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9Bs177/25k•OLG Graz 9Bs177/25k
Das Oberlandesgericht Graz hat durch die Richterin Maga. Kohlroser in der Strafsache des A* wegen § 297 Abs 1 zweiter Fall StGB über die Beschwerde des A* gegen den Beschluss des Landesgerichts Leoben vom 15. Juli 2025, GZ **-15.1, den
BESCHLUSS
gefasst:
Die Beschwerde wird als unzulässig zurückgewiesen.
BEGRÜNDUNG:
A* wurde mit Urteil des Landesgerichts Leoben vom 9. Juli 2025, GZ **-14, einer strafbaren Handlung schuldig erkannt und zu einer bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe sowie zum Ersatz der Kosten des Strafverfahrens verurteilt (ON 14).
Mit Beschluss wurden die Pauschalkosten mit EUR 400,00 bestimmt. Der Beschluss samt Rechtsmittelbelehrung wurde dem Verteidiger am 16. Juli 2025 zugestellt. Am 30. Juli 2025 schrieb der Verurteilte per E-mail an die „Strafabteilung Leoben“, dass (zusammengefasst) die Kosten zu hoch bemessen worden seien und er um Reduzierung und Anpassung der Kosten an seine finanzielle Lage und um Ratenzahlung ersuche (ON 17).
Das Schreiben ist als Beschwerde zu werten, welche unzulässig ist.
Gemäß § 84 Abs 2 StPO können, soweit im Einzelnen nichts anderes bestimmt wird, Rechtsmittel, Rechtsbehelfe und alle sonstigen Eingaben an Kriminalpolizei, Staatsanwaltschaft und Gericht (nur) schriftlich, per Telefax oder im elektronischen Rechtsverkehr (§ 89a GOG) eingebracht werden (RIS-Justiz RS0127859), weshalb die per E-Mail eingebrachte Beschwerde nicht zulässig ist.
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