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20Bs222/25f•OLG Wien 20Bs222/25f
Das Oberlandesgericht Wien hat durch den Senatspräsidenten Mag. Jilke als Vorsitzenden sowie die Richterinnen Mag. Neubauer und Mag. Maruna als weitere Senatsmitglieder in der Strafsache gegen A* wegen § 75 StGB über die Beschwerde des Genannten gegen den Beschluss des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 1. August 2025, GZ **-201, nichtöffentlich den
Beschluss
gefasst:
Der Beschwerde wird nicht Folge gegeben.
Begründung:
Mit dem angefochtenen Urteil wurde der polnische Staatsangehörige A* zweier Verbrechen des Mordes nach § 75 StGB schuldig erkannt und dafür zu einer lebenslangen Freiheitsstrafe verurteilt. Unter anderem wurde gemäß § 21 Abs 2 StGB die Unterbringung in einem forensisch-therapeutischen Zentrum angeordnet.
Das Urteil ist seit der Entscheidung des Oberlandesgerichts Wien vom 13. Februar 2024, AZ 20 Bs 338/23m, rechtskräftig.
Mit dem angefochtenen Beschluss wies das Erstgericht den Antrag des Verurteilten, ihm für eine Beschwerde beim EGMR die Verfahrenshilfe zu bewilligen, ab (ON 201).
Dagegen richtet sich die rechtzeitige Beschwerde des A* (ON 204), der keine Berechtigung zukommt.
§ 61 StPO legt die Voraussetzungen für die Gewährung von Verfahrenshilfe fest. Unabdingbar vorausgesetzt wird die Prognose, dass sich der beabsichtigte Verfahrensschritt nicht als von vornherein aussichtslos erweist. Der Beschwerdeführer legt in seinem Antrag auf Verfahrenshilfe (ON 197.3) schlankerhand dar, Beschwerde beim EGMR erheben zu wollen, weil er sich an das Delikt nicht erinnern könne und das Verfahren noch einmal eröffnen wolle.
Das Begehren des Verurteilten erweist sich damit als aussichtslos, weshalb der Erstrichter – auch unter zutreffendem Hinweis auf die sich aus Art 35 Abs 2 EMRK ergebende Verfristung – folgerichtig keine Verfahrenshilfe gewährt hat.
Der Beschwerde war daher ein Erfolg zu versagen.
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