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19Bs265/25x•OLG Wien 19Bs265/25x
Das Oberlandesgericht Wien hat durch den Senatspräsidenten Mag. Anton Baumgartner als Vorsitzenden sowie die Richterinnen Mag. Körber und Dr. Hornich, LL.M. als weitere Senatsmitglieder in der Strafvollzugssache des A* wegen bedingter Entlassung aus Freiheitsstrafen über dessen Beschwerde gegen den Beschluss des Landesgerichts St. Pölten vom 1. Oktober 2025, GZ **-6, nichtöffentlich den
Beschluss
gefasst:
Der Beschwerde wird nicht Folge gegeben.
Begründung
Der am ** geborene österreichische Staatsbürger A* verbüßt derzeit in der Justizanstalt St. Pölten in der Vollzugsform des elektronisch überwachten Hausarrests eine über ihn mit Urteil des Bezirksgerichts Linz vom 15. Oktober 2024, AZ B*, rechtskräftig seit 19. Oktober 2024, wegen des Vergehens der Sachbeschädigung nach § 125 StGB, des Vergehens des Diebstahls nach §§ 127, 15 Abs 1 StGB, des Vergehens der Urkundenunterdrückung nach § 229 Abs 1 StGB sowie des Vergehens des Betruges nach § 146 StGB verhängte Freiheitsstrafe von fünf Monaten (ON 3.1) sowie eine über ihn mit Urteil des Bezirksgerichts Linz vom 20. Mai 2025, AZ C*, rechtskräftig seit 24. Mai 2025, wegen des Vergehens des Diebstahls nach § 127 StGB verhängte Freiheitsstrafe von einem Monat (ON 3.2).
Das urteilsmäßige Strafende fällt auf den 28. Februar 2026. Die zeitlichen Voraussetzungen für eine bedingte Entlassung nach Verbüßung der Hälfte der Strafzeit nach § 46 StGB iVm § 152 Abs 1 Z 1 StVG werden am 28. November 2025, jene nach Verbüßung von zwei Dritteln der Strafzeit gemäß § 46 Abs 1 StGB iVm § 152 Abs 1 Z 2 StVG am 28. Dezember 2025 vorliegen (ON 2.3, 2).
Mit dem angefochtenen Beschluss (ON 6) lehnte das Landesgericht St. Pölten als zuständiges Vollzugsgericht – in Übereinstimmung mit den ablehnenden Stellungnahmen der Staatsanwaltschaft St. Pölten (ON 1.2) und des Leiters der Justizanstalt St. Pölten (ON 2.2, 2) sowie im Hinblick auf die unter 18 Monate liegende Freiheitsstrafe zu Recht ohne Anhörung des Strafgefangenen (siehe RIS-Justiz RS0131225) – dessen bedingte Entlassung nach § 46 Abs 1 StGB iVm § 152 Abs 1 Z 1 und Z 2 StVG aus spezialpräventiven Erwägungen ab.
Gegen diesen Beschluss richtet sich die rechtzeitige Beschwerde des Strafgefangenen (ON 7), der keine Berechtigung zukommt.
Gemäß § 46 Abs 1 StGB ist einem Verurteilten, der die Hälfte der im Urteil verhängten zeitlichen Freiheitsstrafe verbüßt hat, der Rest der Strafe unter Bestimmung einer Probezeit bedingt nachzusehen, sobald unter Berücksichtigung der Wirkung von Maßnahmen gemäß §§ 50 bis 52 StGB anzunehmen ist, dass er durch die bedingte Entlassung nicht weniger, als durch die weitere Verbüßung der Strafe von der Begehung strafbarer Handlungen abgehalten wird. Besonderes Augenmerk ist nach Abs 4 leg. cit. darauf zu legen, inwieweit sich die Verhältnisse seit der Tat durch Einwirkung des Vollzugs positiv geändert haben bzw ob negative Faktoren durch Maßnahmen nach §§ 50 bis 52 StGB ausgeglichen werden können. Auch in diesem Fall setzt die bedingte Entlassung aber die Annahme der im Vergleich zur weiteren Verbüßung nicht geringeren Wirkung in Bezug auf künftige Straffreiheit voraus. Bei der zu erstellenden Verhaltensprognose ist insbesondere die Art der Tat, das private Umfeld des Verurteilten, sein Vorleben und seine Aussichten auf ein redliches Fortkommen in Freiheit in die Erwägungen einzubeziehen (Jerabek/Ropper in Höpfel/Ratz, WK² StGB § 46 Rz 15/1).
Zwar soll die Anwendung der ZweiDrittelEntlassung nach erkennbarer Intention des Strafrechtsänderungsgesetzes 2008 der Regelfall sein, der Vollzug der gesamten Freiheitsstrafe hingegen auf Ausnahmefälle evidenten Rückfallsrisikos beschränkt bleiben (Jerabek/Ropper in Höpfel/Ratz, WK² § 46 Rz 14 ff).
Gegenständlich liegt ein solcher Ausnahmefall vor, denn abgesehen von den im Vollzug stehenden Verurteilungen weist der Strafgefangene weitere dreizehn bis ins Jahr 2007 zurückreichende Verurteilungen, vornehmlich wegen Vermögens-, Suchtgift- und Urkundendelikten auf. Er verspürte bereits mehrfach das Haftübel, wobei ihm auch die Rechtswohltaten und Resozialisierungsmaßnahmen (teil-)bedingter Nachsichten von Geld- und Freiheitsstrafen, bedingter Entlassungen, Verlängerungen der Probezeit und Anordnung von Bewährungshilfe zuteil wurden. Hiervon völlig unbeeindruckt verstand er sich zuletzt nur wenige Monate nach seiner anlassgegenständlichen Verurteilung zu einer fünfmonatigen Freiheitsstrafe durch das Bezirksgericht Linz, AZ B*, erneut zu einschlägiger Delinquenz (siehe die ebenso vollzugsgegenständliche Verurteilung durch das Bezirksgericht Linz, AZ C*, [ON 4]).
Auf Grund der aus diesem durch einschlägige Delinquenz geprägten Vorleben abzuleitenden kriminellen Beharrlichkeit des Beschwerdeführers ist nicht davon auszugehen, dieser werde durch eine bedingte Entlassung – selbst unter Berücksichtigung der Wirkung von Maßnahmen nach §§ 50 bis 52 StGB - nicht weniger als durch die weitere Verbüßung der Sanktion von neuerlicher Begehung strafbarer Handlungen abgehalten. An diesem negativen Kalkül vermag weder die vom Beschwerdeführer ins Treffen geführte hausordnungsgemäße Führung im elektronisch überwachten Hausarrest (ON 2.2) noch die von ihm (unbescheinigt) behauptete Drogen- und Alkoholabstinenz etwas zu ändern (ON 7).
Das Erstgericht hat somit zutreffend erkannt, dass sich eine spezialpräventiv günstige Prognose zum Beschwerdeführer selbst unter Berücksichtigung von Maßnahmen nach §§ 50 bis 52 StGB nicht erstellen lässt.
Damit war der gegen den der Sach- und Rechtslage entsprechenden Beschluss gerichteten Beschwerde ein Erfolg zu versagen.
Gegen diese Entscheidung ist kein Rechtsmittel zulässig (§ 89 Abs 6 StPO).
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