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8Bs233/25p•OLG Graz 8Bs233/25p
Das Oberlandesgericht Graz hat durch den Senatspräsidenten Mag. Ohrnhofer (Vorsitz) und die Richter Mag. Obmann, LL.M. und Mag. Petzner, Bakk. in der Maßnahmenvollzugssache des A* wegen Beigebung eines Verfahrenshilfeverteidigers über dessen (neuerliche) Beschwerde gegen den Beschluss des Landesgerichts für Strafsachen Graz als Vollzugsgericht vom 8. Juli 2025, GZ **-24, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Die Beschwerde wird als unzulässig zurückgewiesen.
begründung:
Soweit hier von Bedeutung, wies das Landesgericht für Strafsachen Graz als Vollzugsgericht mit dem angefochtenen Beschluss vom 8. Juli 2025 (ON 24) die am 22. Mai 2025 (ON 22.1) und am 5. Juni 2025 (ON 23) eingelangten Anträge des seit 2. Dezember 2020 im Maßnahmenvollzug befindlichen Betroffenen auf Bewilligung der Verfahrenshilfe im Verfahren zur Überprüfung der Notwendigkeit der weiteren Unterbringung in einem forensisch-therapeutischen Zentrum nach § 25 Abs 3 StGB mangels Vorliegens der Voraussetzungen ab. Eine Ausfertigung dieses Beschlusses wurde dem Betroffenen am 11. Juli 2025 ausgefolgt (Zustellschein ON 24.1).
Der dagegen erhobenen Beschwerde des Betroffenen (ON 26 und ON 28) wurde mit Beschluss des Oberlandesgerichts Graz vom 30. Juli 2025, AZ 8 Bs 211/25b (ON 29.1), nicht Folge gegeben. Eine Ausfertigung dieses Beschluss wurde dem Betroffenen am 4. August 2025 ausgefolgt (Zustellschein ON 29.4.1).
Mit der am 6. August 2025 an die Poststelle der Justizanstalt übergebenen Eingabe erhebt der Betroffene neuerlich Beschwerde gegen den Beschluss des Landesgerichts für Strafsachen Graz vom 8. Juli 2025, weil die Zustellung dieses Beschlusses nicht mit „RSaBrief“ erfolgt sei und im Übrigen eine schwierige Sach- oder Rechtslage im Sinne des § 61 Abs 2 Z 4 StPO gegeben sei.
Eine meritorische Behandlung dieser Beschwerde scheitert an der in dieser Sache bereits ergangenen Entscheidung des Beschwerdegerichts, welche die materielle Rechtskraft des insoweit neuerlich angefochtenen Beschlusses nach sich zog. Als Konsequenz der dadurch bedingten Sperrwirkung, die die Unwiederholbarkeit des Verfahrens nach sich zieht (vgl Lewisch, WK-StPO, Vor §§ 352-363 Rz 15f), ist dem Beschwerdegericht eine neuerliche Entscheidung in derselben Sache verwehrt. Die dessen ungeachtet (erneut) erhobene Beschwerde ist daher gemäß § 89 Abs 2 StPO als unzulässig zurückzuweisen.
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