OLG Wien 15R203/24v

15R203/24vCourt of AppealJul 30, 2025

Full text

OLG Wien 15R203/24v

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 30.07.2025
  • ECLI: ECLI:AT:OLG0009:2025:01500R00203.24V.0730.000

Kopf

Das Oberlandesgericht Wien hat als Berufungsgericht durch den Senatspräsidenten Mag. Schaller als Vorsitzenden sowie die Richterinnen Mag. Klenk und Mag. Schmied in der Rechtssache der klagenden Partei A*, geboren am **, Pensionistin, *, vertreten durch Dr. Sebastian Lenz, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei B, **, vertreten durch Dr. Alice GaoGaller, Rechtsanwältin in Wien, wegen zuletzt EUR 254.100 sA und Feststellung (Streitwert EUR 5.000), über die Berufung der beklagten Partei (Berufungsinteresse EUR 159.100) gegen das Urteil des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien vom 30.10.2024, **82, in nicht öffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Der Berufung wird nicht Folge gegeben.

Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei die mit EUR 4.123,02 (darin EUR 687,17 USt) bestimmten Kosten des Rechtsmittelverfahrens binnen 14 Tagen zu ersetzen.

Die ordentliche Revision ist nicht zulässig.

Begründung

Entscheidungsgründe:

Die Beklagte ist Rechtsträgerin der Krankenanstalt C* (vormals „D*“). Die Klägerin unterzog sich dort am 26.2.1992 und am 13.3.1992 einer zweizeitigen thorakalen Sympathektomie zur Behandlung ihrer primären Hyperhidrose.

Die Klägerin begehrte mit Klage vom 10.11.2021, sowohl gestützt auf einen Behandlungs- als auch einen Aufklärungsfehler, zunächst EUR 50.000 an Schmerzengeld, EUR 500 für Behandlungskosten und EUR 300 für Fahrtkosten sowie die Feststellung der Haftung für sämtliche zukünftige Folgen resultierend aus den Operationen. Nach Vorliegen der schriftlichen Gutachten dehnte sie ihr Schmerzengeldbegehren mit Schriftsatz vom 25.3.2024 (ON 70) auf EUR 250.000 Schmerzengeld und EUR 3.000 (in der Verhandlung vom 18.9.2024 ausgedehnt um weitere EUR 300) an Kosten einer beabsichtigten Psycho- und Traumatherapie aus, die übrigen Positionen sowie das Feststellungsbegehren hielt sie unverändert aufrecht.

Dazu brachte sie zusammengefasst vor, dass sie seit ihrer Kindheit an einer Hyperhidrose gelitten habe, ihren Alltag aber gut bewältigen habe können. Der für die Beklagte tätige Arzt, Prim. Prof. Dr. E*, habe ihr die thorakale Sympathektomie nahegelegt und sich ihr gegenüber als großer Spezialist für solche Operationen geriert. Er habe ihr mitgeteilt, das sich ihr Körper „auf ein neues Schweißniveau“ einstellen werde, als einziges Risiko habe er ihr „ein Problem mit der Lunge“ genannt. Über sonstige Risiken, insbesondere ein kompensatorisches Schwitzen, sei sie nicht aufgeklärt worden. Sie habe sodann in beide Operationen eingewilligt. Im Nachhinein habe sich herausgestellt, dass die Durchtrennung des Nervus splanchnicus major et minor an acht Stellen erfolgt sei.

Als Folge der durchgeführten Operationen seien bei ihr über die Jahre hinweg Beschwerden aufgetreten, die sie nunmehr in ihrem Alltag in höchstem Maße einschränken würden: eine Darmstörung, kompensatorisches Schwitzen im gesamten Rumpf- und Genitalbereich sowie an den oberen Extremitäten bis etwa zu den Knien, Trockenheitsekzeme im Bereich der Handflächen, ein Morbus Raynaud, ein hyperkontraktiler Ösophagus („Jackhammer“) und Geschmacksschwitzen. Außerdem leide sie seelisch unter den Folgen der Fehlbehandlung. Dauerfolgen lägen bereits vor, Spätfolgen seien nicht auszuschließen.

Erstmals am 12.11.2018 habe sie durch den Hinweis eines Arztes Kenntnis davon erlangt, dass all diese Beschwerden auf die seinerzeitige Behandlung zurückzuführen seien. Bis dahin sei ihr als medizinische Laiin ein entsprechender Kausalzusammenhang nicht erkennbar gewesen.

Die Beklagte bestritt und erhob primär den Einwand der Verjährung: Die Verjährungsfrist habe zu laufen begonnen, als die Klägerin erstmals unerwartete Folgen der gegenständlichen Operationen entwickelt habe. Durch die erfolgte Aufklärung („neues Schweißniveau“) habe sie einen Konnex zum kompensatorischen Schwitzen bereits nach dessen Auftreten herstellen können. Eine zeitnahe Klärung durch Konsultierung eines chirurgischen Sachverständigen habe sie unterlassen.

Weiters brachte sie (zusammengefasst) vor, dass die Operationen nach ordnungsgemäßer Aufklärung lege artis durchgeführt worden seien. Die Operationen seien zudem für sämtliche von der Klägerin genannten Beschwerden nicht kausal, diese seien vielmehr auf die Grundleiden der Klägerin zurückzuführen. In jedem Fall seien jene Schmerzen, an denen die Klägerin schon aufgrund ihrer Grunderkrankung gelitten habe, wenn sie sich den Eingriffen nicht unterzogen hätte, als „Sowieso-Schaden“ zu berücksichtigen.

Mit dem angefochtenen Urteil gab das Erstgericht dem Zahlungsbegehren in einem Umfang von EUR 154.100 (davon EUR 150.000 Schmerzengeld, EUR 800 Aufwendungen für Behandlungs- und Fahrtkosten sowie EUR 3.300 vorschussweise für beabsichtigte Trauma- und Psychotherapiesitzungen) und dem Feststellungsbegehren statt. Das Mehrbegehren von weiteren EUR 100.000 an Schmerzengeld wies es ab. Dabei ging es von dem auf den Seiten 4 bis 13 der Urteilsausfertigung ersichtlichen Sachverhalt aus, auf den verwiesen wird. Daraus ist für das Berufungsverfahren hervorzuheben (wobei die bekämpften Feststellungen durch Fettdruck gekennzeichnet wurden):

Zur Frage der Verjährung:

Als bei der Klägerin erstmals die Darmprobleme auftraten, wartete sie zunächst etwas ab, bevor sie zum Hausarzt ging, da sie der Meinung war, ein Darmproblem könne man immer wieder einmal haben. Als sie dann aber doch deswegen ihren Hausarzt aufsuchte, überwies sie dieser an die F*. Dort erzählte sie den behandelnden Ärzten zwar von den kurz zuvor durchgeführten Sympathektomien, die Ärzte reagierten auf diese Information aber nicht. Es wurde eine Gastroskopie gemacht, ein Jahr später eine Kolonoskopie. Die Ärzte stellten ihr daraufhin die Diagnose „Reizdarm“.

2001 suchte sie wegen der Beschwerden iZm Schleim der Speiseröhre den praktischen Arzt auf, der sie an einen Lungenfacharzt überwies. Dieser stellte eine Lungeneinschränkung fest, aber auch, dass diese nichts mit den Beschwerden der Klägerin zu tun hatte. Er überwies sie ans Allergielabor, die dort durchgeführten Untersuchungen ergaben keinen positiven Allergenbefund.

Zu einem nicht mehr feststellbaren Zeitpunkt zwischen dem erstmaligen Auftreten der entsprechenden Beschwerden und November 2018 las die Klägerin einen Bericht in der Zeitung über Morbus Raynaud. Da diese Beschreibung genau zu ihren Symptomen passte, nahm sie an, dass auch sie an dieser Erkrankung litt. (F1)

Als das kompensatorische Schwitzen auftrat und sich zusehends verstärkte, nahm die Klägerin an, dass ihre Grunderkrankung wieder aufgetreten wäre, nur eben an einer anderen Stelle. Ärzte suchte sie deswegen zunächst nicht auf. (F3)

Erst im Jahr 2018 beschloss die Klägerin, einen Spezialisten für Hyperhidrose aufzusuchen, da sie im Internet gelesen hatte, dass es viel mehr Menschen mit dieser Erkrankung gibt, als sie zuvor angenommen hatte. Sie wurde auf Dr. G* in Deutschland aufmerksam und vereinbarte einen Termin in dessen Ordination. Dieser fand am 18.11.2018 statt. (F2) Dort sprach sie erstmals mit ihm über Hyperhidrose und sie hatte auch ihre Operationsunterlagen der Sympathektomien mit dabei. Dr. G* sah sich die Unterlagen durch und fragte dann die Klägerin, ob sie nach dieser Operation nicht ganz andere Probleme habe. Er fragte sie, ob sie etwa Darmprobleme habe und sprach sie auch auf den Morbus Raynaud an. Die Klägerin fragte auch nach wegen des Schwitzens und ob dieses bedeute, dass die Operation letztlich erfolglos gewesen sei. Dr. G* antwortete ihr, dass das, was sie schildere, das typische kompensatorische Schwitzen sei.

Es war dies das erste Mal, dass die Klägerin hörte, dass ihre Zustände mit der Operation zusammenhängen. Dies hatte sie zuvor nicht einmal vermutet, sie war immer der Annahme gewesen, dass dies alles eigene Erkrankungen seien. Keiner der Ärzte, bei denen sie zuvor gewesen war, hatte eine Vermutung in diese Richtung ausgesprochen. (F4)

Nach diesem Gespräch kontaktierte die Klägerin Dr. H*, dieser machte sie auch erstmals darauf aufmerksam, dass bei den Sympathektomien eine Nervendurchtrennung an acht Stellen erfolgt war.

Zur Thematik der „SowiesoSchmerzen“:

Der Alltag der Klägerin vor den Operationen gestaltete sich durch die Erkrankung zwar recht schwierig, aber sie hatte dennoch das Gefühl, die Kontrolle über ihren Körper zu haben und ihre Beschwerden behandeln zu können, also ihre Mechanismen zu haben, um in der Gesellschaft zu Recht zu kommen. Ihrem Gefühl nach kam sie mit ihrer Erkrankung im Alltag, die sie als „irritierende Funktionsgeschichte“ und nicht als Schmerz empfand, gut zu Recht. Anderweitige körperliche Probleme hatte sie keine. Die Klägerin leidet sehr unter dem kompensatorischen Schwitzen, sie hat das Gefühl, es nimmt ihr die ganze Würde und ist für sie stark schambehaftet. Im Sommer geht sie deswegen etwa fünf Monate lang nicht außer Haus, unternimmt nichts, hat kein Sozialleben mehr.

Aus medizinischer Sicht sind für das mit der Grunderkrankung der Klägerin verbundene Schwitzen, das bei ihr aufgetreten wäre, wenn sie die beiden Eingriffe nicht gemacht hätte, keine Schmerzperioden anzusetzen. (F5)

In rechtlicher Hinsicht verneinte das Erstgericht die eingewandte Verjährung. Nach den Feststellungen stellte der Klägerin gegenüber erstmals am 18.11.2018 ein Arzt den Konnex zwischen all ihren Beschwerden und den Sympathektomien (Kausalität) her. Ausgehend von der festgestellten präoperativen Aufklärung seien hinsichtlich der Kausalität auch keine konkreten Verdachtsmomente gegeben gewesen, aufgrund derer die Klägerin weitere Erkundigungen anstellen hätte müssen. Die festgestellte Aussage des Dr. E* zum „geänderten Schweißniveau“ sei kein solch ausreichender Verdachtsmoment gewesen. Auch seien nach den Feststellungen keine konkreten Verdachtsmomente betreffend einer möglichen Fehlbehandlung (Verschulden) gegeben gewesen. Von der 8fachen Nervendurchtrennung, welche problematisch sein könnte, habe die Klägerin erst durch Dr. H* (also sogar noch nach dem 18.11.2021 [gemeint offenbar 18.11.2018] erfahren).

Da sich aus den Feststellungen ergebe, dass die an der Klägerin durchgeführten Sympathektomien nicht dem damals aktuell anerkannten Stand der medizinischen Wissenschaft und den Regeln der ärztlichen Kunst entsprochen hätten, bejahte es die Haftung der Beklagten als Krankenhausträger für diesen Behandlungsfehler. Ebenso verneinte es eine ausreichende Aufklärung betreffend des möglichen Risikos des Geschmacks- als auch des kompensatorischen Schwitzens.

Das Schmerzengeld bemaß es im Rahmen einer Globalbemessung unter Heranziehung ähnlich gelagerter Fälle mit EUR 150.000. Darüber hinausgehendes Schmerzengeld im Umfang von EUR 100.000 wies es ab. Weiters setzte es die Aufwendungen für Behandlungs und Fahrtkosten gemäß § 273 ZPO fest und sprach die vorschussweise begehrten Kosten für eine künftige Heilbehandlung in Form von erforderlichen Trauma und Psychotherapiesitzungen zu. Auch das Feststellungsbegehren bejahte es, weil nach den Feststellungen eine Verschlechterung des Zustands der Klägerin möglich sei.

Die Klagsabweisung erwuchs unbekämpft in Rechtskraft.

Gegen den klagsstattgebenden Teil dieses Urteils richtet sich die Berufung der Beklagten wegen Mangelhaftigkeit des Verfahrens, Aktenwidrigkeit, unrichtiger Tatsachenfeststellungen infolge unrichtiger Beweiswürdigung sowie unrichtiger rechtlicher Beurteilung, insbesondere auch in Form sekundärer Verfahrensmängel, mit dem Antrag auf Abänderung im Sinne einer vollständigen Klagsabweisung; in eventu wird ein Aufhebungsantrag gestellt.

Die Klägerin beantragt, der Berufung nicht Folge zu geben.

Die Berufung ist nicht berechtigt.

1. Zur Mangelhaftigkeit des Verfahrens:

Nach ständiger Rechtsprechung ist die Notwendigkeit der Beiziehung eines weiteren Sachverständigen eine Frage der Beweiswürdigung; gleiches gilt für die Entscheidung, einem Sachverständigen nicht zu folgen sowie für die Prüfung, ob die Einholung eines Ergänzungsgutachtens erforderlich war oder jemand die für die Erfüllung der Aufgabe eines Sachverständigen notwendige Fachkunde hatte. Auch die Beurteilung, ob ein verwertetes Sachverständigengutachten getroffene Feststellungen stützt, dieses Gutachten erschöpfend ist, oder an den Sachverständigen weitere Fragen zu richten gewesen wären, fällt ausschließlich in den Bereich der Beweiswürdigung (16 Ok 8/10; 10 Ob 16/03f je mwN; RS0043320; RS0113643; RS0040586; RS0043163; vgl RS0043414; Zechner in Fasching/Konecny3 § 503 ZPO Rz 149 f mwN).

Die Beklagte übersieht diese Rechtsprechung, wenn sie die Mangelhaftigkeit des Verfahrens geltend macht, weil das Erstgerichts von der Beiziehung eines von der Beklagten beantragten weiteren Sachverständigen für Dermatologie Abstand nahm (vgl 3 Ob 230/11m).

2. Zur Aktenwidrigkeit:

Die Berufungswerberin bekämpft die mit F1 und F2 bezeichneten Feststellungen als aktenwidrig.

2.1.1. Statt der Feststellung zu den Kenntnissen der Klägerin betreffend die Symptomatik von Morbus Raynaud F1 begehrt die Beklagte die Feststellung:

„Noch vor dem erstmaligen Auftreten der entsprechenden Beschwerden hatte die Klägerin Zeitungsartikel über Morbus Raynaud gelesen. Da ihre später ab dem Jahr 2000 auftretenden Symptome genau zu dieser Beschreibung passten, nahm sie an, auch an dieser Krankheit zu leiden.“

2.1.2. Sie begründet dies durch Wiedergabe der Aussage der Klägerin in ON 29.2, S 9: „Über Morbus Raynaud habe ich erstmals in Zeitungsartikeln gelesen und als es dann bei mir aufgetreten ist, habe ich kombiniert. Ich wusste aber damals nicht, wo ich mich hinwenden hätte sollen.“

Dabei übersieht sie jedoch die weitere Aussage der Klägerin in ON 76.3, S 4: „Wenn ich befragt werde zu meiner Aussage zur Diagnose Morbus Raynaud in der ON 29, dann ist es so, dass mir ein Arzt diese Diagnose bisher noch nicht gestellt hat. Es war nur so, dass ich einmal im Gesundheitsteil der Zeitung einen Bericht über diese Erkrankung gelesen habe. Das hat genau zu dem gepasst, was ich habe und ich habe zu meiner Freundin – daran kann ich mich noch erinnern – gesagt: Schau mal, was ich alles habe.“

Eine Aktenwidrigkeit haftet einer Entscheidung nur dann an, wenn der Inhalt einer Parteienbehauptung oder eines Beweismittels unrichtig wiedergegeben wurde und dies zur Feststellung eines fehlerhaften Sachverhalts in einem wesentlichen Punkt geführt hat (RS0007258; RS0043347). Eine bloße Schlussfolgerung oder Wertung der Gerichte bewirkt keine Aktenwidrigkeit (RS0043256; RS0043277).

Wenn das Gericht aufgrund dieser zweiten Aussage „genau zu dem gepasst, was ich habe“ und nicht etwa „was ich später bekommen habe“ zu der Schlussfolgerung gelangte, dass der Zeitpunkt, zu dem die Klägerin den Artikel las, zwischen erstmaligem Auftreten und 2018 lag, begründet dies keine Aktenwidrigkeit.

2.2.1. Statt der Feststellung zum Datum der Konsultation von Dr. G* F2 begehrt die Beklagte die Feststellung: „Dieser fand am 12.11.2018 statt“.

2.2. 2 Hier hat die Beklagte zutreffend aufgezeigt, dass sowohl nach dem klägerischen Vorbringen, als auch der Aussage der Klägerin (ON 29, S 7) der Termin am 12.11.2018 stattfand. Das Rechtsmittelgericht kann an die Stelle der offenkundig irrtümlich erfolgten Feststellung die durch den Akteninhalt gedeckte Feststellung setzen und die tatsächlich gemeinte Feststellung der rechtlichen Beurteilung unterziehen (Kodek in Rechberger/Klicka, ZPO5 § 503 Rz 20 mwN).

2.2. 3 Festzuhalten ist allerdings, dass die Aktenwidrigkeit für das Urteil von wesentlicher Bedeutung, also geeignet sein muss, die Entscheidungsgrundlage zu verändern (RS0043347 [T9]; RS0043265, [insb T6]; 7 Ob 200/11d; 3 Ob 51/15v). Dies ist jedoch nicht der Fall: Im Hinblick auf die Klagseinbringung bereits am 10.11.2021 ist es irrelevant, ob der Arzttermin am 12. oder 18.11.2021 stattfand. Wenn die Beklagte die Relevanz darin erblicken möchte, dass mit der korrekten Feststellung die Klagseinbringung „nur 2 Tage vor dem Ablauf der berechneten Verjährungsfrist“ gewesen wäre, übersieht sie, dass aufgrund der von 22.3.2020 bis einschließlich 30.4.2020 angeordneten Fortlaufshemmung gemäß § 2 1. COVID-19-JuBG die Verjährungsfrist um 40 Tage verlängert wurde (vgl RS0034530 [T2]). Abgesehen davon sind die Erwägungen der Beklagten, wonach Verjährung eingetreten wäre, wenn die Klägerin auch nur drei Tage früher einen Anlass zur Klärung des Sachverhalts gehabt hätte, rein hypothetisch.

3. Zu den Beweisrügen:

3.1. Das Regelbeweismaß der ZPO ist die hohe Wahrscheinlichkeit (RS0110701), wobei es aber letztlich immer auf die subjektiven Komponenten der richterlichen Überzeugung ankommt. Jedem Beweismaß wohnt eine gewisse Bandbreite inne, sodass es sowohl von den objektiven Umständen des Anlassfalls, aber auch von der subjektiven Einschätzung des Entscheidungsorgans abhängt, wann dieses die erforderliche Wahrscheinlichkeit als gegeben ansieht.

Hervorzuheben ist, dass die Erstrichterin sich aus eigener Wahrnehmung ein genaues Bild von der Persönlichkeit und der Glaubwürdigkeit der von ihr vernommenen Personen machen und dieses bei ihrer Beweiswürdigung angemessen berücksichtigen konnte. Gerade dem persönlichen Eindruck des erkennenden Richters kommt bei einer Tatsachenfeststellung, die in erster Linie aufgrund der Aussagen der beteiligten Personen zu treffen ist, eminente Bedeutung zu. Dementsprechend hat das Berufungsgericht die Beweiswürdigung nur daraufhin zu untersuchen, ob die Grenzen der freien Beweiswürdigung eingehalten wurden (OLG Wien 7 Ra 66/23m; 15 R 27/21g uva). Die Beweiswürdigung kann erst dann erfolgreich angefochten werden, wenn stichhaltige Gründe ins Treffen geführt werden, die erhebliche Zweifel an der vom Erstgericht vorgenommenen Beweiswürdigung rechtfertigen könnten.

Vorliegend hat sich das Erstgericht eingehend mit allen wesentlichen Beweisergebnissen auseinandergesetzt und lebensnah dargelegt, aufgrund welcher Erwägungen es zur vorliegenden Entscheidungsgrundlage gelangte. Das Berufungsgericht kann daher gemäß § 500a ZPO (zu dessen Anwendung bei Fragen der Beweiswürdigung vgl RS0122301) auf die schlüssige und überzeugende erstgerichtliche Begründung und die daraus abgeleiteten Urteilsannahmen, deren Richtigkeit durch die in der Berufung angestellten Überlegungen nicht erschüttert werden, verweisen.

Im Hinblick auf die Berufungsausführungen ist ergänzend festzuhalten:

3.2. Anstelle der Feststellungen F3 und F4 begehrt die Klägerin die Ersatzfeststellungen:

statt F3 „Es kann nicht festgestellt werden, welche Überlegungen die Klägerin anstellte, als das kompensatorische Schwitzen auftrat und sich zusehends verstärkte. Ärzte suchte sie deswegen zunächst nicht auf.“

statt F4 „Es kann nicht festgestellt werden, ob dies das erste Mal war, dass die Klägerin hörte, dass ihre Zustände mit der Operation zusammenhängen. Es kann nicht festgestellt werden, ob die Klägerin dies zuvor nicht einmal vermutet hatte, und ob sie immer der Annahme gewesen war, dass dies alles eigene Erkrankungen seien. Es kann nicht festgestellt werden, ob die Klägerin in Bezug auf die gegenständliche Symptomatik („gustatorisches Schwitzen“, Symptomatik des Morbus Raynaud und kompensatorisches Schwitzen) Ärzte konsultiert und/oder vollständig über den ihr bekannten Sachverhalt informiert hatte.“

3.2.1. Die Beklagte verweist im Wesentlichen auf die Aussage der Klägerin, bestreitet deren Glaubwürdigkeit und beschreibt die vom Erstgericht festgestellte Herangehensweise als nicht nachvollziehbar. Konkrete Argumente, die gegen eine Richtigkeit der getroffenen Feststellungen sprechen, vermag sie allerdings nicht aufzuzeigen, sondern verliert sich in weiten Strecken in Mutmaßungen und Unterstellungen.

Die Argumentation, dass die Klägerin gewusst habe, dass ein Nerv durchtrennt worden sei und sie deswegen bei Auftreten des kompensatorischen Schwitzens Rückschlüsse auf die OP hätte ziehen müssen, verfängt nicht: So wusste die Klägerin, dass jene Nerven durchtrennt werden, die für das Schwitzen im Handbereich ursächlich sind (UA S 5), das kompensatorische Schwitzen trat jedoch im Rumpfbereich auf, weswegen gerade nicht auf ein „Fehlschlagen“ der OP zu schließen gewesen wäre.

Nicht verständlich ist die weitere Entgegnung, die Erklärung, wonach die Klägerin im Internet erfahren habe, dass es mehr Menschen mit dieser Erkrankung gebe als sie dachte und sie das 2018 veranlasst habe einen Spezialisten aufzusuchen, keine korrekte Antwort sei.

3.2.2. Was den durch Unterstreichung hervorgehobenen Teil der Ersatzfeststellung betrifft, handelt es sich um zusätzliche von der Berufungswerberin begehrte Feststellungen. Damit macht sie in Wahrheit das Vorliegen eines sekundären Feststellungsmangels geltend, der der Rechtsrüge zuzuordnen ist.

3.3. Letztlich beanstandet die Beklagte die Feststellung F5 und begehrt stattdessen die Ersatzfeststellung:

„Es kann nicht festgestellt werden, dass die mit der Grunderkrankung der Klägerin verbundene Unbill, die bei ihr aufgetreten wäre, wenn sie die beiden Eingriffe nicht gemacht hätte, geringer gewesen wäre als die mit dem aufgrund der gegenständlichen Operationen bestehenden Zustand der Klägerin verbundene Unbill.“

3.2.1. Die Beklagte argumentiert hierbei mit der Aussage der Klägerin, welche, befragt zu ihrem Gefühl nach der Relation zwischen den Beeinträchtigungen vor und nach der Operation, angab: „Pest und Cholera. Das Schwitzen war eine irritierende Funktionsgeschichte, aber seither habe ich auch Schmerzen. Jetzt ist alles, was auftaucht, mit Schmerzen verbunden“. Daraus will sie ableiten, dass den Sachverständigen, die aus medizinischer Sicht keine Schmerzperioden bemaßen, „eo ipso“ für diese Einschätzung offenbar die Fachkunde fehle, weil die Klägerin selbst offenbar eine andere Meinung vertrat.

3.2.2. Wie bereits unter 1. ausgeführt, fallen die Vollständigkeit und Schlüssigkeit eines Sachverständigengutachtens und die allfällige Notwendigkeit einer Ergänzung oder eines Vorgehens nach § 362 Abs 2 ZPO in den Bereich der Beweiswürdigung (RS0113643).

Die Bestimmung des § 362 Abs 2 ZPO, in der die Voraussetzungen für die Einholung weiterer Gutachten geregelt sind, bedeutet nicht, dass einer Partei solange das Recht auf neuerliche Begutachtung durch andere Sachverständige eingeräumt werden müsste, bis ein Sachverständiger zu dem von der Partei gewünschten, ihrem Prozessstandpunkt entsprechenden Ergebnis kommt (OLG Ibk 18.1.2005, 25 Rs 103/04, SVSlg 52.593). Das Erstgericht darf sich grundsätzlich auch darauf verlassen, dass ein medizinischer Sachverständiger selbst zu beurteilen vermag, ob im Einzelfall die Einholung weiterer Gutachten, insbesondere durch noch weiter spezialisierte Sachverständige, geboten ist oder nicht, sofern sich nicht Zweifel an der Vollständigkeit oder abschließenden Beurteilung aus einem Fachgebiet ergeben (OLG Wien 19.12.2014, 7 Rs 138/14m, SVSlg 63.553, SVSlg 44.357, 44.369 uva).

3.2.3. Das Erstgericht hat sich vorliegend eingehend mit dem Gutachten des Sachverständigen Dr. I* auseinandergesetzt und ebenso ausführlich wie nachvollziehbar dargelegt (UA S 21 f), warum es den Angaben das Sachverständigen folgte.

Abgesehen davon, dass ein Sachverständigengutachten durch Zeugen (und Parteien) nicht entkräftet werden kann (RS0040598), darf, neben der von der Beklagten herausgegriffenen Bezeichnung als „Pest und Cholera“ auch die weitere Aussage der Klägerin nicht übersehen werden: „Heute würde ich sagen, dass ich damals trotz des recht schwierigen Alters die Kontrolle über meinen Körper hatte. Das heißt, ich hatte meine Mechanismen, wie ich in der Gesellschaft überlebe. (...) Ich habe mich zur Operation entschlossen in der Hoffnung, dass mein Alltag ein bisschen weniger schwierig ist. Vor der Operation bin ich also im Alltag zurecht gekommen und es gab ja sonst keine anderen körperlichen Probleme“ (ON 36.2, S 5). Dies zeigt deutlich, dass die Klägerin den präoperativen Zustand gänzlich anders wahrgenommen hat, als ihre jetzige Situation, in der sie nunmehr fünf Monate im Sommer nicht außer Haus geht (UA S 10).

In diesem Licht sind die Ausführungen der Sachverständigen, die keine Schmerzperioden bemaßen, auch für einen medizinischen Laien nachvollziehbar. Es ist damit kein Grund ersichtlich an der abschließenden Beurteilung durch die beigezogenen Sachverständigen – und damit an der Beweiswürdigung des Erstgerichts – zu zweifeln.

3.4. Ausreichende Gründe, weshalb das Erstgericht insgesamt zu einem anderen Schluss hätte kommen müssen, legt die Beklagte nicht dar. Es gelingt ihr somit nicht, begründete Bedenken gegen die Richtigkeit der Feststellungen zu erwecken. Das Berufungsgericht übernimmt daher die Tatsachenfeststellungen des Erstgerichts und legt sie seiner weiteren rechtlichen Beurteilung zu Grunde (§ 498 Abs 1 ZPO).

4. Zur Rechtsrüge:

4.1. Die Grundsätze der Judikatur zur Verjährung von Behandlungs- und Aufklärungsfehlern im Rahmen des Arzthaftungsrechts werden im angefochtenen Urteil zutreffend dargestellt und in der Berufung der Beklagten nicht bezweifelt, weshalb insoweit auf die Ausführungen im angefochtenen Urteil verwiesen werden kann (§ 500a ZPO). Ergänzend ist in Erwiderung der Berufungsausführungen Folgendes auszuführen:

4.2. Zur Frage der Verjährung:

4.2.1. Die Beklagte hält der Klägerin entgegen, dass sie Kenntnis von Umständen über der Beklagten zurechenbare Schadensursachen durch Erkundigung erlangen hätte können und dass eine Unterlassung der zeitnahen Klärung dieser Frage (insbesondere durch Konsultierung eines Sachverständigen für Chirurgie) zur Verjährung allfälliger Schadenersatzansprüche führte.

4.2.2. Dies gilt jedoch nur dann, wenn die Schadensursache ohne nennenswerte Mühe in Erfahrung gebracht werden hätte können (RS0034686; RS0034335; RS0034327). Im Regelfall ist der geschädigte Patient als Laie jedoch nicht verpflichtet, ein Privatgutachten einzuholen. Ausnahmsweise kann zwar, sofern eine Verbesserung des Wissensstands nur so möglich und dem Geschädigten das Kostenrisiko zumutbar ist, auch – nach einer gewissen Überlegungsfrist (1 Ob 261/01s) – die Einholung eines Sachverständigengutachtens als Obliegenheit des Geschädigten angesehen werden (RS0034327 [T10, T33]; 1 Ob 151/00p; 8 Ob 285/00w; 7 Ob 249/01w; vgl 4 Ob 96/20a mwN). Eine solche Verpflichtung wird von der Rechtsprechung in Arzthaftungssachen aber regelmäßig verneint (RS0113727) bzw nur sehr zurückhaltend in Betracht gezogen (Nigl, Arzthaftung5 Rz 633).

4.2.3. Diese Obliegenheit ist auch im vorliegenden Fall zu verneinen:

Die Beklagte behauptet, der Klägerin hätte bei Auftreten der Symptome des Geschmacks- und kompensatorischen Schwitzens sowie ab dem Wissen um die Diagnose des Morbus Raynaud (zu Letzterem siehe unten Punkt 4.2.4.) im Zusammenhalt mit der erfolgten Aufklärung „ihr Körper wird sich dann auf ein ganz anderes Schweißniveau einstellen“ ausreichend Anhaltspunkte gehabt, um einen Kausalzusammenhang zwischen der Operation und deren negativen Folgen herzustellen.

Die Operationen der Klägerin fanden im Jahr 1992 statt. Das sogenannte gustatorische Schwitzen, also die Schweißproduktion in Nacken und Armbeuge beim Geruch von Äpfeln oder Essig, trat bei der Klägerin erstmals 5 Jahre nach der Operation auf. Nach den Feststellungen beruhigte sich das ursprüngliche Schwitzen der Klägerin, wenn sie komplette Ruhe hatte (UA S 4), sodass implizit davon ausgegangen werden kann, dass die Schweißproduktion in Momenten der Anspannung entstand. Das gustatorische Schwitzen wird hingegen durch neue und andere Reize ausgelöst, nämlich olfaktorische und gustatorische. Diese andere Art der Reizauslösung lässt einen Laien wohl eher an eine Allergie, oder - wie die Klägerin definierte - „eigene Erkrankungen“ denken als an eine „Umstellung des Schweißniveaus“. Das Erstgericht hat daher zutreffend das Vorliegen von konkreten Anhaltspunkten, aus denen die Klägerin das Vorliegen einer Fehlbehandlung und/oder eines Aufklärungsmangels hätte schließen können, was wiederum eine Erkundigungsobliegenheit ausgelöst hätte, verneint.

Dies gilt ebenso für das 10 Jahre später (sic!) aufgetretene und sich jährlich aggravierende Schwitzen im Rumpfbereich. In einer anzustellenden ex ante-Betrachtung (die Bezeichnung als „kompensatorisches Schwitzen“ wurde der Klägerin nach den Feststellungen erstmals 2018 offenbart) ist es schlüssig und nachvollziehbar, dass für eine Laiin das erneute Auftreten der Grunderkrankung an anderer Stelle viel naheliegender war, als nach 10 Jahren an Nebenwirkungen einer Operation zu denken, die auf einen Kunstfehler zurückzuführen sind. Eine besondere Ausnahmesituationen, welche die Einholung von Sachverständigenrat bis hin zu einem Privatgutachten erfordert hätte, kann darin unter diesen Umständen nicht erblickt werden (RS0034327 [T26]).

4.2.4. Zu der Symptomatik des Morbus Raynaud gelang es der insoweit beweisbelasteten Beklagten (RS0034456) nicht, den Beginn der Verjährungsfrist zu einem Zeitpunkt, der länger als 3 Jahre und 40 Tage vor Klagseinbringung zurückliegt, unter Beweis zu stellen. Da nämlich die Zeitspanne „zwischen erstmaligem Auftreten und November 2018“ auch Zeiträume innerhalb der Verjährungsfrist erfasst (siehe dazu auch schon unter 2.2.3.), gilt mit Rücksicht auf die Beweislast die für die Geschädigte günstigere Variante (RS0106535).

Im Übrigen ist es auch nicht nachvollziehbar, wieso bei Auftreten eines Krankheitsbildes, das Indikation für eine Operation wäre, Rückschlüsse darauf gezogen werden sollten, dass dieses durch eben diese Operation verursacht worden sei.

4.3. Zur Frage der Verjährung der Ansprüche ab Klagsausdehnung:

Bei Verbindung einer rechtzeitigen Leistungsklage mit einer später erfolgreichen Feststellungsklage ist die Ausdehnung eines Schmerzengeldbegehrens auch nach Ablauf der ursprünglichen Verjährungsfrist nach ständiger Rechtsprechung nicht nur dann zulässig, wenn die Klageausdehnung auf inzwischen neu eingetretenen Schadenswirkungen beruht, sondern auch dann, wenn sie auf die Ergebnisse eines für den Kläger (unverhofft) günstigen Sachverständigengutachtens über die erlittenen Schmerzen gestützt wird (2 Ob 68/18s; 7 Ob 221/20f; RS0031702 [T3]). Dies findet seine Rechtfertigung darin, dass die endgültige Bezifferung eines Schmerzengeldanspruchs typischerweise erst nach Vorliegen eines Sachverständigengutachtens möglich ist (2 Ob 33/09f; 5 Ob 110/17p). Die Unterbrechungswirkung des Feststellungsbegehrens bezieht sich auch auf die erst im Wege der Klageausdehnung geltend gemachten Schmerzengeldansprüche (2 Ob 167/11i; Nigl, Arzthaftung5 Rz 600). Eine Einschränkung dieser Unterbrechungswirkung nur auf die „kurze“ dreijährige Verjährungsfrist ist der Rechtsprechung nicht zu entnehmen. Auch § 1489 ABGB Satz 1, 2. Fall unterscheidet nicht zwischen den einzelnen Verjährungsfristen.

Die von der Beklagten angeführte Entscheidung 4 Ob 178/20k steht dem nicht entgegen. Dort stellte sich die (hier nicht relevante) Frage, ob die Frist des § 1489 ABGB so lange nicht zu laufen beginne, als noch kein Schaden eingetreten sei. Die Auswirkungen der Unterbrechungswirkungen eines Feststellungsbegehrens waren dort nicht Thema.

4.4. Zum Feststellungsbegehren:

Nicht verständlich sind die Ausführungen der Beklagten zum Feststellungsbegehren, wonach die Verletzung der Aufklärungspflicht ihrerseits keine gesonderten Schadenersatzansprüche vermittle (Ber S 9).

Das Erstgericht stellte unbekämpft fest, dass bei den Operationsfolgen des kompensatorischen Schwitzens und des „Jackhammer“ Ösophagus jeweils noch eine Verschlechterung des Zustandes eintreten kann (UA S 9 f) und bei der chronifizierten Anpassungsstörung eine solche nicht ausgeschlossen werden kann (UA S 11). Diese Symptome sind aufgrund der medizinisch unbegründeten Ausweitung der Operationen auf acht Segmente entstanden, bzw ist das Ausmaß und die Schwere des kompensatorischen Schwitzens darauf zurückzuführen (UA S 9 f) und die Anpassungsstörung eine Folge der Folgeerscheinungen (UA S 11). Die Aufklärung betreffend den Ösophagus fand nicht statt (UA S 5), jene betreffend kompensatorisches Schwitzen war weder aus medizinischer (UA S 6) noch aus rechtlicher Sicht (UA S 26) ausreichend.

Der Schadenersatzanspruch der Klägerin gründet somit sowohl auf das Vorliegen eines Behandlungsfehlers als auch auf die Verletzung einer Aufklärungspflicht.

Nach ständiger Rechtsprechung liegt das zur Einbringung einer Feststellungsklage erforderliche Feststellungsinteresse dann vor, wenn verletzungsbedingte, jedoch erst künftig entstehende Ersatzansprüche aus dem schädigenden Ereignis (also etwa gesundheitliche Spät- oder Dauerfolgen aufgrund der ärztlichen Fehlbehandlung) nicht mit Sicherheit auszuschließen sind, wenn also die Möglichkeit offenbleibt, dass es zum Eintritt eines dadurch verursachten künftigen Schadens kommt (RS0038920; RS0038971; RS0039018; Nigl, Arzthaftung5 Rz 601).

Letzteres ist hier der Fall, sodass das Erstgericht zutreffend vom Zurechtbestehen eines Feststellungsinteresses ausgegangen ist.

4.5. Zu sekundären Feststellungsmängeln:

4.5.1. Unter Punkt 2 der Berufung moniert die Beklagte sekundäre Feststellungsmängel, unterlässt es aber auszuführen, welche (konkreten) ergänzenden Feststellungen das Erstgericht zu treffen gehabt hätte. Insoweit entziehen sich die Berufungsausführungen einer sachlichen Auseinandersetzung.

4.5.2. Falsch ist die pauschale Behauptung „es fehlten konkrete Feststellungen, auf deren Grundlage rechtlich darauf geschlossen werden könnte, dass die Klägerin keinen Anlass hatte, eine Verursachung ihrer Beschwerden durch die gegenständlichen Operationen anzunehmen.“ Aus den gleichen Erwägungen geht auch der mit dem 2. Satz der begehrten Ersatzfeststellung zu F4 gerügte sekundäre Feststellungsmangel (oben 3.2.2.) ins Leere:

Wenn zu einem bestimmten Thema Tatsachenfeststellungen getroffen wurden, mögen diese auch von den Vorstellungen des Rechtsmittelwerbers abweichen, können insoweit auch keine rechtlichen Feststellungsmängel erfolgreich geltend gemacht werden (RS0053317 [T1]; RS0043480 [insb T2, T11, T15, T19 und T21]; 10 ObS 155/02w; 9 ObA 272/01t; 6 Ob 74/15y; 7 Ob 37/17t; 4 Ob 91/19i ua).

4.5.3. Dies ist vorliegend der Fall. Das Erstgericht stellte auf den Urteilsseiten 11 und 12 zu eben jenen Themen fest: „Dort erzählte sie den behandelnden Ärzten zwar von den kurz zuvor durchgeführten Sympathektomien, die Ärzte reagierten auf diese Information aber nicht.“ „Als das kompensatorische Schwitzen auftrat und sich zusehends verstärkte, nahm die Klägerin an, dass ihre Grunderkrankung wieder aufgetreten wäre, nur eben an einer anderen Stelle.“ „Dies hatte sie zuvor nicht einmal vermutet, sie war immer der Annahme gewesen, dass dies alles eigene Erkrankungen seien. Keiner der Ärzte, bei denen sie zuvor gewesen war, hatte eine Vermutung in diese Richtung ausgesprochen.“ „Ärzte suchte sie deswegen zunächst nicht auf. Erst im Jahr 2018 beschloss die Klägerin einen Spezialisten für Hyperhidrose aufzusuchen.“

5. Der Berufung war daher insgesamt ein Erfolg zu versagen.

6. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 41, 50 ZPO.

7. Da schon der in einem Geldbetrag bestehende Teil des Entscheidungsgegenstands für sich allein EUR 30.000 übersteigt, erübrigt sich ein Bewertungsausspruch nach § 500 Abs 2 ZPO (RS004227; Kodek in Rechberger/Klicka, ZPO5 § 500 Rz 5).

8. Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, weil eine erhebliche Rechtsfrage im Sinne des § 502 Abs 1 ZPO nicht zur Beurteilung vorlag und die Frage, welche Erkundigungsmaßnahmen dem Geschädigten zumutbar sind (zB die Einholung eines Sachverständigengutachtens) und wann die Erkundigungsobliegenheit entsteht, stets von den Umständen des Einzelfalls abhängt (RS0034327 [T3, T20, T45]).

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