The AI workspace for legal professionals
- Legal research with access to more than 1 million sources
- Document automation
- Matter management
- Hosted in the EU and Switzerland
Try it free for 14 days (10 questions/day during trial)
The AI workspace for legal professionals
Try it free for 14 days (10 questions/day during trial)
2R136/25d•OLG Innsbruck 2R136/25d
Das Oberlandesgericht Innsbruck als Berufungsgericht hat durch die Senatspräsidentin des Oberlandesgerichts Dr. Berchtold als Vorsitzende sowie die Richterin des Oberlandesgerichts Mag. Dr. Tangl und den Richter des Oberlandesgerichts Mag. Ortner als weitere Mitglieder des Senats in der Rechtssache der klagenden Partei A* GmbH, vertreten durch Mag. Alfred Witzlsteiner, Rechtsanwalt in 6020 Innsbruck, wider die beklagten Parteien 1. Eigentümergemeinschaft B*, C* , vertreten durch Fuchs, Wenzel Rechtsanwälte GesbR in 6020 Innsbruck, und 2. Eigentümergemeinschaft B, C **, vertreten durch Dr. Gernot Moser, Mag. Philipp Moser, Mag. Dominik Kellerer, Rechtsanwälte in 6130 Schwaz, wegen (restlich) Nebengebühren (Streitwert EUR 1.000,--), über die Berufung der klagenden Partei (Berufungsinteresse im Zinsenpunkt EUR 1.000,--; im Kostenpunkt EUR 91.582,70) gegen das Endurteil des Landesgerichts Innsbruck vom 18.7.2025, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
1. Der Berufung wird weder im Zinsen- noch im Kostenpunkt Folge gegeben.
2. Die klagende Partei ist schuldig, der erstbeklagten Partei und der zweitbeklagten Partei jeweils zu Handen ihres Vertreters/ihrer Vertreter binnen 14 Tagen die jeweils mit EUR 370,19 (darin EUR 61,70 USt) bestimmten Kosten ihrer Berufungsbeantwortungen zu ersetzen.
3. Der weitere Rechtszug ist jedenfalls unzulässig.
Entscheidungsgründe:
Von der klagenden Baufirma wurden für die beklagten Eigentümergemeinschaften Abdichtungs- und Fassadensanierungsarbeiten erbracht und hierüber am 5.10.2020 eine Rechnung über EUR 45.804,-- (brutto) gelegt. Die darin verrechneten Positionen waren als Pauschalbeträge ausgewiesen.
Nachdem die beklagten Parteien die Zahlung verweigerten, brachte die Klägerin am 24.4.2023 eine Mahnklage über diesen Betrag samt unternehmerischen Zinsen seit 1.11.2020 beim Landesgericht Innsbruck ein. Sie brachte vor, sie habe für die Beklagten dringend notwendige Sanierungsarbeiten erbracht und diese Arbeiten in Regie mit EUR 45.804,-- abgerechnet. Der offene Werklohn sei trotz Fälligkeit nicht beglichen worden. Hinsichtlich eines Teilbetrags von EUR 37.804,00 werde die Klage auch auf den Rechtstitel des Anerkenntnisses gestützt.
Die beklagten Parteien wendeten die mangelnde Fälligkeit wegen unschlüssiger Rechnungslegung (dies auch bezogen auf das eingeschränkte Begehren – dazu unten) ein. Das von der Klägerin im Verfahren als Beilage ./D vorgelegte „Angebot vom 15.07.2020“ sei nicht zur Vertragsgrundlage geworden. Dies erhelle sich daraus, dass zahlreiche Positionen dieses Angebots nicht mit den Positionen in der Schlussrechnung Beilage ./E übereinstimmen, sondern offenbar andere Arbeiten beträfen. Das Angebot Beilage ./D umfasse „Spenglerarbeiten, Blechhochzüge im Gartenbereich“, nicht aber die in der Schlussrechnung angeführten Blechhochzüge an der Gebäudemauer (inkl. Isolierung) und auch nicht die verrechnete Wiederherstellung des Ablaufs im Garten. Ferner seien die in der Schlussrechnung verrechneten Positionen 01 „Baustelleneinrichtung“, 04 „Gartenbereich **“, 05 „Isolierung“, 07 „Verlegung der Platten“, 08 „Einbau von Lärchenbretter“, 09 „Fassadendämmung Sockelbereich“ und 10 „EG WG “ überhaupt nicht im Angebot der Klägerin vom 15.07.2020 enthalten. Ob und inwieweit diese Arbeiten beauftragt und darüber hinaus auch notwendig gewesen seien, sei daher völlig unklar. Die Beauftragung der Klägerin sei auf Grundlage einer Kostenschätzung der „D-E GmbH vom 30.08.2020“ (Beilage./3) mit dem darin festgelegten Kostenrahmen von netto EUR 12.000,-- erfolgt.
Die Beklagten bestritten auch die Höhe des Zinsenbegehrens. Eine Eigentümergemeinschaft übe in der Regel keine gewerbliche Tätigkeit aus; sie sei daher im Zusammenhang mit dem Abschluss eines Werkvertrags als Verbraucherin zu qualifizieren. Diese Eigenschaft verliere sie auch dann nicht, wenn sie damit ein Organ / eine Hausverwalterin beauftrage, die selbst Unternehmerin sei.
Mit Schriftsatz vom 28.9.2023 (ON 10) legte die Klägerin drei Aufmaßblätter (Beilagen ./X, ./Y und ./Z) vor, welche sie in diesen Schriftsatz integrierte („hineinkopierte“). Diese Aufstellungen weisen jeweils folgende 6 Spalten auf
Positionsnummer
Aufmaßberechnung
Positionsstichwort
Ergebnis
EH
Einheitspreis
Betrag
wobei darunter jeweils eine Vielzahl an – sich nicht mit den Positionen der Schlussrechnung deckenden – Positionsstichwörtern aufgelistet wurden. Hinsichtlich des konkreten Inhalts dieser Aufstellungen wird auf den Inhalt des Schriftsatzes ON 10 (S 4 bis 10) verwiesen. Die Klägerin führte dazu ergänzend aus, dass sich bei einer (fiktiven) Abrechnung der erbrachten Leistungen mit „heutigen“ Einheitspreisen laut Aufmaßblatt ./X ein angemessener, die Klagsforderung weit übersteigender, Werklohn von netto EUR 70.290,72 errechne. Mit den in Beilage ./Y angeführten Einheitspreisen errechne sich – bezogen auf ihre Tätigkeiten für die Erstbeklagte – ein Werklohn in Höhe von netto EUR 33.929,10. Bezogen auf die Liegenschaft der Zweitbeklagten ergebe sich laut der Aufstellung Beilage ./Z ein Gesamtnettobetrag von EUR 2.572,081*.
Mit Eingabe vom 25.1.2024 schränkte die Klägerin ihr Begehren auf den sich rechnerisch aus den Aufmaßblättern Blg ./Y und ./Z ergebenden Betrag von EUR 43.801,42 ein (ON 22) .
Die Beklagten hielten den Einwand der Unschlüssigkeit weiterhin aufrecht. Es bleibe unerfindlich, welches Ziel die Klägerin mit der von ihr in Auftrag gegebenen Aufmaßberechnung zum Ausdruck bringen wolle. Eine Abrechnung auf Regiekostenbasis wäre unter Angabe genauer Mengen und Größen sowie auch Arbeitseinheiten vorzunehmen gewesen. Beim Regiepreis werde jeder Produktionsfaktor (Arbeitskraft, Maschinen, Material) im Ausmaß des erforderlich gewordenen Einsatzes gesondert berechnet. Die vorgelegten Regiekostennachweise (Beilagen ./J bis ./Q) hätten aber keinen nachvollziehbaren Bezug zur klagsgegenständlichen Rechnung. Sämtliche der Klägerin nach der Erstellung der Schlussrechnung nachgereichten Abrechnungsnachweise seien nicht überprüfbar. Sie seien daher kein tauglicher Nachweis dafür, welche Arbeiten die Klägerin tatsächlich erbracht habe, zumal sie auch auf Arbeiten und Fremdkosten Bezug nähmen, welche laut den angeführten Daten erst nach Erstellung der klagsgegenständlichen Schlussrechnung erbracht bzw verrechnet worden seien. Die gelte auch für die vorgelegten Regieberichte. Die Beauftragung der Klägerin sei auf Regiekostenbasis erfolgt; eine Abrechnung auf Regiekostenbasis habe aber zu keinem Zeitpunkt stattgefunden.
Nach Einholung eines Sachverständigengutachtens aus dem Fachgebiet des Bauwesens zur Frage, welche Leistungen von der Klägerin erbracht und zur Angemessenheit des Werklohns, schränkte die Klägerin ihr Begehren nach Erörterung des Gutachtens in der Tagsatzung vom 25.2.2025 auf den vom Sachverständigen als angemessen ermittelten Betrag von EUR 36.869,36 (darin EUR 6.144,89 USt) samt unternehmerischen Zinsen ab 1.11.2020 ein.
Das eingeschränkte Begehren wurde von den Beklagten sogleich anerkannt und „infolge mangelnder Klageführung bzw alternativ gemäß § 142 iVm 48 ZPO Kostenseparation und daher der Zuspruch sämtlicher entstandener Prozesskosten“ beantragt. Die Klagsforderung sei bis zur Gutachtenserörterung in der Verhandlung vom 25.2.2025 unschlüssig gewesen und somit frühestens mit diesem Zeitpunkt fällig geworden. In der Folge sei das Klagebegehren bei erster Gelegenheit anerkannt worden.
In der Folge verkündete das Erstgericht noch in der Verhandlung ein Teilanerkenntnisurteil und erkannte die beklagten Parteien zur ungeteilten Hand schuldig, der Klägerin die nach Klagseinschränkung verbleibende Forderung von EUR 36.869,36 samt unternehmerischer Zinsen ab 25.2.2025 zu bezahlen und behielt die Entscheidung über das darüber hinausgehende Zinsenbegehren und die Kosten vor.
Mit dem nunmehr angefochtenen Endurteil wies das Erstgericht das vom Teilanerkenntnisurteil nicht erfasste Zinsenmehrbegehren des Inhalts, die beklagten Parteien seien zur ungeteilten Hand schuldig, der klagenden Partei weitere Zinsen in Höhe von 9,2 %-Punkten über dem Basiszinssatz aus EUR 36.869,36 für den Zeitraum 1.11.2020 bis 24.2.2025 zu bezahlen, ab und verpflichtete die Klägerin, der erstbeklagten Partei die mit EUR 29.572,60 und der zweitbeklagten Partei die mit EUR 29.135,20 bestimmten Prozesskosten für das erstinstanzliche Verfahren zu ersetzen.
Es legte dieser Entscheidung den in US 3 festgestellten Sachverhalt zugrunde, auf welchen das Berufungsgericht verweist (§ 500a ZPO).
Rechtlich führte das Erstgericht aus, dass die Schlüssigstellung der Werklohnforderung erst mit Vorlage des Gutachtens durch den gerichtlich bestellten Sachverständigen erfolgt sei. Bis zu diesem Zeitpunkt sei es den beklagten Parteien mangels nachvollziehbarer Darstellung der verrechneten Leistungen objektiv nicht möglich gewesen, die einzelnen Positionen der Abrechnung inhaltlich zu überprüfen oder deren Angemessenheit zu beurteilen. Damit sei die ursprünglich vorgelegte Abrechnung nicht geeignet gewesen, die Fälligkeit der Klagsforderung auszulösen. Zinsen für den Zeitraum vor Fälligstellung, also vor dem 25.2.2025 stünden der Klägerin folglich nicht zu. Die Kostenentscheidung begründete es damit, dass der Klägerin wegen des sogleich nach Schlüssigstellung der Klage erfolgten Anerkenntnisses der Beklagten keine Prozesskosten zustünden, sondern sie den beklagten Parteien gegenüber kostenersatzpflichtig sei.
Die Klägerin bekämpft diese Entscheidung zur Gänze, also sowohl im Zinsen- als auch im Kostenpunkt, mit einer fristgerechten Berufung. Sie führt eine Mängel-, eine Beweis- und eine Rechtsrüge aus und beantragt die Abänderung des Urteils in Richtung einer Stattgebung des noch verbleibenden Zinsenbegehrens. Hilfsweise wird ein Aufhebungs- und Zurückverweisungsantrag gestellt. Mit ihrer Berufung im Kostenpunkt begehrt sie anstelle der ihr auferlegten Kostenersatzverpflichtung (von in Summe EUR 58.707,80) die beklagten Parteien zur ungeteilten Hand zur Zahlung von Prozesskosten in Höhe von EUR 32.874,90 zu verpflichten. Das Berufungsinteresse im Kostenpunkt liegt daher gemäß § 11 Abs 1 RATG bei EUR 91.582,70.
Die beklagten Parteien begehren in ihren jeweils fristgerechten Berufungsbeantwortungen, dem Rechtsmittel keine Folge zu geben.
Die Berufung ist weder im Zinsen noch im Kostenpunkt berechtigt.
I. Zur Berufung im Zinsenpunkt:
1. Zuwachs, Früchte, Zinsen, Schäden und Kosten, die als Nebenforderungen geltend gemacht werden, bleiben gemäß § 54 Abs 2 JN bei der Streitwertberechnung unberücksichtigt. Ob die Nebenforderung in einem gesondert im Klagebegehren ausgewiesenen Betrag begehrt wird oder zum Hauptsachenbetrag dazugezählt wird, spielt dabei keine Rolle (vgl RS0042759 [T10, 12] und RS0046466). Der Streitwert des nach Fällung des Teilanerkenntnisurteils vom 25.2.2025 noch verbleibenden Zinsen- und Kostenbegehrens ist daher auf Null und somit unter die Grenze des § 501 ZPO gesunken (RS0042793; 7 Ob 134/06s; vgl auch G. Kodek in Kodek/Oberhammer ZPO-ON § 517 Rz 3; Obermaier in Höllwerth/Ziehensack TaKo2 § 501 ZPO Rz 2) uvm). Der in § 12 Abs 4 lit b RATG vorgesehene Wert betrifft hingegen die Bemessungsgrundlage für die Kostenentscheidung (RS0107153).
Das Erstgericht hat demzufolge mit der nach Verkündung des Teilanerkenntnisurteils gefällten Entscheidung (nur mehr) über einen Streitgegenstand entschieden, der an Geld oder Geldeswert EUR 2.700 nicht übersteigt, weshalb das Urteil gemäß § 501 Abs 1 ZPO nur wegen Nichtigkeit und/oder wegen einer unrichtigen rechtlichen Beurteilung der Sache angefochten werden kann. Die in der Berufung ausgeführte Mängel- und Beweisrüge haben somit – ebenso wie die monierte Aktenwidrigkeit – unbeachtet zu bleiben.
2. Als sekundäre Mangelhaftigkeit moniert die Berufungswerberin das Fehlen folgender Feststellungen:
„1. „Die klagende Partei hat die von den beklagten Parteien beauftragten Leistungen mangelfrei erbracht.“
2. „Die Hausverwaltung der beklagten Parteien hat diese Leistungen bei der klagenden Partei als Regieleistungen beauftragt.“
3. „Im Zuge mehrerer Gespräche und Verhandlungen zwischen dem Geschäftsführer der klagenden Partei und Vertretern der Hausverwaltung wurde der klagenden Partei noch vor Klagseinbringung ein Betrag von zumindest € 12.000,00 zur Abgeltung deren Leistungen für die beklagten Parteien angeboten.“
4. „Im Verfahren selbst haben die beklagten Parteien nicht nur den Anspruch der klagenden Partei der Höhe nach bemängelt, sondern insbesondere sogar behauptet, keinen Auftrag erteilt zu haben.“
5. „Mit Schriftsatz vom 28.09.2023, der beklagten Partei zugestellt mittels WEB-ERV am 28.09.2023 um 15:38:15 Uhr, hat die klagende Partei die klagsgegenständliche Rechnung detailliertest dargestellt und die einzelnen Positionen mehr als notwendig aufgeschlüsselt.“
6. „Im Verfahren hat der bestellte Sachverständige auf Basis der detaillierten Aufschlüsselung der Rechnung durch die klagende Partei und die in diesem Zusammenhang vorgelegten Urkunden im Schriftsatz 28.09.2023 hinsichtlich ihrer Notwendigkeit sowie der verrechneten geprüft und dabei einen angemessenen Werklohn von EUR 36.869,36 für die von der Klägerin erbrachten Leistungen errechnet.“
Dass die Leistungen der Klägerin im Auftrag der beklagten Parteien ordnungsgemäß und mängelfrei erbracht worden seien, ergebe sich aus der Aussage des Zeugen Dr. F* sowie des Geschäftsführers der klagenden Partei und auch aus dem vorgelegten Schriftverkehr. Daraus (Schriftverkehr) – wie auch aus den Aussagen fast aller einvernommenen Personen – ergebe sich ferner, dass der Klägerin vor Klagseinbringung eine Abschlagszahlung in Höhe von EUR 12.000,-- angeboten worden sei. Die restlichen fehlenden Feststellungen „ergäben sich zwanglos aus den Schriftsätzen samt Urkunden sowie auch aus dem Sachverständigengutachten selbst, aber auch aus der Aussage des angeführten Zeugen, des Geschäftsführers der Klägerin und dem vorgelegten Schriftverkehr“. Rechtlich hätte die begehrte Sachverhaltserweiterung zur Folge, dass die auftragsgemäß und mängelfrei erbrachten Leistungen der Klägerin spätestens mit Einbringung des Schriftsatzes vom 28.9.2023 aufgeschlüsselt und fällig gestellt worden seien. Hinsichtlich eines Teilbetrags von EUR 12.000,-- bestehe Fälligkeit sogar seit Klagseinbringung, sodass tatsächlich Unternehmerzinsen auch aus EUR 12.000,-- im begehrten Umfang hinaus vom 1.11.2020 bis zum 24.2.2025 ebenfalls zuzusprechen seien. In kostenrechtlicher Hinsicht bedeute dies, dass die Klägerin zumindest mit einem Drittel der Klagsforderung bis 28.9.2023 (ON 10) und ab diesem Zeitpunkt mit EUR 36.869,36 „kostenmäßig durchgedrungen sei“.
Ein sekundärer Feststellungsmangel liegt vor, wenn das Erstgericht infolge unrichtiger rechtlicher Beurteilung erforderliche Feststellungen nicht getroffen und notwendige Beweise nicht aufgenommen hat und daher Feststellungen für die vorzunehmende rechtliche Beurteilung fehlen (Kodek in Rechberger/Klicka ZPO5 § 496 ZPO Rz 10). Dies ist dann der Fall, wenn die Unvollständigkeit auf Tatsachenebene entscheidungswesentliche Umstände betrifft, die nach dem Vorbringen der Parteien und den Ergebnissen des Verfahrens zu prüfen waren (RS0053317).
2.1. Die von der ersten der oben aufgelisteten Wunschfeststellungen erfasste Frage, ob die Leistungen durch die Klägerin mangelfrei erbracht wurden, war zuletzt nicht mehr strittig und ist für die Entscheidung des nach Fällung des Teilanerkenntnisurteils verbleibenden Zinsenbegehrens auch nicht relevant. Dass eine Abrechnung nach Regieleistungen vereinbart wurde (Wunschfeststellung Nr 2), ergibt sich aus dem übereinstimmenden Prozessvorbringen und ist daher unstrittig (dazu unten). Ein vorprozessuales „Anbot“ zur vergleichsweisen Einigung begründet keine Fälligkeit; selbst bei Zugrundelegung der oa Wunschfeststellung Nr 3 würde sich daher in rechtlicher Hinsicht kein Zinsenzuspruch aus EUR 12.000,-- ab Klagseinbringung ergeben. Auch die begehrte Feststellung Nr 4 ist rechtlich nicht relevant, weil im Rahmen der rechtlichen Beurteilung nicht auf Prozessbehauptungen, sondern auf den festgestellten Sachverhalt abzustellen ist.
2.2. Zur Klärung der Frage, ob mit Einbringung des Schriftsatzes ON 10 (welcher neben der oben auf Seiten 2-4 wiedergegebenen Aufstellung die beiden Aufmaßblätter Beilagen ./Y und Z./ beinhaltete) eine zur Fälligstellung führende Rechnungslegung erfolgte, weil die Rechnung mit diesem Zeitpunkt – so die Rechtsmittelwerberin – „detailliertest dargestellt“ und und die einzelnen Positionen „mehr als notwendig“ aufgeschlüsselt worden seien, bedarf es keiner „Feststellungen“ zum Inhalt dieses Schriftsatzes, weil auf das von den Parteien erstattete Prozessvorbringen ohnedies Bedacht zu nehmen ist.
2.3. Gegenstand des Endurteils sind die geltend gemachten Zinsen im Zeitraum von 1.11.2020 bis 24.2.2025. Diesbezüglich geht es um die Kernfrage, wann von einer zur Fälligkeit führenden detaillierten Abrechnung der von der Klägerin für die Beklagten erbrachten Werkleistungen auszugehen ist. Für die Beurteilung dieser zentralen Frage reicht – wie die weiteren Ausführungen noch zeigen werden – die vom Erstgericht geschaffene Sachverhaltsgrundlage aus.
Die monierte sekundäre Mangelhaftigkeit liegt somit nicht vor.
3. In ihrer eigentlichen Rechtsrüge steht die Berufungswerberin auf dem Standpunkt, dass die Ausführungen des Erstgerichts zur mangelnden Fälligkeit der Klagsforderung bis zur Streitverhandlung vom 24.2.2025 „rechtlich nicht haltbar“ seien. Abgesehen davon, dass ein Betrag von EUR 12.000,-- bereits von Anfang als fällig anzusehen gewesen wäre, sei die Fälligkeit des weiteren Betrags von EUR 24.869,36 zumindest mit 29.8.2023 (= Zeitpunkt des Einlangens des SS ON 10 bei Gericht) eingetreten. Dies habe zur Folge, dass die Klägerin die geltend gemachten Unternehmerzinsen aus diesen Beträgen vom 1.10.2020 bzw 29.9.2023 zu bezahlen habe.
Dazu ist auszuführen:
3.1. Soweit die Berufung inhaltlich darauf abzielt, dass eine Zinsenstaffel vorzunehmen gewesen wäre, weil ein Teilbetrag von EUR 12.000,-- bereits seit Klagseinbringung fällig sei, entfernt sie sich vom festgestellten Sachverhalt. Dass die Zugrundelegung der ergänzend begehrten Wunschfeststellung, wonach der Klägerin vor Klagseinbringung ein Betrag von zumindest EUR 12.000,00 zur Abgeltung ihrer Leistungen „angeboten“ worden sei, zu keinem anderen Ergebnis führen würde, wurde bereits aufgezeigt. Die in der Klage aufgestellte Behauptung, die beklagten Parteien hätten vorprozessual einen Teilbetrag (von EUR 37.804; ON 1 S 5) anerkannt, wird in der Berufung nicht aufrecht gehalten.
3.2. Gemäß § 1170 ABGB ist der Werklohn nach Vollendung des Werks zu entrichten. Ist die Höhe des Entgelts für den Besteller bei Übernahme des Werks nicht – etwa durch eine Fixpreisvereinbarung – klar bestimmt, wird es nicht mit der Werkvollendung, sondern erst mit der Rechnungszumittlung fällig (RS0021821). Wo die Ermittlung des Entgeltanspruchs nach der Natur des Geschäfts und den Umständen des Falls eine genaue Abrechnung der erbrachten Leistungen und der aufgewendeten Kosten voraussetzt, ist die Fälligkeit des Entgelts mit der ordnungsgemäßen Rechnungslegung verknüpft (RS0017592). Eine solche hat sämtliche Angaben zu enthalten, die eine Überprüfung der Angemessenheit des Werklohns zulassen. Im Kontext von anwaltlichen Tätigkeiten wird dazu in ständiger Rechtsprechung vertreten, dass eine ordnungsgemäße Honorarnote im vorerwähnten Sinn dann vorliegt, wenn der Klient unter Berücksichtigung der Art und des Umfangs der vereinbarten Tätigkeit sowie seines Einblicks ausreichend über die Berechnungsunterlagen informiert wird (RS0017592 [T2] = RS0019330 [T4]).
Eine generelle Verpflichtung von Werkunternehmern zur genauen Detaillierung des Entgelts nach Einzelleistungen besteht nicht; vielmehr gilt der Grundsatz, dass die Besteller durch die Übermittlung der Rechnung über die Höhe des vorher nicht fix vereinbarten Entgelts informiert werden sollen (RS0021908, RS0021946; 5 Ob 113/09t uvm). Es genügt, wenn die Unternehmerin die von ihr erbrachten Leistungen einzeln anführt und für das Werk ein Gesamtentgelt berechnet, das die Besteller auf seine Angemessenheit überprüfen können (RS0021908). Ob diese Voraussetzungen erfüllt sind, ist eine Frage des Einzelfalls (RS0021908 [T 2], RS0021946).
Die Rechtsprechung geht in der Regel dann von einer nachvollziehbaren Rechnung im aufgezeigten Sinn aus, wenn unter Berücksichtigung der Art und des Umfangs des Werks sowie des Einblicks des Bestellers dieser zum Zwecke der Überprüfung der Angemessenheit des Gesamtentgelts ausreichend über die Berechnungsunterlagen informiert wird. Die verrechneten Beträge müssen aus den beigelegten, der vertraglichen Vereinbarung entsprechenden Abrechnungsgrundlagen abgeleitet werden können, wobei die Abrechnungsgrundlagen dergestalt aufbereitet sein müssen, dass ihre Prüfung mit zumutbarem Aufwand möglich ist. Dabei ist auch auf die Fachkunde der Bestellerseite, also der Blickwinkel des Rechnungsempfängers, Bedacht zu nehmen (4 Ob 128/14y). Ein von der Rechtsprechung oftmals gewählter Prüfansatz ist die Gegenüberstellung des zugrunde liegenden Vertrags mit der kritisierten (Schluss-)Rechnung (vgl OLG Wien 10 R 55/24t ua).
3.3. Die Klägerin brachte im Verfahren zunächst vor, sie sei mit der Behebung des Wasserschadens „pauschal“ beauftragt worden, nachdem auch die Hausverwalterin zum Schadenszeitpunkt den genauen Umfang der notwendigen Sanierungsarbeiten nicht gekannt habe und auch nicht habe kennen können. Dass dem Vertrag ein schriftliches Angebot samt Leistungsverzeichnis zugrunde liege, wurde auch von der Gegenseite nicht behauptet. Die Beklagten verwiesen zunächst darauf, dass von der Klägerin der in der eingeholten Kostenschätzung Beilage./3 enthaltene Kostenrahmen von netto EUR 12.000,-- einzuhalten gewesen wäre. In weiterer Folge stützte sich Klägerin darauf, dass man eine Abrechnung nach Regiestunden vereinbart habe (ON 5 S 3, ON 7 S 3, ON 22 S 2) und legte als Beweismittel die Urkunde Blg ./AD vor. Diese undatierte elektronische Nachricht, deren Echtheit von den Prozessgegnern nicht bestritten wurde (weshalb ihr Inhalt vom Berufungsgericht ohne Durchführung einer Berufungsverhandlung verwertet werden kann; vgl RS0121557; RS0040083 [T1]), beinhaltet folgende Mitteilung der Hausverwalterin der Beklagten an die Klägerin:
„… vollmachts und auf Rechnung der G* ... [Beklagte] beauftragen wir Sie mit Baumeister und Spenglerarbeiten im Schadenfall Top 1 (...) - Terrasse und Garten, Sockelnässe Tiefgarage und *+H, etc. infolge Gefahr in Verzug für die Bausubstanz (... laut beiliegenden Rechtsgrundlagen:
• dem Protokoll der Hausversammlung 2019
• Leckortungsbericht D* HI, J* 2020
• Bericht SMS Leckortung 2019+2020
auf Regiekostenbasis.
Herr ... wird die Baumaßnahmen abnehmen und die Rechnungskontrolle durchführen.
Rechnungen sind grundsätzlich unter Angabe der im Auftrag angeführten Geschäftsfallnummer digital an … zu übermitteln.“
Im weiteren Verfahren beriefen sich auch die Beklagten ausdrücklich darauf, dass eine Abrechnung auf Regiekostenbasis vereinbart worden sei (ON 24 S 4 bzw ON 25 S 2), weshalb dieser Umstand als zugestanden iSd § 267 ZPO zu werten ist (vgl zum bloß unsubstantiieren Bestreiten: RS0039927). Da von keiner Seite ein konkreter Preis für die einzelnen Regiestunden ins Treffen geführt wurde, kann angenommen werden, dass die Streitteile von einer Abrechnung nach branchenüblichen Preisen ausgingen.
Da der Klage entgegen dieser zwischen den Streitteilen (unstrittig) getroffenen Vereinbarung keine Abrechnung auf Regiekostenbasis zugrunde gelegt wurde, bediente sich das Erstgericht zur Klarstellung der Berechnungsmängel berechtigterweise eines Sachverständigen (vgl RS0021928 [T1]), um die offenen Abrechnungsfragen zu klären (vgl 9 Ob 79/14d ua).
3.4. Wird der Eintritt der Fälligkeit des Werklohns durch eine mangelhafte Rechnungslegung verhindert, tritt die Fälligkeit nach der ständigen Rechtsprechung erst im Zeitpunkt der Behebung des (Rechnungslegungs-)Mangels ein (RS0017592; 8 Ob 114/11i ua; siehe auch Kletečka in ABGB-ON1.04 § 1170 Rz 10). Werden also behauptete Rechnungsmängel im Zuge eines Rechtsstreits behoben, ist von der Fälligkeit der abgerechneten Leistung mit diesem Zeitpunkt auszugehen (RS0021928; 6 Ob 69/12h ua). Dies gilt auch – und insbesondere – dann, wenn der Rechnungslegungspflichtige die Mängel der Abrechnung mit Hilfe eines im über seine Entgeltansprüche geführten Zivilverfahren eingeholten Sachverständigengutachten beseitigt (RS0021918, RS0021928 [T1]) und sich die Unternehmerin – wie hier die Klägerin – dieses Gutachten entweder ausdrücklich oder eindeutig schlüssig zu eigen macht (vgl 1 Ob 509/94, 1 Ob 39/99p ua).
3.5. Dies war hier der Fall, zumal die Klägerin ihr Begehren nach der Erörterung des Sachverständigen auf den von ihm ermittelten, angemessenen Werklohn einschränkte. Daraus lässt sich aber ableiten, dass sie diese nachvollziehbare Abrechnungsgrundlage, welche erstmals die Fälligkeit der Forderung herbeiführte, übernehmen wollte und auch übernahm. Mit der nach Frage des Zweitbeklagtenvertreters, ob die Berechnung des Sachverständigen der Abrechnung nunmehr zugrunde gelegt werden könne und somit das Gutachten vollständig sei, erfolgten Klagseinschränkung wurde vom Klagsvertreter hinreichend deutlich im Sinn des § 863 ABGB erklärt, dass er nicht nur die Ergebnisse des Gutachtens des Sachverständigen billige, sondern diese Ergebnisse auch zur Ergänzung seiner bis dahin unvollständigen Rechnungslegung mache, was zum Eintritt der Fälligkeit in der Tagsatzung vom 25.2.2025 führte (so bereits 1 Ob 509/94).
Damit kann sich die Klägerin aber im Berufungsverfahren nicht mehr mit Erfolg auf eine (den oben aufgezeigten Erfordernissen vermeintlich genügende) frühere Rechnungslegung, etwa durch die „Leistungsaufstellung“ in ON 10, berufen.
4. Nur der Vollständigkeit halber ist dem dahingehenden und in allen Berufungspunkten wiederholten Argument der Klägerin, sie habe im Schriftsatz ON 10 „sehr wohl“ eine schlüssige Abrechnung vorgenommen, zu entgegnen, dass die Summe in den integrierten „Aufmaßblättern“ (Beilagen ./X und ./Y) angeführten Positionsbeträge von der eingeklagten Schlussrechnung (Beilage ./E) abweicht und klägerseits erst mit Schriftsatz ON 22 eine Einschränkung „zur Beseitigung der rechnerischen Unschlüssigkeit“ (ohne dies näher zu erläutern) um den Differenzbetrag von EUR 2.002,58 erfolgte.
5. Im Ergebnis ist nicht zu beanstanden, dass das Erstgericht vom Eintritt der Fälligkeit mit Stichtag 25.2.2025 ausging, weshalb der Berufung im Zinsenpunkt kein Erfolg zukommt.
II. Zur Berufung im Kostenpunkt:
1. Das Gericht begründete die angefochtene Kostenentscheidung damit, dass die beklagten Parteien das Klagebegehren unmittelbar nach der erfolgten Einschränkung auf den schlüssig gestellten Rechnungsbetrag anerkannt hätten, womit es sich erkennbar auf § 45 ZPO stützt. Für die Anwendung dieser Bestimmung ist kein Antrag erforderlich, wohl aber muss beklagtenseits ein Sachverhalt dargetan werden, der sich unter § 45 ZPO subsumieren lässt (Fucik in Rechberger, ZPO5 § 45 ZPO Rz 4). Beide Beklagten beriefen sich in der letzten Streitverhandlung explizit auf das unmittelbar nach Klagseinschränkung abgegebene Anerkenntnis, womit sie hinreichend deutlich auf die Ausnahmeregelung des § 45 ZPO Bezug nahmen.
2. Die Rechtsmittelwerberin steht in ihrer Kostenrüge nunmehr auf dem Standpunkt, das Kostenersatzrecht werde vom Erfolgsprinzip beherrscht, weshalb ausschließlich der Prozessausgang entscheidend für die Kostenersatzverpflichtung der Parteien sei. Das Erstgericht hätte auf die Bestimmung des § 43 Abs 2 ZPO zurückgreifen und der Klägerin die dort normierte Rechtswohltat (3. Fall leg cit) zugute kommen lassen müssen, weil der zugesprochene Betrag von der Ausmittlung durch einen Sachverständigen abhängig gewesen sei. Somit wären ihr die Prozesskosten auf Basis von EUR 36.869,36 in Höhe von EUR 32.874,90 zuzusprechen gewesen.
3. Auch dieser Auffassung vermag sich der erkennende Senat nicht anzuschließen:
Als Ausnahmebestimmung zu den allgemeinen Kostenersatzregeln der §§ 41ff ZPO normiert § 45 ZPO, dass die Prozesskosten der obsiegenden klagenden Partei zur Last fallen, wenn die unterlegenen Prozessgegner durch ihr Verhalten keine Veranlassung zur Erhebung der Klage gegeben und den in der Klage erhobenen Anspruch sofort bei erster Gelegenheit anerkannt haben.
Ist die Klage nicht schlüssig oder unbestimmt im Sinn der §§ 226 ZPO, ist die gegnerische Partei hingegen nicht gehalten, einen erst im Verlauf des Rechtsstreits schlüssig vorgetragenen Anspruch „gleichsam vorweg“ anzuerkennen (Obermaier, Kostenhandbuch3 Rz 1.295 mwN). Im Zusammenhang mit dem Einwand der mangelnden Fälligkeit des Werklohns wegen einer nicht ordnungsgemäßen Rechnungslegung wird von Lehre und Rechtsprechung vertreten, dass von den beklagten Parteien, um sich mit Erfolg auf § 45 ZPO berufen zu können, der geltend gemachte Anspruch bei Eintritt der Fälligkeit umgehend anerkennen bzw erfüllt werden muss (M. Bydlinski in Fasching/Konecny3 II/1 § 45 ZPO Rz 3 und 7 ff; Klauser/Kodek, JN-ZPO18 § 45 ZPO E 57, 60; vgl auch OLG Graz 4 R 197/17y uvm). Erfolgt eine ordnungsgemäße Abrechnung erst während des laufenden Zivilprozesses durch den damit beauftragten Sachverständigen, wird gefordert, dass sich die klagende Partei dieser Abrechnung unterwirft, weil die Beklagtenseite erst dann weiß, dass die Sache durch Anerkenntnis und Zahlung gänzlich erledigt ist. Hierbei reicht es aus, wenn das Anerkenntnis die Hauptforderung, nicht aber die Zinsen umfasst (Obermaier, aaO Rz 1.291 unter Hinweis auf 6 Ob 172/13g).
Diese Voraussetzungen liegen hier vor, weil beide Beklagte die Werklohnforderung sofort nach Fälligstellung und klagsseitiger „Unterwerfung“ (im oben dargestellten Sinn) anerkannten und hierauf über Antrag der Klägerin ein Anerkenntnisurteil gefällt wurde. Die Kostenentscheidung auf Basis der Ausnahmebestimmung des § 45 ZPO, auf welche sich die Beklagten erkennbar beriefen, ist daher nicht korrekturbedürftig.
Weitere, die angefochtene Kostenentscheidung betreffenden, Rügepunkte werden nicht ins Treffen geführt.
4. Insgesamt dringt daher die Rechtsmittelwerberin daher auch im Kostenpunkt nicht durch.
III. Die Kostenentscheidung für das Berufungsverfahren stützt sich auf §§ 50, 40 und 41 Abs 1 ZPO. Sind nur noch Zinsen Gegenstand des Verfahrens, richtet sich die Bemessungsgrundlage nach § 12 Abs 4 RATG (RS0107153). Da § 501 Abs 1 ZPO zur Anwendung gelangt, steht den Berufungsgegnern für ihre jeweiligen Berufungsbeantwortungen nur der einfache Einheitssatz zu (§ 23 Abs 10 RATG). Auf dieser Grundlage betragen die tarifmäßigen Kosten der Rechtsmittelgegenschriften jeweils EUR 370,19 (darin jeweils EUR 61,70 USt).
IV. Nach § 502 Abs 2 ZPO ist – außer bei hier nicht vorliegenden Ausnahmen – die Revision jedenfalls unzulässig, wenn der Entscheidungsgegenstand an Geld oder Geldeswert insgesamt EUR 5.000,-- nicht übersteigt. Für die Bewertung des Entscheidungsgegenstands ist § 54 Abs 2 JN heranzuziehen. Nach dieser Bestimmung bleiben – wie schon dargelegt – unter anderem Zinsen und Kosten, die als Nebenforderungen geltend gemacht werden, für die Wertberechnung unberücksichtigt. Da der Streitwert nach JN mit Fällung des Teilanerkenntnisurteils auf Null fiel (RS0042793), ist der weitere Rechtszug jedenfalls unzulässig.
Connect Omnilex to search the legal corpus from your AI assistant.