OLG Innsbruck 4R133/25b

4R133/25bCourt of AppealSep 24, 2025

Full text

OLG Innsbruck 4R133/25b

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 24.09.2025
  • ECLI: ECLI:AT:OLG0819:2025:00400R00133.25B.0924.001

Kopf

Das Oberlandesgericht Innsbruck als Rekursgericht hat durch die Senatspräsidentin des Oberlandesgerichts Dr. Prantl als Vorsitzende sowie die Richter des Oberlandesgerichts Mag. Schallhart und Mag. Eppacher als weitere Mitglieder des Senats in der Rechtssache der klagenden Partei A*, vertreten durch MMMag. Dr. Franz Josef Giesinger Rechtsanwalt GmbH in Götzis, wider die beklagte Partei B* AG, vertreten durch Dr. Andreas Kolar, Rechtsanwalt in Innsbruck, wegen (eingeschränkt und ausgedehnt) EUR 169.603,50 sA sowie Feststellung (Streitwert EUR 10.000), über den Rekurs der klagenden Partei (Rekursinteresse EUR 10.419,14) gegen den Beschluss des Landesgerichts Innsbruck vom 21.08.2025, **-220, in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen:

Spruch

Dem Rekurs wird teilweise Folge gegeben und die angefochtene Entscheidung unter Einschluss des rechtskräftig gewordenen Teils wie folgt abgeändert:

„Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei binnen 14 Tagen zu Handen des Klagsvertreters die mit EUR 44.054,07 bestimmten Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens zu ersetzen.“

Die Kosten des Rekursverfahrens werden wechselseitig aufgehoben.

Der Revisionsrekurs ist jedenfalls unzulässig.

Begründung

BEGRÜNDUNG:

Im Verfahren machte die Klägerin Ansprüche aus einer bei der Beklagten abgeschlossenen privaten Unfallversicherung geltend. Mit Urteil ON 203 gab das Erstgericht dem Klagebegehren im Umfang von EUR 118.479 samt Zinsen statt und wies das Mehrbegehren unter Vorbehalt der Kostenentscheidung bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens ab. Der Berufung der Klägerin wurde keine Folge gegeben. Das Verfahren ist in der Hauptsache rechtskräftig beendet.

Mit dem angefochtenen Beschluss bestimmte das Erstgericht die an die Klägerin zu ersetzenden Verfahrenskosten mit EUR 39.196,03. Es stützte die Entscheidung auf § 43 Abs 2 ZPO. Die Gutachtenserörterungsanträge ON 62, ON 64 und ON 73 stünden in keinem fachlichen und inhaltlichen Zusammenhang mit den Gutachtensausführungen und seien mangels Zweckmäßigkeit nicht zu ersetzen. Dasselbe gelte für die dadurch verursachten Sachverständigenkosten. Den Schriftsatz ON 115 honorierte das Erstgericht als bloße Mitteilung nach TP 1 RATG. Die Kosten für die Schriftsätze ON 138 und 144 seien nicht zu ersetzen, da das Vorbringen auch in der Verhandlung mündlich hätte vorgetragen werden können.

Die Klägerin begehrt mit rechtzeitigem Rekurs einen zusätzlichen Kostenzuspruch von EUR 10.419,14 aus dem Rechtsmittelgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung. Die Beklagte begehrt mit rechtzeitiger Rekursbeantwortung, dem Rechtsmittel den Erfolg zu versagen.

Die Klägerin argumentiert, die Gutachtenserörterungsanträge seien gerichtlich aufgetragen und notwendig gewesen. Es sei ein Fragenkatalog erstellt worden, der jeweils zu Ergänzungen der Gutachten geführt habe. Die Schriftsätze seien daher zweckmäßig gewesen, sodass deren Kosten als auch die damit verbundenen Sachverständigengebühren zu ersetzen seien. Die Äußerung ON 115 umfasse eine Stellungnahme zur in Erwägung gezogenen Hilfsperson des Sachverständigen und es sei einem allfälligen weiteren Kostenvorschuss zugestimmt worden. Daraus habe sich eine erhebliche Verfahrenserleichterung/Prozessbeschleunigung ergeben, weshalb die Mitteilung nach TP 2 RATG zu honorieren sei. Schließlich seien die beiden Schriftsätze ON 138 und ON 144 zu ersetzen, da die komplexe Aufgliederung samt Rechenschema der modifizierten Klage nicht durch verbalen Sachvortrag in der nächsten Tagsatzung zweckmäßig und nachvollziehbar vorgetragen hätte werden können. Durch die Schriftsätze sei die Verhandlung immens erleichtert worden und hätte sich deren Dauer verkürzt. Der Schriftsatz ON 144 beschäftige sich mit dem Invaliditätsanspruch, er enthalte einen aktualisierten Vortrag zur Gebrauchsminderung aus allen sechs medizinischen Fachdisziplinen und stelle die neu erhobenen Ansprüche für Unfallrente dar.

Der Rekurs ist teilweise berechtigt.

1. 1 Der Rekurswerberin ist zuzustimmen, dass der Erörterungsantrag ON 62 (vom 30.09.2022) vom Erstgericht aufgetragen war (ON 59). Die Fragen wurden vom Erstgericht zugelassen und führten zu einer Ergänzung des Gutachtens, sodass der Schriftsatz (nach TP 3 A RATG – RI0100090) zu honorieren ist. Dementsprechend steht auch der Ersatz für die Kosten der damit verbundenen Gutachtensergänzung zu. Allerdings betrug der Streitwert nicht EUR 118.479, sondern lediglich EUR 47.067, weshalb für den Schriftsatz nur EUR 1.487,70 zu ersetzen sind.

1. 2 Die vorstehenden Ausführungen gelten sinngemäß für den Gutachtenserörterungsantrag ON 64, der ebenso einen Fragenkatalog enthielt, vom Gericht zugelassen wurde und zu einer Ergänzung des (Hilfs-)Gutachtens führte (ON 84). Allerdings wurde er vom Erstgericht nicht aufgetragen, in ON 60 wurde lediglich die Zustellung des Hilfsgutachtens an die Parteien verfügt. Daher ist der Schriftsatz lediglich nach TP 2 A RATG (bei richtiger Bemessungsgrundlage) zu honorieren (RI0100043).

1. 3 Dasselbe gilt für den Schriftsatz ON 73 vom 21.11.2022, dessen Fragen vom Erstgericht zugelassen wurden und zu einer Gutachtensergänzung führten. Das Erstgericht hat in ON 68 die Bekanntgabe der zu beantwortenden Fragen bei Übermittlung des Gutachtens aufgetragen, sodass auch dieser Schriftsatz nach TP 3 A RATG zu entlohnen ist (RI0100090). Auch hier gilt entgegen der Ansicht der Rekurswerberin eine Bemessungsgrundlage von EUR 47.067.

1. 4 Der zusätzliche Kostenersatz für diese Schriftsätze errechnen sich damit wie folgt:

Schriftsatz ON 62EUR 1.487,70

GutachtenskostenEUR 485

Schriftsatz ON 64EUR 755,64

GutachtenskostenEUR 240

Schriftsatz ON 73EUR 1.487,70

GutachtenskostenEUR 402

SummeEUR 4.858,04

Da die Klägerin in dieser (zweiten) Prozessphase zur Gänze durchgedrungen ist, sind diese Kosten zur Gänze nach § 41 ZPO zu ersetzen.

2. Nicht berechtigt ist der Rekurs hinsichtlich der Äußerung vom 28.03.2023 (ON 113), in welcher lediglich bekanntgegeben wurde, der Empfehlung des Sachverständigen auf Ergänzung einer klinisch-neuropsychologischen Testung zuzustimmen. Es handelt sich lediglich um eine einfache und kurze Mitteilung, welche nach TP 1 RATG zu honorieren ist (vgl Obermaier, Kostenhandbuch4 Rz 3.59, 3.68).

3. Auch hinsichtlich der Schriftsätze ON 138 und ON 144 ist der Rekurs nicht berechtigt. Es mag zwar sein, dass die Ausformulierung der Klagsausdehnungen die Protokollierung in der nachfolgenden Tagsatzung erleichtert hat, allerdings wäre es zunächst schon nicht notwendig gewesen, innerhalb kürzester Zeit (am 19. und am 31.7.) zwei separate Schriftsätze einzubringen. Bestenfalls könnte also einer dieser beiden Schriftsätze (da sie nicht aufgetragen waren nur nach TP 2 - RI0100068) honoriert werden. Die Klägerin hat aber ohnehin zeitnah zu diesen beiden Schriftsätzen weitere Schriftsätze – nämlich am 06.06.2023 (ON 131) und am 10.08.2023 (ON 149) – eingebracht, sodass das mit diesen beiden Schriftsätzen erstattete Vorbringen auch in einem der beiden anderen Schriftsätze erstattet hätte werden können. Ein Kostenersatz scheidet in Ermangelung der Zweckmäßigkeit aus. Das bloße prozessuale Recht, einen Schriftsatz einzubringen, sagt noch nichts über die Ersatzfähigkeit der Kosten aus. Auch bestimmende Schriftsätze unterliegen dem Erfolgsprinzip, sie sind nicht schon deshalb zu honorieren, weil sie prozessual nicht zurückgewiesen werden dürfen (Obermaier, Kostenhandbuch4 Rz 3.61).

4. Im Ergebnis ist dem Kostenrekurs daher teilweise Folge zu geben und der Ersatzanspruch für die Kosten des Verfahrens erster Instanz mit EUR 44.054,07 zu bestimmen.

5. Im Rekursverfahren ist die Klägerin sohin zu etwa zur Hälfte durchgedrungen, sodass mit Kostenaufhebung vorzugehen ist (Obermaier, Kostenhandbuch4 Rz 1.130).

6. Die Unzulässigkeit des Revisionsrekurses ergibt sich aus § 528 Abs 2 Z 3 ZPO.

Continue your research in ChatGPT or Claude

Connect Omnilex to search the legal corpus from your AI assistant.