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20Bs132/25w•OLG Wien 20Bs132/25w
Das Oberlandesgericht Wien hat durch den Senatspräsidenten Mag. Jilke als Vorsitzenden sowie die Richterinnen Mag. Neubauer und Mag. Wolfrum, LL.M. als weitere Senatsmitglieder in der Strafsache gegen Dipl.HTLIng.Ing. A* B* und eine weitere Angeklagte wegen §§ 15, 269 Abs 1 erster Fall StGB und einer weiteren strafbaren Handlung über die Beschwerde des Dipl.HTLIng.Ing. A* B* und der C* B* gegen den Beschluss des Landesgerichts Wr. Neustadt vom 18. April 2025, GZ **75, nichtöffentlich den
Beschluss
gefasst:
Den Beschwerden wird nicht Folge gegeben.
Gemäß § 390a Abs 2 StPO haften beide Beschwerdeführer auch für die durch ihr erfolgloses Begehren um Wiederaufnahme des Verfahrens verursachten Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Begründung:
Dipl.HTLIng.Ing. A* B* und C* B* wurden mit Urteil des Landesgerichts Wr. Neustadt vom 7. August 2024, GZ 41.2 und zwar Dipl.HTLIng.Ing. A B des Vergehens des Widerstands gegen die Staatsgewalt nach §§ 15, 269 Abs 1 StGB sowie des Verbrechens der Verleumdung nach § 297 Abs 1 zweiter Fall StGB und C* B* des Vergehens des Widerstands gegen die Staatsgewalt nach §§ 15, 269 Abs 1 StGB schuldig erkannt und dafür, Dipl.HTLIng.Ing. A* B* unter Anwendung des § 28 Abs 1 nach dem zweiten Strafsatz des § 297 Abs 1 StGB zu zehn Monaten Freiheitsstrafe und C* B* nach dem Strafsatz des § 269 Abs 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von fünf Monaten, jeweils unter Bestimmung einer dreijährigen Probezeit zur Bewährung ausgesetzt, verurteilt.
Nach dem Inhalt des Schuldspruchs haben Dipl.HTLIng.Ing. A* B* und C* B* bzw. es hat
I./ am 20.02.2024 in ** nachgenannte Beamte der PI ** mit Gewalt an einer Amtshandlung, nämlich der Festnahme des Dipl.-HTL-Ing. Ing. A* B* zur Vollziehung der verwaltungsrechtlichen zwangsweisen Vorführung gemäß §§ 53b, 54b Verwaltungsstrafgesetz, über Auftrag der Bezirksverwaltungsbehörde ** ** sowie **, zu hindern versucht, nämlich
1. / C* B*, indem sie mit beiden Händen versuchte, die Bezirksinspektorin D* aus dem Einfamilienhaus zu schieben und sich immer wieder zwischen ihren Ehemann Dipl.-HTL-Ing. Ing. A* B* und die die Festnahme vollziehenden Beamten Bezirksinspektorin D* und Gruppeninspektor E* drängte;
2. / Dipl.-HTL-Ing.Ing. A* B* den Gruppeninspektor E*, indem er bei dessen Versuch, die Festnahme durch Abführen beziehungsweise Anlegen von Handfesseln durchzusetzen, mit seinen Händen wild gestikulierte und ankündigte, sicher nicht mit den Beamten mitzugehen beziehungsweise mitzufahren sowie heftige Gegenwehr gegen das Anlegen der Handfesseln leistete;
II./ Dipl.-HTL-Ing.Ing. A* B* am 1. März 2024 in ** den Bezirksinspektor F* dadurch der Gefahr der behördlichen Verfolgung ausgesetzt, dass er ihn einer von Amts wegen zu verfolgenden mit einer ein Jahr übersteigenden Freiheitsstrafe bedrohten Handlung, nämlich des Verbrechens des Missbrauchs der Amtsgewalt nach § 302 Abs 1 StGB, falsch verdächtigte, obwohl er wusste, dass die Verdächtigung falsch war, indem er in einer Eingabe an die Staatsanwaltschaft Wiener Neustadt fälschlich behauptete, Bezirksinspektor F* habe ihm am 23. Februar 2024 in ** die Aufnahme einer Anzeige gegen Gruppeninspektor E* und Bezirksinspektorin D* verwehrt.
Mit Anträgen vom 13., 15. und 16. Februar 2025 (ON 70.2, ON 71.2 und ON 72.2) beantragten Dipl.HTLIng.Ing. A* B* und C* B* jeweils die Wiederaufnahme des Strafverfahrens gemäß § 353 Z 2 StPO.
Mit dem angefochtenen Beschluss wies das Erstgericht diese Anträge ab (ON 75).
Dagegen richten sich die zum Tatbestand des Widerstands gegen die Staatsgewalt gleichlautenden Beschwerden des Dipl.HTLIng.Ing. A* B* und der C* B* (ON 78 und 79). Ihnen kommt keine Berechtigung zu.
Die Wiederaufnahmswerber machen zunächst ausdrücklich den Wiederaufnahmsgrund des § 353 Z 2 StPO geltend. Danach kann der rechtskräftig Verurteilte die Wiederaufnahme des Strafverfahrens verlangen, wenn er neue Tatsachen oder Beweismittel beibringt, die allein oder in Verbindung mit den früher erhobenen Beweisen geeignet erscheinen, seine Freisprechung oder die Verurteilung wegen einer unter ein milderes Strafgesetz fallenden Handlung zu begründen.
Tatsachen und Beweismittel im Sinne der Z 2 sind neu, wenn das Gericht nicht von ihnen zu einem Zeitpunkt Kenntnis erlangt hat, zu dem ihre Verwertung für die Entscheidung noch möglich war (vgl. Lewisch WKStPO § 353 Rz 24). Sie müssen entweder für sich genommen oder doch in Zusammenhang mit den früher erhobenen Beweisen zur Bewirkung eines Freispruchs oder einer Verurteilung nach einem milderen Strafgesetz geeignet erscheinen (Lewisch aaO § 353 Rz 26). Wertungen, Spekulationen oder Erwägungen zur Beweiswürdigung des Richters sind keine neuen Tatsachen im Sinne des § 353 Abs 1 Z 2 StPO (Lewisch aaO § 353 Rz 39).
Zum Tatbestand des Vergehens des Widerstands gegen die Staatsgewalt nach §§ 15, 269 Abs 1 StGB bringen beide Verurteilte in der Beschwerde inhaltsgleich vor, dass nach der Entscheidung in I. Instanz das Landesverwaltungsgericht die urteilsgegenständliche Amtshandlung der Polizeibeamten aus mehreren Gründen für rechtswidrig erkannt hat.
Dem Beschwerdevorbringen zuwider ist die zitierte Entscheidung des Landesverwaltungsgerichts für die vom Erstgericht zutreffend gelöste Schuldfrage nicht von für die Wiederaufnahme taugenden Bedeutung. Schon das Erstgericht hielt in seiner rechtlichen Beurteilung (US 21) zutreffend fest, dass nach § 269 Abs 4 StGB nur ein Widerstand gegen eine formell unrechtmäßige Amtshandlung zulässig ist, das heißt gegen eine Handlung, für welche der Beamte sachlich niemals zuständig sein kann (RS0095890). Die Beamten der österreichischen Polizei sind aber formell zuständig, Festnahmen zur Vollziehung der verwaltungsrechtlichen zwangsweisen Vorführung gemäß §§ 53b, 54b Verwaltungsstrafgesetz über Auftrag einer Bezirksverwaltungsbehörde, vorliegend jener von **, vorzunehmen.
Auch das Oberlandesgericht Wien hat sich in seiner Berufungsentscheidung, AZ 17 Bs 297/24m ua, mit der Frage der Rechtmäßigkeit der urteilsgegenständlichen Amtshandlung und der für nicht vorliegend erkannten möglichen Berechtigung, sich dagegen rechtens zu wehren, auseinandergesetzt und dazu – auch in diesem Rechtsmittelverfahren zu beachten - folgendes erwogen (do US 25f):
Gemäß § 269 Abs 4 StGB ist der Täter nach Abs 1 (Hindern an einer Amtshandlung) nicht zu bestrafen, wenn (hier relevant) der Beamte zu der Amtshandlung ihrer Art nach nicht berechtigt ist oder die Amtshandlung gegen strafgesetzliche Vorschriften verstößt (Danek/Mann, WK2 StGB § 269 Rz 68). Als Verstoß gegen strafgesetzliche Vorschriften kommen nur die Tatbestände des StGB und strafrechtlicher Nebengesetze (nicht aber Verstöße gegen Dienstvorschriften oder Verwaltungsübertretungen) in Betracht. Die objektive Tatbestandsmäßigkeit der Amtshandlung allein genügt nicht, für einen Verstoß gegen strafgesetzliche Vorschriften muss vielmehr auch die subjektive Tatseite erfüllt sein (Danek/Mann, aaO Rz 74). Angesichts der Geltendmachung strafbaren Handelns durch GrInsp E* und BezInsp D* ist auszuführen, dass grundsätzlich Widerstand gegen die Amtshandlung, die gegen strafgesetzliche Vorschriften verstößt (Danek/Mann, aaO Rz 76) oder gegen die anlässlich einer Amtshandlung begangene strafbare Tat eines Beamten zulässig ist, sich dieser jedoch nicht auch gegen die Amtshandlung als solche richten darf (Danek/Mann, aaO Rz 75; Tipold in Leukauf/Steininger, StGB4 § 269 Rz 24). Gegen eine aus anderen Gründen rechtswidrige Amtshandlung darf sich der von ihr Betroffene nicht mit Gewalt oder durch gefährliche Drohung zur Wehr setzen, er kann sie vielmehr nur mit rechtsstaatlichen Mitteln bekämpfen (Danek/Mann, aaO Rz 68/1).
Die Amtshandlung, der sich die Berufungswerber widersetzten, war die Vorführung des Erstangeklagten zum Strafantritt, zu deren Vornahme die Beamten formal berechtigt waren (vgl RIS-Justiz RS0095890) und der fallkonkret auch die Anordnung der BH ** zugrundelag. Folgedessen waren die Angeklagten aber zu der (gewaltsamen) Verhinderung gerade dieser Amtshandlung - wie dargelegt – jedenfalls nicht berechtigt. Ohnehin bloß behauptete Verstöße gegen das Hausrecht oder gar eine unzulässige Hausdurchsuchung sind schon allein deshalb für die Beurteilung des Sachverhalts ohne Bedeutung, weshalb darauf nicht näher einzugehen war.
Die Strafgerichte hatten eigenständig das Wesen und die konkrete Ausgestaltung der Amtshandlung und die Berechtigung zu deren Vornahme durch die eingeschrittenen Polizeibeamten zu prüfen und zu würdigen. Die zitierte Entscheidung des Landesverwaltungsgerichts ist im Übrigen ein Rechtsakt und als solcher keine Tatsache oder auch Beweismittel im Sinne des § 353 Z 2 StPO (Lewisch, WKStPO § 353 Rz 43). Den offensichtlich hilfsweise in Anschlag gebrachten Wiederaufnahmegrund des § 353 Z 1 StPO bringen die Beschwerdeführer mit der schlankerhand erhobenen Behauptung der Rechtswidrigkeit der Entscheidung des Wiederaufnahmegerichts nicht überzeugend zur Darstellung.
Zum Tatbestand der Verleumdung nach § 297 Abs 1 zweiter Fall StGB führt der dazu Verurteilte Dipl.HTLIng.Ing. A* B* aus, dass nach seiner Ansicht die Erstrichterin die Frage, ob ein Polizeibeamter zur Annahme einer Anzeige verpflichtet werde, aufgrund der aktuellen Gesetzeslage falsch beurteilt habe. § 80 Abs 1 StPO sehe im Gegensatz zur Vorgängerbestimmung des § 86 StPO keine Verpflichtung zur Entgegennahme der Anzeige durch die Kriminalpolizei vor.
Auch diesem Beschwerdevorbringen ist entgegenzuhalten, dass Gesetze als solche keine Tatsachen oder Beweismittel im Sinne der Z 2 des § 353 StPO darstellen. Weil auch das Urteil der Erstrichterin was an der Bestätigung durch das Oberlandesgericht Wien unschwer zu erkennen ist rechtsrichtig war, kommt der auch zu diesem Tatbestand geltend gemachte Wiederaufnahmsgrund des § 353 Z 1 StPO nicht zur Anwendung.
Im Übrigen ist dem Wiederaufnahmswerber entgegenzuhalten, dass das Erstgericht zutreffend von der Verpflichtung der Kriminalpolizei zur Aufnahme von Anzeigen ausgegangen ist. Auf die zutreffenden Ausführungen des Erstgerichts (AS 5 in ON 75) kann daher verwiesen werden.
Die Sicherheitsbehörden,-dienststellen und ihre Organe haben im Rahmen ihrer kriminalpolizeilichen Aufgaben jedenfalls Bericht an die Staatsanwaltschaft zu erstatten, sobald die strafrechtliche Relevanz eines wahrgenommenen oder – wie fallbezogen – mitgeteilten Verhaltens erkannt wurde (Schwaighofer in WK-StPO, § 78 Rz 18). Auch aus § 80 Abs 1 StPO idgF ergibt sich logisch eine Verpflichtung der Kriminalpolizei zur Entgegennahme einer Anzeige wegen der Begehung einer strafbaren Handlung (siehe auch Schwaighofer aaO § 80 Rz 4).
Den Beschwerden war ein Erfolg zu versagen.
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