OLG Graz 8Bs213/25x

8Bs213/25xCourt of AppealJul 31, 2025

Full text

OLG Graz 8Bs213/25x

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 31.07.2025
  • ECLI: ECLI:AT:OLG0639:2025:0080BS00213.25X.0731.000

Kopf

Das Oberlandesgericht Graz hat durch den Senatspräsidenten Mag. Ohrnhofer als Vorsitzenden und die Richter Mag. Petzner, Bakk. und Mag. Koller in der Strafsache gegen A* und andere Beschuldigte wegen des Verbrechens des Raubes nach §§ 15, 142 Abs 1 StGB und weiterer strafbarer Handlungen über die Beschwerde des A* gegen den Beschluss des Landesgerichts für Strafsachen Graz vom 21. Juli 2025, AZ ** (ON 35 der Akten AZ ** der Staatsanwaltschaft Graz), in nicht öffentlicher Sitzung den

BESCHLUSS

gefasst:

Spruch

Der Beschwerde wird nicht Folge gegeben.

Die über A* mit Beschluss des Landesgerichts für Strafsachen Graz vom 6. Juli 2025 verhängte Untersuchungshaft wird aus den Haftgründen der Verdunkelungs- und Tatbegehungsgefahr nach § 173 Abs 2 Z 2 und Z 3 lit a und lit b StPO iVm § 35 Abs 1 zweiter Satz JGG fortgesetzt.

Dieser Beschluss ist bis längstens 30. September 2025 wirksam.

Der Haftgrund der Verdunkelungsgefahr entfällt mit 6. September 2025.

Vor einer allfälligen Fortsetzung der Haft wird eine Haftverhandlung stattfinden, sofern nicht einer der in § 175 Abs 3 und 4 StPO oder in § 35 Abs 3a JGG erwähnten Fälle eintritt.

Begründung

BEGRÜNDUNG:

Mit dem angefochtenen, in der Haftverhandlung mündlich verkündeten und schriftlich ausgefertigten Beschluss vom 21. Juli 2025 setzte das Erstgericht im Ermittlungsverfahren AZ ** der Staatsanwaltschaft Graz die am 6. Juli 2025 über den am ** geborenen Jugendlichen A* verhängte Untersuchungshaft – nach Ausdehnung durch die Staatsanwaltschaft nunmehr – ausgehend vom dringenden Verdacht des Verbrechens des Raubes nach §§ 15, 142 Abs 1 StGB (I./), des Vergehens (richtig: Verbrechens; § 5 Z 7 JGG) der schweren Körperverletzung nach §§ 83 Abs 1, 84 Abs 5 Z 2 StGB (II./) sowie des Vergehens des schweren Diebstahls nach §§ 127, 128 Abs 1 Z 5 StGB (III./) aus den Haftgründen der Verdunkelungs- und der Tatbegehungsgefahr gemäß § 173 Abs 2 Z 2 und Z 3 lit a und b StPO in Verbindung mit § 35 Abs 1 zweiter Satz JGG fort und wies den Antrag auf Fortführung der Untersuchungshaft als elektronisch überwachter Hausarrest ab (ON 35 [iVm ON 31, 3]).

Dagegen richtet sich die Beschwerde des Beschuldigten, mit der er insbesondere das Vorliegen von Haftgründen bestreitet und die Aufhebung der Untersuchungshaft (allenfalls gegen gelindere Mittel), in eventu die Fortsetzung der Untersuchungshaft als elektronisch überwachter Hausarrest beantragt (ON 41.2).

Nach der Aktenlage besteht der (im Sinne einer höheren Wahrscheinlichkeit der Tatbegehung) dringende Verdacht, A* habe

I./ am 3. Juli 2025 in ** im bewussten und gewollten Zusammenwirken gemeinsam mit B*, C* und drei weiteren, noch unbekannten Mittätern D* mit Gewalt gegen eine Person fremde bewegliche Sachen, und zwar Bargeld in unbekannter Höhe, mit dem Vorsatz wegzunehmen versucht, sich durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern, indem B* dem D* mit der Hand ins Gesicht schlug, A* ihn am Kragen packte, ihm einen Faustschlag in die rechte Gesichtshälfte versetzte und ihn aufforderte, ihm seine verbliebene (eigene) Geldtasche zu übergeben, wobei es beim Versuch blieb;

II./ am 13. November 2024 in ** mit E*, F* und G* in verabredeter Verbindung den H* dadurch, dass sie ihm nach dem Verlassen der Schule an einer Bushaltestelle auflauerten und ihm dort wiederholt Ohrfeigen und Faustschläge gegen das Gesicht und den Bauch versetzten, am Körper verletzt (blutige Impression im Bereich der Oberlippe, Hämatome im Bereich des Bauchs und des Gesichts);

III./ am 15. März 2025 in ** zur Tat des E*, der I* J* eine fremde bewegliche Sache in einem EUR 5.000,00 übersteigenden Wert, nämlich deren Pkw ** mit dem Vorsatz wegnahm, sich oder einen Dritten durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern, indem er bei einem Besichtigungstermin ein Kaufinteresse vortäuschte, auf dem Fahrersitz Platz nahm und in einem günstigen Moment davonfuhr (vgl Urteil ON 21.71), dadurch beigetragen, dass er I* J*, deren Ehemann K* J* und ihren Begleiter L* ablenkte.

Hoch wahrscheinlich handelte der Beschuldigte mit dem jeweils erforderlichen Vorsatz. Demnach hielt er es sehr wahrscheinlich ernstlich für möglich und fand sich damit ab, (zu I./) dass es sich bei dem Bargeld des D* um eine fremde bewegliche Sache handelt und er keinen Anspruch darauf hat, dass es sich beim Packen am Kragen wie bei dem Faustschlag um Gewalt handelt und er diese gegen eine Person einsetzt, wobei er unter Anwendung von Gewalt dem D* dessen in der Geldtasche aufbewahrtes Bargeld wegnehmen und sich durch dessen Zueignung unrechtmäßig bereichern wollte, (zu II./) dass H* durch die Tathandlungen am Körper verletzt wird und dass bereits vor der Tat eine ernstliche Willenseinigung mit drei weiteren Personen über die gemeinsame Ausführung einer Körperverletzung zum Nachteil des H* bestand und (zu III./), dass es sich bei dem Pkw um eine fremde, nämlich im Eigentum der I* J* stehende Sache handelt, diese einen EUR 5.000,00 übersteigenden Wert und E* keinen Anspruch darauf hat, E* diese durch das Davonfahren wegnimmt und sich durch deren Zueignung unrechtmäßig bereichert und dass er zu dessen unmittelbarer Tathandlung durch das Ablenken beiträgt.

Diese als dringend in Verdacht stehenden (Lebens-)Sachverhalte sind den Verbrechen des Raubes nach §§ 15, 142 Abs 1 StGB (I./) und der schweren Körperverletzung nach §§ 83 Abs 1, 84 Abs 5 Z 2 StGB (II./) sowie dem Vergehen des schweren Diebstahls nach §§ 12 dritter Fall, 127, 128 Abs 1 Z 5 StGB (III./) zu subsumieren.

Anzumerken ist, dass entgegen dem Rechtsmittelvorbringen die Beweisergebnisse hinsichtlich der Sachverhalte zu II./ und III./ (ON 20, ON 21) bereits am 16. Juli 2025 in den Ermittlungsakt hochgeladen wurden, die Staatsanwaltschaft das Ermittlungsverfahren zeitgerecht darauf ausdehnte und den Antrag auf Fortsetzung der Untersuchungshaft ausdrücklich auch auf diese Tathandlungen stützte (ON 1.13; ON 31), wobei die Vorwürfe in der Haftverhandlung erörtert und dem Beschuldigten Gelegenheit zur Äußerung gegeben wurde, er jedoch – wie bisher auch (ON 2.10, ON 6) – generell keine Angaben zur Sache machte.

Der dringende Verdacht gründet in objektiver Hinsicht auf die Ermittlungsergebnisse des SPK , zu I./ insbesondere auf die prima vista glaubhaften Angaben des Opfers D zum Tathergang (ON 2.14; ON 2.31), wobei A im Zuge einer Lichtbild-Wahlkonfrontation zweifelsfrei vom Opfer (ON 2.33; ON 2.31; vgl auch dessen Beschreibung „Junge mit dem E-Scooter“ [ON 2.14, 5], die mit dem Lichtbild ON 2.25, 2 korrespondiert) und den Zeugen M* (ON 2.15; ON 2.34) und N* (ON 2.18; ON 2.37)] sowie mit überwiegender Sicherheit von den Zeugen O* (ON 2.12; ON 2.32), P* (ON 2.17; ON 2.36) und Q* (ON 2.13; ON 2.38) als Täter identifiziert werden konnte. Zu II./ stützt sich der dringende Tatverdacht hinsichtlich des Tathergangs auf die nachvollziehbaren Angaben des Opfers H* (ON 20.2.15; ON 20.2.16) und der weiteren Zeugen R* (ON 20.2.12; ON 20.2.13) und S* (ON 20.2.14), betreffend die Täterschaft des A* auf die Verfahrensergebnisse aus den Verfahren AZ ** und AZ ** je des Landesgerichts für Strafsachen Graz (vgl dazu den unbedenklichen Aktenvermerk der Staatsanwaltschaft Graz [ON 1.7] sowie ON 21.70 und ON 21.71). Zum Faktum III./ ergibt sich der dringende Tatverdacht aus den Angaben der Zeugen K* J* (ON 20.8.3) und I* J* (ON 20.8.4) und dem Hauptverhandlungsprotokoll aus dem Verfahren AZ ** des Landesgerichts für Strafsachen Graz (ON 21.70) in Verbindung mit dem Aktenvermerk der Staatsanwaltschaft Graz vom 15. Juli 2025 (ON 1.7). Der von E* (ON 21.70, 3f) geschilderte Umstand, wonach der Diebstahl mit A* nicht abgesprochen gewesen (und er demnach kein Beitragstäter) sei, ist nicht geeignet, die Dringlichkeit des Tatverdachts zu entkräften; dabei ist ins Kalkül zu ziehen, dass er von A* vor dieser Aussage in der Untersuchungshaft besucht wurde (vgl ON 21.70, 3 f) und vor der Polizei noch angab, seinen Begleiter nicht nennen zu wollen, da er diesen „nicht belasten“ wolle (ON 20.10.4, 6). Auch angesichts der Verurteilung des E* im Verfahren AZ ** des Landesgerichts für Strafsachen Graz wegen einer (weiteren) Wegnahme eines Pkw am 27. März 2025 (in Form eines Raubes) ist bezogen auf den dort ähnlichen Beitrag einer Person in Form des „Ablenkens“ und „Weglockens“ vom Pkw mit hoher Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass E* von Anbeginn an vorhatte, das Fahrzeug zu stehlen und der Beschuldigte A* ihn dabei (durch ein Ablenkungsmanöver) unterstützen sollte. Die Annahmen zur subjektiven Tatseite sind mit dem geforderten höheren Grad der Wahrscheinlichkeit aus dem objektiven Tatgeschehen (RIS-Justiz RS0098671, RS0116882; Ratz, WK StPO § 281 Rz 452) abzuleiten.

Bei A* liegt der Haftgrund der Verdunkelungsgefahr nach § 173 Abs 2 Z 2 StPO vor, weil bislang (zum hoch wahrscheinlichen Raub vom 3. Juli 2025; Faktum I./) weder er (ON 2.10; ON 6; ON 31, 2) noch die Mitbeschuldigten B* (vgl ON 2.11; ON 5) oder C* (vgl ON 22; ON 29.2) Angaben gemacht haben und die weiteren drei, bislang noch unbekannten – hoch wahrscheinnlich aus dem Freundes- bzw. Bekanntenkreis des Beschuldigten stammenden – Mittäter noch nicht ausgeforscht werden konnten, sodass die konkrete Gefahr besteht, der Beschwerdeführer würde sich in Freiheit mit ihnen absprechen, um die Wahrheitsfindung zu erschweren. Die Verdunkelungsgefahr ist nach § 178 Abs 1 Z 1 StPO allerdings mit zwei Monaten begrenzt, sodass dieser Haftgrund (mit Blick auf die Verhängung der Untersuchungshaft am 6. Juli 2025 [ON 7]) mit Ablauf des 6. September 2024 entfällt.

Weiters liegt der Haftgrund der Tatbegehungsgefahr nach § 173 Abs 2 Z 3 lit a und b StPO vor. Es besteht die konkrete Gefahr, dass A* auf freiem Fuß ungeachtet des wegen mit mehr als sechs Monate Freiheitsstrafe bedrohter Straftaten gegen ihn geführten Strafverfahrens, in dem ihm mehrfache Handlungen angelastet werden, weitere strafbare Handlung mit schweren (Raub; vgl 12 Os 80/01) bzw. nicht bloß leichten Folgen (schwerer Diebstahl, schwere Körperverletzung) begehen werde, die gegen dieselben Rechtsgüter (Leib und Leben sowie fremdes Vermögen) gerichtet sind, wie die ihm angelasteten strafbaren Handlungen (teils mit schweren Folgen; vgl Nimmervoll, Haftrecht³ Z 674 mwN). Dabei ist in Betracht zu ziehen, dass der Beschuldigte schon bislang mit seinen Geldmitteln (EUR 400,-- vom BFI zuzüglich Taschengeld vom Vater; vgl ON 25.2, 5) hoch wahrscheinlich nicht das Auslangen fand. Die ihm angelasteten mehrfachen Tathandlungen über einen mehrmonatigen Tatzeitraum offenbaren eine hohe Tatgeneigtheit und lassen auf eine gegenüber der körperlichen Integrität anderer sowie gegenüber fremdem Vermögen gleichgültige Persönlichkeitsstruktur schließen (zur Bedeutung von Charaktereigenschaften und Wesenszügen eines Beschuldigten für die Beurteilung der Tatbegehungsgefahr siehe Kirchbacher/Rami, WK StPO § 173 Rz 28 mwN). Angesichts der hohen kriminellen Energie des Beschuldigten und der aus den Tathandlungen ersichtlichen Gewaltbereitschaft geht von ihm zudem eine für die Beurteilung der Tatbegehungsgefahr ins Kalkül zu ziehende erhebliche Gefahr für Leib und Leben von Menschen aus (§ 173 Abs 3 Satz 2 StPO; vgl RIS-Justiz RS0107315). Eine Veränderung der Verhältnisse, unter denen die in Verdacht stehende Anlasstaten begangen wurden, ist nicht eingetreten (§ 173 Abs 3 Satz 3 StPO).

Unverhältnismäßigkeit der mit 3. Juli 2025 begonnenen Freiheitsentziehung (ON 2.19) zur Bedeutung der Sache oder zu der zu erwartenden Strafe ist bei der hier maßgeblichen Strafbefugnis (§ 142 Abs 1 StGB iVm § 5 Z 4 JGG: Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren) weder eingetreten noch aktuell zu befürchten. Ob eine zu erwartende Freiheitsstrafe zur Gänze oder teilweise bedingt nachgesehen wird oder nicht, spielt für die Verhältnismäßigkeitsprüfung keine Rolle (vgl RIS-Justiz RS0118876, RS0123343 [T4]; Nimmervoll, Haftrecht³ Z 808).

Ebenso wenig stehen die mit der Untersuchungshaft verbundenen Nachteile für die Persönlichkeitsentwicklung und das Fortkommen des Jugendlichen zur Bedeutung der Taten und der zu erwartenden Strafe außer Verhältnis, weil A* zuletzt – nach Abbruch einer Lehre – ohne Beschäftigung und Einkommen war und keiner regelmäßigen Tagesstruktur unterlag, sodass die in Rede stehenden Nachteile mit Blick auf die besonderen Vollzugsbestimmungen für Jugendliche (§ 36 Abs 4 JGG) derzeit nicht indiziert sind.

Die Verdunkelungs- und Tatbegehungsgefahr sind zum Zeitpunkt dieser Entscheidung noch so intensiv, dass die Untersuchungshaft durch familienrechtliche Verfügungen iSd § 35 Abs 1 erster Satz JGG und/oder gelindere Mittel nicht ersetzt werden kann.

Einem vom Beschwerdeführer angestrebten Vollzug der Untersuchungshaft als elektronisch überwachter Hausarrest (§ 173a StPO) steht fallbezogen entgegen, dass der Zweck der Anhaltung solcherart derzeit nicht erreicht werden kann (siehe Kirchbacher/Rami, WK StPO § 173a Rz 3). Zweck der Anhaltung eines Beschuldigten in Untersuchungshaft ist, einem oder mehreren Haftgründen entgegenzuwirken (§ 182 Abs 1 StPO), somit fallaktuell die Durchführung des Verfahrens gegen Beweisschmälerung durch den Beschuldigten zu sichern sowie einer befürchteten künftigen Tat des Beschuldigten vorzubeugen (Kirchbacher/Rami, WK StPO Vor §§ 170 - 189 Rz 7/1). Gegenständlich kann ungeachtet der Zusicherung des Beschuldigten, er werde keinen Kontakt zu seinen Freunden aufnehmen, bei seinen Eltern wohnen und über Vermittlung der Bewährungshilfe eine Tätigkeit aufnehmen derzeit aufgrund der Intensität der Tatbegehungsgefahr nicht angenommen werden, dass er bloß durch die zeitliche Beschränkung seiner Aufenthalte außerhalb seiner Unterkunft und unter dem Eindruck der Überwachung hinreichend von weiteren Straftaten abgehalten werden kann. Demnach bedarf es zur Erreichung des Haftzwecks (zumindest derzeit) des Vollzugs der Untersuchungshaft in der Justizanstalt.

Die Begrenzung der Wirksamkeit des Beschlusses ergibt sich aus § 175 Abs 2 Z 3 StPO (zum Fristende vgl Nimmervoll, Haftrecht³ Z 1036).

RECHTSMITTELBELEHRUNG:

Gegen diese Entscheidung steht kein Rechtsmittel zu (§ 89 Abs 6 StPO).

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