OLG Wien 8Rs58/25w

8Rs58/25wCourt of AppealAug 27, 2025

Full text

OLG Wien 8Rs58/25w

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 27.08.2025
  • ECLI: ECLI:AT:OLG0009:2025:0080RS00058.25W.0827.000

Kopf

Das Oberlandesgericht Wien hat als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch die Senatspräsidentin Mag. Zacek als Vorsitzende, die Richterin Mag. Derbolav-Arztmann und den Richter MMag. Popelka sowie die fachkundigen Laienrichter Dipl.Bw. Michael Choc, MBA, und DI Oliver Leo Schreiber in der Sozialrechtssache der klagenden Partei A* B*, **, vertreten durch Mag. Alexander De Brito, Arbeiterkammer **, **, gegen die beklagte Partei Pensionsversicherungsanstalt, Landesstelle **, **, vertreten durch Mag. Roman Maier, ebendort, wegen Angehörigenbonus, über die Berufung der beklagten Partei gegen das Urteil des Arbeits- und Sozialgerichts Wien vom 15.1.2025, GZ **-6, in nicht öffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Der Berufung wird nicht Folge gegeben.

Das angefochtene Urteil wird mit der Maßgabe bestätigt, dass es lautet:

„Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei ab 1.9.2024 einen Angehörigenbonus gemäß § 21h BPGG für die Pflege des nahen Angehörigen C* B* in Höhe von monatlich EUR 125 für den Zeitraum ab 1.9.2024 und von monatlich EUR 130,80 ab 1.1.2025 zu gewähren, und zwar die bisher fälligen Beträge binnen 14 Tagen und die in Hinkunft fällig werdenden Beträge jeweils am Monatsersten im Nachhinein.“

Die ordentliche Revision ist zulässig.

Begründung

Entscheidungsgründe:

Die Klägerin pflegt ihren an multipler Sklerose erkrankten Ehemann zu Hause. Der Ehemann bezieht seit 1.1.2023 ein Pflegegeld der Stufe 6. Die Klägerin bringt kein die gesetzliche Grenze (des § 21h BPGG) übersteigendes Netto-Jahresdurchschnittseinkommen ins Verdienen. Über Antrag anerkannte die Beklagte (infolge der seit mehr als einem Jahr erbrachten häuslichen Pflege durch die Klägerin) mit Bescheid vom 29.12.2023 deren Anspruch auf Angehörigenbonus gemäß § 21h BPGG ab 1.7.2023. Es besteht kein Anspruch auf einen Angehörigenbonus nach § 21g BPGG.

Die Klägerin musste infolge eines Unfalls am 20.2.2024 an der Schulter operiert werden, weshalb sie die Pflegetätigkeiten vorübergehend aussetzen musste. In der Zeit vom 25.3.2024 bis 31.8.2024 musste der Ehemann der Klägerin in ein Pflegeheim der D* gegeben und die Pflege dort erbracht werden. Die Klägerin teilte die Aufnahme des Ehemannes in die Heimpflege der Beklagten im Mai 2024 mit und übermittelte im September 2024 die Bestätigung über den stationären Aufenthalt vom 25.3.2024 bis 31.08.2024 im D* Haus E* in **.

Mit Bescheid vom 28.5.2024 entzog die Beklagte den Angehörigenbonus mit Ablauf des Monats März 2024 und forderte den vom 1.4.2024 bis 31.5.2024 entstandenen Überbezug an Angehörigenbonus in Höhe von EUR 250 von der Klägerin zurück. Dieser Bescheid erwuchs in Rechtskraft.

Die Klägerin führte die überwiegende Pflegetätigkeit für ihren pflegebedürftigen Ehemann ab 1.9.2024 in der häuslichen Umgebung fort. Über telefonische Mitteilung der Beendigung des für den Mann organisierten Heimaufenthalts bei der Beklagten am 21.10.2024 und Anfrage zur Fortzahlung des Angehörigenbonus wurde dies von der Beklagten als neuer Antrag gewertet.

Mit Bescheid vom 4.11.2024 lehnte die Beklagte diesen Antrag ab.

Die Klägerin begehrt die Zuerkennung des Angehörigenbonus gemäß § 21h BPGG ab 1.9.2024. Ihr Gatte habe nur kurzfristig in einem Pflegeheim betreut werden müssen, weil sie krankheitsbedingt die Pflege vorübergehend nicht habe ausüben können. Es sei nicht ersichtlich, weshalb der Anspruch auf Angehörigenbonus erst nach 12 Monaten (somit September 2025) wieder entstehen sollte, obwohl sich an ihrer Situation nichts geändert habe.

Die Beklagte wandte ein, es bestehe kein Anspruch auf Angehörigenbonus, weil die Klägerin ihren Ehemann nicht seit mindestens einem Jahr vor der Antragstellung am 21.10.2024 in häuslicher Umgebung gepflegt habe.

Mit dem angefochtenen Urteil verpflichtete das Erstgericht die Beklagte zur Zahlung eines Angehörigenbonus gemäß § 21h BPGG im gesetzlichen Ausmaß ab dem 1.9.2024.

Es traf die eingangs wiedergegebenen Feststellungen. Rechtlich führte es zusammengefasst aus:

Die Klägerin habe die Pflegetätigkeiten aus gesundheitlichen Gründen vom 25.3.2024 bis 31.8.2024 aussetzen müssen. In dieser Zeit sei die Pflege des Ehemannes in einem Pflegeheim der D* erbracht worden, was die Beklagte zur Entziehung des Pflegegeldes mit Ablauf des März 2024 veranlasst habe. Die Argumentation der Beklagten, das „Pflegejahr“ iSd § 21h Abs 2 BPPG sei nicht gegeben, gehe ins Leere. Die Klägerin habe ihren Ehemann seit mindestens einem Jahr vor Beginn des Anspruchs in häuslicher Umgebung überwiegend gepflegt. Es sei lediglich im Zeitraum zwischen 25.3.2024 und 31.8.2024 zu einer vorübergehenden Pflege in einem Pflegeheim in einer Dauer von etwas mehr als fünf Monaten gekommen. Diese zeitliche Unterbrechung der sonst durch die nahe Angehörige erbrachten Pflege nach Eintritt des Beginns des Anspruchs schade jedoch nicht. Der Anspruchswerber habe die überwiegende Pflege und das Nichtüberschreiten der Einkommensgrenze jeweils für den Zeitraum eines Jahres vor dem auf die Antragstellung folgenden Monat zu bescheinigen. Eine Entziehung wäre im Sinne des § 21h Abs 2 BPGG nur bei einer Herabsetzung der Pflegegeldstufe und/oder bei Überschreiten der Einkommensgrenze denkbar. Der Wegfall dieser Voraussetzungen werde aber nicht behauptet und sei auch nicht gegeben. Die Klägerin habe den Bezug auch nicht durch bewusst unwahre Angaben, bewusste Verschweigung wesentlicher Tatsachen oder Verletzung der Anzeigepflicht (§ 10 BPGG) herbeigeführt und hätte auch nicht erkennen müssen, dass der Angehörigenbonus nicht gebühre. Ein Ruhen des Pflegegeldes innerhalb der Jahresfrist schade nicht. Ebenso wenig schadeten kürzere Unterbrechungen der seit einem Jahr bestehenden überwiegenden Pflege. Der Angehörigenbonus sei lediglich für den Zeitraum von 25.3.2024 bis 31.8.2024 aufgrund des Übergangs des Pflegegeldanspruches auf die Träger der Sozialhilfe gemäß § 13 BPGG und im Übrigen wegen des Ruhens des Anspruchs nicht auszuzahlen gewesen. Wenn auch ein Ruhen (§ 12 BPGG) bzw eine Aliquotierung des Angehörigenbonus im Sterbemonat aus verwaltungsökonomischen Gründen nicht vollzogen werden solle, kämen Zeiträume des Ruhens oder eines ruhensähnlichen Zustandes - bei Fällen wie dem konkreten - dort zum Tragen, wo die pflegebedürftige Person eine Übergangs- oder Kurzzeitpflege antreten müsse, oder wenn der/die pflegende Angehörige die Pflege wegen eines Spitals- oder Rehabilitationsaufenthalts unterbrechen müsse. Zu beachten sei, dass der Ehemann der Klägerin zwar etwas mehr als fünf Monate in einer Einrichtung der stationären Langzeitpflege (Pflegeheim) verbracht habe, allerdings von Beginn an geplant gewesen sei, dass die Klägerin die überwiegende Pflege des Angehörigen so schnell wie möglich nach eigener Genesung wieder selbst übernehme. Auch aus sozialpolitischer Sicht sei eine vorübergehende Pflege in einem Pflegeheim in einer Dauer von etwas mehr als fünf Monaten, somit unter sechs Monaten, gerade noch als kurze Unterbrechung zu qualifizieren, zumal der Gesetzgeber mit dem Angehörigenbonus eine weitere Maßnahme zur Unterstützung und Verbesserung für pflegende Angehörige habe schaffen wollen. Mangels Berechtigung zur Entziehung sei auch die Annahme einer Neuantragstellung am 21.10.2024 undenkbar. Die Klägerin habe mit ihrem Anruf lediglich die weitere Auszahlung erwirken wollen, hingegen sei daraus kein Neuantrag abzuleiten. Demgemäß müsse auch eine neuerliche Bescheinigung für den Zeitraum eines Jahres vor einer – hier nicht vorliegenden - (Neu-) Antragstellung nicht stattfinden, die von der Beklagten als negativ beschiedene Überprüfung des „Pflegejahres“ rückwirkend ab dem 1.11.2024 sei unbeachtlich.

Dagegen richtet sich die Berufung der Beklagten wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung mit dem Antrag, das Urteil im abweisenden Sinn abzuändern.

Die Klägerin beantragt, der Berufung nicht Folge zu geben.

Die Berufung ist nicht berechtigt.

1. Personen, die einen nahen Angehörigen mit Anspruch auf Pflegegeld zumindest in Höhe der Stufe 4 nach § 5 BPGG in häuslicher Umgebung seit mindestens einem Jahr überwiegend pflegen und keinen Anspruch auf einen Angehörigenbonus nach § 21g dieses Gesetzes haben, gebührt gemäß § 21h Abs 1 BPGG der Angehörigenbonus monatlich in Höhe von EUR 125.

Der Anspruch nach Abs 1 besteht gemäß Abs 2 Z 1 nur, wenn der nahe Angehörige oder die nahe Angehörige die Person mit Anspruch auf Pflegegeld seit mindestens einem Jahr vor dem Beginn des Anspruchs auf den Angehörigenbonus überwiegend gepflegt hat und in diesem Zeitraum ein Anspruch auf Pflegegeld zumindest in Höhe der Stufe 4 bestanden hat.

Gemäß Abs 3 ist der Angehörigenbonus auf Antrag bei Vorliegen der Voraussetzungen gemäß Abs 1 und 2 frühestens ab 1.7.2023 an die anspruchsberechtigte Person durch den zuständigen Entscheidungsträger in monatlichen Teilbeträgen zur Auszahlung zu bringen. Liegen die Anspruchsvoraussetzungen des Abs 1 und Abs 2 deshalb erst nach dem 1.7.2023 vor, weil der Jahreszeitraum gemäß Abs 2 Z 1 erst nach diesem erfüllt ist, gebührt der Angehörigenbonus rückwirkend ab 1.7.2023. Wird der Jahreszeitraum des Abs 2 Z 1 erst vollständig nach dem 1.7.2023 erfüllt, gebührt der Angehörigenbonus ein Jahr rückwirkend gerechnet ab dem auf die Antragstellung folgenden Monat.

Gemäß Abs 9 ist ein Wegfall der Voraussetzungen gemäß Abs 1 und 2 dem zuständigen Entscheidungsträger binnen 4 Wochen zu melden und führt zu einer Entziehung des Angehörigenbonus durch den zuständigen Entscheidungsträger.

2. Der Angehörigenbonus wurde eingeführt, um – nach Abschaffung des Pflegeregresses – die Pflege daheim, die in der Regel durch Angehörige oder in Mischformen mit mobilen Diensten erfolgt, besonders zu unterstützten. Er soll pflegenden Angehörigen zugute kommen, die ihre Erwerbstätigkeit infolge der Pflege reduziert oder aufgegeben haben und daher wegen der Belastungen, die mit der Pflegetätigkeit einhergehen, besondere Unterstützung benötigen (vgl 1824 BlgNR 27. GP).

Die Gesetzesmaterialien führen aus:

„Um den Angehörigenbonus nach § 21h in Anspruch nehmen zu können, muss nachgewiesen werden, dass die überwiegende Pflege seit mindestens einem Jahr vor dem Beginn des Antrages auf den Angehörigenbonus erbracht wurde und in diesem Zeitraum ein Anspruch auf Pflegegeld zumindest in Höhe der Stufe 4 bestanden hat. Ein mögliches Ruhen in dieser Zeit schadet nicht.

Kurzfristige Unterbrechungen der seit einem Jahr bestehenden überwiegenden Pflege schaden weder bei dem nahen Angehörigen bzw der nahen Angehörigen (z.B.: Erholungsaufenthalte oder Kuraufenthalte), noch bei der pflegebedürftigen Person (z.B.: Übergangspflege oder Kurzzeitpflege).“

Zur Rückwirkung des § 21h Abs 3 letzter Satz BPGG erläutern die Materialien:

„Dies bedeutet, dass wenn zum Beispiel ein Antrag am 15. Dezember 2024 gestellt wird und die Voraussetzungen vorliegen, gebührt der Angehörigenbonus rückwirkend bis Jänner 2024 und in monatlichen Teilbeträgen ab Jänner 2025.“

Zur Entziehung des Angehörigenbonus halten die Materialien fest:

„Ein Wegfall der Voraussetzungen ist dem zuständigen Entscheidungsträger mitzuteilen. Unter anderem sind dem zuständigen Entscheidungsträger Änderungen des Einkommens, des gemeinsamen Haushalts oder der Pflegegeldstufe bekanntzugeben. Ein Wegfall der Voraussetzungen gemäß Abs 2 Z 1 und 2 sowie die Überschreitung der Einkommensgrenze gemäß Z 3 soll zur Entziehung des Angehörigenbonus führen. Das Einkommen soll in angemessenen Abständen überprüft werden.“

3. Die Formulierung des § 21h Abs 2 Z 1, wonach der Anspruch nur besteht, wenn der Angehörige den Pflegegeldberechtigten seit mindestens einem Jahr vor dem „Beginn des Anspruchs“ gepflegt hat, könnte ihrem Wortlaut nach nahelegen, dass während des „Pflegejahres“ noch kein Anspruch besteht und somit das Pflegejahr vor dem durch die Rückwirkungsanordnung des Abs 3 errechneten Anspruchsbeginn liegen muss.

Aus Abs 3 Satz 2 ergibt sich aber eindeutig, dass unter dem „Beginn des Anspruchs“ iSd Abs 2 Z 1 der Zeitpunkt der Antragstellung bzw der auf die Antragstellung folgende Monatserste (vgl Abs 3 letzter Satz) gemeint sein muss; anderenfalls wäre die Rückwirkung zum 1.7.2023 nicht erklärbar. Das ist offensichtlich auch gemeint, wenn die Materialien vom „Beginn des Antrages“ sprechen (siehe oben).

4. Der Annahme, der mit Bescheid vom 29.12.2023 zuerkannte Anspruch habe über den 31.3.2024 hinaus bestanden, steht die Rechtskraft des Entziehungsbescheides vom 28.4.2024 entgegen.

Im Übrigen fände die Ansicht, der Anspruch habe während des Pflegeheimaufenthalts des Gatten der Klägerin geruht, auch keine Deckung im Gesetz: § 21h Abs 10 BPGG nennt im Einzelnen die Bestimmungen des BPGG, die auf den Angehörigenbonus sinngemäß anzuwenden sind. § 12 BPGG (Ruhen des Anspruchs) findet sich darunter nicht. Daraus ist der Umkehrschluss zu ziehen. Somit kann auch nicht von einem „ruhensähnlichen“ Zustand ausgegangen werden, so sinnvoll dies auch in der Sache erscheinen mag.

5. Zutreffend ging die Beklagte daher vom einem Antrag auf Neugewährung aus und hat hierüber abgesprochen.

Gegenstand des durch den Antrag, den Bescheid und das Klagebegehren dreifach begrenzten (vgl RS0105139 [T1]) Sozialrechtsverfahrens ist die Zuerkennung des Angehörigenbonus ab 1.9.2024.

6. Somit sind die Voraussetzungen einer (neuen) Zuerkennung zu prüfen.

Nach den Materialien sollen kurzfristige Unterbrechungen „der seit einem Jahr bestehenden überwiegenden Pflege“ nicht schaden. Grundsätzlich spricht nichts dagegen, dies auch auf Unterbrechungen des „Pflegejahres“ bei Beurteilung den Zuerkennungsvoraussetzungen zu übertragen.

Die Materialien nennen beispielhaft Erholungs- und Kuraufenthalte des Angehörigen sowie Kurzzeit- und Übergangspflege des Pflegebedürftigen.

Genesungsaufenthalte, Erholungsaufenthalte und Kuraufenthalte werden gemäß §§ 6 Abs 2, 9 Abs 2 bzw 11 Abs 2 der Richtlinien für das Gesundheitswesen (RRK) 2021 grundsätzlich in der Dauer von 22 Tagen gewährt.

Die Kurzzeit- und Übergangspflege ist in den Bundesländern unterschiedlich geregelt, die Dauer beträgt jeweils maximal drei Monate (zur Übersicht siehe etwa 2906/A(E) 27. GP). In diesem Sinn versteht auch das PFG unter „Kurzzeitpflege“ Angebote einer zeitlich bis zu drei Monaten befristeten Wohnunterbringung (§ 3 Abs 8 PFG). Die Dauer der Übergangspflege beträgt beispielsweise nach § 10 StPBG höchstens 28 Tage und ist verlängerbar um höchstens 60 Tage.

Aus den in den Materialien angeführten Beispielen lässt sich somit ableiten, dass die Dauer unschädlicher Unterbrechungen im Allgemeinen mit etwa drei Monaten begrenzt sein soll.

Jedenfalls bei Beurteilung der Zuerkennungsvoraussetzungen lässt sich eine mehr als fünfmonatige Unterbrechung (gerechnet ab 25.3.2024, allenfalls schon ab 20.2.2024, bis 31.8.2024) der von der Anspruchswerberin geleisteten Pflege – somit im Ausmaß von mehr als 40 % der Dauer des „Pflegejahres“ – nicht mehr als kurzfristig ansehen, zumal die vom Gesetzgeber vorausgesetzte Unschädlichkeit kurzer Unterbrechungen nicht ausdrücklich in den Gesetzestext aufgenommen wurde und somit im Wortsinn des Ausdrucks „seit mindestens einem Jahr […] gepflegt“ Deckung finden muss.

7. Nach dem bloßen Gesetzestext wären demnach die Voraussetzungen für eine Zuerkennung zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung nicht erfüllt. Die Klägerin müsste ab 1.9.2024 neuerlich ein „Pflegejahr“ abwarten, erst dann könnte ihr der Angehörigenbonus rückwirkend wieder zuerkannt werden.

8. Dieses Ergebnis widerspräche aber in der hier vorliegenden besonderen Konstellation eklatant den oben wiedergegebenen Intentionen des Gesetzgebers.

Nachdem der bei stationärer Pflege drohende Pflegeregress als Motivation zur häuslichen Pflege naher Angehöriger (bundesweit) weggefallen ist, soll der Angehörigenbonus einen Anreiz zur häuslichen Pflege schaffen und zur Unterstützung des pflegenden Angehörigen beitragen. Dass der Gesetzgeber damit die langfristige Pflege im häuslichen Bereich fördern möchte, zeigt sich gerade daran, dass der Anspruch erst nach einem Jahr bereits erbrachter Pflege – dann aber rückwirkend – entstehen soll.

Ein solcher vom Gesetzgeber als unterstützungsbedürftig angesehener Fall von langfristiger häuslicher Pflege liegt hier vor: Die Klägerin pflegte ihren Gatten seit mehr als einem Jahr vor Zuerkennung des Angehörigenbonus, die Ausübung der Pflege wurde lediglich durch ihre – wenn auch nicht bloß kurzzeitige – Erkrankung, somit aus einem objektiven, sich ihrer Ingerenz entziehenden Hinderungsgrund, bei (dem Grunde nach) weiter bestehendem Pflegegeldanspruch des Pflegebedürftigen unterbrochen, wobei – wie das Erstgericht im Rahmen der rechtlichen Beurteilung unbekämpft feststellt – von Beginn an geplant war, dass sie die überwiegende Pflege so schnell wie möglich nach eigener Genesung wieder selbst übernimmt (Urteil Seite 5), wozu es dann auch – wie dem Urteil zu entnehmen ist - nahtlos kam.

Es ist kein vernünftiger Grund ersichtlich, weshalb die Klägerin in dieser Konstellation nach Wiederaufnahme der aktiven Pflege noch einmal das – einer Anwartschaftszeit vergleichbare – „Pflegejahr“ abwarten müssen sollte, um neuerlich einen Anspruch auf den Angehörigenbonus zu erwerben. Zudem ist zu bedenken, dass es bei vergleichbaren Sachverhalten auch zu einem – gemessen an der Intention des Gesetzgebers – nicht zu rechtfertigenden Entfall des Anspruchs eines langzeitig pflegenden nahen Angehörigen kommen könnte, sofern der Pflegebedürftige vor Ablauf der Jahresfrist sterben sollte.

9. Die teleologische Reduktion verschafft der ratio legis gegen einen überschießend weiten Gesetzeswortlaut Durchsetzung. Die (verdeckte) Lücke besteht im Fehlen einer nach der ratio notwendigen Ausnahme. Vorausgesetzt ist stets der Nachweis, dass eine umschreibbare Fallgruppe von den Grundwertungen oder Zwecken des Gesetzes entgegen seinem Wortlaut gar nicht getroffen wird und dass sie sich von den „eigentlich gemeinten“ Fallgruppen so weit unterscheidet, dass die Gleichbehandlung sachlich ungerechtfertigt und willkürlich wäre. Es ist jedoch nicht zulässig, durch teleologische Reduktion eine gesetzliche Vorschrift zur Gänze ihres Inhaltes zu entkleiden (RS0008979). Eine teleologische Reduktion setzt den klaren Nachweis des Gesetzeszwecks voraus, an dem sich die letztlich den Gesetzeswortlaut korrigierende Auslegung orientieren soll (RS0106113).

Ausdrückliche (Sonder-)Regelungen zur Neu- bzw Wiedergewährung des Angehörigenbonus nach erfolgtem Entzug enthält das Gesetz nicht. Offensichtlich nicht bedacht hat der Gesetzgeber dabei aber die Frage nach den Voraussetzungen einer neuerlichen Zuerkennung in einer Fallkonstellation wie der hier gegebenen, wonach der Entzug bloß aus dem Grund einer (wenn auch auch nicht nur kurzzeitigen) Erkrankung (hier) der pflegenden Angehörigen erfolgt, die häusliche Pflege aber unmittelbar daran anschließend plangemäß fortgesetzt wird, sodass der einheitliche Lebenssachverhalt einer bereits verfestigten häuslichen Langzeitpflegesituation vorliegt.

Gemessen an der – wie oben dargelegt – aus dem Gesetzestext und den Gesetzesmaterialien klar hervorleuchtenden Zweckbestimmung der Regelung über das „Pflejahr“ ist es erforderlich, die Formulierungen „seit mindestens einem Jahr überwiegend pflegen“ in § 21h Abs 1 BGPP und „seit mindestens einem Jahr vor dem Beginn des Anspruchs auf den Angehörigenbonus überwiegend gepflegt hat“ in Abs 2 bei Beurteilung der gegebenen Fallgruppe dahin zu reduzieren, dass bei der neuerlichen Zuerkennung das „Pflegejahr“ nicht (noch einmal) abgewartet werden muss. Im Ergebnis läuft dies auf eine Neutralisierung jener Zeiten hinaus, in denen die Pflege bloß infolge einer nicht bloß kurzzeitigen Erkrankung (hier) der Pflegenden unterbrochen wird.

10. Die weiteren Anspruchsvoraussetzungen sind unstrittig.

Somit besteht der Anspruch der Klägerin ab Wiederaufnahme der Pflege mit 1.9.2024 zu Recht.

11. Das Ersturteil war daher mit der Maßgabe zu bestätigen, dass der Angehörigenbonus im Urteilsspruch betragsmäßig zugesprochen wird, da das Gesetz einen Fixbbetrag bestimmt (vgl RS0107801). Die Valorisierung für das Kalenderjahr 2025 ergibt sich aus BGBl II Nr 417/2024 Art 3 § 2.

12. Eine Kostenentscheidung entfällt, da keine Kosten verzeichnet wurden.

13. Die ordentliche Revision ist zulässig, weil – soweit ersichtlich – keine Rechtsprechung zu der über den Einzelfall hinaus bedeutsamen Frage vorliegt, unter welchen Voraussetzungen der Angehörigenbonus gemäß § 21h BGPP nach einer vorangegangenen Entziehung neuerlich zuzuerkennen ist, wenn die Entziehung wegen einer vorübergehenden Unterbrechung der häuslichen Pflege infolge einer nicht bloß kurzzeitigen Erkrankung der pflegenden nahen Angehörigen erfolgte.

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