OLG Wien 3R78/25z

3R78/25zCourt of AppealAug 28, 2025

Full text

OLG Wien 3R78/25z

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 28.08.2025
  • ECLI: ECLI:AT:OLG0009:2025:00300R00078.25Z.0828.000

Kopf

Das Oberlandesgericht Wien hat als Berufungsgericht in der Rechtssache der klagenden Partei A*, geb. am **, *, vertreten durch Dr. Rainer Brinskele, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagten Parteien 1. B, geb. am *, und 2. C GmbH, **, beide **, beide vertreten durch TaylorWessing e/n/w/c Natlacen Walderdorff Cancola Rechtsanwälte GmbH in Wien, wegen EUR 158.559,38 s.A., über die Berufung der beklagten Parteien gegen das Urteil des Handelsgerichts Wien vom 15.3.2025, **–11, in nicht öffentlicher Sitzung

Spruch

I. durch den Senatspräsidenten Mag. Iby als Vorsitzenden sowie die Richterinnen Mag.a Müller und Mag.a Kulka den

B e s c h l u s s

gefasst:

Die Berufung des Erstbeklagten wegen Nichtigkeit wird verworfen.

II. durch den Senatspräsidenten Mag. Iby als Vorsitzenden, die Richterin Mag.a Müller und den Kommerzialrat Binder zu Recht erkannt:

Im Übrigen wird der Berufung des Erstbeklagten nicht Folge gegeben.

Der Erstbeklagte ist schuldig, dem Kläger die mit EUR 4.120,92 (darin enthalten EUR 686,82 USt) bestimmten Kosten der Berufungsbeantwortung binnen 14 Tagen zu ersetzen.

Die ordentliche Revision ist nicht zulässig.

Begründung

Entscheidungsgründe:

Das Verfahren gegen die Zweitbeklagte ist unterbrochen (Beschluss vom 14.7.2025).

Das Erstgericht ging von folgendem unstrittigen Sachverhalt aus:

Der Kläger und die D* GmbH verkauften den Beklagten mit Vertrag vom 24.11.2023 sämtliche Geschäftsanteile an der E* GmbH für EUR 558.559,38. Davon wurden EUR 400.000,-- bezahlt. Der Erstbeklagte ist der Geschäftsführer der Zweitbeklagten.

2023 wechselten auch die F* GmbH und die G* GmbH aus dem wirtschaftlichen Umfeld des Klägers in jenes des Erstbeklagten.

Der Kläger begehrte von den Beklagten zur ungeteilten Hand EUR 158.559,38 samt unternehmerischer Zinsen als ausständigen Kaufpreis aus dem Verkauf der Geschäftsanteile der D* GmbH vom 24.11.2023. Der Kaufpreis hätte bis spätestens 31.1.2024 gezahlt werden müssen. Er sei berechtigt, den gesamten ausstehenden Kaufpreis einzufordern, weil die Zweitverkäuferin ihre Kaufpreisforderung an den Kläger abgetreten und dieser die Abtretung angenommen habe. Die Erstbeklagte sei eine eingetragene Gesellschaft mit beschränkter Haftung, der Zweitbeklagte alleiniger selbständig vertretungsbefugter Geschäftsführer der Erstbeklagten und an dieser indirekt zu 100 % beteiligt. Er sei als Unternehmer zu qualifizieren.

Die Beklagten bestritten und brachten dazu vor, sie haben zwar mit Kauf- und Abtretungsvertrag vom 24.11.2023 sämtliche Geschäftsanteile an der E* GmbH zu einem Abtretungspreis von EUR 558.559,38 gekauft und übernommen. Dem Kläger stehe über die bereits geleisteten Zahlungen in Höhe von EUR 400.000,-- hinaus aber kein weiterer Zahlungsanspruch mehr zu, weil die gegenständliche Forderung durch außergerichtliche Aufrechnung der Beklagten getilgt sei. Der Kläger und der Erstbeklagte stünden in einer mehrschichtigen Geschäftsbeziehung. Der Erstbeklagte habe als erfahrener Immobilienentwickler sämtliche Geschäftsanteile des Klägers an dessen drei gescheiterten Immobilienprojekten erworben. Die Beklagten haben dem Kläger auch die Projektgesellschaft G* GmbH abgenommen, weiterbetrieben und außerordentliche Investitionen getätigt, die zum Teil aufgrund unrichtiger Gewährleistungszusagen des Klägers erforderlich geworden seien. Den Beklagten stünde gegenüber dem Kläger eine über den Klagsbetrag hinausgehende Gegenforderung zu, resultierend aus dem Projekt G* GmbH. Den Beklagten sei ein Schaden entstanden, weil einige der laut Kauf- und Abtretungsvertrag vom 10.3.2023 getroffenen Gewährleistungszusagen falsch bzw. die zugesagten Eigenschaften nicht vorhanden gewesen seien. Deshalb haben die Beklagten Ersatzansprüche aus dem Titel der Gewährleistung und des Schadenersatzes gegenüber dem Kläger.

Darauf entgegnete der Kläger, die behauptete außergerichtliche Aufrechnung der Beklagten setze nach herrschender Rechtsprechung die Anerkennung der Hauptforderung voraus. Die restliche Kaufpreisforderung aus dem Kaufvertrag vom 24.11.2024 bestehe in Höhe der geltend gemachten EUR 158.559,38 somit in unbestrittener Weise zu Recht. Das Vorbringen der Beklagten zur außergerichtlichen Aufrechnung, wonach „einige Gewährleistungszusagen falsch bzw. die zugesagten Eigenschaften nicht vorhanden gewesen seien“, sei unschlüssig und unsubstanziiert. Die Beklagten hätten keine Aufrechnungserklärung gegenüber dem Kläger abgegeben. Die Voraussetzungen einer Aufrechnung gemäß § 1438 ff ABGB seien durch den Aufrechnenden zu behaupten und zu beweisen. Er bestreite, dass die Gegenforderung gleichartig, fällig und gegenseitig sei. Der Kläger sei nicht von einer tatsächlichen oder möglichen Verletzung von Gewährleistungszusagen in Kenntnis gesetzt worden. Auch die Mängelanzeige in der Klagebeantwortung sei unsubstanziiert. Der behauptete Anspruch der Beklagten auf Geldersatz anstelle von Naturalrestitution sei jedenfalls nicht fällig und auch nicht abtretungsfähig.

Mit dem angefochtenen Urteil vom 15.3.2025 (ON 11) gab das Erstgericht dem Klagebegehren statt und verpflichtete die Beklagten zur ungeteilten Hand, dem Kläger binnen 14 Tagen EUR 158.559,38 samt unternehmerischer Zinsen zu zahlen und die Prozesskosten zu ersetzen. Es stellte den vorangestellt wiedergegebenen und auf Seite 1 der Urteilsausfertigung ersichtlichen Sachverhalt fest. Rechtlich kam es zum Ergebnis, dass das Vorbringen der Beklagten zur Aufrechnung unschlüssig geblieben sei. Erst wenn die Beklagten vorgebracht hätten, wer wem wann wie und wo die Aufrechnung erklärt hat, hätte der Kläger seine Position sinnvoll prüfen können.

Dagegen richtet sich die Berufung der Beklagten wegen Nichtigkeit des Verfahrens, Mangelhaftigkeit des Verfahrens und unrichtiger rechtlicher Beurteilung mit dem Antrag, das Urteil als nichtig aufzuheben, in eventu es dahingehend abzuändern, dass die Klage kostenpflichtig abgewiesen wird, in eventu es aufzuheben und die Rechtssache zur neuerlichen Verhandlung an das Erstgericht zurückzuverweisen.

Der Kläger beantragt, der Berufung keine Folge zu geben.

I. Zur Nichtigkeitsberufung:

1. Die Berufungswerber sehen den Nichtigkeitsgrund der mangelnden Überprüfbarkeit der Entscheidung gemäß § 477 Abs 1 Z 9 ZPO verwirklicht. Es würden jegliche Anhaltspunkte dafür fehlten, warum das Erstgericht von der Richtigkeit, Fälligkeit und Begründetheit der Klagsforderung ausgehe. Es fehlten Feststellungen und Beweiswürdigung. Das Erstgericht habe sich auch nicht mit der Frage der Aktivlegitimation des Klägers auseinandergesetzt.

1. 1 Der Nichtigkeitsgrund der mangelnden Begründung im Sinne des § 477 Abs 1 Z 9 ZPO ist nur dann gegeben, wenn die Entscheidung gar nicht oder so unzureichend begründet ist, dass sie sich nicht überprüfen lässt (RS0007484).

Das Erstgericht hat das Urteil auf Grundlage des übereinstimmenden Vorbringens beider Parteien und dem von der Beklagten nicht bestrittenen Vorbringen des Klägers getroffen. Es hat den unstrittigen Sachverhalt in der Entscheidung vor das Vorbringen der Parteien gestellt und damit erkennbar als Außerstreitstellung gewertet und diese rechtlich beurteilt.

Dass das Erstgericht zu Unrecht von einer Unstrittigkeit ausgegangen ist, behaupten die Berufungswerber nicht.

1.2. 1 Sie behaupten, dass sie mit Kauf- und Abtretungsvertrag vom 24.11.2023 sämtliche Geschäftsanteile an der E* GmbH zu einem Abtretungspreis in Höhe von EUR 558.559,38 gekauft und übernommen haben, und dass dem Kläger als Rechtsnachfolger eines der Verkäufer gegenüber dem Beklagten über die bereits geleistete Zahlung in Höhe von EUR 400.000,-- hinaus kein weiterer Zahlungsanspruch zustehe, weil die gegenständliche Kaufpreisforderung durch außergerichtliche Aufrechnungserklärung der Beklagten getilgt sei und somit nicht mehr zu Recht bestehe.

Sie stellen demnach weder die vom Kläger behauptete Zession noch deren Annahme und damit die Aktivlegitimation des Klägers in Frage, sondern gehen vielmehr selbst davon aus, dass die ausstehende Kaufpreisforderung – jedenfalls teilweise – an den Kläger abgetreten worden ist (vgl Klagebeantwortung ON 3 S 2, wo der Kläger als Rechtsnachfolger der Verkäufer bezeichnet wird).

1.2. 2 Die Berufung auf eine außergerichtliche Aufrechnung setzt die Anerkennung der Hauptforderung voraus (RS0033970). Das Erstgericht durfte daher zu Recht von der Richtigkeit, Fälligkeit und Begründetheit der geltend gemachten restlichen Kaufpreisforderung ausgehen.

1. 3 Das Fehlen von (über die Außerstreitstellung hinausgehenden) Feststellungen und einer Beweiswürdigung stellt hier keinen Nichtigkeitsgrund dar, weil nach ständiger Rechtsprechung Beweise nach § 266 ZPO regelmäßig nur zu strittigen Tatsachen aufzunehmen sind (RS0040110 [T1]).

Die Berufung wegen Nichtigkeit war daher zu verwerfen.

II. Zu den weiteren Berufungsgründen:

Die Berufung ist nicht berechtigt.

2. Die Berufungswerber machen in ihrer Mängelrüge einen Verstoß gegen die Begründungspflicht gemäß § 496 Abs 1 Z 2 ZPO, einen Verstoß gegen das Verbot der Überraschungsentscheidung gemäß §§ 182, 182a ZPO und einen Stoffsammlungsmangel gemäß § 496 Abs 1 Z 2 ZPO geltend, der darin bestehe, dass das Erstgericht die von der Beklagten beantragten Beweise nicht aufgenommen hat.

2.1. 1 Gemäß § 272 Abs 3 ZPO hat das Gericht die Umstände und Erwägungen, die für seine Überzeugung maßgebend waren, in der Begründung der Entscheidung anzugeben. Ein Urteil muss also erkennen lassen, warum der Richter die festgestellten Tatsachen als erwiesen und andere behauptete Tatsachen als nicht erwiesen angenommen hat (vgl Rechberger in Fasching/Konecny3 § 272 ZPO Rz 7 f; Rechberger in Rechberger/Klicka5 § 272 ZPO Rz 3; RS0040122 [T1]).

2.1. 2 Hier hat das Erstgericht aus rechtlichen Erwägungen kein Beweisverfahren abgeführt. Es hat aufgrund der Behauptung der Beklagten, dass eine außergerichtliche Aufrechnung stattgefunden habe, die Klagsforderung richtigerweise als zu Recht bestehend angenommen. Da die Beklagten auch die vom Kläger behauptete Zession des Restkaufpreisanteils der Zweitverkäuferin an den Kläger nicht bestritten, sondern den Kläger als Rechtsnachfolger eines der Verkäufers bezeichnet haben, musste das Erstgericht auch nicht über die Aktivlegitimation des Klägers hinsichtlich der gesamten Restkaufpreisforderung ein Beweisverfahren abführen.

2.1. 3 Zur Solidarhaftung der Beklagten für die restliche Kaufpreisforderung ist zu sagen, dass gemäß § 348 UGB im Zweifel eine Gesamtschuld entsteht, wenn sich – wie hier – mehrere Unternehmer zu einer teilbaren Leistung verpflichten.

Die Berufungswerber behaupten, dass sie beide Käufer der Geschäftsanteile an der E* GmbH sind. Sie machen – obwohl dies leicht möglich gewesen wäre – gar nicht geltend, dass jeder Käufer nur den Kaufpreisteil schuldet, der auf den jeweils übernommenen Anteil entfällt. Sie bringen vor, der Erstbeklagte sei ein erfahrener Immobilienentwickler, und bestätigen damit die Behauptung des Klägers, der Erstbeklagte sei Unternehmer. Weiters berufen sie sich auf eine (gemeinsame) außergerichtliche Aufrechnungserklärung der Beklagten, was ebenfalls dafür spricht, dass auch die Beklagten von einer Gesamtschuld ausgehen und nicht von zwei anteiligen Verbindlichkeiten.

2.1. 4 Aufgrund des unstrittigen Sachverhalts und der Unschlüssigkeit des Vorbringens bezüglich der Gegenforderung (→ 3.2 f) war die Durchführung eines Beweisverfahrens nicht notwendig und erübrigte sich daher auch die von den Berufungswerbern vermisste Beweiswürdigung.

Der behauptete Begründungsmangel liegt nicht vor.

2.2. 1 Gemäß § 182a ZPO hat das Gericht das Sach- und Rechtsvorbringen der Parteien mit diesen zu erörtern. Außer Nebenansprüchen darf das Gericht seine Entscheidung auf rechtliche Gesichtspunkte, die eine Partei erkennbar übersehen oder für unerheblich gehalten hat, nur stützen, wenn es dieses mit den Parteien erörtert (§ 182 ZPO) und ihnen die Gelegenheit zur Äußerung gegeben hat. Die Bestimmung des § 182a ZPO dient der Vermeidung von Überraschungsentscheidungen. Das Gericht darf die Parteien in seiner Entscheidung nicht mit einer Rechtsauffassung überraschen, die sie nicht beachtet haben und auf die sie das Gericht nicht aufmerksam gemacht hat (RS0037300). So ist ein unschlüssiges Klagebegehren erst abzuweisen, wenn der Kläger erfolglos zur Verdeutlichung oder Ergänzung des Tatsachenvorbringens angehalten worden ist (RS0037161; RS0036973; RS0037516 [T2]; RS0117576; RS0036455 [T5, T9]). Entsprechendes gilt auch für die unschlüssige Erhebung von Gegenforderungen.

2.2. 2 Hier haben die Berufungswerber in ihrer Klagebeantwortung eine außergerichtlichen Aufrechnung der Beklagten mit der klagsgegenständlichen Abtretungskaufpreisforderung behauptet. Ihnen würde aus dem Projekt der G* GmbH gegenüber dem Kläger eine Gegenforderung zustehen, die über den Klagsbetrag herausgehe. Aufgrund der Unrichtigkeit von Gewährleistungszusagen (des Klägers) stünde den Beklagten Ersatzansprüche aus dem Titel der Gewährleistung und des Schadenersatzes zu.

Der Kläger hat in seinem vorbereitenden Schriftsatz vom 27.2.2025 bestritten, dass es eine außergerichtliche Aufrechnung gegeben habe, und ausgeführt, dass das Vorbringen der Beklagten zur Gegenforderung unschlüssig und unsubstanziiert sei.

2.2. 3 § 112 ZPO ordnet die Zusendung von Schriftsätzen zwischen den Parteienvertretern mittels Boten, Post, Telefax oder elektronischer Post (ERV) an. Der vorbereitende Schriftsatz des Klägers vom 27.2.2025 (ON 8) trägt den Hinweis „Gleichschrift dem Gegenvertreter gemäß § 112 ZPO direkt zugestellt“, doch behauptet der Beklagtenvertreter in der Tagsatzung vom 6.3.2025, diesen Schriftsatz nicht erhalten zu haben.

Die Missachtung des Zustellgebots durch den Rechtsanwalt führt nicht automatisch zu einem Verfahrensmangel. Dabei ist zu beachten, dass die Parteien auch ohne gerichtlichen Auftrag vorbereitende Schriftsätze einbringen können, die – wie hier der des Klägers – zumindest eine Woche vor der vorbereitenden Tagsatzung bei Gericht und beim Gegner einlangen müssen (§ 257 Abs 3 ZPO). Für eine Replik des Gegners besteht keine Regelung. Der Gegner hat sein Vorbringen grundsätzlich mündlich in der vorbereitenden Tagsatzung zu erstatten (Brenn in Fasching/Konecny3 § 176 ZPO Rz 72). § 139 ZPO, der eine Erstreckung bei ungenügende Vorbereitung auf die mündliche Verhandlung vorsieht, ist im Übrigen auf vorbereitende Schriftsätze nicht anzuwenden (vgl Buchegger in Fasching/Konecny3 § 139 ZPO Rz 1).

Daraus folgt, dass auch unter dem Aspekt der Waffengleichheit das Erstgericht die vorbereitende Tagsatzung nicht erstrecken musste, um den Beklagten eine schriftliche Replik zu ermöglichen. Dabei ist zu beachten, dass der vorbereitende Schriftsatz des Klägers lediglich die Bestreitung der behaupteten Aufrechnung und die Geltendmachung der Unschlüssigkeit der Gegenforderung enthielt. Für die Schlüssigstellung der eigenen Forderung ist der Schriftsatz der Gegenseite keine notwendige Voraussetzung. Vielmehr ist zu erwarten, dass derjenige, der eine außergerichtliche Aufrechnung mit einer Gegenforderung behauptet, dieses Vorbringen sogleich substanziiert erstattet und passende Beweise anbietet. Einer von den Berufungswerbern angesprochenen Analyse und Stellungnahme bedurfte es hier nicht.

2.2. 4 Hier ergibt sich aus dem unwidersprochenen Protokoll vom 6.3.2025 (ON 9.4), dass der vorbereitende Schriftsatz des Klägers ON 8 vorgetragen und dass den Beklagten Gelegenheit gegeben wurde, darauf zu replizieren und das vom Kläger als unschlüssig erachtete Vorbringen zur außergerichtlichen Aufrechnung zu präzisieren. Der Beklagtenvertreter erklärte, dass er keine genaueren Ausführungen machen könne, inwiefern diese außergerichtliche Aufrechnung stattgefunden habe, und er nicht sagen könne, wann wer was in welcher Art und Weise aufgerechnet habe und was das für ein Gewährleistungsfall gewesen sei. Er könne nur sagen, dass der Gewährleistungsfall angezeigt worden sei. Wann diese Anzeige geschehen sei, könne er allerdings nicht sagen.

Die Berufungswerber legen auch in der Berufung nicht dar, welcher konkrete Gewährleistungsfall der behaupteten außergerichtlichen Aufrechnung zugrunde liegt. Sie behaupten weiterhin, dass „zugesagte Eigenschaften nicht vorhanden gewesen seien, sodass der Beklagten ein Schaden entstanden sei“. Sie präzisieren lediglich, dass der Erstbeklagte am 16.10.2024 den Umstand, dass der klagsgegenständliche Restkaufpreis mit der Gegenforderung der Beklagten aufgerechnet werde, per E-Mail an den Klagevertreter kommuniziert habe.

Der behauptete Verstoß gegen die Erörterungspflicht und gegen das Verbot der Überraschungsentscheidung liegt hier wegen des Unschlüssigkeitseinwands in der Klagebeantwortung und der Erörterung in der vorbereitenden Tagsatzung nicht vor.

2. 3 In Anbetracht der vom Erstgericht zu Recht bejahten Unschlüssigkeit des Vorbringens der Berufungswerber zur behaupteten Gegenforderung bedurfte es keines Beweisverfahrens gemäß § 226 ZPO (→ 3.). Die Berufungswerber übersehen, dass Beweisergebnisse nicht Prozessbehauptungen ersetzen können (vgl RS0038037). Der behauptete Stoffsammlungsmangel liegt nicht vor.

3. In ihrer Rechtsrüge wiederholen die Berufungswerber ihre Argumentation, wonach die Feststellungen nicht ausreichen würden, um den Zuspruch zu tragen. Weiters bestreiten sie die vom Erstgericht angenommene Unschlüssigkeit ihres Vorbringens.

3. 1 Die Beklagten behaupten eine außergerichtliche Aufrechnung. Eine solche wird unbedingt und ohne Rücksicht auf den Bestand der Hauptforderung erklärt, setzt also die Anerkennung der Hauptforderung voraus und stellt ihr nur die Gegenbehauptung entgegen, dass sie wegen Schuldtilgung nicht mehr bestehe (RS0033970). Wurde die Aufrechnung mit Schuldtilgungseinwand vorgenommen, dann hat das Gericht nur über die Berechtigung des Klagebegehrens selbst zu erkennen, dabei aber zu berücksichtigen, ob und inwieweit die Klageforderung bei Schluss der mündlichen Verhandlung durch Aufrechnung getilgt ist (3 Ob 49/99y).

Daher kann aus der Feststellung, dass der Kläger und die D* GmbH (deren Rechtsnachfolger der Kläger nach dem Vorbringen der Beklagten ist) den Beklagten mit Vertrag vom 24.11.2023 sämtliche Geschäftsanteile an der E* GmbH für EUR 558.559,38 verkauften, wovon EUR 400.000,00 bezahlt wurden, sowohl die Aktivlegitimation des Klägers für die gesamte ausstehende Forderung als auch deren Fälligkeit abgeleitet werden. Die Solidarschuld der Beklagten folgt aus § 348 UGB, weil auch der Erstbeklagte als Immobilienentwickler Unternehmer ist.

3. 2 Schlüssigkeit liegt vor, wenn sich die in der Klage behauptete Rechtsfolge aus dem in der Klage behaupteten Sachverhalt ableiten lässt. Das Gericht hat also aufgrund des materiellen Rechts zu prüfen, ob das klägerische Vorbringen, wenn es dessen Richtigkeit unterstellt, den Klageantrag rechtfertigt, ob also der Tatsachenvortrag den Tatbestand eines Rechtssatzes verwirklicht, aus dem sich die vom Kläger begehrte Rechtsfolge ergibt. Muss dies verneint werden, so ist der Vortrag des Klägers unschlüssig und die Klage – nach erfolglos gebliebener richterlicher Belehrung und Anleitung §§ 182, 182a ZPO – als unbegründet abzuweisen (Geroldinger in Fasching/Konecny3 § 226 ZPO Rz 192 bis 194; RS0037516).

Für eine Gegenforderung bestehen grundsätzlich dieselben prozessualen Anforderungen wie für Klagsforderungen. Auch das Erfordernis der hinreichenden Konkretisierung des Anspruchs besteht gleichermaßen für dessen klageweise wie dessen einredeweise Geltendmachung (vgl RS0034059; RS0037570). Das Vorbringen des Beklagten muss eine zur Dartuung des Rechtsbestands der Gegenforderung entsprechende Konkretisierung und Spezifizierung enthalten, die die Voraussetzung dafür ist, dass der Kläger die Möglichkeit erhält, zu dieser Behauptung Stellung zu nehmen (RS0041043 [T1]; 6 Ob 89/21p).

3. 3 Im vorliegenden Fall haben die Berufungswerber nur behauptet, dass ihre Gegenforderung (in unbezifferter Höhe) aus dem Titel der Gewährleistung und des Schadenersatzes im Zusammenhang mit dem Erwerb der G* GmbH resultiere, weil Gewährleistungszusagen des Klägers nicht eingehalten worden seien.

Jeder, der behauptet, einen Gewährleistungsanspruch zu haben, muss einen konkreten Mangel behaupten und beweisen (vgl RS0018553). Wer sein Begehren auf Schadenersatz stützt, muss behaupten, welchen (ziffernmäßig bestimmten) Schaden er durch ein Handeln oder Unterlassen erlitten hat.

Die bloße Behauptung, den Beklagten würde eine Gegenforderung gegen den Kläger aus dem Titel Schadenersatz und Gewährleistung im Zusammenhang mit dem Erwerb der G* GmbH zustehen, weil „gewisse Gewährleistungszusagen“ nicht eingehalten worden seien und dass die Gegenforderung „über den Klagsbetrag hinausgeht“, reicht für die Substanziierung der Gegenforderung und damit für die Schlüssigkeit des Vorbringens der Beklagten nicht aus.

4. Der unberechtigten Berufung ist daher ein Erfolg zu versagen.

Die Kostenentscheidung im Berufungsverfahren gründet auf den §§ 50 Abs 1, 41 Abs 1 ZPO. Das Berufungsverfahren zwischen Kläger und Zweitbeklagter ist unterbrochen, weshalb der Erstbeklagte dem Kläger zwar die gesamten Kosten der Berufungsbeantwortung ersetzen muss, aber ohne den Streitgenossenzuschlag (vgl Obermaier, Kostenhandbuch4 Rz 1.357).

Die ordentliche Revision war nicht zuzulassen, weil eine Rechtsfrage von der in § 502 Abs 1 ZPO geforderten Qualität nicht zu lösen war. Ob eine Gegenforderung ausreichend konkret und spezifisch behauptet wurde, ist eine Frage des Einzelfalls (9 Ob 105/02k; 7 Ob 54/14p).

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