The AI workspace for legal professionals
- Legal research with access to more than 1 million sources
- Document automation
- Matter management
- Hosted in the EU and Switzerland
Try it free for 14 days (10 questions/day during trial)
The AI workspace for legal professionals
Try it free for 14 days (10 questions/day during trial)
20Bs252/25t•OLG Wien 20Bs252/25t
Das Oberlandesgericht Wien hat durch den Senatspräsidenten Mag. Jilke und die Richterinnen Mag. Neubauer und Mag. Wolfrum, LL.M., als weitere Senatsmitglieder in der Strafvollzugssache des A* wegen § 133a StVG über die Beschwerde des Genannten gegen den Beschluss des Landesgerichts St. Pölten vom 12. September 2025, GZ **-6, nichtöffentlich den
Beschluss
gefasst:
Der Beschwerde wird nicht Folge gegeben.
Begründung:
Der am ** geborene albanische Staatsangehörige A* verbüßt in der Justizanstalt St. Pölten eine über ihn mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 28. Mai 2024, rechtskräftig am selben Tag, AZ **, wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels nach § 28a Abs 1 fünfter Fall, Abs 2 Z 2 und Abs 4 Z 3 SMG sowie des Verbrechens der Vorbereitung von Suchtgifthandel nach § 28 Abs 1 erster Satz erster und zweiter Fall, Abs 2 und Abs 3 SMG verhängte Freiheitsstrafe in der Dauer von drei Jahren und sechs Monaten (ON 4.1).
Das errechnete Strafende fällt auf den 18. Juni 2027. Die zeitlichen Voraussetzungen einer bedingten Entlassung gemäß § 46 Abs 1 StGB iVm § 152 Abs 1 Z 1 StVG waren am 19. September 2025 erfüllt, jene nach § 46 Abs 1 StGB iVm § 152 Abs 1 Z 2 StVG werden am 19. April 2026 eintreten.
Mit dem angefochtenen Beschluss lehnte das Landesgericht St. Pölten – in Übereinstimmung mit der Stellungnahme der Staatsanwaltschaft Wiener Neustadt (ON 1.5) - als zuständiges Vollzugsgericht den Antrag des A* auf vorläufiges Absehen vom Strafvollzug wegen Einreiseverbots nach § 133a StVG aus generalpräventiven Gründen ab.
Dagegen richtet sich dessen rechtzeitige Beschwerde (ON 7), der keine Berechtigung zukommt.
Gemäß § 133a Abs 1 StVG ist vom weiteren Vollzug einer Freiheitsstrafe vorläufig abzusehen, wenn der Verurteilte die Hälfte der Strafzeit, mindestens aber drei Monate, verbüßt hat und (Z 1) gegen ihn ein Einreise- oder Aufenthaltsverbot besteht, (Z 2) er sich bereit erklärt, seiner Ausreiseverpflichtung in den Herkunftsstaat unverzüglich nachzukommen, und zu erwarten ist, dass er dieser Verpflichtung auch nachkommen wird, und (Z 3) der Ausreise keine rechtlichen oder tatsächlichen Hindernisse entgegenstehen.
Hat ein Verurteilter die Hälfte, aber noch nicht zwei Drittel einer Freiheitsstrafe verbüßt, so ist trotz Vorliegens der Voraussetzungen nach Abs 1 solange nicht vorläufig vom weiteren Vollzug der Strafe abzusehen, als es im Hinblick auf die Schwere der Tat ausnahmsweise des weiteren Vollzugs bedarf, um der Begehung strafbarer Handlungen durch andere entgegenzuwirken (§ 133a Abs 2 StVG).
Durch Einführung des § 133a StVG im Rahmen des StRÄG 2008, BGBl I Nr. 109/2007, sollte ein Instrument geschaffen werden, um nicht aufenthaltsverfestigte ausländische Verurteilte nach Verbüßung der Hälfte der Freiheitsstrafe zur Ausreise aus dem Bundesgebiet verhalten zu können und gleichzeitig (durch Vollstreckung der restlichen Strafe, wenn der Verurteilte seiner Ausreiseverpflichtung nicht nachkommt oder während der Dauer des Aufenthaltsverbots oder Einreiseverbots wieder in das Bundesgebiet zurückkehrt) die Zwecke eines solchen effektiv abzusichern. Bereits in der Regierungsvorlage wurde betont, es sollte - „wie bei der bedingten Entlassung“ - vor Verbüßung von zwei Dritteln der Strafe ein vorläufiges Absehen vom weiteren Strafvollzug aus den [in Abs 2 der RV] genannten generalpräventiven Bedenken (nämlich „im Hinblick auf die Schwere der Tat“; siehe § 133a Abs 2 StVG idF der RV 302 BlgNr XXIII.GP, 6) gegebenenfalls ausgeschlossen werden können“.
Gegen den Strafgefangenen wurde mit Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom 20. Juni 2025, GZ **, ein für die Dauer von zehn Jahren befristetes Aufenthaltsverbot erlassen (ON 2.3). Er beantragte das vorläufige Absehen vom Strafvollzug gemäß § 133a StVG und erklärte sich bereit, seiner Ausreiseverpflichtung in sein Heimatland umgehend nachzukommen (ON 2.1 und 2.2); dass der Ausreise derzeit rechtliche oder tatsächliche Hindernisse entgegen stehen, ist dem Akteninhalt nicht zu entnehmen.
Ungeachtet des Vorliegens dieser weiteren Voraussetzungen lehnte das Erstgericht den Antrag auf vorläufiges Absehen vom Strafvollzug vor Verbüßung von zwei Dritteln der Strafe jedoch aus generalpräventiven Gründen ab.
Dem vollzugsgegenständlichen Urteil ist zusammengefasst zu entnehmen, dass der Strafgefangene delinquierte, indem er im Bundesgebiet am 19. Dezember 2023 als Mitglied einer kriminellen Vereinigung im bewussten und gewollten Zusammenwirken mit einem Mittäter vorschriftswidrig Suchtgift, und zwar 60.000 Gramm brutto Cannabiskraut, beinhaltend eine Reinsubstanz von 540 Gramm Delta-9-THC und 7.092 Gramm THCA, sohin das 204-fache der Grenzmenge des § 28b SMG und damit eine das Fünfundzwanzigfache der Grenzmenge des § 28b SMG übersteigende Menge, verdeckten Ermittlern zu einem Preis von 150.000 Euro überließ. Weiters erwarb er zu einem nicht mehr feststellbaren Zeitpunkt in ** 7.279,5 Gramm Cannabiskraut, beinhaltend eine Reinsubstanz von 65,52 Gramm Delta-9-THC und 860,44 Gramm THCA, sohin das 24,79-fache der Grenzmenge des § 28b SMG und damit eine das Fünfzehnfache der Grenzmenge des § 28b SMG übersteigende Menge, und besaß dieses Suchtgift bis 19. Dezember 2023 in **. (ON 4.1).
Bereits die exorbitant große Menge anlässlich eines einzigen Angriffs sowie das Handeln im Rahmen einer kriminellen Vereinigung legen nahe, dass der Strafgefangene in der Drogenkriminalität verhaftet ist. Das dargestellte besonders sozial schädliche Verbrechen nach dem SMG, das mit einer Strafdrohung von einem bis zu 15 Jahren Freiheitsstrafe sanktioniert ist, weist im konkreten Fall wie das Erstgericht zutreffend darstellt ein Handlungs, Erfolgs und Gesinnungsunrecht in einer Unwerthöhe auf, die im Wege einer überprüfenden Gesamtbewertung als auffallend zu beurteilen ist und somit eine solche Schwere hat, dass es des konsequenten und im vorliegenden Fall jedenfalls über die Hälfte hinausgehenden Vollzugs der Sanktion bedarf, um potentielle Nachahmungstäter von der Begehung derartiger Straftaten abzuhalten und auch im Sinne positiver Generalprävention die allgemeine Normtreue in der Bevölkerung zu stärken.
Diesem Kalkül hat A* nichts Stichhaltiges entgegenzusetzen (ON 7), sodass der Beschwerde gegen den sach und rechtsrichtig gefassten Beschluss ein Erfolg zu versagen war.
Gegen den Beschluss steht ein weiterer Rechtszug nicht zu.
Connect Omnilex to search the legal corpus from your AI assistant.