0230BS00215.25Y.0725.000

Kopf

Das Oberlandesgericht Wien hat durch die Richterin Mag. Staribacher als Vorsitzende sowie die Richterin Mag. Pasching und den Richter Mag. Trebuch LL.M. als weitere Senatsmitglieder in der Strafvollzugssache des A* wegen bedingter Entlassung aus einer Freiheitsstrafe über dessen Beschwerde gegen den Beschluss des Landesgerichts Wiener Neustadt vom (richtig:) 21. Juli 2025, GZ **-12, nichtöffentlich den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Beschwerde wird nicht Folge gegeben.

Begründung

Begründung:

Der am ** geborene österreichische Staatsbürger A* verbüßt in der Justizanstalt ** eine über ihn mit Urteil des Landesgerichts Wiener Neustadt vom 5. Dezember 2024, AZ ** (ON 8), wegen des Vergehens der Vorbereitung von Suchtgifthandel nach § 28 Abs 1 erster Satz (zu ergänzen:) erster und zweiter Fall SMG verhängte Freiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten mit errechnetem Strafende am 18. März 2026. Die zeitlichen Voraussetzungen für eine bedingte Entlassung nach § 46 Abs 1 StGB iVm § 152 Abs 1 Z 1 StVG liegen seit 18. Juni 2025 vor, jene nach § 46 Abs 1 StGB iVm § 152 Abs 1 Z 2 StVG werden am 18. September 2025 erfüllt sein.

Die bedingte Entlassung des A* nach Verbüßung der Hälfte der Strafzeit lehnte das Landesgericht Wiener Neustadt mit Beschluss vom 8. Mai 2025, AZ **, rechtskräftig ab (Einsicht Verfahrensautomation Justiz).

Mit dem angefochtenen Beschluss versagte das Landesgericht Wiener Neustadt als zuständiges Vollzugsgericht – in Übereinstimmung mit der Stellungnahme der Staatsanwaltschaft (ON 1.2) und jener der Anstaltsleiterin (ON 4 S 3) – aus spezialpräventiven Gründen auch seine bedingte Entlassung zum Zweidrittelstichtag (ON 12).

Dagegen richtet sich die unmittelbar nach Beschlussausfolgung unter Ausführungsverzicht erhobene Beschwerde des Strafgefangenen (ON 13 S 3), der keine Berechtigung zukommt.

Gemäß § 46 Abs 1 StGB ist einem Verurteilten nach Verbüßung der Hälfte der verhängten zeitlichen Freiheitsstrafe der Rest der Strafe unter Bestimmung einer Probezeit bedingt nachzusehen, sobald unter Berücksichtigung der Wirkung von Maßnahmen gemäß §§ 50 bis 52 StGB anzunehmen ist, dass er durch die bedingte Entlassung nicht weniger als durch die weitere Verbüßung der Strafe von der Begehung strafbarer Handlungen abgehalten wird.

Die Prognose künftigen Verhaltens erfordert eine Gesamtwürdigung aller dafür maßgeblichen Umstände, so insbesondere die Art der Tat, das private Umfeld des Verurteilten, sein Vorleben und seine Aussichten auf ein redliches Fortkommen in Freiheit (vgl Jerabek/Ropper, WK² StGB § 46 Rz 15/1). Dabei ist nach § 46 Abs 4 StGB auf den Umstand Bedacht zu nehmen, inwieweit durch den bisherigen Vollzug der Strafe eine Änderung der Verhältnisse, unter denen die Tat begangen wurde, eingetreten ist oder durch Maßnahmen gemäß §§ 50 bis 52 StGB erreicht werden kann. Ist die Annahme berechtigt, dass der Verurteilte durch die bedingte Entlassung – allenfalls unter Berücksichtigung der Wirkung von Maßnahmen gemäß §§ 50 bis 52 StGB – nicht weniger als durch die weitere Verbüßung der Strafe von der Begehung strafbarer Handlungen abgehalten wird, so ist im Regelfall der Rest der Strafe bedingt nachzusehen.

Mit der Neufassung der Voraussetzungen der bedingten Entlassung durch das StRÄG 2008 verfolgte der Gesetzgeber die Zielsetzung, erhöhte Sicherheit bei gleichzeitiger Zurückdrängung der Haftverbüßung zu erreichen. Der Schwerpunkt der Änderung liegt vor allem in der verstärkten Betreuung und Kontrolle nach der Haftentlassung, wobei mögliche Maßnahmen gemäß §§ 50 bis 52 StGB in den Vordergrund gerückt werden, um in der für Rückfälle kritischen Phase nach der Haftentlassung und Reintegration in die Gesellschaft ein Gegengewicht zu der breiteren Formulierung der Kriterien für die bedingte Entlassung zu schaffen und durch zu erstellende Prognosen darüber zu befinden, inwieweit durch solche Maßnahmen eine zukünftige Deliktsfreiheit erreicht bzw die Gefahr der Begehung strafbarer Handlungen substituiert werden kann (EBRV 302 BlgNR 23. GP, 7). Demnach soll auch die Anwendung des § 46 Abs 1 StGB nach Verbüßung von zwei Dritteln der Strafe aus Sicht des Gesetzgebers der Regelfall sein, die vollständige Verbüßung hingegen auf (Ausnahme-)Fälle evidenten Rückfallrisikos des Rechtsbrechers beschränkt bleiben (Jerabek/Ropper, WK² StGB § 46 Rz 17).

Von solch einem Ausnahmefall evidenten Rückfallrisikos ist gegenständlich jedoch auszugehen:

Der Beschwerdeführer weist einschließlich der vollzugsgegenständlichen sieben bis in Jahr 2010 zurückreichende Verurteilungen auf (ON 5). Es wurden ihm nicht nur bereits die Rechtswohltaten der teilbedingten Strafnachsicht (unter Anordnung von Bewährungshilfe) sowie der bedingten Entlassung (Punkt 1 der Strafregisterauskunft), sondern auch – nach Aufschüben des Strafvollzugs gemäß § 39 Abs 1 SMG - zwei zur Gänze bedingte Strafnachsichten gewährt (Punkte 2 und 4 der Strafregisterauskunft); überdies verbüßte er mehrere Freiheitsstrafen (Punkte 1, 3, 5 und 6 der Strafregisterauskunft). Zuletzt wurde bis 11. Juli 2024 eine mit Urteil des Landesgerichts Wiener Neustadt vom 2. März 2022, AZ ** (ON 11.3), wegen des Vergehens der Körperverletzung nach § 83 Abs 1 StGB, des Vergehens des teils durch Einbruch begangenen Diebstahls nach §§ 127, 129 Abs 1 Z 1 StGB und des Vergehens der Sachbeschädigung nach § 125 StGB über ihn verhängte Freiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten vollzogen.

Von alldem völlig unbeeindruckt verstand er sich noch während des Strafvollzugs - am 6. Juni 2024 - nicht nur dazu, Kokain in einer die Grenzmenge übersteigenden Menge mit Inverkehrsetzungsvorsatz zu erwerben und zu besitzen, sondern dieses auch in die Justizanstalt Hirtenberg zu schmuggeln, woraus die vollzugsgegenständliche Verurteilung resultiert.

Angesichts der neuerlichen Straffälligkeit während des Strafvollzugs und trotz in der Vergangenheit bereits gewährter Resozialisierungschancen ([teil-]bedingte Strafnachsichten und bedingte Entlassung) sowie des mehrmals verspürten Haftübels kann nicht davon ausgegangen werden, der Strafgefangene werde durch die bedingte Entlassung (selbst unter Auferlegung von – schon bisher nicht deliktsverhindernd wirkenden – Maßnahmen im Sinne der §§ 50 bis 52 StGB) nicht weniger als durch die weitere Verbüßung der Freiheitsstrafe von einer neuerlichen Straffälligkeit abgehalten. Vielmehr lassen die angeführten Umstände die für eine bedingte Entlassung erforderliche positive Prognose nicht zu, woran weder die Wohnmöglichkeit (ON 4 S 2) noch die seitens des Abteilungskommandanten als sehr gut beschriebene Arbeitsleistung (ON 6 S 2) etwas zu ändern vermag.

Da der angefochtene Beschluss sohin der Sach- und Rechtslage entspricht, war der Beschwerde ein Erfolg zu versagen.

Continue your research in ChatGPT or Claude

Connect Omnilex to search the legal corpus from your AI assistant.