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5R125/25a•OLG Wien 5R125/25a
Das Oberlandesgericht Wien hat als Berufungsgericht durch den Senatspräsidenten Mag. Guggenbichler als Vorsitzenden sowie die Richterin Mag.a Marchgraber und den Kommerzialrat Eppler in der Rechtssache der klagenden Partei "A*, FN **, , vertreten durch Mag. Nikolaus Bauer, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei B C GmbH Steuerberatungsgesellschaft, FN **, **, vertreten durch Dr. Alexander Neurauter und Dr. Martin Neuwirth, Rechtsanwälte in Wien, wegen EUR 31.141,42 sA, über die Berufung der klagenden Partei (Berufungsinteresse EUR 4.797,15) und die Berufung der beklagten Partei (Berufungsinteresse EUR 14.391,47) gegen das Urteil des Handelsgerichts Wien vom 30.7.2025, **-38, in nicht öffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Der Berufung der klagenden Partei wird nicht Folge gegeben, jener der beklagten Partei wird hingegen Folge gegeben und das Ersturteil dahingehend abgeändert, dass es inklusive des bereits rechtskräftig abgewiesenen Teils wie folgt lautet:
„1. Das Klagebegehren, die beklagte Partei sei schuldig, der klagenden Partei EUR 31.141,42 samt Zinsen von 9,2 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 1.7.2021 zu zahlen, wird abgewiesen.
2. Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei die mit EUR 11.634,54 (darin enthalten EUR 1.936,69 USt) bestimmten Kosten des Verfahrens binnen 14 Tagen zu ersetzen.“
Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei die mit EUR 4.073,41 (darin enthalten EUR 428,90 USt und EUR 1.500 Barauslagen) bestimmten Kosten des Berufungsverfahrens binnen 14 Tagen zu ersetzen.
Die Revision ist nicht zulässig.
Entscheidungsgründe
Die Klägerin erteilte der Rechtsvorgängerin der Beklagten D* C* GmbH Steuerberatungsgesellschaft Co KG am 10.12.2018 Auftrag und Vollmacht zur Vertretung in steuerlichen Angelegenheiten. In dem von den Parteien unterfertigten Auftrags- und Vollmachtsschreiben wird auf die Geltung der Allgemeinen Auftragsbedingungen für Wirtschaftstreuhandberufe (AAB 2018) sowie deren Abrufbarkeit auf der Homepage E* verwiesen und die Haftung der Beklagten auf vorsätzliche und grob fahrlässig verschuldete Verletzung der übernommenen Verpflichtungen eingeschränkt.
Am 23.11.2020 beauftragte die Klägerin die Beklagte „mit der Einbringung eines Antrags auf Gewährung eines Lockdown-Umsatzersatzes durch die COVID-19 Finanzierungsagentur des Bundes GmbH (COFAG)“. In dem dazu von beiden Parteien unterfertigten „Auftragsverhältnis“ wird neuerlich auf die Geltung der AAB 2018 sowie deren Abrufbarkeit auf der Homepage E* verwiesen und die Haftung der Beklagten auf vorsätzliche und grob fahrlässig verschuldete Verletzung der übernommenen Verpflichtungen eingeschränkt.
Am 28.6.2021 beauftragte die Klägerin die Beklagte „mit der Einbringung eines Antrags auf Gewährung eines Ausfallsbonus und Fixkostenzuschuss 800.000 durch die COVID-19 Finanzierungsagentur des Bundes GmbH (COFAG)“. In dem dazu von beiden Parteien unterfertigten „Auftragsverhältnis“ wird wiederum auf die Geltung der AAB 2018 sowie deren Abrufbarkeit auf der Homepage E* verwiesen und die Haftung der Beklagten auf vorsätzliche und grob fahrlässig verschuldete Verletzung der übernommenen Verpflichtungen eingeschränkt.
Die auf der Homepage der Kammer der Steuerberater und Wirtschaftstreuhänder (E*) abrufbaren Allgemeinen Auftragsbedingungen für Wirtschaftstreuhandberufe (AAB 2018) lauten auszugsweise wie folgt:
„(1) Sämtliche Haftungsregelungen gelten für alle Streitigkeiten im Zusammenhang mit dem Auftragsverhältnis, gleich aus welchem Rechtsgrund. Der Auftragnehmer haftet für Schäden im Zusammenhang mit dem Auftragsverhältnis (einschließlich dessen Beendigung) nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Die Anwendbarkeit des § 1298 Satz 2 ABGB wird ausgeschlossen. […]
(4) Jeder Schadenersatzanspruch kann nur innerhalb von sechs Monaten nachdem der oder die Anspruchsberechtigten von dem Schaden Kenntnis erlangt haben, spätestens aber innerhalb von drei Jahren ab Eintritt des (Primär)Schadens nach dem anspruchsbegründenden Ereignis gerichtlich geltend gemacht werden, sofern nicht in gesetzlichen Vorschriften zwingend andere Verjährungsfristen festgesetzt sind.“
Die Klägerin betrieb im April 2019 drei Filialen (F*, ** und G*). Die Filiale G* wurde im Laufe des Jahrs 2019 geschlossen. Der Umsatz der Klägerin im April 2019 betrug ohne die Umsätze der Filiale G* EUR 67.478,97. Der Umsatz der Filiale G* belief sich in diesem Zeitraum auf EUR 39.843,01. Im April 2021 lag der Umsatz der Klägerin bei insgesamt EUR 3.516,91.
Vor der Schließung der Filiale G* war eine im Unternehmen der Klägerin angestellte Vollzeitkraft ausschließlich dort tätig. Zusätzlich war ein(e) MitarbeiterIn aus der Filiale F* zum Teil mehrere Stunden, etwa einen Vormittag, in der Filiale G* tätig, damit die Schicht der fixen Vollzeitkraft nicht zu lange dauerte. Das Personal aller Filialen war bei der Klägerin angestellt, die auch über Einstellungen, Kündigungen und Urlaube entschied. Die Klägerin übernahm auch den Einkauf für das gesamte Unternehmen und die Zuteilung der Waren an die einzelnen Filialen. Sie bereitete für das gesamte Unternehmen die Buchhaltung vor und übergab die Unterlagen an den Steuerberater. Es erfolgte jedoch für jede Filiale eine gesonderte Umsatzermittlung, eine eigene Kostenstellenrechnung und eine eigene Gewinnermittlung, wobei es für jede Filiale auch ein eigenes Anlagenverzeichnis und eine eigene Registrierkasse gab. Die sonstigen Gemeinkosten wurden am Ende des Jahres über einen Umsatzschlüssel auf die jeweiligen Filialen aufgeteilt.
Die Beklagte stellte für die Klägerin am 26.5.2021 über FinanzOnline einen Antrag an die COVID-19 Finanzierungsagentur des Bundes GmbH („COFAG“) auf Gewährung eines Ausfallsbonus für April 2021. Im Antragsformular wählte die Beklagte bei „Sonderfall“ durch Anklicken „Ja“ aus. Der relevante Antragsteil, bei dem die Beklagte „Ja“ auswählte, lautete auszugsweise wie folgt: „Es ist beim Unternehmen aufgrund einer Umgründung oder des Erwerbs oder Verkaufs eines (Teil-)Betriebes oder Mitunternehmeranteils verglichen mit dem Vergleichszeitraum zu einer Änderung des Umfangs des Unternehmens im Betrachtungszeitraum gekommen und daher ist auf die vergleichbare wirtschaftliche Einheit vor der Umgründung abzustellen.“
Die Klägerin kündigte das Vertragsverhältnis zur Beklagten mit Wirkung zum 30.6.2021 auf.
Am 6.7.2021 kontaktierte ein/e Mitarbeiter/in der COFAG die bei der Beklagten zuständige Sachbearbeiterin, Mag.a H*, und teilte ihr mit, dass der Erstantrag aus Sicht der COFAG nicht korrekt und ein neuer Antrag ohne Angabe als Sonderfall zu stellen sei. Mag.a H* erklärte bei diesem Telefonat nicht, dass sie den Erstantrag zurückziehen werde. Auch sonst erfolgten von Seiten der Beklagten keine Erklärungen dahingehend, dass der Erstantrag zurückgezogen werde. Dass der/die Mitarbeiter/in der COFAG bei diesem Telefonat erklärte, dass der Erstantrag im System der COFAG als zurückgezogen markiert werde, kann nicht festgestellt werden (F1).
Mag.a H* besprach in Folge dieses Telefonats die Angelegenheit mit dem Geschäftsführer der Beklagten, Mag. I*. Beiden waren zwar der Ansicht, dass die Stellung des Erstantrags als Sonderfall korrekt sei, Mag. I* wies Mag.a H* dennoch an, den Antrag als „Normalantrag“, wie von der COFAG gewünscht, noch einmal einzubringen.
Mag.a H* sprach am selben Tag auch mit der Klägerin, schilderte ihr den Sachverhalt und teilte ihr mit, dass sie den Antrag entsprechend korrigieren werde und dass bei einer späteren Prüfung allenfalls eine Rückzahlung hinsichtlich der in den Antrag nunmehr einbezogenen Umsätze der Filiale G* anfallen könnte.
Am 6.7.2021 rief Mag.a H* in FinanzOnline den Erstantrag neuerlich auf, erstellte diesen als normalen Antrag ohne Angabe eines Sonderfalls und klickte in der Eingabemaske auf jenes Feld, dass sinngemäß zum Abschicken/Versenden/Einreichen des Antrags (= „Zweitantrag“) vorgesehen war. Es kann nicht festgestellt werden, dass Mag.a H* zuvor sämtliche Pflichtfelder der Eingabemaske angehakt und ausgefüllt hatte. Nach Betätigung des Felds zum Abschicken des Antrags entsprach die Seitenansicht der einen Bestandteil des Ersturteils bildenden und diesem angeschlossenen Beilage ./B. Mag.a H* sah den blau umrahmten Hinweis „Der Antrag wurde erfolgreich eingebracht und an die COFAG zur Bearbeitung weitergeleitet.“, kontrollierte jedoch nicht die darunter ersichtlichen Antragsdaten. Dieser Zweitantrag wurde via FinanzOnline nicht übermittelt und langte bei der COFAG nicht ein.
Normalerweise ist bei erfolgreich eingebrachten und an die COFAG übermittelten Anträgen auf Ausfallsbonus via FinanzOnline auf der Eingabemaske ganz oben ein grün umrandeter „Bestätigungshinweis“ mit den Worten „Der Antrag wurde erfolgreich eingebracht und an die COFAG zur Bearbeitung weitergeleitet.“ ersichtlich. Nach erfolgreicher Einbringung und Übermittlung an die COFAG sah die Eingabemaske wie auf der einen Bestandteil des Ersturteils bildenden und diesem angeschlossenen Beilage ./A aus. Damit ein Antrag erstmals oder neuerlich erfolgreich eingebracht und an die COFAG übermittelt werden konnte, mussten zuvor sämtliche Pflichtfelder in der Eingabemaske ausgefüllt sein. Bei neuerlichem Aufruf eines bereits eingebrachten Antrags war der Bestätigungshinweis blau umrahmt sichtbar, wobei nach Bearbeitung/Korrektur des Antrags und neuerlicher Einbringung und tatsächlicher Übermittlung an die COFAG dieser Hinweis wiederum grün umrandet war.
Beim Ausfüllen eines Antrags in FinanzOnline war in der Eingabemaske der umrahmte Hinweis „Bitte beachten Sie, dass der Antrag aus Sicherheitsgründen innerhalb von 30 Minuten ausgefüllt und gesendet werden muss. Bereiten Sie daher die notwendigen Daten bereits vor Start des Ausfüllvorganges vor oder speichern Sie die eingegebenen Daten, falls Sie zwischendurch etwas abklären müssen.“ ersichtlich. Unmittelbar nach Betätigung des für das Abschicken des Antrags vorgesehenen Felds/Buttons war dieser Hinweis jedoch nicht mehr ersichtlich, sofern der Antrag erfolgreich eingebracht und übermittelt wurde.
Wurden bei Eingabemasken in FinanzOnline Pflichtfelder nicht ausgefüllt/angehakt, erschien in der Regel ein rot gefärbter Hinweis. Dass ein solcher rot gefärbter Hinweis auch beim Einsteigen in einen bereits eingebrachten Antrag und Versuch des neuerlichen Abschickens erfolgte, wenn nicht sämtliche Pflichtfelder ausgefüllt/angehakt waren, kann nicht festgestellt werden.
Es konnte nicht festgestellt werden, dass bei einem neuerlichen Aufruf eines bereits eingebrachten Antrags, dessen Bearbeitung und neuerlichem Abschicken bei der Eingabemaske erklärt wird, dass der ursprüngliche Antrag zurückgezogen werde oder es ein entsprechendes Formular zum Zurückziehen des ursprünglichen Antrags gibt. Im Fall der Stellung eines neuen Antrags an die COFAG für dieselbe Person, dieselbe Förderung und denselben Zeitraum erklärte die COFAG in der Regel per E-Mail, dass nur der zweite Antrag bearbeitet werde. Dass die Klägerin, deren neue Steuerberatung oder die Beklagte ein solches E-Mail im Zusammenhang mit dem gegenständliche Erst- und Zweiantrag erhalten haben, konnte nicht festgestellt werden. Für Parteienvertreter bestand die Möglichkeit, die Absendung der von ihnen für Mandanten erstellten Anträge drei Jahre lang in FinanzOnline über das Menü Admin/Postausgangsbuch zu überprüfen, was die Beklagte hinsichtlich des Zweitantrags jedoch bis zum Ablauf der Antragsfrist nicht gemacht hatte.
In der (vorläufigen) Bilanz der Klägerin für das Geschäftsjahr 1.7.2020 bis 30.6.2021 war eine Forderung für den Ausfallsbonus für April 2021 von EUR 31.141,52 enthalten. Mit der Erstellung der Bilanz der Klägerin für das Geschäftsjahr 1.7.2020 bis 30.6.2021 wurde ab Frühjahr 2023 begonnen. Dabei bemerkte der neue Steuerberater der Klägerin, dass die Forderung der Klägerin auf den Ausfallsbonus April 2021 noch immer offen war. Zu einem nicht feststellbaren Zeitpunkt erkundigte er sich daher bei der COFAG, die ihm mitteilte, dass der Erstantrag im System der COFAG als zurückgezogen gelte und der Zweitantrag nicht bei der COFAG eingebracht worden sei. Spätestens am 13.6.2023 hatte der neue Steuerberater der Klägerin Kenntnis von dieser Rückmeldung der COFAG. Er hielt auch mit der Beklagten Rücksprache. Da sich weder die Beklagte noch der neue Steuerberater der Klägerin erklären konnten, weshalb der Zweitantrag nicht bei der COFAG aufschien, ersuchte die neue Steuerberatung mit E-Mail vom 14.6.2023 die COFAG um Prüfung dieser Angelegenheit. Die COFAG antwortete darauf mit E-Mail vom 4.10. 2023, welches auszugsweise wie folgt lautete:
„Der Antrag auf Ausfallsbonus April 2021, der per 06.07.2021 eingereicht worden sein soll, wurde nicht abgeschickt. Sie erkennen dies unter anderem am Vermerk in Ihrem Antrags- pdf:
‚Bitte beachten Sie, dass der Antrag aus Sicherheitsgründen innerhalb von 30 Minuten ausgefüllt und gesendet werden muss. Bereiten Sie daher die notwendigen Daten bereits vor Start des Ausfüllvorganges vor oder speichern Sie die eingegebenen Daten, falls Sie zwischendurch etwas abklären müssen.‘
Der Antrag wurde also nicht final bestätigt und eingereicht.
Eine Bearbeitung ist daher nicht möglich.“
Die Klägerin machte gegenüber der COFAG oder dem Bund keine Ansprüche auf den Ausfallsbonus für April 2021 im Gerichtsweg geltend.
Die Klägerin begehrte mit der am 28.11.2023 eingebrachten Mahnklage Zahlung von EUR 31.141,42 und brachte dazu im Wesentlichen vor, die Beklagte habe für sie am 26.5.2021 einen Antrag an die COFAG auf Bewilligung eines Ausfallsbonus für April 2021 gestellt. Am 6.7.2021 habe die zuständige Sachbearbeiterin der COFAG die zuständige Sachbearbeiterin bei der Beklagten angerufen und mitgeteilt, dass der Antrag fehlerhaft sei und neu gestellt werden müsse. Der Antrag vom 26.5.2021 sei infolge dieses Telefonats im EDV-System der COFAG als zurückgezogen markiert worden. Die Sachbearbeiterin der Beklagten habe den Antrag auf Ausfallsbonus für April 2021 am 6.7.2021 erneut auf FinanzOnline erstellt, jedoch - wohl versehentlich - nicht abgeschickt. Sie habe einen Warnhinweis auf dem Zweitantrag, aus dem sich das Unterbleiben der Übermittlung ergeben habe, sowie noch frei verfügbare Eingabefelder und Checkboxen ignoriert. Diese hätten jedenfalls eine Nachforschungspflicht der Beklagten ausgelöst.Der Klägerin sei dadurch ein Schaden in Höhe des entgangenen Ausfallsbonus für April 2021 von EUR 31.141,42 entstanden. Die Filiale im G* sei kein Teilbetrieb, weshalb der Klagsbetrag richtig berechnet worden sei.
Der Anspruch sei nicht verjährt. Die Klägerin habe von der Nichtauszahlung der Förderung durch die COFAG erstmals im Oktober 2023 aufgrund einer Antwort der COFAG auf eine Anfrage von Mai 2023 erfahren. Die AAB seien nicht wirksam vereinbart worden. Die Klägerin sei auf den Haftungsausschluss und die Verkürzung der Verjährungsfrist nicht hingewiesen worden.
Die Beklagte bestritt, beantragte kostenpflichtige Klagsabweisung und wendete unter Hinweis auf Punkt 7 Abs 4 der AAB 2018 Verjährung und Präklusion ein. Sie brachte weiter zusammengefasst vor, der Klägerin habe lange vor dem Bilanzstichtag 30.6.2023 auffallen müssen, dass sie vermeintlich gegenüber der COFAG eine offene Forderung wegen des Ausfallsbonus für April 2021 habe. Ein allfälliger Schadenersatzanspruch sei daher verjährt.
Im Übrigen habe die zuständige Sachbearbeiterin der Beklagten den Antrag am 6.7.2021 erfolgreich (nochmals) gestellt, obwohl tatsächlich bereits der erste Antrag richtig gewesen sei, und eine Bestätigung über die erfolgreiche Einbringung erhalten. Die Beklagte habe den ersten Antrag vom 26.5.2021 auch nicht zurück gezogen. Ihr sei daher kein Vorwurf zu machen. Im Übrigen sei die Haftung mit Z 7 der AAB 2018 auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit eingeschränkt und die Anwendbarkeit des § 1298 Abs 2 ABGB ausgeschlossen worden.
Die Klägerin habe die Zusammenarbeit mit E-Mail vom 25.5.2021 mit Wirksamkeit Ende Juni 2021 gekündigt. Der neue Steuerberater der Klägerin hätte daher mit der COFAG bezüglich des Ausfallsbonus für April 2021 Rücksprache halten und nachfragen müssen, warum der Antrag noch unerledigt sei. Die Nichtauszahlung sei daher der Klägerin oder deren Erfüllungsgehilfen zuzurechnen.
Der Klägerin sei tatsächlich gar kein Schaden entstanden. Jedenfalls zum Zeitpunkt der Klagseinbringung sei eine Geltendmachung allfälliger Ansprüche gegenüber der COFAG möglich gewesen.
Das Klagebegehren sei zudem der Höhe nach falsch berechnet. Die Klägerin habe im April 2019 drei, im Betrachtungszeitraum April 2021 jedoch nur mehr zwei Teilbetriebe geführt. Die Klägerin betreibe die Filiale im G* seit Anfang 2020 nicht mehr. Hinsichtlich dieser Filiale sei eine eigene Kostenstellenrechnung durchgeführt worden. Die Filiale sei wirtschaftlich eigenständig betrieben worden. Der Klägerin stünden daher maximal EUR 19.188,62 an Förderung zu.
Mit dem angefochtenen Urteil gab das Erstgericht dem Klagebegehren im Umfang von EUR 14.391,47 sA statt und wies das Mehrbegehren von EUR 16.749,95 sA ab. Es traf die auf den Seiten 5 bis 13 ersichtlichen Feststellungen, auf die verwiesen wird und die eingangs der Berufungsentscheidung auszugsweise wiedergegeben wurden. In rechtlicher Hinsicht ging das Erstgericht davon aus, dass die AAB 2018 wirksam vereinbart worden seien. Die Beklagte sei gegenüber der Klägerin zur ordnungsgemäßen Einbringung des Zweitantrags verpflichtet gewesen. Dazu gehöre nicht nur das ordnungsgemäße Befüllen des Antrags, sondern auch eine zumindest kurze Sichtprüfung nach (vermeintlicher) Abfertigung, ob die Übermittlung auch tatsächlich stattgefunden habe.
Der Beklagten sei ein grobes Verschulden anzulasten, weil ihre Mitarbeiterin trotz leicht erkennbarer Abweichungen im Vergleich zu anderen Einbringungen und vorhandener Widersprüche keine weitere Prüfung vorgenommen habe. Bei einer zumindest oberflächlichen Sichtprüfung, die aufgrund des Fehlens einer grün hervorgehobenen Bestätigung geboten gewesen wäre, wäre der Widerspruch zu dem weiteren Hinweis und der Umstand fehlender Pflichtangaben für die Mitarbeiterin der Beklagten ohne weiteres erkennbar gewesen. Die Übersendung hätte im Postausgangsbuch auch ohne weiteres überprüft werden können.
Aus dem festgestellten Sachverhalt ergebe sich nicht, dass die Klägerin von diesem haftungsbegründenden Sachverhalt vor dem 13.6.2023 Kenntnis gehabt hätte oder haben hätte müssen. Die Beklagte habe dies auch nicht substanziert behauptet. Der Anspruch der Klägerin sei daher nicht verjährt.
Nach dem Zweck von Pkt 4.5.2 (e) Anhang VO Ausfallsbonus solle bei einer Verringerung der wirtschaftlichen Tätigkeiten/Einheiten nur eine Förderung hinsichtlich der Vergleichsumsätze im Umfang der noch bestehenden Tätigkeiten/Einheiten des jeweiligen Unternehmens gewährt werden. Die Schließung eines (Teil-)Betriebs sei dem in der Bestimmung ausdrücklich genannten „Verkauf“ gleich zu halten. Ein (Teil-)Betrieb sei dabei vor dem Hintergrund der COVID-Pandemie, der damit verbundenen Einschränkungen und der mit den Förderungen beabsichtigten Stützung der bestehenden Unternehmen und ihrer Tätigkeiten als eine solche Einheit zu verstehen, die selbständige und zumindest in irgend einer Form auch organisatorisch abgrenzbare Umsätze generiere, mit denen – in aller Regel – auch (zumindest) laufende Kosten verbunden seien. Erkennbarer Zweck der COVID-Fördermaßnahmen sei es gewesen, die durch die flächendeckenden und damit (fast) alle Branchen betreffenden Einschränkungen befürchteten wirtschaftlichen Einbußen und damit potentiell verbundenen massenhaften Betriebsschließungen und Arbeitsplatzverluste zu verhindern. Dafür sei nur die Stützung aktuell bestehender wirtschaftlicher Einheiten erforderlich und zweckmäßig. Aufgrund der gesonderten Kosten für die Filiale G*, etwa für Betriebslokal, Mitarbeiter und Waren, und gesondert abgrenzbarer Umsätze sowie örtlicher und organisatorischer Trennung - wenngleich unter zentraler Leitung - liege eine getrennte wirtschaftliche Einheit und ein im Sinne der Förderbedingungen eigener Teilbetrieb vor. Nach dem Vergleichsumsatz für die noch bestehenden Filialen stünden der Klägerin daher nur EUR 19.188,62 an Ausfallsbonus für April 2021 zu.
Der Erstantrag sei nie wirksam zurück gezogen worden und daher weiterhin offen. Auf den Ausfallsbonus bestehe grundsätzlich ein durchsetzbarer Rechtsanspruch. Mit der anzuwendenden VO Ausfallsbonus liege zwar eine Verordnung im Rechtssinn vor. Der Ausfallsbonus werde jedoch im Wege privatrechtlichen Handelns durch Abschluss eines entsprechenden Fördervertrags gewährt. Der Anspruch daraus verjähre als „sonstige Leistung“ gemäß § 1486 Z 1 ABGB in drei Jahren. Der Anspruch der Klägerin sei spätestens zu jenem Zeitpunkt fällig gewesen, in dem der COFAG die Prüfung des Antrags und der darauffolgende Abschluss des Fördervertrags durch Auszahlung der Förderung bei üblichem Verlauf möglich gewesen wäre. Dieser Zeitpunkt sei spätestens mit Ende 2021 anzusetzen. Zumindest ab dem Beklagtenvorbringen, wonach der Erstantrag noch aufscheine mit Schriftsatz vom 1.3.2024 (ON 8) und der Erörterung des fraglichen Vorliegens eines Schadens in der Tagsatzung vom 11.4.2024 (ON 10) sei die zumindest vorsichtsweise Geltendmachung angezeigt gewesen.
Aufgrund der Unterlassung der Geltendmachung ihrer Ansprüche sei der Klägerin eine Verletzung ihrer Schadenminderungspflicht vorzuwerfen, bei der konkret aber, weil der Schaden insofern erst im Zusammenwirken aus fehlerhafter Antragstellung der Beklagten und unterlassener Prozessführung durch die Klägerin eingetreten sei, anders als in allgemeinen Fällen von Schadenminderungspflichtverletzungen mit Schadensteilung vorzugehen sei. Mit Blick auf das grobe Verschulden der Beklagten iZm dem Zweitantrag und der für die Klägerin bei gerichtlicher Durchsetzung bestehenden Unsicherheit hinsichtlich der Beurteilung der fraglichen „Zurückziehung“ sei von einer Schadensteilung von 1:3 zu Lasten der Beklagten auszugehen.
Gegen den klagsstattgebenden Teil dieses Urteils richtet sich die Berufung der Beklagten aus dem Berufungsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung mit dem Antrag, das angefochtene Urteil im Sinne einer vollständigen Klagsabweisung abzuändern. In eventu stellt die Beklagte einen Aufhebungsantrag.
Die Klägerin beantragt, der Berufung der Beklagten nicht Folge zu geben.
Gegen die Abweisung eines Teilbetrages von EUR 4.797,15 mit diesem Urteil richtet sich die Berufung der Klägerin aus den Berufungsgründen der unrichtigen Sachverhaltsfeststellung infolge unrichtiger Beweiswürdigung und der unrichtigen rechtlichen Beurteilung mit dem Antrag, das angefochtene Urteil dahingehend abzuändern, dass dem Klagebegehren auch hinsichtlich eines weiteren Betrages von EUR 4.797,15 sA stattgegeben werde. Hilfsweise stellt die Klägerin im Umfang der Anfechtung einen Aufhebungsantrag.
Die Beklagte beantragt, der Berufung der Klägerin nicht Folge zu geben.
Die Berufung der klagenden Partei ist nicht berechtigt, jene der beklagten Partei hingegen schon.
Zur Feststellungsrüge der Klägerin:
1.1. Die Klägerin bekämpft die Feststellung F1 und begehrt folgende wörtlich wiedergegebene Ersatzfeststellung: „Frau Mag. H* konnte sich im Zuge ihrer Vernehmung nicht mehr genau an das Telefonat mit der COFAG erinnern. Es war ihr aber klar, dass die COFAG den Erstantrag „weghaben wollte“ und somit eine Zurückziehung im System vermerken würde, damit an Stelle des Erstantrages ein verbesserter Antrag neu eingebracht werden konnte, zumal ihr klar war, dass nur ein einziger Antrag mit dem Ziel Ausfallbonus April 2021 im System einer Behandlung zugeführt werden kann.“
Die Zeugin Mag.a H* habe angegeben, dass sie sich nicht mehr genau an das Telefonat erinnern könne und es klar gewesen sei, dass die COFAG den Antrag weg haben wollte. Ihr sei daher klar gewesen, dass die COFAG den Antrag als zurückgezogen behandelt, weil andernfalls die Wortfolge „dass die COFAG den Antrag weg haben wollte“ keinen Sinn ergebe. Der Zeugin sei auch klar gewesen, dass nicht zwei Anträge gleichzeitig offen sein können. Nach ihrer Meinung gelte der „sozusagen letzte Antrag“, der den ersten „overruled“ habe. Mag.a H* sei klar gewesen, dass der erste Antrag damit keiner positiven Erledigung mehr zugeführt werden habe können. Auch die Angaben des Zeugen Mag. I*, wonach die COFAG die beklagte Partei kontaktiert habe und wollte, dass ein neuer Antrag eingebracht werde sowie dass die COFAG gesagt habe, dass der Erstantrag aus ihrer Sicht nicht richtig sei, die Beilage ./VII sowie die Aussage des Zeugen Mag. J*, wonach nach Auskunft der COFAG der ursprüngliche Antrag „herausstorniert“ und der Antrag im System als „zurückgezogen“ markiert worden sei, würden die begehrte Ersatzfeststellung stützen.
1. 2 Das Erstgericht stützte die bekämpfte Feststellung auf die Aussage der Zeugin Mag.a H* (ON 12.2, Seite 2), die von der Richtigkeit des Erstantrags überzeugt gewesen sei und vor dem Zweitantrag zunächst noch Mag. I* vom Anruf der COFAG berichtet habe, was gegen eine ausdrückliche Zurückziehung des Erstantrages bereits im Telefonat spreche. Auch der Zeuge Mag. I* habe glaubwürdig angegeben, dass ihm Mag.a H* vom Anruf der COFAG und insofern (nur) berichtet habe, dass diese der Ansicht sei, dass der Erstantrag unrichtig und ein neuer Antrag zu stellen sei (ON 34.4, Seite 13). Auch die Klägerin habe keine Angaben zu einer Zurückziehung des Antrags machen können (ON 34.4, Seite 6). Es bestünden daher keine Anhaltspunkte dafür, dass die Beklagte ihr gegenüber von einer Antragsrückziehung gesprochen hätte. Damit lägen aber auch keine überzeugenden Beweisergebnisse zu einer ausdrücklichen Zurückziehung des Erstantrags durch Mag.a H* im Telefonat mit der/dem MitarbeiterIn der COFAG vor. Es sei daher eine Negativfeststellung zu treffen. Der interne Vermerk der COFAG zum Gespräch am 6.7.2021 (./VII) „Antragsteller möchte den Antrag zurückziehen, es handelt sich um keine Umgründung“ gebe offensichtlich die Meinung der COFAG wieder, weil die Beklagte vom Vorliegen eines „Sonderfalls“ überzeugt gewesen sei. Der/die Mitarbeiterin der COFAG habe die besprochene neuerliche Antragstellung intern offenbar als Zurückziehung verstanden und vermerkt, ohne dass daraus ein zwingender Rückschluss auf eine diesbezügliche Erklärung seitens oder gegenüber der Beklagten gezogen werden könne. Zudem stehe im Vermerk „möchte“, was auf eine erst zukünftige Handlung und offenbar auf die Einbringung des besprochenen neuen Antrags als Bedingung dieser „Zurückziehung“ abstelle. Auch aus der Aussage des Zeugen Mag. J* (ON 34.4, Seite 24 f) ergebe sich kein zwingender anderer Schluss, weil es sich auch insofern nur um eine zukunftsbezogene Aussage gehandelt habe.
1. 3 Es gehört zum Wesen der freien Beweiswürdigung, dass sich die Tatsacheninstanz für eine von mehreren widersprechenden Darstellungen aufgrund ihrer Überzeugung entscheidet, dass diese mehr Glaubwürdigkeit beanspruchen kann (RS0043175). Allein der Umstand, dass die Beweisergebnisse möglicherweise auch andere als die vom Erstgericht getroffenen Feststellungen ermöglicht hätten oder dass es einzelne Beweisergebnisse gibt, die für den Prozessstandpunkt der Berufungswerberin sprechen, kann daher noch nicht zu einer erfolgreichen Bekämpfung der Beweiswürdigung und der darauf gegründeten Tatsachenfeststellungen führen (OLG Wien, 11 R 28/25f u.a.; vgl auch Klauser/Kodek, JN – ZPO18 § 272 ZPO, E 24/1 mwN).
Das Erstgericht legte nachvollziehbar dar, warum es zu der bekämpften Negativfeststellung F1 gelangte. Es ist insbesondere plausibel, jedenfalls aber nicht auszuschließen, dass der/die MitarbeiterIn der COFAG den Erstantrag lediglich aufgrund der Inaussichtstellung einer neuen Antragstellung intern als zurückgezogen vermerkte. Insofern wäre der Erstantrag auch tatsächlich obsolet geworden. Der Argumentation der Klägerin ist entgegen zu halten, dass der zweite Antrag ausgehend vom unbekämpft festgestellten Sachverhalt nicht wirksam eingebracht wurde und bei der COFAG nie einging (ON 38.1, Seite 10, vorletzter Absatz, letzter Satz). Die Gefahr, dass zwei Mal über denselben Antragszeitraum entschieden wird, bestand daher nicht. Wäre der Zweitantrag erfolgreich eingebracht und an die COFAG übermittelt worden, hätte die COFAG per E-Mail erklärt, dass nur über den zweiten Antrag entschieden werden wird (ON 38.1, Seite 12, zweiter Absatz), was die Zeugin Mag.a H* offensichtlich mit „overruled“ meinte (ON 12.2, Seite 3). Vor diesem Hintergrund sind auch ihre weiteren Angaben zu verstehen, wonach nicht zwei Anträge (gleichzeitig) offen sein könnten. Ihren Angaben ist jedoch ebensowenig wie jenen der anderen vernommenen Personen zu entnehmen, dass die Zurücknahme des Erstantrags Voraussetzung für einen Zweitantrag wäre.
Mit dem Vorbringen, wonach nach dem allgemeinen Verständnis sämtlicher handelnden Personen der Erstantrag ab dem Telefonat zwischen Frau Mag.a H* und der COFAG nicht mehr existiert habe, verstößt die Klägerin gegen das im Berufungsverfahren geltende Neuerungsverbot (§ 482 Abs 2 ZPO). Ob nach dem Verständnis der handelnden Personen über den ersten Antrag noch zu entscheiden gewesen wäre und eine solche Entscheidung erwartet wurde, ist zudem irrelevant. Das Berufungsgericht hat daher keine Bedenken gegen die vom Erstgericht getroffenen Feststellungen und legt sie der Berufungsentscheidung zu Grunde.
Zu den Rechtsrügen beider Parteien:
2. 1 Die Parteien wenden sich mit ihren Rechtsrügen gegen unterschiedliche Aspekte. Aus Gründen der Zweckmäßigkeit werden diese jedoch dennoch gemeinsam behandelt.
2. 2 Allgemeine Geschäftsbedingungen gelten regelmäßig nur kraft ausdrücklicher oder stillschweigender Parteienvereinbarung. Dabei genügt es, wenn der Unternehmer vor dem Abschluss des Vertrags erklärt, nur zu seinen Allgemeinen Geschäftsbedingungen kontrahieren zu wollen, und sich der Geschäftspartner daraufhin mit ihm einlässt und er überdies wenigstens die Möglichkeit hat, vom Inhalt dieser Bedingungen Kenntnis zu nehmen (RS0014506 [T5]). Ob vom Vertragspartner der Hinweis auf die AGB ausdrücklich zur Kenntnis genommen wurde oder diese ihm vor Vertragsabschluss ausgehändigt wurden, ist nicht entscheidend. Maßgeblich ist vielmehr nur, dass der Vertragspartner die Möglichkeit hatte, von deren Inhalt Kenntnis zu erlangen (RS0014506 [T8]).
2. 3 Ausgehend von diesen Grundsätzen zieht die Klägerin die wirksame Vereinbarung der AAB 2018 im Berufungsverfahren zu Recht nicht mehr in Zweifel. „Auftrag und Vollmacht“ vom 10.12.2018, sowie die „Auftragsverhältnisse“ vom 23.11.2020 und 28.6.2021 enthielten einen ausdrücklichen Hinweis auf die Geltung der AAB 2018, wobei auch auf deren Abrufbarkeit über die Homepage E* ausdrücklich hingewiesen wurde. Die Klägerin hätte daher ohne weiters die Möglichkeit gehabt sich von deren Inhalt Kenntnis zu verschaffen (vgl dazu auch 6 Ob 167/12w Punkt 2.3, wobei die Abrufbarkeit zu den maßgeblichen Zeitpunkten hier ohnedies positiv fest steht, siehe ON 38.1, Seite 8, erster Absatz). Die tatsächliche Kenntnisnahme vom Inhalt der AGB ist dabei keine Geltungsvoraussetzung (vgl RS0014506 [T15]). Die Einschränkung der Haftung der Beklagten auf grob fahrlässiges und vorsätzliches Verhalten ist zudem nicht nur in den AAB 2018, sondern auch in den oben angeführten von den Parteien unterfertigten Urkunden geregelt. Im Hinblick darauf ist das Erstgericht zutreffend davon ausgegangen, dass die Einschränkung der Haftung der Beklagten auf grob fahrlässiges und vorsätzliches Verhalten sowie die AAB 2018 Vertragsinhalt wurden. Die Unwirksamkeit einzelner Klauseln hat die Klägerin im Verfahren erster Instanz nicht geltend gemacht (siehe zu deren Zulässigkeit im hier interessierenden Zusammenhang zudem 1 Ob 1/00d; 6 Ob 35/00s).
3. 1 Nach Punkt 7 Abs 4 der AAB 2018 kann jeder Schadenersatzanspruch nur innerhalb von sechs Monaten nachdem der oder die Anspruchsberechtigten von dem Schaden Kenntnis erlangt haben, spätestens aber innerhalb von drei Jahren ab Eintritt des (Primär)Schadens nach dem anspruchsbegründenden Ereignis gerichtlich geltend gemacht werden, sofern nicht in gesetzlichen Vorschriften zwingend andere Verjährungsfristen festgesetzt sind.
Die Klausel spricht nach ihrem Wortlaut zwar nur von der Kenntnis vom Schaden und nicht auch vom Schädiger. Sinn und Zweck der Regelung ist jedoch erkennbar lediglich, die gesetzlichen Verjährungsfristen für Schadenersatzansprüche zu verkürzen. Dazu wird sowohl für die kurze (kenntnisabhängige) als auch für die lange (kenntnisunabhängige) Verjährung eine vom Gesetz abweichende Frist normiert. Vor diesem Hintergrund soll die Klausel aber nicht auch den Fristenlauf abweichend von § 1489 ABGB regeln.
3. 2 Die Verjährungsfrist des § 1489 ABGB beginnt mit dem Zeitpunkt zu laufen, in dem dem Geschädigten sowohl der Schaden und die Person des Schädigers als auch die Schadensursache bekannt geworden ist (RS0034951). Richtig ist, dass die Klägerin immer - also schon seit Anfang Juli 2021 - wusste, dass der Ausfallsbonus für April 2021 von der COFAG nicht bezahlt wurde. Die Kenntnis des Geschädigten hat jedoch den ganzen Sachverhalt zu umfassen, aus dem sich der Anspruch ableiten lässt (RS0034374 [T13]). Dazu gehört bei geltend gemachter Verschuldenshaftung auch die Kenntnis des Geschädigten von jenen Umständen, aus denen das Verschulden des Schädigers hervorgeht (RS0034322 [T1]; RS0034374 [T1]).
Die Beklagte beruft sich zum Beginn der Verjährung auf ein E-Mail vom 13.6.2023 (ON 8, Seite 8) und eine jedenfalls schon deutlich früher erfolgte Kenntnis der Klägerin von der Nichtbegleichung der Forderung durch die COFAG. Dass und allenfalls wodurch die Klägerin von den ein Verschulden der Beklagten begründenden Umstände bereits mehr als sechs Monate vor Klagseinbringung am 28.11.2023 Kenntnis erlangt hätte, legte die Beklagte im Verfahren erster Instanz jedoch nicht dar. Entgegen der von der Beklagten vertretenen Auffassung trifft sie die diesbezügliche Behauptungs- und Beweislast (vgl RS0034456 [T3, T4]). Die in diesem Zusammenhang vom Erstgericht getroffene Negativfeststellung (ON 38.1, Seite 13, zweier Absatz) geht daher zu Lasten der Beklagten. Damit ist ihr aber der Nachweis, dass die Klägerin bereits mehr als sechs Monate vor Klagseinbringung Kenntnis vom anspruchsbegründenden Sachverhalt gehabt hätte, nicht gelungen. Der von der Klägerin geltend gemachte Schadenersatzanspruch war daher zum Zeitpunkt der Klagseinbringung am 28.11.2023 noch nicht verjährt.
4. 1 Die Beklagte zieht zwar schon das Vorliegen eines Schadens und die Kausalität ihres Verhaltens für dessen Eintritt in Zweifel. Aus Zweckmäßigkeit ist dennoch vorweg auf den an die Beklagte gerichteten Verschuldensvorwurf einzugehen. Die dazu vom Erstgericht vertretene Auffassung zum Vorliegen eines groben Verschuldens der Beklagten wird vom Berufungsgericht nicht geteilt:
4. 2 Grobe Fahrlässigkeit ist anzunehmen, wenn eine außergewöhnliche und auffallende Vernachlässigung einer Sorgfaltspflicht vorliegt (RS0030644). Dafür muss sich das Verhalten von alltäglich vorkommenden, nie ganz vermeidbaren Fahrlässigkeitshandlungen erheblich und ungewöhnlich abheben (RS0031127 [T27]; RS0030477; RS0030359). Grobe Fahrlässigkeit ist daher bei schlechthin unentschuldbaren Pflichtverletzungen, wie sie regelmäßig nur bei besonders nachlässigen Menschen vorkommen, gegeben (RS0030303 [insb T2, T3]; RS0038120; RS0030477 [T7]). Sie erfordert, dass ein objektiv besonders schwerer Sorgfaltsverstoß bei Würdigung aller Umstände des konkreten Falles auch subjektiv schwerstens vorzuwerfen ist (RS0030272; RS0030644 [T31,32]; RS0031127).
Ein Steuerberater übt ein "qualifiziertes Gewerbe" im Sinn des § 1299 ABGB aus (RS0037133). Die Anforderungen an die Sorgfaltspflicht dürfen dennoch nicht überspannt werden (RS0026584).
4. 3 Die Beklagte hat sich im Verfahren erster Instanz bereits auf Punkt 7 Abs 1 letzter Satz der AAB 2018 berufen, demzufolge die Anwendbarkeit von § 1298 [richtig und gemeint] zweiter Satz ABGB ausgeschlossen worden sei (ON 8, Seite 8, erster Absatz). Die Klägerin hat die Zulässigkeit dieser Vereinbarung im hier vorliegenden beidseits unternehmensbezogenen Geschäft nicht in Zweifel gezogen. Daraus folgt, dass die Klägerin für das Vorliegen einer zumindest grob schuldhaften Sorgfaltsverletzung durch eine der Beklagten zurechenbare Person beweispflichtig ist.
4. 4 Die Beklagte schuldete der Klägerin nicht die Herbeiführung eines bestimmten Erfolgs, sondern lediglich ein sorgfältiges Bemühen. Die Nicht- oder Schlechterfüllung besteht im Falle solcher Sorgfaltsverbindlichkeiten in der Sorgfaltsverletzung. Diese ist als Ursache des entstandenen Schadens stets von der Klägerin zu beweisen (RS0026458). In diesem Zusammenhang liegt auch kein typischer, die Anwendung des Anscheinsbeweises rechtfertigender Geschehensablauf vor, weil die nicht erfolgreiche Übermittlung des Zweitantrags nicht typischer Weise auf (Eingabe-)Fehlern der Beklagten beruhen muss, sondern auch technische Ursachen haben kann (vgl auch Erstgericht ON 38.1, Seite 24, oben). Daraus folgt jedoch, dass die vom Erstgericht getroffene Negativfeststellung, wonach nicht festgestellt werden konnte, dass die Mitarbeiterin der Beklagten sämtliche Pflichtfelder der Eingabemaske befüllt hat und alle Pflichtfelder zum Zeitpunkt des Übermittlungsversuchs befüllt waren, wie auch alle sonstigen Unklarheiten zu Lasten der Klägerin gehen. Es ist daher davon auszugehen, dass der Mitarbeiterin der Beklagten beim Befüllen des Formulars für den Zweitantrag kein Fehler unterlaufen ist. Fest steht zudem (unbekämpft), dass die Mitarbeiterin der Beklagten in der Eingabemaske auf Absenden klickte (ON 38.1, Seite 10).
4. 5 Soweit die Beklagte meint, es treffe sie gar kein Verschulden, übergeht sie, dass sich der an sie gerichtete Verschuldensvorwurf auch darauf erstreckt, dass sie die tatsächlich unterbliebene Einbringung und Übermittlung an die COFAG nicht bemerkte, obwohl sie dies aufgrund der anderen Rahmenfarbe des Übermittlungshinweises und eines zweiten Hinweises weiter unten im Formular erkennen und im FinanzOnline Portal auch überprüfen hätte können. Zur Klarstellung ist darauf hinzuweisen, dass die beschreibenden Ausführungen des Erstgerichts („umrandeter bzw. gefärbter Bestätigungshinweis“) lediglich den sich aus den einen integralen Bestandteil des Ersturteils bildenden Beilagen ./A und ./B ergebenden Eindruck wiedergeben und keine davon abweichenden Feststellungen enthalten. Ein Vergleich der Beilagen ./A und ./B zeigt, dass der Rahmen um den Hinweis „Der Antrag wurde erfolgreich eingebracht und an die COFAG zur Bearbeitung weitergeleitet.“ im Fall der erfolgreichen Übermittlung mittel- bis dunkelgrün ist, im Fall des nicht übermittelten Zweitantrags hingegen mittel- bis dunkelblau. Im Vergleich zu dem fett gedruckten Übermittlungshinweis besteht der Rahmen darum jedoch aus einer sehr dünnen Linie, die im Vergleich zu dem einen eindeutigen Hinweis auf die erfolgreiche Übermittlung enthaltenden fett gedruckten Text in den Hintergrund tritt. Die im Farbenkreis nahen Farben mittel-/dunkelblau und mittel-/dunkelgrün mit ähnlicher Schattierung unterscheiden sich zudem nur unmerklich voneinander. Richtig ist, dass die Mitarbeiterin der Beklagten die Unterschiede grundsätzlich dennoch bemerken hätte können und ihr insofern ein der Beklagten nach § 1313a ABGB zurechenbares Verschulden zur Last fällt. Dieser offenbare Flüchtigkeitsfehler der Mitarbeiterin der Beklagten begründet angesichts der erläuterten nur unwesentlichen Abweichungen des dem Wortlaut nach klar eine erfolgreiche Übermittlung bestätigenden Hinweises jedoch keinen groben Verschuldensvorwurf. Daran vermag auch der weiter unten enthaltene Hinweis „Bitte beachten Sie, dass der Antrag aus Sicherheitsgründen innerhalb von 30 Minuten ausgefüllt und gesendet werden muss. Bereiten Sie daher die notwendigen Daten bereits vor Start des Ausfüllvorganges vor oder speichern Sie die eingegebenen Daten, falls Sie zwischendurch etwas abklären müssen.“ nichts zu ändern. Unklar ist in diesem Zusammenhang insbesondere, ob dieser weitere Hinweis überhaupt im Sichtbereich war oder die Mitarbeiterin der Beklagten weiter hinunter scrollen hätte müssen, um diesen wahrnehmen zu können, weil sich zwischen den Hinweisen noch weiterer Text befindet (siehe ./A und ./B). Selbst wenn er im Sichtbereich gewesen wäre, handelt es sich auch dabei aber aber um keinen deutlichen in einer Warnfarbe hervorgehobenen Hinweis auf einen Übermittlungsfehler, wie dies in anderen Fällen, etwa bei der nicht erfolgreichen Übermittlung eines Erstantrags wegen Fehlens von Pflichtangaben, üblich war. Nach dem Übermittlungsversuch war im oberen, jedenfalls sichtbaren Bereich ein (sprachlich) eindeutiger, fett hervorgehobener Hinweis auf die erfolgreiche Einbringung und Weiterleitung an die COFAG zu sehen. Im Hinblick darauf ist der Beklagen das Nichtlesen des weiteren Hinweises, aus dem sich eine Widersprüchlichkeit ergeben hätte, was weitere Nachforschungen zur tatsächlichen Übermittlung indiziert hätte, - auch in Kombination mit dem Nichtbemerken der von der ansonsten üblichen grünen abweichenden blauen Rahmenfarbe - lediglich als leichtes Verschulden anzulasten.
Da die Haftung der Beklagten wirksam auf vorsätzliches und grob fahrlässiges Verhalten eingeschränkt wurde (siehe dazu schon Punkt 2.2 ff) begründet das bloß leicht fahrlässige Verhalten ihrer Mitarbeiterin keinen Haftungsanspruch der Klägerin. Der Berufung der Beklagten ist daher Folge zu geben, jener der Klägerin hingegen nicht. Auf die weiteren von den Parteien im Berufungsverfahren angestellten Erwägungen kommt es nicht mehr entscheidend an.
5. 1 Aufgrund der Abänderung des Ersturteils ergibt sich auch eine Änderung der Kostenentscheidung. Diese beruht auf § 41 Abs 1 ZPO.
5. 2 Die Klägerin hat rechtzeitig Einwendungen gemäß § 54 Abs 1a ZPO erhoben. Ihr ist dahingehend zuzustimmen, dass die Beklagte keinen Anspruch auf Ersatz der Kosten für die Vertagungsbitte vom 4.3.2025 (ON 24) hat, weil die Gründe dafür allein ihrer Sphäre zuzurechnen sind (vgl Obermaier, Kostenhandbuch4 Rz 1.266). Richtig ist weiters, dass der Beklagten für die Bekanntgabe vom 26.3.2025 (ON 32) lediglich ein Kostenersatzanspruch nach TP1 RATG zusteht (TP1 I lit a RATG).
6. Die Entscheidung über die Kosten des Berufungsverfahrens beruht auf den §§ 41, 50 Abs 1 ZPO. Für die Berufung gebührt lediglich ein ERV-Zuschlag von EUR 2,60 (vgl RS0126594).
7. Die für den Zulassungsausspruch maßgebliche Wertgrenze richtet sich, wenn der Entscheidungsgegenstand in einem Geldbetrag besteht, nach der Summe der im Berufungsverfahren angestrebten Änderungen der erstinstanzlichen Entscheidung (vgl RIS-Justiz RS0042478). Die ordentliche Revision ist mangels erheblicher Rechtsfragen iSd § 502 Abs 1 ZPO nicht zulässig. Die Beurteilung des Verschuldensgrads ist keine erhebliche Rechtsfrage (vgl RS0030644 [T47]).
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