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11Rs61/25g•OLG Linz 11Rs61/25g
Das Oberlandesgericht Linz als Berufungsgericht in Arbeits und Sozialrechtssachen hat durch die Richter Senatspräsident Dr. Robert Singer als Vorsitzenden, Mag. Herbert Ratzenböck und Dr. Patrick Eixelsberger sowie die fachkundigen Laienrichter Gerold Royda (Kreis der Arbeitgeber) und Vpräs Harald Dietinger (Kreis der Arbeitnehmer) in der Sozialrechtssache der klagenden Partei A*, geboren am **, **, vertreten durch Hon.Prof. Dr. Clemens Thiele, Rechtsanwalt in Salzburg, gegen die beklagte Partei Pensionsversicherungsanstalt, , vertreten durch ihren Angestellten Mag. B, Landesstelle **, wegen Invaliditätspension, über die Berufung der klagenden Partei gegen das Urteil des Landesgerichts Salzburg als Arbeits und Sozialgericht vom 6. Februar 2025, Cgs1108, in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen:
Der Berufung wird Folge gegeben.
Das angefochtene Urteil wird aufgehoben und die Sozialrechtssache zur neuerlichen Entscheidung nach Verfahrensergänzung an das Erstgericht zurückverwiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens sind weitere Verfahrenskosten.
Begründung:
Die Klägerin absolvierte eine Lehre als Hotel und Gaststättenassistentin und schloss diese mit der Lehrabschlussprüfung ab. Sie war zuletzt bis zum 28. September 2007 als Rezeptionistin beschäftigt und erhielt bis zum 31. Oktober 2007 Urlaubsabfindung und Urlaubsentschädigung. In der Folge bezog sie (beginnend mit 1. Oktober 2007) eine Invaliditätspension bzw Rehabilitationsgeld. Seit 1. Dezember 2008 übt die Klägerin im Betrieb ihres Bruders, einem Autohandel und servicebetrieb samt Zweiradcenter, Bürotätigkeiten auf geringfügiger Basis aus.
Mit Bescheid der Beklagten vom 10. April 2019 wurde der Klägerin das seit 1. September 2015 gewährte Rehabilitationsgeld mit Ablauf des 31. Mai 2019 entzogen, weil vorübergehende Invalidität nicht mehr vorliege. Im darauf zu Cgs2* des Erstgerichtes geführten Verfahren wurde das Klagebegehren, es werde festgestellt, dass die Klägerin aufgrund und für die Dauer der vorübergehenden Invalidität über den 31. Mai 2019 hinaus Anspruch auf Maßnahmen der medizinischen Rehabilitation und dem Grunde nach Anspruch auf Gewährung eines Rehabilitationsgeldes im gesetzlichen Ausmaß durch den Krankenversicherungsträger habe, mit Urteil vom 15. Juli 2020 rechtskräftig abgewiesen.
Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 15. März 2022 lehnte die Beklagte den Antrag der Klägerin vom 21. Jänner 2022 auf Zuerkennung einer Invaliditätspension ab und sprach unter anderem aus, dass auch kein Anspruch auf berufliche Maßnahmen der Rehabilitation bestehe.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die rechtzeitige Klage mit der Begründung, die Klägerin sei aufgrund ihrer Leiden nicht mehr in der Lage, einer am allgemeinen Arbeitsmarkt gefragten regelmäßigen Beschäftigung als Rezeptionistin nachzugehen. Der moderne Rezeptionsbetrieb erfordere neben unterschiedlichen Dienstzeiten sehr viel Stehen und bedeute Stress, welcher über einen durchschnittlichen „Telefondienst“ hinausgehe; aber auch faktische Tätigkeiten wie Autos umparken, Koffer tragen oder für die Gäste flinke Serviceleistungen zu erbringen, liege außerhalb des Leistungsvermögens der Klägerin. Ihre EDVKenntnisse würden sich auf simples Anwenderwissen beschränken. Die Klägerin sei nicht in den einschlägigen Einsatzgebieten qualifiziert, da sie zuletzt im Jahr 2007 als Rezeptionistin gearbeitet habe. Aufgrund der Änderungen des Berufsbildes seien der Klägerin die Tätigkeiten nicht mehr zumutbar.
Die beklagte Partei bestritt, beantragte Klagsabweisung und wandte ein, dass selbst unter Zugrundelegung eines Berufsschutzes als Rezeptionistin die Klägerin noch in der Lage sei, diesen Beruf bzw eine zumutbare Verweisungstätigkeit weiter auszuüben, weil ihre Arbeitsfähigkeit in Folge ihres körperlichen oder geistigen Zustandes nicht auf weniger als die Hälfte derjenigen eines körperlich und geistig gesunden Versicherten von ähnlicher Ausbildung und gleichwertigen Kenntnissen und Fähigkeiten in jedem dieser Berufe herabgesunken sei. Da die Klägerin zuletzt im Jahr 2007 als Rezeptionistin tätig gewesen sei und somit auch ein sozialer Abstieg eingetreten sei, wäre eine Verweisung eine Stufe unterhalb der Beschäftigungsgruppe jedenfalls zulässig. Schließlich sei die Klägerin derzeit geringfügig als Büroangestellte beschäftigt, sodass auch hier eine Verweisungsmöglichkeit gegeben sei.
Mit Beschluss dieses Berufungsgerichtes vom 29. Jänner 2024 wurde der von der Klägerin gegen das im ersten Rechtsgang ergangene klagsabweisende Urteil des Erstgerichtes vom 25. September 2023 erhobenen Berufung Folge gegeben, dieses Urteil aufgehoben und die Sozialrechtssache zur neuerlichen Entscheidung nach Verfahrensergänzung an das Erstgericht zurückverwiesen. Hinsichtlich der zu beachtenden rechtlichen Vorgaben und den erforderlichen Verfahrensergänzungen sowie den noch fehlenden Sachverhaltsfeststellungen wurden im Aufhebungsbeschluss vom Berufungsgericht folgende, für den zweiten Rechtsgang maßgebliche Ausführungen gemacht und konkrete Ergänzungsaufträge erteilt:
Bei der Prüfung der Verweisbarkeit ist davon auszugehen, dass einem überwiegend in einem erlernten oder angelernten Beruf tätig gewesenen Versicherten nicht zugemutet werden kann, Kenntnisse und Fähigkeiten in einem wegen unähnlicher Ausbildung und anderer zur Ausübung erforderlicher Kenntnisse und Fähigkeiten fremden Beruf zu erwerben, weil es sich dann um die Ausbildung für einen neuen Beruf, also um eine Umschulung im Sinne des § 19 Abs 1 lit b zweiter Fall AMFG handeln würde; geht es hingegen bloß um eine Nachschulung im Sinne des § 19 Abs 1 lit b dritter Fall AMFG, so beziehen sich deren Maßnahmen nur auf die Weiterentwicklung oder Spezialisierung im bisherigen Beruf (RS0050891). Auch einem Versicherten, der überwiegend in erlernten oder angelernten Berufen tätig war, ist eine Nachschulung im Sinne des § 19 Abs 1 lit b dritter Fall AMFG im bisherigen Beruf (in der bisherigen Berufsgruppe) zuzumuten. Bei durch Nachschulungsmaßnahmen erwerbbaren Kenntnissen und Fähigkeiten handelt es sich um solche, die bei Versicherten, die im selben erlernten oder angelernten Beruf tätig sind und ihre Fachkenntnisse an die sich ändernden Berufsanforderungen angepasst haben, vorhanden sein müssen und auf dem Arbeitsmarkt von solchen Facharbeitern üblicherweise verlangt werden (RS0050900). Es ist ständige Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs zu § 255 Abs 1 und 2 ASVG, dass eine betriebsinterne Zusatzausbildung von sechs Wochen bis drei Monaten sich im Rahmen dessen hält, was einem versicherten Dienstnehmer als Nach- und nicht als Umschulung zugemutet werden kann (RS0050891 [T20]). So wird auch eine innerbetriebliche Nachschulungsnotwendigkeit von 6 Monaten nicht als Verweisungshindernis erachtet (RS0050891 [T7, T8]). Auch wenn es sich bei einer bloßen Nachschulung nicht um eine berufliche Maßnahme der Rehabilitation im Sinn des Verlassens des Verweisungsfelds handelt, müssen nach der Rechtsprechung die von § 253e ASVG für den Anspruch auf berufliche Rehabilitation aufgestellten Voraussetzungen erfüllt sein (10 ObS 77/23f = RS0050891 [T23]). Eine allfällige Nachschulung muss somit zweckmäßig, ausreichend, möglich und zumutbar sein (10 ObS 77/23f mwN). Aus den Feststellungen geht jedenfalls nicht hervor, dass eine Nachschulung der Klägerin unmöglich oder unzumutbar wäre.
Innerbetriebliche Nachschulungen hat der Versicherte nach ständiger Rechtsprechung zu dulden bzw in Anspruch zu nehmen (10 ObS 18/12p). Generell wird vom Versicherten nicht verlangt, sich auf eigene Kosten die benötigten Kenntnisse in externen Ausbildungsmaßnahmen anzueignen, was auch für Nachschulungen gilt (10 ObS 5/16g Pkt 4.4; 4.5).
Die Klägerin brachte dazu vor, dass sie über fast keine PCKenntnisse verfüge. Die letzten beruflichen Computerkenntnisse habe die Klägerin vor ca 15 Jahren [in einem namentlich genannten Hotel] angewendet. Damals sei allerdings an der Rezeption nur ein Rechnungswesen Frontend installiert gewesen. Die Klägerin habe zudem mit keinerlei Tabellen, Buchungssystemen oder Reservierungssystemen zu tun gehabt. Ihre EDVKenntnisse würden sich auf simples Anwenderwissen beschränken, da sie privat Mails schreibe und hin und wieder etwas in Google suche (ON 22, S 4). Zudem übt die Klägerin nach den Feststellungen seit Dezember 2008 im Betrieb ihres Bruders Bürotätigkeiten auf geringfügiger Basis aus (Ersturteil S 2 unten).
Der berufskundliche Sachverständige führte dazu in seinem Ergänzungsgutachten aus, dass sowohl eine Rezeptionisten als auch eine Tätigkeit als Bürokraft heutzutage ohne PCAnwenderkenntnisse nicht mehr vorstellbar sei, sollten für manche Funktionen gewisse zusätzliche ITKenntnisse erforderlich sein, könnten diese durch eine Kurzausbildung nachgelernt werden (ON 24, S 1 f).
Tatsächlich hat das Erstgericht keine Feststellungen zur Frage [getroffen], ob bzw welche PCKenntnisse die Klägerin hat, ob diese für eine Tätigkeit als Rezeptionistin oder die möglichen Verweisungstätigkeiten ausreichen oder sie die erforderlichen PCKenntnisse im Rahmen einer (innerbetrieblichen) Nachschulung erwerben kann, wie lange dieses dauert und ob eine Nachschulung mit Kosten verbunden wäre. Das Erstgericht wird daher ein ergänzendes Beweisverfahren in diesem Sinne abzuführen und die Entscheidungsgrundlage entsprechend zu verbreitern haben, wobei zu berücksichtigen sein wird, dass auch die Frage einer allfälligen Kostenübernahme seitens der Beklagten geklärt werden müsste, wird doch ganz generell von Versicherten auch außerhalb von beruflichen Maßnahmen der Rehabilitation, wie etwa Nachschulungen nicht verlangt, sich auf eigene Kosten die benötigten Kenntnisse in externen Ausbildungsmaßnahmen anzueignen (10 ObS 77/23f unter Verweis auf 10 ObS 5/15g Pkt 4.4; 4.5). Verfügt die Klägerin über ausreichende PCKenntnisse oder ist ihr deren Erwerb im Rahmen einer, allenfalls von der Beklagten finanzierten, Nachschulung zumutbar, ist zweifellos von einer Verweisbarkeit der Klägerin im von ihr erlernten Berufsfeld einer Hotel und Gaststättenassistentin auszugehen.
Im zweiten Rechtsgang hat die Klägerin ergänzend vorgebracht, dass die bereits im ersten Rechtsgang relevierte Verletzung des linken Daumens zu einer Dauerinvalidität geführt habe und der Daumen für das Benutzen einer Tastatur ganz wesentlich sei, weshalb daraus eine wesentliche Erhöhung der erforderlichen Nachschulungsdauer resultiere. Zudem wurde beanstandet, dass vom Erstgericht bestellten berufskundlichen Sachverständigen keine unmittelbare Befundaufnahme durch direkten persönlichen Kontakt zur Klägerin hinsichtlich ihrer allgemeinen EDV/ITGrundkenntnisse sowie ihrer speziellen, für die Tätigkeit als Rezeptionisten erforderlichen Kenntnisse erfolgt sei, insgesamt daher keine valide Befundaufnahme vorliege, sondern dessen Annahmen nur auf einer Befunderhebung des neurologischen Sachverständigen vom 13. Oktober 2022 und damit lediglich auf Angaben aus „zweiter Hand“ beruhten. Daher wurde einerseits die Einholung eines (ergänzenden) orthopädischen Sachverständigengutachtens zur Feststellung der Auswirkungen der genannten Dauerinvalidität auf die Dauer einer möglichen Nachschulung, insbesondere den damit verbundenen Mehraufwand für das Erlernen einer zeitgemäßen Hotelrezeptionssoftwarebedienung und die Umbestellung des berufskundlichen Sachverständigen und Neudurchführung des berufskundlichen Sachverständigenbeweises durch Einholung eines Gutachtens samt persönlicher Befundung der Klägerin durch den Sachverständigen beantragt. Dies zur Klärung der Frage, ob bzw welche PCKenntnisse die Klägerin hat, ob diese für eine Tätigkeit als Rezeptionistin oder die möglichen Verweisungstätigkeiten ausreichen oder sie die erforderlichen PCKenntnisse im Rahmen einer (innerbetrieblichen) Nachschulung erwerben kann, wie lange diese dauert und ob eine Nachschulung mit Kosten verbunden wäre, sowie schließlich zur Zumutbarkeit bzw Unzumutbarkeit des SichVerschaffens von Kenntnissen zu Hotelreservierungssoftware, insbesondere vierer namentlich genannter Produkte und/oder vergleichbaren Rezeptionsanwendungsprogrammen. Darüber hinaus beantragte die Klägerin im zweiten Rechtsgang die Durchführung einer psychologischen Testung zur Feststellung fehlender Arbeitsfähigkeit, Stresstoleranz, Arbeitstempo, kognitiver Fähigkeiten sowie vorhandener Depressivität und Ängstlichkeit, insbesondere aufgrund der bei ihr bestehenden Diagnosen depressive Reaktion bei Anpassungsstörung (F43.21) und Erschöpfungssyndrom (Z73.0) durch Einholung von Befund und Gutachten eines gerichtlich beeideten Sachverständigen aus dem Fachgebiet klinische Psychologie und Gesundheitspsychologie, zertifizierte Arbeitspsychologie.
Von der beklagten Partei wurde im zweiten Rechtsgang in der abschließenden Streitverhandlung vom 6. Februar 2025 die Bereitschaft bekundet, sollte das AMS Umschulungskosten tatsächlich nicht übernehmen, den Betrag von ca EUR 1.000,00 bis 1.100,00 an Umschulungskosten zu übernehmen.
Mit dem nunmehr im zweiten Rechtsgang ergangenen Urteil hat das Erstgericht die Klage abermals abgewiesen und dazu die auf den Urteilsseiten zwei bis sieben ersichtlichen Sachverhaltsfeststellungen getroffen, auf welche verwiesen wird (§ 500a ZPO). Für das Berufungsverfahren sind insbesondere noch nachstehende Sachverhaltsfeststellungen relevant:
Hotel und Gastgewerbeassistenten der Beruf, welchen die Klägerin erlernte sind speziell für die Hotellerie und Gastronomie ausgebildet und auf organisatorische und Verwaltungsarbeiten spezialisiert. Sie werden vielseitig eingesetzt, sowohl im „Frontoffice“ (z.B. Rezeption und Service) als auch im „Backoffice“Bereich (Menüplanung, Kassa, Verrechnung etc.). Teilbereiche, wie etwa das Service, scheiden für die Klägerin wegen des eingeschränkten Geh und Stehvermögens zwar aus, allerdings sind ihr anderweitige einschlägige qualifizierte Tätigkeiten in Teilzeit kalkülsgerecht möglich. Die Klägerin ist etwa ungeachtet ihrer gesundheitlichen Einschränkungen in der Lage einschlägige qualifizierte Tätigkeiten in Teilzeit zu verrichten, etwa
Es handelt sich dabei um einfachere bis leicht gehobene PCgestützte Angestelltenfunktionen im „Back Office“, d.h. leichte Büroarbeit im Sitzen. Erforderlich sind eine ausreichende Kommunikationsfähigkeit sowie PC und Telefonbedienung bei durchschnittlichem und zeitweise erhöhtem Zeitdruck. Bei diesen beruflichen Einsatzmöglichkeiten wird das verbliebene Restleistungsvermögen der Klägerin nicht überschritten. Derartige Stellen sind in einer ausreichenden Anzahl (mindestens 100 freie und/oder besetzte Arbeitsplätze bundesweit) auf dem österreichischen Teilzeit/Arbeitsmarkt vorhanden.
Die Klägerin war 15 Jahre lang als Rezeptionistin in zwei namentlich festgestellten Hotels angestellt. Dort hat die Klägerin bereits mit elektronischen Reservierungssystemen gearbeitet und besitzt daher die notwendigen ITBedienungskenntnisse.
Selbst bei Annahme, dass die Klägerin keine ausreichenden ITKenntnisse (mehr) aufweist, können die zur Ausübung der Rezeptionstätigkeit notwendigen ITKenntnisse im Rahmen einer Nachschulung beim C* (PCEinsteigerkurs, Microsoft Office Kurs) innerhalb von 17 Tagen erlernt bzw bestehende Kenntnisse ergänzt werden. Die Kosten dafür belaufen sich auf ca. EUR 1.100,00. Außerdem bietet das C* einen Kurs speziell für Rezeptionisten um EUR 1.820,00 an, der unter anderem die HotelSoftwareprogramme behandelt bzw auffrischt. Die Kosten für eine allfällige Nachschulung übernimmt die beklagte Partei, wenn diese nicht bereits vom AMS übernommen werden.
In rechtlicher Hinsicht hielt das Erstgericht fest, dass der Umstand, dass die Klägerin wie behauptet nicht über ausreichende PCAnwenderKenntnisse verfüge, der Zumutbarkeit der festgestellten Verweisungstätigkeit nicht entgegen stünde, zumal allfällige Schulungsmaßnahmen der Klägerin aus gesundheitlichen Gründen möglich seien. Der Mangel von PCGrundkenntnissen und kaufmännischen Grundkenntnisse stelle im Übrigen kein Verweisungshindernis dar. Auch einem Versicherten, der überwiegend in erlernten oder angelernten Berufen tätig gewesen sei, sei eine Nachschulung im Sinne des § 19 Abs 1 lit b dritter Fall AMFG im bisherigen Beruf (in der bisherigen Berufsgruppe) zuzumuten. Bei durch Nachschulungsmaßnahmen erwerbbaren Kenntnissen und Fähigkeiten handle es sich um solche, die bei Versicherten, die im selben erlernten oder angelernten Beruf tätig seien und ihre Fachkenntnisse an die sich ändernden Berufsanforderungen angepasst hätten, vorhanden sein müssten und auf dem Arbeitsmarkt von solchen Facharbeitern üblicherweise verlangt würden. Nach der ständigen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs zu § 255 Abs 1 und 2 ASVG halte sich eine betriebsinterne Zusatzausbildung von sechs Wochen bis drei Monaten im Rahmen dessen, was einem versicherten Dienstnehmer als Nach und nicht als Umschulung zugemutet werden könne. Auch wenn es sich bei einer bloßen Nachschulung nicht um eine berufliche Maßnahme der Rehabilitation im Sinn des Verlassens des Verweisungsfelds handle, müssten die von § 253e ASVG für den Anspruch auf berufliche Rehabilitation aufgestellten Voraussetzungen erfüllt sein und eine allfällige Nachschulung daher zweckmäßig, ausreichend, möglich und zumutbar sein. Nachdem die Kostenübernahme der beklagten Partei für den Erwerb notwendiger PCKenntnisse zugesichert worden sei, liege eine Verweisbarkeit der Klägerin im von ihr erlernten Berufsfeld einer Hotel und Gaststättenassistentin vor und seien am der Klägerin zumutbaren bundesweiten (Teilzeit)Arbeitsmarkt auch zumindest 100 offene oder besetzte Stellen vorhanden, weshalb das Klagebegehren insgesamt abzuweisen gewesen sei.
Gegen dieses Urteil richtet sich die Berufung der Klägerin wegen Mangelhaftigkeit des Verfahrens, Aktenwidrigkeit, unrichtiger Sachverhaltsfeststellung aufgrund unrichtiger Beweiswürdigung und unrichtiger rechtlicher Beurteilung mit dem Abänderungsantrag auf Klagsstattgabe; hilfsweise wird ein Aufhebungs- und Zurückverweisungsantrag gestellt.
Die beklagte Partei hat sich am Berufungsverfahren nicht mehr beteiligt.
Die Berufung ist im Sinn des Eventualantrages berechtigt.
A. Zur Mängelrüge:
1. Die Berufung beanstandet in ihrer Mängelrüge zusammengefasst, dass
1. 1 es trotz ausdrücklicher Antragstellung keine persönliche Befundung der Klägerin hinsichtlich ihrer EDVKenntnisse im Allgemeinen und zu den gängigen Rezeptionsanwendungsprogrammen im Speziellen gegeben habe, weshalb der Unmittelbarkeitsgrundsatz gröblich verletzt worden sei;
1. 2 entgegen der von der Klägerin in ON 79 und ON 88 erfolgten und in der in der abschließenden mündlichen Streitverhandlung vom 6. Februar 2025 aufrechterhaltenen Antragstellung keine Einholung eines orthopädischen Sachverständigengutachtens zur Dauerinvalidität der Klägerin bezüglich ihres linken Daumens samt Auswirkungen auf die Dauer einer möglichen Nachschulung, insbesondere dem damit verbundenen Mehraufwand für das Erlernen einer zeitgemäßen Hotelrezeptionssoftwarebedienung erfolgt sei;
1. 3 entgegen der von der Klägerin erfolgten Antragstellung keine arbeitspsychologische Testung erfolgt sei, obwohl der berufskundliche Sachverständige nicht von vorneherein Auswirkungen der verschlechterten Pflegesituation der Eltern der Klägerin auf die Umschulungsmaßnahmen ausgeschlossen habe. Die Klägerin habe dazu zuletzt ergänzend auch eine fachärztliche Bestätigung vom 31. Jänner 2025 vorgelegt (Beilage ./BA) und diesen Beweisantrag nochmals wiederholt.
1. 4 Das erstinstanzliche Verfahren sei daher mit Stoffsammlungsmängeln belastet, die keineswegs unerheblich gewesen seien, weil die Klägerin durch die beantragten Beweise nachweisen hätte können, den konkreten Verweisungsberuf der Rezeptionistin nicht mehr auch nicht in Teilzeit in zumutbarer Weise ausüben zu können. Die Beweisanträge hätten zudem zu einem anderen Leistungskalkül der Klägerin geführt, insbesondere hätte sich ergeben, dass die Klägerin mit weiteren Ausfällen während des Arbeitsjahres belastet sei, die in Summe weitere vier Wochen übersteigen würden, sodass sie durch die weiteren Gutachten insgesamt mit hoher Wahrscheinlichkeit nachweisen hätte können, dass die maßgebliche Gesamtdauer ihrer voraussichtlichen Krankenstände sieben Wochen jährlich oder mehr betrage. Bei der Krankenstandsprognose handle es sich um eine Tatsachenfrage und wäre das Leistungskalkül der Klägerin daher dahingehend zu korrigieren, dass eine Invalidität vorliege, welche eine Pensionsleistung rechtfertige.
2. Dazu ist zunächst Folgendes vorauszuschicken:
2. 1 Die gesetzmäßige Ausführung des Berufungsgrundes der Mangelhaftigkeit (hier wegen Unterlassung einer persönlichen Befundung durch den berufskundlichen Sachverständigen und Einholung weiterer medizinischer Sachverständigengutachten) erfordert, dass der Berufungswerber die für die Entscheidung wesentlichen Feststellungen anführt, die (bei Durchführung der die behauptete Mangelhaftigkeit begründenden unterbliebenen Verfahrensschritte) zu treffen gewesen wären. Das Beweisthema muss in der Mängelrüge der Berufung allerdings dann nicht wiederholt werden, wenn nach der Aktenlage kein Zweifel daran bestehen kann, welche streitentscheidenden Feststellungen der ersten Instanz der Berufungswerber durch das übergangene Beweismittel zu widerlegen können glaubte. Ob das Berufungsvorbringen den Anforderungen an die Darstellung der Wesentlichkeit des Verfahrensmangels genügt, kann nur nach den Umständen des einzelnen Falls beurteilt werden (RS0043039 [insb T1 und T7]).
2. 2 Entscheidend für die Frage der Verweisbarkeit des Versicherten ist die auf Grund des ärztlichen Leistungskalküls getroffene Feststellung, in welchem Umfang er im Hinblick auf die bestehenden Einschränkungen behindert ist bzw welche Tätigkeiten er ausführen kann. Die vom Sachverständigen erhobene Diagnose bildet nur die Grundlage für das von ihm zu erstellende Leistungskalkül, das wiederum die Basis für die Feststellungen bildet. Mangels eigener medizinischer Fachkenntnisse könnte das Gericht aus einer festgestellten Diagnose keinerlei Schlussfolgerungen ableiten, zumal je nach dem Schweregrad eines Leidens bei gleicher Diagnose der Umfang der Einschränkungen bezüglich der körperlichen oder geistigen Leistungsfähigkeit ganz unterschiedlich sein kann. Wesentlich ist daher nur die Feststellung des Leistungskalküls. Bei Pensionsansprüchen wegen geminderter Arbeitsfähigkeit ist notwendiger Inhalt der Feststellungen daher das medizinische Leistungskalkül und es bedarf der genauen Feststellung ärztlicher Diagnosen nicht (RS0084399 [insb. T2]).
2. 3 Die Beiziehung eines berufskundlichen Sachverständigen ist demgegenüber vor allem bei eher unüblichen Berufen und bei wesentlichen Einschränkungen im Leistungskalkül erforderlich. Seine Aufgabe ist es festzustellen, welche Fähigkeiten und Kenntnisse zur Ausübung eines bestimmten Berufs erforderlich sind und welche Anforderungen in einem bestimmten Beruf gestellt werden (Neumayr in ZellKomm3 § 75 ASGG Rz 10 mwN sowie RS0043194).
3. Ausgehend davon ist zu den in der Berufung monierten Verfahrensfehlern im Einzelnen wie folgt Stellung zu nehmen:
3. 1 Soweit die Berufung eine unterbliebene Ergänzung des orthopädischen Sachverständigengutachtens wegen der Auswirkungen der Dauerinvalidität im Bereich des linken Daumens der Klägerin beanstandet, ist sie darauf zu verweisen, dass der vom Erstgericht beigezogene orthopädische Sachverständige zu dieser Frage im zweiten Rechtsgang über Ersuchen des Erstgerichtes zwei Mal ausdrücklich Stellung genommen hat. Dabei hat der Sachverständige daraus resultierende relevante Auswirkungen sowie eine Notwendigkeit für eine neuerliche Begutachtung und eine deshalb erforderliche Änderung im Leistungskalkül ebenso verneint, wie durch die Verletzung am Daumen zu erwartende Auswirkungen auf die Dauer einer möglichen Nachschulung (vgl. ON 81, S 2 sowie ON 91, S 2). Nachdem grundsätzlich davon ausgegangen werden kann, dass medizinische Sachverständige die Notwendigkeit allfälliger weiterer Untersuchungen oder weiterer Gutachten auch aus anderen medizinischen Fachgebieten beurteilen können und die Berufung auch keinerlei Umstände aufzeigt, die gegen die Schlüssigkeit der orthopädischtraumatologischen Gutachtensergänzung sprechen würden, hat das Erstgericht zu Recht von der Einholung eines weiteren (Kontroll)Gutachtens aus diesem Fachbereich Abstand genommen (Neumayr aaO § 75 ASGG Rz 9 mwN). Ein Verfahrensmangel in diesem Umfang ist daher zu verneinen.
3. 2 Dies trifft aus den selben Erwägungen auch auf das von der Berufung als mangelhaft beanstandete Unterbleiben der Durchführung einer psychologischen Testung zu, deren Notwendigkeit vom diesbezüglich vom Erstgericht beigezogenen facheinschlägigen Sachverständigen aus dem Fachbereich der Psychiatrie ausdrücklich verneint wurde (vgl ON 102, S 4). Auch aus der zuletzt vorgelegten ärztlichen Bestätigung (Beilage ./BA) kann kein Anhaltspunkt für eine von der Berufung erblickte Mangelhaftigkeit des Verfahrens abgeleitet werden, weil sich diese ausdrücklich auf die ** geborene Mutter der Klägerin bezieht und darin zudem festgehalten wird, dass diese von ihrem 83 Jahre alten Ehemann und offenbar nicht von der Klägerin selbst betreut werde.
3. 3 Hinsichtlich der von der Berufung monierten Verfahrensmängel im Zusammenhang mit der Einholung des berufskundlichen Sachverständigengutachtens ist Folgendes auszuführen:
3.3. 1 Für die Beurteilung, ob infolge vorhandener Leiden zu erwartende Krankenstände ein Ausmaß erreichen, dass ein Ausschluss vom Arbeitsmarkt zu bejahen ist, wird in ständiger Rechtsprechung ein hohes Maß an Wahrscheinlichkeit hinsichtlich der in Zukunft aus medizinischer Sicht notwendigen Krankenstände gefordert (vgl RS0084429 [T1, T4, T8]). Die Beurteilung dieser Frage fällt daher nicht in die Zuständigkeit des vom Erstgericht beigezogenen berufskundlichen Sachverständigen, weshalb diesbezüglich auch eine Mangelhaftigkeit in dem in der Berufung aufgezeigten Umfang, dass ansonsten der Nachweis eines Ausschlusses vom Arbeitsmarkt möglich gewesen wäre, zu verneinen ist.
3.3. 2 Soweit die Mängelrüge darüber hinaus den fehlenden direkten Kontakt zwischen dem berufskundlichen Sachverständigen und der Klägerin sowie die trotz ausdrücklicher Antragstellung unterbliebene persönliche Befundung der Klägerin durch den berufskundlichen Sachverständigen beanstandet, weshalb ihr der Nachweis misslungen sei, den Verweisungsberuf der Rezeptionistin in zumutbarer Weise nicht mehr ausüben zu können, kommt der Berufung jedoch Berechtigung zu.
4. Dies aus folgenden Gründen:
4. 1 Im ersten Rechtsgang wurde dem Erstgericht in der aufhebenden Berufungsentscheidung die Verbreiterung der Entscheidungsgrundlage dahingehend aufgetragen, zu klären, ob bzw welche PCKenntnisse die Klägerin hat, ob diese für eine Tätigkeit als Rezeptionistin oder die möglichen Verweisungstätigkeiten ausreichen oder sie die erforderlichen PCKenntnisse im Rahmen einer (innerbetrieblichen) Nachschulung erwerben kann, wie lange dieses dauert und ob eine Nachschulung mit Kosten verbunden wäre.
4. 2 Der berufskundliche Sachverständige hat seinem im zweiten Rechtsgang erstatteten Ergänzungsgutachten vom 17. April 2023 [richtig: 2024] (ON 76, insb. S 2) bloße Annahmen über bei der Klägerin vorhandene EDV bzw ITBedienungskenntnisse im Allgemeinen und für die Tätigkeit als Rezeptionistin im Speziellen, die zum Teil auch auf deren Angaben gegenüber dem psychiatrischen Sachverständigen basierten (ON 16, S 18), zugrunde gelegt und in der Folge auch eingeräumt, dass er die Klägerin niemals von Angesicht zu Angesicht im Rahmen einer persönlichen Befundaufnahme befundet habe, sondern mit dieser lediglich unter der angegebenen Telefonnummer telefoniert habe. Eine persönliche Befundaufnahme sei in derartigen Verfahren der Sachverständige habe sicherlich über 1.000 Verfahren pro Jahr abzuwickeln nicht üblich (Streitverhandlungsprotokoll vom 6. Februar 2025, ON 104.2, S 4 f). Über diese vom berufskundlichen Sachverständigen aufgrund der Angaben der Klägerin gegenüber dem genannten medizinischen Sachverständigen und angeführter eigener Kenntnisse aus einer früheren Managementfunktion in einem Tourismuskonzern mit etlichen Stadthotels in Österreich unterstellten EDV bzw ITKenntnisannahmen hinaus finden sich jedoch keine weiteren Ausführungen und Festhaltungen zu den bei der Klägerin diesbezüglich tatsächlich vorhandenen Kenntnissen; ebensowenig wurden ihre bislang konkret ausgeübten beruflichen Tätigkeiten erhoben und festgehalten. Valide Rückschlüsse auf die bei der Klägerin tatsächlich vorhandenen konkreten Kenntnisse im Umgang mit einer betrieblichen EDVAusstattung im Allgemeinen und der in der Hotellerie üblichen Softwareausstattung im Speziellen sind daher nicht möglich. Der bisherige Befund des berufskundlichen Sachverständigen und die darauf aufbauenden erstgerichtlichen Feststellungen beschränken sich daher bislang lediglich darauf, welche EDV und ITKenntnisse die Klägerin im Allgemeinen und Speziellen haben müsste, geben aber keinen Aufschluss darüber, über welche konkreten Kenntnisse die Klägerin im vorliegend zu beurteilenden Einzelfall tatsächlich verfügt.
4. 3 Eine solche konkrete Entscheidungsgrundlage ist aber zwingende Voraussetzung, um die Zumutbarkeit der in Betracht kommenden Verweisungstätigkeit als Rezeptionistin bzw auch die Zumutbarkeit allenfalls noch erforderlicher (außerbetrieblicher) Nachschulungserfordernisse beurteilen zu können, weshalb die entgegen der konkreten Antragstellung vor dem Erstgericht durch den betrauten Sachverständigen nicht erfolgte persönliche Befundaufnahme und umfassende Erhebung der vorhandenen allgemeinen und für die Hotellerie speziell erforderlichen EDV und ITKenntnisse der Klägerin zur Mangelhaftigkeit des vom Erstgericht durchgeführten Beweisverfahrens führt. Dies umso mehr, als damit auch dem im ersten Rechtsgang vom Berufungsgericht erteilten Auftrag zu einer für eine abschließende rechtliche Beurteilung erforderlichen Sachverhaltsverbreiterung nicht entsprochen wurde. Dies macht die abermalige Urteilsaufhebung und Rückverweisung der Sozialrechtssache zur Verbreiterung der erforderlichen Sachverhaltsgrundlage erforderlich.
4. 4 Für ein mangelfreies Beweisverfahren zur Schaffung einer für eine abschließende rechtliche Beurteilung hinreichenden Entscheidungsgrundlage ist es zunächst unabdingbar, dass die bisherigen konkreten beruflichen Tätigkeiten der Klägerin und die dabei erlangten allgemeinen und die für die Hotellerie speziell erforderlichen EDV und ITKenntnisse erhoben werden, um auch den allenfalls tatsächlich bestehenden konkreten Nachschulungsbedarf und in der Folge dessen Zumutbarkeit und Zweckmäßigkeit für die Klägerin beurteilen zu können. Dazu erscheint eine persönliche und detaillierte Abklärung und Festhaltung der erfolgten Erhebungen durch den berufskundlichen Sachverständigen so dies nicht im Rahmen einer förmlichen Einvernahme der Klägerin als Partei durch das Erstgericht selbst erfolgten sollte zwingend erforderlich.
4. 5 Dies umso mehr, als der berufskundliche Sachverständige zuletzt auch ausgeführt hat, dass man zum jetzigen Datum von einer Unvermittelbarkeit bzw weitgehenden Unvermittelbarkeit der Klägerin ausgehen müsse (vgl Streitverhandlungsprotokoll vom 6. Februar 2025, ON 104.2, S 4, vorletzter Absatz).
4.5. 1 Wie bereits in der aufhebenden Berufungsentscheidung im ersten Rechtsgang dargestellt wurde, müssen nach der Rechtsprechung auch bei einer bloßen Nachschulung die von § 253e ASVG für den Anspruch auf berufliche Rehabilitation aufgestellten Voraussetzungen erfüllt sein. Dazu muss eine in Betracht kommende Maßnahme insbesondere auch geeignet sein, mit hoher Wahrscheinlichkeit eine Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt sicherzustellen (§ 253e Abs 2 ASVG). Nach der Rechtsprechung muss auch eine realistische Chance bestehen, dass der konkrete Um bzw Nachgeschulte nach Ende der Schulungsmaßnahme im neuen Beruf voraussichtlich einen Arbeitsplatz findet (vgl 10 ObS 5/16g Pkt 4.7 unter Verweis auf RS0113997 [T1]).
4.5. 2 Allgemein liegt dem Grundsatz "Rehabilitation vor Pension" der Gedanke zugrunde, dass bevor dem in seiner Arbeitsfähigkeit geminderten Versicherten als Ausgleich der Folgen der Herabsetzung der Arbeitsfähigkeit die Pension gewährt wird, versucht werden soll, die Arbeitsfähigkeit wiederherzustellen. Nur wenn Rehabilitationsmaßnahmen keine Aussicht auf Erfolg haben, soll als ultima ratio die Pension in Betracht kommen (RS0113173).
4.5. 3 Sollte eine mangels bisheriger Erhebung und Feststellung der bei der Klägerin konkret vorhandenen allgemeinen bzw für den Hotel- und Rezeptionsbereich speziell erforderlichen EDV und ITKenntnisse in ihrem Umfang noch unklare, allenfalls erforderliche Nachschulung daher zwischenzeitig aufgrund der seit dem aus der verfahrenseinleitenden Antragstellung resultierenden Stichtag verstrichenen Zeit oder eines seither veränderten Gesundheitszustandes der Klägerin zu keiner realen Wiedereingliederungsmöglichkeit mehr führen, sodass die Voraussetzungen für den geltend gemachten Anspruch erst nach dem Stichtag eingetreten wären, müssten in der Folge gegebenenfalls auch die Voraussetzungen für eine Stichtagsverschiebung geprüft werden (vgl RS0084533, RS0085973; Sonntag in Sonntag, ASVG16 § 223 Rz 10; Neumayr aaO § 86 ASGG Rz 1 ff).
4.5. 4 In diesem Zusammenhang bleibt auch anzumerken, dass vom Beklagtenvertreter zuletzt lediglich eine Kostenübernahme im Umfang von EUR 1.000,00 bzw 1.100,00 angeboten wurde (Streitverhandlungsprotokoll vom 6. Februar 2025, ON 104.2, S 5 f), wobei wie in der Rechtsrüge zutreffend aufgezeigt wurde unklar geblieben ist, ob damit tatsächlich der gesamte derzeit noch nicht abschließend beurteilbare Nachschulungsaufwand der Klägerin abgedeckt werden würde.
B. Ergebnis:
5. Dies macht in Stattgabe der Mängelrüge eine Urteilsaufhebung und Rückverweisung der Sozialrechtssache an das Erstgericht zur (tatsächlichen) Ergänzung und Verbreiterung von Befund und Gutachten des berufskundlichen Sachverständigengutachtens im aufgezeigten Umfang und daraus abgeleiteter valider Sachverhaltsfeststellungen unumgänglich. Erst bei einer entsprechenden Abklärung und Feststellung der bei der Klägerin tatsächlich und konkret vorhandenen allgemeinen und für den Hotellerie und Rezeptionsbereich speziell erforderlichen EDV und ITKenntnisse wird beurteilbar sein, ob sich der daraus allenfalls für sie ergebende (außerbetriebliche) Nachschulungsbedarf und aufwand auch als zweckmäßig, ausreichend, möglich und zumutbar erweist. Übliche innerbetriebliche Nachschulungen hat die Klägerin jedenfalls in Anspruch zu nehmen und stellen kein Verweisungshindernis dar.
6. Mit ihren Ausführungen zur Aktenwidrigkeit, Beweis und Rechtsrüge ist die Klägerin auf die neuerlich aufhebende Berufungsentscheidung zu verweisen.
6. 1 Hinsichtlich von der Berufung beanstandeter fehlender Feststellungen zu einzelnen Diagnosen (Punkt 3.5 der Berufung) ist anzumerken, dass es nicht notwendig ist, sämtliche Leiden des Versicherten im Einzelnen festzustellen. Feststellungen sind nur insoweit erforderlich, als durch diese Leiden die Fähigkeit zur Ausübung einer Berufstätigkeit eingeschränkt wird (RS0084404). Eine abschließende Auseinandersetzung mit dem vorhandenen Aneurysma wurde bereits in der aufhebenden Berufungsentscheidung im ersten Rechtsgang festgehalten (vgl ON 74.1, S 6, 2. Absatz).
7. Eine Verfahrensergänzung durch das Berufungsgericht nach § 496 Abs 3 ZPO kommt mit Blick auf den damit potentiell verbundenen erheblichen Mehraufwand nicht in Betracht.
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