The AI workspace for legal professionals
- Legal research with access to more than 1 million sources
- Document automation
- Matter management
- Hosted in the EU and Switzerland
Try it free for 14 days (10 questions/day during trial)
The AI workspace for legal professionals
Try it free for 14 days (10 questions/day during trial)
2Ob116/25k•OGH 2Ob116/25k
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Musger als Vorsitzenden sowie die Hofräte MMag. Sloboda, Dr. Thunhart und Dr. Kikinger und die Hofrätin Mag. Fitz als weitere Richterin und weitere Richter in der Verlassenschaftssache nach der am * 2021 verstorbenen T*, über den „außerordentlichen Revisionsrekurs“ des Enkels I*, vertreten durch Lederer Hoff Apfelbacher Rechtsanwälte GmbH in Wien, gegen den Beschluss des Landesgerichts Eisenstadt als Rekursgericht vom 2. August 2024, GZ 13 R 128/24g37, womit infolge Rekurses des Enkels der Beschluss des Bezirksgerichts Oberwart vom 28. Februar 2023, GZ 11 A 681/21w29, mit einer Maßgabe bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Die Akten werden dem Erstgericht zurückgestellt.
Begründung:
[1] Das Erstgericht wies den Antrag des Enkels auf Fortsetzung des Verlassenschaftsverfahrens iSd § 153 Abs 1 AußStrG ab.
[2] Das Rekursgericht gab einem Rekurs des Enkels nicht Folge. Es sprach aus, dass der Wert des Entscheidungsgegenstands 30.000 EUR nicht übersteige und der ordentliche Revisionsrekurs nicht zulässig sei.
[3] Dagegen richtet sich das als „außerordentlicher Revisionsrekurs“ bezeichnete Rechtsmittel des Enkels.
[4] Das Erstgericht legte die Akten unmittelbar dem Obersten Gerichtshof vor. Diese Vorgangsweise entspricht nicht dem Gesetz, sodass die Akten dem Erstgericht zurückzustellen sind.
[5] In Verlassenschaftssachen liegt regelmäßig ein Entscheidungsgegenstand rein vermögensrechtlicher Natur vor (RS0122922). In einem solchen Fall ist der Revisionsrekurs nach § 62 Abs 3 AußStrG unzulässig, wenn der Entscheidungsgegenstand an Geld oder Geldeswert 30.000 EUR nicht übersteigt und das Rekursgericht nach § 59 Abs 1 Z 2 AußStrG den ordentlichen Revisionsrekurs für nicht zulässig erklärt hat. Der Rechtsmittelwerber kann allerdings nach § 63 Abs 1 AußStrG einen Antrag an das Rekursgericht stellen, seinen Ausspruch dahin abzuändern, dass der ordentliche Revisionsrekurs doch für zulässig erklärt wird (Zulassungsvorstellung). Mit diesem Schriftsatz ist der ordentliche Revisionsrekurs auszuführen.
[6] Der Beschluss des Rekursgerichts ist daher lediglich im Weg einer Zulassungsvorstellung nach § 63 AußStrG anfechtbar. Wird dennoch ein Revisionsrekurs erhoben, so hat das Erstgericht dieses Rechtsmittel – allenfalls nach vorheriger Durchführung eines Verbesserungsverfahrens – dem Rekursgericht vorzulegen, weil derartige Rechtsmittel in der Regel als Anträge iSd § 63 AußStrG zu werten sind (RS0109505).
Connect Omnilex to search the legal corpus from your AI assistant.