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15R97/25g•OLG Wien 15R97/25g
Das Oberlandesgericht Wien hat als Berufungsgericht durch den Senatspräsidenten Mag. Schaller als Vorsitzenden, den Richter Mag. Eberwein und die Kommerzialrätin Kornherr in der Rechtssache der klagenden Partei A*, geb. am **, , vertreten durch Salburg Rechtsanwalts GmbH in Wien, wider die (zweit-)beklagte Partei lic. oec. (HSG) B C, geb. am **, **, Tschechische Republik, vertreten durch Beer Steinmair Rechtsanwälte OG in Wien, wegen EUR 53.276,93 sA über die Berufung der (zweit-)beklagten Partei gegen das Teilurteil des Handelsgerichts Wien vom 30.3.2025, **86, in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen und zu Recht erkannt:
I. Die mit der Berufung vorgelegte Urkunde wird zurückgewiesen.
II. Der Berufung wird nicht Folge gegeben.
Die (zweit-)beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei die mit EUR 3.726,12 (darin EUR 621,02 USt) bestimmten Kosten des Rechtsmittelverfahrens binnen 14 Tagen zu ersetzen.
Die ordentliche Revision ist zulässig.
Entscheidungsgründe:
Das Verfahren gegen die Erstbeklagte (früher D* AG, nunmehr E* AG - im Folgenden: „E*“) ist infolge Eröffnung der Insolvenz mit Beschluss des Erstgerichts vom 2.3.2020, *, unterbrochen. Der (Zweit-)Beklagte fungierte von 18.3.1987 bis Dezember 2017 als Vorstand der E.
Die Klägerin war Inhaberin des Wertpapierdepots Nr ** und erwarb aktienvertretende Zertifikate der F* Ltd (später umfirmiert als G* Ltd. - im Folgenden: „F*“) wie folgt:
Transaktionsdatum
Kauf / Verkauf
Kurs
Stück
Spesen
Bruttowert
Kauf
12,06
410
24,72
Kauf
13
763
49,6
Kauf
13,65
366
24,98
Kauf
14,7
384
28,22
Kauf
15,69
1590
124,74
Kauf
16,95
2055
174,16
Kauf
17,07
1748
149,19
Verkauf
17,3
-1
0
-17,3
Kauf
17,2
347
29,84
7662
605,45
Aus der Investition in die F*-Zertifikate erhielt die Klägerin EUR 18.115,90 und EUR 3.663,34 an Dividenden. Als Folge eines (Teil-)Vergleichs mit F* erhielt sie am 9.5.2018 einen Betrag von EUR 23.406,54.
Der erste massive Kurseinbruch hinsichtlich der F*-Zertifikate von zuvor EUR 20 auf rund EUR 16 trat Ende Juli 2007 ein.
Da der Handel der F*-Zertifikate am 17.2.2022 an der Börse eingestellt wurde, erhielt die Klägerin für gehaltene Zertifikate pro Stück eine Abfindung von EUR 3,03, sohin für 7.662 Stück EUR 23.215,86.
Die Klägerin begehrt EUR 53.276,93 als Summe der Ankaufspreise der F*-Zertifikate abzüglich Dividendenausschüttungen von EUR 18.115,90 und EUR 3.663,34, Abfindung aufgrund von Einstellung an der Börse von EUR 23.215,86 und abzüglich des über den Vergleich erhaltenen Betrags von EUR 23.406,53.
Soweit im Berufungsverfahren von Bedeutung, brachte sie vor, die Haftung des (Zweit-)Beklagten werde sowohl auf die unrichtigen AdhocMeldungen im Zusammenhang mit den Kapitalerhöhungen der F*, als auch auf den irreführenden Inhalt der Verkaufsfolder, der im Widerspruch zu den Kapitalmarktprospekten gestanden sei, gestützt.
Die F*-Zertifikate seien mittels Verkaufsfoldern bzw Werbebroschüren beworben und das mit der Zeichnung verbundene Risiko unrichtig bzw zu niedrig und als sicher bzw einer Immobilieninvestition vergleichbar dargestellt worden. Die dadurch geschaffene Überzeugung der Klägerin sei ausschlaggebend für die (weiteren) Käufe gewesen. Darüber sei unrichtig behauptet worden, die F*-Zertifikate würden nicht den für Aktien typischen Kursschwankungen unterliegen. Der Umstand, dass es sich um eine Veranlagung handle, bei der größere Verluste möglich seien, sei ebenso verschwiegen worden, wie die Zertifikatseigenschaft der Wertpapiere. Der (Zweit-)Beklagte habe diese Handlungen zu verantworten, weil er sie angeordnet bzw durchgeführt habe. Er sei in die Erstellung und Verbreitung der irreführenden Werbung eingebunden gewesen, habe von dieser Kenntnis gehabt und dafür gesorgt, dass sie vertrieben worden sei. Es sei ihm darauf angekommen, Anleger durch unrichtige Angaben zur Zeichnung von F*-Zertifikaten zu bewegen, obwohl diese viel risikoreicher gewesen seien, als dies von Anlegern erwartet worden sei.
Darüber hinaus habe der (Zweit-)Beklagte den Kurs durch geheim gehaltene Zertifikatsrückkäufe manipuliert. Die F* habe seit März 2005 neue F*-Zertifikate im Rahmen von Kapitalerhöhungen emittiert. Die Kapitalerhöhungen der F* hätten nicht vollständig am Markt platziert werden können und seien die restlichen Zertifikate jeweils mit Geldern der F* über die Gesellschaft H* (im Folgenden: „H*“) mit Sitz in der Karibik gezeichnet worden. Der Aktienkurs sei dadurch künstlich hoch gehalten worden. Die H* sei eine Tochtergesellschaft der B* C* AG und daher kein unabhängiger, dritter Investor gewesen. Die H* sei dem (Zweit-)Beklagten zuzurechnen, sei von diesem eingesetzt worden und habe die Funktion einer Treuhänderin eingenommen. Die F* sei von der E* kontrolliert worden und diese wiederum durch den (Zweit-)Beklagten.
Der (Zweit-)Beklagte habe im Zusammenhang mit den Kapitalerhöhungen zudem bewusst unrichtige Ad-hoc-Meldungen veranlasst, nach denen die Kapitalerhöhungen voll platziert worden seien. Die Ad-hoc-Mitteilungen vom 22.3.2005 und 9.11.2006 seien nach Freigabe bzw Genehmigung durch den (Zweit-)Beklagten veröffentlicht worden. Bei richtigen Ad-hoc-Mitteilungen wäre bekannt geworden, dass die Kapitalerhöhungen nicht hätten platziert werden können und die F* einen erheblichen Teil ihres Vermögens in eigene „Aktien“ investiert habe. Die E* habe zuvor ein Placement and Market Maker Agreement (im Folgenden: „PMMA“) mit F* abgeschlossen, in der sie die Erfüllung der Ad-hoc-Meldeverpflichtung der F* übernommen habe. Der (Zweit-)Beklagte als Vorstand der E* habe die Rückkäufe der F*-Zertifikate und die unrichtigen Ad-hoc-Mitteilungen veranlasst.
Die unrichtigen Werbebroschüren und der manipulierte Kurs seien kausal für Käufe der Klägerin gewesen. Sie habe angesichts der verwendeten Werbebroschüren geglaubt, dass es sich um eine sichere Veranlagung handeln würde. Ebenso sei sie durch den flach ansteigenden und ebenmäßigen Kursverlauf, der in den ihr übergebenen Werbeunterlagen abgedruckt gewesen sei, beeindruckt gewesen und habe daraus den Schluss gezogen, dass es sich bei F*-Zertifikaten um eine besonders risikoarme Veranlagung handle. Sie hätte bei Kenntnis der wahren Umstände, wie den Rückkäufen, einer spekulativen Veranlagung sowie möglichen größeren Verlusten, von einer Investition Abstand genommen. Sie hätte ebenfalls nicht investiert, wenn sie gewusst hätte, dass es sich um Zertifikate und nicht um Aktien handle und sie über das Zertifikat richtig aufgeklärt worden wäre. Sie hätte, wenn sie nicht in F* investiert hätte, ihr Geld auf einem Sparbuch veranlagt und jedenfalls kapitalerhaltend investiert.
Der Kurs im Juli 2007 sei nicht relevant für eine Verkaufsabsicht der Klägerin gewesen, weil die Gespräche mit der Beraterin I* im August stattgefunden hätten. Es treffe nicht zu, dass ein Verkauf im August ohne Verlust möglich gewesen wäre. Unabhängig von der Frage, ob I* oder die Bank für eine Halteempfehlung haften würden, ändere dies nichts an der Haftung des (Zweit-)Beklagten. Nach wie vor hafte er für ein schadenkausales Verhalten, das zur Investition der Klägerin geführt habe. Es sei auch kein Fall überholender Kausalität gegeben, der bestehende Schaden bestehe im Wert des nicht gewünschten Wertpapiers und sei für diesen der (Zweit-)Beklagte verantwortlich. Eine spätere Fehlberatung der Bank habe dahin keinen Einfluss.
Der (Zweit-)Beklagte bestritt das Klagebegehren, beantragte die kostenpflichtige Klagsabweisung und brachte zusammengefasst vor, dass weder die E* noch er als deren Vorstand für die Werbung der F* verantwortlich oder in deren Gestaltung eingebunden gewesen seien. Die Werbung sei von namhaften Werbeagenturen erstellt worden, die auch zur Prüfung im Bezug auf die Rechtmäßigkeit verpflichtet gewesen seien. Daher hätten die E* und der (Zweit-)Beklagte davon ausgehen dürfen, dass die in der Werbung enthaltenen Informationen über die F*-Zertifikate rechtskonform seien. Die F*Zertifikate seien auch von zahlreichen anderen Banken vertrieben worden. Von dieser Seite habe es keinerlei Bedenken gegen den Inhalt der Werbematerialien gegeben. Es habe damals der allgemeinen Markteinschätzung entsprochen, dass Immobilienaktien sicherer als normale Aktien seien. Auch die Aktien von Mitbewerbern aus der Immobilienbranche seien ähnlich beworben worden. Dass ein allgemeines Aktienrisiko bestehe, sei der Klägerin wie jedermann bekannt gewesen.
Den (Zweit-)Beklagten treffe auch keine Verantwortung für den Inhalt der AdhocMeldungen. Die Meldungen betreffend die Vollplatzierung der Emissionen der FZertifikate seien auch nicht irreführend gewesen; H sei eine unabhängige Dritte. Vor der SubprimeKrise in den USA habe sie alle von ihr gezeichneten FZertifikate gewinnbringend am Markt verkaufen können. Die F sei keinem Verlustrisiko ausgesetzt gewesen, da J* N.V. zugunsten der H* Patronatserklärungen und Ausfallsgarantien abgegeben habe. Weder der (Zweit-)Beklagte noch die E* hätten die K* faktisch beherrscht. Die in den mit der E* und deren Tochtergesellschaften geschlossenen Verträgen, insbesondere dem PMMA und dem Management Vertrag mit der K* Ltd (im Folgenden: K*), einer Tochtergesellschaft der E*, von der E* und der K* übernommenen Verpflichtungen seien typisch für die von einer Investmentbank übernommenen Aufgabe gewesen.
Auch die Kausalität der AdhocMeldungen für den Schaden werde bestritten. Es sei nicht feststellbar, wie sich der Kurs entwickelt hätte, wenn die behaupteten Täuschungsmaßnahmen bekannt geworden wären. Der (Zweit-)Beklagte habe den Kurs der FZertifikate nicht manipuliert und habe diesen auch gar nicht manipulieren können. Er sei nicht in die Textierung der AdhocMeldungen eingebunden gewesen. Ebenso wenig sei er Teil der entsprechenden Vertraulichkeitsbereiche gewesen. Nur punktuell seien AdhocMeldungen vor der Veröffentlichung an ihn übermittelt worden. So sei ihm die Meldung vom 1.6.2007 nur deshalb übermittelt worden, weil diese mit seiner Funktion als Vorstandsvorsitzender der Investmentbank in einem direkten Zusammenhang gestanden sei. Er habe nur terminologische Anmerkungen gemacht. Ebenso sei er in die AdhocMeldung vom Februar 2006 nur eingebunden worden, weil die E über das PMMA in die technische Durchführung der Emission eingebunden gewesen sei und es daher praktikabel gewesen sei, ihn als Vorstandsvorsitzenden informativ einzubinden. Er habe auch keine Kenntnis davon gehabt, wer die FZertifikate gezeichnet habe, insbesondere auch nicht davon, dass diese zu einem großen Teil von der H gezeichnet worden seien. Dem Vertraulichkeitsbereich betreffend die Kapitalerhöhungen der F* habe er nicht angehört. Die Übernahmeverpflichtung der E* und das Platzierungsvorhaben, das heißt die zwischen F* und der E* im PMMA vereinbarte Vorgangsweise, sei im Emissionsprospekt der F* klar und deutlich ausgeführt worden, womit gegenüber den Anlegern klar dargestellt worden sei und diese darüber informiert gewesen seien, dass diese Platzierungs und Übernahmehilfe durch die Bank geleistet worden sei. Eine Änderung der Höhe der Übernahme von Zertifikaten durch die E* sei nicht als AdhocMeldung publiziert worden, weil es sich dabei nur um eine Präzisierung einer ohnehin bekannten Information gehandelt habe.
Die Beschwichtigung durch I*, dass die Klägerin von einem Verkaufswunsch nach einem Kurseinbruch Abstand zu nehmen habe, sei ihr und nicht dem (Zweit-)Beklagten zuzurechnen. Sie habe gewusst, dass Verluste bereits eingetreten seien oder weitere Verluste drohen würden, und habe dennoch eine Halteempfehlung ausgesprochen. Diese bewirke eine Haftung der Bank, die für diese Beratung einzustehen habe. Eine Haftung des (Zweit-)Beklagten ergebe sich daraus nicht. Der Kurs der F*-Aktien habe am 30.7.2007 noch EUR 15,75 betragen und sei ein größerer Kursverlust erst im Herbst erfolgt. Der Klägerin wäre daher bei einer Entsprechung der Umsetzung des beauftragten Verkaufs kein Schaden entstanden. Der (Zweit-)Beklagte habe für die Klägerin keine Garantenstellung eingenommen und habe sich eine überholende Kausalität ergeben.
Mit dem angefochtenen Urteil gab das Erstgericht dem Klagebegehren statt und verpflichtete den (Zweit-)Beklagten zum Kostenersatz.
Es traf die eingangs wiedergegebenen und weitere auf den Seiten 8 bis 21 der Urteilsausfertigung ersichtliche Feststellungen, auf die verwiesen wird.
In rechtlicher Hinsicht führte das Erstgericht zusammengefasst - und soweit für das Berufungsverfahren noch relevant - Folgendes aus:
Zu den Werbebroschüren:
Ein durch irreführende Werbebroschüren verursachter Irrtum über die Risikogeneigtheit und Wertstabilität einer Anlage komme als Haftungsgrund für einen Schadenersatzanspruch in Betracht (4 Ob 155/14v). Die auch hier zu beurteilende bzw inhaltlich vergleichbare Werbebroschüren habe der Oberste Gerichtshof bereits mehrfach unter dem Prospektbegriff subsummiert und als irreführend qualifiziert, weil die Investition in einer für den Anleger grob irreführenden Weise mit jener (unmittelbar) im Immobilien gleichgesetzt werde. In Wahrheit erwerbe der Anleger jedoch nicht Immobilien zu einem Verkehrswert, sondern Anteile an einem Unternehmen zu einem an der Börse gebildeten Preis. Der (Zweit-)Beklagte habe das Publikum in die Irre geführt, indem er als Vorstandsvorsitzender der E* im Zusammenwirken mit der F* die F*Zertifikate als „sichere Anlage“ in „stark schwankenden Aktienmärkten“ angepriesen habe und so einen in Wahrheit nicht existierenden Unterschied zwischen der beworbenen Investition von anderen von den Aktienmärkten abhängigen Anlageformen konstruiert habe.
Gemäß § 874 ABGB habe derjenige, welcher einen Vertrag durch List oder ungerechte Furcht bewirke für die nachteiligen Folgen Genugtuung zu leisten. List im Sinne des § 870 ABGB sei bewusste Täuschung und setzte daher ein für den Irrtum kausales vorsätzliches, ja den Irrtum bezweckendes Verhalten des Irreführenden voraus (RS0014821). Die Frage, ob dabei (bedingter) Vorsatz ausreiche oder darüber hinaus ein die Irrtumsentstehung bezweckendes Verhalten des Irreführenden erforderlich sei, könne hier aufgrund der festgestellten Irreführungsabsicht dahingestellt bleiben. Der Vorsatz bzw. die Absicht müsse sich allerdings nur auf die Irreführung beziehen, nicht auch auf einen dadurch verursachten Schaden (RS0014833). Voraussetzung sei weiters die Kausalität des Irrtums für den Vertragsabschluss. Da die Werbebroschüre für die Anlage der Klägerin entscheidend gewesen sei, habe der (Zweit-)Beklagte, der die Irreführungseignung gekannt und in seinem Vorsatz erfasst habe, die oben dargelegten Voraussetzungen erfüllt und somit der Klägerin für die Folgen einzustehen.
Zudem sei die Haftung des (Zweit-)Beklagten als Vorstand der E* auch wegen des unterlassenen Einschreitens gegen die irreführende Werbung zu bejahen. Diesbezüglich sei auf die Rechtsprechung zur Haftung gesellschaftsrechtlicher Organe für Wettbewerbsverstöße in Unternehmen ihrer Gesellschaft anzuknüpfen. Die Organe würden nicht nur in Hinblick auf § 18 UWG sondern auch nach allgemeinen schadenersatzrechtlichen Grundsätzen deliktisch nicht nur für Wettbewerbsverstöße haften, die sie selbst begangen haben oder an denen sie beteiligt gewesen seien, sondern auch für solche, die sie trotz Kenntnis nicht abgestellt haben. Demnach habe dem (Zweit-)Beklagten wegen seiner Vorstandsfunktion der E*, die die irreführenden Werbeunterlagen zu vertreten habe, die Pflicht getroffen, dieser Irreführung entgegen zu wirken. Da die Unterlassung vom entsprechenden Eventualvorsatz getragen gewesen sei, hafte der (Zweit-)Beklagte gegenüber der Klägerin als geschädigte Anlegerin deliktisch.
Zu den AdhocMeldungen im Zusammenhang mit den Kapitalerhöhungen:
Die Tatsache, dass eine andere Gesellschaft im Zuge der Kapitalerhöhungen einen erheblichen Teil des Volumens mit Geldern der F* habe erwerben müssen, um eine vollständige Platzierung erreichen zu können, sei eine veröffentlichungspflichtige InsiderInformation im Sinne des § 48a Abs 1 Z 1 iVm § 48d Abs 1 BörseG.
Die veröffentlichten AdhocMeldungen seien irreführend iSd § 48a Abs 1 Z 1 lit c BörseG gewesen. Zudem habe es die F* pflichtwidrig unterlassen, über die Umstände der Zeichnung eines maßgeblichen Teils der FZertifikate durch die H, insbesondere die Finanzierung durch die F* aufzuklären. Damit liege eine Verletzung des § 48a Abs 1 Z 2 lit c BörseG vor. Daran vermöge auch die Tatsache nichts zu ändern, dass die F* im Kapitalmarktprospekt vom 2.2.2006 auf das Fehlen von Einschränkungen für den Erwerb eigener Aktien hingewiesen habe, weil dies die Platzierung jedenfalls nicht „erfolgreich“ mache. Soweit sich der (Zweit-)Beklagte darauf berufe, dass H* wirtschaftlich unabhängig von der F* gewesen sei und das Risiko einer möglichen negativen Wertentwicklung selbst getragen habe, sei entgegen zu halten, dass die genannte Gesellschaft mit der E* faktisch eng verflochten gewesen sei und der Erwerb der (übrig gebliebenen) Zertifikate durch H* bei sämtlichen Kapitalerhöhungen, die in den AdhocMeldungen angeführt gewesen seien, im Ergebnis auf der vertraglichen Übernahmeverpflichtung der E* beruht habe und mit Geldern der F* selbst durchgeführt worden sei.
Die festgestellte Genehmigung von AdhocMeldungen durch den (Zweit-)Beklagten sei als Übernahme der Letztverantwortlichkeit für den veröffentlichten Text anzusehen, dessen Eignung zur Irreführung aufgrund der Kenntnisse des tatsächlichen Umfangs der Platzierungen der Zertifikate auf dem Markt offenkundig gewesen sei. Da er mit dem erforderlichen Vorsatz an der Erstellung der AdhocMeldungen mitgewirkt habe, müsse er der Klägerin, die auch auf Basis der AdhocMeldungen ihre Veranlagungsentscheidung getroffen haben, für Nachteile einstehen, zumal sie sich bei ordnungsgemäßer und vollständiger Meldepflicht gegen eine Investition in F*Zertifikate entschieden hätte.
Zur Kausalität:
Soweit der (Zweit-)Beklagte einwende, es liege durch Beschwichtigungen beim Verkaufswunsch seitens der Beraterin ein Fall überholender Kausalität vor, sei zu entgegnen, dass bereits wegen des Kurseinbruchs ein Verlust eingetreten sei und nicht dasselbe schädigende Ereignis ohne reale Ursache von einer späteren Ursache herbeigeführt worden wäre. Es wäre zudem nicht zum Verkaufswunsch gekommen, wenn die Klägerin von vornherein angemessen informiert worden wäre, denn dann hätte sie nicht erst investiert. Eine allfällige Haftung der Bank und/oder Beraterin habe auf die Haftung des (Zweit-)Beklagten keinen Einfluss.
Gegen dieses Urteil richtet sich die Berufung des (Zweit-)Beklagten aus den Berufungsgründen der Mangelhaftigkeit des Verfahrens, unrichtiger Tatsachenfeststellung infolge unrichtiger Beweiswürdigung und unrichtiger rechtlicher Beurteilung, mit dem Antrag auf Abänderung im klagsabweisenden Sinn; hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.
Die Klägerin beantragt, der Berufung nicht Folge zu geben.
Die Berufung ist nicht berechtigt.
Zu I.:
Die Vorlage einer Urkunde mit der Berufungsschrift verstößt gegen das im Rechtsmittelverfahren geltende Neuerungsverbot (vgl § 482 ZPO; RS0041812; RS0105484) und war daher als unzulässig zurückzuweisen.
Zu II.:
Der (Zweit-)Beklagte macht als Verfahrensmangel geltend, dass das Erstgericht entgegen seinem Antrag ihn nicht als Partei vernommen und zu Unrecht diesen Beweis präkludiert habe.
1.1. Das Erstgericht lud den (Zweit-)Beklagten erstmals zur Tagsatzung am 24.10.2018 (ON 20). Zu dieser erschien er nicht, sondern entschuldigte sich mittels E- Mail vom 23.10.2018 wegen Erkrankung. Zur nächsten Tagsatzung am 6.3.2019 (ON 25) wurde er erneut zu seiner Einvernahme geladen (sh ON 30 im damals führenden Akt des HG Wien, **), er entschuldigte sich mittels Urkundenvorlage vom 4.3.2019 wiederum wegen Krankheit, sodass in dieser Tagsatzung seine Einvernahme nicht stattfinden konnte. Auch zu einer weiteren Tagsatzung (nach Richterwechsel) am 26.1.2023 wurde der (Zweit-)Beklagte zu seiner Einvernahme geladen, diese Tagsatzung wurde aufgrund der Mitteilung der Erkrankung des (Zweit-)Beklagten vom 24.1.2023 auf den 26.4.2023 verlegt (ON 60). Auch für die Teilnahme an dieser Tagsatzung entschuldigte sich der (Zweit-)Beklagte krankheitsbedingt am 21.4.2023 (ON 64), weshalb die Tagsatzung – nach drei weiteren Verlegungen wegen Richterwechsels, Erkrankung der Richterin und einer Vertagungsbitte des Beklagtenvertreters - für den 10.7.2024 anberaumt und der (Zweit-)Beklagte zu seiner Einvernahme an diesem Tag erneut geladen wurde (ON 72). Auch zu dieser Tagsatzung kam der (Zweit-)Beklagte nicht und ließ sich wegen Krankheit entschuldigen (ON 74).
1.2. Über Antrag des Klagevertreters, der eine Liste von insgesamt 53 Ladungen vorlegte, denen der (Zweit-)Beklagte in verschiedensten Verhandlungen seit 2021 nicht Folge geleistet hatte, setzte das Erstgericht sodann mittels Beschluss zu dessen Vernehmung eine Frist bis zur nächsten Streitverhandlung, nach deren fruchtlosen Ablaufs das Verfahren auf Antrag einer der beiden Parteien ohne Rücksicht auf dieses Beweismittel fortgesetzt wird (ON 74, S 3). Auch zur nächsten Tagsatzung am 10.12.2024 erschien der (Zweit-)Beklagte – trotz Ladung an den Beklagtenvertreter – nicht und ließ sich aus beruflichen Gründen entschuldigen.
1.3. Nach § 279 Abs 1 ZPO hat das Gericht unter anderem dann auf Antrag eine Frist zu bestimmen, nach deren fruchtlosen Ablauf die Verhandlung auf Begehren einer der Parteien ohne Rücksicht auf die ausstehende Beweisaufnahme fortgesetzt wird, wenn der Aufnahme des Beweises ein Hindernis von ungewisser Dauer entgegen steht oder die Ausführbarkeit einer Beweisaufnahme zweifelhaft ist. Auch eine wiederholte Entschuldigung mit Krankheit ist geeignet, eine Prozessverzögerung bzw eine Beweisvereitelung zu bewirken, sodass die Befristung einer Parteienvernehmung im Rahmen des § 279 ZPO auch dann möglich ist (RS0108902).
1.4. Entgegen den Berufungsausführungen setzt § 279 Abs 1 ZPO nicht voraus, dass das mehrmalige Fernbleiben der Partei Folge einer (einzigen) lang andauernden Krankheit ist. Für die Präklusion genügt schon eine im Verfahren zu Tage getretene Krankheitsanfälligkeit der Partei, die die Ausführbarkeit einer Beweisaufnahme zweifelhaft erscheinen lässt (6 Ob 106/23s; OLG Wien vom 30. Jänner 2025, 3 R 191/24s; OLG Wien vom 23. Jänner 2025, 3 R 166/24i).
1.5. Der Berufungswerber bestreitet darüber hinaus auch die vom Erstgericht als gerichtsnotorisch bezeichnete Tatsache nicht, dass er den Ladungen zur Parteienvernehmung in den zahlreichen gegen ihn geführten Verfahren systematisch seit dem Jahr 2021 nicht nachkomme, wobei das Erstgericht diesbezüglich auch auf die von der Klägerin vorgelegte Liste der versäumten Tagsatzungen (ON 74, AS 65) verweist. Dass der (Zweit-)Beklagte seinen Ausführungen folgend drei Ladungen im Oktober 2024 nachgekommen sei, ändert nichts an der Tatsache, dass er sich laut der vorgelegten Liste zwischen November 2021 und Juli 2024 in 53 (!) Fällen entschuldigen ließ.
1.6. Unzutreffend sind die Ausführungen in der Berufung, der Präklusionsbeschluss sei in der ersten tatsächlich stattgefundenen Verhandlung erfolgt, für die sich der (Zweit-)Beklagte krankheitsbedingt entschuldigt habe; auf die Chronologie in Punkt 1.1. wird verwiesen. Selbst bei Zutreffen dieser Behauptung wäre der Präklusionsbeschluss im konkreten Fall in Zusammenschau mit dem besonders häufigen (wenn auch entschuldigten) Fernbleiben des (Zweit-)Beklagten von zu seiner Einvernahme angesetzten Tagsatzungen in anderen (gleichgelagerten) Verfahren, das durch die – inhaltlich nicht bestrittene – Liste (ON 74, AS 65) hinreichend dokumentiert ist, zu Recht erfolgt. Angesichts dessen hätte das Erstgericht bereits durch das erstmalige Fernbleiben ein Hindernis von ungewisser Dauer bzw die Zweifelhaftigkeit der Ausführbarkeit hinsichtlich der Einvernahme des (Zweit)Beklagten iSd § 279 Abs 1 ZPO annehmen dürfen.
1.7. Die (über Antrag erfolgte, vgl RS0040362) Beweisbefristung war daher zulässig. Da die Vernehmung des (Zweit-)Beklagten innerhalb der gesetzten Frist nicht möglich war, hat das Erstgericht auch zu Recht die Verhandlung ohne Rücksicht auf dieses Beweismittel fortgesetzt und seine Vernehmung präkludiert.
1.8. Der gerügte Verfahrensmangel liegt daher nicht vor.
Im Rahmen der Behandlung der Beweisrüge werden jeweils die bekämpften Feststellungen mit der Kurzbezeichnung [F] versehen und durchnummeriert und die begehrten Ersatzfeststellungen mit der Kurzbezeichnung [E] versehen und entsprechend nummeriert.
2.1. Feststellungen betreffend die Kaufentscheidungen der Klägerin:
2.1.1. Bekämpfte Feststellungen:
[F1]: „Für sie war eine sichere Veranlagung ihrer Ersparnisse wie in der Werbebroschüre angeführt wichtig und sie wollte kein Risiko oder die Gefahr eines Verlustes eingehen, weil sie ihren Sohn finanziell absichern wollte. Die angeführte Sicherheit hinsichtlich der Veranlagung stand für ihre Anlageentscheidung an erster Stelle und legte sie diesen Umstand, wie auch die beabsichtigte finanzielle Absicherung ihres Sohnes gegenüber I* offen. Der Klägerin wurde nicht mitgeteilt, dass sie auf diese Weise Geld verlieren könnte.“
[F2]: „Wenn man die Sicherheit nicht derart betont hätte und die Klägerin befürchten hätte müssen, dass auch mit geringer Wahrscheinlichkeit Geld verloren gehen könnte, hätte sie nicht investiert. Sie hätte auch nicht investiert, wenn sie gewusst hätte, dass sie nicht vergleichbar in Immobilien investiert. Wenn die Klägerin darüber in Kenntnis gewesen wäre, hätte sie mit der Veranlagung in Sparbücher und Bausparverträge weiter gemacht. Für eine hohe Sicherheit hätte sie auch einen geringeren Gewinn akzeptiert. Sie ging auch mit Sicherheit davon aus, dass sich die Kurse weiterhin positiv entwickeln, weil ihr präsentiert wurde, dass sie in Immobilien investiert und in der Werbebroschüre darauf hingewiesen wurde „Grundbuch statt Sparbuch“ Es wurde eine Rendite von bis zu 9% als erreichbar dargestellt und auf den Sparbüchern waren es 4%.“
[F3]: „Auch weitere Werbebroschüren überzeugten sie von einer positiven Investition.“
2.1.2. Der Berufungswerber begehrt dazu folgende Ersatzfeststellungen:
[E1-3]: „Es kann nicht festgestellt werden, welche Vorstellungen die Klägerin vom mit F* verbundenen Risiko hatte, jedenfalls war sie bereit bei ihrer Veranlagung ein „geringes Risiko“ einzugehen, und wurde diese im Anlegerprofil entsprechend festgehalten Es kann nicht festgestellt werden, dass sie kein Risiko eingehen oder die Gefahr eines Verlustes jedenfalls ausschließen wollte. Es kann nicht festgestellt werden, was im Beratungsgespräch zwischen der Klägerin und Frau I* besprochen wurde. Jedenfalls war für die Kaufentscheidung betreffend F* aber die Beratung und Empfehlung von Frau I* ausschlaggebend. Nicht festgestellt werden kann, dass auch eine Werbebroschüre wie Beilage ./GGGG einen Einfluss auf die Kaufentscheidung der Klägerin gehabt hätte.
Für die weiteren Käufe war auch die Kursentwicklung entscheidend, die die Klägerin von einer positiven Investition überzeugte“
2.1.3. Der Berufungswerber argumentiert, es könne nicht ernsthaft davon ausgegangen werden, dass die Klägerin über Vorgänge, die mehr als 15, zum Teil sogar rund 20 Jahre zurücklägen, noch konkrete und korrekte Erinnerungen habe. Es sei daher absolut naheliegend, dass sich etwa bei der Klägerin die Erinnerung in einem solchen Fall entsprechend der medialen Berichterstattung, den Vorbereitungsgesprächen mit dem Rechtsanwalt usw derart anpasse, dass man sich dann selbst sicher sei, man wäre ebenfalls über die Sicherheit der gegenständlichen Veranlagung getäuscht worden, wie dies zahlreiche andere Anleger auch behauptet hätten. Nicht nachvollziehbar und damit unglaubwürdig sei weiters die Aussage der Klägerin, dass sie überhaupt kein Risiko eingehen habe wollen. Dies widerspreche der schriftlichen, von der Klägerin unterfertigten Dokumentation, wo von einer „geringen Risikobereitschaft“ die Rede sei. Es sei davon auszugehen, dass sie als Bedienstete in einem Finanzamt über so viel wirtschaftliches Grundverständnis verfüge, dass eine Veranlagung abseits eines Sparbuches mit deutlich höheren mögliche Renditen als den Sparbuchzinsen nicht gänzlich risikolos sein könne. Dafür, dass der Klägerin sehr wohl bewusst gewesen sei, dass sich die Veranlagung in F* ganz anders verhalte, als eine Veranlagung auf einem Sparbuch, spreche letztlich auch, dass sie die Kursentwicklung regelmäßig und zwar „mehrmals wöchentlich, wenn nicht täglich“ verfolgt habe. Bei einer sicheren Veranlagung, wo man eine gleichmäßige Aufwärtsbewegung erwarte, bestehe keine Veranlassung den Kurs täglich zu verfolgen. In Summe ergebe sich bei richtiger Beweiswürdigung sohin, dass entgegen der Einschätzung des Erstgerichts, die Aussagen der Klägerin betreffend der angenommenen und ihr angeblich vermittelten Sicherheit nicht glaubwürdig seien.
Tatsächlich habe die Klägerin die Informationen über F* zudem von der Zeugin I* gehabt, deren Aussagen und nicht eine Werbebroschüre seien für die Kaufentscheidung wesentlich gewesen. Wenn sie in ihrer Aussagen betone „man“ hätte ihr etwas gesagt oder nicht gesagt, so sei dieses „man“ die Zeugin I*. Bei Angaben aus einer Broschüre hätte die Klägerin nicht das Verb „sagen“ verwendet sondern „habe gelesen“ „stand geschrieben“ oder ähnliches. Aus alldem sei bei richtiger Beweiswürdigung festzustellen, dass die Beratung der Zeugin I* entscheidend für den Kauf von F* gewesen sei und nicht eine Broschüre. Für den Einfluss der Zeugin I* spreche letztlich auch, dass sich die Klägerin von dieser den Verkauf der Wertpapiere F* im Sommer 2007 nach den Kursverlusten wieder ausreden habe lassen.
2.1.4. Dem ist Folgendes zu entgegnen:
Die begehrte Ersatzfeststellung „Es kann nicht festgestellt werden, welche Vorstellungen die Klägerin vom mit F* verbundenen Risiko hatte,..“ widerspricht der unbekämpft gebliebenen Feststellung „Sie ging davon aus, dass dies [Anmerkung des Berufungsgerichts: Investition in F*] so sicher sei, wie ein Sparbuch.“, sodass diesbezüglich auch keine gesetzmäßige Beweisrüge vorliegt.
Im Übrigen hat das Erstgericht unter Berücksichtigung des gesamten Inhaltes der Aussage der Klägerin diese als überaus glaubwürdig und ihre Ausführungen als durchwegs konkret, nachvollziehbar und plausibel eingestuft. Dem anlässlich einer Verhandlung gewonnenen persönlichen Eindruck der Erstrichterin von der Glaubwürdigkeit einer vernommenen Person kommt maßgebliche Bedeutung zu. Diese Würdigung der Beweiskraft einer Aussage durch das Erstgericht kann nur dann erfolgreich angefochten werden, wenn stichhaltige Gründe ins Treffen geführt werden, die erhebliche Zweifel an der Beweiswürdigung des Erstgerichts wecken (Klauser/Kodek, JNZPO18 § 467 ZPO, E 40/3). Gegen eine bestimmte Feststellung vorgetragene Argumente sind in einer Gesamtschau der vorliegenden Beweisergebnisse dahin zu prüfen, ob gegen die vom Erstgericht vorgenommene Beweiswürdigung erhebliche Bedenken bestehen (RS0040123). Bloß der Umstand, dass die Beweisergebnisse auch andere als die vom Erstgericht gezogenen Schlussfolgerungen ermöglicht hätten, oder dass es einzelne Beweisergebnisse gibt, die für den Prozessstandpunkt des Berufungswerbers sprechen, reicht nicht aus, eine unrichtige und bedenkliche Beweiswürdigung aufzuzeigen (aaO E 39/1, 40/1).
Die Erweckung solcher Bedenken ist der Berufung nicht gelungen.
Entgegen den Berufungsausführungen wird die Glaubwürdigkeit einer Partei nicht schon dadurch erschüttert, dass die vernommene Person nur zu einzelnen Aspekten genaue Erinnerungen hat und sich an genaue Abläufe nicht mehr erinnern kann. Vielmehr spricht das Eingeständnis, sich an manche Einzelheiten nicht mehr zu erinnern, für ein besonders hohes Bestreben, die Tatsachen richtig darzustellen, da gewisse Erinnerungslücken geradezu zwingend anzunehmen sind. Dies unterstreicht sogar die vom Erstgericht der Klägerin zuerkannte Glaubwürdigkeit. Es spielt bei der Beurteilung der Glaubwürdigkeit auch keine Rolle, dass sie sich hinsichtlich des ihr in Erinnerung gebliebenen Werbespruchs („Grundbuch ist besser als Sparbuch“) nicht mehr an den konkreten Slogan („Grundbuch statt Sparbuch“) erinnern konnte.
Weshalb für die Klägerin beim Kauf 2003 ein Kurschart keine Rolle gespielt haben soll, weil dieser zum damaligen Zeitpunkt noch kein ganzes Jahr umfasst hätte, erschließt sich dem Berufungsgericht nicht. Selbstverständlich kann auch ein stetig steigender Kursverlauf innerhalb des ersten Jahres Grund für eine Veranlagung sein. Wenn der Berufungswerber meint, die Klägerin würde Dinge zurückprojezieren und die positive Kursentwicklung zeigende Charts aus späteren Jahren schon beim Erstkauf verorten, ist er auf die nicht bekämpfte Feststellung zum Ersttermin „I* stellte ihr das Produkt F* vor und legte ihr Charts vor, aus denen sich die positive Kursentwicklung ergab, sowie eine Werbebroschüre, die das Produkt positiv darstellte.“ (ON 86, S 17) zu verweisen.
Auch der Umstand, dass die Klägerin die Kursentwicklung in der Zeitung verfolgte und diese dann (beim Zeitung lesen) mehrmals wöchentlich ansah, spricht nicht zwangsläufig dafür, dass ihr bewusst gewesen sei, dass sich die Veranlagung in F* ganz anders als die auf einem Sparbuch verhalte. Es ist durchaus nachvollziehbar, dass die Klägerin, die einen großen Geldbetrag in dieses Produkt investierte, sich beim täglichen Zeitungslesen den dort veröffentlichten Kurs der eigenen Finanzprodukte auch anschaut.
Dass die Klägerin in ihrem Anlegerprofil ein geringes Risiko ankreuzte, stellte das Erstgericht ohnedies fest.
Wenn die Berufung schließlich mit einzelnen Aussagen der Klägerin, in denen sie das Verb „sagen“ und nicht „habe gelesen“ benutzte, argumentiert, die Beratung der Zeugin I* sei entscheidend für den Kauf von F* gewesen und nicht eine Broschüre, ist sie auf folgende Aussagen der Klägerin zu verweisen (ON 47, S 5f): „Sie hat mir diverse Charts vorgelegt, wo man die Kursentwicklung gesehen hat. Sie hat mir auch eine Werbebroschüre vorgelegt. Die Werbebroschüre war blau-weiß gehalten, es waren Ziegelsteine drauf und der Mohrenkopf. Drin ist gestanden: „Grundbuch ist besser als Sparbuch.“ … „Ich habe also diese Broschüre gesehen und mir das alles erklären lassen, habe aber nicht gleich investiert.“ … „Ich bin also wieder einmal mit meinem Mann zur Bank hin und war dann bereit dazu, Geld zu investieren. Ich habe mir alles im Vorhinein sehr genau angesehen.“. Aus diesen Angaben geht eindeutig und unmissverständlich hervor, dass die Werbebroschüre einen Einfluss auf die Kaufentscheidung der Klägerin hatte.
Dass einzelne Beweisergebnisse, konkret einzelne Teile der Aussage der Klägerin, zu für den (Zweit-)Beklagten günstigeren Tatsachenfeststellungen führen könnten, macht die Beweiswürdigung des Erstgerichts nicht unrichtig und führt nicht automatisch dazu, dass statt der bekämpften Feststellungen Negativfeststellungen zu treffen wären. Das Argument einer „Prägung“ der Klägerin in ihrer Aussage durch die mediale Berichterstattung bzw Vorbereitungsgespräche durch den Rechtsanwalt überzeugt nicht und und eine solche findet in den Verhandlungsprotokollen und auch im sonstigen Akteninhalt keine Grundlage.
Auch sonst gelingt es der Berufung nicht, Zweifel an der vom Erstgericht der Klägerin attestierten Glaubwürdigkeit zu wecken. Die auf der Aussage der Klägerin basierenden Feststellungen [F1] bis [F3] des Erstgerichtes sind damit das Ergebnis einer unbedenklichen Beweiswürdigung.
2.2. Feststellungen betreffend das Wissen des (Zweit-)Beklagten über den Inhalt der Werbebroschüre (Werbefolder).
2.2.1. Bekämpfte Feststellungen:
[F4]: „Die E*, konkret ihre Entscheidungsträger inklusive des (Zweit-)Beklagten als Vorsitzenden des Vorstands, waren in Kenntnis des Werbematerials und hatten die Nutzung der Firma der E* (damals: D* AG) auf der Rückseite der Werbebroschüren genehmigt. Die E* und der (Zweit-)Beklagte wussten, dass es bei einem Investment in F*-Zertifikate zu hohen Verlusten bis zu einem Totalverlust des investierten Kapitals kommen kann und dass die Anleger keine Aktie, sondern ein Zertifikat erwerben würden, womit zusätzlich das Risiko der Insolvenz der Emittentin des Globalzertifikats hinzutritt. Dem (Zweit-)Beklagten war bewusst, dass die Werbebroschüre bei Anlegern einen falschen Eindruck der Sicherheit erwecken konnte; dennoch nahm er in Kauf, dass Anleger aufgrund der Werbebroschüre eine Anlageentscheidung trafen, die sie bei richtiger Information nicht getroffen hätten.“
[F5]: „Dem (Zweit-)Beklagten war bekannt, dass die E* auf der letzten Seite der Werbebroschüren ./A und ./ GGG genannt wurde. Der (Zweit-)Beklagte kannte auch die Inhalte der Werbebroschüren ./A und ./GGGG. Er wusste weiters, dass diese F*-Zertifikate nicht „sicherer“ waren, als andere Aktien und sich der Kurswert durch Angebot und Nachfrage bestimmt. Ihm war bewusst, dass die Aussage, die F*-Zertifikate seien „eine sichere Anlage in Zeiten stark schwankender Aktienmärkte“ nicht richtig war. Er kannte auch das dahinterstehende Marketingkonzept und rechnete auch damit, dass die Broschüren Anlegern zur Kenntnis gelangen und als Entscheidungsgrundlage für Veranlagungsentscheidungen dienen. Das vom (Zweit- )Beklagten mitgestaltete Marketingkonzept zielte darauf ab, ein möglichst breites Publikum, insbesondere auch risikoaverse Sparbuchsparer und Bausparer, anzusprechen und für das Produkt F* zu interessieren. Durch die Bewerbung des Produktes als von einem Kursrisiko unabhängige sichere Immobilienveranlagung nahm der (Zweit- )Beklagte bewusst in Kauf, dass Kunden ein falsches Bild von der Sicherheit des Produktes F* vermittelt bekamen, um sie zu einer Investition in F* zu verleiten. Ihm war daher bewusst, dass die herausgegebenen Werbebroschüren irreführend waren, und er nahm damit (auch) billigend in Kauf, dass Anleger aufgrund der Angaben in den Werbebroschüren Wertpapiere erwerben würden, die sie bei richtiger Information über die Sicherheit dieser Wertpapiere nicht erworben hätten.“
Begehrte Ersatzfeststellungen:
[E4]: „Es kann nicht festgestellt werden, dass der (Zweit-)Beklagte in Kenntnis des Werbematerials war die Nutzung der Firma der E* (damals: D* AG) auf der Rückseite der Werbebroschüren genehmigt hat. Die E* und der (Zweit-)Beklagte wussten, dass es bei einem Investment in F*-Zertifikate Verlusten bis zu einem Totalverlust des investierten Kapitals kommen kann, hielten dies entsprechend der damaligen allgemeinen Markteinschätzung für Immobilienaktien aber nicht für sehr wahrscheinlich. Der (Zweit-)Beklagte wusste auch, dass die Anleger keine Aktie, sondern ein Zertifikat erwerben würden, womit zwar zusätzlich das Risiko der Insolvenz der Emittentin des Globalzertifikats hinzutritt, dies aber von bloß theoretischer Natur war. Es kann nicht festgestellt werden, dass dem (Zweit- )Beklagten bewusst war, dass die Werbebroschüre bei Anlegern einen falschen Eindruck der Sicherheit erwecken konnte und er dennoch er in Kauf nahm, dass Anleger aufgrund der Werbebroschüre eine Anlageentscheidung trafen, die sie bei richtiger Information nicht getroffen hätten.“
[E5]: „Es kann nicht festgestellt werden, dass dem (Zweit-)Beklagten bekannt war, dass die E* auf der letzten Seite der Werbebroschüren ./A und ./GGGG genannt wurde. Es kann nicht festgestellt werden, dass der (Zweit-)Beklagte auch die Inhalte der Werbebroschüren ./A und ./GGGG kannte. Es kann nicht festgestellt werden, dass er wusste dass diese F*-Zertifikate nicht „sicherer“ waren als andere Aktien, wobei er wusste, dass sich der Kurswert durch Angebot und Nachfrage bestimmt. Es kann nicht festgestellt werden, dass ihm bewusst war, dass die Aussage – soweit er diese gekannt hätte - , die F* Zertifikate seien „eine sichere Anlage in Zeiten stark schwankender Aktienmärkte“ nicht richtig war. Es kann nicht festgestellt werden, dass er das dahinterstehende Marketingkonzept kannte. Es kann nicht festgestellt werden, dass er damit rechnete, dass die Broschüren Anlegern zur Kenntnis gelangen und als Entscheidungsgrundlage für Veranlagungsentscheidungen dienen. Es kann nicht festgestellt werden, dass der (Zweit-)Beklagte ein Marketingkonzept mitgestaltet hätte, welches darauf abgezielt hätte, ein möglichst breites Publikum, insbesondere auch risikoaverse Sparbuchsparer und Bausparer, anzusprechen und für das Produkt F* zu interessieren. Es kann nicht festgestellt werden, dass der Beklagte es bewusst in Kauf nahm, dass durch die Bewerbung des Produktes als von einem Kursrisiko unabhängige sichere Immobilienveranlagung, Kunden ein falsches Bild von der Sicherheit des Produktes F* vermittelt bekamen, um sie zu einer Investition in F* zu verleiten. Es kann nicht festgestellt werden, dass ihm bewusst gewesen wäre, dass die herausgegebenen Werbebroschüren irreführend waren. Es kann nicht festgestellt werden, dass er billigend in Kauf genommen hätte, dass Anleger aufgrund der Angaben in den Werbebroschüren Wertpapiere erwerben würden, die sie bei richtiger Information über die Sicherheit dieser Wertpapiere nicht erworben hätten.“
2.2.2. Die Beweisrüge erschöpft sich in diesem Punkt hauptsächlich in der Behauptung, dass die bekämpften Feststellungen ohne Beweisgrundlage getroffen worden wären.
Dazu ist Folgendes auszuführen:
Gemäß § 272 ZPO hat der erkennende Richter unter sorgfältiger Berücksichtigung der gesamten Verhandlung und Beweisführung nach sorgfältiger Überlegung und freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzusehen ist oder nicht. Der Richter wird den Beweis dann als geführt ansehen, wenn er als besonnener, gewissenhafter und lebenserfahrener Mensch aus objektiven Gründen die Beweisstärke als genügend ansieht (Spitzer in Kodek/Oberhammer, ZPOON § 272 Rz 4 ZPO).
Im Anlassfall hat die Erstrichterin die bekämpften Feststellungen im Wesentlichen mit dem Inhalt von Urkunden begründet.
Aus dem vom Erstgericht zitierten Urkunden, insbesondere aus dem Boardprotokoll der F* Beilage ./C, zeigt sich, dass der (Zweit-)Beklagte in die Werbemaßnahmen der F* eingebunden war und diese sogar freigegeben hat. Das Erstgericht ist schlüssig und nachvollziehbar in einer Gesamtbetrachtung der vorliegenden Beweise, nämlich auch insbesondere auch aufgrund des Inhalts des PMMA (Beilage ./DD), nach deren Punkt 3.8. die E* die Marketing und Werbemaßnahmen der F* koordiniert und sich die F* verpflichtet vor Verwendung jedweden Marketing, Werbe bzw. Informationsmaterials die schriftliche Zustimmung der E* einzuholen, zur Überzeugung gelangt, dass der Beklagte vom irreführenden Inhalt der Werbebroschüren wusste und eingebunden war.
Ebenso schlüssig ist die Annahme, dem (Zweit-)Beklagten als Vorstandsvorsitzenden der E* habe die Irreführungseignung der Werbebroschüre bewusst gewesen sein müssen. Hier ist auch darauf zu verweisen, dass es sich bei diesem um einen einschlägig ausgebildetem Bank- und Investmentspezialisten handelt. Berücksichtigt man zudem neben wirtschaftlichen Verflechtungen auch den Umstand, dass aufgrund der gerichtsbekannten Mehrfachfunktionen von Entscheidungsträgern zudem personelle Verflechtungen zwischen der D* und der F* bestanden, dann ist keineswegs anzunehmen, dass der (Zweit-)Beklagte als jahrzehntelanges Vorstandsmitglied der D*, die die längste Zeit nur ein sehr eingeschränktes Privatkundengeschäft hatte, die Werbelinie nicht mitgestaltet, ja nicht einmal gekannt hätte, obwohl diese unter seinem Familiennamen veröffentlicht wurde und für ein komplett neues Geschäfts- und Gewinnmodell sorgte, das sich an private und sicherheitsorientierte Kleinanleger richtete.
Weiters wurde in dem Zusammenhang vom Erstgericht der Inhalt des Berichts der österreichischen Nationalbank gewürdigt, in dem ausgewiesen ist, dass die Geschäftsbeziehung mit der F* für einen großen Teil der Betriebserträge der E* verantwortlich war. Damit war nachgewiesen, dass diese Geschäftsbeziehung enorm wichtig für die E* war. Auch diesen Umstand bezog das Erstgericht in seine Schlussfolgerungen über die Involvierung des (Zweit-)Beklagten als Vorstandsvorsitzender der E* ein.
Eine Zusammenschau der gewürdigten Beweise führt zum Ergebnis, dass die Schlussfolgerung des Erstgerichtes, wie es zu den bekämpften Festellungen gelangt ist, überzeugend und wohlbegründet ist. Daran ändert auch der pauschale Verweis auf die verlesenen Aussagen des (Zweit-)Beklagten ohne nähere inhaltliche Auseinandersetzung damit nichts; in diesem Punkt ist die Beweisrüge nicht gesetzesgemäß ausgeführt, da nicht dargelegt wird, aufgrund welcher beweiswürdigender Erwägungen das Erstgericht diesen Aussagen mehr Glaubwürdigkeit beimessen hätte sollen (RS0041835; Pimmer in Fasching/Konecny³ § 467 ZPO Rz 40; Kodek in Rechberger/Klicka5 § 471 ZPO Rz 15, je mwN).
Wenn der (Zweit-)Beklagte ausführt, „Vermutungen“ sollten nach dem Erstgericht die „fehlenden Beweise“ für sein Wissen über den Inhalt der F*-Werbebroschüren ersetzen, übersieht er, dass die richterliche Überzeugungsbildung ganz wesentlich in der Prüfung der nach der Lebenserfahrung anzunehmenden Wahrscheinlichkeit für eine Tatsachenbehauptung liegt (vgl Rechberger in Fasching/Konecny3 § 272 ZPO Rz 19). So können auch innere seelische Zustände (wie Kenntnisse oder Absichten), die einem unmittelbaren Beweis nicht zugänglich sind, beruhend auf einer Wertung der Beweise, durch logische Schlussfolgerungen aus äußeren Umständen festgestellt werden (vgl RS0043196). Es stößt daher auf keine Bedenken, wenn die Erstrichterin nach den herangezogenen Erfahrungssätzen und dem ausführlich dargelegten Inhalt von Urkunden im Sinne eines – neben dem unmittelbaren Beweis ganz allgemein zulässigen – Indizienbeweises (vgl RS0040290; 8 ObA 53/10t mwN) auf den festgestellten Sachverhalt schloss.
Der Berufung gelingt es nicht, Umstände aufzuzeigen, die die Beweiswürdigung des Erstgerichtes bedenklich erscheinen lassen. Vielmehr gesteht die Berufung sogar selbst zu, dass der (Zweit-)Beklagte sehr wohl über das Wissen verfügte, dass die Veranlagung in F* das Risiko von Kursverlusten bis hin zum Totalverlust beinhaltete (Berufung Seite 21 „..,war kein Geheimwissen, über welches nur der Beklagte verfügt hätte.“). Damit erweisen sich die Ausführungen in der Berufung auch als widersprüchlich, da einerseits die Feststellung angestrebt wird, dass nicht festgestellt werden kann, dass der (Zweit-)Beklagte wusste, dass diese FZertifikate nicht „sicherer“ waren als andere Aktien, anderseits aber betont wird, dass er wusste, dass die Veranlagung in F das Risiko von Kursverlusten bis hin zum Totalverlust beinhaltet.
Da es der Berufung somit nicht gelungen ist, schlüssig darzulegen, dass die bekämpften Feststellungen im Zusammenhang mit dem Wissensstand des (Zweit-)Beklagten über die Werbefolder das Resultat einer fehlerhaften Beweiswürdigung sind, können auch die zu diesem Themenkomplex bekämpften Konstatierungen der rechtlichen Beurteilung zugrunde gelegt werden.
2.3. Feststellungen betreffend die Kapitalerhöhungen:
2.3.1. Bekämpfte Feststellungen:
[F6]: „Die in der PMMA enthaltene Übernahmeverpflichtung der E* wurde von dieser auf die H*, die indirekte 100%-Tochter der B* C* AG mit Sitz auf Aruba, überbunden, ab Frühjahr 2006 unter Zwischenschaltung der D* **.“
[F7]: „Dies entsprach nicht den Tatsachen, weil bei dieser Kapitalerhöhung 50% der neu ausgegebenen Zertifikate von der H* gezeichnet und damit nicht bei echten Dritten am Kapitalmarkt platziert wurden. Dieser Umstand wurde auch in der Board-Sitzung der F* vom 19.4.2005, an der auch der (Zweit-)Beklagte teilnahm, von L* in dieser Weise kommuniziert. Die Ad-hoc-Meldung war hinsichtlich dieses Umstands unrichtig.“
[F8]: „Tatsächlich konnten bei dieser Kapitalerhöhung rund 37,8% der neu ausgegebenen Zertifikate nicht am Markt bei Dritten platziert werden und wurden von der H* gezeichnet; sie befanden sich auf dem Depot mit der Subnummer 33 bei der E*. Eine Richtigstellung der Ad-hoc-Meldung vom 27.2.2006 wurde weder beschlossen noch durchgeführt.“
[F9]: „Tatsächlich wurden rund 13,2 Millionen Zertifikate, sohin rund 29,3% aller im Zuge der Emission zu emittierenden Zertifikate, nicht bei Dritten am Kapitalmarkt platziert, sondern waren von der H* gezeichnet worden.“
2.3.2. Begehrte Ersatzfeststellungen:
[E6]: „Die in der PMMA enthaltene Übernahmeverpflichtung der E* wurde von dieser zu keinem Zeitpunkt auf die H*, die indirekte 100%-Tochter der B* C* AG mit Sitz auf Aruba, überbunden.“
[E7]: „Bei dieser Kapitalerhöhung wurden 50% der neu ausgegebenen Zertifikate von der H* gezeichnet. Dieser Umstand wurde auch in der Board-Sitzung der F* vom 19.4.2005, an der auch der (Zweit-)Beklagte teilnahm, von L* in dieser Weise kommuniziert.“
[E8]: „Tatsächlich wurden bei dieser Kapitalerhöhung rund 37,8% der neu ausgegebenen Zertifikate von der H* gezeichnet; sie befanden sich auf dem Depot mit der Subnummer 33 bei der E*.“
[E9]: „Tatsächlich wurden rund 13,2 Millionen Zertifikate, sohin rund 29,3% aller im Zuge der Emission zu emittierenden Zertifikate, von der H* gezeichnet.“
2.3.3. Die Berufung meint, die H* sei als „echte Dritte“ aufzufassen, weshalb die Ad Hoc-Meldungen über eine Vollplatzierung den Tatsachen entsprochen haben.
2.3.4. Dabei handelt es sich im Wesentlichen um rechtliche Bewertungen des (Zweit-)Beklagten, die jedoch nicht überzeugen. Die Ad-hoc-Meldungen waren unrichtig, weil der Umstand verschwiegen wurde, dass die F* (entsprechend den weiteren, nicht bekämpften Feststellungen [vgl Urteil S 14]) den Erwerb von Wertpapieren durch die H* finanzierte. Unter Vorgriff auf die rechtliche Beurteilung ist darauf hinzuweisen, dass es sich dabei um eine veröffentlichungspflichtige Insider-Information iSd § 48a Abs 1 Z 1 iVm § 48d Abs 1 BörseG handelt (10 Ob 86/14s [Erw 4.1]). Die in der Beweisrüge angestellte Argumentation des (Zweit-)Beklagten, wonach die Kapitalerhöhungen als „vollständig gezeichnet“ zu bezeichnen wären und für die H* keine Übernahmeverpflichtung bestanden habe, sind also in Wahrheit rechtliche Ausführungen. Inwiefern der Kern der bekämpften Feststellungen auf Tatsachenebene in Zweifel gezogen werden soll, ist nicht ersichtlich.
2.4. Feststellungen betreffend die Involvierung des (Zweit-)Beklagten bei der Erstellung der AdhocMeldungen:
Unter diesem Punkt der Beweisrüge bekämpft der Berufungswerber die Konstatierung, dass die AdhocMeldungen vom 22.3.2005, 27.2.2006, 9.11.2006 und 9.2.2007 betreffend die Kapitalerhöhungen der F* erst nach Genehmigung durch den (Zweit-)Beklagten in seiner Funktion als Vorstandsmitglied der E* veröffentlicht wurden, sowie dass er zum Zeitpunkt der Genehmigung der AdhocMeldungen wusste, dass die Kapitalerhöhungen der F* in den Jahren 2005 bis 2007 nicht vollständig bei Drittanlegern platziert worden waren, und dass die F* den Erwerb ihrer eigenen Zertifikate durch die H* finanzierte.
Die Beweisrüge ist hier nicht gesetzmäßig ausgeführt. Die Geltendmachung des Berufungsgrunds der unrichtigen Beweiswürdigung erfordert die bestimmte Angabe, welche Beweise der Erstrichter unrichtig gewürdigt hat, aus welchen Erwägungen sich dies ergibt, und welche Tatsachenfeststellungen bei richtiger Beweiswürdigung zu treffen gewesen wären (RS0041835).
Diesen inhaltlichen Erfordernissen kommt die Berufung zu diesem Thema nicht nach, da sie wiederholt behauptet, dass es für die genannten Feststellungen schlichtweg keinen Beweis gäbe und die Feststellungen auf keinerlei Beweisen gründen würden, ohne auf die ausführliche Beweiswürdigung des Erstgerichts einzugehen. Dieses hat zu den Feststellungen betreffend die AdhocMeldungen und den Kenntnisstand des (Zweit-)Beklagten eine sich über zwei Seiten erstreckende Beweiswürdigung vorgenommen, die auf eine Vielzahl von Urkunden und deren Inhalt verweist, darunter auf den Bericht der österreichischen Nationalbank und den Inhalt des PMMA sowie die Mailkorrespondenz zwischen L* und dem (Zweit-)Beklagten sowie die Protokolle des Boards der F*. Es kann also keine Rede davon sein, dass es für die getroffenen Feststellungen keine Beweisgrundlage gibt.
2.5. Feststellungen betreffend Relevanz von Ad-Hoc Meldungen für die Klägerin
2.5.1. Bekämpfte Feststellungen:
[F10]: „Wäre in den AdhocMeldungen offengelegt worden, dass die Kapitalerhöhungen nicht voll am Markt hätten platziert werden können, sondern die signifikanten Restbestände von einer Gesellschaft im Umfeld der E* und der Familie C* gezeichnet worden wären, hätte die Klägerin über die Presse davon erfahren.“
[F11]: „Wenn die Klägerin dies zu einem früheren Zeitpunkt gewusst hätte, hätte sie verkauft und nicht weiter investiert.“
2.5.2. Begehrte Ersatzfeststellungen:
[E10]: „Es kann nicht festgestellt werden, dass, wäre in den Ad hoc-Meldungen offengelegt worden, dass die Kapitalerhöhungen zum Teil von der H* gezeichnet wurden, die Klägerin davon erfahren hätte.“
[E11]: „Es kann nicht festgestellt werden, dass, wenn die Klägerin dies zu einem früheren Zeitpunkt gewusst hätte, sie verkauft und nicht weiter investiert hätte.“
2.5.3. Die Berufung meint, aus den Aussagen der Klägerin ergebe sich nur, dass diese die Kurse von F* in der Zeitung verfolgt habe, nicht jedoch, welche Zeitung(en) sie gelesen bzw, ob sie dort die Wirtschaftsberichterstattung näher verfolgt oder bloß einen kurzen Blick auf den sie interessierenden Kurs der F* geworfen habe.
2.5.4. Mit dieser Ausführung macht der Berufungswerber keine stichhaltigen Argumente geltend, die Zweifel an den Schlussfolgerungen des Erstgerichts wecken könnten. Das Erstgericht hat die Aussage der Klägerin sorgfältig gewürdigt und diese als glaubwürdig eingestuft. Aus dieser ergibt sich nachvollziehbar, dass sie sich mit ihrer Investition in F* beschäftigt sowie in Zeitungsberichten darüber auch den Kurs regelmäßig verfolgt hat. Weshalb sie bei regelmäßigem Studium der Kurse in Zeitungen nicht auch von richtigen Ad-Hoc Meldungen erfahren hätte, über die ebenfalls im Wirtschaftsteil der Zeitung berichtet worden wäre, begründet die Berufung nicht stichhaltig.
2.6. Insgesamt können daher die Feststellungen des Erstgerichts als Ergebnis einer sorgfältigen und überzeugenden Beweiswürdigung der rechtlichen Beurteilung zugrunde gelegt werden.
3.1. Haftung wegen irreführender Werbebroschüren:
3.1. 1 Das Berufungsgericht teilt die ausführliche, mit den einschlägigen Zitaten aus der Judikatur belegte rechtliche Beurteilung des Erstgerichts zur Haftung des (Zweit-)Beklagten für den Inhalt der Werbebroschüren, sodass gemäß § 500a ZPO darauf verwiesen werden kann.
Ergänzend ist im Hinblick auf die Berufungsausführungen noch auszuführen:
3.1.2. Der (Zweit-)Beklagte stützt sich darauf, dass das Erstgericht keine (aktiven) Beteiligungshandlungen an irreführender Werbung und daher kein „Bewirken“ im Sinne des § 874 ABGB festgestellt habe. Die bloße Kenntnis der Werbebroschüren begründe keine Haftung. Ein Unterlassen sei im Sinne des § 1294 ABGB schadenersatzrechtlich nur dann relevant, wenn eine entsprechende Verpflichtung zu einem Tun bestehe. Dies könnte nur dann angenommen werden, wenn der E* eine Garantenstellung im Zusammenhang mit den Marketingmaßnahmen der F* zugekommen wäre, was jedoch nicht der Fall gewesen sei.
3.1.3. Entgegen diesem in der Berufung vertretenen Rechtsstandpunkt hat das OLG Wien die Haftung des (Zweit-)Beklagten als Vorstand der E* (auch) wegen unterlassenen Einschreitens gegen die irreführende Werbung bereits wiederholt bejaht (vgl 5 R 28/25m, 5 R 76/24v, 4 R 50/22k, 1 R 134/23c, 5 R 122/24h, 3 R 166/24i, 3 R 191/24s) und dabei insbesondere an der Rechtsprechung zur Haftung gesellschaftsrechtlicher Organe für Wettbewerbsverstöße in Unternehmen ihrer Gesellschaft angeknüpft. Danach haften diese Organe nicht nur in Hinblick auf § 18 UWG, sondern nach allgemeinen schadenersatzrechtlichen Grundsätzen deliktisch nicht nur für Wettbewerbsverstöße, die sie selbst begangen haben oder an denen sie beteiligt waren, sondern auch dann, wenn sie diese Wettbewerbsverstöße trotz Kenntnis nicht abstellten (RS0079521, insb [T6]; OLG Wien 5 R 128/20k).
3.1.4. Auch der erkennende Senat hat sich diesen rechtlichen Erwägungen bereits angeschlossen (15 R 168/24x); dies führt zu folgendem Ergebnis:
Die Emissionsbank, deren Vorstandsvorsitzender der (Zweit-)Beklagte war, wurde namentlich auf den Werbefoldern ausgewiesen. Durch dieses Vorgehen hat die Emissionsbank auch die Verantwortung für den Inhalt der Broschüre nach außen hin übernommen.
Das wiederum hat zur Folge, dass die E* der Vorwurf des UWGVerstoßes wegen irreführender Werbung selbst trifft. § 18 UWG bildet die Grundlage der Haftung jener Organe, die trotz Kenntnis des Wettbewerbsverstoßes keine Abhilfemaßnahmen zur Beendigung dieser treffen (vgl RS0079521).
Der (Zweit-)Beklagte als Vorstandvorsitzender der Emissionsbank, welche die irreführende Werbeunterlagen zu vertreten hat, hatte daher wegen seiner Kenntnis über deren irreführenden Inhalt die Pflicht, diesem Wettbewerbsverstoß entgegenzuwirken. Den Beweis, dass er ohne sein Verschulden gehindert gewesen wäre, gegen die Rechtsverletzung (durch Mitarbeiter oder andere Vorstandsmitglieder) einzuschreiten (vgl RS0079521), hat er nicht angetreten.
Dass der (Zweit-)Beklagte als Vorstandsvorsitzender der Emissionsbank nicht nur positiv Kenntnis von dem irreführenden Inhalt der Werbung hatte, sondern auch in Kauf nahm, dass Anleger aufgrund der Werbebroschüre eine Anlageentscheidung trafen, die sie bei richtiger Information nicht getroffen hätten, wurde vom Erstgericht ausdrücklich festgestellt.
Damit bietet § 18 UWG eine Haftungsgrundlage für den Schadenersatzanspruch gegenüber dem (Zweit-)Beklagten, wobei klarstellend zu erwähnen ist, dass in 4 Ob 49/21s der Oberste Gerichtshof mit ausführlicher Begründung zum Ergebnis kam, dass das UWG auch den Schutz des einzelnen Verbrauchers bezweckt und der Verbraucher Anspruch auf Ersatz eines Vermögensschadens hat, wenn infolge einer unlauteren Geschäftspraktik eines Unternehmers ein solcher entstanden ist.
3.1.5. Auf die in der Berufung aufgeworfene Frage der Ressortzuständigkeit des (Zweit-)Beklagten kommt es dabei nicht an. Der haftungsbegründende Vorwurf liegt nicht darin, dass er für die Erstellung ordnungsgemäßer Werbebroschüren zuständig gewesen wäre, sondern darin, dass er als Vorstandsvorsitzender nicht einschritt, obwohl er positiv wusste, dass die Broschüre irreführend war.
Im Anlassfall gelang es der Klägerin den Schaden aufgrund der von ihr (auch) auf Basis der Werbebroschüren getroffenen Anlageentscheidung nachzuweisen.
3.1.6. Da die Haftung des (Zweit-)Beklagten als Folge der irreführenden Werbebroschüren bereits aus den genannten Erwägungen zu bejahen war, erübrigt es sich, auf die weitere vom Erstgericht herangezogene Anspruchsgrundlage des § 874 ABGB noch näher einzugehen.
3.2. Haftung des Beklagten aufgrund der AdhocMeldungen
3.2.1. Vorauszuschicken ist, dass es für die Klagsstattgebung nicht erforderlich wäre, eine weitere Haftungsgrundlage näher zu beleuchten.
Da jedoch der Oberste Gerichtshof bislang noch keine Entscheidung über die persönliche Haftung des (Zweit-)Beklagten in Zusammenhang mit F*-Anlegerfällen getroffen hat, nämlich insbesondere ob § 18 UWG, § 1295 Abs 2 ABGB oder § 874 ABGB zu Recht als Anspruchsgrundlagen für den Schadenersatz herangezogen werden können, erachtet es der erkennende Senat als zielführend, auch noch die von der Klägerin alternativ herangezogene Anspruchsgrundlage nach dem BörseG einer Prüfung zu unterziehen (dies betrifft lediglich die Käufe ab 22.3.2005):
3.2.2. Einleitend rügt der Berufungswerber unter diesem Punkt das Vorliegen eines sekundären Feststellungsmangels, der darin erblickt wird, dass das Erstgericht keine Feststellungen dazu getroffen habe, dass H* nicht Teil der D* Group gewesen sei. Hätte das Erstgericht diese Feststellung getroffen, wäre es zum Ergebnis gekommen, dass die gegenständlichen AdhocMeldungen nicht als unrichtig oder irreführend zu qualifizieren seien, weil H* als unabhängiger Dritter agiert habe.
3.2.3. Ein sekundärer Feststellungsmangel liegt nicht vor. Dazu ist auf die Entscheidung des Obersten Gerichtshofs zu 6 Ob 98/15w und 6 Ob 111/15i zu verweisen. In diesen Entscheidungen sprach der Oberste Gerichtshof aus, dass im Falle des Vorliegens einer Mehrzahl bereits gleichartig ergangener Entscheidungen die darin enthaltenen Feststellungen als gerichtsbekannt erachtet werden können. In einem solchen Fall kann eine ursprünglich beweisbedürftige Tatsache zu einer gerichtsbekannten werden, sodass diese in der Folge keiner neuerlichen Beweisaufnahme bedarf.
In 6 Ob 98/15b lagen dem Obersten Gerichtshof die auch in diesem Verfahren in Rede stehenden AdhocMeldungen über die Kapitalerhöhung zur Beurteilung vor, deren Unrichtigkeit der Oberste Gerichtshof aufgrund der bereits großen Zahl von Fällen zu dieser Thematik als gerichtsnotorisch angesehen hat. Von der Unrichtigkeit und Irreführungseignung der genannten AdhocMeldungen ist daher auch hier auszugehen.
3.2.4. Im Anlassfall stellte das Erstgericht fest, dass L*, die Angestellte der E* war und im Jahr 2005 zur F* entsandt wurde, die in Rede stehenden AdhocMeldungen vor den Veröffentlichungen an den (Zweit-)Beklagten in seiner Funktion als Vorstand der E* zur Genehmigung schickte, diese AdhocMeldungen jeweils erst nach Genehmigung durch den (Zweit-)Beklagten veröffentlicht wurden. Weiters steht fest, dass der (Zweit)Beklagte im Zeitpunkt der Genehmigung der AdhocMeldungen wusste, dass die Kapitalerhöhungen der F* nicht vollständig bei Drittanlegern platziert worden waren, und dass die F* den Erwerb ihrer eigenen Zertifikate durch die H* finanzierte.
3.2.5. Zunächst ist festzuhalten, dass die Bestimmungen des Börsegesetzes wegen Verletzung der Ad-hoc-Publizitätspflicht (§ 48d Abs 1 BörseG) oder wegen marktmanipulativer Handlungen (§ 48a Abs 1 Z 2 BörseG) als Schutzgesetze zu qualifizieren sind, die auch den einzelnen Anleger davor schützen sollen, dass er auf Informationen vertraut und seiner Anlageentscheidung zugrunde legt (8 Ob 104/12w; 10 Ob 85/14v; 6 Ob 98/25b 4 Ob 239/14x, RS0112234[T24]; RS0127724; RS0128527).
3.2.6. Als nächster Schritt ist die Frage zu klären, ob die unter 3.2.4. beschriebene Verhaltensweise des (Zweit-)Beklagten in seiner Funktion als Vorstandsvorsitzender der Emissionsbank dieser Zertifikate als ein ihm persönlich vorwerfbarer Tatbeitrag zur AdhocMeldepflichtverletzung zu qualifizieren ist, die in Haupttäterschaft nur von der Emittentin, nämlich der F*, als Normadressatin begangen werden kann (10 Ob 86/14s).
3.2.7. Mit der Frage der Haftung der Emissionsbank als Beitragstäterin hat der Oberste Gerichtshof bereits in 10 Ob 86/14s ausführlich auseinandergesetzt und kam zu dem Ergebnis, dass dann, wenn von einer der Emissionsbank zurechenbarer Person vorsätzlich eine Handlung gesetzt wurde, die eine Beteiligung an der Verbreitung einer unrichtigen oder irreführenden Ad-hoc-Meldung darstellt, die Emissionsbank als Beitragstäterin zur Tat der Emittentin - nach § 1301 ABGB - für diese Schutzgesetzverletzung den dadurch geschädigten Anlegern haftet.
Nicht geklärt wurde, ob auch der Vorstand persönlich für diesen Tatbeitrag nach § 7 VStG den geschädigten Anlegern haftet.
3.2.8. Dies wird aus folgenden Erwägungen bejaht:
Gemäß § 7 VStG ist das vorsätzliche Veranlassen eines anderen zur Begehung einer Verwaltungsübertretung, sowie die vorsätzliche Erleichterung der entsprechenden Tatbegehung strafbar (Tatbegehung durch sonstigen Tatbeitrag).
Im Verwaltungsstrafrecht ist anerkannt, dass ein Tatbeitrag jede Handlung ist, die die Tatausführung des unmittelbaren Täters fördert, wobei dies auch durch Rat (psychisch) oder durch Tat (physisch) geschehen kann. Der Beitrag muss sich in der Deliktsverwirklichung des unmittelbaren Täters jedenfalls tatsächlich ausgewirkt haben (Lewisch in Lewisch/Fister/Weilguni, VstG² § 7 Rz 2 und 4).
Legt man diese Abgrenzungskriterien zur Beitragstäterschaft im Verwaltungsstrafrecht auf den vorliegenden Fall um, so ist die vom Erstgericht festgestellte inhaltliche Einflussnahme des (Zweit-)Beklagten auf die ad-hoc-Meldungen und die Genehmigung dieser, obwohl er deren Unrichtigkeit kannte, als kausaler Tatbeitrag im Sinne einer Förderung der Tat, nämlich der Verletzung der nach dem Börsegesetz vorgeschriebenen Ad-hoc-Publizitätspflichten gem § 7 VstG zu qualifizieren. Dabei ist der fördernde Tatbeitrag auf psychischer Ebene besonders gravierend, da der (Zweit-)Beklagte damals der Vorstandsvorsitzende der in diese Kapitalerhöhungen eingebundenen Investmentbank war, sodass er persönlich als Beitragstäter die Schutzgesetzverletzung begangen hat und damit persönlich haftet.
3.3.1. Der Berufungswerber macht in seiner Rechtsrüge weiters geltend, die Zeugin I* habe den Feststellungen folgend die Klägerin durch ihre Aussage „dass es schon wieder wird“ in rechtswidriger Weise von ihrer Verkaufsabsicht abgehalten. Die dem (Zweit-)Beklagten zurechenbare Irreführung sei daher letztlich nicht mehr kausal für den Schaden gewesen, beziehungsweise wäre dieser jedenfalls nicht mehr innerhalb des Rechtswidrigkeitszusammenhangs. Die Klägerin habe zum Zeitpunkt ihrer Verkaufsabsicht gewusst, dass die Wertpapiere der F* nicht so sicher gewesen seien, wie sie angenommen habe. Wäre sie am gewünschten Verkauf nicht gehindert worden, wäre kein oder jedenfalls ein deutlich geringerer Schaden eingetreten. Der Verlust ab diesem Zeitpunkt sei daher ausschließlich auf des rechtswidrige Verhalten der Zeugin I* zurückzuführen, dafür könne nicht mehr der (Zweit-)Beklagte haftbar gemacht werden. Da nicht feststehe, ob die Klägerin überhaupt einen Schaden und wenn ja in welchem Ausmaß erlitten hätte, wenn sie nicht von ihrer Verkaufsabsicht abgehalten worden wäre, scheide eine Haftung des Beklagten auch aus diesem Grund aus.
3.3.2. Der weite Schadensbegriff des ABGB umfasst jeden Zustand, der rechtlich als Nachteil aufzufassen ist, an dem also ein geringeres rechtliches Interesse als am bisherigen besteht (RS0022537). Ein Nachteil am Vermögen ist jede Minderung im Vermögen, der kein volles Äquivalent gegenübersteht. Der Schaden, den ein Anleger durch das irrtumsbehaftet zustande gekommene Rechtsgeschäft erleidet, besteht bereits darin, dass die Zusammensetzung des Vermögens des Geschädigten nach dem schadensbegründenden Ereignis nicht seinem Willen entspricht (RS0022537 [T12]; vgl OLG Wien 5 R 76/24v; 1 R 163/24h). In diesem Sinne sieht die herrschende Rechtsprechung zu Anlegerschäden einen Schaden bereits im Abschluss des – wegen ua irreführender Werbung abgeschlossenen, aber in dieser Form eigentlich nicht gewollten – risikoträchtigen Geschäfts begründet. Der Schaden, für den der (Zweit-)Beklagte aufgrund der obigen Ausführungen zu 3.1.f einzustehen hat, hat sich daher spätestens am 31.10.2006 (Zeitpunkt des letzten Kaufes) verwirklicht, sodass zeitlich danach gelegene Umstände nichts an der Haftung des (Zweit-)Beklagten ändern.
3.3.3. Mit ihren Ausführungen, es sei durchaus denkbar, dass trotz der ersten Kursverluste im Juli 2007 die Klägerin zum Zeitpunkt des Telefonats gesamt betrachtet im Plus gewesen sei und noch keine Verluste erlitten habe, entfernt sich die Berufung vom festgestellten Sachverhalt.
3.3.4. Der Schaden der Klägerin, der – wie ausgeführt - bereits durch den Kauf der F* Zertifikate eingetreten ist, liegt entgegen den Ausführungen der Berufung innerhalb des Rechtswidrigkeitszusammenhang. Das Wesen des Rechtswidrigkeitszusammenhangs liegt darin, dass aufgrund eines rechtswidrigen Verhaltens nur für jene verursachten Schäden zu haften ist, die die übertretene Verhaltensnorm nach ihrem Schutzzweck gerade verhindern sollte (RS0022933). Im vorliegenden Fall geht es darum, dass die Klägerin die F* Zertifikate gar nicht gekauft hätte, wenn sie nicht von durch die (auch) vom (Zweit-)Beklagten verantworteten Werbebroschüren und unrichtigem Ad-Hoc Meldungen in die Irre geführt worden wäre. Der (Zweit-)Beklagte hat daher nicht für den entstandenen Kursverlust einzustehen, sondern dafür, dass die Klägerin die F* Zertifikate überhaupt gekauft hat. Ohne die listige Irreführung durch den (Zweit-)Beklagten wäre dieser Kauf durch die Klägerin unterblieben.
4. Die Entscheidung über die Kosten des Berufungsverfahrens gründet auf §§ 41, 50 ZPO.
5. Die Frage der persönlichen Haftung des (Zweit-)Beklagten für Handlungen, die er als Vorstandsvorsitzender der Emissionsbank setzte, ist höchstgerichtlich noch nicht behandelt worden. Die Entscheidung über diese Rechtsfrage hat über diesen Einzelfall hinausgehende Bedeutung, weshalb die ordentliche Revision zulässig ist (§ 502 Abs 1 ZPO).
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