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7Rs37/25z•OLG Wien 7Rs37/25z
Das Oberlandesgericht Wien hat als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten Mag. Nigl als Vorsitzenden, die Richter Mag. Derbolav-Arztmann und Dr. Nowak sowie die fachkundigen Laienrichter AD Gerald Bichler und Mag. Vanessa Schönauer, LL.M, in der Sozialrechtssache der klagenden Partei Mag. A* B*, geb. **, **, vertreten durch Mag. Boris Knirsch, Mag. Michael Braun und Mag. Christian Fellner, Rechtsanwälte in Wien, wider die beklagte Partei Österreichische Gesundheitskasse, *, vertreten durch Maga C, ebendort, wegen Familienzeitbonus, über die Berufung der beklagten Partei gegen das Urteil des Landesgerichts St. Pölten als Arbeits- und Sozialgericht vom 22.11.2024, **-25, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Der Berufung wird nicht Folge gegeben und das angefochtene Urteil mit der Maßgabe, dass es insgesamt lautet:
„Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei einen Familienzeitbonus für das am ** geborene Kind D* für den Zeitraum von 1.2.2023 bis 3.3.2023 in der Höhe von EUR 741,21 (EUR 23,91 täglich für 31 Tage) zu gewähren sowie dem Kläger die Kosten des Verfahrens in Höhe von EUR 1.661,37 (darin EUR 276,89 USt) binnen 14 Tagen zu ersetzen.“
Die beklagte Partei ist weiters schuldig, der klagenden Partei die mit EUR 731,90 (darin EUR 121,98 USt) bestimmten Kosten des Berufungsverfahrens binnen 14 Tagen zu ersetzen.
Die ordentliche Revision ist nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
Mit Bescheid vom 1.9.2023 wurde der Antrag des Klägers vom 5.7.2023 auf Zuerkennung des Familienzeitbonus für sein am ** geborenes Kind D* für die Zeit von 1.2.2023 bis 3.3.2023 abgewiesen (./A).
Mit Klage vom 28.9.2023 begehrte der Kläger die Zuerkennung des Familienzeitbonus mit dem wesentlichen Vorbringen, dass er am 5.7.2023 den Antrag auf Zuerkennung des Familienzeitbonus nicht erstmalig, sondern neuerlich übermittelt habe. Die ursprüngliche Antragstellung sei fristgerecht, lange vor Ablauf der sich aus § 3 Abs 2 FamZeitbG ergebenden 91-tägigen Frist – wie sonst beim Kläger und seiner Familie üblich, wenn sie mit der Beklagten kommunizierten – online über das elektronische Serviceportal der Beklagten erfolgt. Nachdem keine Reaktion erfolgt sei, habe der Kläger unter der angegebenen Servicenummer angerufen, wobei ihm von einem Mitarbeiter der Beklagten mitgeteilt worden sei, dass kein freier Sachbearbeiter verfügbar sei, er aber verlässlich zurückgerufen werde. Dies sei nicht eingehalten worden. Einige Tage später habe er es abermals versucht und telefonisch die Auskunft erhalten, dass alle Unterlagen angekommen seien und er spätestens in der Folgewoche eine Leistung erhalten werde. Nachdem er keine Leistung erhalten habe, sei er bei der Servicestelle NÖ vorstellig gewesen. Dort sei ihm mitgeteilt worden, dass die Angelegenheit in Wien bearbeitet werde. In weiterer Folge habe er sich Mitte Juni 2023 an die Ombudsstelle gewandt, die ihm am 7.7.2023 mitgeteilt habe, dass kein Antrag vorliege. Zuvor, am 5.7.2023, habe er den ursprünglich fristgerechten Antrag neuerlich übersandt.
Die Beklagte wandte zusammengefasst ein, dass der Kläger bei der Beklagten einen Internetantrag auf Gewährung von Familienzeitbonus für Väter gestellt habe. Als Bezugsbeginn habe er den 1.2.2023, als Bezugsdauer einen Zeitraum von 31 Tagen angeben, wodurch sich als Bezugsende der 3.3.2023 ergebe. Deckungsgleich sei mit dem Dienstgeber des Klägers eine Familienzeit vereinbart worden. Der Kläger sei seit dem 18.10.2011, die Kindesmutter seit dem 4.6.2007 und das gemeinsame Kind seit dem 12.1.2023 an der gemeinsamen Adresse zum Hauptwohnsitz gemeldet, für dieses Kind werde für die Zeit von 1.1.2023 bis voraussichtlich 31.1.2041 die Familienbeihilfe zuerkannt.
Eine interne Recherche der zuständigen Fachabteilungen der Beklagten habe ergeben, dass ein Antrag auf Zuerkennung des Familienzeitbonus des Klägers vor dem 5.7.2023 bei der Beklagten nicht eingelangt sei. Es seien die relevanten Systeme bzgl. FZB Online-Antragstellungen betreffend den Kläger im Zeitraum vom 1.3.2023 – 31.7.2023 durchsucht worden. Die Auswertung zeige lediglich User-Interaktionen am 5.7.2023 inkl. einer erfolgreichen Antragstellung an diesem Tag. Zu einer Antragstellung im März fänden sich auf den Servern keine Hinweise. Auf den Serverinstanzen des FZB-Onlineantrags mit denen alle antragstellenden Personen interagierten, würden bei bestimmten Interaktionen Datenpunkte erstellt und gespeichert. Dadurch lasse sich auf jeden Fall rekonstruieren, ob ein Antrag erfolgreich abgesandt worden sei.
Mit dem angefochtenen Urteil verpflichtete das Erstgericht im zweiten Rechtsgang die Beklagte zur Gewährung eines Familienzeitbonus für das am ** geborene Kind D* für den Zeitraum von 1.2.2023 bis 3.3.2023.
Es traf folgende Feststellungen:
Der Kläger vereinbarte anlässlich der am ** erfolgten Geburt seines Kindes D* mit seinem Dienstgeber E* Aktiengesellschaft eine Familienzeit beginnend mit 1.2.2023 im Ausmaß von 31 Tagen (./2).
Zu einem nicht näher feststellbaren Zeitpunkt im Februar 2023 rief der Kläger das Sozialversicherungsportal der beklagten Partei im Internet auf und loggte sich mit seiner Handysignatur ein. Der Kläger und seine Frau sind mit diesem Portal vertraut und bringen regelmäßig Unterlagen wie zB Wahlarztrechnungen auf diese Weise bei der beklagten Partei ein.
In weiterer Folge füllte der Kläger den Dialog für den Antrag auf Familienzeitbonus für den Zeitraum 1.2.2023 bis 3.3.2023 aus, lud die Unterlagen hoch und klickte den Button „Absenden“. Zu diesem nicht näher feststellbaren Zeitpunkt im Februar 2023 langte der Antrag des Klägers auf Familienzeitbonus bei der beklagten Partei ein.
Bei der Antragstellung für den Familienzeitbonus findet sich in dem Dialog folgender Hinweis: Sofern Sie eine E-Mail-Adresse angegeben haben, erhalten Sie - sobald Ihr Antrag vom zuständigen Krankenversicherungsträger zur Bearbeitung übernommen wurde - eine E-Mail. Sollten Sie nach 4 Wochen noch keine E-Mail erhalten haben, kontaktieren Sie bitte die Hotline des F* unter +**. (./B). Ein Bestätigungsmail von der beklagten Partei, dass der Antrag zur Bearbeitung übernommen wurde, erhielt der Kläger nicht, obgleich er seine Email-Adresse im Antrag angegeben hatte. Der Kläger speicherte seinen Antrag nicht ab, er machte auch keine Screenshots. Warum der Kläger kein Bestätigungsmail erhalten hatte, kann nicht festgestellt werden.
Nachdem der Kläger kein Bestätigungsmail erhalten hatte, schickte er am 17.4.2023 seiner Frau ein Erinnerungs-Email mit dem obigen Belehrungstext (./B) und sagte zu ihr, dass jetzt die Telefonnachfrage beginnen sollte.
Der Kläger rief daraufhin Mitte April 2023 die Servicehotline der beklagten Partei an, wo ihm ein Mitarbeiter der beklagten Partei auf seine Nachfrage mitteilte, dass alle Unterlagen da seien, er nur mehr auf die Folgewoche warten müsste und wenn dann wider Erwarten kein Geld überwiesen werde, er zu einer Servicestelle seiner Wahl gehen sollte. Dabei teilte ihm der Mitarbeiter mit, dass er diesbezüglich im Hauptverbandsrechner nachgesehen habe. Der Kläger fragte nach, ob noch etwas fehle, woraufhin die Antwort des Mitarbeiters war, dass „alles da“ sei.
Nachdem keine Leistung erbracht wurde, wandte sich der Kläger an die Servicestelle NÖ in G*, wo ihm mitgeteilt wurde, dass der Akt in Wien bearbeitet werde und dass man ihm nicht weiterhelfen könne. Der Kläger schrieb daraufhin Mitte Juni 2023 ein Mail an die Ombudsstelle, welche ihm mit Email am 22.6.2023 mitteilte, dass kein Antrag vorliege (./9).
Am 5.7.2023 stellte der Kläger erneut einen Internet-Antrag auf Familienzeitbonus bei der beklagten Partei, welcher am 5.7.2023 bei der beklagten Partei einlangte (./1).
Rechtlich folgerte das Erstgericht, gemäß § 2 Abs 4 FamZeitbG verstehe man unter Familienzeit den Zeitraum zwischen 28 und 31 Tagen (§ 3 Abs 2 FamZeitbG), in dem sich ein Vater aufgrund der kürzlich erfolgten Geburt seines Kindes ausschließlich seiner Familie widme und dazu die Erwerbstätigkeit (…) unterbreche, keine andere Erwerbstätigkeit ausübe, keine Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung sowie keine Entgeltfortzahlung aufgrund von oder Leistungen bei Krankheit erhalte. Nach § 3 Abs 2 FamZeitbG gebühre der Familienzeitbonus ausschließlich für eine ununterbrochene Dauer von 28, 29, 20 oder 31 aufeinanderfolgenden Kalendertagen innerhalb eines Zeitraums von 91 Tagen ab dem Tag der Geburt des Kindes. Nach § 3 Abs 3 FamZeitbG gebühre der Familienzeitbonus auf Antrag, frühestens ab dem Tag der Geburt des Kindes, bei Adoptiv- und Pflegekindern frühestens ab dem Tag, an dem das Kind in Pflege genommen werde. Der Antrag müsse, bei sonstigem Anspruchsverlust, spätestens binnen 91 Tagen ab dem Tag der Geburt des Kindes gestellt werden, dabei sei die Anspruchsdauer verbindlich festzulegen, die ausschließlich 28, 29, 30 oder 31 Kalendertage betragen und später nicht geändert werden könne. Gemäß § 3 Abs 3 Satz 2 FamZeitbG müsse der Antrag bei sonstigem Anspruchsverlust, spätestens binnen 91 Tagen ab dem Tag der Geburt des Kindes gestellt werden. Bei dieser Frist handle es sich um eine materiell-rechtliche Frist, sodass es zu ihrer Wahrung auf das Einlangen des Antrags beim Krankenversicherungsträger ankomme. Damit übereinstimmend führten auch die Gesetzesmaterialien zum FamZeitbG aus, dass der Antrag „am 91.Tag nach der Geburt beim Krankenversicherungsträger einlangen“ müsse (ErläutRV 1110.BlgNR 25.GP 3). Den Feststellungen zufolge sei der Antrag auf Familienzeitbonus zu einem nicht näher feststellbaren Zeitpunkt im Februar 2023 - somit binnen 91 Tagen nach der am ** erfolgten Geburt des Kindes - bei der Beklagten und damit fristgerecht eingelangt. Der Kläger habe somit Anspruch auf Familienzeitbonus.
Dagegen richtet sich die Berufung der Beklagten wegen Aktenwidrigkeit, Mangelhaftigkeit des Verfahrens, unrichtiger Tatsachenfeststellung aufgrund unrichtiger Beweiswürdigung und unrichtiger rechtlicher Beurteilung mit dem Antrag, das angefochtene Urteil im klagsabweisenden Sinne abzuändern, in eventu aufzuheben, die Klage im Hinblick auf die vor dem 5.7.2023 behauptete, aber nicht bewiesene Antragstellung auf Familienzeitbonus zurückweisen und das Klagebegehren abzuweisen; in eventu die Rechtssache zur Verfahrensergänzung und neuerlichen Entscheidung an das Erstgericht zurückzuverweisen.
Der Kläger beantragt, der Berufung nicht Folge zu geben.
Die Berufung ist nicht berechtigt.
Dem Aufbau der Berufung folgend macht die Berufung zunächst zusammengefasst eine Aktenwidrigkeit der bei der Wiedergabe des festgestellten Sachverhalts unterstrichenen Feststellungen geltend. Das Erstgericht begründe diese Feststellungen mit der glaubwürdigen Aussage „der Berufungsgegnerin“ (wie auch in weiterer Folge der Berufungsschrift offenbar gemeint: Berufungsgegner bzw Kläger) und der Zeugin Mag. H* B* (Ehefrau des Klägers). Diese habe ua über Frage, ob die Antragstellung im März gewesen oder ob es auch im Februar möglich gewesen sei, ausgesagt, dass sie das nicht mehr genau wisse. Über weitere Frage, dass der Kläger im Papa-Monat von 1.2.2023 bis 3.3.2023 gewesen sei und ob der Kläger das während dieser Zeit gemacht habe oder danach, habe sie ausgesagt, dass sie das nicht mehr wisse. Darüber hinaus habe sie ausgesagt, dass sie keine unmittelbaren Wahrnehmungen dazu habe, dass der Kläger das Formular ausgefüllt und auf Absenden gedrückt habe und der Antrag bei der Beklagten eingelangt sei. Der Kläger habe nicht ausgesagt, dass dies im Februar 2023 gewesen sei. Daraus ergebe sich, dass die angefochtenen Feststellungen, wonach zu einem nicht näher feststellbaren Zeitpunkt im Februar 2023 der Kläger das Sozialversicherungsportal der Beklagten im Internet aufgerufen, sich mit seiner Handysignatur eingeloggt, den Dialog für den Antrag auf Familienzeitbonus für den Zeitraum 1.2.2023 bis 3.3.2023 ausgefüllt, die Unterlagen hochgeladen und den Button „Absenden“ angeklickt habe und zu diesem nicht näher feststellbaren Zeitpunkt im Februar 2023 der Antrag des Klägers bei der Beklagten einlangt sei, auf aktenwidriger Grundlage getroffen seien, da der Inhalt der Verhandlungsprotokolle unrichtig wiedergegeben worden sei, zumal dies weder der Kläger, noch die Zeugin so ausgesagt hätten.
Damit zeigt die Berufungswerberin keine Aktenwidrigkeit auf. Eine Aktenwidrigkeit liegt nur bei einem Widerspruch zwischen Prozessakten und tatsächlichen Urteilsvoraussetzungen vor, wobei dieser Widerspruch einerseits wesentlich, andererseits unmittelbar aus den Akten ersichtlich sein muss. In der Gewinnung tatsächlicher Feststellungen durch Schlussfolgerungen – wie im vorliegenden Fall - kann somit eine Aktenwidrigkeit nicht gelegen sein (RIS-Justiz RS0043421).
Grundsätzlich hat das erkennende Erstgericht gemäß § 272 ZPO nämlich nach sorgfältiger Überzeugung und Berücksichtigung der Ergebnisse des gesamten Verfahrens zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzusehen ist. Dementsprechend hat das Erstgericht – auch hier - sämtliche Beweisergebnisse seiner Beweiswürdigung unterzogen und sehr wohl die von der Berufung zitierten Aussagen und deren Ungenauigkeiten sowohl des Klägers als auch seiner Frau als Zeugin berücksichtigt. Die Berufung übergeht hier die Ausführungen des Erstgerichts im Rahmen seiner Beweiswürdigung, dass es zu den von ihm getroffenen und von der Berufung kritisierten Feststellungen nicht nur auf der Grundlage der Aussagen der beiden Genannten, deren Schwächen es durchaus erkannte und in seine Überlegungen einbezog gelangte, sondern auch – so insbesondere zum Zeitpunkt der Antragstellung im Februar – gerade aufgrund der Aussage des Zeugen DI I*, wonach nur im Abfragezeitraum 1.3.2023 bis 5.7.2023 kein „Datenpunkt“ auf einen Online-Antrag hinweise.
Eine Aktenwidrigkeit liegt aber nicht vor, wenn das Gericht – wie im vorliegenden Fall - auf Grund richtig dargestellter Beweisergebnisse zu Feststellungen oder rechtlichen Schlussfolgerungen in einer bestimmten Richtung gelangt (RS0043324), mögen sie auch der Berufungswerberin zuwiderlaufen. So ist auch keine Aktenwidrigkeit schon deshalb anzunehmen, wenn in freier Beweiswürdigung nicht am Wortlaut einer Aussage gehaftet wird (RS0043324 [T1]).
Auch mit der Beweisrüge bekämpft die Berufungswerberin die bei der Wiedergabe des festgestellten Sachverhalts unterstrichen sowie auch die fett hervorgehobenen Feststellungen und begehrt stattdessen folgende Ersatzfeststellungen:
„Es kann nicht festgestellt werden, dass der Kläger vor dem 5.7.2023 das Sozialversicherungsportal der Beklagten im Internet aufrief und sich mit seiner Handysignatur einloggte, um einen Antrag auf Familienzeitbonus zu stellen. … Es kann nicht festgestellt werden, dass der Kläger den Dialog für den Antrag auf Familienzeitbonus für den Zeitraum 1.2.2023 bis 3.3.2023 ausfüllte, die Unterlagen hochlud und den Button „Absenden“ anklickte. Es kann nicht festgestellt werden, dass ein Antrag auf Familienzeitbonus des Klägers vor dem 5.7.2023 bei der Beklagten einlangte. … Ein Bestätigungsmail von der beklagten Partei, dass der Antrag zur Bearbeitung übernommen wurde, erhielt der Kläger nicht, da nicht festgestellt werden konnte, dass ein Antrag auf Familienzeitbonus des Klägers vor dem 5.7.2023 bei der Beklagten einlangte. … Es kann nicht festgestellt werden, dass der Kläger ein Gespräch mit einem Mitarbeiter der Beklagten betreffend die vom Kläger im Verfahren behauptete Antragstellung auf Familienzeitbonus geführt hat. Infolgedessen kann weiters auch nicht festgestellt werden, dass der Kläger die Auskunft von einem Mitarbeiter der Beklagten erhalten hat, dass alle Unterlagen da seien, er nur mehr auf die Folgewoche warten müsse und, wenn dann wider Erwarten kein Geld überwiesen werde, er zu einer Servicestelle seiner Wahl gehen solle. Es kann weiters nicht festgestellt werden, dass, nachdem keine Leistung erbracht wurde, sich der Kläger an die Servicestelle NÖ in G* gewandt habe, wo ihm mitgeteilt worden sei, dass der Akt in Wien bearbeitet werde und dass man ihm nicht weiterhelfen könne.“
Den umfangreichen Berufungsausführungen kommt insgesamt keine Berechtigung zu. Die Ausführungen sind auch nicht geeignet, beim erkennenden Senat hinreichende Zweifel an der nachvollziehbaren Beweiswürdigung des Erstgerichts zu erwecken:
Das Gericht hat gemäß § 272 Abs 1 ZPO unter sorgfältiger Berücksichtigung der Ergebnisse der gesamten Verhandlung und Beweisführung – und nicht nur einzelner von der Berufung herausgegriffener Ergebnisse - nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine tatsächliche Angabe für wahr zu halten ist. Dabei gehört es zum Wesen der freien Beweiswürdigung, dass sich die Tatsacheninstanz für eine von mehreren widersprechenden Darstellungen aufgrund ihrer Überzeugung entscheidet, dass diese mehr Glaubwürdigkeit beanspruchen kann. Ein Beweis ist dann erbracht, wenn der Richter bzw hier der erstgerichtliche Senat die volle Überzeugung vom Vorhandensein der behaupteten Tatsachen erlangt hat. Im Rahmen der Beweiswürdigung hat der Richter nach bestem Wissen und Gewissen auf Grund seiner Lebenserfahrung und Menschenkenntnis zu prüfen, ob jener Wahrscheinlichkeitsgrad erreicht ist, der es rechtfertigt, die fragliche Tatsache für wahr zu halten. Dabei schreibt das Gesetz dem Richter die Wertung der Ergebnisse des Beweisverfahrens nicht vor, sondern überlässt sie seiner persönlichen Überzeugung (RS0043175; Rechberger/Klicka in Rechberger/Klicka5, § 272 ZPO Rz 1).
Hervorzuheben ist, dass sich das Erstgericht aus eigener unmittelbarer Wahrnehmung ein genaues Bild von der Persönlichkeit und der Glaubwürdigkeit der von ihm vernommenen Personen hat machen können. Dementsprechend hat das Berufungsgericht die Beweiswürdigung (nur) darauf zu untersuchen, ob die Grenzen der freien Beweiswürdigung eingehalten und die Beweisergebnisse schlüssig gewürdigt wurden (A. Kodek in Rechberger/Klicka5 § 482 ZPO Rz 6). Nur bei einer vorzunehmenden Gesamtschau ist eine Beurteilung möglich, ob gegen die vom Erstgericht vorgenommene Beweiswürdigung Bedenken bestehen (RS0040123), wobei sich das Berufungsgericht nicht mit jedem einzelnen Beweisergebnis und mit jedem Argument der Berufungswerberin auseinandersetzen muss (RS0043162, RS0040180; etwa 8 ObA 65/18v). Dass aus den Ergebnissen der Verhandlung oder aus einzelnen Beweisergebnissen eine für die Berufungswerberin günstigere Sachverhaltsvariante ableitbar wäre, bildet noch kein Argument dafür, das Erstgericht hätte den Rahmen der freien Beweiswürdigung verlassen.
Solche Bedenken vermag die Berufung nicht aufzuzeigen. Vielmehr hat das Erstgericht im Einklang mit den Grundsätzen der freien Beweiswürdigung in einer sorgfältigen und eingehenden, die Ergebnisse des Beweisverfahrens ebenso wie die Lebenserfahrung und den persönlich gewonnenen Eindruck einbeziehenden Beweiswürdigung ausführlich dargelegt, aus welchen Gründen es zu den von ihm getroffenen, auch zu den bekämpften Feststellungen gelangte (§§ 2 Abs 1 ASGG, 500a zweiter Satz ZPO).
Demgegenüber sind die von der Berufungswerberin ins Treffen geführten Argumente in ihrer Gesamtheit keineswegs überzeugender – geschweige denn wesentlich überzeugender. Den Ausführungen der Berufungswerberin wird daher insbesondere entgegengehalten:
Das Erstgericht stützte die bekämpften Feststellungen zum Ablauf der ursprünglichen Antragstellung, dem weiteren Vorgehen und den erhaltenen Auskünften, va auf die ihm – nicht zuletzt aufgrund seines unmittelbaren persönlichen Eindrucks, den es gewinnen konnte und anschaulich darlegte – glaubwürdig erschienene Aussage des Klägers. Dieser konnte über unmittelbare Wahrnehmungen berichten und gab auch – schon aufgrund der bisher verstrichenen Zeit sowie mangels Bestätigungsmail der Beklagten und Screenshots – durchaus lebensnah zu, den konkreten Antragstag nicht mehr nennen zu können. Entgegen den Ausführungen der Berufungswerberin hat das Erstgericht dabei auch sehr wohl die Ungenauigkeiten in den Aussagen des Klägers und seiner Gattin erkannt und bei seiner Beweiswürdigung in Betracht gezogen.
Keineswegs ging das Erstgericht davon aus, dass die Ehegattin des Klägers den Antragsvorgang zur Gänze habe bestätigen können. Sie berichtete aber, sich damals im selben Zimmer aufgehalten zu haben, und über ihre Wahrnehmungen und Erinnerungen dazu. Dies konnte das Erstgericht in seiner Beweiswürdigung mitberücksichtigen. So vermochte die Zeugin etwa jedenfalls das gemeinsame Vorsprechen und Nachfragen wegen des Familienzeitbonus bei der Beklagten in G* am 19.6. zu bestätigen, bei dem ihnen mitgeteilt worden sei, dass man sehe, dass was da sei, man aber keine Auskunft geben könne. Auch dies spricht eher für eine damals tatsächlich bereits erfolgte – vom Kläger geschilderte - Antragstellung.
Wenn aber das Erstgericht der Aussage des Klägers hinsichtlich der erhaltenen Auskünfte, insbesondere auch Mitte April zu den eingegangenen Unterlagen, Glauben schenkte, ist auch die weitere Feststellung des Eingangs des Antrags bei der Beklagten nicht zu beanstanden.
Dass der Antrag tatsächlich bei der Beklagten einlangte, steht nicht zwingend im Widerspruch zu den von der Berufung zitierten Beweismitteln. Weder die von der Berufungswerberin vorgelegten Urkunden, noch die Aussage des von ihr namhaft gemachten Zeugen DI I*, der als Teamleiter des technischen Teams für Kinderbetreuungsgeld über die durch Aktionen auftretenden Datenpunkte im System Auskunft gab, sprachen zwingend gegen eine Antragstellung des Klägers im Februar 2023, erfolgte doch eine Nachforschung für einen Zeitraum erst ab dem 1.3.2023.
Mag auch eine Bestätigungsmail im Informationshinweis zum Antrag angekündigt worden sein, ist es nicht verwunderlich und kein Argument gegen die Glaubwürdigkeit des Klägers, eine solche nicht erhalten zu haben, vielmehr ergibt sich aus der E-mailKorrespondenz und Stellungnahme der relevanten Fachabteilung der Beklagten, dass eine solche damals die antragstellende Person grundsätzlich bei erfolgreicher Online-Antragsstellung nicht erhielt (E-Mail vom 14.11.2024 in ./11). Wenn aber der Kläger, wohl aufgrund seiner bisherigen Erfahrung beim Einbringen von Anliegen bei der Beklagten, keinen Screenshot anfertigte, mag dies seine Beweislage zwar erschwert haben, vermag aber eine tatsächliche Antragstellung an diesem Tag nicht zu widerlegen. Jedenfalls wies der Kläger auch in dem am 5.7.2023 übermittelten Antrag ausdrücklich auf den zuvor bereits eingebrachten Antrag hin (./1).
Ein konkretes Datum der ursprünglichen Antragsstellung konnten weder der Kläger noch seine Frau nennen. Dies hat der erstgerichtliche Senat nicht unbeachtet gelassen, sondern mit überzeugender Begründung mit Bezug auf die Nachforschungen der Beklagten erst ab 1.3.2023 nachvollziehbar und logisch schlüssig mit einem Tag im davor liegenden Februar festgemacht. Damit stehen die Aussagen der beiden nicht im Widerspruch.
Mit der Mängelrüge moniert die Berufungswerberin zusammengefasst eine unzureichende Beweiswürdigung, da die vorgelegte Urkunde (./10) nicht beachtet worden sei. Nach § 87 Abs 1 ASGG habe das Gericht sämtliche notwendig erscheinenden Beweise von Amts wegen aufzunehmen. Wenn es davon ausgehe, dass der Antrag des Klägers im Februar 2023 bei der Beklagten eingegangen sei, hätte es zumindest im Verfahren die vorgelegte Urkunde (./10) zu erörtern und darüber hinaus der Berufungswerberin den Auftrag zu erteilen gehabt, dass der Zeitraum ab der Geburt bis zum 4.7.2023 durch die zuständige IT Fachabteilung abfragt werde, ob ein Antrag auf Familienzeitbonus in diesem Zeitraum bei der Berufungswerberin eingelangt sei; dies umso mehr, als der Kläger vorgebracht habe, den Antrag im März 2023 gestellt zu haben. Darüber hinaus dürfe das Gericht die Parteien in seiner Entscheidung nicht mit einer Rechtsauffassung überraschen. Über einen Eingang eines Antrags im Februar 2023 sei auch weder ein Bescheid erlassen, noch ein Vorbringen des Klägers erstattet worden, sodass der Rechtsweg darüber nicht zulässig sei. Es fehle an einer darüber „ergangenen“ Entscheidung des Versicherungsträgers; sodass die Klage im Hinblick auf einen vom Gericht festgestellten Antrag des Klägers im Februar 2023 wegen Unzulässigkeit des Rechtswegs zurückzuweisen sei.
Der Berufungswerberin gelingt es auch nicht einen wesentlichen Verfahrensfehler aufzuzeigen.
Ein Begründungsmangel ergibt sich nicht. Gemäß § 272 Abs 3 ZPO hat das Gericht die Umstände und Erwägungen, die für seine Überzeugung maßgebend waren, in der Begründung der Entscheidung anzugeben. Das Fehlen einer Begründung kann eine Verletzung der Begründungspflicht und damit einen wesentlichen Verfahrensmangel im Sinne des § 496 Abs 1 Z 2 ZPO begründen (vgl Rechberger/Klicka in Rechberger/Klicka, ZPO5 § 272 ZPO Rz 3). Es muss jedoch im Rahmen der Beweiswürdigung nicht jeder mögliche Umstand erwähnt und auch nicht jede mögliche Erwägung angestellt werden (RS0040180; RS0040165). Es liegt auch keine Mangelhaftigkeit vor, wenn bei der gemäß § 272 Abs 3 ZPO vorzunehmenden Begründung ein Umstand nicht erwähnt wurde, der noch erwähnt hätte werden können oder eine Erwägung nicht angestellt wurde, die noch angestellt hätte werden können, oder wenn die Begründung auf ein bestimmtes Beweisergebnis bzw Beweismittel nicht Bezug nimmt. Es genügt, wenn der Richter in knapper, aber überprüfbarer und logisch einwandfreier Form darlegt, warum er aufgrund bestimmter Beweis- oder Verhandlungsergebnisse bestimmte Tatsachen festgestellt hat, damit sowohl die Parteien als auch das Rechtsmittelgericht die Schlüssigkeit dieser Werturteile zu überprüfen in der Lage sind (RS0040122).
Die Begründung des Ersturteils entspricht jedenfalls diesen Anforderungen. Wie bereits aufgezeigt, hat das Erstgericht mit ausführlicher und überzeugender, überprüfbarer Beweiswürdigung die von ihm getroffenen Feststellungen begründet. Dass sich die Beilage./10 auf einen Prüfungszeitraum vor dem 1.3.2023 bezogen hätte, behauptet die Beklagte nicht einmal.
Es ist zwar richtig, dass das Gericht nach § 87 Abs 1 ASGG in einer Sozialrechtssache – wie der vorliegenden – sämtliche notwendig erscheinenden Beweise von Amts wegen aufzunehmen hat. Daraus resultiert die Pflicht des Gerichts, von Amts wegen alle entscheidungsrelevanten Tatsachen zu erheben, für die sich im Verfahren zumindest Anhaltspunkte ergeben. Die Verletzung dieser Pflicht kann einen Verfahrensmangel begründen (10 ObS 154/02y; RS0042477 [T10]). Die Verpflichtung der Sozialgerichte zur amtswegigen Beweisaufnahme bezieht sich aber nicht auf anspruchsvernichtende Umstände, für die der Sozialversicherungsträger behauptungspflichtig ist, wenn er solche Behauptungen nicht aufgestellt hat (RS0086455 [T3]).
Auch bedeutet das Verbot von Überraschungsentscheidungen keineswegs, dass das Gericht seine Rechtsansicht vor der Entscheidung kundtun muss (RS0122749). Hier hat der Kläger von Beginn des gegenständlichen Verfahrens bereits in der Klage (ON 1) vorgebracht, lange vor Ablauf der sich aus § 3 FamZeitG (in der damals noch geltenden Fassung) ergebenden 91-tägigen Frist den Antrag gestellt zu haben. Wenn daher das Erstgericht eine Antragstellung im Februar 2023 annahm, kann dies durchaus als vom Vorbringen des Klägers umfasst erachtet werden und ist damit unter den vorliegenden Umständen auch nicht als überraschend zu werten. Aufgrund des Klagsvorbringens musste der Beklagten klar sein, dass die Antragstellung innerhalb der (gesamten) Frist zu prüfen und damit Gegenstand des Verfahrens war. Wie auch das Erstgericht anführte, wäre es der Beklagten möglich gewesen, die Nachforschungen auf den gesamten Zeitraum ab der Geburt des Kindes zu erstrecken. Hiefür haben sich hinreichende Anhaltspunkte aus dem Klagsvorbringen ergeben.
Das Erstgericht ist nicht verpflichtet, so lange zu erörtern und neue Beweise anzuregen oder aufzunehmen, bis ein für die Beklagte akzeptables Ergebnis erreicht wird (SV-Slg. 54.822 ua). Auch dass das Beweisverfahren letztlich nicht das von der Beklagten Ergebnis erbrachte, macht das Verfahren jedenfalls weder mangelhaft, noch die Beweiswürdigung unrichtig.
Zur Rechtswegzulässigkeit wird noch zur Rechtsrüge auszuführen sein.
Das Berufungsgericht übernimmt somit die Feststellungen des Erstgerichts und legt sie seiner Entscheidung zu Grunde.
Zur Rechtsrüge meint die Berufungswerberin zusammengefasst, gemäß § 67 Abs 1 ASGG könne eine Klage nur erhoben werden, wenn der Versicherungsträger darüber bereits mit Bescheid entschieden habe. Demzufolge setze jede Klage einen Bescheid des Sozialversicherungsträgers voraus (mit Ausnahme der Säumnisfälle), der "darüber", dh über den der betreffenden Leistungssache zugrundeliegenden Anspruch des Versicherten ergangen sein müsse. Liege eine solche nicht vor, sei der Rechtsweg versperrt. Mit Bescheid vom 1.9.2023 habe die Beklagte den Antrag des Klägers vom 5.7.2023 auf Zuerkennung des Familienzeitbonus für das am ** geborene Kind D* für die Zeit von 1.2.2023 bis 3.3.2023 abgewiesen, womit nur über diesen Antrag abgesprochen worden und nur dieser verfahrensgegenständlich sei. Das Gericht dürfe auch die bei seiner Beweisaufnahme hervorkommenden Umstände nur insoweit berücksichtigen, als sie im Parteivorbringen Deckung fänden. "Überschießende" Feststellungen dürften nur dann berücksichtigt werden, wenn sie sich im Rahmen des geltend gemachten Klagsgrundes oder der erhobenen Einwendungen hielten. Da der Kläger im Verfahren nie vorgebracht habe, dass er den Antrag auf Familienzeitbonus im Februar 2023 der Berufungswerberin übermittelt und einen Antrag auf Familienzeitbonus im Februar 2023 gestellt habe, seien die angefochtenen Feststellungen als überschießend nicht zu berücksichtigen. Dem Gericht sei es verwehrt, dem Begehren aus anderen Gründen stattzugeben, wenn das Klagebegehren ausdrücklich und ausschließlich auf einen bestimmten Rechtsgrund beschränkt sei.
Zur Wahrung der Frist des § 3 Abs 3 Satz 2 FamZeitbG komme es allein auf den Zeitpunkt des Einlangens beim Krankenversicherungsträger an. Auch iSd Empfangstheorie sei eine Erklärung dem Adressaten nur dann zugekommen, wenn sie derart in den Machtbereich des Empfängers gelangt sei, dass nach regelmäßigen Umständen mit der Kenntnisnahme durch ihn habe gerechnet werden können, wenn sie also in eine solche Situation gebracht worden sei, dass die Kenntnisnahme durch den Adressaten unter normalen Umständen erwartet werden könne und Störungen, die sich ihr entgegenstellen sollten, nur mehr im Lebensbereich des Adressaten möglich seien. Nach § 12 Satz 1 ECG würden elektronische Vertragserklärungen, andere rechtlich erhebliche elektronische Erklärungen und elektronische Empfangsbestätigungen als zugegangen gelten, wenn sie die Partei, für die sie bestimmt seien, unter gewöhnlichen Umständen abrufen könne. Ein Antrag auf Zuerkennung einer Leistung eines Sozialversicherungsträgers sei eine empfangsbedürftige Willenserklärung, wobei der Antragsteller das Risiko des Verlustes auf dem Postweg trage. Die Beweislast dafür, dass der Antrag beim Versicherungsträger einlange, treffe den Antragsteller. Die Tatsache der Abgabe einer Sendung an die Post begründe keine Wahrscheinlichkeit des Zugangs. Mit dem am 5.7.2023 bei der Berufungswerberin einlangenden Antrag habe der Kläger den Familienzeitbonus anlässlich der am ** erfolgten Geburt des Kindes verbindlich für eine Dauer von 1.2.2023 bis 3.3.2023 (= 31 Tage) beantragt. Zumal der Antrag nicht binnen 91 Tagen ab dem Tag der Geburt des Kindes (**) gestellt worden sei, bestehe kein Anspruch auf den Familienzeitbonus.
Der Rechtsrüge ist Folgendes entgegenzuhalten:
Richtig ist, dass gemäß § 67 Abs 1 Z 1 ASGG jede Klage einen Bescheid des Sozialversicherungsträgers voraussetzt, der "darüber", dh über den der betreffenden Leistungssache zugrundeliegenden Anspruch des Versicherten ergangen sein muss (soweit nicht gemäß Z 2 leg cit Säumnis des belangten Versicherungsträgers vorliegt). Widrigenfalls ist die Klage in jeder Lage des Verfahrens wegen Unzulässigkeit des Rechtswegs zurückzuweisen (RS0085867).
Aus dem festgestellten Sachverhalt ergibt sich hier, dass der Kläger bereits im Februar 2023 den Antrag auf Familienzeitbonus für den Zeitraum 1.2.2023 bis 3.3.2023 gestellt hat, der auch bei der Beklagten eingegangen (aber in der Folge offenbar irgendwie in Verstoß geraten) ist und der mit Eingabe vom 5.7.2023 lediglich neuerlich übersandt wurde, was aber keinen selbständigen Antragsvorgang darstellte. Demgemäß hat auch der Kläger das Klagebegehren samt Klagsvorbringen – wie zur Mängelrüge dargelegt - auf seinen bei der Beklagten fristgerecht eingebrachten Antrag auf Familienzeitbonus für den Zeitraum 1.2.2023 bis 3.3.2023 gestützt. Der Familienzeitbonus kann pro Geburt nur einmal bezogen werden (§ 2 Abs 2 FamZeitbG). Auch eine Stichtagsverschiebung kommt hier nicht in Frage. Damit war Gegenstand des vorgeschalteten Verwaltungsverfahrens – wie auch des vorliegenden Gerichtsverfahrens - dieser Antragsvorgang in seiner Gesamtheit samt Antrag vom Februar 2023 und neuerlicher Übermittlung am 5.7.2023. Eine allfällige Säumnis der Beklagten war nicht mehr zu prüfen.
Daraus folgt weiters, dass sich die vom Erstgericht getroffenen Feststellungen im Rahmen des Parteivorbringens halten.
Das Gericht darf die bei seiner Beweisaufnahme hervorkommenden Umstände nur insoweit berücksichtigen, als sie im Parteivorbringen Deckung finden. Feststellungen dürfen somit (nur) dann berücksichtigt werden, wenn sie sich – wie hier - im Rahmen des geltend gemachten Klagsgrundes halten (RS0040318). Eine Überschreitung des hier dem Erstgericht zukommenden Beurteilungsspielraums bei der Auslegung des Vorbringens des Klägers vermag die Berufung nicht aufzuzeigen (RS0086067).
Die Berufungswerberin übergeht, dass feststeht, dass der Kläger im Februar 2023 den Antrag auf Familienzeitbonus für den Zeitraum 1.2.2023 bis 3.3.2023 ausfüllte und durch Anklicken des Button „Absenden“ absandte. Weiters steht fest, dass dieser Antrag an diesem Tag bei der Beklagten tatsächlich einlangte. Damit ist dem Kläger der im obliegende Beweis des Zugangs bzw Eingangs des Antrags bei der Beklagen gelungen.
Richtig ist auch, dass es sich bei der Frist des § 3 Abs 3 Satz 2 FamZeitbG um eine materiell-rechtliche Frist handelt, sodass es zu ihrer Wahrung auf das Einlangen des Antrags beim Krankenversicherungsträger ankommt (RS0132835). Hier ergibt sich aber aus dem festgestellten Sachverhalt, dass der Antrag auf Familienzeitbonus im Februar 2023 und damit rechtzeitig innerhalb der damals geltenden 91-tägigen Frist des § 3 Abs 3 FamZeitbG (idF BGBl I Nr. 174/2022) bei der Beklagten abgesandt wurde und auch tatsächlich eingelangt ist.
Die Höhe des Familienzeitbonus betrug gemäß § 3 Abs 1 FamZeitbG iVm § 3 Familienleistungs-ValorisierungsV 2023 (BGBl II Nr 413/2022) im Kalenderjahr 2023 für Geburten bis 31.7.2023 (§ 12 Abs 8 FamZeitbG) EUR 23,91 täglich.
Der Berufung war daher ein Erfolg zu versagen und das erstinstanzliche Urteil mit der Maßgabe zu bestätigen, dass die Voraussetzungen für eine Entscheidung dem Grunde nach im Sinne des § 89 Abs 2 ASGG nicht vorliegen, sondern der gesetzlich geregelte Fixbetrag der Leistung mit einem Tagessatz von EUR 23,91 zuzusprechen war (RS0111070, RS0107801; sh auch ON 24).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 77 Abs 1 Z 2 lit a ASGG. Der Familienzeitbonus beträgt hier gemäß § 3 FamZeitbG EUR 23,91 täglich und wird für eine ununterbrochene Dauer von 28, 29, 30 oder 31 Tagen gewährt. Es handelt sich daher wie beim Wochengeld um eine wiederkehrende Leistung im Sinn des § 77 Abs 2 ASGG (RS0085788 [T3]; 10 ObS 16/21g), sodass der Berufungsgegner in seiner Berufungsbeantwortung zutreffend von einer Bemessungsgrundlage von EUR 3.600,- ausging.
Die ordentliche Revision war nicht zuzulassen, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1 ZPO abhing.
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