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13R38/25s•OLG Wien 13R38/25s
Das Oberlandesgericht Wien hat als Berufungsgericht durch den Senatspräsidenten Mag. Häckel als Vorsitzenden sowie die Richterinnen Dr. Reden und Mag. Wieser in der Rechtssache der klagenden Partei A*, , vertreten durch Mähr Rechtsanwalt GmbH in Götzis, wider die beklagte Partei B AG C, **, vertreten durch Kolarz – Augustin – Mayer Rechtsanwaltspartnerschaft in Stockerau, wegen EUR 222.648,89 sA, Feststellung (Streitwert EUR 10.000,--) und Rentenzahlungen (Streitwert EUR 59.500,44 und EUR 5.670,--), über die Berufungen der klagenden Partei (Berufungsinteresse EUR 213.530,41) und der beklagten Partei (Berufungsinteresse EUR 50.638,02) gegen das Urteil des Landesgerichtes St. Pölten vom 30.1.2025, **-147, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Beiden Berufungen wird teilweise Folge gegeben. Das angefochtene Urteil wird dahin abgeändert, dass es insgesamt lautet:
„1. Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei EUR 121.200,49 samt 4% Zinsen
aus EUR 61.100,-- seit 24.3.2022
aus EUR 10.545,-- seit 2.12.2022
aus EUR 47.992,50 seit 14.12.2023 und
aus EUR 1.562,99 seit 6.11.2024
binnen 14 Tagen zu zahlen.
2. Es wird festgestellt, dass die beklagte Partei der klagenden Partei für sämtliche zukünftigen Spät- und Dauerfolgen resultierend aus dem Verkehrsunfall vom 10.7.2021 auf Straßenkilometer 92,45 der ** in ** haftet, wobei die Haftung mit der im Haftpflichtversicherungsvertrag betreffend das KFZ ** mit dem Kennzeichen ** genannten Versicherungssumme begrenzt ist.
3. Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei ab November 2024 bis zum Lebensende der klagenden Partei eine monatliche Rente in Höhe von EUR 157,50 (als Unterstützungsbedarf für die Haushaltsführung) zu zahlen, wobei die bis zur Rechtskraft des Urteils fällig werdenden Beträge binnen 14 Tagen und die künftig fällig werdenden Beträge zum Ende eines jeden Monats zu zahlen sind.
4. Die Mehrbegehren, die beklagte Partei sei schuldig, der klagenden Partei
EUR 101.448,40 samt 4% Zinsen seit 13.10.2021 sowie das Zinsenmehrbegehren
ab dem Monat des Schlusses der Verhandlung erster Instanz bis inklusive Oktober 2063 eine monatliche Rente von EUR 1.652,79 für Verdienstentgang, in eventu eine abstrakte Rente in Höhe von EUR 826,40 monatlich zu zahlen,
werden abgewiesen.
5. Die Kostenentscheidung bleibt gemäß § 52 Abs 2 ZPO bis zur Rechtskraft dieses Verfahrens vorbehalten.“
Die Entscheidung über die Kosten des Berufungsverfahrens wird dem Erstgericht nach rechtskräftiger Erledigung der Streitsache vorbehalten.
Die ordentliche Revision ist nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
Am 10.7.2021 gegen 10:00 Uhr ereignete sich auf der ** bei Straßenkilometer 92,45 in Fahrtrichtung ** ein Verkehrsunfall. D*, die Mutter der Klägerin, fuhr als Lenkerin des bei der Beklagten haftpflichtversicherten Klein-Lkw *, Kennzeichen ** – infolge einer Art Blackout bzw einer gedanklichen Abwesenheit - mit einer Geschwindigkeit von 120 bis 130 km/h auf ein am selben Fahrstreifen vor ihr mit rund 80 km/h fahrendes LKW-Zugfahrzeug zu. Sie bemerkte erst ganz kurz vor einem Aufprall die Rücklichter des Anhängers und versuchte noch ein Überholmanöver nach links. Ihr Klein-Lkw kollidierte jedoch mit der linken hinteren Seite des LKW-Anhängers sowie – nach Schleudern ihres Fahrzeugs – mit der Mittelleitschiene. D (in der Folge auch: Mutter) trifft das Alleinverschulden am Zustandekommen des Unfalls.
Die am ** geborene Klägerin befand sich als Insassin im Klein-Lkw. Sie saß ganz rechts in der mit einer Sitzbank mit drei Sitzen ausgestatteten vorderen Fahrzeugreihe, am Mittelsitz saß ihr damaliger Freund E*, links am Fahrersitz die Mutter. Alle drei waren angegurtet.
Sie waren mit dem mit Möbeln der Klägerin, die nach ** übersiedeln wollte, beladenen Klein-Lkw am frühen Morgen in Vorarlberg weggefahren. Die Mutter war, mit zumindest zwei Pausen, bereits seit ca fünf Stunden gefahren. Die Klägerin bemerkte, bevor sie einschlief, nicht, dass ihre Mutter müde oder gar übermüdet war; dies war ihr im Vorfeld nicht erkennbar.
Die Klägerin sowie E* schliefen im Unfallzeitpunkt. Sie hatten ihre Füße am Armaturenbrett des Klein-Lkw abgelegt, sodass sich ihre Füße bzw Beine nicht im Fahrgastraum und nicht unterhalb des Armaturenbretts befanden. Die genaue Position der Beine ist nicht feststellbar.
Kollisionsbedingt wurde das Armaturenbrett samt Windschutzscheibe des Klein-Lkw massiv nach rückwärts verschoben. Der Fußraum vor dem rechten Sitz wurde hingegen nur geringfügig nach rückwärts verschoben, Deformierungen bzw eine nennenswerte Verkleinerung des Fußraums sind nicht vorhanden. Die erhebliche Krafteinwirkung, welche zu massiven Schäden rechtsseitig beim Klein-Lkw führte, erfolgte in einer Höhe insbesondere des Armaturenbrettes. Es ist davon auszugehen, dass dann, wenn die Füße der Klägerin im Bereich des Fußraumes gewesen wären, nur geringfügige Verletzungen durch herabfallende Teile des Armaturenbrettes eintreten hätten können.
Die Klägerin wurde durch den Unfall schwer verletzt. Sie erlitt eine inkomplette Amputation des rechten Unterschenkels und einen Bruch des rechten Oberschenkels, eine große Rissquetschwunde am rechten Oberschenkel, eine Prellung am linken unteren Unterschenkel und mehrfache Schnittwunden im Schläfenbereich links. Im Rahmen der Behandlung im UKH F* kam es zu ausgedehnten absterbenden Gewebeanteilen (Stumpfnekrose), welche eine Amputation im Kniegelenksbereich rechts erforderlich machten. Letztlich besteht eine unfallkausale Dauerfolge in Form eines Oberschenkelamputationsstumpfes rechts, einer Bewegungseinschränkung der rechten Hüfte, einer Gangstörung, Narben am rechten und linken Oberschenkel sowie Narben in der Schläfenbeinregion links.
Die Klägerin erlitt unfallkausal und gerafft auf den 24-Stunden-Tag 17 Tage starke, 38 Tage mittelstarke und 155 Tage leichte Schmerzen bis zum Untersuchungszeitpunkt des unfallchirurgischen Gerichtssachverständigen und weitere 60 Tage leichte Schmerzen für die Zukunft, gesamt sohin 215 Tage leichte Schmerzen. Nicht mitberücksichtigt sind dabei psychische Schmerzzustände oder Alteration. Bei der Klägerin ist aus klinisch-psychologischer Sicht ein leichtes depressives Zustandsbild erkennbar. Aus psychiatrischer Sicht lag eine länger dauernde Anpassungsstörung im Sinne einer leichten depressiven Störung vor, woraus (neben den oben genannten Schmerzperioden) zusätzliche 28 Tage leichte Schmerzen resultierten. Es liegen aber keine Hinweise für eine mittelschwere depressive Episode vor, eine solche lag auch nie vor.
Wären die Beine bzw Füße der Klägerin nicht am Armaturenbrett aufgelegt bzw an das Armaturenbrett angehockt oder angewinkelt gewesen, wären ihre Verletzungen jedenfalls andere gewesen, und zwar nicht im festgestellten gravierenden Ausmaß.
Zumindest seit 2023 lebt die Klägerin alleine in der Wohnung in **. Ein Unterstützungsbedarf in der Haushaltsführung im Ausmaß von zwei bis drei Stunden pro Woche besteht dauerhaft bis zum angenommenen Lebensende der Klägerin, weil Tätigkeiten wie Einkaufen und schwere Reinigungsarbeiten weiterhin nicht möglich sind. Seit 15.9.2023 bis 15.12.2023 arbeitete sie 30 Stunden pro Woche als Verkäuferin und verdiente in der Zeit EUR 6.689,-- brutto.
Aus unfallchirurgischer und orthopädischer Sicht besteht eine dauernde Minderung der Erwerbsfähigkeit im Ausmaß von 50%. Eine solche besteht aber nicht (mehr) aus berufskundlicher und arbeitsmedizinischer Sicht.
Vor dem 31.7.2023 war die Klägerin unfallbedingt arbeitsunfähig. Ab diesem Zeitpunkt war ihr eine Wochenarbeitsleistung von 38,5 Stunden jedenfalls möglich. Allerdings kamen und kommen nur Arbeitsplätze im Einklang mit dem einschränkenden medizinischen Leistungskalkül (der Amputation) in Betracht. Sie ist ab dem 31.7.2023 uneingeschränkt in der Lage, die überwältigende Mehrheit von Bürotätigkeiten vorzunehmen und seither trotz Prothese und medizinischem Leistungskalkül voll erwerbsfähig.
Die Beklagte leistete vor Klagseinbringung zwei Akontozahlungen, und zwar EUR 30.000,-- als Schmerzengeld gewidmet und EUR 20.000,-- für sonstige Schäden.
Die Klägerin begehrt zuletzt (ON 127)
1. die Zahlung von EUR 222.648,89 samt 4 % Zinsen seit 13.10.2021 (bestehend aus EUR 120.000,-- Schmerzengeld, EUR 30.000,-- Verunstaltungsentschädigung, EUR 7.537,50 Pflegebedarf, EUR 960,-- Haushaltsführungsbedarf, EUR 2.040,-- Fahrkosten, EUR 699,-- für das Klimaticket, EUR 100,-- pauschale Unkosten und EUR 111.312,39 Verdienstentgang, abzüglich der Akontozahlungen),
2. die Feststellung der mit der Haftungshöchstsumme begrenzten Haftung der Beklagten für sämtliche Spät- und Dauerfolgen aus dem Verkehrsunfall vom 10.7.2021,
3. die Zahlung einer monatlichen Rente von EUR 1.652,79 für Verdienstentgang ab Schluss der Verhandlung erster Instanz bis Oktober 2063, in eventu die Zahlung einer monatlichen abstrakten Rente von EUR 826,40,
4. die Zahlung einer monatlichen Rente von EUR 157,50 für die Haushaltsführung ab Schluss der Verhandlung erster Instanz bis zum Lebensende der Klägerin.
Vorgebracht wurde im Wesentlichen, die Beklagte hafte gemäß § 26 KHVG für das Verschulden ihrer Versicherungsnehmerin, also der Mutter. Die erlittenen schwersten Verletzungen rechtfertigten das begehrte Schmerzengeld und die Verunstaltungsentschädigung, der entstandene Pflegebedarf und die Einschränkungen in der Haushaltsführung die hiefür begehrten Beträge; sie habe die weiters begehrten Kosten aufgewendet. Aufgrund der erheblichen Spät- und Dauerfolgen bestehe ein Feststellungsinteresse.
Die Mutter als Lenkerin habe ausreichend Pausen eingelegt. Die Klägerin habe keine Erinnerung an den Unfall. Dass sie ihre Beine auf dem Armaturenbrett gelegt hätte, sei eine These der Ärzte gewesen; laut diesen hätte sie andernfalls ihr Leben verloren. Sie treffe insoweit kein Mitverschulden. Selbst bei Annahme eines solchen würde ein rechtmäßiges Alternativverhalten vorliegen, weil ihre Verletzungen keineswegs geringer ausgefallen wären. Es existiere keine Norm, wonach der Beifahrer die Beine nicht am Armaturenbrett ablegen dürfe. Die Klägerin hätte sich daher nicht rechtswidrig verhalten. § 102 Abs 2 KFG beziehe sich lediglich auf den Fahrer. Zudem müsste eine gesetzliche Bestimmung die Folgen eines Verstoßes ausdrücklich anordnen, wie dies etwa bei § 106 Abs 2 KFG (betreffend die Gurtenpflicht) der Fall sei. Ihre Sitzhaltung, die für Insassen gängig sei, begründe kein Mitverschulden, die Klägerin habe den Verlauf weder beeinflussen noch vorhersehen können.
Neben den erlittenen körperlichen Schmerzen seien die gravierenden Dauerfolgen, das junge Alter der bis dahin sportlich aktiven Klägerin und ihre lebenslangen und umfassenden Beeinträchtigungen zu berücksichtigen. Es bestünden chronische Schmerzen und wiederkehrende Entzündungen, die das Tragen der Prothese extrem belastend gestalte, was sich auf alle Bereiche ihres Lebens auswirke. Sie leide an bis dato anhaltenden Depressionen und Angststörungen.
Bei der Klägerin bestehe eine unbefristete Minderung der Erwerbsfähigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt von 50%. Sie sei in ihrem beruflichen Fortkommen stark und dauerhaft eingeschränkt, eine Einkommensminderung sei zu erwarten. Sie sei im Unfallzeitpunkt in einem Arbeitsverhältnis gewesen und wäre nach der Übersiedelung nach ** in ein neues Arbeitsverhältnis eingetreten, was infolge des Unfalls nicht möglich gewesen sei. Daher gebühre ihr ein konkreter Verdienstentgang iSd § 1325 ABGB. Das Durchschnittseinkommen 2021 habe EUR 3.305,58 monatlich betragen; dieses Einkommen hätte sie ohne den Unfall weiterhin im vollen Umfang erzielt, sie habe sich – ungeachtet eines geplanten berufsbegleitenden Studiums - in einer stabilen Erwerbsposition befunden. Im Zeitraum Juli 2021 bis November 2024 ergebe sich somit ein (hypothetisches) Einkommen von EUR 135.528,78 und unter Abzug der tatsächlichen Einkünfte von gesamt EUR 24.216,30 der begehrte Verdienstentgang. Ab dem Schluss der Verhandlung stehe ihr, weil eine Minderung der Erwerbsfähigkeit von 50% bestehe und damit ein geschätzter Verdienstausfall von 50% einhergehe, eine monatliche „ewige“ Rente in Höhe von EUR 1.652,79 (50% von 3.305,58) zu.
Sofern das Entstehen eines konkreten Verdienstentgangs verneint werde, werde eventualiter eine abstrakte Rente geltend gemacht, welche zustehe, wenn der Geschädigte keinen konkreten Verdienstentgang habe, jedoch aufgrund der dauerhaften Minderung der Erwerbsfähigkeit mit zukünftigen Einbußen zu rechnen sei. Der Eintritt einer Einkommensminderung sei hier jedenfalls oder doch wahrscheinlich zu erwarten. Die Höhe der abstrakten Rente werde nach der „Piegler‘schen Formel“ mit der Hälfte der Minderung der Erwerbsfähigkeit, sohin mit EUR 826,40 (50% von 1.652,79) monatlich beziffert.
Weiters bestehe bis an das Lebensende der Klägerin ein Pflege-/Unterstützungsbedarf von zwei bis drei Stunden wöchentlich, wofür ihr eine Rente von EUR 157,50 monatlich (basierend auf einem Stundensatz von EUR 15,--, demnach offenbar für 10,5 Stunden monatlich) zustehe.
Die Klägerin habe die Beklagte mit Schreiben vom 27.9.2021 aufgefordert, ihre Haftung bis zum 12.10.2021 anzuerkennen, der Zinsenlauf beginne daher am 13.10.2021.
Die Beklagte wandte – soweit im Berufungsverfahren relevant - ein, die Klägerin sei gegenüber eigenen Gütern auffallend sorglos gewesen, was sie sich anspruchsmindernd anrechnen lassen müsse.
Ihr sei erkennbar gewesen, dass die Mutter nicht fahrtüchtig bzw übermüdet gewesen sei, habe diese doch bereits seit ca 4:00 Uhr früh als Fahrerin eine Strecke von über 500 km zurückgelegt. Die eingelegten Fahrpausen seien äußerst kurz und nicht ausreichend gewesen, was der Klägerin habe bekannt sein müssen.
Indem die Klägerin ihre Füße am Armaturenbrett abgelegt und während der Fahrt geschlafen habe, habe sie gegen die – auch für die Klägerin als Insassin des Klein-Lkw geltende - Bestimmung des § 106 KFG verstoßen. Die wesentlichen Verletzungsfolgen wären unterblieben, wenn die Klägerin ihre Füße nicht am Armaturenbrett abgelegt gehabt, sondern sie wie vorgesehen im Fahrgastraum an der dafür vorgesehenen Stelle positioniert hätte. Sie hätte diesfalls keine oder nur ganz geringfügige Verletzungen im Bereich des rechten Beins erlitten. § 102 Abs 2 KFG beziehe sich nicht nur auf den Fahrer.
Das Wissen um die nicht ausreichende Fahrtüchtigkeit der Mutter sowie die Positionierung der Füße würden ein relevantes Mitverschulden der Klägerin begründen, was zur Kürzung etwaiger Schmerzengeldansprüche, aber auch der Verunstaltungsentschädigung, des Pflege- und Haushaltshilfeaufwandes und der sonstige Aufwendungen führe sowie bei der Feststellung der Haftungsquote zu beachten sei.
Da die Klägerin eine Prothese erhalten habe, sei - angesichts der Weiterentwicklung der Prothesen und einer guten Anpassungssituation – damit zu rechnen, dass in naher Zukunft wieder ein normales Gangbild und somit keinerlei Einschränkungen bestehen würden. Eine Verunstaltungsentschädigung stehe daher schon dem Grunde nach nicht zu. Der Pflege- und Haushaltshilfebedarf werde nicht näher spezifiziert.
Auch die jeweilige Höhe der Klagsforderungen wurde bestritten, ebenso der Zinsenlauf, der erst mit zahlenmäßiger Geltendmachung des Ersatzanspruchs beginne. Zusätzlich zur Akontozahlung bestehe kein weiterer Schmerzengeldanspruch mehr.
Das Entstehen eines konkreten Verdienstentgangs werde bestritten. Ausbezahlte kongruente Leistungen, insbes das Rehabilitationsgeld, seien anzurechnen. Die Klägerin habe bis November 2021 Entgeltfortzahlungen in voller Höhe erhalten, sodass in der Zeit kein Verdienstentgang eingetreten sei. Da sie Ende 2023 die Matura nachgeholt habe, die Aufnahme eines Studiums beabsichtige und Derartiges auch schon vor dem Unfall beabsichtigt habe, hätte sie auch bei hypothetischem Verlauf ihre Arbeitszeit so reduziert, dass sie weniger verdient hätte, als sie seit dem Unfall an kongruenten Leistungen erhalten habe. Es ergebe sich daher für die Jahre 2021, 2022 und 2023 kein Verdienstentgang. Zudem sei das Quotenvorrecht des Sozialversicherungsträgers und das Eigenverschulden zu berücksichtigen. Die Teilzeitbeschäftigung ab September 2023 liege nicht an der unfallbedingten (teilweisen) Arbeitsunfähigkeit, sondern an der berufsbegleitenden Ausbildung. Seit 2022 liege keine Arbeitsunfähigkeit mehr vor.
Die Voraussetzungen für die Zahlung einer abstrakten Rente lägen nicht vor. Eine Kumulierung einer „abstrakten“ mit einer „konkreten“ Rente sei unzulässig. Wenn überhaupt, könne nur eine konkrete Berechnung mit Hilfe der Differenzmethode erfolgen. Mangels verwertbaren bzw schlüssigen Vorbringens dazu seien auch hiefür die Voraussetzungen nicht gegeben.
Mit dem angefochtenen Urteil erkannte das Erstgericht, dass
1. ) die Beklagte schuldig sei, der Klägerin EUR 57.366,15 samt 4 % Zinsen seit 13.10.2021 zu zahlen,
2. ) die Haftung der Beklagten für alle Spät- und Dauerfolgen der Klägerin aus dem Verkehrsunfall vom 10.7.2021 im Ausmaß von drei Vierteln, begrenzt bis zur Haftungshöchstsumme, festgestellt werde,
3. ) die Beklagte schuldig sei, ab November 2024 bis zum Lebensende der Klägerin eine monatliche Rente von EUR 118,13 für die Haushaltsführung zu zahlen,
4. ) das Mehrbegehren von EUR 165.282,74 sA,
5. ) das Mehrbegehren auf Feststellung der Haftung der Beklagten im Ausmaß eines weiteren Viertels und
6. ) das Mehrbegehren auf Zahlung einer monatlichen Rente von EUR 1.652,79, in eventu von EUR 826,40, für Verdienstentgang
abgewiesen würden und die Kostenentscheidung vorbehalten bleibe.
Den auf S 11 bis 31 der Urteilsausfertigung festgestellten Sachverhalt, der teilweise eingangs wiedergegeben wurde und auf den im Übrigen verwiesen wird, würdigte das Erstgericht rechtlich zusammengefasst dahin, dass das Alleinverschulden der Mutter D* am Zustandekommen des Verkehrsunfalls außer Streit stehe und die Beklagte der Klägerin nach § 26 KHVG für dieses Verschulden hafte. Betreffend das Mitverschulden der Klägerin iSd § 1304 ABGB – also der Sorglosigkeit in eigener Sache bzw zurechenbarer Sorgfaltspflichtverletzungen – wurde eine Verpflichtung, einen Fahrerwechsel vorzunehmen, verneint. Für die Klägerin sei nicht erkennbar gewesen und es habe keinen objektiven Anhaltspunkt dafür gegeben, dass die Mutter übermüdet gewesen sei.
Allerdings sei die konkrete Sitzposition für die Unfallfolgen maßgeblich gewesen. Mit deutlich überwiegender Wahrscheinlichkeit wären die Verletzungen der Klägerin, insbesondere die Amputation, nicht (in dem Ausmaß) passiert, wenn sie die Beine/Füße im Fußbereich gehabt und nicht im Bereich des Armaturenbrettes abgelegt hätte. Die Klägerin sei daher in eigenen Angelegenheiten sorglos gewesen und müsse sich dies anspruchsmindernd anrechnen lassen, zumal ein durchschnittlich verständiger (volljähriger) Beifahrer wisse, dass die Füße im dafür vorgesehenen Fußraum sein sollten, weil es sonst zu einer Gefahrenerhöhung kommen könne. Es existiere zwar keine konkrete Schutzgesetzverletzung (wie etwa bei der Gurtenpflicht nach § 106 KFG), jedoch rechtfertige eine kausale, nicht adäquate Position der Füße/Beine jedenfalls eine - allerdings zum Primärverstoß der Lenkerin deutlich niedriger zu bewertende – Mitverantwortung. Analog zur Judikatur im Zusammenhang mit der Gurtenpflichtverletzung von Beifahrern sei ein Mitverschulden von einem Viertel angemessen, zumal von der Klägerin eine ordnungsgemäße Positionierung der Beine zu erwarten und ihr die Gefahrenerhöhung bei der konkreten Position – wie jedem Durchschnittsmenschen – erkennbar gewesen wäre. Daher bleibe auch kein Raum für das Klagsvorbringen zum rechtlichen Alternativverhalten.
Die Klägerin habe daher Anspruch auf drei Viertel der erlittenen Schäden sowie der Haftungsfeststellung in diesem Umfang.
An Schmerzengeld – dessen Grundsätze näher dargestellt wurden – gebührten der Klägerin nach Art, Dauer und Intensität der physischen und psychischen Schmerzen als Globalsumme EUR 50.000,--, drei Viertel ergäben sohin EUR 37.500,--. Dabei sei ein geringfügiger Aufschlag für entgangene Lebensfreude im Sinne einer psychischen Alteration berücksichtigt.
Gemäß § 1235 ABGB seien die Heilungskosten und der entgangene Gewinn zu ersetzen, § 1326 ABGB normiere die Verunstaltungsentschädigung.
Es ergäben sich (ungekürzt): EUR 100,-- pauschale Unkosten, EUR 2.040,-- Fahrtkosten, EUR 7.537,50 und EUR 960,-- für bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung erster Instanz (November 2024) entstandene Pflege- und Haushaltshilfeaufwendungen sowie EUR 25.000,-- an angemessener Verunstaltungsentschädigung.
Dazu komme ein konkreter und fälliger Verdienstentgang, der im Zeitraum bis einschließlich Juli 2023 entstanden sei. Da ab 31.7.2023 wieder volle Erwerbsfähigkeit eingetreten sei und eine Minderung der Erwerbsfähigkeit an sich oder eine bloße Erschwernis der Arbeit nicht genügten, sondern eine Einkommensminderung entweder zu erwarten oder doch zumindest wahrscheinlich sein müsse, bestehe der Anspruch nur bis Juli 2023. Die konkrete Berechnung erfolge nach der Differenzmethode: Zu ermitteln sei die Differenz zwischen dem tatsächlichen Einkommen des Geschädigten nach der Verletzung und dem Einkommen, das dieser nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge erzielen hätte können. Bei unselbständig Erwerbstätigen – wie der Klägerin vor und nach dem Unfall – gebühre der hypothetisch erzielbare Nettoverdienst. Hier habe sich der überwiegend wahrscheinliche fiktive Arbeitsverlauf bei der Klägerin ergeben, dass diese berufsbegleitend die Matura nachholen habe wollen und dann berufsbegleitend habe studieren wollen, wobei bei gewöhnlichem Lauf der Dinge das Einkommen fiktiv in einer ähnlichen Größenordnung wie vor dem Unfall gelegen wäre.
Für die Monate August 2021 bis Juli 2023 errechne sich ohne Indexanpassung (und ohne Mitverschulden) ein Betrag von EUR 70.357,44 (24 x 2.931,56) sowie für 11.7.2021 bis 31.7.2021 EUR 1.954,37, gesamt sohin EUR 72.311,81. Als anrechenbares Einkommen sei das erhaltene Rehabilitationsgeld von EUR 15.871,45 abzuziehen, sodass sich ein Verdienstausfall von EUR 56.440,36 errechne. Dazu komme eine Inflationsanpassung bzw kollektivvertragliche Indexanpassung im Ausmaß von EUR 1.077,-- netto.
Die Kosten des Klimatickets seien nicht zu ersetzen, es handle sich um Sowieso-Kosten.
Addiert errechne sich ein Gesamtbetrag von 143.154,86, drei Viertel davon ergäben EUR 107.366,15. Abzüglich der vorprozessual geleisteten Beträge ergebe sich ein noch zu leistender Schadenersatzbetrag von EUR 57.366,15.
Da die Klägerin ab dem 31.7.2023 voll arbeitsfähig sei, sei ab August 2023 kein Platz für weiteren Verdienstentgang und somit auch nicht für eine diesbezügliche Rente. Allerdings sei ein dauerhafter Haushaltsführungs- und Unterstützungsbedarf im Ausmaß von zwei bis drei Stunden wöchentlich ab Juni/Juli 2022 hervorgekommen, sodass sich die klagsseits angestellte Rentenberechnung ergebe. Bei 75% ergäben sich EUR 118,13 monatlich. Alle weiteren Rentenansprüche seien abzuweisen.
Das Zinsenbegehren beruhe auf § 1000 ABGB, der Beginn des Zinsenlaufs sei beklagtenseits nicht substanziiert bestritten worden und stehe mit dem objektiven Geschehenslauf im Einklang. Das Aufforderungsschreiben des Klagevertreters vom 27.9.2021 habe eine Frist bis zum 12.10.2021 enthalten, sodass der Beginn des Zinsenlaufs mit 13.10.2021 nicht zu beanstanden sei.
Gegen dieses Urteil erheben beide Parteien Berufung. Die Klägerin bekämpft
Spruchpunkt 3.) im Hinblick auf den (allerdings nicht explizit) abgewiesenen Rentendifferenzbetrag von EUR 39,37 monatlich,
Spruchpunkt 4.) in Bezug auf ein abgewiesenes Mehrbegehren von EUR 150.112,65 sA,
Spruchpunkt 5.) in Bezug auf die Haftung eines weiteren Viertels,
den gesamten Spruchpunkt 6.)
[Berufungsinteresse daher EUR 213.530,41] aus den Berufungsgründen der Mangelhaftigkeit des Verfahrens und der unrichtigen rechtlichen Beurteilung mit einem auf Klagsstattgabe im Anfechtungsumfang gerichteten Abänderungsantrag.
Die Beklagte wendet sich gegen das Urteil, soweit in Spruchpunkt 1.) ein EUR 6.728,13 samt 4% Zinsen seit 24.3.2022 übersteigender Betrag zugesprochen wurde – sohin im Umfang des Zuspruchs von EUR 50.638,02 und des Zinsenlaufs – aus den Berufungsgründen der unrichtigen Tatsachenfeststellungen aufgrund unrichtiger Beweiswürdigung und der unrichtigen rechtlichen Beurteilung mit dem Abänderungsantrag, die Beklagte zur Zahlung von EUR 6.728,13 sA zu verpflichten und in Spruchpunkt 4.) das Mehrbegehren von EUR 215.920,76 sA abzuweisen.
In eventu wird jeweils ein Aufhebungsantrag gestellt.
Die Streitteile beantragen in ihren Berufungsbeantwortungen jeweils, der Berufung der Gegenseite nicht Folge zu geben.
Beide Berufungen sind teilweise berechtigt.
I. Verfahrensrüge der Klägerin:
1. Die Klägerin macht unter diesem Berufungsgrund geltend, dass das Erstgericht die Einschätzung der unfallchirurgischen und orthopädischen Sachverständigen nicht entsprechend berücksichtigt habe. Bezüglich der Feststellung, dass nur aus deren Sicht, nicht aber aus berufskundlicher oder arbeitsmedizinischer Sicht bei der Klägerin eine dauernde Minderung der Erwerbsfähigkeit von 50% vorliege (UA S 27 u 28), liege ein grundlegender Rechtsfehler vor, zumal medizinische Sachverständige für die Beurteilung der medizinischen Auswirkungen eines Unfalls auf die Erwerbsfähigkeit einer Person zuständig seien; ein berufskundlicher Sachverständige könne lediglich alternative Möglichkeiten bewerten, nicht jedoch die medizinische Feststellung übergehen oder revidieren. Das Erstgericht hätte sich zwingend an der medizinischen Beurteilung orientieren müssen. Sollte es die jeweiligen Feststellungen nicht in Einklang bringen können, liege ein wesentlicher Verfahrensmangel insoweit vor, als es diesfalls zwingend ein – von der Klägerin beantragtes - Obergutachten hätte einholen müssen.
2. Dass aufgrund getroffener Feststellungen – hier die zitierten auf UA S 27 u 28 – eine bestimmte rechtliche Schlussfolgerung gezogen wird, vermag keine Mangelhaftigkeit des Verfahrens, sondern allenfalls eine unrichtige rechtliche Beurteilung zu begründen. Auch widersprüchliche Feststellungen, die eine abschließende rechtliche Beurteilung nicht ermöglichen, sind Feststellungsmängel (RS0042744) und damit der Rechtsrüge zuzuordnen. Insoweit ist auf die Ausführungen bei Behandlung der Rechtsrüge zu verweisen.
Klargestellt sei aber bereits an dieser Stelle, dass für den Anspruch auf eine abstrakte Rente nicht eine Verminderung der Erwerbsfähigkeit schlechthin oder eine bloße Erschwernis der Arbeit genügt, es muss vielmehr eine Einkommensminderung wegen der unfallbedingten Verletzungen nach den konkreten Umständen des Einzelfalls zu erwarten oder doch wahrscheinlich sein (2 Ob 234/08p; RS0030709, RS0030637). Daher würde, auch wenn die vom unfallchirurgischen Sachverständigen ermittelte Minderung der Erwerbsfähigkeit von 50% ins Kalkül gezogen wird, allein daraus kein Rentenanspruch der Klägerin resultieren.
3. Weiters ist die Frage, inwiefern die in Form von Sachverständigengutachten vorliegenden Beweise die getroffenen Feststellungen rechtfertigen, eine solche der Beweiswürdigung. Die Vollständigkeit und Schlüssigkeit eines Sachverständigengutachtens und die allfällige Notwendigkeit einer Ergänzung oder eines Vorgehens nach § 362 Abs 2 ZPO fallen in den Bereich der Beweiswürdigung (RS0113643), somit auch, ob ein weiteres Sachverständigengutachten eingeholt werden soll oder ob noch andere Kontrollbeweise zu demselben Beweisthema aufzunehmen gewesen wären (RS0043320). Das Gericht ist auch nicht gezwungen, dann, wenn zwei Sachverständigengutachten einander widersprechen, einen dritten Sachverständigen zu bestellen, sondern kann sich einem der beiden Gutachten anschließen (RS0043320 [T19], RS0040588 [T4]).
Soweit also eine fehlende Klarheit über die tatsächlich anzunehmende Einschränkung der Klägerin moniert und die Einholung eines Obergutachtens begehrt wird, wäre dies im Rahmen einer Beweisrüge geltend zu machen gewesen.
Erwidert sei noch, dass der in der Mängelrüge zum Ausdruck gebrachte Vorrang der medizinischen Begutachtung nicht per se anzunehmen ist. Außerdem handelt es sich bei der arbeitsmedizinischen Begutachtung durch den Sachverständigen Dr. G* um einen medizinischen Sachverständigenbeweis. Die Nichteinholung des von der Klägerin im Schriftsatz ON 127 beantragten Obergutachtens erfolgte – wie auch die Beklagte in der Berufungsbeantwortung hinweist – zudem nicht stillschweigend, sondern mit der auf S 39 der UA enthaltenen, zutreffenden Begründung.
Ein wesentlicher Verfahrensmangel liegt nicht vor.
II. Beweisrüge der Beklagten:
1. Die Beklagte bekämpft folgende Feststellungen:
F1: Die Einkünfte der Klägerin von der H* AG in Liechtenstein endeten spätestens mit 31.7.2021.
F2: Welche Einkünfte die Klägerin im Zeitraum August bis November 2021 hatte, kann nicht festgestellt werden bzw ist nicht bescheinigt.
F3: Dementsprechend betrug das durchschnittliche Nettoeinkommen der Klägerin pro Monat für das Jahr 2020 EUR 2.081,09 und für das Jahr 2021 EUR 2.931,56.
F4: Es ist davon auszugehen, dass die Klägerin einen Nettobetrag von EUR 2.931,56 auch nach ihrem Unfall bis Ende Juli 2023 netto ins Verdienen hätte bringen können, wenn der Unfall nicht eingetreten wäre; dies unter Berücksichtigung eines fiktiven Verlaufs.
F5: Für den Zeitraum August 2021 bis Juli 2023, sohin für 24 Monate, errechnet sich, wenn man EUR 2.931,56 mal 24 rechnet, ein Betrag von EUR 70.357,44.
F6: Unter Berücksichtigung des Rehabilitationsgeldes […] von EUR 15.871,45 als kongruent anrechenbare Einkünfte errechnet sich ein Verdienstentgang von EUR 56.440,35 netto.
F7: Addiert man nunmehr EUR 56.440,36 an Verdienstentgang, … so errechnet sich ein Gesamtbetrag von EUR 142.077,86.
F8: Zusätzlich wurde für das Monat Juli 2021 zwei Drittel des Betrags von EUR 2.931,56 gerechnet, weil die ersten 10 Tage die Klägerin noch arbeitete, sohin EUR 1.954,37. Es errechnet sich sohin ein konkreter Nettoverdienstentgang der Klägerin von EUR 72.311,81.
F9: Es würde sich auf Basis von EUR 2.931,56 ein monatlicher Betrag von rund EUR 205,-- mehr ergeben, was für sieben Monate im Jahr 2023 dann EUR 1.436,46 ergeben würde. Drei Viertel davon würden EUR 1.077,-- ergeben. … Auch wenn aufgrund des fiktiven Verlaufs nicht hundertprozentig klar ist, ob die Klägerin auch diese Gehaltserhöhung tatsächlich bekommen hätte, war zumindest ein Betrag von EUR 1.077,-- als wahrscheinlich anzunehmen. Zum bisherigen Gesamtbetrag von EUR 142.077,86 kommen somit noch EUR 1.077,-- dazu, das ergibt: EUR 143.154,86.
F10: 75% von EUR 143.154,86 ergeben EUR 107.366,15. In diesem Betrag ist ein Abschlag im Ausmaß von 25% wegen Mitverschulden und Sorglosigkeit in eigener Sache der Klägerin berücksichtigt. Zieht man von diesen EUR 107.366,15 die vorprozessual geleistete Zahlung von EUR 50.000,-- ab, errechnet sich der – nunmehr zuerkannte – Betrag von EUR 57.366,15.
F11: Aber auch von einem geringeren Einkommen war – mangels konkreter Anhaltspunkte – nicht auszugehen.
2.1. Anstelle der Feststellungen F1 und F2 strebt die Beklagte die Ersatzfeststellung an, dass die Einkünfte der Klägerin von der H* AG in Liechtenstein frühestens mit 11.9.2021 endeten, sie zumindest bis dahin gemäß Art 324a OR Entgeltfortzahlung erhalten habe und eine Verringerung ihrer Einkünfte im Zeitraum August 2021 bis November 2021 der Höhe nach nicht festgestellt werden könne.
2.2. Tatsächlich liegt kein Beweisergebnis vor, dass die Klägerin nach dem 31.7.2021 von ihrem liechtensteinischen Arbeitgeber noch Einkünfte erhalten hätte; die Beilage ./F umfasst vielmehr – siehe Punkt D dieses Lohnausweises - das (gesamte Kalender-)Jahr 2021 und nennt laut Punkt E den Zeitraum 1.1.2021 bis 31.7.2021. Dass danach noch Lohnzahlungen erfolgt wären, hat das Erstgericht sohin nachvollziehbarerweise verneint.
Soweit nach Schweizer Recht ein gesetzlicher Lohnfortzahlungsanspruch bestanden haben könnte, sieht der ins Treffen geführte Artikel 324a OR (Schweizer Obligationenrecht) eine dreiwöchige Lohnfortzahlung im ersten Dienstjahr und danach für eine angemessene längere Zeit vor. Eine etwa dreiwöchige Fortzahlung wurde angesichts des Unfalldatums aber ohnehin festgestellt; dass eine konkrete längere Frist als angemessen angenommen worden wäre, ist unbekannt, weshalb die Negativfeststelung unbedenklich ist.
2.3. Da es für eine gesetzmäßige Ausführung der Beweisrüge nicht genügt, den ersatzlosen Entfall einer Feststellung anzustreben (RS0041835 [T3, 5]), ist auf den eventualiter begehrten Entfall der F2 nicht einzugehen.
3.1. Um eine Beweisrüge im Sinn der ständigen Rechtsprechung gesetzmäßig auszuführen, muss der Rechtsmittelwerber angeben (oder zumindest deutlich zum Ausdruck bringen), welche konkrete Feststellung bekämpft wird, infolge welcher unrichtigen Beweiswürdigung sie getroffen wurde, welche Feststellung begehrt wird und aufgrund welcher Beweisergebnisse und Erwägungen diese begehrte Feststellung zu treffen gewesen wäre (siehe Kodek in Rechberger/Klicka5 § 471 ZPO Rz 15 mwN; RS0041835).
Diesen Anforderungen werden die weiteren Beweisrügen großteils nicht gerecht.
3.2. Betreffend die Feststellungen F3, F4, F5, F6, F9 und F10 wird lediglich dargetan, dass anstatt dieser Feststellungen jeweils eine anderslautende Ersatzfeststellung zu treffen gewesen wäre. Weitere Erwägungen werden nicht angestellt.
Betreffend F7 wird der Entfall des Verdienstentgangbetrags angestrebt, was ebenso nicht den gesetzlichen Anforderungen an eine Beweisrüge entspricht.
Klargestellt sei dazu lediglich, dass die in den Feststellungen enthaltenen Rechenoperationen an sich unbestreitbar sind. Ob diese in rechtlicher Hinsicht auf zutreffender Sachverhaltsgrundlage vorgenommen wurden, ist eine Frage der rechtlichen Beurteilung. Verwiesen wird demnach auf die Ausführungen zu Punkt III.
Dasselbe gilt für die Feststellung F8, wo die Berechnung eines Verdienstentgangs für die Zeit vom 11.7.2021 bis 31.7.2021 (zwei Drittel des Monats Juli) erfolgt, obwohl die Klägerin - laut Feststellung F1 - bis zum 31.7.2021 tatsächliche Einkünfte hatte.
Auf all diese Rügen ist nicht (näher) einzugehen. 3.3. Zu ergänzen ist noch: Soweit – im Anschluss an die Rüge zu F1 und F2 sowie nach F7, jedoch inhaltlich offenbar betreffend die Feststellung F4 – moniert wird, dass richtigerweise als fiktiver Verlauf eine Teilzeitbeschäftigung der Klägerin zugrunde zu legen wäre, weil angesichts ihres Plans, berufsbegleitend die Matura und dann ein Studium absolvieren zu wollen, keine Vollzeitarbeit verrichtet worden wäre, mangelt es ebenso an der gesetzmäßigen Ausführung der Beweisrüge. Es erfolgt nämlich keine Auseinandersetzung mit der Beweiswürdigung des Erstgerichts (UA S 40f), welches auf die Einschätzung des berufskundlichen Sachverständigen verwies, wonach bei einem gewöhnlichen Lauf der Dinge das Einkommen fiktiv in einer ähnlichen Größenordnung wie vor dem Unfall gelegen wäre, sowie darauf, dass beim Erstgericht der Eindruck entstanden sei, dass die Klägerin auf eine ähnliche Einkommenssituation wie vor dem Unfall angewiesen gewesen wäre, um ihren Lebensunterhalt zu bestreiten und sich keine konkreten oder fiktiven Abschläge ergeben hätten. Inwiefern diesen Erwägungen auf einem Beweiswürdigungsfehler basieren sollen, wird nicht zur Darstellung gebracht.
Es sind auch keine Beweisergebnisse ersichtlich, die die Schlussfolgerungen des berufskundlichen Gutachters (ON 115, insbes Zusammenfassung Punkt E auf S 38) in Frage stellen würden. Dass die Klägerin aussagte (ON 81.2, 16), dass man bei einem berufsbegleitenden Studium eine volle Arbeitszeit nicht schaffe, war zu allgemein gehalten, als dass das Erstgericht hätte feststellen müssen, dass bei fiktivem Verlauf ohne den Unfall die Klägerin nur einer bestimmten Teilzeitbeschäftigung mit einem bestimmten geringeren Einkommen nachgegangen wäre.
4.1. Anstelle der Feststellung F11 wird die Ersatzfeststellung angestrebt, dass aufgrund der übrigen Feststellungen von einem fiktiven Einkommen der Klägerin in Höhe von EUR 655,11 auszugehen sei.
4.2. Aus dem allein ins Treffen geführten Argument, dass nach den (mehrmaligen) Feststellungen des Erstgerichts nicht von einer Vollzeitbeschäftigung, sondern von einer Teilzeitbeschäftigung der Klägerin auszugehen sei, ist – ungeachtet des Fehlens weiterer erforderlicher Ausführungen in der Berufung – nicht auf die begehrte Feststellung zu schließen; dies schon allein deshalb, weil unerfindlich bleibt, woraus sich der konkret angestrebte Betrag ergeben soll.
III. Rechtsrüge:
Eingangs ist festzuhalten, dass die Haftung der Beklagten dem Grunde nach unbestritten ist. Berufungsgegenständlich ist aber das vom Erstgericht bejahte Mitverschulden der Klägerin im Ausmaß eines Viertels.
Im Berufungsverfahren nicht mehr strittig sind die pauschalen Unkosten (EUR 100,--), die Fahrtkosten (EUR 2.040,--), der Pflege- und Haushilfeaufwand (EUR 7.537,50 und EUR 960,--), die Verunstaltungsentschädigung, soweit sie EUR 15.000,--, und das Schmerzengeld, soweit es EUR 50.000,-- nicht übersteigt (wobei die Beträge jeweils ungekürzt, also ohne Berücksichtigung einer Mitverschuldensquote genannt sind). Unstrittig ist weiters die zuerkannte Rente für den künftigen Pflege- und Haushaltshilfebedarf in Höhe von (ungekürzt) EUR 157,50.
1.1. Eine aus der erkennbaren Übermüdung der Mutter resultierende Sorgfaltswidrigkeit der Klägerin wurde vom Erstgericht unbekämpft verneint. Die Klägerin bestreitet in ihrer Rechtsrüge aber auch, dass sie wegen der im Unfallzeitpunkt bestehenden Positionierung ihrer Beine ein Mitverschulden treffe.
1.2. Das Mitverschulden iSd § 1304 ABGB setzt kein Verschulden im technischen Sinne voraus. Auch Rechtswidrigkeit des Verhaltens ist nicht erforderlich. Es genügt vielmehr eine Sorglosigkeit gegenüber den eigenen Gütern, worunter auch die Gesundheit fällt (RS0022681). Voraussetzung ist, dass dem Geschädigten sein Verhalten, auch entsprechend seinem Wissensstand, subjektiv vorwerfbar (RS0022681 [T8]) und es für die Entwicklung des Schadens kausal ist (RS0022831 [T2, T3]).
1.3. Nun ist hier nach den Feststellungen die Kausalität der Sitzposition für den Schadenseintritt zu bejahen. Dieses Tatbestandselement ist aber, was das Erstgericht nur unzureichend herausgearbeitet hat, gesondert von der Frage zu beurteilen, ob die geschädigte Klägerin sorglos gegenüber den eigenen Gütern – hier ihrer Gesundheit und körperlichen Unversehrtheit – war.
Zutreffend wird argumentiert, dass keine Rechtsnorm besteht, die einem Fahrzeuginsassen untersagt, die Füße oder Beine auf dem Armaturenbrett abzulegen (oder die Beine im Bereich des Armaturenbrettes anzuhocken, was in der rechtlichen Beurteilung des Erstgerichts als mögliche Positionierung erwähnt wird, s UA S 45). § 102 Abs 2 KFG richtet sich lediglich an den Kraftfahrzeuglenker, in § 106 KFG findet sich keine einschlägige Regelung. Es kann aber auch nicht bezweifelt werden, dass eine konkrete (Schutz-)Norm an sich nicht erforderlich ist, um ein Verhalten als sorgfaltswidrig qualifizieren zu könnnen.
1.4. Nach der Judikatur des OGH - zuletzt in 2 Ob 15/25g („Helmmitverschulden“ für E-Biker ab dem Jahr 2023) – begründet die Unterlassung von Schutzmaßnahmen zur eigenen Sicherheit dann den Vorwurf des Mitverschuldens, wenn sich bereits ein allgemeines Bewusstsein der beteiligten Verkehrskreise dahin gebildet hat, dass jeder Einsichtige und Vernünftige solche Schutzmaßnahmen anzuwenden pflegt (RS0026828).
1.5. Gerade davon ist aber hier nicht auszugehen. Dass – zumal als „beteiligte Verkehrskreise“ jeder potentielle Fahrzeuginsasse und damit de facto die Allgemeinheit anzusehen ist - ein allgemeines Bewusstsein besteht, dass man als Mitfahrer zum eigenen Schutz stets eine „klassische“ Sitzposition einzunehmen und beizubehalten hat und – auch bei langen Fahrten – die Beine nicht erhöht lagern darf, nimmt der erkennende Senat nicht an. Die festgestellte Positionierung der Beine stellt vielmehr ein durchaus gängiges Verhalten dar, das insbesondere bei längeren Fahrten wohl oft vorkommt und von dem im Allgemeinen nicht anzunehmen ist, dass davon eine Gefährlichkeit oder Gefahrenerhöhung ausgehen würde.
Zu 2 Ob 51/86 (RS0065859) wurde auch bereits erkannt, dass eine Verwendung des vorderen Beifahrersitzes entsprechend seiner Einrichtung als Liegesitz keine zusätzlichen Gefahren mit sich bringe (mitverschuldensbegründend war dort lediglich die Verletzung der Gurtenanlegungspflicht, welche hier nicht vorliegt). Wenn auch gegenständlich keine bestimmungsgemäße Verwendung des beifahrerseitigen Armaturenbrettes vorlag, so kann aus der Entscheidung doch abgeleitet werden, dass von Beifahrern keine bestimmte Sitzposition verlangt wird, um als sorgfältig zu gelten.
Weiters wurde zu 2 R 203/01x des OLG Innsbruck zwar ein Mitverschulden einer Beifahrerin bejaht, die eine Gehhilfe (Krücke) eingeklemmt zwischen ihren Beinen transportiert hatte und dadurch verletzt wurde, jedoch wurde dieses Mitverschulden als so gering bewertet, dass es gegenüber dem (dort bestehenden) Fehlverhalten der Fahrzeuglenker zu vernachlässigen war. Zudem unterscheidet sich jener Fall vom vorliegenden dadurch, dass dort mit der Krücke eine potentielle und ungesichert transportierte Gefahrenquelle in den Fahrraum gebracht und damit die Sicherheitslage im Fahrzeug aktiv beeinflusst wurde. Hingegen hat die Klägerin hier lediglich im Laufe einer langen Autofahrt eine für sie bequeme Sitzhaltung eingenommen.
1.6. Daraus eine zu einem Mitverschulden iSd § 1304 ABGB führende Sorgfaltswidrigkeit der Klägerin abzuleiten, würde die Sorgfaltspflichten überspannen. Den Berufungsausführungen der Klägerin ist daher zu folgen. Entgegen der Auffassung des Erstgerichts hat die Beklagte der Klägerin für die nachteiligen Unfallfolgen ungekürzt zu haften.
1.7. Im Übrigen tritt ein geringfügiges Mitverschulden des Geschädigten gegen ein schwerwiegendes Verschulden des Schädigers zurück. Das weitaus überwiegende Verschulden des Schädigers hebt diesfalls die Mithaftung des Geschädigten gänzlich auf (RS0027202). Hier träte, selbst wenn in der Sitzposition der Klägerin eine Obliegenheitsverletzung gesehen werden sollte, diese gegenüber dem grob sorgfaltswidrigen Verhalten der Lenkerin, auf den LKW mit einem Geschwindigkeitsüberhang von 40 km/h aufzufahren, gänzlich zurück.
2.1. In der Berufung der Klägerin wird die Bemessung des Schmerzengeldes in viel zu geringer Höhe moniert. Weder die langfristige Schmerzproblematik noch die unfallbedingten psychischen Belastungen seien ausreichend einbezogen worden. Verwiesen wird auf vergleichbare Judikatur und die zu berücksichtigende Inflation. Ein angemessenes Schmerzengeld würde mindestens EUR 120.000,-- betragen.
2.2. Nach ständiger Rechtsprechung des OGH soll das Schmerzengeld grundsätzlich eine einmalige Abfindung für Ungemach sein, das der Verletzte voraussichtlich zu erdulden hat. Es soll der Gesamtkomplex der Schmerzempfindungen unter Bedachtnahme auf die Dauer und die Intensität der Schmerzen nach ihrem Gesamtbild, auf die Schwere der Verletzungen und auf das Maß der physischen und psychischen Beeinträchtigung des Gesundheitszustands abgelten und die durch Schmerzen entstandenen Unlustgefühle ausgleichen. Das Schmerzengeld ist nach freier Überzeugung (§ 273 ZPO) unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls für alles Ungemach, das der Verletzte bereits erduldet hat und voraussichtlich noch zu erdulden haben wird, grundsätzlich global festzusetzen auch so weit es für die Zukunft beurteilt werden kann, erfasst werden (RS0031307; RS0031415). Auch das Bewusstsein eines die gewohnte Lebensgestaltung nachhaltig beeinflussenden Dauerschadens und die damit verbundene seelische Belastung ist bei der Bemessung des Schmerzengeldes in Betracht zu ziehen (RS0031307 [T18]).
Die Bemessung hat nicht nach starren Regeln, etwa nach Tagessätzen oder Schmerzperioden, zu erfolgen. Diese dienen nur als Berechnungshilfe (RS0122794). Zur Vermeidung einer völligen Ungleichmäßigkeit der Rechtsprechung ist aber ein objektiver Maßstab anzulegen. Es darf der von der Judikatur ganz allgemein gezogene Rahmen für die Bemessung nicht im Einzelfall gesprengt werden. Tendenziell erscheint es dabei geboten, das Schmerzengeld nicht zu knapp zu bemessen (RS0031075, insbes [T4]). Zu berücksichtigen ist auch die inflationsbedingte Geldentwertung (RS0031075 [T10]).
2.3. Wie vom Erstgericht ausgeführt, ergibt sich unter Heranziehung der festgestellten Schmerzperioden (17 Tage starke, 38 Tage mittelstarke und 243 Tage leichte Schmerzen als Berechnungshilfe) ein Betrag von EUR 48.100,--. Für die „psychische Alteration“ wurde ein Betrag von EUR 1.900,-- herangezogen.
Angesichts der beträchtlichen Dauerfolgen der Klägerin infolge der Beinamputation, welche – wenn auch eine gute Prothesenversorgung besteht, die der Klägerin Sitzen, Gehen und Stehen ermöglicht (UA S 27) - wohl zwangsläufig mit zeitlich nicht beschränkten Unlustgefühlen und dem Verlust an Lebensfreude einhergeht sowie unter Bedachtnahme auf die deutliche Einschränkung von Freizeitmöglichkeiten der vor dem Unfall sehr sportlichen und vielen Hobbies wie Bergsteigen, Snowboarden und Schwimmen nachgehenden Klägerin – welche zumindest teilweise auf Dauer nicht oder nur deutlich eingeschränkt möglich sind – ist die vom Erstgericht vorgenommene Bemessung tatsächlich nicht ausreichend. Zu berücksichtigen ist auch die Tendenz, den Schmerzengeldanspruch für gravierende Dauerfolgen deutlich höher festzusetzen als noch vor einigen Jahren (vgl 7 Ob 281/02b, 2 Ob 105/09v).
2.4. Die Klägerin führt die soeben zitierte Entscheidung 2 Ob 105/09v ins Treffen, in der einem 14-jährigen Buben, der eine Amputation eines Beins im mittleren Oberschenkeldrittel, Prellungen des Schädels, der Leber und der Niere erlitt, 12 Tage starke, 45 Tage mittelstarke und 180 Tage leichte Schmerzen zu erdulden hatte und nicht unerheblichen psychische Belastungen ausgesetzt ist, ein Schmerzengeld von EUR 80.000,-- zuerkannt wurde (was laut Danzl, Das Schmerzengeld [online], valorisiert gemäß Verbraucherpreisindex zum Stichtag Juni 2025 einen Betrag von EUR 124.000,- ergeben würde). In diesem Fall wurde insbesondere das jugendliche Alter des – sportlich aktiven - Verletzten betont und dass die Tendenz bestehe, den Schmerzengeldanspruch für gravierende Dauerfolgen deutlich höher als noch vor einigen Jahren festzusetzen.
Allerdings war dort noch eine Korrekturoperation indiziert, es verblieben überdies Phantomschmerzen und (psychische) Beeinträchtigungen dahin, dass der dortige Kläger nicht mehr in der Lage ist, bei Fußballspielen zuzusehen, nicht bereit ist, am Strand baden zu gehen und Menschenansammlungen, insbesondere Konzerte, vermeidet, was die Lebensführung beeinträchtigt. Derartige psychische Dauerfolgen haben sich vorliegend nicht ergeben.
Demgegenüber wurde etwa in der Entscheidung 11 R 133/08x des OLG Wien (s Danzl, aaO) ein Schmerzengeld von EUR 40.000,-- (valorisiert EUR 62.800,--) zuerkannt, wobei es um eine Amputation in der Mitte des linken Oberschenkels ging, infolge dessen der Stumpf von zahlreichen Narben durchzogen, der Knochen deutlich tastbar ist, keine ideale Weichteildeckung besteht. Die Schmerzperioden betrugen dort 24 Tage starke, 25 Tage mittelstarke und 116 Tage leichte Schmerzen.
Das OLG Linz sprach zu 1 R 50/15a einem verletzten Schüler, der im Wesentlichen eine traumatische Unterschenkelamputation (mit Wunddehiszenz und der Notwendigkeit mehrerer Revisionseingriffe) mit 10 Tagen starken, 30 Tagen mittelstarken und 16 Wochen leichten Schmerzen erlitt, ein Schmerzengeld von EUR 35.000,-- (valorisiert EUR 48.370,--) zu (s Danzl, aaO).
Zwar lagen diesen beiden zweitinstanzlichen Entscheidung geringere Schmerzperioden als vorliegend zugrunde, jedoch sind die erlittenen Verletzungen durchaus vergleichbar.
Demgegenüber lagen in dem zu 15 R 105/13s des OLG Wien zu beurteilenden Sachverhalt längere Schmerzperioden, nämlich 30 Tage starke, 60 Tage mittelstarke und 300 Tage leichte Schmerzen vor. Dabei wurden dem dortigen Kläger, der (im Wesentlichen) eine unvollständige Amputation des Kniegelenks mit offenem Bruch des Oberschenkels, offenem Schienbeinbruch und offenem Wadenbeinbruch, Narben, eine Verschmächtigung der Beinmuskulatur, eine Verdickung der Unterschenkelregion, ein Taubheitsgefühl an der Knievorderseite, eine Gangbehinderung, Bewegungseinschränkungen, eine spurweise Beinverkürzung und den Verlust der Kniescheibe erlitten hatte, ein Schmerzengeld von EUR 51.000,-- (valorisiert EUR 72.420,--, s Danzl, aaO) zugesprochen.
2.5. Unter Berücksichtigung dieser Vergleichsfälle erscheint zwar der von der Klägerin angestrebte Betrag überhöht, jedoch ist die erstgerichtliche Bemessung zu korrigieren. Angesichts der vom OGH angestellten Erwägungen ist hier nach Auffassung des erkennenden Senats ein Globalschmerzengeld von EUR 80.000,-- angemessen.
3. Verunstaltungsentschädigung
3.1. Die Klägerin kritisiert, die zuerkannte Verunstaltungsentschädigung von EUR 25.000,-- sei zu niedrig bemessen. Für die Schwere der Beeinträchtigung der Klägerin seien mindestens EUR 30.000,-- angemessen.
Die Beklagte moniert in ihrer Rechtsrüge dagegen, dass nur ein Betrag von EUR 15.000,-- (abzüglich des Mitverschuldens) zugesprochen hätte werden dürfen.
3.2. Der Zuspruch einer Verunstaltungsentschädigung ist dann geboten, wenn das durch die Verunstaltung hervorgerufene äußere Erscheinungsbild das bessere Fortkommen beeinträchtigen kann (vgl RS0031385, RS0031344), handelt es sich dabei doch um einen Vermögensschaden. Dabei ist unter der Behinderung des besseren Fortkommens iSd § 1326 ABGB nicht bloß die Verhinderung des beruflichen Aufstiegs, sondern ganz allgemein die konkrete Gefahr zu verstehen, dass eine sonst mögliche Verbesserung der Lebenslage infolge der nachteiligen Veränderung der äußeren Erscheinung entfallen könnte (RS0031223). Maßgebend für die Höhe der Entschädigung ist insbesondere das Ausmaß der Entstellung, die hieraus allenfalls ableitbaren Schlüsse auf die Art der Verletzung, insbesondere auf einen Organverlust, sowie die Größe der Wahrscheinlichkeit der Behinderung des besseren Fortkommens und die Minderung der Heiratschance (RS0031311, RS0031203).
Auch die Bemessung der Verunstaltungsentschädigung hat unter Bedachtnahme auf Zusprüche in anderen Fällen zu erfolgen (RS0031408). Die Tendenz der Rechtsprechung zum Schmerzengeld, dieses nicht zu knapp zu bemessen, wurde im Hinblick auf die lebensprägenden Auswirkungen von Behinderungen auch für den Bereich der Verunstaltungsentschädigung nach § 1326 ABGB übernommen (2 Ob 105/09v).
3.3. Die Klägerin beruft sich auf keine vergleichbare Entscheidung, die ihre Forderung stützen würde. Weshalb aus der Zuerkennung eines Betrags von EUR 25.000,-- eine Fehlbemessung des Erstgerichts abzuleiten sein soll, wird nicht nachvollziehbar dargestellt.
3.4. Eine solche korrekturbedürftige Fehlbemessung ergibt sich aber auch aus den von der Beklagten ins Treffen geführten Entscheidungen nicht:
Zu 7 Ob 36/03z wurde einem 8-jährigen, an beiden Armen amputierten Kind eine Verunstaltungsentschädigung von EUR 30.000,-- zuerkannt. Zwar waren die Folgen dort tatsächlich weit schwerwiegender. Angesichts der seither eingetretenen Geldentwertung und des höchstgerichtlichen Betonens des Gebots, die Entschädigung nicht zu knapp zu bemessen, vermag diese Entscheidung die Argumentation der Beklagten aber nicht zu stützen. Dasselbe gilt für die Entscheidung 2 Ob 104/06t, wo ebenso EUR 30.000,-- zuerkannt wurden.
In der Entscheidung 2 Ob 105/09v – die wie dargestellt ein sehr hohes Schmerzengeld bemaß – wurde eine Verunstaltungsentschädigung von EUR 20.000,-- als angemessen erachtet. Auch hieraus ist keineswegs zu folgern, dass vorliegend – mehr als 15 Jahre später – nur EUR 15.000,-- zuzusprechen wären.
In 8 Ob 52/86 wurde ein Betrag ausgemittelt, der valorisiert mit dem hier zuerkannten vergleichbar ist. Das dort bestehende jugendliche Alter von 16 Jahren unterscheidet sich vom vorliegenden Fall, wo die Klägerin im Unfallszeitpunkt 22 Jahre alt war, nicht grundlegend.
Zu 2 Ob 218/17y bezeichnete der OGH die von den Vorinstanzen einem im Gesicht deutlich beeinträchtigten 23-jährigen Verletzten zugesprochene Verunstaltungsentschädigung von EUR 12.000,-- als deutlich zu gering bemessen und sprach weitere EUR 13.000,-- zu. Auch diese Vorentscheidung rechtfertigt den nun zuerkannten Betrag.
4.1. Die Klägerin wendet sich dagegen, dass ihr ab dem 1.8.2023 kein Verdienstentgang mehr zustehe. Aufgrund der medizinisch festgelegten Minderung der Erwerbsfähigkeit von 50% erleide sie weiterhin einen erheblichen Einkommensverlust. Ein berufskundlicher Sachverständiger könne die Einschätzung eines medizinischen Sachverständigen, in dessen Kompetenz die Feststellung der Minderung der Erwerbsfähigkeit falle, nicht übergehen. Das Erstgericht hätte von einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von 50% ausgehen müssen. Für den Zeitraum 1.8.2023 bis 30.11.2024 ergebe sich dann ein zusätzlicher Verdienstentgang von EUR 23.452,48 (50% von EUR 2.931,56 monatlich für 16 Monate).
Weiters sei das Rehabilitationsgeld in Höhe von EUR 15.871,45 zu Unrecht abgezogen worden, weil es keine kongruente Leistung zum Verdienstentgang darstelle. Insgesamt hätte das Erstgericht daher EUR 96.841,20 an Gesamtverdienstentgang zusprechen müssen.
4.2. Verdienstentgang iSd § 1325 ABGB ist der aus der Minderung der Erwerbsfähigkeit des Verletzten resultierende Einkommensverlust (RS0030675). Welches Einkommen der Geschädigte bei Ausnützung seiner Erwerbsfähigkeit ohne die Unfallfolgen erzielt hätte, kann nur auf Grund hypothetischer Feststellungen über einen nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge zu erwartenden Geschehensablauf beurteilt werden (2 Ob 251/23k; RS0030440 [T5]; RS0030911). Der Verdienstentgang ist dabei durch eine Differenzrechnung zu ermitteln, bei welcher der hypothetische Vermögensstand ohne schädigendes Ereignis mit dem tatsächlich nach dem schädigenden Ereignis gegebenen verglichen wird (2 Ob 251/23k mwN). Ob und in welchem Grad Erwerbsunfähigkeit besteht, ist eine vom Gericht zu lösende Tatfrage (RS0030444).
4.3. Die Erwerbsfähigkeit ist dann beeinträchtigt, wenn der Verletzte in geringerem Ausmaß als vor dem Vorfall oder gar nicht in der Lage ist, in einer seiner Ausbildung, seinen Anlagen und seiner bisherigen Tätigkeit entsprechenden Stellung den Lebensunterhalt zu verdienen; nicht maßgebend ist hingegen die medizinisch-physiologische Arbeitsfähigkeit (RS0110243). Entscheidend ist allein die Erwerbsfähigkeit im wirtschaftlichen Sinn (RS0030453; Danzl in KBB7 § 1325 Rz 12). Auf die Beurteilung des Grades der Erwerbsunfähigkeit durch einen Sozialversicherungsträger kommt es daher bei der Ermittlung des konkreten Verdienstentgangs ebenso wenig an wie auf die prozentuelle Minderung der Erwerbsfähigkeit (RS0030483; 2 Ob 81/15y mwN).
4.4. Die Argumentation der Klägerin überzeugt demnach nicht. Es steht nämlich unbestritten fest (UA S 26 letzter Absatz u S 27 f), dass der Klägerin „ab diesem Zeitpunkt“ – gemeint ab dem im Vorabsatz genannten Datum 31.7.2023 – eine Wochenarbeitsleistung von 38,5 Stunden jedenfalls möglich war und sie in der Lage war, die überwältigende Mehrheit von Bürotätigkeiten vorzunehmen. Ab diesem Zeitpunkt und auch in weiterer Zukunft ist sie als voll erwerbsfähig anzusehen; ein unfallkausaler Verdienstentgang ist nicht mehr „erklärbar“.
Dass laut Kalkül des medizinischen Sachverständigen die Klägerin aus unfallchirurgischer und orthopädischer Sicht eine dauernde Minderung der Erwerbsfähigkeit von 50% aufweist (UA S 27), ist nicht entscheidend.
Ab dem 1.8.2023 gebührt der Klägerin somit – wie im angefochtenen Urteil erkannt - kein (konkreter) Verdienstentgang mehr.
4.5. Betreffend die Berücksichtigung des von der Klägerin im Zeitraum 15.12.2021 bis 30.6.2023 bezogenen Rehabilitationsgeldes in Höhe von EUR 15.871,45 gilt:
§ 332 ASVG normiert für den Fall der Schädigung von nach dem ASVG leistungsberechtigten Personen durch Dritte eine Legalzession zugunsten des Sozialversicherungsträgers an: Hat demnach der Geschädigte zu seinem Verdienstentgang sachlich und zeitlich kongruente Leistungen eines Sozialversicherungsträgers erhalten, so verbleibt bloß ein allfälliger Rest des Ersatzanspruchs wegen Verdienstentgangs als persönlicher Direktanspruch des Geschädigten gegen den Haftpflichtigen.
Da das Rehabilitationsgeld (ebenso wie Berufsunfähigkeitspension und die Invaliditätspension) dem Ersatz von Einkommensausfällen dient, ist es als mit dem Anspruch auf Ersatz des Verdienstentgangs kongruent anzusehen (Auer-Mayer in Mosler/Müller/Pfeil, Der SV-Komm § 332 ASVG Rz 76).
Die gegenteilige Auffassung der Klägerin, wonach das Rehabilitationsgeld „dem sozial-versicherungsrechtlichen Ausgleich für gesundheitliche Einschränkungen“ diene, ist demnach, jedenfalls soweit damit eine Kongruenz in Abrede gestellt wird, unzutreffend. Der Abzug erfolgte zu Recht.
4.6. Die Beklagte bekämpft in ihrer Rechtsrüge den Zuspruch von Verdienstentgang dahin, dass bezogen auf das Mitverschulden der Klägerin das Quotenvorrecht des Sozialversicherungsträgers zu berücksichtigen gewesen wäre.
Da aber nach Auffassung des Berufungssenats ein solches Mitverschulden nicht anzunehmen ist, gehen diese Berufungsausführungen ins Leere. Auch die vom Sozialversicherungsträger erbrachten Leistungen sind vom – insoweit auf ihn übergegangenen – Ersatzanspruch gegen die Beklagte noch zur Gänze abgedeckt (vgl dazu RS0026975, RS0027370).
Dass im Zeitraum seit dem Unfall bis zum 31.7.2023 über das - ohnehin in Abzug gebrachte - Rehabilitationsgeld hinausgehend kongruente Sozialversicherungsleistungen, die von der Legalzession des § 332 ASVG umfasst sind, an die Klägerin geleistet worden seien, hat die insoweit behauptungspflichtige (vgl RS0084869) Beklagte weder in erster Instanz vorgebracht (vgl SS ON 89), noch vermag sie in der Berufung solche Leistungen zu nennen. Dem festgestellten Sachverhalt sind im fraglichen Zeitraum keine weiteren Einkünfte zu entnehmen (s insbesondere die erfolglos gerügte Feststellung F2).
4.7. Weiters macht die Beklagte geltend, dass der Klägerin ein Verdienstentgang lediglich in Höhe eines fiktiven Verlaufs bei Teilzeitbeschäftigung zustehen würde. Die von ihr zitierte Feststellung laut UA S 24f (wonach die Klägerin im Unfallszeitpunkt geplant hatte, berufsbegleitend zu studieren und davor die Matura nachholen zu wollen, als Physiotherapeutin tätig zu werden und vor allem durch Arbeiten ein bisschen Geld ansparen habe wollen) lässt aber die weiters getroffenen Feststellungen außer acht, weshalb die Rechtsrüge insofern nicht gesetzmäßig ausgeführt ist (vgl Kodek in Rechberger/Klicka5 § 471 ZPO Rz 16 mwN). Fest steht nämlich auch, dass „mit überwiegender Wahrscheinlichkeit anzunehmen und davon auszugehen [ist], dass die Klägerin dann, wenn sie den Unfall nicht erlitten hätte, weiter aktiv berufstätig gewesen wäre und Geld ins Verdienen gebracht hätte“ (UA S 25 f), und vor allem, dass „davon auszugehen [ist], dass die Klägerin zumindest diesen Nettobetrag von EUR 2.931,56 auch nach ihrem Unfall bis Ende Juli 2023 netto ins Verdienen hätte bringen können, wenn der Unfall nicht eingetreten wäre“ (UA S 29 = F4).
In tatsächlicher Hinsicht steht damit fest, dass die Klägerin - hypothetisch – nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge die festgestellten Einkünfte erzielt hätte. Die Berufungsausführungen gehen demnach ins Leere.
4.8. Zutreffend moniert die Beklagte allerdings (disloziert im Rahmen der Beweisrüge zu F8), dass die dort angestellte Berechnung eines Verdienstentgangs für zwei Drittel des Monats Juli 2021 in Widerspruch zur Feststellung F1 steht, wonach bis 31.7.2021 Einkünfte der H* AG in Liechtenstein bestanden. Auch wenn die Höhe dieser Einkünfte nicht konkret feststeht, lässt sich daraus nicht mit hinreichender Sicherheit folgern, dass der Klägerin im Juli 2021 irgendein Verdienstentgang tatsächlich entstanden ist.
Der zustehende Betrag war daher um EUR 1.954,37 (das ist der laut F8 errechnete und erstinstanzlich zugesprochene aliquote Betrag) zu kürzen.
4.9. Der aus dem Titel Verdienstentgang zu Recht bestehende Betrag beläuft sich damit auf EUR 55.562,99 (56.440,36 – 1.954,37 + 1.077,-- [unangefochten gebliebene Erhöhung infolge Inflationsanpassung]).
5.1. Die Klägerin beruft sich erneut auf die festgestellte dauerhafte Minderung der Erwerbsfähigkeit von 50% laut unfallchirurgischer Begutachtung, welche einen Rentenanspruch aus Verdienstentgang begründe.
5.2. Soweit infolgedessen die Zuerkennung einer konkreten Rente gefordert wird, genügt es, auf obige Erwägungen zu Punkt 4.3. der Rechtsrüge zu verweisen: Maßgeblich für das Vorliegen eines Verdienstentgangsanspruchs ist die Beeinträchtigung der wirtschaftlichen Erwerbsfähigkeit. Da Letztere nach den Feststellungen mit Ablauf des Juli 2023 wieder eingetreten ist, gebührt der Klägerin nach diesem Zeitpunkt keine konkrete Rente für Verdienstentgang.
5.3. Was die in eventu begehrte abstrakte Rente anlangt ist auszuführen:
Bei Vorliegen bestimmter Voraussetzungen gewährt die Rechtsprechung eine abstrakte Rente. Eine solche kann dem Verletzten in Ausnahmefällen gebühren, wenn zunächst kein konkreter Verdienstentgang eingetreten, ein künftiger Entgang aber wegen des erlittenen Dauerschadens wahrscheinlich ist. Besteht ein Anspruch auf Ersatz des konkreten Verdienstentgangs, kann der Verletzte nur diesen fordern. Eine abstrakte Rente ist in diesem Fall nicht zuzusprechen, weil abstrakte und konkrete Berechnung nicht verquickt werden dürfen; ein Wahlrecht des Geschädigten besteht nicht (2 Ob 176/09k mwN).
Nach ständiger Rechtsprechung hat die abstrakte Rente sowohl eine Ausgleichs- als auch eine Sicherungsfunktion. Sie soll den Geschädigten dafür entschädigen, dass er sich als Folge der Verletzung nun mehr anstrengen muss, um seine bisherigen Aufgaben weiterhin zu erfüllen und den Eintritt eines konkreten Verdienstentgangs zu vermeiden (Ausgleichsfunktion). Da ein in seiner Erwerbsfähigkeit beeinträchtigter Arbeitnehmer im Wettbewerb am Arbeitsmarkt benachteiligt ist und einer größeren Gefahr ausgesetzt ist, seinen Arbeitsplatz zu verlieren, soll sie ihn außerdem in die Lage versetzen, sich schon jetzt Rücklagen zur Deckung des Ausfalls zu schaffen (Sicherungsfunktion). Eine abstrakte Rente steht nur zu, wenn beide Voraussetzungen (höhere Anstrengungen und Gefahr des Arbeitsverlustes) vorliegen. Eine Minderung der Erwerbsfähigkeit an sich oder eine bloße Erschwernis der Arbeit genügen nicht, sondern es muss nach den konkreten Umständen des Einzelfalls der Eintritt einer Einkommensminderung entweder zu erwarten oder doch zumindest wahrscheinlich sein. Die allgemeine Möglichkeit einer künftigen Einkommenseinbuße genügt nicht (Hinteregger in Kletečka/Schauer, ABGB-ON1.06 § 1325 Rz 26 mwN; 2 Ob 234/08p mwN). Die Behauptungs- und Beweislast für die Umstände, die den Verlust des Arbeitsplatzes und eine damit verbundene Einkommenseinbuße wahrscheinlich machen, liegt beim Geschädigten (Hinteregger aaO Rz 27; RS0030815).
5.4. Nun ist hier bereits zweifelhaft, ob die Klägerin ihrer Behauptungslast nachgekommen ist:
So hat sie lediglich vorgetragen, dass „sowohl die Ausgleichs- als auch die Sicherungsfunktion vor[liege]“, ohne hiezu ein Tatsachensubstrat zu behaupten (ON 36, 6). Zum Erfordernis, dass – zumal die allgemeine Möglichkeit einer künftigen Einkommenseinbuße nicht genügt - nach den konkreten Umständen des Einzelfalles der Eintritt einer Einkommensminderung zu erwarten oder doch zumindest wahrscheinlich ist, hat die Klägerin nur vorgebracht, dass
ihr der Eintritt in ein neues Arbeitsverhältnis aufgrund des gegenständlichen Unfalls bislang nicht möglich gewesen sei (ON 36, 6; dieses Vorbringen ist in zeitlicher Hinsicht überholt), sowie
die Rente infolge der Minderung der Erwerbsfähigkeit von 50% gebühre, dies aufgrund der dauerhaften Ein- schränkung in der Arbeitsmarktfähigkeit, selbst wenn der Schaden nicht unmittelbar durch Einkommensverlust konkretisiert werden könne (ON 127, 25).
Ein ausreichend konkretes Tatsachenvorbringen zu den genannten Voraussetzungen ist darin nicht zu erblicken.
5.5. Dazu kommt, dass nach dem festgestellten Sachverhalt (UA S 26f) die Klägerin ab dem 31.7.2023 in der Lage ist, die überwältigende Mehrheit von Bürotätigkeiten vorzunehmen und ihr dabei eine Wochenarbeitsleistung von 38,5 Stunden jedenfalls möglich ist; sie war ab dem genannten Zeitpunkt und auch in weiterer Zukunft voll erwerbsfähig; bei (zu bejahender) guter Prothesenversorgung ist ihr auch das Sitzen, Gehen und Stehen (erforderlich sind zwischendurch Pausen und Lagewechsel) sowie das Heben und Tragen von leichteren Lasten bis 5 kg möglich.
Eine zu erwartende oder zumindest wahrscheinliche Einkommensminderung der Klägerin, die in der Zukunft aus den bestehenden Dauerfolgen resultieren, ist aus diesen Umständen nicht ableitbar. Desgleichen kann daraus nicht auf die Erforderlichkeit höherer Anstrengungen und der Gefahr eines Arbeitsverlustes (iSd Ausgleichs- und Sicherungsfunktion) geschlossen werden.
Auch in der Berufung führt die Klägerin nur die rechtlichen Voraussetzungen ins Treffen, ohne konkret darauf einzugehen, aufgrund welcher Sachverhaltsfeststellungen die Voraussetzungen als gegeben zu erachten seien (oder allenfalls infolge welcher Feststellungsmängel eine abschließende Beurteilung nicht möglich sei). Hauptsächlich stützt sich die Klägerin einmal mehr – jedoch in unzureichender Weise - auf die hervorgekommene Minderung der Erwerbsfähigkeit aus medizinischer Sicht.
Eine unrichtige rechtliche Beurteilung des Ersturteils wird damit nicht aufgezeigt.
6.1. Die Beklagte wendet sich zuletzt gegen den Beginn des Zinsenlaufs. Dieser hätte nicht mit 13.10.2021 angenommen werden dürfen, weil die Beklagte - entgegen der erstgerichtlichen Ausführung - den Eintritt der Fälligkeit substantiiert bestritten habe, und zwar im Schriftsatz vom 27.6.2022 (ON 8) dahingehend, dass die Klägerin ihre Forderungen im Aufforderungsschreiben vom 27.9.2021 nicht ausreichend beziffert und der Zinsenlauf daher erst an dem auf die Klagszustellung folgenden Tag bzw jeweils mit dem Tag der Klagsausdehnung beginne.
Dem ist zuzustimmen:
6.2. Nach ständiger Rechtsprechung wird eine Schadenersatzforderung erst mit der zahlenmäßig bestimmten Geltendmachung durch Mahnung, Klage oder Klagserweiterung fällig, sodass Verzugszinsen auch erst ab diesem Zeitpunkt mit Erfolg gefordert werden können (RS0023392 [T6]). Da es sich um eine empfangsbedürftige Willenserklärung handelt, ist der Zugang der Mahnung, im Fall der Klage also deren Zustellung maßgeblich (RS0024386; 9 Ob 18/24y). Dass, wie die Klägerin in der Berufungsbeantwortung meint, eine vollständige Bezifferung aller Ansprüche nicht erforderlich sei und der Zinsenlauf bereits mit der Erhebung einer berechtigten Forderung beginne, trifft nicht zu (vgl dazu insbes 2 Ob 183/19d mwN).
6.3. Im Aufforderungsschreiben ./3, welches mangels Bestreitung ohne weiteres zu Grunde gelegt werden kann, forderte der Klagevertreter von der Beklagten die Abgabe eines konstitutiven Haftungsanerkenntnisses in Ansehung der Unfallfolgen sowie als Akonto ein Teilschmerzengeld von EUR 30.000,--, das die Beklagte in der Folge leistete. Weitere ziffernmäßig bestimmte Forderungen werden nicht erhoben.
Auf diesen Umstand und die mangelnde Fälligkeit hat die Beklagte im Schriftsatz ON 8 hingewiesen. Von einem (schlüssigen) Zugeständnis kann daher keine Rede sein.
6.4. Fälligkeit der einzelnen Ansprüche trat somit erst mit ihrer jeweiligen gerichtlichen Geltendmachung, konkret an dem auf die Zustellung der Klage an die Beklagte bzw dem der Klagsausdehnung folgenden Tag ein. Den ersteren Zeitpunkt hat die Beklagte in ihrer Berufung selbst mit dem 24.3.2022 konkretisiert, weshalb dieser Tag heranzuziehen ist. Die jeweiligen Klagsausdehnungen (ON 36, 80 und 127) hat die Klägerin dem Beklagtenvertreter – anzunehmenderweise am selben Tag wie die gerichtliche Einbringung - iSd § 112 ZPO direkt zugestellt, der Zinsenlauf beginnt daher jeweils am Folgetag dieser gerichtlichen Einbringung.
In diesem aus dem Spruch ersichtlichen Umfang war der Zinsenzuspruch abzuändern.
Insgesamt hatte die Kürzung der Klagsansprüche aufgrund eines Mitverschuldens der Klägerin zu entfallen, was zu einer Erhöhung der zuerkannten Kapitalbeträge ebenso wie des Rentenzuspruchs wegen Haushaltshilfebedarfs (bei dem es sich inhaltlich um Verdienstentgang handelt, vgl Hinteregger aaO Rz 16 mwN) sowie zur ungeschmälerten Haftungsfeststellung führt.
Überdies war der Schmerzengeldzuspruch auf EUR 80.000,-- zu erhöhen. Der Berufung der Klägerin war in diesem Umfang teilweise Folge zu geben.
Der Berufung der Beklagten war lediglich betreffend den Verdienstentgang für den Zeitraum 11.7.2021 bis 31.7.2021 sowie den Zinsenlauf Folge zu geben.
Damit war spruchgemäß zu entscheiden.
Da das Erstgericht in seinem Urteil einen Kostenvorbehalt bis zur rechtskräftigen Erledigung der Rechtssache iSd § 52 Abs 2 ZPO anordnete, war gemäß § 52 Abs 3 ZPO auch im weiteren Rechtsgang keine Kostenentscheidung über die Kosten des Berufungsverfahrens zu treffen.
Die ordentliche Revision war iSd § 502 ZPO nicht zuzulassen, da sich eine Rechtsfrage in der dort genannten Qualität nicht stellte.
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