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23Rs16/25m•OLG Innsbruck 23Rs16/25m
Das Oberlandesgericht Innsbruck hat als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch die Senatspräsidentin des Oberlandesgerichts Dr. Vetter als Vorsitzende, die Richterinnen des Oberlandesgerichts Dr. Pirchmoser und Mag. Grössl sowie die fachkundigen Laienrichter:innen Mag. Stefan Wanner (aus dem Kreis der Arbeitgeber:innen) und Mag.a Dr.in Silvia Zangerle-Leberer (aus dem Kreis der Arbeitnehmer:innen) als weitere Mitglieder des Senats in der Sozialrechtssache der klagenden Partei A*, vertreten durch Mag. Cathrina Rieder, Rechtsanwältin in Innsbruck, wider die beklagte Partei Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter, Eisenbahnen und Bergbau (BVAEB), vertreten durch deren Angestellten C*, wegen Versehrtenrente, über die Berufung der klagenden Partei gegen das Urteil des Landesgerichts Innsbruck vom 14.11.2024, **, in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen:
Der Berufung wird dahin Folge gegeben, dass das angefochtene Urteil aufgehoben und die Sozialrechtssache zur neuerlichen Entscheidung nach Verfahrensergänzung an das Erstgericht zurückverwiesen wird.
Die Kosten des Berufungsverfahrens sind weitere Kosten des Verfahrens erster Instanz.
Entscheidungsgründe:
Der am B* geborene Kläger stand als Gruppeninspektor in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund. Von seiner Stammdienststelle D* aus wurde er im Jahr 1994 nach E* dienstzugeteilt und verrichtete seinen Dienst als verdeckter Ermittler im Suchtmittelbereich. Diese Tätigkeit übte er bis September 2017 aus. Bis zum Jahr 2017 gab es keinerlei Konflikte mit seinen Vorgesetzten. Mit Bescheid vom 3.8.2020 wurde er gemäß § 14 BDG in den Ruhestand versetzt.
Mit Bescheid vom 8.3.2022 hat die Beklagte die Anerkennung des Vorfalls vom 17.9.2017 als Dienstunfall und einen Anspruch auf Leistungen nach den §§ 88 ff B -KUVG abgelehnt. Begründend führte sie aus, dass ein Unfallereignis nicht vorliege. Die Aufhebung der Dienstzuteilung sei Folge des im Jahr 2008 zurückgezogenen Versetzungsgesuchs.
Mit der dagegen rechtzeitig erhobenen Bescheidklage beantragt der Kläger, die Beklagte schuldig zu erkennen, ihm aufgrund des Vorfalls vom 14.9.2017, nämlich der rechtswidrig erfolgten Aufhebung seiner Dienstzuteilung sowie der daraus kausal erlittenen krankheitswertigen Depression und Persönlichkeitsveränderungen, eine Versehrtenrente zu gewähren; hilfsweise begehrt er die Feststellung, dass es sich bei dem Vorfall vom 14.9.2017, nämlich der rechtswidrigen Aufhebung seiner Dienstzuteilung sowie der daraus kausal erlittenen krankheitswertigen Depression und Persönlichkeitsveränderungen, um einen Dienstunfall handle. Dazu brachte er vor, dass die psychische Belastung aus einer haltlosen Anschuldigung während einer verdeckten Ermittlung und der damit zusammenhängenden willkürlichen und rechtswidrigen Aufhebung seiner Dienstzuteilung kausal für seine krankheitswertige und depressive Erkrankung mit Persönlichkeitsveränderung und Panikattacken gewesen sei. Am 21.9.2017 sei Disziplinaranzeige gegen den Kläger erstattet worden, deren Haltlosigkeit sich mit Erkenntnis vom 30.12.2017 gezeigt habe. Die Dienstbehörde habe das Disziplinarerkenntnis aber nicht abgewartet, sondern am 14.9.2017 die Dienstzuteilung des Klägers aufgehoben. Dies habe nicht nur zu einem erheblichen besoldungsmäßigen Nachteil geführt, sondern sei für den Kläger auch unvereinbar mit seiner familiären Situation gewesen. Die vorgreifende Aufhebung der Dienstzuteilung habe den Kläger bloßgestellt. Der Dienstgeber habe die Arbeitsbedingungen willkürlich gestaltet, wodurch immaterielle und materielle Interessen des Klägers erheblich beeinträchtigt worden seien und zu einer krankheitswertigen und depressiven Erkrankung mit Persönlichkeitsveränderung und Panikattacken geführt hätten. Die Dienstfähigkeit des Klägers sei trotz medizinischer Behandlung nicht wieder herstellbar gewesen, sodass er am 3.8.2020 in den Ruhestand versetzt worden sei. Diese Erkrankung stelle einen Unfall dar, da der Dienstgeber gegen seine Fürsorgepflichten verstoßen habe und liege eine Minderung der Erwerbstätigkeit in einem Ausmaß von 30 bis 50 % vor.
Die Beklagte bestritt und beantragte die Klagsabweisung. Die Maßnahme der Aufhebung einer Dienstzuteilung stelle kein Unfallereignis im gesetzlichen Sinn dar. Darüber hinaus sei der Kläger weiteren psychisch belastenden Geschehnissen, wie dem Disziplinarverfahren, ausgesetzt gewesen. Ein unmittelbarer kausaler Zusammenhang zwischen den psychischen Beschwerden des Klägers einerseits und der isoliert zu betrachtenden Aufhebung seiner Dienstzuteilung andererseits sei nicht herstellbar. Die psychischen Beeinträchtigungen des Klägers stellten eine Erkrankung und nicht eine Unfallfolge dar, zumal sie sich über einen längeren Zeitraum hinweg entwickelt hätten und nicht die traumatische Folge eines zeitlich eng begrenzten Ereignisses gewesen sei.
Mit dem angefochtenen Urteil hat das Erstgericht das Haupt- und Eventualbegehren des Klägers abgewiesen. Dieser Entscheidung legte es über den eingangs genannten unstrittigen Sachverhalt hinaus, die in US 3 bis US 5 wiedergegebenen Feststellungen zugrunde, auf die zunächst – um Wiederholungen zu vermeiden – verwiesen wird. Zum besseren Verständnis der Berufungsentscheidung werden auszugsweise nachstehende Feststellungen (nicht immer wörtlich) wiedergegeben, wobei die vom Kläger bekämpften Feststellungen in Fettdruck hervorgehoben werden.
Als dem Kläger nach einem Dienst vom 10.9.2017 seitens seines Arbeitgebers mit 17.9.2017 vorgeworfen wurde, dass er im Dienst geschlafen und seine Dienstpflicht verletzt hätte und er in weiterer Folge ein EMail erhielt, dass seine Zuteilung aufgehoben wurde und ein Disziplinarverfahren gegen ihn eingeleitet worden sei, brach er zusammen. [...]
Von der F* G* in E* initiiert, wurde am 21.9.2017 gegen den Kläger eine Disziplinaranzeige an die Dienstbehörde F* in H* erstattet und der Kläger schließlich mit Disziplinarerkenntnis vom 30.12.2017 von allen, von den Vorgesetzten der Dienststelle angezeigten, angeblichen Disziplinarvergehen freigesprochen.
Aufgrund seines Zusammenbruchs begab sich der Kläger in Krankenstand. Da bei seiner Dienststelle keine Krankenstandsmeldung einlangte, suchten im Dezember 2017 zwei Polizeibeamte den Kläger zu Hause auf, warfen ihm vor, die Krankenstandsmeldung nicht geschickt zu haben und seinen Dienst in D* nicht angetreten zu haben. Der Kläger begab sich in weiterer Folge ab Dezember 2017 in psychiatrische Behandlung [...]. Der Kläger lebt seitdem sehr zurückgezogen und reagierte in weiterer Folge, zB bei einer im Zuge einer Führerscheinkontrolle durch Polizisten erfolgten Anhaltung, mit einer Panikattacke.
Der Kläger konsultierte von November, Dezember 2017 bis zum Sommer 2021 seinen Psychiater […] in Abständen von zwei bis drei Monaten. Nach wie vor konsultiert der Kläger seine Psychologin und finden Gesprächstherapien in Intervallen von zwei Monaten statt. [...]
Die Versetzung in den Ruhestand erfolgte, da aufgrund der Leistungeinschränkungen des Klägers, wie posttraumatische Belastungsstörung mit Panikstörung, wiederkehrend mittelgradig ausgeprägte depressive Störung, reduzierter Antrieb und Psychomotorik, Schlafstörung mit Albträumen, Lustlosigkeit mit verminderter Stress- und Frustrationstoleranz sowie geringer psychischer Belastbarkeit, nicht mit der Wiedererlangung der Dienstfähigkeit gerechnet werden konnte.
Beim Kläger war seit Kindheit an eine Verletzlichkeit von vornherein gegeben. [a] Dadurch, dass mit 17.9.2017 einerseits gegenüber dem Kläger ein Disziplinarverfahren eingeleitet wurde, andererseits seine seit Jahren geltende Dienstzuteilung aufgehoben wurde und in weiterer Folge, trotz Freispruch im Disziplinarverfahren, die ursprüngliche Dienstzuteilung nicht wieder eingesetzt wurde und er andere Dienstzuteilungen erhielt, die sich der Kläger nicht wünschte, und er dies als ungerecht empfand, trat beim Kläger schließlich eine Verbitterungsstörung ein. Diese Verbitterungsstörung entspricht letztlich einer Anpassungsstörung mit länger dauernder depressiver Symptomatik und ist im gegenständlichen Fall mit einer Panikstörung kombiniert.
Es ist davon auszugehen, dass bei intensivierter psychiatrischer psychotherapeutischer Therapie eine psychiatrische Verbesserung des Gesundheitszustandes des Klägers möglich ist.
Disloziert stellte das Erstgericht im Rahmen seiner rechtlichen Beurteilung und vom Kläger ebenfalls bekämpft darüber hinaus fest: „[b] Zur Verbitterungsstörung kam es aber beim Kläger einerseits durch die gegebene Resilienz und andererseits durch weitere einzelne Bausteine. So spielte sowohl die Einleitung des Disziplinarverfahrens und insbesondere in weiterer Folge die Nichtaufhebung der geänderten Dienstzuteilung und das Aufsuchen im Dezember durch zwei Kollegen mit dem Vorwurf, dass er keine Krankenstandsbestätigung an die Dienststelle geschickt hätte und somit den Dienstantritt in D* verweigere, letztlich zur diagnostizierten Verbitterungsstörung, in welche sich der Kläger zurückzog.“
In rechtlicher Hinsicht verneinte das Erstgericht einen Anspruch auf Versehrtenrente, weil kein Dienstunfall vorliege. Es ging davon aus, dass mehrere Umstände zur Verbitterungsstörung geführt hätten, sodass es an der Voraussetzung der Plötzlichkeit für einen Dienstunfall fehle.
Gegen diese Entscheidung wendet sich die rechtzeitige Berufung des Klägers aus den Rechtsmittelgründen der unrichtigen Tatsachenfeststellung aufgrund unrichtiger Beweiswürdigung sowie der unrichtigen rechtlichen Beurteilung mit dem Antrag, das bekämpfte Urteil im Sinn einer Klagsstattgebung abzuändern; hilfsweise wird ein Aufhebungs- und Zurückverweisungsantrag gestellt.
Die Beklagte beantragt in ihrer Berufungsbeantwortung, dem Rechtsmittel der Gegenseite den Erfolg zu versagen.
Die Berufung erweist sich aus folgenden Erwägungen im Sinn des hilfsweise gestellten Rechtsmittelantrags als berechtigt:
I. Aus Zweckmäßigkeitsgründen wird zunächst auf die Rechtsrüge eingegangen.
In dieser führt der Berufungswerber aus, dass das Vorliegen einer Verletzlichkeit beim Kläger unerheblich sei. Die Benachrichtigungen von der Aufhebung der Dienstzuteilung und der Einleitung des Disziplinarverfahrens hätten zum Zusammenbruch des Klägers geführt. Damit liege ein Unfallereignis vor, das zu einer krankheitswertigen Folge, nämlich einer Verbitterungsstörung, geführt hätte. Dieser Zustand wäre aber beim Kläger nicht ohne den Unfall eingetreten und werde dieser Aspekt vom Erstgericht übergangen. Es stütze die ablehnende Entscheidung im Wesentlichen auf die fehlende Plötzlichkeit. Nun habe sich der Kläger mit 17.9.2017 in den Krankenstand begeben und sei seither nicht mehr in den Dienst zurückgekehrt, sodass schon deshalb nicht mehrere hintereinander liegende „Schichten“ vorliegen könnten. Vielmehr sei der Unfall, nämlich die krankheitswertige Folge, auf die Benachrichtigungen vom 17.9.2017, sohin auf ein isolierbares Ereignis zurückzuführen. Diese seien als Auslöser einer „psychischen Folge“ zu werten, die sich im Laufe der Zeit „nur“ diagnostisch geändert habe. Die Verbitterungsstörung sei auch vom Arbeitgeber adäquat verursacht worden, zumal diese Ereignisse dazu geeignet seien, einen solchen Schaden herbeizuführen und dies nicht außerhalb der allgemeinen Lebenserfahrung liege. Abgesehen davon sei auch bei Vorliegen mehrerer miteinander konkurrierender Ereignisse ein Dienstunfall gegeben, wenn auch nur eines dieser Ereignisse wesentliche Bedingung für den Körperschaden gewesen sei. Sofern vom Erstgericht eine „überholende Kausalität“ in dem Sinne angenommen worden sei, dass die Verbitterungsstörung auch ohne Unfall eingetreten wäre, sei die Beklagte hiefür beweispflichtig. Eine solche sei von der Beklagten aber weder behauptet noch bewiesen worden.
II. Dazu hat das Berufungsgericht erwogen:
1. Mit diesen Ausführungen zeigt der Berufungswerber im Ergebnis einen relevanten Widerspruch innerhalb der Tatsachengrundlage sowie eine Unvollständigkeit derselben auf, die eine abschließende rechtliche Beurteilung der Sache hindern.
2.1. Gemäß § 101 Abs 1 B-KUVG besteht Anspruch auf Versehrtenrente, wenn die Erwerbsfähigkeit des Versehrten durch die Folgen eines Dienstunfalls oder einer Berufskrankheit über drei Monate nach dem Eintritt des Versicherungsfalls hinaus um mindestens 20 vH vermindert ist; die Versehrtenrente gebührt für die Dauer der Minderung der Erwerbsfähigkeit um mindestens 20 vH.
2.2. Gemäß § 90 Abs 1 B-KUVG setzt die Anerkennung als Dienstunfall voraus, dass sich der Unfall im örtlichen, zeitlichen und ursächlichen Zusammenhang mit dem die Versicherung begründenden Dienstverhältnis oder mit der die Versicherung begründenden Funktion ereignet hat. Zur Auslegung des B-KUVG sind Lehre und Rechtsprechung zu den entsprechenden Bestimmungen des ASVG heranzuziehen (RS0110598 [T2]).
3. Im vorliegenden Fall begehrt der Kläger eine Versehrtenrente mit der Behauptung, dass die Aufhebung einer Dienstzuteilung – nur darauf ist das Klagebegehren gerichtet – als Unfallereignis im Sinn des § 90 Abs 1 B-KUVG zu einer Verbitterungsstörung geführt habe. Dagegen verwehrt sich die Beklagte ua mit der Begründung, dass eine Aufhebung einer Dienstzuteilung gar kein Unfallereignis im Sinne des Gesetzes darstelle.
3.1. Wie das Erstgericht bereits zutreffend ausgeführt hat, wird von der Rechtsprechung der Unfall für den Bereich der gesetzlichen Unfallversicherung dahin umschrieben, dass es sich um ein zeitlich begrenztes Ereignis – eine Einwirkung von außen, ein abweichendes Verhalten, eine außergewöhnliche Belastung – handelt, das zu einer Körperschädigung geführt hat (RS0084348). Eines äußerlich sichtbaren Geschehens oder Vorgangs bedarf es nicht; die äußere Einwirkung kann auch darin bestehen, dass durch aus dem Schutzbereich der Unfallversicherung stammende Einflüsse eine krankhafte Störung im Körperinneren hervorgerufen wird (10 ObS 67/11t; 10 ObS 162/19z).
3.2. Die Körperschädigung kann durch eine physische oder psychische Wirkung (zB einen Nervenschock) hervorgerufen werden (RS0110320). Auch ein psychisches Trauma kann daher ursächlich für einen Arbeitsunfall sein, wenn spezielle berufsbedingte Umstände beim Versicherten zB einen Schock, dh eine schlagartig auftretende schwere psychische Erschütterung oder reaktive Depression mit der Vorstellung bewirken, sich in einer aussichtslosen Situation zu befinden (RS0110322; 10 ObS 96/11g).
3.3. Für den Unfallbegriff ist nicht konstitutiv, dass ein besonderes, ungewöhnliches Geschehen vorliegt. Nach der neueren Rechtsprechung kann auch ein zur gewöhnlichen (gestützten) Tätigkeit gehörendes Ereignis ein Unfall sein, sofern es nur zeitlich begrenzt ist (RS0084089). Das Ereignis muss sich aber zumindest insoweit auch vom üblichen Arbeitsvorgang abheben (also „außergewöhnlich“ sein), dass es von diesem unterscheidbar bleibt (10 ObS 162/19z). Beispielsweise gilt ein Herzinfarkt infolge Dauerstress nicht als Unfall, wohl aber ein Herzinfarkt im Zusammenhang mit einer außergewöhnlichen Belastung (RS0084348 [T2]).
3.4. „Zeitlich begrenzt“ bedeutet in diesem Zusammenhang aber nicht unbedingt Einmaligkeit: Auch kurz aufeinanderfolgende Einwirkungen, die nur in ihrer Gesamtheit einen Körperschaden bewirken, sind noch als plötzlich anzusehen, wenn sie sich innerhalb einer Arbeitsschicht oder eines sich auf mehrere Tage erstreckenden Dienstauftrags ereignet haben (RS0084348 [T3 und T4]).
Betriebliche Ereignisse, die nicht im einzelnen, sondern erst in ihrer Gesamtheit eine messbare Gesundheitsstörung zur Folge haben, stellen hingegen grundsätzlich keinen Arbeitsunfall dar, wenn sie in einer über eine Arbeitsschicht hinausgehenden Zeit eintreten. Die letzte körperliche oder seelische Belastung ist dann nur das Endglied einer Kette von alltäglichen Ereignissen, die allmählich eingewirkt haben, ohne dass einem die Bedeutung eines Arbeitsunfalles beigemessen werden kann (RS0110322; 10 ObS 96/11g; 10 ObS 10/03y).
Da die Unfallversicherung grundsätzlich nur für die Folgen bestimmter Unfälle, nicht jedoch für Gesundheitsstörungen aus anderen Gründen leistungspflichtig ist, muss der Unfall gegenüber anderen Gründen einer Gesundheitsstörung, zB der schicksalhaften Entwicklung eines Leidens, begrifflich abgegrenzt werden. Nicht als Unfall gelten daher gesundheitliche Folgen von Dauereinwirkungen, die in der Unfallversicherung nur geschützt werden, wenn sie als Berufskrankheiten anerkannt sind.
3.5. Bei Verteilung mehrerer physischer und psychischer Ereignisse über einen über eine Arbeitsschicht hinausgehenden Zeitraum wäre „Plötzlichkeit“ – und damit ein Arbeitsunfall im Sinn der gesetzlichen Unfallversicherung – nur dann zu bejahen, wenn sich ein oder mehrere Ereignisse (Einwirkungen) in einem „zeitlich begrenzten“ Rahmen so herausheben, dass sie nicht bloß – wie oben ausgeführt – eine (insbesondere die letzte) unter mehreren gleichwertigen Ursachen der Schädigung sind, sondern für die Schädigung wesentliche Bedeutung haben, diese also jeweils allein bedingen (10 ObS 128/24g).
4.1. Nun hat das Erstgericht im Urteilsabschnitt „Sachverhalt“ einerseits festgestellt, dass dem Kläger mit 17.9.2017 vorgeworfen wurde, dass er im Dienst geschlafen hätte und von der „F* G* in E* am 21.9.2017 gegen den Kläger eine Disziplinaranzeige an die Dienstbehörde F* in H* erstattet wurde (US 3). Andererseits traf es auf US 5 die vom Kläger bekämpfte Feststellung, dass gegenüber dem Kläger mit 17.9.2017 ein Disziplinarverfahren eingeleitet und die seit Jahren bestehende Dienstzuteilung aufgehoben wurde, was zu einer Verbitterungsstörung führte. Schließlich hat das Erstgericht im Abschnitt „rechtliche Beurteilung“ die dislozierte und bekämpfte Feststellung getroffen, dass es beim Kläger durch einzelne Bausteine zur Verbitterungsstörung kam, dass sowohl die Einleitung des Disziplinarverfahrens und insbesondere in weiterer Folge die Nichtaufhebung der geänderten Dienstzuteilung und der Vorwurf der Dienstverweigerung durch zwei Kollegen zur Verbitterungsstörung geführt hätten.
4.2. Damit liegen aber letztlich widersprüchliche und unklare Feststellungen zur zeitlichen Begrenzung und im Ergebnis auch zur Ursächlichkeit des behaupteten Dienstunfalls vor. Da es sich dabei um entscheidungswesentliche Fragen zum Unfallbegriff im Sinn des § 90 B-KUVG handelt, liegt damit keine ausreichende Tatsachengrundlage vor. Damit ist ein sekundärer Feststellungsmangel verwirklicht (RS0043182; RS0042744), der die Aufhebung der angefochtenen Entscheidung unumgänglich macht (RS0043322).
5. Da gerade auch die bekämpften Feststellungen vom Feststellungsmangel betroffen sind, ist die Behandlung der Beweisrüge – im Sinne der obigen Ausführungen – obsolet.
6.1. Das Erstgericht wird im fortgesetzten Verfahren eine vollständige, in sich widerspruchsfreie Tatsachengrundlage zur Ursächlichkeit und dem zeitlichen Ablauf der Ereignisse zu schaffen haben, die eine Beurteilung nach den dargestellten rechtlichen Kriterien erlaubt.
Insbesondere werden daher Feststellungen dahingehend zu treffen sein,
6.2. Des weiteren wird eine neuerliche Befassung des bestellten psychiatrischen Sachverständigen sowie allenfalls des klinisch-psychologischen Gutachters zur Klarstellung erforderlich sein,
Die bisherigen Ausführungen des psychiatrischen Sachverständigen dazu in der mündlichen Gutachtenserörterung sind nämlich ebenfalls widersprüchlich und nicht eindeutig, wenn er einerseits davon spricht, das mehrere Momente im Zusammenspiel die Verbitterungsstörung „auslösten“ und andererseits davon spricht, dass durch nachfolgende Ereignisse die Verbitterungsstörung noch „verstärkt“ wurde (siehe Protokoll ON 21 S 2)
6.3. In diesem Zusammenhang wird auch das bisherige Vorbringen und Klagebegehren mit dem Kläger zu erörtern und ihm Gelegenheit zu geben sein, dieses zu konkretisieren.
In der Klage wird von der Aufhebung der Dienstzuteilung per 14.9.2017 und einer Disziplinaranzeige am 21.9.2017 gesprochen, während das Klagebegehren nur auf den „Vorfall (die rechtswidrig erfolgte Aufhebung der Dienstzuteilung) vom 14.9.2017“ Bezug nimmt. Im Urteil ist demgegenüber von einem bzw. mehreren Vorfällen vom 17.9.2017 die Rede. Der bekämpfte Bescheid bezieht sich auf einen Vorfall vom 17.9.2017. Es wird daher mit den Parteien zu erörtern sein, zu welchem Zeitpunkt sich der Unfall ereignet hat und dem Kläger in der Folge Gelegenheit zu geben sein, sein Klagebegehren (allenfalls) entsprechend zu berichtigen.
6.4. Darüber hinaus wird das Erstgericht im fortgesetzten Verfahren auch auf folgenden Aspekte Bedacht zu nehmen haben:
Der Umstand, dass der angefochtene Bescheid vom 8.3.2022 stammt, sich der vom Kläger behauptete Dienstunfall aber schon am 14.9.2017 [wohl richtig: 17.9.2017] ereignete, ist im Hinblick auf die Bestimmung des § 32 Abs 3 erster und zweiter Satz B-KUVG (vgl § 86 Abs 4 ASVG) mit den Parteien zu erörtern. Die dort im ersten Satz normierte Rechtsfolge einer verspäteten Antragstellung besteht – im Fall einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von wenigstens 20 % (§ 101 Abs 1 B-KUVG) – zwar nicht im gänzlichen Verlust eines Rentenanspruchs, wohl aber im späteren Leistungsbeginn, somit im Verlust des Rentenanspruchs für den davor liegenden Zeitraum (RS0113170). Hingegen würde die Leistung auch bei einer späteren Geltendmachung oder amtswegigen Feststellung rückwirkend anfallen (vgl zum Anfall der Versehrtenrente § 102 B-KUVG), wenn innerhalb der Zweijahresfrist eine Unfallmeldung erstattet wurde und zum Zeitpunkt der späteren Antragstellung oder amtswegigen Verfahrenseinleitung noch ein Rentenanspruch besteht (zweiter Satz; vgl Atria in Sonntag, ASVG15 §§ 85, 86 Rz 42).
6.4.1. Wann erstmals ein Antrag auf Feststellung des Anspruchs gestellt oder eine Unfallmeldung erstattet wurde und insbesondere, ob dies innerhalb von zwei Jahren nach Eintritt des behaupteten Versicherungsfalls vom 14.9.2017 [wohl richtig: 17.9.2017] (§ 89 Z 1 B-KUVG) erfolgte oder nicht, ist dem erstinstanzlichen Urteil nicht zu entnehmen. Der Inhalt des bekämpften Bescheids trifft hierzu keine Aussage. Der Anstaltsakt (Blg ./1 S 1 und S 72) spricht dagegen, ist mangels entsprechender Feststellungen aber für eine abschließende Beurteilung nicht ausreichend. Damit wäre das angefochtene Urteil aber – ginge man vom Vorliegen eines Dienstunfalls aus – mit einem weiteren sekundären Feststellungsmangel behaftet, der von Amts wegen aufzugreifen ist (RS0043293).
6.4.2. Den Parteien wird im fortgesetzten Verfahren Gelegenheit zu geben sein, (konkreteres) Vorbringen auch zu diesem Thema zu erstatten; im Anschluss wird das Erstgericht auch dazu hinreichend bestimmte Feststellungen zu treffen und – sofern die weiteren Voraussetzungen vorliegen sollten – im Fall einer Klagsstattgebung § 32 Abs 3 B-KUVG sowie § 102 B-KUVG zu berücksichtigen haben.
6.5. In diesem Zusammenhang ist ferner darauf hinzuweisen, dass sich die Relevanz des vom Erstgericht in den Gutachtensauftrag aufgenommenen „Stichtags“ 3.3.2021 (ON 7) nicht erschließt. Sollte der Vorfall vom 14.9.2017 [wohl richtig: 17.9.2017] erstmals mit Schreiben des (nunmehrigen) Klagevertreters vom 4.11.2020 (Blg. ./1 S 1) – und damit außerhalb der Frist von zwei Jahren im Sinn des § 32 Abs 3 erster Satz B-KUVG – thematisiert worden sein, wäre hierfür vielmehr das Datum der späteren Antragstellung und somit der 4.11.2020 heranzuziehen.
7. Die aufgezeigten Umstände bedingen die Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und Rückverweisung der Sozialrechtssache an das Erstgericht.
8. Der Vorbehalt hinsichtlich der Kosten des Berufungsverfahrens stützt sich auf §§ 2 Abs 1 ASGG, 52 Abs 1 letzter Satz ZPO.
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