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22Bs215/25s•OLG Wien 22Bs215/25s
Das Oberlandesgericht Wien hat durch die Senatspräsidentin Mag. Mathes als Vorsitzende sowie den Richter Mag. Gruber und die Richterin Dr. Koller als weitere Senatsmitglieder in der Strafsache gegen A* wegen §§ 15, 165 Abs 2 und Abs 4 erster Fall StGB und weiterer strafbarer Handlungen über dessen Einspruch gegen die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Eisenstadt vom 23. Juni 2025, AZ **, GZ **-88 des Landesgerichts für Strafsachen Wien, nichtöffentlich den
Beschluss
gefasst:
Der Einspruch wird abgewiesen.
Die Anklageschrift ist rechtswirksam.
Die über A* verhängte Untersuchungshaft wird aus dem Haftgrund der Tatbegehungsgefahr gemäß § 173 Abs 2 Z 3 lit a und lit b StPO fortgesetzt.
Die Wirksamkeit dieses Beschlusses ist durch die Haftfrist nicht begrenzt (§ 175 Abs 5 erster Halbsatz StPO).
Begründung:
Die Staatsanwaltschaft Eisenstadt brachte beim Landesgericht für Strafsachen Wien eine Anklageschrift gegen den am ** geborenen türkischen Staatsangehörigen A* wegen des Verbrechens der kriminellen Organisation nach § 278a StGB, des Vergehens der Hehlerei nach §§ 15, 164 Abs 1, Abs 2 und Abs 3 StGB, des Verbrechens der Geldwäscherei nach §§ 15, 165 Abs 2, Abs 4 erster Fall StGB, der Verbrechen der Erpressung nach §§ 15, 144 StGB und der Vergehen der gefährlichen Drohung nach § 107 Abs 1 StGB ein.
Konkret soll A* in ** und an anderen Orten
I./ sich an einer auf längere Zeit angelegten unternehmensähnlichen Verbindung einer größeren Zahl von Personen,
1. / die, wenn auch nicht ausschließlich, auf die wiederkehrende und geplante Begehung schwerwiegender strafbarer Handlungen, die das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die Freiheit oder das Vermögen, nämlich vorwiegend schwere Betrugshandlungen, bedrohen, ausgerichtet ist,
2. / die dadurch eine Bereicherung in großem Umfang anstrebt, und
3. / die andere zu korrumpieren oder einzuschüchtern oder sich auf besondere Weise gegen Strafverfolgungsmaßnahmen abzuschirmen sucht, indem sie unter anderem über Call-Center in der Türkei operiert, durch deren Mitarbeiter und Mitglieder der Organisation die Geschädigten kontaktiert werden, und Mitglieder durch Drohungen und Nötigungen zum auftragsgemäßen Vorgehen anhält,
beteiligt haben (§ 278 Abs 3), indem er in arbeitsteiligem Vorgehen und in bewusstem und gewolltem Zusammenwirken mit den abgesondert verfolgten B* C*, D*, E* und F* sowie dem bereits rechtskräftig mit Urteil vom 25. März 2025 des Landesgerichts Eisenstadt zu AZ ** verurteilten G*, sowie weiters den abgesondert verfolgten H* C*, I*, J*, K* und weiteren noch abgesondert verfolgten sowie weiteren noch auszuforschenden Mittätern (§ 12 StGB) als Mitglied der Organisation „L*“, die auf die wiederkehrende und geplante Begehung schwerwiegender strafbarer Handlungen, die das Vermögen bedrohen, nämlich auf die wiederkehrende Begehung von schweren Betrugshandlungen unter Vorspiegelung der Beamteneigenschaft zum Nachteil vornehmlich betagter Opfer („Polizeitrick“) ausgerichtet ist, dadurch eine Bereicherung in großem Umfang anstrebt und sich auf besondere Weise, nämlich insbesondere durch Verwendung „gespoofter“ Rufnummern und abhörsicherer Messengerdienste sowie durch Aufgabentrennung und Abschottung zwischen einzelnen Teilbereichen und Hierarchieebenen, durch eine räumliche Trennung der in der Türkei aufhältigen Führungsebene von den in Österreich agierenden Tätern gegen Strafverfolgungsmaßnahmen abzuschirmen sucht, wobei von der Türkei aus sogenannte „Caller“, „Finalisten“ oder „Abschließer“ vorrangig ältere Personen mit „Caller-ID-Spoofing“-Rufnummern, die über das Internet funktionieren und die Rückverfolgbarkeit der Täter (richtig:) ausschließen, telefonisch kontaktieren und, wie dargelegt, täuschen, wobei sie sich als Polizisten und Justizbedienstete ausgeben, die Opfer so zur Überlassung ihrer Vermögenswerte verleiten, die „Abholer“ die Vermögenswerte von den Opfern vor Ort übernehmen und an die „Logistiker“ übergeben, die die erhaltenen Vermögenswerte zum Zweck der Weiterverwertung bzw. Verschleierung übernehmen, über Auftrag noch konkret auszuforschender Mittäter der „L*“, den abgesondert verfolgten B* C* damit beauftragte, Personen anzuwerben, die sich fälschlich als Polizeibeamte ausgeben, die jeweiligen Opfer aufsuchen und von diesen das herausgelockte Bargeld bzw. die Wertgegenstände übernehmen, woraufhin B* C* konkret über Vermittlung durch den ebenfalls abgesondert verfolgten D* den bereits mit Urteil des Landesgerichts Eisenstadt vom 25. März 2025 zu AZ ** rechtskräftig verurteilten G* zu diesem Zweck anwarb, der dessen Daten an weitere noch auszuforschende Mittäter der „L*“ weitergab, sodass G* in weiterer Folge von einem abgesondert verfolgten, von der Türkei aus agierenden Mittäter mit der konkreten Abholung nachfolgender Bargeldbeträge und Wertgegenstände beauftragt wurde
1. / am 29. November 2024 in ** betreffend M* in zwei Angriffen von insgesamt EUR 40.000,--, wovon G* EUR 36.000,-- in ** an eine weibliche Mittäterin übergab und die restlichen EUR 4.000,-- mit B* C* und D* teilte, wobei sie gegenüber M* zwecks Täuschung überdies angaben, die Bankangestellten der N* in ** würden mit der rumänischen Mafia zusammenarbeiten;
2. / am 3. Dezember 2024 in */Deutschland betreffend O von Bargeld, zwei Uhren und 15 Stück Goldmünzen (1-Unzen-Philharmoniker) im Gesamtwert von rund EUR 64.590,--;
II./ die Täter einer mit Strafe bedrohten Handlung gegen fremdes Vermögen, nämlich des Verbrechens des schweren Betrugs dabei zu unterstützen versucht haben, Sachen in einem EUR 5.000,-- übersteigenden Wert, die diese durch sie erlangten, zu verheimlichen bzw. zu verwerten, in der Zeit von 3. Dezember 2024 bis zu seiner Verhaftung am 26. Februar 2025 gemeinsam mit den abgesondert verfolgten B* C*, D*, F* und E* jeweils bis zu deren Festnahmen, indem er die an G* zu I./2./ übergebene Tatbeute, sohin eine Sache im Wert von mehr als EUR 5.000,--, nämlich EUR 64.590,--, die durch eine mit Strafe bedrohte Handlung gegen fremdes Vermögen, nämlich des Verbrechens des schweren Betruges, erlangt wurde, suchte und verfolgte, um diese an sich zu bringen und einem noch auszuforschenden Mittäter der „L*“ zu verschaffen, er sich zu diesem Zweck laufend mit den Genannten austauschte, unterschiedliche Orte, insbesondere die von D* in ** betriebene Werkstatt sowie die Autowerkstatt "P*“ in ** zwecks Suche nach G* und der Tatbeute aufsuchte und in ständigem Kontakt mit weiteren noch auszuforschenden führenden Mitgliedern der „L*“ war;
III./ Vermögensbestandteile in einem EUR 50.000,-- übersteigenden Wert, welche aus einer kriminiellen Tätigkeit, nämlich des schweren Betrugs herrühren, mit dem Vorsatz, deren illegalen Ursprung zu verheimlichen, zu erwerben, an sich zu bringen, zu besitzen und anderen zu übertragen versucht haben, und zwar gemeinsam mit den abgesondert verfolgten B* C*, D*, F* und E* zu der unter II./ dargestellten Tathandlung;
IV./ Nachgenannte mit Gewalt oder durch gefährliche Drohung zu einer Handlung, Duldung oder Unterlassung mit dem Vorsatz zu nötigen versucht haben, durch das Verhalten des Genötigten sich oder einen Dritten, nämlich die kriminelle Organisation (§ 278a StGB) „L*“, unrechtmäßig zu bereichern, die diesen oder einen anderen am Vermögen schädigen sollte, und zwar am 3. Dezember 2024 im Zuge der zu II./ dargelegten Suche
1. / Q* in **, indem er zu ihm sagte, es würde für ihn „schlimm enden“, falls er ihm nicht die Wahrheit erzähle;
a./ in ** indem er ihn am Kragen packte und ihn aufforderte, das Geld beizuschaffen, widrigenfalls er es zurückzahlen müsse und er und B* C* es „büßen werden“;
b./ in **, indem er ihm gegenüber angab, er werde ihm seine Werkstatt wegnehmen, wenn er das Geld nicht auftreibe;
c./ in *, indem er ihm mehrmals den Auftrag erteilte, G zu suchen und zu finden,
wobei er im Zuge der zu IV./1./, 2./b./ und c./ dargelegten Aufforderungen seine von ihm mitgeführte Schusswaffe zeigte;
V./ Nachgenannte gefährlich bedroht haben, um sie in Furcht und Unruhe zu versetzen, und zwar am 3. Dezember 2024 in ** im Zuge der zu II./ dargelegten Suche
1. / Q*, indem er im Zuge der unter IV./1./ genannten Tat darüber hinaus zu diesem sagte, „sie seien sehr gefährlich“ und „Schade um deine Kinder“;
2. / B* C*, indem er diesen telefonisch kontaktierte und zu ihm sagte „Dein Fleisch ist mir zugesprochen, ich werde dich schon finden“.
Dagegen richtet sich der rechtzeitige Einspruch des A*, in dem er unter Geltendmachung der Einspruchsgründe des § 212 Z 3 und Z 4 StPO den aus seiner Sicht noch unzureichend geklärten Sachverhalt sowie die ohne nähere Begründung angenommene örtliche Zuständigkeit des Landesgerichts für Strafsachen Wien einwendet.
Dem Einspruch kommt keine Berechtigung zu.
Im Einspruchsverfahren ist – neben der Prüfung, ob die Anklageschrift an wesentlichen formellen Mängeln leidet (§ 212 Z 4 iVm § 211 StPO), die sachliche und örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts besteht (§ 212 Z 5 und Z 6 StPO) und der nach dem Gesetz erforderliche Antrag eines hierzu Berechtigten vorliegt (§ 212 Z 7 StPO) – zu überprüfen, ob Rechtsfragen durch die Anklagebehörde richtig gelöst wurden, nämlich ob die dem Angeklagten zur Last gelegte Tat mit gerichtlicher Strafe bedroht ist und kein sonstiger prozessualer Grund vorliegt, der eine Verurteilung ausschließt (§ 212 Z 1 StPO) bzw. die Staatsanwaltschaft das Verfahren zu Unrecht nachträglich fortgesetzt hatte (§ 212 Z 8 StPO). Zu dem von der Anklagebehörde angenommen Tatverdacht ist zu prüfen, ob genügend Gründe vorhanden sind, den Angeklagten der ihm angelasteten Straftat für verdächtig zu halten, und ob der Sachverhalt für eine Anklageerhebung hinreichend geklärt ist (§ 212 Z 2 und Z 3 StPO), sohin ob die Anklageschrift den im Verfahren entscheidungswesentlichen Sachverhalt in Übereinstimmung mit den Erhebungsergebnissen zur Darstellung bringt, die aus den objektiven Unterlagen gezogenen Schlüsse des Anklägers und die daran geknüpften Darstellungen zum objektiven Tatgeschehen und zur subjektiven Tatseite denkrichtig und möglich sind oder der Einspruchswerber Umstände aufzeigt, die zu einem logisch nicht lösbaren Widerspruch führen.
Mit seiner Begründung darf das Oberlandesgericht der Entscheidung des erkennenden Gerichts in der Hauptsache allerdings nicht vorgreifen (§ 215 Abs 5 zweiter Satz StPO).
Vorliegend konnte sich die Staatsanwaltschaft zum Anklagevorwurf laut Punkt I./ auf die Ermittlungsergebnisse des LKA ** (vgl. insb. ON 38.2, ON 45.3, ON 60.2, ON 71.2 und ON 81.2) im Zusammenhalt mit den erfolgten Auswertungen der Mobiltelefone des Angeklagten (ON 60.11, ON 81.7, ON 81.8 und ON 81.10) und den Angaben von B* C* (ON 32.5, 4 und 9 f) sowie zu den Fakten II./ bis V./ auf die Angaben des Q* (ON 62.3, 5 ff, ON 81.9, S 4 ff, und ON 83.5, 4), des D* (ON 32.6, 5 ff, und ON 83.4, 4) und des B* C* (vgl. weiters ON 71.6, 4 f [=ON 81.3, 4 f] und ON 83.3, 4), des R* (ON 60.4, 3 ff) im Zusammenhalt mit der Aussage des S* (ON 60.3), den unter ON 21.3 bis ON 21.5 erliegenden Wortprotokollen von Gesprächen zwischen B* C* und S* sowie den Auswertungen der Mobiltelefone des Angeklagten (vgl. ON 81.10; vgl auch ON 81.2, 5 ff) und den dadurch erhobenen Standortdaten (ON 81.8; vgl. auch ON 81.2, 8 f) stützen, woraus sich die Annahme der Begehung der anklagegegenständlichen Taten durch den Angeklagten schlüssig und nachvollziehbar ergibt.
Das Einspruchsvorbringen des A* erschöpft sich im Wesentlichen darin, dass die Aussage des B* C* nicht geeignet sei, seine Verurteilung herbeizuführen, sich die Staatsanwaltschaft nur auf Aussagen vom Hörensagen berufe und im Übrigen die Handlungen von G*, D* und B* C* umfassend zur Darstellung bringe, ohne eine Verbindung des Angeklagten zu diesen Handlungen herzustellen.
Dabei übersieht der Einspruchswerber, dass die von der Staatsanwaltschaft ins Treffen geführten Zeugen in erster Linie über ihre eigenen Wahrnehmungen berichten und somit der Einwand, es handle sich nur um Angaben vom Hörensagen ins Leere geht. Ebenso stellen die Ausführungen in der Begründung der Anklageschrift im Zusammenhalt jenen im Tenor einen hinreichenden Bezug zu den dem Angeklagten zur Last gelegten Tathandlungen her. Dabei beschrieb B* C* die Rolle des Angeklagten, wie folgt: „F* hat mir den Auftrag gegeben, Abholer anzuwerben. Er hält sich eher im Hintergrund und sagt, es sei für einen Freund“ (ON 32.5, 9), sodass die Annahme der Staatsanwaltschaft in ihrer Tenorierung zu Punkt I./ der Anklageschrift, der Einspruchswerber habe B* C* den Auftrag erteilt, Personen anzuwerben, die sich fälschlich als Polizeibeamte ausgeben, aktenkonform auf dessen Aussage gründet.
Die subjektiven Tatseite des leugnenden Angeklagten lässt sich jeweils zwanglos aus dem äußeren Tatgeschehen ableiten.
Der vom Einspruchswerber geltend gemachte Stoffsammlungsmangel im Sinne des § 212 Z 3 StPO liegt somit nicht vor. Angesichts der aktenkonform von der Staatsanwaltschaft zur Darstellung gebrachten Verdachtslage gelingt es dem Einspruchswerber auch nicht, den Tatverdacht in der von § 212 Z 2 StPO angesprochenen Weise auszuräumen.
Ob letztlich die Beweismittel ausreichen werden, den Einspruchswerber der ihm angelasteten strafbaren Handlungen zu überführen und zu verurteilen, muss der Entscheidung des nach den Grundsätzen der Unmittelbarkeit, Mündlichkeit und freien Beweiswürdigung erkennenden Schöffengerichts vorbehalten bleiben, der vorzugreifen im Einspruchsverfahren nicht zulässig ist.
Dem Einwand der mangelnden Begründung der örtlichen Zuständigkeit des Landesgerichts für Strafsachen Wien (§ 212 Z 4 StPO) ist gemäß § 211 Abs 2 StPO vorauszuschicken, dass diese nur bei Erforderlichkeit zu erfolgen hat.
Gemäß § 36 Abs 3 erster Satz StPO knüpft die örtliche Zuständigkeit im Hauptverfahren an den Ort der (versuchten) Tatausführung an. Werden einem Angeklagten mehrere Straftaten zur Last gelegt, so gibt gemäß § 37 Abs 2 erster Satz StPO primär das Gericht höherer Ordnung den Ausschlag für die örtliche Zuständigkeit.
Von den dem Angeklagten zur Last gelegten strafbaren Handlungen fällt nur der unter Punkt III./ dargestellte und unter das Verbrechen der Geldwäscherei nach §§ 15, 165 Abs 1, Abs 4 erster Fall StGB subsumierte Vorwurf gemäß § 31 Abs 3 Z 1 StPO in die Zuständigkeit des Schöffengerichts. Im Zusammenhalt mit den sich zu den damit idealkonkurrierend angeklagten Tathandlungen laut den Punkten II./, IV./ und V./ des Anklagetenors ergebenden Ort der (versuchten) Tatausführung des – im Übrigen auch laut den Ergebnissen des Ermittlungsverfahrens bis zu seiner Festnahme in ** wohnhaften und betretenen -Angeklagten (vgl ua ON 45.3, 3; vgl. § 36 Abs 3 zweiter Satz StPO) in **, bestehen keine Bedenken gegen die Annahme der Anklagebehörde, das Landesgericht für Strafsachen Wien sei örtlich zuständig.
Ein bei einer gesamtheitlichen Beurteilung der Anklageschrift auszumachender formeller Mangel im Sinne des § 212 Z 4 iVm § 211 StPO liegt daher nicht vor.
Wenn die Staatsanwaltschaft jedoch die Durchführung der Hauptverhandlung vor dem Landesgericht für Strafsachen Wien als Schöffengericht gemäß § 31 Abs 3 Z 6a StPO begehrt (ON 88, 5), ist der Vollständigkeit halber festzuhalten, dass die genannte Bestimmung keine der dem Angeklagten zur Last gelegten strafbaren Handlungen nennt. Vielmehr erschließt sich die sachliche Zuständigkeit des Schöffengerichts allein aus der Annahme des strafsatzbestimmenden Deliktes des § 165 Abs 4 StGB, der eine Strafdrohung von ein bis zehn Jahren aufweist (§ 31 Abs 3 Z 1 StPO).
Ein Mangel gemäß § 212 Z 1 StPO wäre nur dann gegeben, wenn die zur Last gelegte Tat nicht mit gerichtlicher Strafe bedroht wäre oder sonst ein Grund vorliege, der die Verurteilung des Angeklagten aus rechtlichen Gründen ausschließen würde. Anhand der vorliegenden Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens ist auch ein solches Hindernis nicht zu erkennen. Vielmehr erfüllen die dem Angeklagten zur Last gelegten Lebenssachverhalte – hypothetisch als erwiesen angenommen (Birklbauer in Fuchs/Ratz, WK-StPO § 212 Rz 4) – die in der Anklageschrift bezeichneten Tatbestände. Es fehlt auch nicht der nach dem Gesetz erforderliche Antrag eines Anklageberechtigten (Z 7 leg. cit.) und das Verfahren wurde auch nicht zu Unrecht nachträglich gemäß § 205 Abs 2 StPO oder § 38 Abs 1 oder Abs 1a SMG fortgesetzt (Z 8 leg. cit.).
Da somit keiner der Fälle des § 215 Abs 2 bis Abs 4 StPO vorliegt, war der Einspruch abzuweisen und die Rechtswirksamkeit der Anklageschrift festzustellen.
Zur Untersuchungshaft:
Gemäß § 214 Abs 3 StPO hat das Oberlandesgericht für den Fall, dass sich der Einspruchswerber in Haft befindet, von Amts wegen über die Untersuchungshaft zu entscheiden.
Entsprechend dem Antrag der Staatsanwaltschaft Eisenstadt (ON 1.93) wurde über den am 26. Februar 2025, 14.05 Uhr (ON 45.3; ON 46) festgenommenen Beschuldigten aus den Haftgründen der Verdunkelungsgefahr gemäß § 173 Abs 2 Z 2 StPO und der Tatbegehungsgefahr gemäß § 173 Abs 2 Z 3 lit a und lit b StPO die Untersuchungshaft verhängt (ON 49) und in der Folge mehrfach fortgesetzt (ON 59; ON 69; ON 86), zuletzt allerdings nur mehr aus dem Haftgrund der Tatbegehungsgefahr gemäß § 173 Abs 2 Z 3 lit a und lit b StPO.
Das Oberlandesgericht geht im Rahmen seiner reformatorisch zu treffenden Entscheidung (RIS-Justiz RS0116421, RS0120817) vom Vorliegen des in Erledigung des Anklageeinspruchs beschriebenen Tatverdachts aus, der sowohl in objektiver als auch subjektiver Hinsicht als dringend zu beurteilen ist.
Der vom Erstgericht angezogene Haftgrund der Tatbegehungsgefahr gemäß § 173 Abs 2 Z 3 lit a und lit b StPO liegt vor, weil aufgrund der hochprofessionellen arbeitsteiligen Vorgehensweise im Rahmen einer international agierenden kriminellen Organisation mit hohem Schaden konkret zu befürchten ist, der Angeklagte werde auf freiem Fuß belassen, ungeachtet des wegen einer mit mehr als sechs Monaten Freiheitsstrafe bedrohten Straftat gegen ihn geführten Strafverfahrens weiterhin vergleichbare strafbare Handlungen mit schweren bzw. nicht leichten Folgen begehen, wobei ihm wiederholte bzw. fortgesetzte Handlungen angelastet werden.
Der angezogene Haftgrund der Tatbegehungsgefahr kann im Hinblick auf sein Gewicht durch gelindere Mittel des § 173 Abs 5 StPO nicht wirksam substituiert werden.
Die Fortsetzung der Untersuchungshaft des seit rund fünf Monaten in Haft befindlichen und bislang unbescholtenen Angeklagten steht angesichts des hohen sozialen Störwerts der diesem zur Last gelegten strafbaren Handlungen weder zur Bedeutung der Sache, noch zu der aufgrund der hohen Strafdrohung zu erwartenden Sanktion im Falle eines Schuldspruchs außer Verhältnis. Darüber hinaus ist im Hinblick auf die nunmehr rechtswirksame Anklage mit der baldigen Durchführung der Hauptverhandlung zu rechnen.
Ein Ausspruch über die Haftfrist hatte gemäß § 175 Abs 5 StPO zu entfallen.
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