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9Ra39/25h•OLG Wien 9Ra39/25h
Das Oberlandesgericht Wien hat als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten Mag. Pöhlmann als Vorsitzenden, die Richterin Mag. Dr. Vogler und den Richter Mag. Falmbigl sowie die fachkundigen Laienrichter DI Felix Jansky und Gottfried Wolfgang Sommer in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei Ing.Mag. (FH) A*, geboren am **, **, vertreten durch PARLAW RechtsanwaltsPartnerschaft in Wien, gegen die beklagte Partei Land Wien, Bildungsdirektion für Wien, **, vertreten durch Dr. Wolfgang Heufler, Rechtsanwalt in Wien, wegen EUR 15.920,59 (brutto) sA und Feststellung (EUR 10.000), über die Berufung der klagenden Partei (Berufungsinteresse: EUR 25.920,59) gegen das Urteil des Arbeits- und Sozialgerichtes Wien vom 28.3.2025, **-11, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Der Berufung wird nicht Folge gegeben.
Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei die mit EUR 2.744,82 (darin enthalten EUR 457,47 USt) bestimmten Kosten des Berufungsverfahrens binnen 14 Tagen zu ersetzen.
Die ordentliche Revision ist nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
Der Kläger ist bei der Beklagten seit 14.2.2022 als Vertragslehrer im Entlohnungsschema PD beschäftigt und unterrichtet in der Berufsschule für Elektrotechnik und Mechatronik. Er schloss eine HTL-Ausbildung ab und erwarb einen (betriebswirtschaftlichen) Magistertitel auf der Fachhochschule **.
Mit Änderung des Sondervertrages vom 17.3.2023 wurde der Kläger mit dem Beiblatt zur Festsetzung des Besoldungsdienstalters (./5) darüber informiert, dass 1.831 Tage (5 Jahre, 6 Tage) als Vordienstzeiten angerechnet werden. Es wurden Vordienstzeiten im Ausmaß von 3.656 Tagen anerkannt und ein fester Vorbildungsausgleich von fünf Jahren (1.825 Tage) in Abzug gebracht.
Der Kläger begehrt EUR 15.920,59 an Gehaltsdifferenz sowie (zuletzt) die Feststellung, dass das Besoldungsdienstalter per 14.2.2022 4.343 Tage betrage (bzw dass Vordienstzeiten im Ausmaß von 4.343 Tagen anzurechnen seien).
Zusätzlich zu den von der Beklagten berücksichtigten Zeiten seien folgende Vortätigkeiten gem § 26 Abs 3 Z 1 VBG anzurechnen:
Weiters seien die Vordienstzeiten bei der Firma B* (2014 bis 2016) zur Gänze und nicht nur mit 65 % anzurechnen. Die von der Beklagten herangezogene Verordnung, wonach Vordienstzeiten nur bis zu 20 Jahre vor Beginn der Lehrtätigkeit anzurechnen seien, sei in der Zwischenzeit aufgehoben worden und zur nunmehrigen Beurteilung nicht mehr heranzuziehen.
Der Kläger habe ein Diplomstudium an einer Fachhochschule abgeschlossen, sodass ein Studium gemäß Z 1.12 der Anlage 1 zum BDG 1979 vorliege und kein Vorbildungsausgleich zu erfolgen habe.
Die Beklagte wendet ein, die zum Anstellungszeitpunkt (14.2.2022) geltende Fassung der Verordnung BGBl II Nr 283/2015 sehe in § 1 Abs 5 vor, dass nur Zeiten, die zum Zeitpunkt des Beginns des Dienstverhältnisses nicht mehr als zwanzig Jahre zurück lägen, anrechenbare Berufspraxiszeiten seien. Diese Bestimmung sei erst mit der Dienstrechtsnovelle 2023, sohin nach dem Anstellungszeitpunkt des Klägers aufgehoben worden.
Da der Kläger weder einen Bachelor noch einen Master im Lehramt Sekundarstufe Berufsbildung vorweise, sei ein fester Vorbildungsausgleich von fünf Jahren abgezogen worden. Das Studium des Klägers entspreche nicht den Voraussetzungen der Anlage 1 zum BDG 1979 Z 1.12 und Z 1.12a.
Mit dem angefochtenen Urteil wies das Erstgericht das Klagebegehren ab. Es legte dieser Entscheidung den eingangs zusammengefasst wiedergegebenen Sachverhalt zugrunde.
In rechtlicher Hinsicht folgerte es hinsichtlich der Vordienstzeiten, dass auf den Eintrittszeitpunkt 14.2.2022 und die damals geltende Rechtslage abzustellen sei. § 26 Abs 3 VBG regle die Anrechenbarkeit der Zeiten einer nützlichen Berufstätigkeit und werde durch Verordnung des Bundesministers für Bildung präzisiert. Die zum Anstellungszeitpunkt geltende Fassung dieser Verordnung sehe in § 1 Abs 5 vor, dass mehr als 20 Jahre zurückliegende Zeiten nicht anrechenbar seien. Diese Bestimmung sei erst mit der Dienstrechtsnovelle 2023 aufgehoben worden. Die Tätigkeiten des Klägers bei der C* GmbH und der D* GmbH lägen mehr als 20 Jahre zurück und seien somit nicht anrechenbar. Die geringfügige Beschäftigung bei der Firma B* (2014 bis 2016) liege innerhalb des 20-jährigen Beobachtungszeitraums, sei aber nicht mit 100 % zu berücksichtigen.
Beim Kläger sei gem § 15 VBG in der im Jahr 2022 geltenden Fassung ein fester Vorbildungsausgleich von fünf Jahren abzuziehen, weil er weder einen Bachelor noch einen Master im Lehramt Sekundarstufe Berufsbildung aufweise.
Dagegen richtet sich die Berufung des Klägers aus dem Berufungsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung mit dem Antrag, das angefochtene Urteil dahingehend abzuändern, dass dem Klagebegehren stattgegeben werde, in eventu, das Urteil aufzuheben.
Die Beklagte beantragt, der Berufung nicht Folge zu geben.
Die Berufung ist nicht berechtigt.
1.1. Im Rahmen der einzig erhobenen Rechtsrüge wiederholt der Kläger im Wesentlichen seine bereits im Verfahren erster Instanz getätigten Rechtsausführungen.
1.2. Betreffend die Vordienstzeiten macht er als sekundären Feststellungsmangel geltend, das Erstgericht habe nicht festgestellt, dass er mit Schreiben vom 2.4.2024 die volle Anrechnung seiner Vordienstzeit begehrt habe. Daraus folge, dass die Verordnung 2024 und nicht die Verordnung 2015 Anwendung finde, zumal der Kläger die Feststellung seiner Vordienstzeiten im laufenden Schuljahr 2023/2024 beantragt habe.
Weiters fehlten Feststellungen, warum die Beschäftigung bei der Firma B* nicht mit 100 % zu berücksichtigen sei.
1.3. Zum Vorbildungsausgleich ergänzt er, dass dieser nicht anlässlich der Begründung des Dienstverhältnisses, sondern erst mit Änderung des Sondervertrages vom 17.3.2023 festgelegt worden sei. Eine solche nachträgliche Festlegung sei gesetzlich nicht vorgesehen.
Der Erwerb seines Magistertitels stelle einen Abschluss eines Diplomstudiums dar, das einem Masterstudium gem § 65 Abs 1 des Hochschulgesetzes 2005 gleichzusetzen sei. Der Kläger sei daher als Vertragsbediensteter mit Hochschulbildung gem Z 1.12 der Anlage 1 zum BDG 1979 einzustufen.
Nur in Z 1.12 der Anlage 1 werde ein „einschlägiges“ Studium gefordert, nicht jedoch in Z 12.
2. Das Berufungsgericht hält die rechtliche Beurteilung des Erstgerichts, die dem klaren Wortlaut der zitierten Normen entspricht, für zutreffend, sodass gemäß § 2 Abs 1 ASGG iVm § 500a ZPO darauf verwiesen wird.
Hervorzuheben und zu ergänzen ist im Hinblick auf die Berufungsausführungen:
3.1. Die basierend auf § 46 Abs 3 VBG und § 18 Abs 3 LVG erlassene Verordnung der Bundesministerin für Bildung und Frauen über die Berücksichtigung von Berufspraxiszeiten für Vertragsbedienstete im Pädagogischen Dienst, BGBl II Nr 283/2015 (VO 2015), trat am 29.9.2015 in Kraft und am 27.2.2024 außer Kraft.
Sie wurde durch die Verordnung des Bundesministers für Bildung, Wissenschaft und Forschung über die Berücksichtigung von Berufspraxiszeiten für Vertragsbedienstete im Pädagogischen Dienst, BGBl II Nr 67/2024 (VO 2024), aufgehoben. Diese regelt ihren Anwendungszeitraum wie folgt:
„§ 7 (1) Diese Verordnung tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft. Sie ist auf Lehrpersonen anzuwenden, für die die Vordienstzeiten mit Wirksamkeit des Beginns des Schuljahres 2023/2024 oder danach festzustellen sind.
(2) Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Verordnung BGBl. II Nr. 283/2015 außer Kraft. Die Verordnung BGBl. II Nr. 283/2015 ist auf Lehrpersonen, die nicht von Abs. 1 zweiter Satz erfasst sind, anzuwenden.“
3.2. Der Gesetzgeber kann bei Erlassung eines neuen Gesetzes (oder wie hier: einer neuen Verordnung) die Rückwirkung ausdrücklich anordnen. Diese muss sich jedoch aus dem Gesetz selbst ergeben (RS0008713). Sohin bezieht sich die Rückwirkung eines Gesetzes bzw einer Verordnung nur auf jene Tatbestände, für die die Rückwirkung ausdrücklich ausgesprochen wird (RS0008694). Auf abschließend verwirklichte Sachverhalte wirken Rechtsänderungen nicht zurück, sofern der Gesetzgeber nicht ausdrücklich Gegenteiliges anordnet (RS0008694 [T4, T8]). Hat der Gesetzgeber keine Rückwirkung angeordnet, hat die Neuregelung nach § 5 ABGB auf die vor Inkrafttreten des Gesetzes erworbenen Rechte keinen Einfluss (RS0015520).
Im vorliegenden Fall enthält die VO 2024 eine ausdrückliche Übergangsbestimmung, die ihrem klaren Wortlaut nach so zu verstehen ist, dass auf Lehrpersonen, für die die Vordienstzeiten mit Wirksamkeit des Beginns des Schuljahres 2023/2024 oder danach festzustellen sind, die neue Regelung der VO 2024 und auf alle andere Lehrpersonen, also jene, für die die Vordienstzeiten vor dem Schuljahr 2023/2024 festzustellen waren, die alte Regelung der VO 2015 anzuwenden ist.
Der Verordnungsgeber hat im vorliegenden Fall sohin gerade keine Rückwirkung angeordnet, sodass auf Dienstverhältnisse, bei denen die Feststellung der anrechenbaren Vordienstzeiten bereits vor Inkrafttreten der neuen Regelung erfolgte bzw erfolgen hätte müssen, die VO 2015 und nicht die VO 2024 anzuwenden ist (vgl 8 ObA 42/23v).
3.3. Anzumerken ist, dass gegen derartige „Stichtagsregelungen“ grundsätzlich auch keine verfassungsrechtlichen Bedenken bestehen. Eine zeitliche Differenzierung durch eine Stichtagsregelung verstößt insbesondere nicht gegen das Gleichheitsgebot (RS0117654, RS0053393).
Im Zusammenhang mit einer Stichtagsregelung des W-BedG betreffend die Anrechnung von Vordienstzeiten führte der Oberste Gerichtshof zu 8 ObA 26/24t jüngst unter Hinweis auf die Rechtsprechung des EuGH aus, dass der Zeitpunkt der Begründung des Dienstverhältnisses als relevantes Kriterium für die Anwendung unterschiedlicher Regelungen über die Vordienstzeitenanrechnung an ein vom Alter unabhängiges, objektives und neutrales Element anknüpft und zulässig ist.
3.4. Den Ausführungen des Klägers zu seiner Antragstellung vom 2.4.2024 ist entgegenzuhalten, dass bei der Anrechnung von Vordienstzeiten (von hier nicht in Frage kommenden Fällen einer Neufestsetzung abgesehen) stets auf den Zeitpunkt der Begründung des Dienstverhältnisses abzustellen ist. Unerheblich sind allfällige spätere Änderungen des Dienstvertrags (wie hier die Änderung vom 17.3.2023) oder der Zeitpunkt der (erstmaligen oder wiederholten) Antragstellung des Vertragsbediensteten, weshalb der in diesem Zusammenhang vom Kläger monierte sekundäre Feststellungsmangel nicht vorliegt.
Dass auf die Rechtslage im Zeitpunkt der Begründung des Dienstverhältnisses abzustellen ist, entspricht der ständigen Rechtsprechung (statt vieler zB 9 ObA 96/22s).
Dies ergibt sich unter anderem aus § 26 Abs 5 und 6 VBG, wonach der Vertragsbedienstete bei Dienstantritt über die Bestimmungen zur Anrechnung von Vordienstzeiten zu belehren ist, diese binnen drei Monaten mitzuteilen und innerhalb eines Jahres nachzuweisen hat. Die Personalstelle hat die Feststellung der Vordienstzeiten nachweislich mitzuteilen und der Vertragsbedienstete kann eine unrichtige Nichtanrechnung nur innerhalb der Fristen des § 26 Abs 6a VBG geltend machen.
Auch aus dem Abstellen auf den „Einstiegsarbeitsplatz“ bei der Beurteilung der Nützlichkeit bzw Einschlägigkeit im Sinne des § 26 Abs 3 VBG ist zu schließen, dass im Laufe des Dienstverhältnisses eintretende Änderungen bei der Vordienstzeitenanrechnung nicht von Relevanz sind.
Die Relevanz des Zeitpunkts einer (späteren) Antragstellung anstelle des Beginns des Dienstverhältnisses, wie vom Kläger begehrt, würde zu dem unbilligen Ergebnis führen, dass bei jeder Antragstellung eine Neufestsetzung nach der jeweils geltenden Rechtslage durchzuführen wäre, was nicht nur § 26 Abs 6a VBG widersprechen, sondern auch jegliche Rechtssicherheit beseitigen und den Verwaltungsaufwand unzumutbar erhöhen würde.
Letztlich ist auch darauf hinzuweisen, dass der Kläger selbst in seinem Feststellungsbegehren die Feststellung des Besoldungsdienstalters „per 14.2.2022“ begehrt.
3.5. Entgegen der Rechtsansicht des Klägers sind sohin bei ihm die Vordienstzeiten vor dem Schuljahr 2023/2024 festzustellen, sodass gem § 7 Abs 2 der VO 2024 die Bestimmungen der VO 2015 anzuwenden sind. Gemäß deren § 1 Abs 5 sind anrechenbare Berufspraxiszeiten nur Zeiten, die zum Zeitpunkt des Beginns des Dienstverhältnisses nicht mehr als 20 Jahre zurückliegen. Eine Anrechnung der Berufspraxiszeiten von 10.8.1986 bis 30.9.1992 kommt daher nicht in Betracht.
3.6. Zu dem vom Kläger behaupteten sekundären Feststellungsmangel betreffend die Beschäftigung bei der Firma B* ist darauf zu verweisen, dass das Erstgericht – wenn auch disloziert in der rechtlichen Beurteilung – festgestellt hat, dass hier nur eine geringfügige Beschäftigung vorlag (Seite 5 der Urteilsausfertigung), was auch mit dem Versicherungsdatenauszug (./2) im Einklang steht, dessen Echtheit und Inhalt unbestritten blieb, sodass dieser auch ohne Durchführung einer mündlichen Berufungsverhandlung vom Berufungsgericht berücksichtigt werden kann (vgl RS0121557, RS0040083, RS0040321).
Es fehlen daher keine Feststellungen, die für die rechtliche Beurteilung wesentlich sind und Umstände betreffen, die nach dem Vorbringen der Parteien und den Ergebnissen des Verfahrens zu prüfen gewesen wären (vgl RS0053317).
Warum sich aus einer geringfügigen Beschäftigung eine Anrechnung im Ausmaß von 100 % ergeben soll, vermag der Kläger weder im erstinstanzlichen Verfahren noch in seiner nunmehrigen Rechtsrüge dazutun.
4.1. Mit der Dienstrechtsnovelle 2015 wurde vor dem Hintergrund der Systematik neuer Gehaltsansätze, der Vereinfachung der Vordienstzeitenanrechnung und zur Vermeidung einer Doppelanrechnung das Rechtsinstitut des „Vorbildungsausgleichs“ geschaffen, das Ähnlichkeiten mit dem früheren „Überstellungsabzug“ aufweist. Beim Besoldungsdienstalter eines Vertragsbediensteten ist ein Vorbildungsausgleich in Abzug zu bringen, wenn er die Studien, die zur Erfüllung der mit einem solchen Arbeitsplatz verbundenen Aufgaben üblicherweise benötigt werden, nicht vor Beginn des Dienstverhältnisses abgeschlossen hat (ErläutRV 585 BlgNR 25. GP 6 ff; 9 ObA 97/19h).
Die Bemessung des Vorbildungsausgleichs erfolgt durch Ermittlung des individuellen Vorbildungsausgleichs nach § 15 Abs 4 VBG („nachträglicher Studienabschluss“) und des festen Vorbildungsausgleichs nach § 15 Abs 5 VBG („fehlende Hochschulbildung“). Ein Vorbildungsausgleich setzt somit voraus, dass entweder die Ausbildung erst nach Eintritt ins Dienstverhältnis abgeschlossen wird oder eine solche überhaupt nicht (oder nur zum Teil) absolviert wurde.
4.2. Gem § 15 Abs 1 Z 1 VBG ist ein Vorbildungsausgleich anlässlich der Begründung des Dienstverhältnisses nach Maßgabe der Abs 2 bis 5 zu bemessen.
Den Berufungsausführungen, wonach beim Kläger die Bemessung nicht „anlässlich“ der Begründung des Dienstverhältnisses, sondern erst später erfolgt wäre, ist zu entgegnen, dass „anlässlich der Begründung des Dienstverhältnisses“ nicht gleichzusetzen ist mit „am Tag der Begründung des Dienstverhältnisses“. Es ist daher nicht zu beanstanden, dass die Beklagte den Kläger über den Vorbildungsausgleich gleichzeitig mit der Information über die anerkannten Vordienstzeiten und der Änderung des Sondervertrages vom 17.3.2023 (./5) informierte und nicht bereits bei Begründung des Dienstverhältnisses. Entscheidend ist auch hier, dass die Rechtslage zum Einstellungszeitpunkt herangezogen und das Besoldungsdienstalter bei Begründung des Dienstverhältnisses festgestellt wird, was beim Kläger der Fall war.
4.3. Gem § 15 Abs 5 VBG (in der am 14.2.2022 geltenden Fassung) ist ein fester Vorbildungsausgleich bei einem Vertragsbediensteten einer akademischen Entlohnungsgruppe in Abzug zu bringen, wenn er kein Studium gemäß Z 1.12 oder Z 1.12a der Anlage 1 zum BDG 1979 oder im Master-Bereich ausschließlich das Bachelor-Studium gemäß Z 1.12a der Anlage 1 zum BDG 1979 abgeschlossen hat. Dieser feste Vorbildungsausgleich beträgt gem § 15 Abs 5 Z 1 lit c VBG im Master-Bereich fünf Jahre, wenn er weder Master- noch Bachelor-Studium abgeschlossen hat.
4.4. Z 1.12. der Anlage 1 zum BDG lautet: „Eine der Verwendung auf dem Arbeitsplatz entsprechende abgeschlossene Hochschulbildung.“
Z 1.12a. der Anlage 1 zum BDG lautet: „Das Ernennungserfordernis der Hochschulbildung gemäß Z 1.12 wird in jenen Verwendungen, für die nicht ausdrücklich der Erwerb eines akademischen Grades gemäß Z 1.12 lit. a oder b vorgesehen ist, auch durch den Erwerb eines einschlägigen Bachelorgrades gemäß § 87 Abs. 1 des Universitätsgesetzes 2002 oder gemäß § 6 des Fachhochschulgesetzes erfüllt.“
Beim Arbeitsplatz des Klägers kommt als Studium iSd Z 1.12a ein betriebswirtschaftliches Studium nicht in Betracht, weil ein solches zur Erfüllung der mit dem Arbeitsplatz als Berufsschullehrer für Elektrotechnik und Mechatronik verbundenen Aufgaben üblicherweise nicht benötigt wird. Er ist daher hinsichtlich des Vorbildungsausgleichs so zu behandeln, als hätte er kein Studium absolviert.
Den Berufungsausführungen ist entgegen zu halten, dass die Gleichsetzung in Z 1.12a lediglich die Institution „Fachhochschule“ betrifft. Keinesfalls soll damit jedoch die Gleichsetzung aller dort absolvierten Studienrichtungen mit einem Lehramtsstudium erfolgen.
Dem Einwand, dass ein fehlender „einschlägiger“ Bachelorgrad gem § 38 Abs 4 VBG auch nachgeholt werden könne, ist zu entgegnen, dass auch nachträgliche einschlägige Studienabschlüsse zur (Neu-)Bemessung eines (individuellen) Vorbildungsausgleichs führen (vgl etwa 8 ObA 38/23f).
5. Die Beklagte und das Erstgericht sind daher zutreffend davon ausgegangen, dass beim Kläger ein Vorbildungsausgleich von fünf Jahren zu berücksichtigen ist und keine weitere Vordienstzeitenanrechnung zu erfolgen hat.
Der unberechtigten Berufung des Klägers war somit ein Erfolg zu versagen.
6. Die Kostenentscheidung beruht auf § 2 Abs 1 ASGG iVm §§ 41, 50 ZPO.
Zum Berufungsinteresse ist anzumerken, dass das ursprüngliche Feststellungsbegehren vom Kläger mit EUR 10.000 bewertet wurde. Auch nach Änderung des Feststellungsbegehrens (ON 5) ging er unverändert von EUR 10.000 aus, sodass das Berufungsinteresse von den Parteien zutreffend mit EUR 25.920,59 angenommen wurde.
7. Die ordentliche Revision war nicht zuzulassen, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer erheblichen Rechtsfrage im Sinne des § 502 Abs 1 ZPO abhing.
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