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7Ra53/25b•OLG Wien 7Ra53/25b
Das Oberlandesgericht Wien hat als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten Mag. Nigl als Vorsitzenden sowie die Richter Mag. Derbolav-Arztmann und Dr. Nowak in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei Mag. (FH) A*, geb. **, *, vertreten durch Mag. Dieter Kieslinger, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei B, **, vertreten durch die Celar Senoner Weber-Wilfert Rechtsanwälte GmbH in Wien, wegen Feststellung des aufrechten Dienstverhältnisses, in eventu Kündigungsanfechtung betreffend Kündigung Dienstverhältnis vom 5.10.22 zum 30.9.24, in eventu Kündigungsanfechtung betreffend Kündigung Dienstverhältnis gemäß Sonderdienstvertrag vom 23.11.2020 zum 30.9.2024, im Verfahren über die Berufung der beklagten Partei gegen das Urteil des Arbeits- und Sozialgerichts Wien vom 14.11.2024, **-17, in nichtöffentlicher Sitzung den
B e s c h l u s s
gefasst:
1. Die Klagsrückziehung unter Anspruchsverzicht vom 5.8.2025 wird zur Kenntnis genommen.
2. Das angefochtene Urteil ist wirkungslos.
B e g r ü n d u n g:
Im anhängigen Berufungsverfahren hat der Kläger mit Schriftsatz vom 5.8.2025 (aufgrund außergerichtlicher Einigung mit der Beklagten) die Klagsrückziehung unter Anspruchsverzicht erklärt.
Mit deklarativem Beschluss war daher die Klagsrückziehung zur Kenntnis zu nehmen und die Wirkungslosigkeit des angefochtenen Urteils festzustellen (§ 483 Abs 3 ZPO).
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