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2R130/25x•OLG Innsbruck 2R130/25x
Das Oberlandesgericht Innsbruck als Rekursgericht hat durch die Richterin des Oberlandesgerichts Mag. Dr. Tangl als Vorsitzende sowie den Richter des Oberlandesgerichts Mag. Ortner und die Richterin des Oberlandesgerichts Mag. Rofner als weitere Mitglieder des Senats in der Rechtssache der klagenden und gefährdeten Partei Ing. A*, vertreten durch Rechtsanwaltskanzlei Dr. Wendling GmbH in 6370 Kitzbühel, wider die beklagte Partei und Gegnerin der gefährdeten Partei D* GmbH, vertreten durch Singer Fössl Rechtsanwälte OG in 1040 Wien, wegen Nichtigerklärung von Gesellschafterbeschlüssen (Streitinteresse EUR 35.000,--) über den Rekurs der beklagten Partei und Gegnerin der gefährdeten Partei (Rekursinteresse EUR 35.000,--) gegen den Beschluss des Landesgerichts Innsbruck vom 25.7.2025, **, in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen:
I. Der Rekurs wegen Nichtigkeit wird verworfen.
II. Im Übrigen wird dem Rekurs Folge gegeben und die angefochtene Entscheidung dahin abgeändert, dass sie zu lauten hat:
„Der Antrag der gefährdeten Partei, zur Sicherung ihres Anspruchs gegen die Gegnerin der gefährdeten Partei auf Nichtigerklärung der in der Generalversammlung vom 26.05.2025 gefassten Beschlüsse der Gegnerin der gefährdeten Partei, in welchen
„Beschluss 1: Der Geschäftsführer Ing. A*, geb. E*, wird mit sofortiger Wirkung abberufen;
Beschluss 2: Herr Mag. F*, geb. **. wird mit sofortiger Wirkung zum allein vertretungsbefugten Geschäftsführer bestellt;
Beschluss 3: Die in dem in der Ladung erwähnten Term Sheet vom 01.10.2024 erfasste Transaktion, welche allen Partei bekannt ist, wird mit sofortiger Wirkung genehmigt.“
beschlossen worden sei, die Ausführung dieser Beschlüsse bis zur rechtskräftigen Erledigung der auf Nichtigerklärung dieser Beschlüsse gerichteten Klage aufzuschieben, wird abgewiesen.
Die klagende und gefährdete Partei hat die Kosten des erstinstanzlichen Provisorialverfahrens endgültig selbst zu tragen.“
III. Die klagende und gefährdete Partei ist schuldig, der beklagten Partei und Gegnerin der gefährdeten Partei zu Handen ihrer Vertreterin die mit EUR 3.698,76 (davon EUR 1.500,-- Barauslagen und EUR 366,46 USt) bestimmten Kosten des Rekursverfahrens binnen 14 Tagen zu ersetzen.
IV. Der Wert des Entscheidungsgegenstandes übersteigt EUR 30.000,--.
V. Der (ordentliche) Revisionsrekurs ist nicht zulässig.
Begründung:
Die Beklagte und Gegnerin der klagenden Partei (in Folge nur: Beklagte) bekämpft die Erlassung einer einstweiligen Verfügung des Erstgerichts, wonach die Ausführung von drei in der Generalversammlung vom 26.5.2025 gefassten Beschlüssen bis zur rechtskräftigen Erledigung der auf Nichtigerklärung dieser Beschlüsse gerichteten Klage aufgeschoben wurde.
Gesellschafter der Beklagten, deren Stammkapital EUR 1 Mio beträgt, sind
Bis zu seiner Abberufung war der Kläger einer der Geschäftsführer. Weiterer Geschäftsführer ist I*, geb. am ** (in Folge nur: „unstrittiger Geschäftsführer“). Geschäftszweig der Beklagten ist der An- und Verkauf von Liegenschaften. Sie errichtet eine sehr große Hotelanlage mit einem Volumen von ca EUR 120 Mio.
Der Gesellschaftsvertrag vom 22.05.2024 weist auszugsweise nachstehenden Inhalt auf:
„[…]
§ 5
Geschäftsführung und Vertretung
(1) Die Gesellschaft hat einen oder mehrere Geschäftsführer.
(2) Die Gesellschaft wird, wenn nur ein Geschäftsführer bestellt ist, von diesem, wenn aber mehrere Geschäftsführer bestellt sind, von jeweils zwei Geschäftsführern gemeinsam oder von einem Geschäftsführer gemeinsam mit einem Gesamtprokuristen vertreten. Die Generalversammlung kann, auch wenn mehrere Geschäftsführer bestellt sind, einzelnen von ihnen selbständige Vertretungsbefugnis erteilen und / oder abweichende Vertretungsregeln festlegen.
[…]
(5) Folgende Geschäfte / Geschäftsführungsmaßnahmen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der vorherigen Zustimmung der Gesellschafter mittels einstimmigen Beschlusses:
a)der Erwerb und die Veräußerung von Beteiligungen sowie der Erwerb, die Veräußerung und die Stilllegung von Unternehmen und Betrieben, insbesondere des Hotelbetriebes;
b)der Erwerb, die Veräußerung und die Belastung von Liegenschaften, insbesondere der Liegenschaft des Hotelkomplexes;
[…]
(7) Längstens für die Dauer der Zugehörigkeit zur Gesellschaft wird [der Kläger] zum selbständig vertretungsbefugten Geschäftsführer bestellt.
(8) Längstens für die Dauer der Zugehörigkeit zur Gesellschaft wird [der Zweitgesellschafter] zum gemeinsam mit I* vertretungsbefugten Geschäftsführer bestellt.
[…]
§ 6
Generalversammlung
[…]
(3) Die Gesellschafter sind mittel eingeschriebenen Briefs unter Angabe der Tagesordnung einzuladen und vorab per E-Mail über die Generalversammlung zu informieren. Zwischen dem Tag der Aufgabe der Einberufung zur Post und dem Tag der Versammlung hat ein Zeitraum von mindestens 14 (vierzehn) Tagen zu liegen, wobei der Aufgabe- und der Versammlungstag nicht mitgerechnet werden. Die Tagesordnung ist möglichst bestimmt zu bezeichnen, beabsichtigte Änderungen des Gesellschaftsvertrags sind ihrem wesentlichen Inhalt nach anzugeben.
[…]
(6) Sämtliche Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst, soweit nicht zwingende Gesetzesbestimmungen oder dieser Gesellschaftsvertrag etwas anderes bestimmen.
(7) Die Beschlussfassung zur Veräußerung des gesamten Gesellschaftsvermögens bedarf der Einstimmigkeit.
[…]
Mit Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien vom 18.07.2024 zu J* wurde eine gegen den Zweitgesellschafter beantragte Exekution zur Sicherstellung wegen einer Forderung in Höhe von EUR 1.124.195,23 s.A. bewilligt. Mit diesem Beschluss wurde dem Zweitgesellschafter als Verpflichtetem ua verboten, über seine Gesellschaftsanteile an der Beklagten zu verfügen.
Mit Beschluss des Bezirksgerichts Innere Stadt Wien vom 04.12.2024 zu K* wurde eine Rechtsanwältin zur Exekutionsverwalterin gemäß § 79 EO bestellt, um das Vermögen des Zweitgesellschafters zu pfänden und sicherzustellen.
Mit Schreiben vom 17.12.2024 übermittelte die Exekutionsverwalterin den Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien vom 18.07.2024 zu J* sowie den Beschluss des Bezirksgerichts Innere Stadt Wien vom 04.12.2024 zu K* an die Beklagte und teilte darin mit, dass mit Zustellung dieses Schreibens die betreibenden Parteien an den Gesellschaftsanteilen sowie einem allfälligen Geschäftsführerentgelt des Zweitgesellschafters ein Pfandrecht erworben haben und jede Verfügung über die gepfändete Forderung, insbesondere die Verwertung und Einziehung der Forderung, untersagt werde.
Am 12.05.2025 langte eine vom unstrittigen Geschäftsführer am 09.05.2025 unterzeichnete Ladung zur Generalversammlung am 26.05.2025 als eingeschriebener Brief beim Kläger ein. Die Ladung enthielt auszugsweise nachstehenden Inhalt:
„[...]
Ladung zur Generalversammlung am 26.05.2025 (...)
Hiermit laden wir zur außerordentlichen Generalversammlung (...) am 26.05.2025 um 15:00 Uhr in den Räumen der Notariatskanzlei (...)
Die Tagesordnungspunkte lauten wie folgt:
1. Beschlussfassung – Abberufung des Geschäftsführers [des Klägers] (gemäß §5 Geschäftsführung und Vertretung):
Aufgrund nachweislich grob fahrlässigem und untreuem Verhalten der Gesellschaft gegenüber wird der Geschäftsführer [der Kläger] mit sofortiger Wirkung abberufen. Strafrechtliche Schritte sind bereits in Prüfung.
[Der Kläger] wird sich zudem für seine Handlungen verantworten müssen und ist verpflichtet alle von ihm alleinig unterzeichneten Verträge – welche im Zeitraum 12/22 bis zum Datum der Versammlung unterfertigt wurden – vorzulegen. Dies betrifft auch alle Dokumente, die mit einem vorhergehenden Gesellschafterbeschluss unterfertigt wurden.
2. Beschluss – Bestellung [des Zweitgesellschafters] zum Geschäftsführer:
[Der Zweitgesellschafter] wird mit sofortiger Wirkung zum Geschäftsführer bestellt. [Er] ist zur alleinigen Vertretung der Gesellschaft ermächtigt. Eine Abberufung darf nur aus wichtigem Grund erfolgen.
3. Beschluss – Genehmigung des Verkaufs der Grundstücke an L* / M*:
Am 1.10.2024 wurde ein Term Sheet mit den Fonds-Gesellschaften L* N* O* und M* P* unterzeichnet.
Am 21.1.2025 wurde eine Exklusivitätsvereinbarung inklusive einem Notariatsakt über eine Vertragsstrafe mit obigen Gesellschaften unterfertigt.
[Der Kläger] hat sich am 19.12.2024 in Form eines Umlaufbeschlusses dazu verpflichtet, sein Sonderrecht auf Verhandlungen alternativer Investment- Szenarien mit 31.3. abzubrechen. Diesem ist nicht Folge geleistet worden.
Um weitere Verzögerungen zu vermeiden, die der Gesellschaft erheblichen bzw möglicherweise irreparablen finanziellen Schaden zufügen werden, welchen gesellschaftsintern alleinig [der Kläger] zu verantworten hätte, beschließt die Mehrheit der Gesellschafter mit sofortiger Wirkung die Genehmigung der Durchführung der oben genannten Transaktion mit L* / M* und damit auch eines Verkaufs der Grundstücke im Rahmen eines Asset Deals. Die wirtschaftlichen Bedingungen der Transaktion sind unter Berücksichtigung des Werts der Liegenschaften von der Geschäftsführung festzusetzen. [...]“
Der Ladung zur Generalversammlung am 26.05.2025 war ein vom unstrittigen Geschäftsführer und dem Zweitgesellschafter unterzeichneter, mit 09.05.2025 datierender Anhang mit folgendem Inhalt angehängt:
„[…]
ANHANG ZUR LADUNG zur Generalversammlung am 26.5.2025
Wir, geschäftsführender Gesellschafter [der unstrittige Geschäftsführer] (auch i.V. [der Drittgesellschafterin]) und [der Zweitgesellschafter], ersuchen dich nachdrücklich angesichts der Tagesordnung der anstehenden Generalversammlung am 26.05.2025 und der gegenüber L* N* bestehenden Verpflichtung der [Beklagten], ab sofort keine Vertretungshandlungen für die [Beklagte] gegenüber Dritten zu setzen. Wir verweisen der Vollständigkeit halber auf die potentiellen Haftungsfolgen für die Gesellschaft und dich als Geschäftsführer aus deinen einseitigen Handlungen, welche aufgrund der schwerwiegenden Missachtung deiner Pflichten der Gesellschaft gegenüber bereits eingetreten sind. [...]“
Am 26.05.2025 fand im Notariat eines Öffentlichen Notars die außerordentliche Generalversammlung der Beklagten statt. Anwesend waren neben dem Notar der Zweitgesellschafter, der Kläger mit einem rechtsfreundlichen Vertreter, der unstrittige Geschäftsführer und eine weitere Person für die Drittgesellschafterin.
In der Generalversammlung wurden folgende Beschlüsse gefasst, wobei der Zweit- und die Drittgesellschafterin jeweils für und der Kläger jeweils gegen die den Beschlüssen zugrunde liegenden Anträge stimmten:
1. Der Geschäftsführer [der Kläger], geboren am E*, wird mit sofortiger Wirkung abberufen („Beschluss 1“).
2. [Der Zweitgesellschafter] wird mit sofortiger Wirkung zum allein vertretungsbefugten Geschäftsführer bestellt („Beschluss 2“).
3. Die in dem in der Ladung erwähnten Term Sheet vom 1.10.2024 erfasste Transaktion, welche allen Parteien bekannt ist, wird mit sofortiger Wirkung genehmigt („Beschluss 3“).
Der Kläger erhob gegen alle Beschlüsse in der Generalversammlung Widerspruch. Diese wurden zu Protokoll genommen. Dem Kläger wurden im Vorfeld der Generalversammlung keine Unterlagen (zB ein Vertragsentwurf) oder Informationen, welche Liegenschaften genau verkauft werden sollen, übermittelt. Ihm war daher eine Vorbereitung der Generalversammlung und eine informierte Entscheidung hinsichtlich des Beschlussgegenstands von Tagesordnungspunkt 3 nicht möglich.
Zwischen den Gesellschaftern besteht schon seit längerer Zeit ein Spannungsverhältnis, welches sich ua auf eine mögliche Veräußerung der Liegenschaften der Beklagten bzw einen potenziellen Verkauf der Gesellschaftsanteile der Gesellschafter zurückführen lässt. Innerhalb der Gesellschaft haben sich zwei Fronten gebildet. Der Zweit- und die Drittgesellschafterin verfolgen primär das Ziel, den sogenannten „L*-Deal“ durchzuführen, der eine Veräußerung der gesamten Liegenschaften bzw des gesamten Unternehmens der Beklagten an die bereits erwähnten Fonds-Gesellschaften zum Inhalt hat. Die im Eigentum der Beklagten stehenden Liegenschaften stellen ihr gesamtes Vermögen dar. Für die Durchführung des „L*-Deals“ ist die Zustimmung des Klägers sowie der Kreditgeberin und Pfandgläubigerin Q* SE, Registernummer HRB12135 des Amtsgerichts Landshut, notwendig. Zwischen dem Zweitgesellschafter und der Q* SE besteht ein schwerwiegender Konflikt.
Der Zweitgesellschafter und die Drittgesellschafterin bzw deren Gesellschafter haben eine Exklusivitätsvereinbarung unterzeichnet, wonach sie bei Nichtzustandekommen des „L*-Deals“ persönlich für eine Konventionalstrafe haften. Zudem wurden durch den Zweit- und die Drittgesellschafterin mehrere Umplanungen und Umbauarbeiten des bisherigen Projekts in Auftrag gegeben. Die damit zusammenhängenden Kosten wären bei einer anderen Transaktion als dem „L*-Deal“ frustriert und von ihnen persönlich zu tragen. Der Zweitgesellschafter und die Drittgesellschafterin streben aus diesen Gründen ausschließlich den „L*-Deal“ an und sind an anderen Transaktionen nicht interessiert.
Der Kläger war an den Verhandlungen im Zusammenhang mit dem „L*-Deal“ nicht beteiligt und favorisiert stattdessen alternative Transaktionen, die den wirtschaftlichen und gesellschaftlichen Interessen der Beklagten und deren Gesellschaftern eher entsprechen. Er ist an die Exklusivitätsvereinbarung im Zusammenhang mit dem „L*-Deal“ nicht gebunden. Ihn trifft daher bei einer anderen Transaktion keine Vertragsstrafe.
Der Zweitgesellschafter teilte den Verhandlungspartnern des Klägers unverzüglich nach seiner eigenen Bestellung mit, dass der Kläger als Geschäftsführer abberufen wurde und verbat diesen, weiter mit dem Kläger zu verhandeln. Durch diese Mitteilung entstanden erhebliche Irritationen und Unsicherheiten bei den Verhandlungspartnern des Klägers.
Durch die Abberufung des Klägers als Geschäftsführer wurde ihm jegliche Vertretungsbefugnis gegenüber der Beklagten entzogen. Dem Kläger ist es daher nicht mehr möglich, alternative, potenziell lukrative Transaktionen der Liegenschaften bzw des Unternehmens oder des gesamten Vermögens der Beklagten zu verhandeln. Da die Kreditgeberin bzw Pfandgläubigerin ihre Zustimmung zum „L*-Deal“ nicht erteilen wird, ist eine erfolgreiche Transaktion der Liegenschaften bzw des Unternehmens oder des gesamten Vermögens der Beklagten in absehbarer Zeit aussichtslos.
Diesen (leicht gekürzt wiedergegebenen) Sachverhalt hielt das Erstgericht für bescheinigt.
Mit der am 12.06.2025 eingebrachten Klage beantragte der Kläger die Nichtigerklärung der drei Beschlüsse gemäß § 41 GmbHG, in eventu die Feststellung deren Nichtigkeit, und stellte zur Sicherung seines Begehrens auf Nichtigerklärung der Beschlüsse den Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung, wonach die Ausführung dieser Beschlüsse bis zur rechtskräftigen Erledigung der Klage aufgeschoben werde.
Der Kläger brachte vor, der Notar habe das Protokoll der Generalversammlung vom 26.05.2025 mit E-Mail vom 27.05.2025 an den Kläger zugestellt und das Protokoll per Einschreiben am 27.05.2025 versandt. Die Anfechtungsfrist nach § 41 Abs 4 GmbHG sei somit gewahrt.
Dem Kläger sei die Ladung zur Generalversammlung am 12.05.2025 per Einschreiben zugestellt worden. Die Versammlung sei nicht ordnungsgemäß einberufen worden. Die gesellschaftsvertraglich vorgesehene Vorbereitungszeit von 14 Tagen sei nicht eingehalten worden. Die Partizipations- und Informationsrechte des Klägers seien beschnitten worden. Es liege sohin ein Einberufungsmangel vor.
Der Geschäftsanteil des Zweitgesellschafters sei gepfändet, weshalb dieser sich jeder Verfügung über den Geschäftsanteil zu enthalten habe und ihm kein Stimmrecht in der Generalversammlung zukomme. Die Exekutionsverwalterin hätte geladen werden müssen. Es seien also nicht alle an der Generalversammlung teilnahmeberechtigten Personen verständigt worden. Die Befugnis des Verpflichteten zur Stimmrechtsausübung solle jedenfalls dort enden, wo unter Berücksichtigung von Gesellschafterpflichten Beschlüsse zu fassen seien, die Rechte des betreibenden Gläubigers beeinträchtigten. Eine solche Beeinträchtigung liege jedenfalls hinsichlich „Beschluss 3“ vor, der einen Verkauf sämtlicher Liegenschaften der Beklagten zum Gegenstand habe. Der Verkauf aller Grundstücke bzw des Unternehmens führe dazu, dass der Geschäftsanteil des Verpflichteten nahezu seinen gänzlichen Wert verliere. Dementsprechend hätte der Zweitgesellschafter nicht darüber abstimmen dürfen, sondern nur die – nicht geladene – Exekutionsverwalterin.
Der „Beschluss 3“ leide auch an einem Ankündigungsmangel nach § 38 Abs 2 GmbHG. Unterlagen dazu seien in der Ladung nicht übermittelt worden. Eine informierte Entscheidung habe anhand der Informationen in der Ladung und der entsprechenden Formulierung des Tagesordnungspunkts nicht getroffen werden können. Auch das in der Ladung genannte Term Sheet oder der Umlaufbeschluss würden keine genaueren Informationen enthalten. Es sei unklar, ob mit dem Term Sheet ein Schreiben vom 26.09.2024 gemeint sei oder ob es sich beim Term Sheet vom 01.10.2024 um ein anderes Schreiben handle (sic). Gerade im Hinblick auf die Komplexität des beabsichtigten Liegenschafts- und Unternehmensverkaufs bei einem Transaktionsvolumen von ca. EUR 120.000.000,-- wäre es unerlässlich gewesen, ergänzende Informationen mitzuteilen, um sich auf die Generalversammlung vorbereiten zu können und eine informierte Entscheidung zu treffen.
Auf der Einladung der Generalversammlung vom 26.05.2025 der Beklagten sei lediglich der unstrittige Geschäftsführer angeführt. Er habe die Versammlung also allein, dh ohne den Kläger als zweiten damals noch bestellten Geschäftsführer einberufen. Es habe somit keine Zustimmung sämtlicher Geschäftsführer zur Einberufung der Generalversammlung vorgelegen. Das wäre nach § 5 Abs 2 des Gesellschaftsvertrags aber erforderlich gewesen. Die Generalversammlung sei somit von einem unzuständigen Organ einberufen worden, weshalb die gefassten Beschlüsse anfechtbar bzw nichtig seien.
Um die Zustimmung des Klägers am „L*-Deal“ zu erzwingen, seien bereits mehrfach rechtlich fragwürdige Konstruktionen gewählt worden, mit denen auf ihn massiver Druck hätte ausgeübt werden sollen. Seine Abberufung als Geschäftsführer habe lediglich den Zweck verfolgt, Druck aufzubauen, um seine Zustimmung zu erlangen und ihn als Geschäftsführer aus dem Weg zu räumen. Darüber hinaus sollte der Kläger mit der Abberufung in ein negatives Licht bei den Verhandlungspartnern der anderen Transaktionen gerückt werden. Durch die Bekanntgabe seiner Abberufung und dem erteilten Verhandlungsverbot seien erhebliche Irritationen und Unsicherheiten bei den Verhandlungspartnern entstanden, welche den Kläger insbesondere in seinem Ansehen geschädigt hätten. Durch die Abberufung sollte dem Kläger jegliche Vertretungsbefugnis gegenüber der Beklagten entzogen werden, um so die weiteren Verhandlungen mit anderen Vertragspartnern zu torpedieren. Diese Verhandlungen und in weiterer Folge einen Abschluss mit einem anderen Vertragspartner als „L*“ zu verhindern, diene wegen der Konventionalstrafenvereinbarung und der bereits veranlassten Aufwendungen lediglich Interessen des Zweitgesellschafters und der Drittgesellschafterin. Der Kläger sei – anders als diese – an keine Exklusivitätsvereinbarung gebunden. Ihn treffe keine Vertragsstrafe, weshalb er alle (auch alternative) Transaktionen objektiv beurteilen und verhandeln könne. Mit seiner Abberufung sei daher gegen Treuepflichten verstoßen worden, weil die Abberufung nur der Durchsetzung von Sonderinteressen der anderen Gesellschafter gedient habe.
Die Abberufung als Geschäftsführer sei rechtsmissbräuchlich bzw sittenwidrig. Die unlauteren Motive bei der Zustimmung zur Abberufung würden eindeutig überwiegen, weil die Abberufung lediglich bezwecke, den Kläger zu schädigen, und ihn zu einer Zustimmung zum „L*-Deal“ zu zwingen. Es widerspreche dem Rechtsgefühl aller billig und gerecht denkenden Menschen, wenn die Interessen der Beklagten sowie des Klägers bei der Stimmrechtsausübung unberücksichtigt blieben und die Abberufung nur als Instrument zur Willensbeugung eingesetzt werde.
Die Abberufung widerspreche dem Gesellschaftsvertrag. Dieser sehe in § 5 Abs 7 vor, dass der Kläger längstens für die Dauer der Zugehörigkeit zur Gesellschaft zum selbstständig vertretungsbefugten Geschäftsführer bestellt werde. Daraus lasse sich entnehmen, dass die Abberufung auf wichtige Gründe beschränkt worden sei. Ein wichtiger Grund liege nicht vor, weil der Kläger seine Pflichten als Geschäftsführer stets ordnungsgemäß, zuverlässig und im Interesse der Beklagten erfüllt habe.
Die wirtschaftlichen Verhältnisse des Zweitgesellschafters seien prekär. Es bestehe außerdem ein unüberwindbarer Konflikt mit der Kreditgeberin und Pfandgläubigerin. Mit diesen persönlichen und geschäftlichen Schwierigkeiten würden zahlreiche nachteilige Auswirkungen für das Ansehen der Beklagten einhergehen. Es sei insbesondere höchstwahrscheinlich, dass sich diese ohnehin schon mehr als verfahrene Situation weiter zuspitze und ein Verkauf der Liegenschaften, der ohne Zustimmung der Pfandgläubigerin nicht möglich sei, gänzlich scheitere. Die Bestellung des Zweitgesellschafters zum Geschäftsführer begründe somit Umstände, die für die Beklagte unzumutbar seien. Gerade im Hinblick auf die Interessen an einem Verkauf der Liegenschaften der Beklagten sowie den an einer entsprechenden Transaktion interessierten übrigen Gesellschaftern sei eine Bestellung des Zweitgesellschafters als Geschäftsführer somit nur nachteilig. Das indiziere ebenso die schon einmal erfolgte Abberufung, die auch „bestimmte Hintergründe“ gehabt habe. Warum nun eine Wiederbestellung zulässig sein sollte, sei nicht ersichtlich. Bereits zum Zeitpunkt der Bestellung des Zweitgesellschafters als Geschäftsführer sei sohin ein wichtiger Grund vorgelegen, der zur Abberufung berechtigen würde.
Laut Gesellschaftsvertrag bedürften der Erwerb, die Veräußerung und die Belastung von Liegenschaften, insbesondere der Liegenschaft des Hotelkomplexes, zu ihrer Wirksamkeit der vorherigen Zustimmung der Gesellschafter mittels einstimmigen Beschlusses. Außerdem sehe der Gesellschaftsvertrag vor, dass die Beschlussfassung zur Veräußerung des gesamten Gesellschaftsvermögens der Einstimmigkeit bedürfe. Bei „Beschluss 3“ gehe es um einen Vertrag, der auf die Veräußerung der gesamten Liegenschaft (bzw des gesamten Unternehmens) der Beklagten abziele. Dessen Genehmigung bedürfe daher der Einstimmigkeit. Tatsächlich habe den angefochtenen Beschuss jedoch nur die relative Mehrheit gefasst. Einerseits liege keine Zustimmung des Zweitgesellschafters vor, weil dieser aufgrund der Pfändung seiner Geschäftsanteile nicht wirksam habe abstimmen können. Andererseits habe der Kläger ausdrücklich gegen diesen Beschluss gestimmt.
Zum Sicherungsantrag verwies der Kläger auf das Klagsvorbringen und die Erfolgsaussichten der Anfechtungsklage. Dasselbe gelte für die drohende Beschlussausführung. Durch seine Abberufung sei ihm jede Vertretungsbefugnis gegenüber der Beklagten entzogen worden. Es sei ihm daher nicht mehr möglich, alternative Transaktionen zu verhandeln, die im Interesse der Beklagten stünden. Eine erfolgreiche Transaktion der Liegenschaft/Unternehmen bzw des gesamten Vermögens der Beklagten sei damit in absehbarer Zeit aussichtslos, weil insbesondere die Kreditgeberin- bzw Pfandgläubigerin dem „L*-Deal“ nicht zustimme und somit überhaupt keine Transaktion zustande komme. Diese unterbliebene Transaktion könne nicht mehr rückgängig gemacht oder durch adäquaten Geldersatz ausgeglichen werden. Der Beklagten entstehe daher ein unwiederbringlicher Nachteil, wenn die Ausführung des angefochtenen Abberufungsbeschlusses nicht aufgeschoben würde.
Zudem würde auch dem Kläger als Gesellschafter ein unwiederbringlicher Schaden drohen, weil dieser durch die Abberufung als Geschäftsführer in seinem Ansehen geschädigt werde und dieser Schaden nicht adäquat mit Geldersatz ausgeglichen werden könne. Ohne einen Abverkauf der Grundstücke erhalte der Kläger nicht das ihm zustehende Optionsentgelt in Höhe von EUR 4.500.000,--. Das Optionsentgelt würde nämlich laut Beschluss in der Generalversammlung vom 06.06.2023 nur parallel zum Abverkauf der Grundstücke ausbezahlt werden.
Ferner gehe mit der Abberufung der Entzug der Vertretungsmacht einher. Dadurch würden wirtschaftlich potenziell lukrative Transaktionen vereitelt, die insbesondere auch die Ablösung aller Darlehen des Klägers gegenüber der Beklagten in Höhe von ca EUR 1.000.000,-- vorsähen. Durch diesen Verlust werde der Geschäftsanteil an der Beklagten massiv entwertet, wobei adäquater Geldersatz aufgrund der bestehenden wirtschaftlichen Lage nicht mehr möglich sei. Es drohe deshalb auch dem Kläger ein unwiederbringlicher Schaden.
Durch die Bestellung des Zweitgesellschafters zum allein vertretungsbefugten Geschäftsführer spitze sich der Konflikt mit der Kredit- und Pfandgläubigerin weiter zu, was zum Scheitern des Verkaufs der Liegenschaften bzw des Unternehmens führe. Der Beklagten entstehe dadurch ein unwiederbringlicher Nachteil. Darüber hinaus werde auch ihr Ansehen geschädigt, wobei diesbezüglich ein Ausgleich durch Geldersatz nicht tunlich sei.
Durch die Durchführung von „Beschluss 3“ und dem damit verbundenen Verkauf der Liegenschaften bzw des gesamten Unternehmens der Beklagten drohe dieser ein unwiederbringlicher Nachteil. Es sei weder wirtschaftlich noch rechtlich möglich, eine einmal durchgeführte komplexe Veräußerung in den vorherigen Stand zurückzuversetzen. Außerdem wäre die Leistung von Geldersatz dem angerichteten Schaden nicht völlig adäquat und könnte aufgrund der wirtschaftlichen Lage der Beklagten bzw der Gesellschafter bei einem Transaktionsvolumen von ca. EUR 120.000.000,-- ohnehin nicht geleistet werden.
Umgekehrt sei nicht ersichtlich, welcher Nachteil der Beklagten entstehen sollte, wenn die Umsetzung der angefochtenen Beschlüsse aufgeschoben werde. Die Beklagte könne die Transaktion mit L*/M* weiterhin verfolgen. Wenn das konkrete Verhandlungsergebnis zu einem späteren Zeitpunkt vorliege, könne immer noch eine Abstimmung im Gesellschafterkreis über das konkrete Verhandlungsergebnis durchgeführt werden. Zudem sei die Abberufung des Klägers willkürlich erfolgt und könne nicht gesehen werden, wie sich der Aufschub seiner Abberufung zum Nachteil der Beklagten auswirken könnte. Die Bestellung des Zweitgesellschafters stelle sich hingehen als konkrete Gefahr für die Gesellschaft dar, sodass auch nicht erkennbar sei, wie sich der Aufschub seiner Bestellung zum Nachteil der Beklagten auswirken könnte.
Das Erstgericht stellte den Sicherungsantrag am 17.06.2025 zur Äußerung binnen fünf Tagen zu, wobei ausdrücklich darauf hingewiesen wurde, dass bei Nichtäußerung gemäß § 56 EO Zustimmung angenommen werde. Die Beklagte äußerte sich innerhalb der Frist nicht zum Antrag.
Mit dem angefochtenen Beschluss erließ das Erstgericht die beantragte einstweilige Verfügung. In der ausführlichen rechtlichen Beurteilung vertrat es die Ansicht, durch die mit „Beschluss „1“ erfolgte Abberufung des Klägers als Geschäftsführer und Mitteilung dessen Abberufung an dessen Verhandlungspartner drohe ihm eine Schädigung in seinem Ansehen. Durch den Verlust der Vertretungsbefugnis sei es ihm nicht mehr möglich, weitere Verhandlungen mit möglichen Investoren zu führen und potenziell lukrative Transaktionen für die Beklagte zu verhandeln. Der Nichtabschluss dieser möglichen Transaktionen könnte bei der Beklagten zu einem unwiederbringlichen Schaden führen.
Die Gesellschaftsanteile des mit „Beschluss 2“ zum allein vertretungsbefugten Geschäftsführer bestellten Zweitgesellschafters seien verpfändet. Diesem sei eine Verfügung über seine Gesellschaftsanteile verboten. Außerdem bestehe ein tiefgreifender Konflikt zwischen dem Zweitgesellschafter und der Kreditgeberin und Pfandgläubigerin, die dem vom Zweitgesellschafter verfolgten „L*-Deal“ zustimmen müsste, eine solche Zustimmung jedoch nicht erteile. Der Zweitgesellschafter habe aufgrund der ihn bindenden Exklusivitätsvereinbarung ein großes Interesse an der Durchführung des „L*-Deals“. Aufgrund seiner wirtschaftlichen Lage sowie seines Konflikts mit der Kredit- und Pfandgläubigerin drohten der Beklagten durch die Vertretung durch ihn als allein vertretungsbefugten Geschäftsführer unwiederbringliche Nachteile.
Ein Zwangsverwalter habe die Vermögens und Verwaltungsrechte des Gesellschafters statt diesem wahrzunehmen und sei bei vermögensrechtlichen Angelegenheiten statt diesem auch stimmrechtsbefugt. Das Stimmrecht in nicht das Vermögen betreffenden Angelegenheiten, so unter anderem bei der Abberufung und Bestellung von Geschäftsführern, solle nach hA jedoch weiterhin dem Gesellschafter zustehen. Die mit „Beschluss 3“ genehmigte Transaktion betreffe den Verkauf der Grundstücke der Beklagten im Rahmen des „L*-Deals“. Die im Eigentum der Beklagten stehenden Liegenschaften stellten deren gesamtes Vermögen dar. Gegenstand dieses Beschlusses sei sohin eine das Vermögen des Zweitgesellschafters betreffende Angelegenheit, hinsichtlich derer aufgrund der Verpfändung seiner Gesellschaftsanteile die bestellte Exekutionsverwalterin stimmrechtsbefugt gewesen wäre. Diese sei bei der Generalversammlung jedoch nicht anwesend gewesen.
Darüber hinaus bedürfe laut Gesellschaftsvertrag die Beschlussfassung zur Veräußerung des gesamten Gesellschaftsvermögens der Einstimmigkeit. Der Kläger habe dem „Beschluss 3“, mit dem der Verkauf des gesamten Gesellschaftsvermögens der Beklagten genehmigt worden sei, nicht zugestimmt. Die notwendige Einstimmigkeit habe sohin nicht vorgelegen. Zudem sei nachvollziehbar, dass ein kompletter Verkauf des aus Liegenschaften bestehenden Gesellschaftsvermögens in Form eines Asset Deals nicht mehr bzw nur mit unverhältnismäßig hohem Aufwand wieder rückgängig gemacht werden könnte und der Beklagten dadurch ein unwiederbringlicher Schaden drohe. Zusammengefasst seien daher sowohl der drohende unwiederbringliche Schaden als auch die Erfolgsaussichten der Anfechtungsklage ausreichend bescheinigt.
Aufgrund der Nichtäußerung der Beklagten sei iSd § 56 EO auch von ihrer Zustimmung zum Sicherungsantrag auszugehen.
Gegen diese Entscheidung richtet sich der rechtzeitige Rekurs der Beklagten, die – gestützt auf die Rechtsmittelgründe der Nichtigkeit und Mangelhaftigkeit des Verfahrens sowie der unrichtigen rechtlichen Beurteilung – beantragt, dem Rekurs dahin Folge zu geben, dass der Sicherungsantrag abgewiesen werde. Hilfsweise stellt sie einen Aufhebungs- und Zurückverweisungsantrag.
In der rechtzeitigen Rekursbeantwortung beantragt der Kläger, dem Rechtsmittel den Erfolg zu versagen.
Der Rekurs ist berechtigt:
1.1. Zunächst ist auf die in der Rekursbeantwortung aufgeworfene Frage der mangelnden Vollmachtserteilung einzugehen. Aus § 30 Abs 2 ZPO ergibt sich, dass dem Rechtsanwalt oder Notar grundsätzlich vertraut wird, wenn er ein Vollmachtsverhältnis behauptet. Dieses Vertrauen erstreckt sich im allgemeinen auch darauf, dass die Bevollmächtigung von einer dazu befugten Person erteilt wurde. Im Regelfall genügt daher auch bei juristischen Personen der bloße Hinweis auf die erteilte Bevollmächtigung (RS0035835). Nur bei konkreten Zweifeln, die sich aus der Aktenlage oder aus Gerichtsnotorietät ergeben, ist vom Gericht zu prüfen, ob tatsächlich eine Vollmacht erteilt wurde (T4).
1.2. Im vorliegenden Fall hat die Vertreterin der Rekurswerberin mittlerweile die am 28.5.2025 nach ihren (wie oben dargelegt grundsätzlich als vertrauenswürdig zu beurteilenden) Angaben vom unstrittigen Geschäftsführer unterfertigte Vollmacht (Beilage ./37) vorgelegt. Wie im Firmenbuch eingetragen, kann die Generalversammlung der Beklagten, auch wenn mehrere Geschäftsführer bestellt sind, einzelnen von ihnen selbstständige Vertretungsbefugnis erteilen. Im Firmenbuch wurde am 11.03.2023 die selbstständige Vertretungsbefugnis des unstrittigen Geschäftsführers seit 6.2.2023 eingetragen. Damit ist jedenfalls von einer gültigen Vollmachtserteilung auszugehen.
1.3. Bereits das Erstgericht hat im Übrigen zutreffend darauf verwiesen, dass ein neu bestellter Geschäftsführer im Prozess über die Wirksamkeit seiner Bestellung vertretungsbefugt ist, wenn seine Bestellung mittels Anfechtungsklage bekämpft wird (RS0059467 [T3]). Ein Prozesskurator ist nicht zu bestellen (1 Ob 695/89). Selbst eine Vollmachtserteilung durch den Zweitgesellschafter wäre daher unschädlich.
2.1. Die Rekurswerberin macht Nichtigkeit geltend, weil das Erstgericht sämtliche Voraussetzungen für die Erlassung einer einstweiligen Verfügung übergangen und die rechtlich falschen Behauptungen des Klägers unhinterfragt übernommen habe. Das stelle einen Nichtigkeitsgrund nach § 477 Abs 1 Z 9 ZPO dar. Eine umfassende rechtliche Prüfung sei trotz der Zustimmungsfiktion des § 56 EO erforderlich. Das Gericht hätte die erforderlichen Rechtsfragen korrekt prüfen müssen, also insbesondere die wesentlichen Voraussetzungen für eine einstweilige Verfügung, ob also ein drohender unwiederbringlicher Schaden ausreichend bescheinigt worden sei. Insbesondere auch die Rechtsfrage bezüglich des angeblichen Stimmrechts der Exekutionsverwalterin sei nicht korrekt geprüft worden. Im weiteren führt die Rekurswerberin aus, warum das Erstgericht die Voraussetzungen zur Erlassung einer einstweiligen Verfügung zu Unrecht bejaht habe.
2.2. Eine Nichtigkeit iSd § 477 Abs 1 Z 9 ZPO liegt nur dann vor, wenn die Fassung einer Entscheidung so mangelhaft ist, dass deren Überprüfung nicht mit Sicherheit vorgenommen werden kann, wenn die Entscheidung mit sich selbst in Widerspruch ist oder für die Entscheidung keine Gründe angegeben sind. Der Nichtigkeitsgrund der mangelnden Begründung ist also nur dann gegeben, wenn die Entscheidung gar nicht oder so unzureichend begründet ist, dass sie sich nicht überprüfen lässt (RS0007484, RS0042133).
2.3. Von einer unüberprüfbaren Entscheidung kann angesichts des ausführlich begründeten Beschlusses des Erstgerichts keine Rede sein. Selbst wenn das Erstgericht die Voraussetzungen für die Erlassung einer einstweiligen Verfügung zu Unrecht bejaht hätte, könnte dies lediglich als eine unrichtige rechtliche Beurteilung angesehen werden. Der Rekurs wegen Nichtigkeit ist daher zu verwerfen.
2.4. Der angefochtene Beschluss ist auch nicht im Sinne eines einfachen Verfahrensmangels unzureichend begründet. Ein solcher Begründungsmangel kann nur bei gravierenden Mängeln der erstgerichtlichen Beweiswürdigung (zB bloß formelhafter Beweiswürdigung) vorliegen. Es muss nur erkennbar sein, aus welchen Erwägungen das Gericht zum Ergebnis kam, die vorgenommenen Feststellungen treffen zu können oder aus welchen Gründen es dazu nicht in der Lage war (RS0040165 [T 1]). Ein Begründungsmangel liegt also schon rein begrifflich nicht vor, wenn dem Erstgericht – wie hier – eine unrichtige rechtliche Beurteilung vorgeworfen wird.
3.1. Rechtlich kritisiert die Rekurswerberin (teilweise unter dem Rechtsmittelgrund der Nichtigkeit, teilweise explizit in einer Rechtsrüge), das Erstgericht sei zu Unrecht von unwiederbringlichen Nachteilen im Fall der Nichterlassung des Sicherungsantrags ausgegangen. Warum die Abberufung des Klägers als Geschäftsführer und eine damit verbundene Schädigung in dessen Ansehen ein unwiederbringlicher Schaden sein solle, führe das Erstgericht nicht aus. Die eidesstättige Erklärung des Klägers dazu sei nicht nur falsch, sondern bestehe auch nur aus leeren Floskeln. Der Kläger könne keine anderen, angeblich lukrativen Transaktionsmöglichkeiten nennen und bescheinigen. Er gebe selbst zu, dass er keine Verhandlungen mehr führe. Wieso eine Abberufung als Geschäftsführer seinem Ansehen schaden könnte, welcher Schaden genau entstehe und wieso dieser nicht mit Geldersatz ausgeglichen werden könne, sage er nicht. Eine Bescheinigung fehle. Allgemeine Behauptungen reichten ohne konkrete Bescheinigung nicht aus.
3.2. Sinngemäß dasselbe gelte für den vom Kläger behaupteten Konflikt des Zweitgesellschafters mit der Kreditgeberin und Pfandgläubigerin. Auch hier enthalte die eidesstättige Erklärung nur leere Floskeln. Das Erstgericht übersehe, dass es mit dem unstrittigen Geschäftsführer einen zweiten selbstständigen vertretungsbefugten Geschäftsführer gebe, welcher der wirtschaftliche Eigentümer der Mehrheitsgesellschafterin sei. Die Beklagte sei daher nicht vom Zweitgesellschafter als Geschäftsführer abhängig. Der Kläger bescheinige auch nicht, wieso der Beklagten durch einen nicht bescheinigten Konflikt zwischen dem Zweitgesellschafter und der Kreditgeberin und Pfandgläubigerin ein unwiederbringlicher Schaden drohe. Ebenfalls fehle eine Konkretisierung und Bescheinigung, warum die Bestellung des Zweitgesellschafters zum Geschäftsführer nachteilig sei. Auch die behauptete Exklusivitätsvereinbarung sei nicht bescheinigt. Unklar sei auch, weshalb die nicht bescheinigte wirtschaftliche Situation des Zweitgesellschafters einen unwiederbringlichen Schaden für die Beklagte auslöse.
3.3. Das Erstgericht sei zum rechtlich unrichtigen Schluss gelangt, dass dem Zweitgesellschafter durch die Pfändung seines Geschäftsanteils kein Stimmrecht zustehe, sondern dieses durch die Exekutionsverwalterin hätte ausgeführt werden müssen. Die Pfändung eines Geschäftsanteils umfasse die Verwaltungsrechte nämlich nicht. Eine Exekutionsverwalterin sei daher nicht zu Generalversammlungen zu laden. Ein Pfandgläubiger erwerbe nur ein Befriedigungsrecht. An einer Generalversammlung habe er keine Teilnahme- und kein Stimmrecht. Falsch sei auch, wie vom Erstgericht vertreten, dass die Transaktionen mit L* das Vermögen des Zweitgesellschafters beträfen, obwohl es selbst ausführe, dass die Grundstücke der Beklagten im Rahmen eines Asset Deals verkauft werden sollten. Es sei zwar richtig, dass der Gesellschafter seine Verwaltungsrechte orientiert an den Interessen der Gläubiger auszuüben habe. Tue er das nicht, seien gefasste Beschlüsse aber nicht unwirksam. Dem Pfandgläubiger (und nur diesem) stünden in diesem Fall allenfalls rechtliche Schritte gegen den Gesellschafter zu.
3.4. Was den „L*-Deal“ betreffe, sei zwar richtig, dass für die Veräußerung des gesamten Gesellschaftsvermögens ein einstimmiger Beschluss vorliegen müsse. Der Kläger habe anscheinend bewusst das Term Sheet nicht vorgelegt, damit aber auch nicht bescheinigt, dass durch die Beschlussfassung über das Term Sheet schon eine verbindliche Veräußerung erfolge. Bereits aus dem Generalversammlungsprotokoll und dem „Beschluss 3“ selbst sei ersichtlich, dass nicht die Veräußerung der Grundstücke (der Asset Deal) beschlossen worden sei, sondern nur die generelle Transaktion laut Term Sheet vom 1.10.2024. Das Erstgericht habe hier ungeprüft vom Vorbringen des Klägers abgeschrieben und nicht einmal die im Akt befindlichen Urkunden berücksichtigt.
Selbst unter Zugrundelegung des Vorbringens des Klägers hätte das Erstgericht außerdem nicht von einem unwiederbringlichen Schaden ausgehen dürfen. § 237 Abs 1 AktG sei analog auf eine GmbH anzuwenden. Da die Zustimmung der Generalversammlung eine echte Wirksamkeitsvoraussetzung sei, stelle dieses Erfordernis eine Einschränkung der Geschäftsführungs- und Vertretungsbefugnis der Geschäftsführung dar. Bis zur Erteilung der Zustimmung durch die Gesellschafter sei ein bereits abgeschlossener, mit der Zustimmung bedingter Übertragungsvertrag schwebend unwirksam. Bei Verweigerung der Zustimmung der Gesellschafter werde er endgültig unwirksam. Ohne Genehmigung durch den Kläger könne der Beklagten mangels wirksam abgeschlossenen Geschäfts also ohnehin kein unwiederbringlicher Nachteil entstehen.
3.5. Darüber hinaus habe das Erstgericht nicht inhaltlich geprüft, ob die Anfechtungsklage berechtigt sei. Das sei tatsächlich nicht der Fall. Ein angeblicher Einberufungsmangel könne nicht mehr geltend gemacht werden, weil eine Vollversammlung vorgelegen habe. Die Exekutionsverwalterin hätte nicht geladen werden müssen. Mangels Einschränkung der Abberufung auf wichtige Gründe sei der Kläger durch die Mehrheit frei abrufbar. Die Bestellung eines Geschäftsführers sei nur bei persönlichen Ausschlussgründen anfechtbar. Eine treuwidrige Bestellung habe der Kläger nicht bescheinigt.
4.1. Das Rekursgericht teilt die Ansicht, dass die Voraussetzungen für eine Stattgabe des Sicherungsantrags nicht vorliegen. Zunächst ist auf die allgemeinen Voraussetzungen für die Erlassung einer einstweiligen Verfügung im Zusammenhang mit der Anfechtung von Beschlüssen in einer Generalversammlung einzugehen:
Die Erlassung einer einstweiligen Verfügung nach § 42 Abs 4 GmbHG bedarf der Bescheinigung des zu sichernden Anspruchs, sohin der Bescheinigung der Erfolgsaussichten der Anfechtungsklage. Die Ansicht, dass nur die Erhebung der Anfechtungsklage bzw das Vorliegen der Voraussetzungen der Klagserhebung bescheinigt werden müssten, greift zu kurz, kommt es doch nicht bloß auf die Zulässigkeit, sondern auf die Berechtigung der Anfechtungsklage bzw Klage auf Feststellung der Beschlussnichtigkeit an (6 Ob 119/19x mzN). Ob die Anspruchsgefährdung im konkreten Fall ausreichend bescheinigt ist, hängt stets von den Umständen des Einzelfalls ab (RS0005118; RS0005103 [T1]; RS0013475 [T1]).
4.2. Weiters vorausgesetzt wird nach § 42 Abs 4 GmbHG ein Nachteil der Gesellschaft. Daher genügt eine Benachteiligung des Gesellschafters nach dem Wortlaut der Bestimmung, der von der Rechtsprechung eng ausgelegt wird, nicht (6 Ob 38/18h; 6 Ob 547/82). Auch aus der Abberufung eines Geschäftsführers einer GmbH kann (zumindest theoretisch) ein unwiederbringlicher Nachteil im Sinne des § 42 Abs 4 GmbH entstehen, da die Qualitäten eines bestimmten Geschäftsführers von solcher Art sein können, dass durch die Beendigung seiner Tätigkeit für die Gesellschaft ein Umsatzrückgang oder eine Beeinträchtigung des Unternehmensrufes zu befürchten sind (RS0059678).
4.3. § 42 Abs 4 GmbHG ist keine abschließende Regelung. Daneben stehen auch einstweilige Verfügungen nach der EO zur Verfügung. Droht also einem Gesellschafter ein unwiederbringlicher Schaden, so kann dieser einen auf § 381 Z 2 EO gestützten Sicherungsantrag stellen (6 Ob 149/19h, 6 Ob 90/19g).
4.4. Nach ständiger Rechtsprechung ist ein Schaden dann als „unwiederbringlich“ anzusehen, wenn die Zurückversetzung in den vorigen Stand nicht tunlich ist und Geldersatz entweder nicht geleistet werden kann oder die Leistung des Geldersatzes dem angerichteten Schaden nicht völlig adäquat ist (2 Ob 49/21a mwH; RS0005270). Grundsätzlich kommt es darauf an, welchen Schaden die gefährdete Partei erleiden würde, wenn die beantragte einstweilige Verfügung nicht erlassen wird (RS0012390). Da die gefährdete Partei nicht nur den Anspruch, sondern auch „die den Antrag begründenden Tatsachen im einzelnen wahrheitsgemäß darzulegen“ hat, muss sie auch diejenigen Umstände vorbringen, aus denen sich die Gefährdung ergibt; begehrt sie eine einstweilige Verfügung nach § 381 Z 2 EO, dann muss sie auch die Tatsachen vorbringen, aus denen die Unwiederbringlichkeit des drohenden Schadens abzuleiten ist (RS0005295 [T4]). Auch im Kontext des § 42 GmbHG muss eine konkrete Gefährdung vom Antragsteller behauptet und allenfalls bescheinigt werden. Der Hinweis auf eine in abstracto mögliche Gefährdung reicht hingegen nicht aus (RS0005295; vgl auch Rüffler/Koppensteiner in Koppensteiner/Rüffler GmbH-Gesetz3 § 42 GmbHG Rz 8). Bei der Beurteilung des Vorliegens der Gefährdung ist ein strenger Maßstab anzulegen, da durch die einstweilige Verfügung für die gefährdete Partei der Erfolg in der Hauptsache vorweggenommen werden soll (RS0005295 [T2]). Unschlüssige (oder unbestimmte) Anträge sind abzuweisen, ohne dass der gefährdeten Partei ein weiteres Vorbringen zu ermöglichen wäre (RS0005452 [T4, T6, T7]). Eine Erörterung des Parteienvorbringens, um dem Antragsteller die Möglichkeit zu geben, sein Vorbringen zu ergänzen, kommt im Verfahren zur Erlassung von einstweiligen Verfügungen nicht in Betracht (RS0005452 [T11]).
4.5. Eine einstweilige Verfügung ist nicht schon deshalb zu erlassen, weil gemäß § 56 EO die Zustimmung des Antragsgegners zu ihrer Erlassung anzunehmen ist (RS0002114). Das Unterlassen einer Äußerung bedeutet kein Geständnis des behaupteten Sachverhalts (Angst/Jakusch/Mohr EO15 § 56 E 10). Hat der zur Äußerung aufgeforderte Gegner der gefährdeten Partei die (fristgerechte) Äußerung unterlassen, ist er - entsprechende Belehrung vorausgesetzt - gemäß § 56 Abs 2 und Abs 3 EO zwar als dem Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung zustimmend anzusehen. Das Gericht hat jedoch trotzdem das Vorliegen der vom Gesetz für eine einstweilige Verfügung normierten rechtlichen Voraussetzungen von Amts wegen zu prüfen. Widerspricht ein Antrag den zwingenden Verfahrensgrundsätzen der EO, dann ist er trotz der anzunehmenden Zustimmung des Gegners abzuweisen (RS0002114; Kodek in Angst/Oberhammer aaO § 389 Rz 21; Rassi in Deixler/Hübner [Hrsg] EO § 56 Rz 16).
4.6. Zu prüfen ist daher, ob der Kläger einen Anfechtungsanspruch und einen konkret drohenden unwiederbringlichen Nachteil für die Gesellschaft (oder auch ihn selbst) ausreichend behauptet und bescheinigt hat. Beurteilungsmaßstab ist dabei der Zeitpunkt, zu dem das Erstgericht die einstweilige Verfügung erlassen hat.
5.1.1. Der Kläger hat sich auf mehrere Formmängel gestützt, ua die Nichteinhaltung der im Gesellschaftsvertrag vorgesehenen Einberufungsfrist von 14 Tagen und die Einberufung durch ein unzuständiges Organ. Gemäß § 38 Abs 4 GmbHG können Beschlüsse aber auch bei nicht ordnungsgemäßer Einberufung gefasst werden, wenn sämtliche Gesellschafter anwesend sind, was hier unstrittig der Fall war. Eine Vollversammlung kann nach dieser Bestimmung auch dann wirksame Beschlüsse fassen, wenn irgendeine oder auch alle Regeln über die ordnungsgemäße Einberufung verletzt worden sind (Rüffler/Koppensteiner in Koppensteiner/Rüffler GmbHG3 § 38 Rz 13). Anwesend im Sinne dieser Gesetzesstelle ist ein Gesellschafter, der sich zwar (vergeblich) gegen die Beschlussfassung über einen nicht wenigstens drei Tage vor der Generalversammlung ordnungsgemäß angekündigten Gegenstand wendet, sich dann aber an der Beratung dieses Gegenstands sachlich beteiligt und dazu Anträge stellt (RS0059763).
5.1.2. Der Kläger hat sich nicht einmal gegen die Beschlussfassung ausgesprochen. Laut Generalversammlungsprotokoll stimmten sämtliche Gesellschafter der Abhaltung der außerordentlichen Generalversammlung ausdrücklich zu. Das hat das Erstgericht zwar nicht ausdrücklich festgestellt, ergibt sich aber aus der vom Kläger im Sicherungsantrag selbst vorgelegten Beilage ./C (S 2), die im Rekursverfahren verwertbar ist (RS0121557). Auf die genannten geltend gemachten Einberufungsmängel kann er sich daher nicht stützen. Selbst wenn man die Ansicht vertreten wollte, eine Vollversammlung liege mangels Ladung der Exekutionsverwalterin (dazu gleich im Folgenden) nicht vor, könnte der Sicherungsantrag mangels ausreichender Gefahrenbehauptung und -bescheinigung (dazu 6.6. ff dieser Entscheidung) nicht erfolgreich sein.
5.2.1. Weiters hat der Kläger geltend gemacht, die Exekutionsverwalterin wäre zu laden gewesen. Ein Beschluss der Generalversammlung ist iSd § 41 Abs 1 Z 1 GmbHG dann als nicht nach dem Gesetze zustande gekommen anzusehen, wenn bei der Abstimmung eine Person mitwirkte, die gemäß § 39 Abs 3 GmbHG kein Stimmrecht hatte (RS0059906). Nach den Feststellungen wurden die Gesellschaftsanteile des Zweitgesellschafters gepfändet. Der Geschäftsanteil des Gesellschafters einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung ist der "Inbegriff der Rechte und Pflichten" oder die "Gesamtheit der Rechte", die dem GmbH-Gesellschafter zukommen. Zwischen dem "Geschäftsanteil" dem "Gesellschaftsanteil" oder den "Ansprüchen als Gesellschafter" besteht daher kein Unterschied (RS0004168).
5.2.2. Ein Pfandgläubiger ist (jedenfalls nach dem vor Inkrafttreten des R* [Gesamtreform des Exekutionsrechts, BGBl I Nr 86/2021] übereinstimmendem Meinungsstand) nicht berechtigt, die dem Gesellschaftsanteil zustehenden Herrschafts- und Verwaltungsrechte auszuüben (Zollner in U. Torggler GmbHG § 76 Rz 30 mwN). Die Wirkungen einer Pfändung (gemäß §§ 331 EO) erstrecken sich nur auf die mit dem Gesellschaftsrechte verbundenen Vermögensrechte, nicht aber auf die Verwaltungsrechte (RS0074262), wie zB das Stimmrecht (RS0087048). Der Gläubiger eines Gesellschafters einer GesmbH, dem die Exekution durch Pfändung und Verwertung von dessen Geschäftsanteil bewilligt worden ist, kann nach 3 Ob 188/97m nicht unmittelbar aus dessen Verwaltungsrechten abgeleitete Rechte des Gesellschafters für sich in Anspruch nehmen; er ist vielmehr auf die ihm durch die Exekutionsordnung vorgegebenen Möglichkeiten beschränkt. Die Pfändung erfasst also nur die mit dem Geschäftsanteil verbundenen Vermögensrechte. Einem Überweisungsgläubiger kommt beispielsweise auch nicht die volle Rechtsposition eines unmittelbaren Gläubigers des Drittschuldners zu (3 Ob 225/07w). Verwaltungsrechte bleiben beim Verpflichteten (Rauter in Straube/Ratka/Rauter WK GmbHG § 76 Rz 290 mit zahlreichen Nachweisen aus Literatur und Rechtsprechung). Der Schuldner kann jedenfalls nach der Rechtslage vor der R* den gepfändeten Geschäftsanteil - unbeschadet des Pfandrechts – sogar veräußern, denn dieses belastet den Geschäftsanteil auch in der Hand des Erwerbers (RS0087048).
5.2.3. Allerdings wird in der Literatur seit der R* festgehalten, dass sich bereits aus der allg Mitwirkungspflicht (§ 27a EO) ergebe, dass die Befugnisse des Verpflichteten zur Stimmrechtsausübung dort endeten, wo Beschlüsse gefasst würden, welche Rechte des betreibenden Gläubigers beeinträchtigen; aus § 329 Abs 3 EO folge eine relative Unwirksamkeit von Rechtshandlungen des Verpflichteten im Rahmen der Ausübung seiner Verwaltungs- und Mitgliedschaftsrechte (Rauter in Straube/Ratka/Rauter WK GmbHG § 76 Rz 290 mN). Auch den (rechtsgeschäftlichen) Pfandbesteller treffe beispielsweise die Verpflichtung, bei der Ausübung der Verwaltungsrechte die Interessen des Pfandgläubigers (an der Erhaltung des Pfandwerts) zu berücksichtigen (Rauter aaO § 76 Rz 266).
5.2.4. Aus § 327 EO ergibt sich, dass die Exekution auf das Vermögensrecht alle Vermögensrechte (und nicht Verwaltungsrechte) erfasst (§ 327 EO). Der Verwalter ist gemäß § 329 Abs 1 EO zur Geltendmachung und Einklagung des gepfändeten Rechtes (§ 308 EO), zur Geltendmachung einer Teilung, Einleitung des Auseinandersetzungsverfahrens und Kündigung sowie zur Abgabe der sonst zur Ausübung und Nutzbarmachung des gepfändeten Rechtes erforderlichen Erklärungen für den Verpflichteten befugt. Rechtshandlungen des Verpflichteten, die das gepfändete Vermögensrecht betreffen, insbesondere dessen Kündigung, sind dem betreibenden Gläubiger gegenüber gemäß § 329 Abs 3 EO unwirksam und ohne Einfluss auf die Befugnisse des Verwalters.
5.2.5. Eine allfällige relative Unwirksamkeit eines Gesellschafterbeschlusses ist allerdings nicht gleichbedeutend mit einem Gesellschafterstatus einer Exekutionsverwalterin samt den damit verbundenen Rechten. Der Verpflichtete kann grundsätzlich auch nach erfolgter Pfändung rechtsgeschäftliche Verpflichtungen in Bezug auf das Vermögensrecht eingehen, an welche er schuldrechtlich gebunden ist (Neumayr/Sommer in Garber/Simotta EO § 329 EO Rz 9). Verwaltungsrechte sind idR „uneigennützig“, dh deren Ausübung ist idR stärker der Treuepflicht unterworfen, als dies bei Vermögensrechten der Fall ist (Rauter in Straube/Ratka/Rauter, WK GmbHG § 75 Rz 54), während eine betreibende Partei naturgemäß nur die Befriedigung ihrer Ansprüche verfolgt.
All das spricht nach Ansicht des Senats eher dafür, dass dem Pfandgläubiger (und damit der Exekutionsverwalterin) nach wie vor keine Stimmrechte zukommen. Nachdem der Sicherungsantrag aber ohnehin (wie noch auszuführen sein wird) mangels ausreichender Gefahrenbehauptung abzuweisen ist, muss diese Rechtsfrage nicht abschließend geklärt werden.
5.3.1. Zum „Beschluss 3“ macht der Kläger einen Ankündigungsmangel geltend. Der Zweck der Versammlung (Tagesordnung) ist gemäß § 38 Abs 2 GmbHG bei der Berufung möglichst bestimmt zu bezeichnen. Bei beabsichtigten Änderungen des Gesellschaftsvertrags ist deren wesentlicher Inhalt anzugeben.
Der Sinn der Ankündigung der Beschlussgegenstände ist es, dass der eingeladene Gesellschafter sich ein ausreichendes Bild machen kann, worum es geht, damit er auch einen sachgerechten Entschluss zu fassen in der Lage ist, ob die Wichtigkeit des Verhandlungsgegenstands und Beschlussgegenstands überhaupt den Besuch der Generalversammlung lohnt und bejahendenfalls, welche eigene Vorbereitung dazu notwendig ist. Diese Schutzeinrichtung für den Gesellschafter ist besonders wichtig, wenn es um Änderungen des Gesellschaftsvertrags geht, weil damit nachhaltige und ihren Seitenwirkungen unter Umständen nicht gleich überschaubare Auswirkungen auf die Rechte und schutzwürdigen Interessen der Gesellschafter verbunden sein können (RS0059753).
5.3.2. Um eine Änderung des Gesellschaftsvertrags geht es im vorliegenden Fall nicht. Bei anderweitigen Themen ist der Beschlussgegenstand nur möglichst bestimmt zu bezeichnen. Neuerlich ist hervorzuheben, dass der Kläger mit der Abhaltung der Generalversammlung ausdrücklich einverstanden war (§ 38 Abs 4 GmbHG).
5.3.3. Auch ein nicht sanierter Formverstoß ist außerdem kein Anfechtungsgrund, wenn es am Kausalzusammenhang zwischen diesem und einem Rechtsnachteil fehlt (zum Beispiel wenn auch eine fehlerfrei einberufene spätere Generalversammlung zweifellos gleich entschieden hätte [RS0059771]). Das trifft hier zu. Der Kläger hat ohnehin gegen den Beschluss gestimmt. Schon nach seinem eigenen Vorbringen verfolgen die gegnerischen Gesellschafter nur das Ziel, den „L*-Deal“ durchzuführen. Es kann daher gerade nicht davon ausgegangen werden, dass die Zurverfügungstellung erweiterter Informationen zu einem anderen Abstimmungsergebnis geführt hätte. Ein Formverstoß stellt aber dann keinen Anfechtungsgrund dar, wenn es – wie hier – an seiner Relevanz fehlt (6 Ob 65/15z).
Damit ist auf die materiellen Anfechtungsgründe einzugehen:
6.1. Der „Beschluss 1“ betrifft die Abberufung des Klägers als Geschäftsführer. Er macht insofern Treuwidrigkeit, Rechtsmissbrauch und Bestellungswiderruf ohne wichtigen Grund geltend.
Die Bestellung zum Geschäftsführer kann unbeschadet der Entschädigungsansprüche aus bestehenden Verträgen durch Beschluss der Gesellschafter gemäß § 16 Abs 1 GmbHG jederzeit widerrufen werden. Für einen Abberufungsbeschluss ist (wie auch für den Bestellungsbeschluss) – mangels abweichender gesellschaftsvertraglicher Regelung – gemäß § 39 Abs 1 GmbHG die einfache Mehrheit ausreichend (Ratka in Straube/Ratka/Rauter, WK GmbHG § 16 Rz 7 mN). Auch der Gesellschafter- Geschäftsführer kann durch Mehrheitsbeschluss abberufen werden, sofern diesem nicht im Gesellschaftsvertrag ein Sonderrecht auf Geschäftsführung eingeräumt worden ist (RS0059558). Ebenso kann auch ein im Gesellschaftsvertrag bestellter Gesellschafter-Geschäftsführer ohne Beschränkung der Abberufung auf wichtige Gründe im Gesellschaftsvertrag auch ohne Vorliegen eines wichtigen Grunds unbeschränkt abberufen werden (6 Ob 99/11v). Die Abberufung eines im Gesellschaftsvertrag bestellten Geschäftsführers ist keine Änderung des Gesellschaftsvertrags (RS0059457). Die Abberufung von Organmitgliedern ist sofort wirksam (RS0059467).
6.2. Ausgehend von diesen Grundsätzen war die Mehrheit der Gesellschafter grundsätzlich berechtigt, den Kläger abzuberufen. Er berief sich darauf, die Abberufung stehe im Widerspruch zum Gesellschaftsvertrag, weil dieser in § 5 Abs 7 vorsehe, dass der Kläger längstens für die Dauer der Zugehörigkeit zur Gesellschaft zum Geschäftsführer bestellt werde. Daraus lasse sich entnehmen, dass eine Abberufung auf wichtige Gründe eingeschränkt worden sei.
Dieser Auslegung hat der Oberste Gerichtshof aber bereits in der Entscheidung 6 Ob 99/11v eine Absage erteilt. Die Formulierung „längstens für die Dauer der Gesellschaftszugehörigkeit“ normiert lediglich einen Zeitpunkt, zu welchem die Geschäftsführerfunktion spätestens endet, eine frühere Beendigung wird dadurch aber gerade nicht ausgeschlossen (6.8. der genannten Entscheidung). Auf § 16 Abs 3 GmbHG kann sich der Kläger daher nicht berufen.
6.3. Er argumentiert, seine Abberufung sei treu- und sittenwidrig gewesen. Die Treuepflicht des Gesellschafters einer GmbH gebietet eine angemessene Berücksichtigung der berechtigten Interessen der Mitgesellschafter auch bei Ausübung des Stimmrechts in der Generalversammlung (RS0060175). Sie gebietet es allerdings nicht, stets die Interessen der Gesellschaft über die eigenen zu stellen (T9). Die Grundsätze der Treuepflicht sind, dem auch im GmbH-Recht unter anderem im Bereich der Rechtsbeziehungen der Gesellschafter untereinander und der Gesellschaft gegenüber maßgeblichen personalistischen Element angemessen Rechnung tragend, auf die Voraussetzungen zur Abberufung von Gesellschafter- Geschäftsführern gemäß § 16 Abs 2 GmbHG zu übertragen (RS0059651). Anerkannt ist zudem, dass (spiegelbildlich zur Bestellung) zumindest eine rechtsmissbräuchliche Abberufung unzulässig ist (Ratka aaO § 16 Rz 12 mzN). Auch die Rechtsprechung erkennt die Anfechtungsmöglichkeiten von Stimmabgaben wegen Verstößen gegen § 1295 Abs 2 ABGB an (RS0120599). Sittenwidrigkeiten oder Stimmrechtsmissbrauch können einen Anfechtungsgrund darstellen (RS0060041 [T2]; 6 Ob 515/88; RS0106227).
6.4. Das Erstgericht traf zwar keine ausdrücklichen Feststellungen zu den Motiven der gegnerischen Gesellschafter für ihr Stimmverhalten. Es steht aber fest, dass diese aufgrund der persönlichen Haftung für eine Konventionalstrafe bei Nichtzustandekommen des „L*-Deals“ und ihrer persönlichen Kostentragung für Umplanungs- und Umbauarbeiten ausschließlich am „L*-Deal“ interessiert sind. Soweit die Rekurswerberin die insofern gegenteiligen Feststellungen übergeht und diesbezüglich von nicht bescheinigten Umständen spricht, ist die Rechtsrüge nicht gesetzmäßig ausgeführt. Sollte diese Kritik eine Beweisrüge darstellen, ist sie nicht ordnungsgemäß ausgeführt, weil nicht dargelegt wurde, welche konkrete Feststellung die Rekurswerberin bekämpft, infolge welch unrichtiger Beweiswürdigung sie getroffen wurde, welche andere Feststellung begehrt wird und aufgrund welcher Beweisergebnisse und Erwägungen die gewünschte Feststellung zu treffen gewesen wäre (RS0041835).
Der Kläger hingegen favorisiert nach den Feststellungen alternative Transaktionen, die den wirtschaftlichen und gesellschaftlichen Interessen der Beklagten und deren Gesellschaftern „eher entsprechen“. Außerdem teilte der Zweitgesellschafter den Verhandlungspartnern des Klägers nach dessen Abberufung mit, dass sie nicht weiter mit dem Kläger verhandeln dürften.
6.5. Ausgehend davon ist bescheinigt, dass
die gegnerischen Gesellschafter sich aufgrund persönlicher Haftungen bzw Verpflichtungen auf die Verfolgung einer geschäftlichen Transaktion festgelegt haben, ohne andere Möglichkeiten auch nur noch in Betracht zu ziehen,
es andere Verhandlungspartner gibt und
aufgrund der Abberufung des Klägers als Geschäftsführers mit diesen Verhandlungen „nicht mehr oder nur erschwert“ fortgeführt werden können.
Die Weiterverfolgung alternativer Verhandlungen ist aufgrund der Abberufung des Klägers und des Desinteresses der gegnerischen Gesellschafter, die nun auch die Geschäftsführer sind, nicht mehr möglich. Die Feststellungen lassen den Schluss zu, dass es den gegnerischen Gesellschaftern bei ihrer Stimmabgabe genau darauf ankam.
Wäre bescheinigt, dass konkret mögliche alternative Abschlüsse für die Beklagte insgesamt vorteilhafter wären als der „L*-Deal, wäre demnach – zumindest argumentierbarerweise – auch ein treuwidriges Stimmverhalten der gegnerischen Gesellschafter als bescheinigt anzusehen. Insofern hat das Erstgericht aber nur festgestellt, dass der Kläger alternative Transaktionen „favorisiere“, die den wirtschaftlichen und gesellschaftlichen Interessen der Beklagten und ihrer Gesellschafter „eher entsprechen“ (Beschluss S 16). Was „eher entsprechen“ konkret bedeuten soll, ergibt sich aus dem Sachverhalt nicht, ebenso wenig, mit wem der Kläger worüber verhandelt und welche konkreten Optionen der Beklagten insofern zur Verfügung stünden. Ob das Stimmverhalten der gegnerischen Gesellschafter auch ohne Vorliegen einer konkreten alternativen Geschäftsmöglichkeit treuwidrig oder rechtsmissbräuchlich ist, muss im Provisorialverfahren nicht abschließend geprüft werden:
6.6. Der Kläger hat sich hinsichtlich des unwiederbringlichen Schadens darauf berufen, dass es ihm nicht mehr möglich sei, alternative Transaktionen zu verhandeln. Er hat aber weder vorgebracht, mit wem er Verhandlungen führe, in welchem Stadium diese und wie erfolgversprechend sie seien und welche konkreten Geschäftschancen es insofern für die Beklagte gäbe. Im Endeffekt hat er sich nur darauf berufen, dass er mit irgendwelchen dritten Personen irgendwelche „potentiell lukrative“ Transaktionen bespreche. Dass er – wie von ihm in der Hauptsache vorgebracht – den Interessen der Beklagten eher entsprechende Transaktionen „favorisiere“ (Klage S 10) und bei seinen Verhandlungen „dieses Ziel verfolge“ (Klage S 11), sagt aber nichts darüber aus, dass es konkret andere Angebote gibt, die – die Zustimmung der anderen Gesellschafter vorausgesetzt – für die Beklagte nutzbringender wären als der „L*-S*“. Ein drohender unwiederbringlicher Schaden für die Beklagte wurde daher nach Ansicht des Rekursgerichts nicht ausreichend konkret behauptet.
6.7. Dasselbe trifft für den vom Kläger behaupteten persönlichen Schaden zu. Warum und inwiefern er „in seinem Ansehen“ geschädigt wird, erschließt sich aus seinen Behauptungen nicht. Welche konkreten Nachteile die Abberufung als Geschäftsführer für ihn bringt, hat er nicht dargelegt.
6.8. Dass er ohne Abverkauf der Grundstücke ein ihm zustehendes Optionsentgelt iHv EUR 4,5 Millionen nicht erhalte, hat der Kläger in keinen ausreichenden Zusammenhang mit seiner Abberufung gesetzt. Dass er konkrete alternative Verwertungsmöglichkeiten des Gesellschaftsvermögens nicht ausreichend behauptet hat, wurde bereits dargelegt. Nachdem diese nicht bescheinigt sind, ist es auch die im Zusammenhang mit dem Optionsentgelt behauptete Gefahr nicht. Nachdem er selbst gegen den „L*“ Deal ist, kann dieser (und damit ein Abverkauf der Grundstücke) auch nicht mit ihm als Geschäftsführer zustande kommen. Für die konkrete Möglichkeit eines anderweitigen Abverkaufs liegen – wie betont – derzeit keine Anhaltspunkte vor. Außerdem steht fest, dass die gegnerischen Gesellschafter nur den „L*-Deal“ anstreben, anderen Transaktionen also keine Zustimmung erteilen würden. Andere Transaktionen könnten also auch mit dem Kläger als Geschäftsführer nicht erfolgreich abgeschlossen werden.
Insgesamt wurde ein drohender unwiederbringlicher Schaden im Zusammenhang mit der Ausführung von „Beschluss 1“ nicht ausreichend konkret behauptet, weshalb der diesbezügliche Sicherungsantrag in Abänderung der erstgerichtlichen Entscheidung abzuweisen ist.
7.1. Zum „Beschluss 2“ hat der Kläger auf den „unüberwindbaren Konflikt“ mit einer Kredit- und Pfandgläubigerin verwiesen. Durch die Bestellung des Zweitgesellschafters „spitzte sich die verfahrene Situation weiter zu“, woraufhin der Verkauf der Liegenschaften bzw des Unternehmens scheitere. Dadurch entstehe ein unwiederbringlicher Nachteil.
Neuerlich ist darauf zu verweisen, dass der Kläger konkrete alternative Verwertungsmöglichkeiten nicht behauptet hat. Nachdem er selbst gegen den „L*-Deal“ ist und der Verkauf von Liegenschaften nach seiner eigenen Argumentation ohnehin der Einstimmigkeit bedarf, ist nicht konkret bescheinigt, inwiefern die Bestellung des Zweitgesellschafters zum Geschäftsführer Verwertungsmöglichkeiten verhindert bzw schmälert. Auch den Ausführungen zum „unüberwindbaren Konflikt“ und der sich „zuspitzenden Situation“ liegt kein konkretes Tatsachensubstrat zu Grunde. Was der Kläger damit meint, hat er nicht ausgeführt. Ein unwiederbringlicher Schaden wurde nach Ansicht des Senats daher auch zum „Beschluss 2“ nicht ausreichend konkret behauptet.
7.2. Auch die Anspruchsbehauptung ist unkonkret. Die Bestellung des Geschäftsführers ist eine rein gesellschaftsinterne organisatorische Maßnahme, die für sich genommen auf die Vermögensverhältnisse der Gesellschaft keinen Einfluss nimmt (RS0059891). Als Konsensquorum reicht mangels höherer Anforderungen in der Satzung die einfache Mehrheit (§ 39 Abs 1 GmbHG). Bestellungsbeschlüsse, die gegen das Gesetz (etwa Bestimmungen zur Einberufung der Generalversammlung), die Satzung (etwa vereinbarte Qualifikationserfordernisse, die festgesetzte Anzahl der Geschäftsführer, Nominierungsrechte oder Entsendungsrechte einer öffentlich-rechtlichen Körperschaft gem Abs 3), die allgemeine Treuepflicht bzw das Gesellschaftsinteresse verstoßen oder berufsrechtliche Bestimmungen verletzen, sind nach den Regeln des § 41 GmbHG anfechtbar. Wenn ein Gesellschafter-Geschäftsführer schon vor seiner Bestellung einen wichtigen Grund setzt, der seine Abberufung nach § 16 Abs 2 leg cit rechtfertigen würde, so ist bereits der Bestellungsbeschluss anfechtbar; bei Vorliegen der Voraussetzungen (unmittelbar und konkret drohender unwiederbringlicher Schaden; s § 16 Rz 49 ff mwN) kann gegen einen solchen Beschluss auch eine einstweilige Verfügung beantragt werden (Ratka/Völkl in Straube/Ratka/Rauter, WK GmbHG § 15 Rz 51 mzN).
7.3. Was alternative Verwertungsmöglichkeiten des Gesellschaftsvermögens betrifft, ist auf die Ausführungen zum „Beschluss 1“ zu verweisen. Mit dem „unüberwindbaren Konflikt“ mit der Pfandgläubigerin, den „zahlreichen nachteiligen Auswirkungen für das Verhalten der Beklagten“ und der „Zuspitzung der verfahrenen Situation“ hat der Kläger lediglich nebulöse Schlagworte bemüht, ohne konkret zu behaupten, warum die Geschäftsführertätigkeit des Zweitgesellschafters für die Beklagte nachteilig ist. Welchen Verkauf, der mit dem Zweitgesellschafter „nicht möglich“ sei“, der Kläger meint, ergibt sich aus seinem Vorbringen nicht. Völlig nichtssagend ist sein Prozessstandpunkt in der Klage hinsichtlich der „schon einmal erfolgten Abberufung“ des Zweitgesellschafters, die „auch bestimmte Hintergründe“ gehabt habe.
Diese Behauptungen des Klägers sind daher derart unklar, dass er insofern die erforderlichen Tatsachen für eine Anfechtung auch nicht ausreichend behauptet hat.
8.1. Zu „Beschluss 3“ hat sich der Kläger (neben dem bereits behandelten Ankündigungsmangel) auf die nicht eingehaltene Mehrheit hinsichtlich der Genehmigung des Verkaufs der Grundstücke bzw des Unternehmens berufen. Auf treu- oder sittenwidrige Stimmabgabe hat er sich insofern nicht gestützt. In der Anfechtungsklage sind sämtliche Anfechtungsgründe samt dem wesentlichen Sachverhalt darzulegen. Das Nachschieben von Anfechtungsgründen nach Ablauf der Ausschlussfrist ist unzulässig (RS0120517).
8.2. Es steht fest, dass die Veräußerung (oder auch nur) Belastung von Liegenschaften und die Veräußerung von Unternehmen und Betrieben nach dem Gesellschaftsvertrag zu ihrer Wirksamkeit der vorherigen Zustimmung der Gesellschafter mittels einstimmigen Beschlusses bedarf. Die Beschlussfassung zur Veräußerung des gesamten Gesellschaftsvermögens bedarf der Einstimmigkeit (§§ 5 Abs 5 und 6 Abs 7 Gesellschaftsvertrag, Beschluss S 12 f).
Nach § 41 Abs 1 GmbHG kann mittels Klage die Nichtigerklärung eines Beschlusses der Gesellschafter verlangt werden, wenn (ua) der Beschluss nach dem Gesellschaftsvertrag als nicht zustande gekommen anzusehen ist. Ein Beschlussantrag ist angenommen, wenn die im Gesetz oder der Satzung vorgesehene Mehrheit erreicht, dh überschritten, wurde (Enzinger in Straube/Ratka/Rauter, WK GmbHG § 39 Rz 12). Bei einer fehlerhaften Feststellung des Beschlussergebnisses steht den Gesellschaftern nach der Lehre eine Feststellungsklage offen (Enzinger aaO § 39 Rz 14), während das Höchstgericht jedenfalls in älteren Entscheidungen von der Möglichkeit einer Anfechtung nach § 41 GmbH ausging (8 Ob 595/90).
8.3. „Beschluss 3“ war feststellungsgemäß schon in der Ladung als „Genehmigung des Verkaufs der Grundstücke“ bezeichnet. Es wurde darauf hingewiesen, dass die Beklagte die „Durchführung der oben genannten Transaktion“ und „damit auch eines Verkaufs der Grundstücke“ beschließen werde. Einleitend wurde auf die Unterzeichnung eines Term Sheets am 1.10.2024 verwiesen.
Auch wenn die im „Term Sheet vom 1.10.2024 erfasste Transaktion“ im Generalversammlungsprotokoll (und in den erstgerichtlichen Feststellungen) nicht näher beschrieben wird, ist zumindest bescheinigt, dass sie einen Verkauf von Grundstücken der Beklagten betrifft. Ob aber tatsächlich bereits ein Verkauf von Liegenschaften genehmigt wurde (oder nur Vorbereitungshandlungen dazu), ergibt sich weder aus dem angefochtenen Beschluss noch dem Vorbringen des Klägers ausreichend klar. Er hat vorgebracht, der Beschluss „ziele“ auf einen Liegenschafts- bzw Unternehmensverkauf „ab“.
Ob „Beschluss 3“ überhaupt unter das Einstimmigkeitsgebot fällt und daher (mangels Zustimmung des Klägers) gegen den Gesellschaftsvertrag verstößt, muss im Provisorialverfahren nicht abschließend geprüft werden, weil auch hier von einer nicht ausreichenden Gefahrenbehauptung und -bescheinigung auszugehen ist:
8.4. Es ist zwar nachvollziehbar, dass eine komplexe Transaktion iSe Übertragung des Gesellschaftsvermögens schwer umkehrbar ist. Zu 6 Ob 38/18h wurde eine Unternehmensübertragung (samt Kundenstock) als unwiederbringlich qualifiziert. Dabei wurde aber auch darauf abgestellt, dass der in anderen Entscheidungen betonte Aspekt, die Veräußerung sei wertgerecht erfolgt, nicht greife. Der betroffenen Gesellschaft verblieb im dort zu beurteilenden Sachverhalt nach Tilgung der Verbindlichkeiten mit dem Kaufpreis nur eine geringfügige Hyperocha, außerdem ging durch die Veräußerungen ein äußerst günstiger Bestandzins für ein Geschäftslokal verloren.
Im vorliegenden Fall hat der Kläger aber einen Kundenstockverlust nicht behauptet. Es handelt sich um ein im Bau begriffenes Projekt. Die Gesellschafter sind sich offensichtlich grundsätzlich über eine Veräußerung des Liegenschaftseigentums bzw des Unternehmens an sich einig. Ihre Uneinigkeit liegt darin, welche Verwertungsmöglichkeit die vorteilhafteste ist. Konkrete anderweitige Verwertungsmöglichkeiten hat der Kläger aber (wie schon mehrfach betont) nicht ausreichend behauptet. Er hat auch nicht dargelegt, dass der „L* S*“ zu einem dem Wert des Unternehmens nicht adäquaten Erlös führen würde. Ausgehend davon vertritt das Rekursgericht die Ansicht, dass auch insofern ein konkreter unwiederbringlicher Schaden nicht ausreichend behauptet wurde.
8.5. Abgesehen davon steht fest, dass eine erfolgreiche Transaktion der Liegenschaften bzw des Unternehmens oder des Vermögens der Beklagten in absehbarer Zeit aufgrund der nicht zu erlangenden Zustimmung der Kreditgläubigerin und Pfandgläubigerin aussichtslos ist (erstgerichtlicher Beschluss S 17, 1. Abs). Ohne Durchführung des Verkaufs kann es aber auch keinen unwiederbringlichen Schaden geben.
Damit liegen die Voraussetzungen zur Erlassung einer einstweiligen Verfügung auch hinsichtlich „Beschluss 3“ nicht vor. Damit erübrigt sich auch eine Prüfung der Frage, ob (wie von der Rekurswerberin argumentiert) ein „Übertragungsvertrag“ durch die Beklagte ohne Zustimmung aller Gesellschafter im Hinblick auf eine etwaige Anwendbarkeit von § 237 AktG nicht wirksam abgeschlossen werden könnte (vgl dazu 6 Ob 38/18h), wobei festzuhalten ist, dass § 237 AktG die Veräußerung des gesamten Unternehmens betrifft.
Dem Rekurs ist daher dahin Folge zu geben, dass der Sicherungsantrag in Abänderung der erstgerichtlichen Entscheidung zur Gänze abzuweisen ist.
9.1. Im Hinblick auf die abändernde Entscheidung ist auszusprechen, dass der Kläger die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens endgültig selbst zu tragen hat.
9.2. Kann der Antragsgegner den Sicherungsantrag abwehren, hat er Anspruch auf Ersatz der Kosten des Provisorialverfahrens gemäß §§ 78, 402 Abs 4 EO, §§ 41, 52 Abs 1 ZPO, was auch für Kosten eines Rekursverfahrens gilt (RS0002397). Der Kläger hat der Beklagten daher die korrekt verzeichneten Rekurskosten zu ersetzen.
10. Bei der Bewertung besteht keine Veranlassung, von der vom Kläger gewählten abzuweichen. Daher ist auszusprechen, dass der Wert des Entscheidungsgegenstands EUR 30.000,-- übersteigt. Da die angefochtenen Beschlüsse in derselben Generalversammlung getroffen wurden und letztlich alle im Zusammenhang mit dem vom Kläger abgelehnten „L*-Deal“ stehen, liegt ein ausreichender Konnex zwischen den einzelnen Begehren iSd § 55 JN vor.
11. Rechtsfragen von erheblicher Bedeutung liegen nicht vor. Maßgeblich für die Abweisung des Sicherungsantrags ist, dass der Kläger einen drohenden unwiederbringlichen Schaden nicht ausreichend konkret behauptet und bescheinigt hat. Die Prüfung dieser Frage ist stets von den besonderen Umständen des Einzelfalls abhängig. Der (ordentliche) Revisionsrekurs ist daher nicht zulässig.
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