OLG Linz 1R110/23m

1R110/23mCourt of AppealAug 7, 2025

Full text

OLG Linz 1R110/23m

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 07.08.2025
  • ECLI: ECLI:AT:OLG0459:2025:00100R00110.23M.0807.000

Kopf

Das Oberlandesgericht Linz als Berufungsgericht hat durch die Richter Dr. Wolfgang Seyer als Vorsitzenden sowie Dr. Stefan Estl und Dr. Christoph Freudenthaler in der Rechtssache der klagenden Partei Dr. A*, LL.M. (WU) als Masseverwalter im Insolvenzverfahren über das Vermögen des B*, geboren am **, **straße **, *, vertreten durch die Metzler und Partner Rechtsanwälte GmbH in Linz, gegen die beklagte Partei C B.V., Nr ** im Handelsregister der niederländischen Handelskammer, **, *, Niederlande, vertreten durch Mag. Filip Frank, Rechtsanwalt in Wien, wegen EUR 62.261,00 sA über die Berufung der beklagten Partei (Berufungsinteresse: EUR 48.870,00 sA) gegen das Urteil des Landesgerichtes Linz vom 12. Mai 2023, Cg-10, in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen:

Spruch

Der Berufung wird Folge gegeben.

Das angefochtene Urteil wird aufgehoben und die Rechtssache zur neuerlichen Entscheidung nach Verfahrensergänzung an das Erstgericht zurückverwiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens, des Verfahrens vor dem Obersten Gerichtshof sowie des Verfahrens vor dem Gerichtshof der Europäischen Union sind weitere Verfahrenskosten.

Begründung

Begründung:

Mit Beschluss vom 25. Mai 2022 zu S* eröffnete das Landesgericht Linz das Konkursverfahren über das Vermögen des Schuldners B*. Der Kläger wurde zum Insolvenzverwalter bestellt. Die öffentliche Bekanntmachung der Insolvenzeröffnung und des Insolvenzverwalters erfolgte noch am 25. Mai 2022.

Die Beklagte ist eine in den Niederlanden ansässige Gesellschaft niederländischen Rechts. Sie ist eine der führenden Gebrauchtwagenhändlerinnen in Europa und Mitglied einer europaweit agierenden Konzerngruppe, die in Österreich eine Zweigniederlassung betreibt.

Mit dem im eigenen Namen am 2. Juni 2022 – also nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens – in dieser Zweigniederlassung der Beklagten abgeschlossenen Kaufvertrag veräußerte der Schuldner der Beklagten das Fahrzeug D* E* um EUR 48.870,00. Nach Übergabe des Fahrzeugs in Österreich überwies die Beklagte den Kaufpreis von einem Konto in Deutschland auf das vom Schuldner angegebene Konto in Österreich.

Der Kläger begehrte zunächst die Zahlung von EUR 48.870,00 sA an die Insolvenzmasse, weil der Kaufvertrag nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens vom Schuldner abgeschlossen worden sei. Das Fahrzeug sei im Zeitpunkt der Eröffnung des Insolvenzverfahrens im Eigentum des Schuldners gestanden. Die Beklagte habe den Kaufpreis von EUR 48.870,00 auf das Konto einer dritten Person (der Ex-Lebensgefährtin des Schuldners) überwiesen. Die Beklagte habe das Fahrzeug in der Zwischenzeit weiterveräußert, weshalb der Kläger Wertersatz an die Insolvenzmasse fordere.

Bei der Beklagten handle es sich – nach eigenen Angaben – um eine der führenden Gebrauchtwagenhändlerinnen in Europa und um ein Mitglied einer europaweit agierenden Konzerngruppe. Einem Unternehmen in dieser Größe obliege es, ein funktionierendes System zur Überprüfung der Eigenberechtigung von Vertragspartnern zu implementieren. Ihr hätte also die Insolvenz des Schuldners bekannt sein könne und auch müssen.

In der Tagsatzung vom 16. März 2023 dehnte der Kläger die Klage auf den Verkehrswert des Fahrzeugs von EUR 62.261,00 sA aus.

Die Beklagte bestritt das Klagebegehren und brachte im Wesentlichen vor, dass das Fahrzeug zum Zeitpunkt der Eröffnung des Insolvenzverfahrens nicht im Eigentum des Schuldners gestanden und daher nicht Bestandteil der Insolvenzmasse gewesen sei. In Österreich betreibe sie lediglich eine Zweigniederlassung; sie sei in den Niederlanden registriert. Die Überweisung sei von der Beklagten – und nicht der österreichischen Zweigniederlassung – in Deutschland von einem deutschen Bankinstitut getätigt worden. Der einzige Inlandsbezug des streitgegenständlichen Kaufvertrags sei, dass dieser in Österreich unterschrieben und das Fahrzeug auch dort übergeben worden sei. Der vom Kläger geltend gemachte Anspruch bestehe daher auch deshalb nicht zu Recht, weil aufgrund des Auslandsbezugs Art 31 EuInsVO anzuwenden sei. Die Beklagte könne demnach nur in Anspruch genommen werden, wenn sie von der Insolvenzeröffnung gewusst hätte, was nicht der Fall gewesen sei.

Mit dem angefochtenen Urteil gab das Erstgericht der Klage (nur) im ursprünglichen Umfang statt. Das (ausgedehnte) Mehrbegehren von EUR 13.391,00 sA wies es (mittlerweile rechtskräftig) mit Ergänzungsurteil vom 24. Mai 2023 ab. Seiner Entscheidung legte es die auf der Seite 2 des Urteils als „Ausgangslage/unstrittiger Sachverhalt“ vorangestellten Feststellungen sowie den auf der Seite 3 des Urteils wiedergegebenen Sachverhalt zugrunde, worauf gemäß § 500a ZPO verwiesen wird. Hervorzuheben sind folgende, für das Berufungsverfahren wesentliche, gerafft wiedergegebenen Feststellungen (die bekämpften Feststellungen sind in Kursivschrift gesetzt):

Der Schuldner hat am 3. Mai 2022 einen D* E* erworben. Im Zeitpunkt der Insolvenzeröffnung hatte der Schuldner das klagsgegenständliche Fahrzeug inne. Der Kaufpreis für das Fahrzeug wurde der Insolvenzmasse nicht zugewendet.

Rechtlich gelangte das Erstgericht zu dem Ergebnis, dass der Umstand, ob der Schuldner Eigentümer des Fahrzeugs gewesen sei, für die Frage der Massezugehörigkeit irrelevant sei. Dieses sei aufgrund der ungeklärten Eigentumsverhältnisse zumindest vorläufig Teil der Insolvenzmasse, wenn es – wie hier – der Schuldner inne gehabt habe. Nachdem die vorliegende Konstellation nicht von Art 31 EuInsVO erfasst sei, könne die Beklagte den Gutglaubensschutz nach dieser Bestimmung nicht in Anspruch nehmen. Ihr sei vorzuwerfen, die Insolvenz des Schuldners nicht gekannt zu haben, weshalb die Zahlung der Beklagten an den Schuldner nicht schuldbefreiend wirke. Aufgrund des unwirksamen Kaufvertrags und weil der Kaufpreis der Masse nicht zugeflossen sei, habe die Beklagte den Kaufpreis daher (nochmals) an die Insolvenzmasse zu leisten.

Gegen dieses Urteil richtet sich die Berufung der Beklagten wegen Mangelhaftigkeit des Verfahrens, unrichtiger Tatsachenfeststellungen aufgrund unrichtiger Beweiswürdigung sowie unrichtiger rechtlicher Beurteilung mit dem Antrag, das Klagebegehren zur Gänze abzuweisen.

Der Kläger beantragte, der Berufung nicht Folge zu geben.

Das Berufungsgericht gab mit seiner Entscheidung vom 21. September 2023, 1 R 110/23m der Berufung der Beklagten Folge, hob das erstgerichtliche Urteil auf und verwies die Rechtssache zur neuerlichen Entscheidung nach Verfahrensergänzung an das Erstgericht zurück. Rechtlich vertrat es den Standpunkt, dass Art 31 EuInsVO aufgrund des Anwendungsvorrangs des Unionsrechts nicht nur § 3 Abs 2 IO, sondern auch § 3 Abs 1 IO verdränge. Die Zahlung an den Insolvenzschuldner sei in Deutschland geprüft und von einem deutschen Konto veranlasst worden. Aus diesem Grund sei Art 31 EuInsVO anzuwenden. Es fehlten aber Feststellungen zum Wissen der Beklagten über die Insolvenzeröffnung, weshalb eine abschließende Beurteilung noch nicht möglich sei.

Der Oberste Gerichtshof gab dem dagegen vom Kläger erhobenen Rekurs Folge, hob die Berufungsentscheidung auf und verwies die Rechtssache zur neuerlichen Entscheidung an das Berufungsgericht zurück.

Die Berufung ist im Sinn des hilfsweise gestellten Aufhebungs- und Zurückverweisungsantrags berechtigt.

1. Die Begründungspflicht des Berufungsgerichts findet ihre teleologisch bestimmte Grenze in der Bindung an die Rechtsansicht des OGH gemäß § 511 Abs 1 ZPO (RS0041854). Es ist daher in der neuerlichen Entscheidung die Wiederholung der Rechtsausführungen des Obersten Gerichtshofs und der davon betroffenen (unveränderten) Tatsachen – letztere wurden ohnehin wiedergegeben – entbehrlich (vgl Zechner in Fasching/Konecny2 § 511 ZPO Rz 17). Es genügt daher insoweit auch die bloße Verweisung auf den Aufhebungs- und Rückverweisungsbeschluss des OGH zu 17 Ob 5/25x.

2. Gegenstand des Berufungsverfahrens im zweiten Rechtsgang ist daher nur mehr die Erledigung der in der Berufung enthaltenen Verfahrens- und Tatsachenrüge betreffend folgender – aufgrund der Rechtsansicht des Obersten Gerichtshofs relevanten – Urteilsannahmen: „Der Schuldner hat am 3. Mai 2022 einen D* E* erworben.“ und „Im Zeitpunkt der Insolvenzeröffnung hatte der Schuldner das klagsgegenständliche Fahrzeug inne.“ (US 2 und 4).

3. Die Beklagte kritisiert in ihrer Verfahrensrüge, dem Erstgericht sei insofern ein Verfahrensfehler unterlaufen, als es die Feststellungen zum Erwerb des Fahrzeugs durch den Schuldner und dessen Innehabung als unstrittig dargestellt habe. Tatsächlich sei beides von der Beklagten stets bestritten und zum Beweis dafür, dass der Schuldner nicht Eigentümer des Fahrzeugs gewesen sei, die Einvernahme mehrerer Zeugen beantragt worden. Deren Einvernahme sei aber mit der Behauptung der Unerheblichkeit dieses Beweises unterblieben. Das Beweisthema des „Eigentumsrechts am Fahrzeug“ sei jedoch im Verfahren von zentraler Bedeutung und die vorgreifende Zurückweisung des Beweisantrages daher geeignet, eine unrichtige Entscheidung herbeizuführen und eine erschöpfende Erörterung der Streitsache zu verhindern.

Mit dieser Argumentation macht die Beklagte einerseits einen Stoffsammlungsmangel und andererseits eine vorgreifende Beweiswürdigung, also einen (primären) Verfahrensmangel iSd § 496 Abs 1 Z 2 ZPO geltend. Ein solcher liegt allerdings immer nur dann vor, wenn er abstrakt geeignet ist, die erschöpfende Erörterung und gründliche Beurteilung einer Rechtssache zu verhindern. Dass sowohl die Verfahrens- als auch die Tatsachenrüge im konkreten Fall abstrakt geeignet sind, zu anderen Feststellungen zu führen, hat bereits der Oberste Gerichtshof festgehalten (17 Ob 5/25x [Rz 30]). Der Einwand der nicht gesetzmäßig ausgeführten Verfahrens- bzw Tatsachenrüge des Klägers in seiner Berufungsbeantwortung ist demnach nicht gerechtfertigt.

4. Im vorliegenden Fall kommt es nach den Rechtsausführungen des Obersten Gerichtshofs entscheidend darauf an, ob eine dritte Person (und nicht der Schuldner) das Fahrzeug erworben und im maßgeblichen Zeitpunkt innegehabt hat. Wäre dies der Fall, gäbe es im Lichte des Vorbringens der Parteien nämlich keinen Hinweis darauf, dass der Schuldner im Zeitpunkt der Insolvenzeröffnung Eigentümer des Fahrzeugs gewesen sein könnte, womit es aber nicht zur „Soll-Insolvenzmasse“ gehören würde und der Anspruch des Klägers demnach von vornherein nicht gerechtfertigt wäre (vgl 17 Ob 5/25x [Rz 30]). Das Erstgericht hat das Ersturteil ohne Durchführung eines förmlichen Beweisverfahrens geschlossen; lediglich einige Urkunden lagen der Urteilsfällung zugrunde. Es hat die Feststellung, wonach der Schuldner am 3. Mai 2022 einen D* E* erworben hat, als unstrittig angenommen, obwohl dies von der Beklagten stets bestritten wurde (ON 3, S 3 und ON 7, 2 ff). Beweiswürdigende Ausführungen dazu finden sich im Ersturteil nicht. Die Feststellung zur Innehabung des Fahrzeugs durch den Schuldner im Zeitpunkt der Insolvenzeröffnung gründete das Erstgericht auf eine mangelnde Bestreitung durch die Beklagte, den Umstand, dass die Beklagte selbst ausgeführt habe, der Schuldner habe das Fahrzeug bloß innegehabt, sowie darauf, dass dieser den Kaufvertrag über das Fahrzeug im eigenen Namen unterschrieben habe.

Dieser Argumentation ist allerdings nicht zu folgen. Schon der OGH hat festgehalten, dass das Vorbringen der Beklagten so zu verstehen ist, dass nicht der Schuldner, sondern eine dritte Person das Fahrzeug erworben, bezahlt und auch innegehabt hat (vgl 17 Ob 5/25x [Rz 30]). Entgegen den Ausführungen des Erstgerichts findet sich in der zitierten Belegstelle auch kein Hinweis darauf, dass die Beklagte die Innehabung des Fahrzeugs durch den Schuldner zugestanden hätte. Mithin hat das Erstgericht die bekämpften Feststellungen ohne entsprechende Beweisergebnisse getroffen.

Vor diesem Hintergrund wären die von der Beklagten beantragten Zeugen einzuvernehmen gewesen, um hinsichtlich der zentralen Frage des Eigentums am Fahrzeug im maßgeblichen Zeitpunkt zusätzliche Erkenntnisse zu gewinnen. Es ist jedenfalls möglich, dass bei Einholung dieser Personalbeweise die von der Beklagten erkennbar angestrebten Feststellungen in ihrem Sinn getroffen worden wären. Der Mangel ist auch erheblich, da es für die Prüfung des Anspruchs des Klägers eine entscheidende Rolle spielt, wer Eigentümer des Fahrzeugs im Zeitpunkt der Insolvenzeröffnung war (17 Ob 5/25x).

Ausgehend davon erweist sich das angefochtene Urteil als mit einem erheblichen Verfahrensmangel behaftet, der die erschöpfende Erörterung und gründliche Beurteilung der Streitsache verhinderte.

5. Soweit die Beklagte auch die unterbliebene Beischaffung des Aktes St* der Staatsanwaltschaft Linz als Verfahrensmangel beanstandet, ist diese Kritik hingegen nicht berechtigt, weil sich die Beklagte durch die unterlassene Beischaffung dieses Aktes, die nur der Kläger und nicht auch sie selbst beantragt hat, nicht als beschwert erachten kann.

6. Im fortgesetzten Verfahren wird das Erstgericht somit die von der Beklagten zur Frage des Eigentums am Fahrzeug bzw zur Innehabung im maßgeblichen Zeitpunkt der Eröffnung des Insolvenzverfahrens beantragten Zeugen einzuvernehmen und entsprechende Feststellungen zu treffen haben. Auf Basis der sodann getroffenen Feststellungen wird es unter Zugrundelegung der Rechtsausführungen des Obersten Gerichtshofs über den Anspruch des Klägers neu zu entscheiden haben.

Eine Verfahrensergänzung durch das Berufungsgericht gemäß § 496 Abs 3 ZPO kommt nicht in Betracht, weil der Umfang des Prozessstoffs und die Weiterungen des Verfahrens noch nicht abzusehen sind (RS0042125 [T6-8]).

7. Der Kostenvorbehalt beruht auf § 52 ZPO.

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