OLG Wien 2R61/25t

2R61/25tCourt of AppealAug 28, 2025

Full text

OLG Wien 2R61/25t

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 28.08.2025
  • ECLI: ECLI:AT:OLG0009:2025:00200R00061.25T.0828.000

Kopf

Das Oberlandesgericht Wien hat als Berufungsgericht durch den Senatspräsidenten Mag. Hofmann als Vorsitzenden, den Richter Mag. Viktorin und die Kommerzialrätin Lang in der Rechtssache der klagenden Partei A*, FN **, *, vertreten durch die Payer Strondl Rechtsanwälte GmbH in Wien, wider die beklagte Partei B GmbH, FN **, **, vertreten durch die Aigner Rechtsanwalts-GmbH in Wien, wegen EUR 2,206.800,32 samt Anhang, über die Berufung der beklagten Partei gegen das Versäumungsurteil des Handelsgerichtes Wien vom 26. Februar 2025, **-11, in nicht öffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Berufung wird Folge gegeben. Das angefochtene Urteil wird aufgehoben und die Rechtssache zur Verhandlung und Entscheidung an das Erstgericht zurückverwiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens sind weitere Verfahrenskosten.

Begründung

Begründung:

Mit Hypothekarklage vom 17.1.2025 begehrt die Klägerin die Zahlung von EUR 2,206.800,32 s.A. und bringt dazu im Wesentlichen vor, der Entwicklung C* GmbH („C*“) einen – mit einem Höchstbetragspfandrecht über EUR 2,7 Mio besicherten - Abstattungskredit über EUR 2 Mio gewährt und für die C* ein Girokonto geführt zu haben. Über das Vermögen der C* sei mit 4.4.2024 das Konkursverfahren eröffnet worden. Zum Stichtag der Insolvenzeröffnung hätten insgesamt EUR 2,038.211,23 ausgehaftet. Die Forderung der Klägerin sei als Insolvenzforderung in dieser Höhe festgestellt worden und sohin in dieser Höhe tituliert. Mit Kaufvertrag vom 5.4.2022 habe die Beklagte näher angeführte Liegenschaftsanteile/Wohnungseigentumsobjekte an jener Liegenschaft erworben, auf welcher das Pfandrecht der Klägerin einverleibt worden sei. Die Beklagte habe das damals der C* eingeräumte Pfandrecht übernommen, das unverändert im ersten Geldlastenrang einverleibt sei. Die Anteile der Beklagten seien mit dem Höchstbetragspfandrecht zugunsten der Klägerin zur Besicherung ihrer Forderung belastet. Zum Jahresende 2024 hafte ein Saldo von EUR 2,206.800,32 aus. Seitdem würden nach dem ursprünglichen Kreditvertrag Sollzinsen von 6 % und Verzugszinsen von 12 % anfallen. Die Beklagte hafte mit ihren Verbindlichkeiten für die dargestellte (Kredit-)Schuld nach § 461 ABGB.

In Ermangelung einer Klagebeantwortung erließ das Erstgericht über Antrag der Klägerin das angefochtene Versäumungsurteil laut Klage.

Dagegen richtet sich die Berufung der Beklagten wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung mit dem Antrag, das angefochtene Urteil im klagsabweisenden Sinne abzuändern, in eventu dem Erstgericht einen Verbesserungsversuch nach § 182 ZPO aufzutragen.

Die Klägerin beantragt, der Berufung nicht Folge zu geben.

Die Berufung ist im Sinne des - im Abänderungsantrag enthaltenen (vgl Pimmer in Fasching/Konecny³ IV/1 § 467 ZPO Rz 24) - Aufhebungsantrags berechtigt.

Die Beklagte wendet die mangelnde Schlüssigkeit und Bestimmtheit des Klagebegehrens ein, da aus dem Klagsvorbringen nicht nachvollziehbar sei, woraus sich der geltend gemachte Betrag ergebe. Hiezu ist auszuführen:

1. Bei Zahlungsbegehren besteht die Bestimmtheit in der genauen ziffernmäßigen Angabe des geforderten Geldbetrags (Ziehensack in Höllwerth/Ziehensack § 226 ZPO Rz 20; Rechberger/Klicka in Rechberger/Klicka, ZPO5 § 226 ZPO Rz 4). Werden aus einem rechtserzeugenden Sachverhalt mehrere Ansprüche abgeleitet und in einer Klage geltend gemacht, dann muss in einem solchen Fall der objektiven Klagehäufung jeder der Ansprüche zumindest in der Begründung ziffernmäßig bestimmt und individualisiert sein, um dem Bestimmtheitsgebot des § 226 ZPO zu entsprechen (10 Ob 37/13h; RS0031014 [T19, T22, T25, T29]).

2. Zur Begründung ihres Klagebegehrens führt die Klägerin einerseits einen Abstattungskreditvertrag vom 28.9.2021 über EUR 2 Mio und andererseits einen Girokontovertrag vom 4.5.2021 an und bringt vor, dass zum Insolvenzeröffnungsstichtag „insgesamt“ ein Betrag von EUR 2,038.211,23 ausgehaftet habe. Nach Bezugnahme auf – ebenso betraglich nicht aufgeschlüsselte - Zinsen wird schließlich ein Betrag von EUR 2,206.800,32 begehrt. Damit bleibt unklar, in welcher Höhe die geltend gemachte Forderung aus den jeweiligen Vertragsverhältnissen resultiert. Von einem einheitlichen Gesamtschaden, der keiner weiteren Aufschlüsselung bedürfte (vgl RS0031014 [T36]), ist mangels entsprechender Anhaltspunkte im Klagsvorbringen sowie aufgrund der unterschiedlichen Abschlusszeitpunkte der beiden Verträge nicht auszugehen. Ohne ziffernmäßige Aufschlüsselung der einzelnen Forderungskomponenten wird daher dem Bestimmtheitsgebot des § 226 ZPO nicht entsprochen.

3. Der Berufung war somit Folge zu geben. Da vor der Abweisung eines unbestimmten Klagebegehrens ein Verbesserungsversuch vorzunehmen ist (vgl RS0037166 [T1]), war das angefochtene Urteil aufzuheben, um dem Kläger Gelegenheit einzuräumen, das Klagebegehren durch eine ziffernmäßig bestimmte Aufschlüsselung der beiden unterschiedlichen Ansprüche zu konkretisieren.

Der Kostenvorbehalt beruht auf § 52 Abs 1 ZPO.

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