OLG Wien 22Bs185/25d

22Bs185/25dCourt of AppealJul 29, 2025

Full text

OLG Wien 22Bs185/25d

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 29.07.2025
  • ECLI: ECLI:AT:OLG0009:2025:0220BS00185.25D.0729.000

Kopf

Das Oberlandesgericht Wien hat als Berufungsgericht in der Strafsache gegen A* wegen §§ 2, 222 Abs 1 Z 1 zweiter Fall StGB über deren Berufung wegen Nichtigkeit, Schuld und Strafe gegen das Urteil des Landesgerichts Wiener Neustadt vom 7. März 2025, GZ **-17.5, nach der am 29. Juli 2025 unter dem Vorsitz der Senatspräsidentin Mag. Mathes, im Beisein des Richters Mag. Gruber und der Richterin Mag. Koller als weitere Senatsmitglieder, in Gegenwart der Oberstaatsanwältin Mag. Wallenschewski sowie in Anwesenheit der Angeklagten und ihres Verteidigers Mag. Krammer durchgeführten Berufungsverhandlung zu Recht erkannt:

Spruch

Der Berufung wird nicht Folge gegeben.

Gemäß § 390a Abs 1 StPO fallen der Angeklagten auch die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Begründung

Entscheidungsgründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde die am ** geborene A* zweier Vergehen der Tierquälerei nach §§ 2, 222 Abs 1 Z 1 zweiter Fall StGB schuldig erkannt und hiefür unter Anwendung des § 28 Abs 1 StGB nach § 222 Abs 1 StGB zu einer unter Bestimmung dreijähriger Probezeit nach § 43 Abs 1 StGB bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von fünf Monaten verurteilt.

Nach dem Schuldspruch hat die Angeklagte in ** als Tierhalterin Tieren unnötige Qualen zugefügt und zwar

I. zumindest seit 7. Oktober 2024 bis 9. Oktober 2024 dem Schaf „B*“, indem sie es unterließ, ihm die aufgrund dessen eitrigen Backenzahns dringend erforderliche medizinische Behandlung zukommen zu lassen, sodass das Schaf über mehrere Tage erhebliche Schmerzen litt, schmerzbedingt keine Nahrung mehr aufnehmen konnte und aufgrund des körperlichen Schwächezustands und damit einhergehender Unfähigkeit, Fliegen von sich fernzuhalten, im Bereich des entzündeten Mauls von Maden befallen wurde, sowie das zumindest seit der Nacht auf den 9. Oktober 2024 zur eigenständigen Ortsveränderung nicht mehr fähige Tier ohne Fütterung und Tränke mit dem Kopf hangabwärts über mehrere Stunden unter Schmerzen leiden ließ,

II. seit einem nicht mehr exakt feststellbaren Zeitpunkt im Jahr 2024 bis zum 9. Oktober 2024 der rot-weißen 17-jährigen Katze „C*“, indem sie es unterließ, ihr die aufgrund von Zahnsteinbildung und dem Entstehen von Entzündungen im Maulbereich, was letztlich zu einer Unterernährung führte, sowie zuletzt aufgrund eines Schnupfens erforderliche medizinische Behandlung zukommen zu lassen, sowie es unterließ, deren Gehege regelmäßig zu reinigen und saubere Liegeflächen zur Verfügung zu stellen, obwohl sie als Tierhalterin jeweils nach den Vorschriften des Tierschutzgesetzes dazu verpflichtet war.

Nach den wesentlichen erstgerichtlichen Feststellungen kümmerte sich die bislang unbescholtene Angeklagte ab Anfang Mai 2024 als alleinige Tierhalterin an ihrem Wohnsitz in ** um zahlreiche Tiere, und zwar um Schafe, Ziegen, Katzen, Hunde, Meerschweinchen und Hasen. Im Zuge dessen kam es zu den im Schuldspruch angeführten Tathandlungen, wobei es die Angeklagte – verkürzt dargestellt - trotz wider besseres Wissen unterließ, den beiden betroffenen Tieren rechtzeitig die erforderliche Fürsorge bzw. medizinische Behandlung zukommen zu lassen.

In ihrer Beweiswürdigung stützte sich die Tatrichterin im Wesentlichen auf die polizeilichen Erhebungen, die von der Bezirkshauptmannschaft D* vorgelegten Unterlagen (Berichte; Lichtbilder; Videos), die Aussage der einschreitenden Amtstierärztin Mag. E* sowie jene der Zeugen F* und Mag. G*, wohingegen sie den überwiegend leugnenden Angaben der Angeklagten den Glauben versagte. Die Feststellungen zur subjektiven Tatseite leitete sie aus dem äußeren Tatgeschehen ab.

Bei der Strafbemessung wertete die Erstrichterin das Zusammentreffen zweier Vergehen als erschwerend, mildernd demgegenüber den bisher ordentlichen Lebenswandel sowie den Umstand, dass die Taten nur durch Unterlassung begangen wurden. Davon ausgehend erachtete sie unter Heranziehung der allgemeinen Grundsätze der Strafbemessung die verhängte Freiheitsstrafe aus spezialpräventiven Erwägungen für notwendig, weil eine Geldstrafe die notwendige Warnfunktion verfehlen würde. Ein diversionelles Vorgehen scheitere bereits an der mangelnden Verantwortungsübernahme.

Dagegen richtet sich die von der Angeklagten rechtzeitig mit umfassendem Anfechtungsziel angemeldete (ON 18.2) und fristgerecht wegen Nichtigkeit (§ 281 Abs 1 Z 10a StPO), Schuld und Strafe ausgeführte Berufung (ON 20.2).

Dem Rechtsmittel kommt keine Berechtigung zu.

Was die Reihenfolge der Behandlung der Berufungspunkte und Nichtigkeitsgründe anbelangt, geht eine wegen des Ausspruchs über die Schuld erhobene Berufung einer Rüge wegen der Z 9 bis 10a des § 281 Abs 1 (§ 468 Abs 1 Z 4) StPO vor, jener wegen formeller Nichtigkeitsgründe jedoch nach (vgl. Ratz, WK-StPO § 476 Rz 9).

Zur somit zunächst zu behandelnden Schuldberufung ist in Übereinstimmung mit der Oberstaatsanwaltschaft Wien auszuführen, dass es der Berufungswerberin nicht gelingt, die von der Tatrichterin, die sich einen persönlichen Eindruck von den beteiligten Personen verschafft hatte, umfassend begründete Beweiswürdigung in relevanten Bereichen zu erschüttern. Insbesondere legt die Erstrichterin nachvollziehbar dar, wieso sie der leugnenden Verantwortung der Angeklagten keinen Glauben schenkte und ausgehend von den Zeugenaussagen sowie den Berichten der Bezirksverwaltungsbehörde vom Vorliegen aller Tatbestandsmerkmale ausging.

Dem vermag die Rechtsmittelwerberin bloß ihre eigene Sicht der vorliegenden Beweismittel gegenüber zu stellen, wobei sie ihr bisheriges Vorbringen, sich ausreichend um die Tiere gekümmert zu haben, wiederholt.

Es mag zutreffen, dass die Angeklagte „tierlieb“ ist und sich grundsätzlich um ihre Tiere kümmern wollte, jedoch wird aus dem gesamten Beweisverfahren deutlich, dass sie trotz des entsprechenden Wissens um den Zustand der betroffenen Tiere bzw. deren Haltung die erforderlichen Maßnahmen unterließ.

Insbesondere ihren Angaben gegenüber der Zeugin Mag. E* betreffend das Schaf „B*“ ist deutlich zu entnehmen, dass sie es – trotz der erlittenen Qualen – „in Ruhe sterben lassen wollte“ (ON 14.12,35; ON 2.2,1) ohne das massiv leidende Tier rechtzeitig tiermedizinisch behandeln oder ab einem gewissen Zeitpunkt töten zu lassen. Die Angaben der Angeklagten, sie hätte in weiterer Folge ihren Tierarzt beigezogen, sind daher als Schutzbehauptungen anzusehen.

Hinsichtlich der Katze „C*“ sprechen die vorliegenden Bilder der Unterbringung (ON 14 Beilagen ./I ff; insbesondere ON 14.11) sowie der Bericht von Mag. E* (ON 2.2,2) Bände, hinzu kommt die unterlassene Versorgung, Pflege und medizinische Behandlung des Tieres.

Selbst wenn aus den vom Erstgericht aus den vorliegenden Beweisergebnissen folgerichtig abgeleiteten Urteilsannahmen auch andere, für die Angeklagte günstigere Schlussfolgerungen möglich sind, vermag dies noch keine Zweifel an der Beweiswürdigung der unter dem persönlichen Eindruck der unmittelbaren Beweisaufnahme stehenden Tatrichterin zu wecken.

Aus dem Grundsatz „in dubio pro reo“ lässt sich nämlich keine negative Beweisregel ableiten, die das erkennende Gericht im Falle mehrerer denkbarer Schlussfolgerungen verpflichten würde, sich für die aus Sicht der Angeklagten günstigste Variante zu entscheiden (RIS-Justiz RS0098336).

Da somit auch der erkennende Berufungssenat keine Zweifel an der erstrichterlichen Beweiswürdigung hegt, musste die Schuldberufung erfolglos bleiben.

Die Diversionsrüge (§ 281 Abs 1 Z 10a StPO) ist nicht gesetzmäßig ausgeführt, setzt sie sich doch über die Feststellung fehlender Verantwortungsübernahme durch die Angeklagte (disloziert US 16) hinweg, die ein diversionelles Vorgehen aus spezialpräventiven Gründen nicht erlaubt (RIS-Justiz RS0124801, RS0126734). Der Rüge gelingt es auch nicht zu erklären, weshalb im vorliegenden Fall eine das Unrecht des Verhaltens akzeptierende Einsicht der Angeklagten entbehrlich wäre, um diversionshindernde spezialpräventive Bedenken auszuräumen (RIS-Justiz RS0116299).

Entsprechende Feststellungen sind nach dem Akteninhalt auch nicht indiziert, vielmehr wird selbst in den Berufungsausführungen keine Verantwortung übernommen, insbesondere festgehalten, dass das „Zahnproblem“ des Schafs bzw. der allgemein schlechte Gesundheitszustand der Katze nicht der Angeklagten zugeordnet werden könnten, mithin werden die gesetzlich bestehenden Fürsorgepflichten eines Tierhalters weiterhin ignoriert.

Die Berufung wegen Nichtigkeit musste daher erfolglos bleiben.

Jene wegen Strafe teilt dieses Schicksal.

Das Erstgericht hat die besonderen Strafzumessungsgründe vollständig erfasst, zutreffend gewichtet und im Hinblick auf das Zusammentreffen von zwei Vergehen mit der im untersten Viertel des Strafrahmens ausgemittelten Sanktion das ihm eingeräumte Ermessen nicht zum Nachteil der Angeklagten überschritten.

Die Verhängung einer Freiheitsstrafe aus spezialpräventiven Erwägungen erweist sich dabei als notwendig, weil die Angeklagte bis zuletzt die Meinung vertrat, sie habe sich „bis dato immer ordnungsgemäß um ihre Tiere gekümmert“, weshalb es einer in Schwebe gehaltenen Freiheitsstrafe bedarf, um die Berufungswerberin, die weiterhin Tiere halten möchte, zu einem rechtstreuen Verhalten anzuleiten. Eine Anwendung des § 37 Abs 1 StGB unterblieb somit zu Recht.

Dem Rechtsmittel war daher insgesamt ein Erfolg zu versagen.

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