OLG Wien 13R125/25k

13R125/25kCourt of AppealAug 26, 2025

Full text

OLG Wien 13R125/25k

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 26.08.2025
  • ECLI: ECLI:AT:OLG0009:2025:01300R00125.25K.0826.000

Kopf

Das Oberlandesgericht Wien hat als Rekursgericht durch den Senatspräsidenten Mag. Häckel als Vorsitzenden sowie die Richterinnen Dr. Reden und Mag. Wieser in der Rechtssache der klagenden und gefährdeten Parteien 1. A* B*, 2. C* B*, beide *, beide vertreten durch Dr. Yalcin Duran, Rechtsanwalt in Wiener Neustadt, wider den Beklagten und Gegner der gefährdeten Parteien D, **, vertreten durch Mag. Stefan Danzinger, Rechtsanwalt in Wiener Neustadt, wegen Einverleibung des Eigentumsrechts, hier wegen Erlassung einer einstweiligen Verfügung, über den Rekurs des Beklagten und Gegners der gefährdeten Parteien gegen den Beschluss des Landesgerichtes Wiener Neustadt vom 25.7.2025, **-8, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Dem Rekurs wird Folge gegeben.

Der angefochtene Beschluss wird aufgehoben und die Rechtssache zur neuerlichen Entscheidung an das Erstgericht zurückverwiesen.

Die Kosten des Rekursverfahrens bilden weitere Kosten des Provisorialverfahrens.

Begründung

Begründung

Mit der vorliegenden Klage begehren die Kläger und gefährdeten Parteien (idF nur: Kläger) vom Beklagten und Gegner der gefährdeten Parteien (idF nur: Beklagter), in die Einverleibung des Eigentumsrechtes ob der Liegenschaft EZ **, KG **, bestehend aus Gst. Nr. 929/120 (idF nur: Liegenschaft), zu ihren Gunsten einzuwilligen.

Der Beklagte habe als Alleineigentümer dieser Liegenschaft mit den Klägern eine Kaufvereinbarung getroffen, nach der er sich dazu verpflichte, die Liegenschaft an die Kläger zu verkaufen und zu übergeben, während sich die Kläger dazu verpflichtet hätten, die Liegenschaft zu übernehmen und den vereinbarten Kaufpreis von EUR 140.000,-- an den Beklagten zu leisten. Die grundbücherliche Abwicklung des Kaufgeschäftes hätte über die Kanzlei E* am 1.7.2025 erfolgen sollen. Einen Tag vor der terminierten Unterfertigung des grundbuchsfähigen Kaufvertrages habe der Beklagte den Klägern jedoch mitgeteilt, dass er den Kaufvertrag nicht mehr unterschreiben wolle. Zwischen den Streitteilen sei jedoch bereits ein Kaufvertrag über die Liegenschaft zu dem vereinbarten Kaufpreis von EUR 140.000,-- zustande gekommen und der Beklagte daher verpflichtet, den Klägern das Eigentum am Kaufgegenstand zu verschaffen.

Zur Sicherung dieses Anspruchs beantragten die Kläger die Erlassung einer einstweiligen Verfügung, dem Beklagten bis zur rechtskräftigen Erledigung dieses Rechtsstreits zu verbieten, die Liegenschaft zu veräußern oder sonst zu übertragen, zu belasten, zu verpfänden oder sonstige Maßnahmen zu setzen, die die Durchführung des Anspruchs der gefährdeten Parteien auf Übergabe und Einverleibung des unbelasteten Eigentumsrechts vereiteln würden.

Dazu brachten sie vor, dass der Beklagte ihnen vor Abschluss der klagsgegenständlichen Kaufvereinbarung mitgeteilt habe, dass er die Liegenschaft (notfalls auch unentgeltlich) an einen Dritten übertragen wolle, nur um im Todesfall seinen Erben nichts zu hinterlassen. Aufgrund dieser Ankündigung und der grundlosen Abstandnahme des Beklagten von der Kaufvertragsunterfertigung befürchteten die Kläger nun, dass der Beklagte die Liegenschaft noch vor Abschluss des Hauptprozesses an einen Dritten übertragen könnte.

Mit Beschluss vom 18.7.2025 beraumte das Erstgericht eine Bescheinigungstagsatzung für den 24.7.2025, 09.30 Uhr an. Es verfügte die Zustellung der Klage samt Beilagen sowie einer Ladung zur Bescheinigungstagsatzung an den Beklagten mit dem Beisatz: „Der gefährdenden Partei wird eine Äußerung zum Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung bis spätestens zur Bescheinigungstagsatzung freigestellt. Sollte keine Äußerung einlangen, wird die Zustimmung der gefährdenden Partei angenommen.“

Am 24.7.2025 fand beim Erstgericht von 09.30 Uhr bis 10.12 Uhr die Bescheinigungstagsatzung statt, bei der die Kläger einvernommen wurden. Der Beklagte erschien nicht zu dieser Tagsatzung.

Am 25.7.2025 teilte Herr F* dem Erstgericht telefonisch mit, dass er den Beklagten bei Amtswegen und vergleichbaren Dingen unterstütze und dieser die Ladung zur Bescheinigungstagsatzung erst am 24.7.2025 um 14.00 Uhr erhalten und somit nichts davon gewusst habe. Der Beklagte wohne in einem Sozialzentrum, in welchem offenbar die Post immer etwas später zugestellt werde (Kanzleivermerk vom 25.7.2025, ON 7).

Mit dem angefochtenen Beschluss erließ das Erstgericht antragsgemäß die einstweilige Verfügung. Aufgrund des durchgeführten Bescheinigungsverfahrens nahm es den auf den Seiten 2 und 3 der Beschlussausfertigung ersichtlichen Sachverhalt als bescheinigt an. Rechtlich folgerte es, die Kläger hätten bescheinigen können, dass sowohl über das Kaufobjekt (die Liegenschaft) als auch den Kaufpreis (EUR 140.000,--) Einigung erzielt worden sei, womit das Zustandekommen des Kaufvertrages und damit auch der zu sichernde Anspruch auf Unterfertigung einer verbücherungsfähigen Urkunde bescheinigt sei.

Zur Sicherung von in Geld bestehenden Ansprüchen könne gemäß § 381 EO eine einstweilige Verfügung erlassen werden, wenn zu besorgen sei, dass sonst die gerichtliche Verfolgung der Verwirklichung des fraglichen Anspruchs vereitelt oder erschwert werde oder dies zur Abwendung eines drohenden, unwiederbringlichen Schadens nötig erscheine. Eine Gefährdung nach § 381 EO müsse von den Gefährdeten konkret behauptet und bescheinigt werden. Sie werde bei der bloßen Weigerung ihres Gegners, den behaupteten Anspruch zu erfüllen, verneint. Im vorliegenden Fall seien jedoch zusätzliche Umstände bescheinigt worden (Absicht des Beklagten, die Liegenschaft jedenfalls noch vor seinem Tod zu veräußern, ein mögliches Interesse des Eigentümers der Nachbarliegenschaft am Erwerb), die die Annahme der Gefährdung erlaubten. Da der Verlust einer Erwerbsgelegenheit an einer bestimmten Liegenschaft von der Judikatur als nicht völlig adäquat in Geld ausgleichbar und damit als unwiederbringlich angesehen werde, sei die beantragte einstweilige Verfügung zu erlassen.

Gegen diesen Beschluss richtet sich der Rekurs des Beklagten mit dem Antrag, das Berufungsgericht möge den angefochtenen Beschluss aufheben und mit dem Auftrag zur Verfahrensergänzung durch zeitgerechte Ladung und Einvernahme des Beklagten sowie der Zeugen zur neuerlichen Entscheidung an das Erstgericht zurückstellen.

Die Kläger beantragen, dem Rekurs nicht Folge zu geben.

Der Rekurs ist berechtigt.

Der Beklagte macht eine Verletzung seines rechtlichen Gehörs geltend. Ihm sei die Ladung zur Bescheinigungstagsatzung am 24.7.2025 erst am selben Tag um 14.00 Uhr und damit erst nach der Tagsatzung zugestellt worden, womit er faktisch von der Teilnahme an dieser und einem rechtlichen Vorbringen ausgeschlossen worden sei. Wäre die Ladung rechtzeitig erfolgt, hätte er an dem Termin teil- und sein Recht zur Äußerung wahrgenommen. Inhaltlich wendet sich der Rekurs gegen die Annahme des Erstgerichts, dass ein Eigentümer einer Nachbarliegenschaft ein Kaufinteresse an der Liegenschaft des Beklagten haben könnte, wozu die Einvernahme des Beklagten sowie der Zeugin G* beantragt wird.

Nach früher herrschender Lehre und ständiger Rechtsprechung war über das Begehren auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung in der Regel allein aufgrund des Antrags der gefährdeten Partei und der von ihr beigebrachten Bescheinigungsmittel zu erkennen, da das Provisorialverfahren als summarisches Eilverfahren grundsätzlich einseitig sei. Der Gegner habe keinen Anspruch darauf, vor der Beschlussfassung über den Sicherungsantrag gehört zu werden. Art. 6 EMRK sei im Provisorialverfahren nicht anzuwenden (RS0074799, RS0028350).

Diese Rechtsprechung ist seit der Entscheidung des EGMR vom 15.10.2009, Micaleff/Malta, überholt, sodass auch Provisorialverfahren den Erfordernissen des Art. 6 EMRK genüge tun müssen. Demnach sind nunmehr im Regelfall und jedenfalls immer dann, wenn sich ein Gericht für die Zweiseitigkeit des Sicherungsverfahrens (durch Einräumung der Möglichkeit zur schriftlichen Äußerung oder Anberaumung einer mündlichen Verhandlung) entschieden hat, die Garantien des Art. 6 Abs 1 EMRK auch im Provisorialverfahren voll anwendbar. Dazu gehört die Gewährleistung des rechtlichen Gehörs, das dann gewahrt ist, wenn den Parteien Gelegenheit gegeben wird, ihren Standpunkt darzulegen und sich zu allen Tatsachen und Beweisergebnissen, die der Entscheidung zugrunde gelegt werden sollen, zu äußern. Nur mehr in dringenden Fällen, wenn die Anhörung des Gegners den Zweck der EV vereiteln könnte, ist weiterhin die Erlassung einer EV ohne vorherige Anhörung möglich.

Die Garantien des Art. 6 EMRK gelten somit grundsätzlich auch im Provisorialverfahren (RS0074799). Wird die Anhörung des Gegners der gefährdeten Partei trotz fehlender Vereitelungsgefahr oder sonstiger besonderer Dringlichkeit unterlassen, verletzt eine einseitig erlassene EV das rechtliche Gehör, was einen Verfahrensmangel begründet (RS0133823; Kodek in Angst/Oberhammer, EO3 § 389 Rz 18 ff; König/Weber, einstweilige Verfügungen6 Rz 6.42, jeweils mwN).

Hier ist das Erstgericht nicht davon ausgegangen, dass eine Anhörung des Beklagten den Zweck der beantragten einstweiligen Verfügung vereiteln könnte, und hat sich daher für die Zweiseitigkeit des Sicherungsverfahrens entschieden, indem es den Beklagten zur Bescheinigungstagsatzung geladen und ihm eine Äußerungsmöglichkeit zur beantragten EV eingeräumt hat. Die Garantien des Art. 6 EMRK sind daher im vorliegenden Provisorialverfahren voll anwendbar.

Ein Nachweis über die Zustellung der Klage und der Ladung zur Bescheinigungstagsatzung an den Beklagten liegt nicht vor. Es ist daher – zugunsten des Beklagten – davon auszugehen, dass diese Zustellung tatsächlich nicht rechtzeitig vor der Bescheinigungstagsatzung erfolgte, was einen Gehörverstoß und damit einen Verfahrensmangel begründet. Da das Erstgericht die Gefährdung des zu sichernden Anspruchs in einem möglichen Interesse eines Nachbarn am Erwerb der Liegenschaft des Beklagten erblickt, und der Rekurs dem mit entsprechendem – entgegen den Ausführungen in den Rekursbeantwortung nicht dem Neuerungsverbot unterliegendem (§ 482 Abs 2 ZPO) - Vorbringen entgegentritt, kommt dem Verfahrensmangel auch Relevanz zu.

Das Erstgericht wird daher dem Beklagten im fortgesetzten Provisorialverfahren Gehör einzuräumen, die beantragten Beweise aufzunehmen und danach neuerlich eine Entscheidung zu treffen haben. Dabei wird zu berücksichtigen sein, dass die Bejahung eines Sicherungsinteresse iSd § 381 Z 1 EO das Vorliegen von Umständen erfordert, aus denen auf eine konkrete Gefährdung geschlossen werden kann. Das bloße Bestreiten des gegnerischen Anspruchs und die abstrakte stets gegebene Möglichkeit des Verkaufs der Liegenschaft rechtfertigt hingegen noch nicht die Annahme, dass die Verwirklichung des Anspruchs gefährdet werden könnte (RS0005369; König/Weber, aaO Rz 3.39). Dass der Erstkläger über Dritte von der Vermutung erfahren hat, dass der Beklagte möglicherweise einen Verkauf an den Eigentümer der Nachbarliegenschaft beabsichtigt, reicht für die Annahme einer konkreten Gefährdung ebensowenig aus wie die noch vor Unterfertigung des Kaufanbots allgemein bekundete Absicht des Beklagten, die Liegenschaft veräußern zu wollen.

Dem Rekurs war daher - im Sinne des allein gestellten Aufhebungsantrages - Folge zu geben.

Die Entscheidung über die Kosten des Rekursverfahrens beruht auf § 393 Abs 1 und §§ 402, 78 EO iVm § 52 ZPO.

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