OLG Innsbruck 5R73/25m

5R73/25mCourt of AppealOct 8, 2025

Full text

OLG Innsbruck 5R73/25m

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 08.10.2025
  • ECLI: ECLI:AT:OLG0819:2025:00500R00073.25M.1008.000

Kopf

Das Oberlandesgericht Innsbruck hat als Rekursgericht durch den Senatspräsidenten des Oberlandesgerichts Dr. Engers als Vorsitzenden sowie die Richterinnen des Oberlandesgerichts Mag. Rofner und Mag. Kitzbichler als weitere Mitglieder des Senats in der Rechtssache der klagenden Partei A*, vertreten durch Advokaturbüro Santner Rudigier, Anwaltspartnerschaft in Feldkirch, gegen die beklagten Parteien 1. B*, und 2. D* AG, beide vertreten durch Achammer Mennel Rechtsanwälte OG in Feldkirch, wegen eingeschränkt und ausgedehnt EUR 11.494,29 und Feststellung (Streitinteresse EUR 10.000,--; Gesamtstreitinteresse EUR 21.494,29 s.A.), über den Rekurs der beklagten Parteien gegen die im Urteil des Landesgerichts Feldkirch vom 8.8.2025, **, enthaltene Kostenentscheidung (Rekursinteresse EUR 11.396,36) in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen:

Spruch

Dem Rekurs wird teilweise Folge gegeben und die angefochtene Kostenentscheidung dahin abgeändert, dass sie insgesamt lautet:

„Die beklagten Parteien sind zur ungeteilten Hand schuldig, der klagenden Partei zu Handen der Klagsvertreter binnen 14 Tagen die mit EUR 4.670,52 bestimmten Prozesskosten zu ersetzen.“

Die Kosten des Rekursverfahrens werden gegenseitig aufgehoben.

Der Revisionsrekurs ist jedenfalls unzulässig.

Begründung

BEGRÜNDUNG:

Am 6.4.2024 ereignete sich in E* ein Verkehrsunfall, an dem der Erstbeklagte als Lenker und Halter des bei der Zweitbeklagten aufrecht haftpflichtversicherten Fahrzeugs mit dem amtlichen Kennzeichen ** und die Klägerin als Lenkerin des Fahrzeugs mit dem amtlichen Kennzeichen ** beteiligt waren.

Mit der am 10.7.2024 eingebrachten Klage begehrte die Klägerin die Zahlung von EUR 30.570,-- s.A. sowie die Feststellung der Haftung für zukünftige Folgen.

In ihrer am 7.8.2024 fristgerecht eingebrachten Klagebeantwortung anerkannten die Beklagten die Haftung dem Grunde nach, jedoch begrenzt mit den Haftungshöchstbeträgen gemäß EKHG und jedenfalls begrenzt mit der geltenden gesetzlichen österreichischen Mindestdeckungssumme.

Mit Schriftsatz vom 18.9.2024 (ON 7) dehnte die Klägerin ihr Leistungsbegehren einerseits aus und schränkte es andererseits aufgrund einer am 15.7.2024 erhaltenen Zahlung der Zweitbeklagten von EUR 20.000,-- (unter Anrechnung auf das Schmerzengeldbegehren) ein wie folgt:

Teilschmerzengeld30.000,00bereits in Klage enthalten

Teilbetrag Einschränkung Haushaltsführung 270,00bereits in Klage enthalten

Kleiderkosten 300,00bereits in Klage enthalten

Diverse weitere Kosten (aufgeschlüsselt in ON 7) 924,29

Zwischensumme31.494,29

abzüglich Akontozahlung20.000,00

restlich sohin11.494,29

Sie brachte weiters vor, die Begrenzung auf die zum Unfallzeitpunkt in Österreich geltende gesetzliche Mindestdeckungssumme betreffend die Zweitbeklagte sei richtig, aber angesichts des durch den Erstbeklagten verschuldeten Verkehrsunfall seien keine Haftungshöchstbeträge nach dem EKHG zu berücksichtigen. Sie beantragte die Fällung eines Teilanerkenntnisurteils (ON 10.1) und hielt das Feststellungsbegehren im darüber hinausgehenden Umfang und trotz Modifikation weiterhin mit EUR 10.000,-- bewertet aufrecht.

In der Tagsatzung vom 3.10.2024 (ON 10.1) fällte das Erstgericht in der ersten Stunde folgendes Teilanerkenntnisurteil:

„Es wird gegenüber den Beklagten festgestellt, dass sie der Klägerin für sämtliche zukünftigen Schäden und Folgen resultierend aus dem Verkehrsunfall vom 6.4.2024 auf der *straße in ** E zu haften haben, wobei die Haftung mit den Haftungshöchstbeträgen gemäß EKHG und jedenfalls mit der geltenden österreichischen Mindestdeckungssumme begrenzt ist.“

Mit (End)Urteil vom 8.8.2025 verpflichtete das Erstgericht die Beklagten zur ungeteilten Hand zur Zahlung von EUR 334,63 s.A., wies das Mehrbegehren von EUR 11.159,66 s.A. ab und stellte fest, dass die Beklagten der Klägerin über die mit Teilanerkenntnisurteil vom 3.10.2024 festgestellte Haftung hinaus zur ungeteilten Hand für sämtliche zukünftigen Schäden und Folgen resultierend aus diesem Verkehrsunfall zu haften haben, wobei die Haftung der Zweitbeklagten als Haftpflichtversicherung nach wie vor mit der in Österreich zum Unfallzeitpunkt geltenden gesetzlichen Mindestdeckungssumme begrenzt ist. Weiters verpflichtete es die Beklagten zur ungeteilten Hand zum Kostenersatz von EUR 9.663,53.

Es erachtete in seiner rechtlichen Beurteilung folgende Ansprüche der Klägerin als berechtigt:

Teilschmerzengeld19.000,00

Teilbetrag Einschränkung Haushaltsführung 270,00

Kleiderkosten 300,00

sonstige Kosten 764,63

Zwischensumme20.334,63

abzüglich Akontozahlung20.000,00

restlich 334,63

Den Abzug der Akontozahlung vom Gesamtbetrag begründete es mit dem von den Beklagten in der Verhandlung vom 4.6.2025 (ON 41.4) erklärten Einverständnis, diesen Betrag von den zu Recht bestehenden Ansprüchen ohne konkrete Widmung in Abzug zu bringen. Zum Feststellungsbegehren führte es aus, die Beklagten würden der Klägerin aufgrund des alleinigen Verschulden des Erstbeklagten am Zustandekommen dieses Verkehrsunfalls (Verstoß gegen das Rechtsfahrgebot) auch über die mit Teilanerkenntnisurteil festgestellte Haftung (hinsichtlich der Zweitbeklagten jedoch begrenzt mit der geltenden österreichischen Mindestversicherungssumme) haften.

In seiner auf § 43 Abs 2 ZPO gestützten Kostenentscheidung führte es - soweit für das Rekursverfahren relevant - aus, eine Überklagung liege nicht vor, weshalb der Zuspruch auf Basis des fiktiven Streitwerts von EUR 30.334,63 für die Klage und sodann von EUR 10.334,63 erfolge.

Während diese Entscheidung in der Hauptsache unbekämpft in Rechtskraft erwuchs, erheben die Beklagten gegen die darin enthaltene Kostenentscheidung einen rechtzeitig eingebrachten Kostenrekurs, in dem sie eine Rechtsrüge ausführen und beantragen, die Kostenentscheidung im Sinn eines Zuspruchs von Kosten an sie in Höhe von EUR 1.712,83 abzuändern.

In ihrer ebenfalls fristgerecht erstatteten Rekursbeantwortung beantragt die Klägerin, dem Rechtsmittel der Gegenseite keine Folge zu geben.

Der Rekurs ist teilweise berechtigt.

Die Rechtsmittelwerber argumentieren, das Teilanerkenntnis sei bereits in der Klagebeantwortung und somit bei erster Gelegenheit erfolgt. Es gebe kein Beweisergebnis und auch keine Feststellung, wonach die Beklagten zur Anerkennung ihrer Haftung aufgefordert worden seien. Somit bestehe hinsichtlich des Feststellungsbegehrens kein Kostenersatzanspruch für die Klägerin. Aufgrund des in der mündlichen Verhandlung antragsgemäß gefällten Teilanerkenntnisurteils sei das Feststellungsbegehren restlich nur mehr insoweit verblieben, als seitens der Klägerin auch eine Haftung über die Haftungshöchstbeträge nach EKHG hinaus begehrt worden sei. Es sei auszuschließen, dass eine darüber hinausgehende Haftung schlagend werden könne, weshalb mit dem Teilanerkenntnisurteil das Feststellungsbegehren im Wesentlichen erledigt gewesen sei und „kein wirkliches“ Feststellungsinteresse mehr bestanden habe. Das verbliebene Feststellungsinteresse sei daher mit EUR 0,-- zu bemessen.

Somit sei für den Zeitraum der Klage bis zur Klagebeantwortung die Klägerin gemäß § 43 Abs 2 ZPO bei einer fiktiven Bemessungsgrundlage von nur EUR 19.570,-- als vollständig obsiegend anzusehen; dies ohne Berücksichtigung des Feststellungsbegehrens:

10.7. 2024 Klage TP3A 592,30

100 % Einheitssatz 592,30

10 % Streitgenossenzuschlag 118,46

ERV-Kosten 5,00

20 % USt 261,61

Vertretungskosten brutto1.569,67

Pauschalgebühr 792,00

Summe2.361,67

Ab der Klagebeantwortung sei § 43 Abs 2 ZPO nicht anwendbar, da die Klägerin mit ihrem restlichen Schmerzengeldbegehren zur Gänze unterlegen sei. Aufgrund des nur mehr geringen zugesprochenen Betrages sei sie als zur Gänze unterlegen anzusehen, weshalb sie zum Kostenersatz an die Beklagten verpflichtet sei:

07.08. 2024Klagebeantwortung TP3A;Bmgl. EUR 30.570,-- 873,10

Einheitssatz 100 % 873,10

Streitgenossenzuschlag 10 % 174,62

ERV-Kosten 2,60

16.09. 2024vorbereitender Schriftsatz TP3A; Bmgl. EUR 11.494,29 381,70

Einheitssatz 50 % 190,85

Streitgenossenzuschlag 10 % 57,26

ERV-Kosten 2,60

03.10. 2024Streitverhandlung TP3A 2/2 381,70

Einheitssatz 50 % 190,85

17.01. 2025Antrag TP2 191,70

Einheitssatz 50 % 95,85

Streitgenossenzuschlag 10 % 28,76

04.06. 2025Streitverhandlung TP3A 2/2 381,70

Einheitssatz 50 % 190,85

Streitgenossenzuschlag 10 % 57,26

Vertretungskosten netto4.074,50

Saldiert ergebe sich somit ein Kostenersatzanspruch zugunsten der Beklagten von EUR 1.712,83 [Anmerkung: Die Saldierung durch die Beklagten erfolgte mit Brutto- und Nettobeträgen].

1. Es liegen folgende Prozessphasen vor: 1. Phase (Klage bis 17.9.2024) und 2. Phase (ab Klagsausdehnung/-einschränkung ON 7)

1.1. Soweit die Beklagten in der ersten Phase hinsichtlich des Feststellungsbegehrens eine Kostenseparation gemäß § 45 ZPO fordern, ist ihnen Folgendes zu entgegnen:

Sie haben im erstgerichtlichen Verfahren weder das Vorbringen der Klägerin, trotz entsprechender Korrespondenz mit den Beklagten keine Zahlungen und kein Haftungsanerkenntnis erhalten zu haben, substantiiert bestritten, noch vorgebracht, sie hätten keine Veranlassung zur Klage gegeben. Zudem setzt die Anwendung des § 45 ZPO eine rückhaltlose Anerkennung des Klagebegehrens voraus (vgl Obermaier, Kostenhandbuch4 Rz 1.282), was bei einer nur teilweisen Anerkennung – wie hier – nicht der Fall ist.

Die Klägerin war mit ihrem mit EUR 10.000,-- bewerteten Feststellungsbegehren insgesamt erfolgreich und ist die von ihr akzeptierte Einschränkung hinsichtlich der Zweitbeklagten auf die zum Unfallzeitpunkt geltende gesetzliche Mindestversicherungssumme (ca EUR 15 Mio) gemäß § 43 Abs 2 ZPO als lediglich geringfügiges Unterliegen zu vernachlässigen, weshalb ihr in der ersten Phase bei einer fiktiven Bemessungsgrundlage von EUR 29.570,-- folgende - wie vom Erstgericht im Ergebnis richtig berechnet - Kosten zustehen:

Vertretungskosten netto1.848,60

Vertretungskosten brutto (inkl. 20 % USt) 2.218,32

Pauschalgebühr inkl. 10 % Streitgenossenzuschlag 871,20

1.2. In der zweiten Phase ist § 43 Abs 2 ZPO nicht anwendbar, da die Klägerin keinen weiteren Zuspruch an Schmerzengeld erreichte (vgl Obermaier, Kostenhandbuch4 Rz 1.164); die Teilzahlung von EUR 20.000,-- erfolgte unstrittig (ON 7) auf das ursprüngliche Schmerzengeldbegehren. Das unmittelbar vor Schluss der Verhandlung erklärte Einverständnis der Beklagten mit einer Anrechnung ihrer Zahlung auf von zu Recht bestehenden Ansprüchen ist zweifelsfrei auf einen allfälligen über den Schmerzengeldanspruch hinausgehenden Rest zu beziehen.

Da die Beklagten das Feststellungsbegehren nicht uneingeschränkt anerkannten, blieb es nach wie vor streitanhängig und lag der Prozessaufwand in der Prüfung des Verschuldens des Erstbeklagten. Das Erstgericht bejahte schließlich ein solches und verneinte daher rechtsrichtig die von den Beklagten argumentierte Einschränkung der Haftung auf die Höchstbeträge nach EKHG, weshalb die Klägerin mit ihrem Feststellungsbegehren vollständig obsiegte. Das Teilanerkenntnis hat daher kostenrechtlich keine Auswirkung zugunsten der Beklagten.

Somit beträgt die Obsiegensquote der Klägerin in dieser Phase ca 48 % (Erfolg 10.334,63 / Streitwert 21.494,29), was gemäß § 43 Abs 1 ZPO zur Kostenaufhebung führt. Die Beklagten haben keine Barauslagen verzeichnet. Der Klägerin stehen in dieser Phase folgende Barauslagen zu:

Zeugengebühr 28,00

SV F*1.728,00

SV G*1.406,00

Zwischensumme3.162,00 davon 50 % = 1.581,--

Es ergibt sich insgesamt ein Kostenersatzanspruch für die Klägerin von brutto EUR 4.670,52

2. Daher war dem Rekurs teilweise Folge zu geben.

Die Kostenentscheidung im Rekursverfahren stützt sich auf §§ 50 Abs 1, 43 Abs 1 ZPO. Die Beklagten waren mit EUR 4.993,01 erfolgreich, wodurch ihre Obsiegensquote im Rekursverfahren ca 44 % beträgt und mit Kostenaufhebung vorzugehen ist (vgl Obermaier, Kostenhandbuch4 Rz 1.130).

Die absolute Unzulässigkeit eines weiteren Rechtszugs ergibt sich aus § 528 Abs 2 Z 3 ZPO.

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