OLG Wien 30Bs111/25f

30Bs111/25fCourt of AppealAug 25, 2025

Full text

OLG Wien 30Bs111/25f

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 25.08.2025
  • ECLI: ECLI:AT:OLG0009:2025:0300BS00111.25F.0825.000

Kopf

Das Oberlandesgericht Wien hat als Berufungsgericht in der Strafsache gegen A* B* und andere Angeklagte wegen § 107 Abs 1 StGB und weiterer strafbarer Handlungen über die Berufungen des A* B* und C* jeweils wegen Nichtigkeit, Schuld und Strafe gegen das Urteil des Landesgerichts Wiener Neustadt vom 5. Februar 2025, GZ -15.3, nach der am 25. August 2025 unter dem Vorsitz des Senatspräsidenten Mag. Hahn, im Beisein der Richterinnen Dr. Steindl und Dr. Hornich, LL.M. als weitere Senatsmitglieder, in Gegenwart der Oberstaatsanwältin Mag. Wallenschewski sowie in Anwesenheit des Erstangeklagten A B und dessen Verteidigerin Mag. Dr. Eva Neudörfler und des Drittangeklagten C* durchgeführten Berufungsverhandlung zu Recht erkannt:

Spruch

Die Berufung des C* wegen Nichtigkeit wird zurückgewiesen, jener wegen Schuld und Strafe wird nicht Folge gegeben.

Der Berufung des A* B* wird nicht Folge gegeben.

Gemäß § 390a Abs 1 StPO fallen den Angeklagten auch die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Begründung

Entscheidungsgründe:

Mit dem angefochtenen - auch einen rechtskräftigen Schuldspruch des Zweitangeklagten D* B* enthaltenden - Urteil wurden der am ** geborene österreichische Staatsbürger A* B* wegen des Vergehens der gefährlichen Drohung nach § 107 Abs 1 StGB (Punkt II./) schuldig erkannt und hiefür unter Anwendung der § 39a Abs 1 Z 4 iVm Abs 2 Z 1 StGB nach dem Strafsatz des § 107 Abs 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von fünf Monaten sowie der am ** geborene moldawische Staatsangehörige C* wegen des Vergehens der Nötigung nach § 105 Abs 1 StGB (Punkt I./1.) und des Vergehens der Körperverletzung nach § 83 Abs 1 StGB (Punkt I./2.) unter Anwendung des § 28 Abs 1 StGB nach dem Strafsatz des § 83 Abs 1 StGB zu einer gemäß § 43 Abs 1 StGB für eine Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von drei Monaten verurteilt.

Nach dem Inhalt des Schuldspruchs haben A* B*, D* B* und C* am 20. September 2024 in **

I./ C* dadurch, dass er A* B* von hinten in den Würgegriff nahm und ihn zu Boden riss, wodurch der Genannte zu Boden stürzte und Hämatome am rechten Oberarm und Ellbogen sowie Kratzspuren am Hals erlitt, den Genannten

1. mit Gewalt zu einer Unterlassung, nämlich der Abstandnahme vom Verlassen des Betriebsgrundstücks des E* zu nötigen versucht;

2. vorsätzlich am Körper verletzt;

II./ A* B* und D* B* im bewussten und gewollten Zusammenwirken als Mittäter nach der unter I./ beschriebenen Tat C* mit zumindest einer Verletzung am Körper gefährlich bedroht, um ihn in Furcht und Unruhe zu versetzen, indem sie ihm – bewaffnet mit Radmutternschlüsseln – nachliefen und ankündigten, ihn zu schlagen und ihn umzubringen.

Bei der Strafbemessung wertete das Erstgericht beim Erstangeklagten die Tatprovokation durch den Drittangeklagten als mildernd, als erschwerend hingegen die zwei einschlägigen Vorstrafen. Hinsichtlich des Drittangeklagten wertete das Erstgericht den bisher ordentlichen Lebenswandel sowie den Umstand, dass eine der beiden Tathandlungen im Versuchsstadium verblieben ist als mildernd, als erschwerend hingegen das Zusammentreffen von zwei Vergehen.

Gegen dieses Urteil richtet sich jeweils eine rechtzeitig mit umfassendem Anfechtungsziel angemeldete Berufung des Erst- und Drittangeklagten wegen Nichtigkeit, Schuld und Strafe (ON 15.2, 12 und ON 16), die jedoch nur durch den Erstangeklagten zu ON 19.2 fristgemäß ausgeführt wurde und mit der dieser die Urteilsaufhebung und seinen Freispruch, in eventu Zurückverweisung an das Erstgericht, in eventu Herabsetzung und bedingte Nachsicht der Strafe gemäß § 43 Abs 1 StGB begehrt.

Der Drittangeklagte meldete zwar rechtzeitig Berufung wegen Nichtigkeit, Schuld und Strafe an, auf seine Berufung wegen Nichtigkeit war gemäß § 467 Abs 2 iVm § 489 Abs 1 StPO jedoch keine Rücksicht zu nehmen, da er weder bei der Anmeldung der Berufung noch in einer fristgerecht eingebrachten Berufungsschrift ausdrücklich erklärte, durch welche Punkte des Erkenntnisses er sich beschwert findet und welche Nichtigkeitsgründe er geltend machen will. Von Amts wegen wahrzunehmende Nichtigkeitsgründe gemäß den §§ 290 Abs 1, 489 Abs 1 StPO haften dem Urteil nicht an.

Die Berufung des Drittangeklagten wegen Nichtigkeit ist daher zurückzuweisen.

Bei der Berufung wegen Schuld und Strafe genügt hingegen die bloße Angabe, das Urteil anzufechten. Das Rechtsmittelgericht muss – auch ohne Vorbringen – alle für den Standpunkt des Berufungswerbers sprechenden Argumente aus eigenem in Anschlag bringen, außer der Berufungswerber hätte hinsichtlich einzelner Argumente unmissverständlich eine Einschränkung gemacht (Ratz, WK-StPO § 467 Rz 2), bzw außerhalb der Ausführungsfrist erstattetes Vorbringen berücksichtigen.

Bei der Behandlung der Berufungspunkte und Nichtigkeitsgründe geht eine wegen des Ausspruchs über die Schuld erhobene Berufung einer Rüge wegen der Z 9 bis 10a des § 281 Abs 1 (§ 468 Abs 1 Z 4) StPO vor, jener wegen formeller Nichtigkeitsgründe jedoch nach (Ratz aaO § 476 Rz 9).

Gegenstand der Mängelrüge (§ 281 Abs 1 Z 5 StPO) ist nicht mehr und nicht weniger die Einhaltung der Grenzen, die § 258 Abs 2 StPO der freien Beweiswürdigung des Gerichts setzt, einschließlich des Missbrauchs der Beweiswürdigungsfreiheit im Sinne eines Willkürverbots. Die gesetzmäßige Ausführung fordert die Beachtung der Gesamtheit der Entscheidungsgründe; die isolierte Hervorhebung einzelner Verfahrensergebnisse ist nicht zielführend (Kirchbacher, StPO15 § 281 Rz 46).

Durch den Erstangeklagten wird zunächst eine Undeutlichkeit der Entscheidungsgründe iSd § 281 Abs 1 Z 5 erster Fall StPO geltend gemacht, da das Erstgericht lediglich „sinngemäße Äußerungen“ in Bezug auf die Androhungen von Schlägen mit dem Radmutterschlüssel angeführt habe (ON 19.2, 2). Undeutlich ist ein Urteil, wenn den Feststellungen nicht klar zu entnehmen ist, welche entscheidende Tatsache das Gericht sowohl auf der objektiven als auch auf der subjektiven Tatseite als erwiesen angenommen hat und aus welchen Gründen dies geschehen ist. Dabei ist stets die Gesamtheit der Entscheidungsgründe und das Erkenntnis in den Blick zu nehmen (vgl RIS-Justiz RS0089983).

Die Mängelrüge des Erstangeklagten erklärt nicht, weshalb die Feststellungen zum Inhalt der vom Erstangeklagten an den Drittangeklagten gerichteten Äußerungen bloß deshalb undeutlich sein sollen, weil das Erstgericht diese „sinngemäß“ wiedergibt. Vielmehr verkennt der Rechtsmittelwerber, dass es Aufgabe des Tatrichters ist, den Sinn inkriminierter Äußerungen als Sachverhaltsgrundlage für die rechtliche Beurteilung (hier § 107 Abs 1 StGB) klarzustellen. Die Wiedergabe des (exakten) Wortlauts dient allenfalls der Begründung dieser Feststellungen (OGH 17 Os 16/17g; RIS-Justiz RS0092437 [T4]). Für die Beurteilung des – auf der Tatsachenebene angesiedelten – objektiven Bedeutungsgehalts einer Äußerung oder einer Geste ist weiters nicht deren Wortlaut bzw konkrete Ausgestaltung, sondern die ihr in der konkreten Situation zukommende Bedeutung maßgebend, wozu es insbesondere auch die jeweiligen Begleitumstände (hier aufgeheizte Situation nach der Tatbegehung durch den Drittangeklagten, gemeinschaftliches Nachlaufen und Tätigung der festgestellten Äußerungen unter Verwendung von Radmutternschlüsseln, US 4 f) und den Gesamtkontext in die Betrachtung miteinzubeziehen gilt (Jerabek/Ropper in WK² StGB § 74 Rz 34; RIS-Justiz RS0092437). Dadurch kann es naturgemäß zu unterschiedlichen Feststellungen betreffend den objektiven Tathergang und den der Äußerung bzw Geste beigemessenen Sinn und Bedeutungsgehalt kommen.

Entgegen dem Berufungseinwand ist den Urteilsfeststellungen (US 4 f) jedoch klar zu entnehmen, von welchem Tatbestand das Erstgericht ausging, wobei es auch die objektive und die subjektive Tatseite konkret feststellte und sich im Rahmen der Beweiswürdigung mit sämtlichen vorliegenden Beweisergebnissen auseinandersetzte.

In Zusammenschau der gesamten Entscheidungsgründe liegt auch keine unzureichende Begründung der entscheidenden Tatsachen, nämlich des Bedeutungsgehalts der Äußerungen des Erstangeklagten, vor. Das Erstgericht hat seine Feststellung dem Berufungsvorbringen zuwider hinreichend begründet, indem es ausführte, dass das Herbeiholen von Radmutternschlüsseln, das Zugehen auf den Drittangeklagten bzw das spätere Nachlaufen damit während wiederholter Androhung von Schlägen zwar (aufgrund der oft umgangssprachlich losen Verwendung des Begriffs des Umbringens) nicht als Drohung mit dem Tod, sehr wohl jedoch als Drohung mit einer Verletzung am Körper anzusehen ist (US 8).

Wenn der Erstangeklagte seine Berufung auf § 281 Abs 1 Z 5a StPO stützt, ist er – wie die Oberstaatsanwaltschaft zutreffend ausführt - darauf zu verweisen, dass dieser Nichtigkeitsgrund mangels Verweises in § 489 Abs 1 erster Satz StPO nur im kollegialgerichtlichen Verfahren und nicht in Verfahren, in denen eine Berufung wegen des Ausspruchs über die Schuld vorgesehen ist, erhoben werden kann (RIS-Justiz RS0132515).

Auch den Berufungen wegen Schuld, wobei jene des Drittangeklagten unausgeführt blieb, kommt keine Berechtigung zu.

Vorweg ist festzuhalten, dass die freie Beweiswürdigung ein kritisch-psychologischer Vorgang ist, bei dem durch Subsumierung der Gesamtheit der durchgeführten Beweise in ihrem Zusammenhang unter allgemeine Erfahrungsgrundsätze logische Schlussfolgerungen zu gewinnen sind (Mayerhofer, StPO6 § 258 E 30 f; Kirchbacher, StPO15 § 258 Rz 8). Wenn aus den vom Erstgericht aus den vorliegenden Beweisergebnissen folgerichtig abgeleiteten Urteilsannahmen auch andere, für den Angeklagten günstigere Schlussfolgerungen möglich sind, tut dies nichts zur Sache. Die Frage der Glaubwürdigkeit des Angeklagten und der Zeugen sowie die Beweiskraft ihrer Aussage sind der freien richterlichen Beweiswürdigung vorbehalten. Aus dem Grundsatz „in dubio pro reo“ lässt sich nämlich keine negative Beweisregel ableiten, die das erkennende Gericht – im Falle mehrerer denkbarer Schlussfolgerungen – verpflichten würde, sich für die aus Sicht des Angeklagten günstigste Variante zu entscheiden, es kann sich vielmehr jede Meinung bilden, die den Denkgesetzen und der Lebenserfahrung nicht widerspricht (RIS-Justiz RS0098336).

Angesichts dieser Prämissen ist die erstrichterliche Beweiswürdigung zu den Spruchpunkten I./ und II./ nicht zu beanstanden. Der Erstrichter unterzog, nachdem er sich von sämtlichen Angeklagten wie auch den Zeugen einen persönlich Eindruck verschaffen konnte, die wesentlichen Verfahrensergebnisse einer denkrichtigen sowie lebensnahen Würdigung.

In Bezug auf den Drittangeklagten (Spruchpunkt I./1. und 2.) setzte sich der Erstrichter eingehend und lebensnah mit dessen Verantwortung auseinander, wonach er den Erstangeklagten nur an seiner Kleidung gehalten haben will und jegliche Zufügung von Verletzungen in Abrede stellte (ON 11.2, 13 f), und sprach dieser, ebenso wie den Angaben des Zeugen E* (ON 15.2, 2 ff), der nach dem persönlichen Eindruck des Erstrichter zudem ein zugunsten des Drittangeklagten einseitig gefärbtes Aussageverhalten an den Tag legte (US 6), vor dem Hintergrund der diesbezüglich glaubhaften und übereinstimmenden Aussagen des Erst- und Zweitangeklagten (ON 11.2, 4; ON 11.2, 9ff), der Zeugin B* sowie der auf den vorliegenden Lichtbildern dokumentierten Verletzungen des Erstangeklagten (ON 2.19) als bloße Schutzbehauptungen die Glaubwürdigkeit zu Recht ab (US 6).

Auch die zu Spruchpunkt I./1. festgestellte Zielsetzung des Drittangeklagten, den Erstangeklagten durch Anwendung von Gewalt am Verlassen des Grundstücks zu hindern, leitete das Erstgericht in nicht zu beanstandender Weise aus dem Vorgeschehen, dem vom Drittangeklagten eingeräumten Bestreben, den Erstangeklagten mit seinem gegen ihn gerichteten Diebstahlsverdacht zu konfrontieren und dem sonstigen äußeren Tatgeschehen (Würgen, Reißen) (ON 11.2, 12 ff) ab (US 6).

Die subjektive Tatseite zu Spruchpunkt I./2. schloss das Erstgericht zulässigerweise aus dem objektiven Tathergang (RIS-Justiz RS0116882). Dabei setzte sich das Erstgericht auch mit der Erheblichkeit des Angriffs (durch Reißen und Würgen) sowie mit dem Umstand auseinander, dass der Erstangeklagte dadurch mehrere Verletzungen erlitt, weshalb gegenständlich auch die besonderen Tatmodalitäten Rückschlüsse auf die Tatbegehung mit entsprechendem Verletzungsvorsatz zulassen.

Der Berufung des Drittangeklagten wegen Schuld kommt daher keine Berechtigung zu.

Auch der Berufung des Erstangeklagten wegen Schuld gelingt es nicht, Bedenken des Berufungssenats an der Richtigkeit der dem Schuldspruch zu Punkt II./ zugrundeliegenden Sachverhaltsannahmen zu wecken. Der Erstrichter begründete schlüssig und lebensnah, warum er nicht der Verantwortung des Erstangeklagten, der den Drittangeklagten lediglich beleidigt und geschimpft (ON 11.2, 3) bzw. seine sodann über Nachfrage eingeräumten Drohungen mit dem Schlagen und dem Umbringen nicht ernst gemeint haben will (ON 11.2, 5), folgte, sondern vielmehr den Bedeutungsinhalt der festgestellten Äußerungen des Erstangeklagten - wie er von einem Durchschnittsmenschen verstanden wird (zumindest eine Verletzung am Körper) - aus den Umständen der Äußerung, insbesondere der vorausgegangenen aufgeheizten Situation zu Spruchpunkt I./ und der zur Untermauerung der Drohungen eigens beigeschafften Radmutternschlüsseln ableitete (US 8).

Eine bloß milieubedingte Unmutsäußerung konnte - entgegen den Ausführungen in der Berufungsschrift - in Anbetracht der Tatsache, dass der Erstangeklagte die Ernsthaftigkeit seiner Äußerungen mit der Verwendung eines eigens dafür beigeschafften Radmutternschlüssels unterstrich, gerade nicht angenommen werden. Der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass auch Drohungen, die der Täter – wie vom Erstangeklagten behauptet (siehe ON 11.2, 7) - im Zorn (als Revanche für die Tathandlungen des Drittangeklagten) ausstößt, durchaus mit der Absicht erfolgen kann, den Bedrohten in Furcht und Unruhe zu versetzen. Die diesbezüglichen beweiswürdigenden Erwägungen des Erstgerichts sind nicht zu beanstanden.

Das Erstgericht legte weiters – entgegen dem Berufungvorbringen des Erstangeklagten - in seiner schlüssigen, widerspruchsfreien und nachvollziehbaren Beweiswürdigung dar (US 7 ff), weshalb es seinen entscheidenden Feststellungen zu Spruchpunkt II./ die Angaben des Drittangeklagten (ON 2.13, 4; ON 11.2, 17) und des Zeugen E* (ON 15.2, 6 f) zugrunde legte und die dem Grunde nach eine Notwehr- bzw. Nothilfesituation behauptende Verantwortung des Erstangeklagten (ON 11.2, 5f) für widerlegt (siehe US 7) sowie die diesbezüglichen Angaben der Zeugin B* (ON 22 f) als offenkundig tatsachenwidrig und unglaubwürdig ansah. Dabei konnte sich das Erstgericht auch auf vorhandene Lichtbilder stützen (ON 2.18), aus denen aufgrund der jeweiligen räumlichen Position des Erst- und Zweitangeklagten sowie deren aggressiver Körperhaltung hervorgeht, dass diese gemeinsam als Aggressoren agierten und sich nicht in einer Notwehr- bzw Nothilfesituation befanden.

Mangels stichhaltiger Beweisergebnisse dahingehend, dass der Erstangeklagte irrtümlicherweise eine solche Situation angenommen hätte, bedurfte es auch keiner weiteren erstgerichtlichen Aussage dazu.

Das Vorliegen der subjektiven Tatseite wurde vom Erstgericht empirisch einwandfrei aus den zuvor ausführlich und auch insoweit aussagekräftigen Konstatierungen zum äußeren Tatgeschehen abgeleitet (US 8 f), wobei der Schluss von einem gezeigten Verhalten auf ein zugrundeliegendes Wollen oder Wissen rechtsstaatlich vertretbar ist und in der Regel bei einem – wie hier – leugnenden Angeklagten methodisch gar nicht zu ersetzen ist (RIS-Justiz RS0116882, RS0098671; Ratz, WK-StPO § 281 Rz 452). Darüber hinaus untermauert der Umstand, dass sich der Erst- und Zweitangeklagte zur Tätigung der festgestellten Äußerungen eigens mit Radmutternschlüsseln bewaffneten, das Vorliegen der subjektiven Tatseite.

Das Erstgericht verschaffte sich von den Angeklagten und Zeugen einen unmittelbaren Eindruck, setzte sich in seiner Beweiswürdigung mit sämtlichen Verfahrensergebnissen auseinander und unterzog diese einer lebensnahen Wertung, sodass auch an der Lösung der Schuldfrage betreffend den Erstangeklagten keine Bedenken bestehen und es diesem nicht gelingt, Zweifel an der umfassenden und schlüssigen Beweiswürdigung des Erstgerichts zu wecken.

Die Rechtsrüge des Erstangeklagten (§ 281 Abs 1 Z 9 lit b StPO), wonach dieser zum Zeitpunkt seiner Äußerungen von einem gegenwärtigen bzw. unmittelbar drohenden Angriff habe ausgehen können und sämtliche Voraussetzungen der Notwehr nach § 3 StGB vorgelegen hätten, negiert bereits die erstgerichtlichen Feststellungen (US 5), wonach eine solche Notwehrsituation gerade nicht vorlag, sodass sie nicht prozessordnungskonform zur Darstellung gebracht wurde (vgl RIS-Justiz RS0099810).

Denn für die gesetzmäßige Ausführung einer Rechtsrüge wird nicht nur ein striktes Festhalten am gesamten Urteilssachverhalt gefordert, sondern der auch ausschließlich auf dieser Basis geführte Nachweis, dass dem Erstgericht bei der rechtlichen Beurteilung dieses Sachverhalts, sei es auch zurfolge eines Feststellungsmangels, ein Rechtsirrtum unterlaufen ist. Dabei darf weder ein konstatierter Umstand übergangen werden noch die Entscheidungsgrundlage eigenmächtig erweitert werden (RISJustiz RS0099671 [T3]).

Aber auch den Berufungen wegen Strafe kommt keine Berechtigung zu.

Gemäß § 32 Abs 2 StGB hat bei Bemessung der Strafe – deren Grundlage gemäß § 32 Abs 1 StGB die Schuld des Täters ist – das Gericht die Erschwerungs- und die Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen und auch auf die Auswirkungen der Strafe und anderer zu erwartender Folgen der Tat auf das künftige Leben des Täters in der Gesellschaft Bedacht zu nehmen. Dabei ist vor allem zu berücksichtigen, inwieweit die Tat auf eine gegenüber rechtlich geschützten Werten ablehnende oder gleichgültige Einstellung des Täters und inwieweit sie auf äußere Umstände oder Beweggründe zurückzuführen ist, durch die sie auch einem mit den rechtlich geschützten Werten verbundenen Menschen naheliegen könnte. Im allgemeinen ist die Strafe um so strenger zu bemessen, je größer die Schädigung oder Gefährdung ist, die der Täter verschuldet hat oder die er zwar nicht herbeigeführt, aber auf die sich sein Verschulden erstreckt hat, je mehr Pflichten er durch seine Handlung verletzt, je reiflicher er seine Tat überlegt, je sorgfältiger er sie vorbereitet oder je rücksichtsloser er sie ausgeführt hat und je weniger Vorsicht gegen die Tat hat gebraucht werden können (§ 32 Abs 3 StGB).

Zur Strafberufung des Erstangeklagten:

Zunächst sind die vom Erstgericht herangezogenen Strafzumessungsgründe zum Nachteil des Erstangeklagten um den Erschwerungsgrund nach § 33 Abs 2 Z 6 StGB zu ergänzen, da der Erstangeklagte die Tat unter Drohung mit einem Radmutternschlüssel, somit einer Waffe im funktionalen Sinn (RIS-Justiz RS0134002), begangen hat. Die Annahme dieses Erschwerungsgrundes verstößt auch bei gleichzeitiger Anwendung des § 39a Abs 1 Z 4, Abs 2 Z 1 StGB nicht gegen das Verbot der Doppelverwertung, weil Umstände, die nicht den Strafsatz (Subsumtion), sondern den Strafrahmen (Strafbefugnis) bestimmen, nach der von der überwiegenden jüngeren Rechtsprechung vorgenommenen Auslegung zusätzlich als Strafzumessungsgrund in Anschlag gebracht werden dürfen (RIS-Justiz RS0130193; Ratz, WK-StPO § 281 Rz 668/4). Die Drohung mit einer Waffe ist zudem kein Tatbestandsmerkmal des § 107 Abs 1 StGB.

Weiters wird das Gewicht des vom Erstgericht herangezogenen Erschwerungsgrunds nach § 33 Abs 1 Z 2 StGB aufgrund des Vorliegens von zumindest drei (statt zumindest zwei) einschlägigen Vorstrafen weiter aggraviert, wobei das längere Wohlverhalten des Erstangeklagten seit seiner letzten Verurteilung im Jahr 2015 (ON 7) selbiges entsprechend mindert.

Entgegen der Annahme des Erstangeklagten zog das Erstgericht den Milderungsgrund des teilweisen reumütigen Geständnisses zurecht nicht heran, da ein bloßes Tatsachengeständnis, also das Zugeben bloßer Tatsachen ohne Eingeständnis der subjektiven Merkmale des strafbaren Verhaltens nicht mildernd wirkt (Leukauf/Steininger/Tipold, StGB4 § 34 Rz 26).

Soweit der Erstangeklagte für sich ins Treffen führt, er habe sich zu der Tat hinreißen lassen und somit den Milderungsgrund des § 34 Abs 1 Z 8 StGB für sich beansprucht, verkennt er, dass dieser Milderungsgrund einen psychischen Ausnahmezustand voraussetzt, welcher vom Erstgericht weder festgestellt wurde noch sich aus der Aktenlage nachvollziehbar erschließt. Darüber hinaus ergeben sich mit Blick auf die getroffenen Feststellungen auch keine Anhaltspunkte für eine allgemein begreifliche heftige Gemütsbewegung dieses Angeklagten im Sinn des § 34 Abs 1 Z 8 StGB, weil die allgemeine Begreiflichkeit vom Standpunkt eines maßgerechten Durchschnittsmenschen aus zu beurteilen ist (Riffel in WK² § 34 Rz 20).

Ebensowenig kann mit Blick auf die festgestellten Geschehensabläufe von einem untergeordneten Tatbeitrag des Erstangeklagten im Sinne des § 34 Abs 1 Z 6 StGB die Rede sein, denn der Erstangeklagte bewaffnete sich gezielt mit einem Radmutternschlüssel und richtete die inkriminierten Äußerungen unmittelbar in Richtung des Drittangeklagten.

Dem Erstangeklagten gelingt es daher in seiner Berufung nicht, weitere Milderungsgründe für sein Begehren ins Treffen zu führen.

Bei Abwägung der geringfügig modifizierten Strafzumessungslage und der allgemein im Sinne des § 32 Abs 2 und Abs 3 StGB anzustellenden Erwägungen erweist sich bei einem gemäß § 39a Abs 1 Z 4 iVm Abs 2 Z 1 StGB zur Verfügung stehenden Strafrahmen von zwei Monaten bis zu einem Jahr Freiheitsstrafe die trotz der mehrfachen (teils einschlägigen) Vorstrafenbelastung mit nicht einmal der Hälfte der angedrohten Höchststrafe mit Augenmaß ausgesprochene Unrechtsfolge als nicht überhöht, trägt insbesondere dem längeren Zurückliegen der letzten Verurteilung hinreichend Rechnung und ist daher keiner Reduktion zugänglich.

Zu Recht ging der Erstrichter auch davon aus, dass gravierende spezialpräventive Gründe gegen eine bedingte Strafnachsicht sprechen. So zeigte sich der Erstangeklagte von den bislang erfahrenen staatlichen Reaktionen (unbedingte Freiheitsstrafen, Widerrufe der bedingten Strafnachsichten und einer bedingten Entlassung sowie der damit verbundenden mehrfachen Hafterfahrung) und der ihm zahlreich gewährten Rechtswohltaten (Bewährungshilfe, bedingte Strafnachsichten, Verlängerung der Probezeit) unbeeindruckt und delinquierte erneut, sodass dem entsprechend hohen Gefahrenpotenzial für künftige Straffälligkeit nur mit einer unbedingten Freiheitsstrafe begegnet werden kann.

Zur Strafberufung des Drittangeklagten:

Auch der Berufung wegen des Ausspruchs über die Strafe des Drittangeklagten kommt keine Berechtigung zu.

Unter Abwägung der vom Erstgericht herangezogenen und nicht zu beanstandenden besonderen Strafzumessungslage, der allgemein im Sinn des § 32 Abs 2 und 3 StGB anzustellenden Überlegungen sowie unter Einbeziehung generalpräventiver Erwägungen (Leukauf/Steininger/Tipold, StGB4 § 32 Rz 9 f) erweist sich angesichts des beim Drittangeklagten zur Verfügung stehenden Strafrahmens nach § 83 Abs 1 StGB von bis zu einem Jahr Freiheitsstrafe oder Geldstrafe bis zu 720 Tagessätzen die ausgemittelte Sanktion von drei Monaten – bedingt nachgesehener – Freiheitsstrafe als tat- und schuldangemessen und ist daher keiner Reduktion zugänglich. Mit Blick auf die Mehrzahl an Delikten verbot sich die bloße Verhängung einer Geldstrafe nach § 37 Abs 1 StGB, zumal eine bedingt nachgesehene Freiheitsstrafe geeigneter erscheint, bei dem Rechtsmittelwerber eine verhaltenssteuernde Wirkung zu entfalten. Ein diversionelles Vorgehen war bereits mangels Verantwortungsübernahme des Drittangeklagten nicht möglich.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

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