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5R56/25m•OLG Innsbruck 5R56/25m
Das Oberlandesgericht Innsbruck hat als Rekursgericht durch den Senatspräsidenten des Oberlandesgerichts Dr. Engers als Vorsitzenden sowie die Richterinnen des Oberlandesgericht Mag. Rofner und Mag. Kitzbichler als weitere Mitglieder des Senats in der Verfahrenshilfesache der antragstellenden Partei A*, wegen Wiederaufnahme des Verfahrens ** des LG Innsbruck, über den Rekurs der antragstellenden Partei gegen den Beschluss des Landesgerichts Innsbruck vom 4.6.2025, **, beschlossen:
Dem Rekurs wird k e i n e Folge gegeben.
Der Revisionsrekurs ist jedenfalls u n z u l ä s s i g .
BEGRÜNDUNG:
Am 14.8.2005 ereignete sich in Slowenien ein Verkehrsunfall im Zuge dessen der Antragsteller verletzt wurde; das Alleinverschulden an diesem Unfall trifft den Unfallgegner. Die Ansprüche des Antragstellers hieraus sind materiell nach slowenischem Recht zu beurteilen.
Im gegen den Haftpflichtversicherer des gegnerischen Fahrzeugs geführten Verfahren ** des Erstgerichts (Vorprozess) erging mit 19.5.2023 ein Teil- und Zwischenurteil, mit dem über Verdienstentgangsbegehren des Antragstellers und dessen Pflegekosten abgesprochen wurde; nach dem Inhalt dieser Entscheidung waren dem Kläger bereits zuvor von einem slowenischen Gericht EUR 9.143,64 als Entschädigung für die dem Antragsteller durch den Unfall vom 14.8.2005 erlittenen körperlichen Schmerzen, seelischen Schäden und Unannehmlichkeiten (immaterielle Schäden) zuerkannt worden.
Dieses Erkenntnis des Erstgerichts wurde vom Kläger in seinem abweisenden Teil beim Oberlandesgericht Innsbruck und beim Obersten Gerichtshof erfolglos angefochten.
In teilweiser Abänderung eines weiteren Urteils des Erstgerichts (vom 20.2.2025) wurde dem Kläger mit Urteil des Oberlandesgerichts Innsbruck vom 22.7.2025, 2 R 91/25m, schließlich ein Betrag von EUR 13.000,-- an Verdienstentgang zugesprochen.
Dieser Verfahrensgang ergibt sich aus dem Akt ** des Erstgerichts.
Mit am 19.5.2025 dort eingegangenen Schriftsatz strebt der – nunmehr unvertretene – Antragsteller unter Anschluss eines ZPForm1 die Bewilligung der Verfahrenshilfe im Umfang des § 64 Abs 1 Z 1 lit a, c und f sowie Z 3 ZPO zum Zweck der „Wiederaufnahme des Verfahrens **“ mit der wesentlichen Begründung an, das Erstgericht habe seinen Antrag auf Einholung „wichtiger Rechtsauskünfte“ zum slowenischen Recht abgelehnt. Nach slowenischem Recht, dessen Rechtsauskunft das Bezirksgericht Innsbruck (im Verfahren *) eingeholt und wie im Schriftsatz von Dr. B (nach den vorgelegten Beilagen eine für den Kläger einschreitende Rechtsanwältin in einem Haftungsprozess gegen ihren vormaligen Rechtsvertreter im Verfahren **) vom 9.5.2025 dargelegt sowie einer Sachverständigen im bezirksgerichtlichen Verfahren bestätigt worden sei, gehe jede prozentuale Minderung der Lebensqualität mit seelischen Schmerzen einher. Jeder seelische Schmerz mindere die Arbeitsfähigkeit. Er habe seelische Schmerzen auf Grund der eingeschränkten Lebensqualität seit dem Unfallstag, also dem 14.8.2005, die im Verfahren (offenkundig gemeint: **) überhaupt nicht berücksichtigt worden seien. Daher halte er – unter Zitat von RIS-Justiz RS0044773 [T2] – die Wiederaufnahme des Verfahrens (offenkundig gemeint: **) für notwendig und ersuche er, ihm Verfahrenshilfe zu bewilligen.
Mit Beschluss vom 4.6.2025 wies das Erstgericht den Verfahrenshilfeantrag wegen offenkundiger Aussichtslosigkeit des angestrebten Wiederaufnahmsverfahrens mit der näheren Begründung ab, der Antragsteller stütze sich zusammengefasst auf eine angeblich übersehene Norm des slowenischen Rechts. Damit werde bloß die rechtliche Beurteilung des rechtskräftigen Teil- und Zwischenurteils vom 19.5.2023 bekämpft, nicht aber ein tauglicher Wiederaufnahmsgrund geltend gemacht. Somit wäre eine Wiederaufnahmsklage bereits im Vorprüfungsverfahren zurückzuweisen, woraus wiederum die Aussichtslosigkeit der angestrebten Rechtsverfolgung resultiere.
Gegen diese Entscheidung wendet sich der rechtzeitige Rekurs des Antragstellers erkennbar aus dem Rechtsmittelgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung mit dem erschließbaren Antrag, ihm in Abänderung des bekämpften Beschlusses die Verfahrenshilfe zu bewilligen.
Der Revisor beim Landesgericht Innsbruck hat – im ansonsten einseitigen – Rekursverfahren auf eine Gegenschrift verzichtet.
Das Rechtsmittel ist aufgrund nachstehender Erwägungen nicht begründet:
1. Neben den wirtschaftlichen Voraussetzungen ist bei Bewilligung der Verfahrenshilfe zu prüfen, ob die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung offenbar mutwillig oder aussichtslos ist. Offenbar aussichtslos ist eine Prozessführung, die schon ohne nähere Prüfung der Angriffs- oder Verteidigungsmittel (auf den ersten Blick) als erfolglos erkannt werden kann. Die Rechtsprechung lässt eine nicht ganz entfernte Möglichkeit des Erfolgs für die Bewilligung der Verfahrenshilfe genügen. Die Aussicht auf einen Verfahrenserfolg muss demnach zwar nicht groß, aber zumindest mit einer gewissen, wenn auch nicht allzu hohen Wahrscheinlichkeit gegeben sein. Bei dieser Beurteilung ist ein objektiver Maßstab anzulegen; ob die Partei selbst die Aussichtslosigkeit erkennt oder erkennen kann, ist dabei ohne Belang (Schindler in Kodek/Oberhammer ZPO-ON § 63 ZPO Rz 10, 13).
2. Ein Verfahren, das durch eine die Sache erledigende Entscheidung abgeschlossen worden ist, kann – soweit hier in Betracht zu ziehen – auf Antrag einer Partei wieder aufgenommen werden, wenn sie in Kenntnis von neuen Tatsachen gelangt oder Beweismittel auffindet oder zu benützen in den Stand gesetzt wird, deren Vorbringen und Benützung im früheren Verfahren eine für sie günstigere Entscheidung herbeigeführt haben würde (§ 530 Abs 1 Z 7 ZPO). Bei „neuen“ Tatsachen ist entscheidend, dass diese zum Zeitpunkt des Schlusses der mündlichen Verhandlung erster Instanz bereits vorlagen und erst nachträglich der Partei bekannt werden. Bei neuen Beweismitteln kommt es darauf an, ob diese zum Nachweis einer Tatsache geeignet sind, die bereits zu dem für die Entscheidung maßgebenden Zeitpunkt (§ 406 ZPO) vorhanden war, unabhängig davon, ob dieses Beweismittel ebenfalls schon vor oder nach diesem Zeitpunkt entstanden oder benützbar war oder nicht. Ein neues Beweismittel ist auch ein Sachverständigengutachten, das auf einer zur Zeit des Vorprozesses noch nicht bekannt gewesenen neuen wissenschaftlichen Erkenntnismethode aufbaut, sofern die neue Methode einen hohen Grad der Zuverlässigkeit erlangt hat. Ein nachträglich beigebrachtes Gutachten ist aber dann keine neue Tatsache, wenn das Thema des Gutachtens schon im Hauptprozess bekannt war, weil ein neues Gutachten ohne Hinzutreten weiterer Umstände kein neues Beweismittel abgibt. Aus den Worten „Kenntnis erlangt“ ergibt sich, dass die Tatsache der Partei vorher unbekannt gewesen sein muss und die Partei sie daher im Vorprozess nicht geltend machen konnte (G. Kodek in Kodek/Oberhammer ZPO-ON § 530 ZPO Rz 59, 60, 66 und 76 mwN aus der Rechtsprechung). Eine Wiederaufnahmsklage wegen aufgefundener Beweismittel kommt grundsätzlich nur dort in Betracht, wo im Vorprozess eine bestimmte Tatsache behauptet wurde, nicht aber bewiesen werden konnte. Eine Wiederaufnahmsklage kann der Kläger des Vorprozesses überdies nur auf neue Tatsachen und Beweismittel zu dem im Vorprozess erhobenen Klageanspruch stützen (G. Kodek Rz 62 und 63).
3. Für das vom Antragsteller beabsichtigte Wiederaufnahmsverfahren statuiert § 538 Abs 1 ZPO ein Vorprüfungsverfahren, in dem das Gericht zu prüfen hat, ob die Klage auf einen der gesetzlichen Anfechtungsgründe (§ 529 bis 531 ZPO) gestützt und in der gesetzlichen Frist (§ 534 ZPO) erhoben wird. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Klage mit Beschluss zurückzuweisen. In diesem Vorprüfungsverfahren erfolgt – neben der Prüfung der allgemeinen und besonderen Prozessvoraussetzungen – eine Schlüssigkeitsprüfung dahin, ob bei Zutreffen der aufgestellten Behauptungen der Klage stattzugeben wäre. Bei Verneinung dieser Voraussetzungen – also auch dann, wenn rechtliche Erwägungen, Schlüssigkeit des Vorbringens oder absolute Untauglichkeit des geltend gemachten Grunds der Bewilligung der Wiederaufnahme entgegenstehen – ist also (wie schon angerissen) die Rechtsmittelklage mit Beschluss zurückzuweisen. Grundlage dieser Prüfung ist ausschließlich das Klagevorbringen, sodass es insoweit keiner Feststellungen bedarf (G. Kodek § 528 ZPO Rz 1 bis 3; 10 ObS 24/23m).
4. Diese Schlüssigkeitsprüfung muss hier zum Nachteil des Antragstellers ausschlagen: Nach seinem erstinstanzlichen Vorbringen würde eine Wiederaufnahmsklage seelische Schmerzen durch Einschränkung der Lebensqualität aufgrund des Unfalls vom 14.8.2005 betreffen. Über einen Schmerzengeldanspruch des Antragstellers wurde im Vorverfahren aber nicht entschieden, sodass eine Wiederaufnahme schon allein aus diesem Grund scheitern müsste. Außerdem hat der Antragsteller in erster Instanz selbst vorgetragen, der damals zuständige Richter habe seinen Antrag auf Einholung wichtiger Rechtsauskünfte zum slowenischen Recht abgelehnt, damit medizinische Sachverständige seine Arbeitsfähigkeit als LKW-Fahrer und Transportunternehmer umfassend beurteilen könnten. Damit könnte ein solches Gutachten nicht als „neu“ im Sinn der vorstehenden Grundsätze qualifiziert werden. Diesen Standpunkt, wonach sich der Prozessrichter im Vorverfahren geweigert habe, die erforderlichen Auskünfte über das slowenische Recht einzuholen, wiederholt der Rechtsmittelwerber ausdrücklich. Sein Verweis auf die Entscheidung 10 ObS 24/23m geht ins Leere, weil Gegenstand dieses Erkenntnisses gleichfalls eine für den dortigen Kläger nachteilig ausgefallene Schlüssigkeitsprüfung war. Das von ihm angesprochene medizinische Sachverständigengutachten stellt zudem kein „neues“ Beweismittel im Sinn der oben dargelegten Grundsätze dar; der Antragsteller (und Rechtsmittelwerber) behauptet gar nicht, dass dieses auf neuen vormals unbekannten wissenschaftlichen Erkenntnissen beruhen würde. Vielmehr zielt das Begehren des Antragstellers auf eine Korrektur der Entscheidung im Vorprozess ab, die aber nicht Gegenstand einer Wiederaufnahmsklage sein kann, sondern die – gegebenenfalls – Gegenstand des Vorverfahrens gewesen wäre. Soweit die Ausführungen im Rechtsmittel auch dahin verstanden werden könnten, dass sie einen Verdienstentgangsanspruch des Antragstellers beträfen, genügt der Verweis darauf, dass im Rekursverfahren das Neuerungsverbot gilt (RIS-Justiz RS0042091), sodass neue, in erster Instanz nicht vorgetragene Argumente keine Berücksichtigung finden können. Die vom Antragsteller in erster Instanz für seinen Standpunkt ins Treffen geführte Entscheidung des Obersten Gerichtshofs 2 Ob 194/16t besagt auch nichts anderes als die zuvor (Punkt 2. oben) wiedergegebenen Grundsätze.
5. Ausgehend von den Behauptungen des Antragstellers ist schon auf den ersten Blick eine Erfolglosigkeit der von ihm vorgetragenen Wiederaufnahmsklage erkennbar; damit aber muss die Bewilligung der Verfahrenshilfe an der offenbaren Aussichtslosigkeit der beabsichtigten Rechtsverfolgung scheitern. Somit ist insgesamt dem Rekurs ein Erfolg zu versagen.
Ein Kostenersatz wurde zutreffend (§ 72 Abs 3 letzter Satz ZPO) nicht angesprochen, sodass eine Kostenentscheidung entfallen kann.
Die absolute Unzulässigkeit eines weiteren Rechtszugs beruht auf § 528 Abs 2 Z 4 ZPO.
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