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5R153/25x•OLG Graz 5R153/25x
Das Oberlandesgericht Graz hat als Berufungsgericht durch die Richter Dr. Waldner (Vorsitz), Mag. Stadlmann und Mag. Schellnegger in der Rechtssache der klagenden Partei A*, **, derzeit ohne Beschäftigung, *, vertreten durch die Gottgeisl Leinsmer Rechtsanwälte GmbH in Wien, gegen die beklagte Partei B N.V., **Curacao, vertreten durch die Hochstöger Nowotny Wohlmacher Rechtsanwälte OG in Linz, wegen EUR 29.314,90 samt Anhang, über die Berufung der beklagten Partei gegen das Urteil des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Graz vom 30. Juli 2025, **-22 (Berufungsstreitwert: EUR 29.314,90), in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen und zu Recht erkannt:
I. Die Berufung der beklagten Partei wegen Nichtigkeit wird verworfen.
Der Rekurs an den Obersten Gerichtshof ist jedenfalls unzulässig.
II. Im Übrigen wird der Berufung nicht Folge gegeben.
Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei zu Handen der Klagsvertreterin binnen 14 Tagen die mit EUR 3.138,12 (darin enthalten EUR 523,02 USt) bestimmten Kosten der Berufungsbeantwortung zu ersetzen.
Die ordentliche Revision nach § 502 Abs 1 ZPO ist nicht zulässig.
entscheidungsgründe:
Die Beklagte hat ihren Sitz in Curaçao. In Österreich verfügt sie über keine Konzession im Sinne des Glücksspielgesetzes. Sie betreibt im Internet eine Plattform für Online-Glücksspiel auf ** unter anderem in deutscher Sprache und verwendet auch deutschsprachige AGB.
In Österreich verfügen nur die C* GmbH für den Lottobereich und die D* AG für den Spielbankenbereich über die notwendigen Lizenzen zur Durchführung von Wetten und Glücksspielen.
Der Kläger eröffnete auf der Plattform der Beklagten im Internet ein Spielerkonto. Auf die Website der Beklagten war der Kläger im Internet über Werbung aufmerksam geworden. Während des Registrierungsvorganges gab er an, dass er aus Österreich ist. Österreich befand sich bei der Registrierung auch bereits in einer von der Beklagten zur Verfügung gestellten Ländervorauswahl insbesondere bei der Angabe der Telefonnummer.
Über die Plattform der Beklagten spielte der Kläger im Zeitraum zwischen 25. Juli 2019 bis 24. März 2022 Slot(=Automaten)-Spiele. Er erlitt dabei Verluste in Höhe von EUR 29.314,90, die sich aus einer Gegenüberstellung seiner getätigten Einzahlungen (EUR 29.314,90) abzüglich der Auszahlungen (EUR 0,00) ergeben. Er spielte von Österreich aus und ausschließlich für sich selbst aufgrund von Spielsucht bzw zum Vergnügen.
Mit der vorliegenden, am 23. Dezember 2024 beim Landesgericht für Zivilrechtssachen Graz zu ** eingebrachten (ON 1) und am 15. Jänner 2025 verbesserten Klage (ON 3) begehrte der Kläger von der Beklagten den Betrag von EUR 29.314,90 samt 4 % Zinsen seit 25. März 2022.
Zur Begründung seines Anspruches brachte der Kläger auf das Wesentlichste zusammengefasst vor, dass er in Österreich wohnhaft sei und als Verbraucher bei der Beklagten zur Teilnahme am Online-Glücksspiel einen Account eingerichtet habe. Die Beklagte mit Sitz in Curacao veranstalte Internet-Glücksspiel auf der Website **. Über eine notwendige Konzession nach dem österreichischen Glücksspielgesetz verfüge sie nicht. Sie greife daher wissentlich rechtswidrig und schuldhaft in das österreichische Glücksspielmonopol ein. Im Zeitraum von 25. Juli 2019 bis 24. März 2022 habe der Kläger beim Online-Glücksspiel insgesamt EUR 29.314,90 verloren. Der Klagsbetrag setze sich aus allen getätigten Einzahlungen (EUR 29.314,90) abzüglich der getätigten Auszahlungen (EUR 0,00) in diesem Zeitraum zusammen. Durch das illegal angebotene Glücksspiel der Beklagten habe der Kläger einen Schaden in der Höhe des Klagsbetrages erlitten, und sei die Beklagte somit ungerechtfertigt um diesen Betrag bereichert. Der Rückforderungsanspruch werde auf Bereicherungsrecht und deliktischen Schadenersatz sowie jeden erdenklichen Rechtsgrund gestützt. Der gesamte Zinsbetrag werde aus anwaltlicher Vorsicht erst am Folgetag der letzten vom Kläger getätigten Transaktion begehrt. Der Kläger habe von der Möglichkeit der Rückforderbarkeit der Spielverluste und der Illegalität des Angebots der Beklagten im oben genannten Spielzeitraum keine Kenntnis gehabt.
Die internationale und örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichtes ergebe sich aus Art 18 Abs 1 EuGVVO, wobei es keinen Unterschied mache, ob die Beklagte ihren Sitz in einem Mitgliedstaat der Verordnung oder einem Drittstaat habe. Der Kläger sei Verbraucher und habe das Recht, an seinem Wohnsitzgericht zu klagen.
Gemäß Art 6 Abs 1 Rom I-VO sei materielles österreichisches Recht anzuwenden, zumal die Beklagte ihre Tätigkeit – den Abschluss von Glücksspielverträgen mit Verbrauchern wie dem Kläger – (auch) auf Österreich ausrichte (durch Weiterleitung auf eine deutschsprachige Homepage; Auswahlmöglichkeit bei der Länderauswahl zwischen Österreich und Deutschland).
(ON 3, ON 18).
Die Beklagte erhob die Einrede der internationalen Unzuständigkeit, bestritt das Klagevorbringen und beantragte die Abweisung der Klage.
Zur Begründung des Fehlens der inländischen Gerichtsbarkeit führte die Beklagte aus, dass die EuGVVO (hier Art 18 Abs 1 EuGVVO) nicht anwendbar sei, weil die Beklagte ihren Sitz in einem Drittstaat – Curacao sei ein exterritorialer Teil des „Königreichs der Niederlande“ und eines der (insoweit völkerrechtlich selbständigen) „überseeischen Länder und Gebiete (ÜLG)“ – habe. Das Vorgehen des Klägers, der kein Verbraucher sei, stelle ein unzulässiges „Forum Shopping“ dar. Die österreichische Jurisdiktionsnorm begründe in dieser Konstellation keine internationale Zuständigkeit.
Auf das vorliegende Rechtsverhältnis sei nicht materielles österreichisches Recht anwendbar, weil die Beklagte nicht in der Europäischen Union, sondern in einem Drittstaat ansässig sei und die Dienstleistungen ausschließlich in Curacao erbracht worden seien (Art 6 Abs 1 und Abs 4 lit a Rom I-VO). Nach dem anzuwendenden IPR-Gesetz (§ 35 Abs 1 und Abs 2 leg cit) sei für Verträge, an denen ein nicht in der Europäischen Union ansässiger Unternehmer beteiligt sei, das Recht jenes Staates maßgeblich, dem dieser Unternehmer angehöre, soweit die Vertragspartner nicht explizit oder schlüssig anderes vereinbart hätten.
Im Übrigen bestritt die Beklagte das Klagebegehren dem Grunde und der Höhe nach und wandte die Unionsrechtswidrigkeit des österreichischen Glücksspielgesetzes (wegen des monopolaffinen Lizenz-Limitierungssystems, dessen Unverhältnismäßigkeit insbesondere im Zusammenhang mit Einnahmesteigerungen, wegen der exzessiven Werbemaßnahmen, des unwirksamen Spielerschutzes, des Interessenskonfliktes und der Befangenheit des Bundesministeriums für Finanzen, bei gesamthafter Würdigung aller Auswirkungen auf das Glücksspiel sowie wegen der unzureichenden Umsetzung der sogenannten Geldwäsche–RL) ein.
(ON 15, ON 17, ON 19).
Mit dem angefochtenen Urteil (ON 22) verwarf das Erstgericht zu Spruchpunkt I. die Einrede der internationalen Unzuständigkeit und gab zu Spruchpunkt II.1. der Klage zur Gänze statt und 2. verpflichtete die Beklagte zum Ersatz der Prozesskosten des Klägers iHv EUR 6.331,92 brutto.
Es stellte den eingangs wiedergegebenen unbekämpft gebliebenen Sachverhalt fest.
Rechtlich begründete das Erstgericht seine Entscheidung wie folgt:
„I. Zur Zuständigkeit:
1. Curaçao im außereuropäischen, karibischen Überseegebiet des Königreichs der Niederlande ist als „Drittstaat“ im Sinne des Art 6 Abs 1 EuGVVO 2012 anzusehen (OGH 10 Nc 19/05h; OLG Graz 3 R 113/24y; 4 R 151/23t). Gemäß Art 6 Abs 1 EuGVVO 2012 bestimmt sich im Fall, dass die Beklagte – wie hier – keinen (Wohn-)Sitz im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats hat, die Zuständigkeit der Gerichte eines jeden Mitgliedstaats nach dessen eigenem Recht; dies allerdings vorbehaltlich des Art 18 Abs 1 (sowie des Art 21 Abs 2 und der Art 24 und 25) EuGVVO 2012.
2.1. Gemäß Art 18 Abs 1 EuGVVO 2012 kann die Klage eines Verbrauchers gegen den anderen Vertragspartner entweder vor den Gerichten des Mitgliedstaats erhoben werden, in dessen Hoheitsgebiet dieser Vertragspartner seinen Wohnsitz hat, oder ohne Rücksicht auf den Wohnsitz dieses Vertragspartners vor dem Gericht des Ortes, an dem der Verbraucher seinen Wohnsitz hat. Der Verbraucher kann seinen Vertragspartner also auch dann vor dem Gericht seines eigenen Wohnorts klagen, wenn der Vertragspartner seinen (Wohn-)Sitz in einem Drittstaat hat (statt vieler OLG Graz 3 R 113/24y; OLG Wien 10 R 67/24g; OLG Innsbruck 5 R 4/24p; OLG Linz 1 R 46/23z; Simotta in Fasching/Konecny, ZPG3 V/1 Art 18 EuGVVO 2012 Rz 25).
2.2.1. Allerdings müssen für die Anwendbarkeit des Art 18 Abs 1 die in Art 17 Abs 1 EuGVVO 2012 normierten Voraussetzungen kumulativ erfüllt sein. Ein Vertragspartner muss die Eigenschaft eines Verbrauchers haben, der in einem Rahmen handelt, der nicht seiner beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit zugerechnet werden kann. Zudem muss ein Vertrag zwischen diesem Verbraucher und einem beruflich oder gewerblich Handelnden geschlossen worden sein. Darüber hinaus muss dieser Vertrag zu einer der Kategorien von Art 17 Abs 1 lit a bis c EuGVVO 2012 gehören (Simotta in Fasching/Konecny, ZPG3 V/1 Art 17 EuGVVO 2012 Rz 50 f).
2.2.2. Ein Verbraucher ist gemäß Art 17 Abs 1 EuGVVO 2012 eine natürliche Person, die einen in Art 17 Abs 1 lit a bis c EuGVVO 2012 genannten Vertrag zu einem Zweck abgeschlossen hat, der nicht ihrer (frei)beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit zugerechnet werden kann. Im Übrigen hat der EuGH (C-774/19, Rz 34) ausgesprochen, dass selbst der Umstand, dass ein Pokerspieler infolge des abgeschlossenen Vertrags hohe Geldbeträge beim Pokerspielen gewonnen hat und damit seit einigen Jahren seinen Lebensunterhalt bestreiten kann, als solcher kein entscheidendes Kriterium gegen seine Einstufung als „Verbraucher“ iSd EuGVVO 2012 ist. Auch die Regelmäßigkeit der Tätigkeit, welcher der Betroffene nachgeht (zB neun Stunden Pokerspielen am Tag) ist als solche nicht geeignet, dieser Person die Verbrauchereigenschaft zu nehmen (Rz 49). Im Fall des Profi-Pokerspielers war auch ausschlaggebend, dass dieser weder Dritten mit dem Pokerspiel verbundene Dienstleistungen angeboten, noch seine Tätigkeit amtlich angemeldet hat (Rz 48).
2.2.3. Gemäß Art 17 Abs 1 lit c EuGVVO 2012 setzt die Zuständigkeit in allen anderen Fällen als den hier nicht einschlägigen lit a und b leg cit voraus, dass der andere Vertragspartner in dem Mitgliedstaat, in dessen Hoheitsgebiet der Verbraucher seinen Wohnsitz hat, eine berufliche oder gewerbliche Tätigkeit ausübt oder eine solche auf irgendeinem Wege auf diesen Mitgliedstaat oder auf mehrere Staaten, einschließlich dieses Mitgliedstaats, ausrichtet und der Vertrag in den Bereich dieser Tätigkeit fällt. Nach Ansicht des EuGH (verbundene Rs C-585/08, Pammer und C-144/09, Alpenhof, Rz 75) richtet der Gewerbetreibende seine berufliche oder gewerbliche Tätigkeit auf den Wohnsitzstaat des Verbrauchers aus, wenn er seinen Willen zum Ausdruck bringt, Geschäftsbeziehungen zu Verbrauchern in diesem Staat herzustellen (so auch RS0128704 zum vormaligen Art 15 Abs 1 lit c EuGVVO; vgl auch 7 Ob 150/24w; 6 Ob 157/24t; 7 Ob 155/23d zum insofern gleich lautenden Art 6 Abs 1 Rom I-VO). Nach der österreichischen Rsp ist dies insbesondere bei auf Österreich ausgerichteten Online-Aktivitäten der Fall (7 Ob 150/24w; 6 Ob 157/24t; 7 Ob 155/23d zum insofern gleich lautenden Art 6 Abs 1 Rom I-VO; ebenso OLG Graz 2 R 40/25g; 3 R 34/24f; OLG Innsbruck 3 R 128/24h; OLG Linz 6 R 28/25t ua). Unter „Ausrichten“ ist also die gezielte, werbende bzw absatzfördernde Tätigkeit des Unternehmers im Wohnsitzstaat des Verbrauchers zu verstehen (RS0125252).
3. Nach den Feststellungen spielte der Kläger für sich und zum Vergnügen bzw aufgrund einer Sucht. Er ist also jedenfalls als Verbraucher anzusehen. Die Beklagte richtete ihre Tätigkeit auch auf Österreich aus. Sie betreibt die Internet-Plattform mit der Adresse ** in deutscher Sprache, wobei die Beklagte Registrierungen von Personen mit österreichischer Adresse akzeptiert und sogar selbst auf ihrer Homepage in der Ländervorauswahl Österreich vorsieht.
II. In der Sache:
1.1. Die Rom I-VO ist nach ihrem Art 1 auf vertragliche Schuldverhältnisse anzuwenden, die Verbindung zum Recht verschiedener Staaten aufweisen, die nicht zwingend Mitgliedstaaten sein müssen (Musger in KBB7 Art 1 Rom I-VO Rz 4). Die Rom I-VO ist also (als sogenanntes loi uniforme) jedenfalls auch auf den Vertrag zwischen dem Kläger und der Beklagten aus Curacao anzuwenden (OLG Wien 10 R 67/24g).
1.2. Gemäß Art 6 Rom I-VO unterliegt ein Vertrag, den eine natürliche Person zu einem Zweck, der nicht ihrer beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit zugerechnet werden kann („Verbraucher“), mit einer anderen Person geschlossen hat, die in Ausübung ihrer beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit handelt („Unternehmer“), dem Recht des Staates, in dem der Verbraucher seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, sofern der Unternehmer a) seine berufliche oder gewerbliche Tätigkeit in dem Staat ausübt, in dem der Verbraucher seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, oder b) eine solche Tätigkeit auf irgendeine Weise auf diesen Staat oder auf mehrere Staaten, einschließlich dieses Staates, ausrichtet und der Vertrag in den Bereich dieser Tätigkeit fällt.
1.3. Im Ergebnis kann auf die Ausführungen unter I.3. verwiesen werden. Da der Kläger Verbraucher ist und die Beklagte ihre Tätigkeit auf Österreich ausrichtet, ist im gegenständlichen Fall österreichisches Recht anzuwenden.
1.4. Im Übrigen ist das Verbot nicht konzessionierter Glücksspiele in § 3 GSpG auch als Eingriffsnorm iSd § 9 Rom I-VO anzusehen, die unabhängig von dem auf das Vertragsverhältnis geltenden Recht zur Anwendung kommt (OLG Graz 5 R 63/22g; Thorn in Rauscher, EuZPR/EuIPR4 III Art 9 Rom I-VO Rz 42 für Deutschland).
2.1. Gemäß § 3 GSpG ist das Recht zur Durchführung von Glücksspielen – abgesehen von den in § 4 leg cit vorgesehenen Ausnahmen – dem Bund vorbehalten (Glücksspielmonopol). Der Bund selbst veranstaltet zwar aufgrund des ihm zustehenden Monopols kein Glücksspiel, übertrug aber das ihm zustehende Recht zur Durchführung solcher Spiele (nach §§ 14 ff GSpG für Lotterien und §§ 21 ff GSpG für Spielbanken) an private Konzessionäre. Insoweit besteht in Österreich eine Kombination von Monopol- und Konzessionssystem mit einer beschränkten Anzahl an Konzessionen (vgl etwa 5 Ob 30/21d).
2.2.1. Ein Glücksspiel ist nach § 1 Abs 1 GSpG ein Spiel, bei dem die Entscheidung über das Spielergebnis ausschließlich oder vorwiegend vom Zufall abhängt. Glücksspiele im Sinne des GSpG sind nach Abs 2 leg cit insbesondere die Spiele Roulette, Beobachtungsroulette, Poker, Black Jack, Two Aces, Bingo, Keno, Baccarat und Baccarat chemin de fer und deren Spielvarianten. Nicht erfasst vom Glücksspielmonopol des Bundes sind Sportwetten. Diese unterliegen der Landesgesetzgebung (Bayer/Nowotny in Kletečka/Schauer, ABGB-ON1.05 § 1270 Rz 5 f und § 1272 Rz 5 mwN; Peschel/Göschlberger, Online-Casinos und das österreichische Glücksspielmonopol, ecolex 2021, 900).
2.2.2. Nach den Feststellungen spielte der Kläger Slot-Spiele, die unter § 1 Abs 1 GSpG zu subsumieren sind. Im Übrigen bestritt die Beklagte auch gar nicht, dass dem Kläger ein Verlust in Höhe des Klagsbetrags aus Spielen entstanden ist, die an sich dem Anwendungsbereich des österreichischen GSpG unterliegen.
2. 3 Wird ein Glücksspiel von einem nicht nach dem GSpG konzessionierten Unternehmen abgehalten, stellt es ein verbotenes Glücksspiel dar. Nach der stRsp ist der Vertrag zwischen dem Spieler und der nicht konzessionierten Spielbank gesetzwidrig iSd § 879 Abs 1 ABGB und damit nichtig (statt vieler 6 Ob 118/12i; 3 Ob 72/21s). Die Nichtigkeit erstreckt sich sowohl auf die den vom Spieler getätigten Einsatz als auch auf den vom Veranstalter ausbezahlten Gewinn (Klever, Online-Glücksspiel in Österreich, VbR 2021, 128 [129] mwN). Einer Rückforderung der gezahlten Spieleinsätze stehen weder § 1174 Abs 1 Satz 1 ABGB noch § 1432 ABGB entgegen (5 Ob 506/96).
2.4.1. Das österreichische Glücksspielmonopol und seine Vereinbarkeit mit Unionsrecht waren jüngst mehrmals Gegenstand von Entscheidungen sowohl der österreichischen Höchstgerichte als auch des EuGH.
2.4.2. Nach der Rechtsprechung des EuGH müssen das Glücksspiel regulierende nationale Maßnahmen – so wie alle die Dienstleistungsfreiheit potentiell beschränkenden Regelungen – geeignet sein, die Verwirklichung eines legitimen Schutzziels in kohärenter und systematischer Weise zu erreichen und anhand einer Gesamtwürdigung sämtlicher Umstände dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit entsprechen (siehe C-98/14, Berlington Hungary, Rn 64; C-464/15, Admiral, Rn 33; vgl auch schon C-316/07, Stoß, Rn 77 ff und 98; C-46/08, Carmen Media Group, Rn 60 ff). Der EuGH billigt den Mitgliedstaaten dabei einen weiten Ermessensspielraum zu. Dementsprechend steht es den Mitgliedstaaten frei, die Ziele ihrer Politik auf dem Gebiet des Glücksspiels festzulegen und das angestrebte Schutzniveau zu bestimmen (C-316/07, Stoß, Rn 77 und Rn 81 ff; C-98/14, Berlington Hungary, Rn 56). Ein Konzessionssystem kann insbesondere durch das Ziel, die Spieler zu schützen und Straftaten (im Zusammenhang mit Glücksspielen) zu bekämpfen, gerechtfertigt sein (C-390/12, Pfleger, Rn 42). Auch der maßvolle Einsatz von Werbung sowie von neuen Vertriebstechniken kann eine kohärente Politik sein, um das Ziel, die Spieltätigkeit in kontrollierbare Bahnen zu lenken, verwirklichen zu können (C-347/09, Dickinger und Ömer, Rn 67; C-79/17, Gmalieva, Rn 27). Erst jüngst hat der EuGH bestätigt, dass Art 56 AEUV dem österreichischen System der Organisation des Glücksspielmarkts nicht allein deshalb entgegensteht, weil die Werbepraktiken des Monopolisten für Lotterien und Spielbanken darauf abzielen, zu aktiver Teilnahme an den Spielen anzuregen, etwa indem das Spiel verharmlost wird, ihm wegen der Verwendung der Einnahmen für im Allgemeininteresse liegende Aktivitäten ein positives Image verliehen wird oder seine Anziehungskraft durch zugkräftige Werbebotschaften, die bedeutende Gewinne verführerisch in Aussicht stellen, erhöht wird (C-920/19, Fluctus/Fluentum).
2.4.3. Der VfGH gelangte in seinem Erkenntnis zu E 945/2016 – ausgehend von der Rechtsprechung des EuGH – zum Ergebnis, dass die Bestimmungen des Glücksspielgesetzes allen vom EuGH aufgezeigten Vorgaben des Unionsrechts, einschließlich der Beschränkung der Werbemaßnahmen, entsprechen und die Regulierung des Glücksspielrechts auch unter Berücksichtigung der tatsächlichen Auswirkungen der sich daraus ergebenden Beschränkungen keine Unionsrechtswidrigkeit des österreichischen Glücksspielmonopols erkennen lässt. An dieser Rechtsansicht hielt der VfGH in weiterer Folge fest (E 3282/2016; E 883/2017; E 2172/2017; E 2341/2017; E 3302/2017).
2.4.4. Ebenso geht der VwGH davon aus, dass das mit einem Konzessionssystem verbundene Glücksspielmonopol – auch unter Berücksichtigung des für Landesausspielungen bestehenden Bewilligungssystems für Glücksspielautomaten – die vom Gesetzgeber angestrebten Ziele des Spielerschutzes, der Spielsuchtbekämpfung sowie der Verhinderung von Kriminalität in kohärenter und systematischer Weise verfolgt und nicht unionsrechtswidrig ist. Dies gelte auch für die teilweise „expansionistische" Geschäfts- und Werbepolitik der Konzessionsinhaber, weil gerade im Online-Bereich eine starke Ausweitung illegalen Glücksspiels durch zahlreiche Anbieter erfolge, die ihre Angebote äußerst offensiv bewerben (Ro 2015/17/0022; Ra 2018/17/0048; Ra 2018/17/0203; Ra 2019/17/0054; Ra 2021/17/0031).
2.4.5. Auch der OGH judiziert in ständiger Rechtsprechung, dass das österreichische System der Glücksspielkonzessionen nach gesamthafter Würdigung aller tatsächlichen Auswirkungen auf den Glücksspielmarkt und auch unter Bedachtnahme auf die Werbemaßnahmen der Konzessionäre im Sinn der Rechtsprechung des EuGH und der vom Gerichtshof aufgezeigten Vorgaben nicht gegen Unionsrecht verstößt (RS0130636; 4 Ob 125/18; 3 Ob 57/19g, 3 Ob 72/21s; zuletzt 7 Ob 129/24g, 2 Ob 154/24x; 1 Ob 22/25d; 1 Ob 36/25p). Auch mit der unterschiedliche Behandlung insbesondere von Glücksspiel und Sportwetten und mit der von der Beklagten daraus abgeleiteten Inkohärenz der österreichischen Glücksspielregelungen in ihrer Gesamtheit hat sich der OGH bereits auseinandergesetzt (3 Ob 72/21s, 5 Ob 30/21d). Nach Ansicht des OGH lässt sich der Rechtsprechung des EuGH auch nicht entnehmen, dass die Kohärenz jeder einzelnen Differenzierung im nationalen Glücksspielrecht durch eine empirische Studie untermauert werden müsste (9 Ob 20/21p, 3 Ob 72/21s, 5 Ob 30/21d). Im Übrigen müssen nach der Rechtsprechung des OGH auch exzessive Werbepraktiken der Konzessionäre nicht zur Unzulässigkeit des Konzessionssystems führen, weil in einem solchen Fall auch eine (allenfalls interpretative) Reduktion der Werbemaßnahmen auf das unionsrechtlich zulässige Maß in Betracht kommt (3 Ob 72/21s).
2.4.7. Das Vorbringen bzw die umfangreichen rechtlichen Ausführungen der Beklagten im konkreten Verfahren bieten keinen Anlass, von dieser gefestigten Rechtsprechung abzugehen. Der Spielzeitraum der Klägers war bereits mehrmals Gegenstand höchstgerichtlicher Entscheidungen (1 Ob 22/25d: 23.11.2022 bis 4.10.2023; 1 Ob 36/25p: 17.11.2021 bis 1.2.2024, 6 Ob 70/25z Juni 2020 bis Oktober 2023; 4 Ob 112/24k: 24.10.2016 bis 16.11.2021).
2.4.8. § 56 Abs 1 GSpG sieht im Übrigen vor, dass Konzessionäre und Bewilligungsinhaber bei ihren Werbeauftritten einen verantwortungsvollen Maßstab zu wahren haben. Auch wenn die unionsrechtliche Zulässigkeit einer Maßnahme nicht nur von der Zielsetzung des Gesetzgebers, sondern auch von den tatsächlichen Wirkungen der getroffenen Regelungen abhängen und der nationale Gesetzgeber die Werbetätigkeit von Monopolisten nicht bloß zu regulieren, sondern auch wirksam zu überwachen hat, ist damit nicht ein Werbeverbot verbunden. Auch eine Politik der „kontrollierten“ Expansion im Glücksspielsektor kann nämlich mit dem Ziel im Einklang stehen, Spieler von ungeregelten illegalen Glücksspiel hin zu erlaubten und geregelten Angeboten zu lenken (vgl Klever, VbR 2021, 130 f mwN).
2.4.9. Auch das erkennende Gericht vertritt zusammengefasst die Auffassung, dass die Regelungen des GSpG und insbesondere das in § 3 GSpG vorgesehene Glücksspielmonopol im Hinblick auf die damit verfolgten Ziele des Spieler-, Jugend- und Konsumentenschutzes und dem Anliegen, in kohärenter und systematischer Weise die Gelegenheiten zum Spiel zu verringern und die mit diesen Spielen verbundene Kriminalität zu bekämpften, mit dem Unionsrecht im Einklang stehen. Ob bestimmte Werbemaßnahmen „maßvoll“ und nach ihrem Ziel auf die Lenkung von kontrollierten Spielernetzwerken begrenzt sind oder nicht, ist eine Rechtsfrage. Dasselbe gilt für die Beurteilung der Wirkung einer Werbung auf die breite Masse, welche Rechtsfrage mit der Erfahrung des täglichen Lebens beantwortet werden kann (RS0039926).
2.5. Es muss im Übrigen daher auch nicht rechtlich geklärt werden, ob sich die Beklagte aus Curaçao überhaupt auf die Dienstleistungsfreiheit des AEUV berufen kann, weil das Glücksspielmonopol nicht in unzulässiger Weise in diese eingreift.
2.6. Der Kläger hat daher einen bereicherungsrechtlichen Anspruch auf Rückzahlung seiner erlittenen Spielverluste, deren Höhe von der Beklagten nicht bestritten wurde. Auch den Beginn des Zinsenlaufes bestritt die Beklagte nicht. [...]“
Gegen diese Entscheidung richtet sich die Berufung der Beklagten (ON 23) wegen Nichtigkeit und Mangelhaftigkeit des Verfahrens sowie unrichtiger rechtlicher Beurteilung mit dem Antrag, das angefochtene Urteil – allenfalls nach einer Verfahrenserneuerung – in gänzliche Klagsabweisung abzuändern; in eventu wird ein Aufhebungs- und Zurückverweisungsantrag gestellt, in eventu die Urteilsaufhebung und Zurückweisung der Klage beantragt.
Der Kläger erstattete eine Berufungsbeantwortung (ON 25) und beantragt, der Berufung der Beklagten nicht Folge zu geben.
I. Zur Berufung wegen Nichtigkeit:
I. Die Beklagte begründet die Nichtigkeit des erstinstanzlichen Verfahrens damit, dass das Erstgericht ihren Einwand der fehlenden internationalen Zuständigkeit zu Unrecht verworfen habe. Dabei stützt sie sich auf den Nichtigkeitsgrund des § 477 Abs 1 Z 3 ZPO und führt dazu aus, dass die Anwendbarkeit der EuGVVO mangels Sitzes der Beklagten in einem Mitgliedstaat nicht gegeben sei. Curacao sei ein Drittstaat außerhalb der Europäischen Union. Der EuGH habe wiederholt die Anwendung der EuGVVO auf beklagte Parteien mit Drittstaatensitz verneint (C-412/98; C-111/09). Dies gelte auch für die Verbraucherschutzbestimmungen der Art 17ff EuGVVO. Davon abgesehen seien die aus generellen Prinzipien des Völkervertragsrechts resultierenden Konsequenzen auch in Art 52 EUV, der als zentrale EU-Verfassungsnorm ganz allgemein den Geltungsbereich der EU-Verträge auf die Mitgliedstaaten beschränke, und im Besonderen in Bezug auf EU-Verordnungen in Art 7 iVm Art 288 Abs 2 AEUV verankert. Soweit ersichtlich, existiere zwischen der EU und dem ÜLG-Staat Curacao keine völkerrechtlich-sondervertragliche Norm, die festlege, dass unionsrechtlich gerichtszuständigkeitsbegründende Normenkomplexe, wie etwa die EuGVVO, die Rom I-VO ua, auch in Bezug auf Curacao anwendbar sein sollten. Die Frage, ob die EuGVVO anwendbar sei, sei gesondert danach zu beurteilen, ob Curacao als Teil der Niederlande gelte bzw Art 56 AEUV im Zuge des spezifischen Übersee-Assoziationsabkommens maßgeblich sei; hierfür bedürfe es eines entsprechenden Vorabentscheidungsersuchens.
2. Das Berufungsgericht erachtet die Berufungsausführungen zur fehlenden internationalen Zuständigkeit für nicht stichhältig, hingegen die damit bekämpfte Begründung des Erstgerichtes für zutreffend, weshalb die Beklagte vorweg auf die Richtigkeit der erstgerichtlichen Entscheidung zu verweisen ist (§§ 500a, 526 Abs 3 ZPO).
3. Entgegen den Berufungsausführungen ist der Anwendungsbereich des Art 18 EuGVVO ohne Rücksicht auf den (Wohn-)Sitz des Vertragspartners des Verbrauchers gegeben. Dh der Verbraucher, dessen Wohnort in einem Mitgliedstaat gelegen ist, kann seinen Vertragspartner auch dann vor dem Gericht seines eigenen Wohnorts verklagen, wenn dieser seinen (Wohn-)Sitz in einem Drittstaat hat (Simotta in Fasching/Konecny3 V/1 Art 18 EuGVVO 2012 [Stand 30.6.2022, rdb.at] Rz 25; Staudinger in Rauscher, EuZPR-EuIPR [2021] Art 18 Brüssel Ia VO Rz 24).
Ist der Verbraucher (wie im gegenständlichen Fall) der Kläger, spielt es daher gemäß Art 18 Abs 1 iVm Art 6 Abs 1 EuGVVO 2012 keine Rolle, in welchem Staat dessen Vertragspartner seinen (Wohn-)Sitz hat. Zu den „Drittstaaten“ im Sinne des Art 6 Abs 1 EuGVVO 2012 zählen ua die überseeischen Länder und Hoheitsgebiete der Mitgliedstaaten wie zB die Cayman-Inseln und die niederländischen Antillen (Simotta aaO Art 6 EuGVVO 2012 Rz 1/2 FN 4 mwN). Dass die niederländischen Antillen (wozu Curacao als Teil des Königreichs der Niederlande gehört) als „Drittstaat“ im Sinne des Art 4 Abs 1 EuGVVO (nunmehr: Art 6 Abs 1 EuGVVO 2012) anzusehen sind, hat auch bereits der Oberste Gerichtshof ausgesprochen (10 Nc 19/05h). Ob Curacao nach dem Völkerrecht ein eigenständiges Völkerrechtssubjekt – also ein völkerrechtlich anerkannter Staat – ist oder nicht, ist für die Anwendung von Art 6 Abs 1 EuGVVO 2012 („kein Wohnsitz im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats“) nicht von Belang. Dafür sprechen die Erwägungen des Unionsrechtsgesetzgebers. Hiernach sollten einige Zuständigkeitsvorschriften in der EuGVVO 2012 unabhängig vom Wohnsitz des Beklagten gelten, um den Schutz der Verbraucher, der Versicherungsnehmer und der Arbeitnehmer in der Europäischen Union zu gewährleisten. Bei Versicherungs-, Verbraucher- und Arbeitsverträgen sollte die schwächere Partei durch Zuständigkeitsvorschriften geschützt werden, die für sie günstiger sind als die allgemeine Regelung (ErwGr 14 und 18d der EuGVVO 2012; OLG Graz 3 R 113/24y).
4. Daraus folgt, dass Art 18 Abs 1 EuGVVO 2012 im vorliegenden Fall anwendbar ist, weil der Kläger als Verbraucher seinen Wohnsitz in einem EU-Mitgliedstaat hat.
Dies entspricht auch der Rechtsprechung der Oberlandesgerichte Wien, Linz und Graz, der sich der erkennende Senat anschließt (OLG Wien 15 R 44/25p, 1 R 57/25x; OLG Linz 2 R 55/25h; OLG Graz 2 R 55/25h, 3 R 113/24y, 4 R 8/25s, 4 R 136/25i).
5. Soweit die Beklagte zur behaupteten Nichtanwendbarkeit der EuGVVO auf die EuGH-Entscheidungen zu C-412/98 und C-111/09 verweist, übersieht sie, dass aus diesen Entscheidungen für ihren Standpunkt nichts zu gewinnen ist. Die Entscheidung des EuGH zu C-412/98 befasst sich mit der Anwendung der EuGVVO im Falle, dass der Kläger in einem Drittland ansässig ist. Die Entscheidung des EuGH zu C-111/09 hat eine Klage eines Versicherers vor dem Gericht seines Wohnsitzes auf Zahlung einer Versicherungsprämie durch den in einem anderen Mitgliedstaat wohnhaften Versicherungsnehmer zum Gegenstand.
6. Dass der Kläger kein Verbraucher iSd Art 17f EuGVVO wäre bzw die Beklagte ihre berufliche oder gewerbliche Tätigkeit nicht auf den Wohnsitzstaat des Verbrauchers ausrichten würde (Art 17 Abs 1 lit c EuGVVO), zieht die Beklagte in ihrer Berufung nicht mehr in Zweifel.
7. Die Nichtigkeitsberufung war daher zu verwerfen.
8. Der (Un-)Zulässigkeitsausspruch beruht darauf, dass der Beschluss des Berufungsgerichtes, mit dem eine wegen Nichtigkeit erhobene Berufung verworfen wurde, weder mit Revision noch mit Rekurs bekämpft werden kann (RIS-Justiz RS0043405, RS003822; Kodek in Rechberger/Klicka, ZPO5, § 519, Rz 2; Musger in Fasching/Konecny3, § 519 ZPO [Stand 1.9.2019, rdb.at], Rz 102; G. Kodek in Kodek/Oberhammer, ZPO-ON [Stand 9.10.2023, rdb.at], § 219 ZPO, Rz 33).
II. Zur Berufung im Übrigen:
Die Berufung, über die gemäß § 480 Abs 1 ZPO in nichtöffentlicher Sitzung entschieden werden kann, ist nicht berechtigt.
A) Zur Mangelhaftigkeit:
1. Unter dem Rechtsmittelgrund der Mangelhaftigkeit des Verfahrens rügt die Beklagte, dass das Erstgericht ihre erstinstanzlichen Beweisanträge, auf Einholung einer gutachterlichen Stellungnahme des Bundes, Einholung einer gutachterlichen Stellungnahme des Bundesministeriums für Finanzen, Einholung eines Sachverständigengutachtens aus dem Bereich Steuerwesen, Einholung eines Sachverständigengutachtens aus dem Bereich Wirtschaftsmarketing, Einholung eines Sachverständigengutachtens aus dem Bereich Wirtschaftspsychologie und Aufnahme von Beweisen von Amts wegen durch das Gericht (ohne Begründung) abgewiesen habe. Hätte das Erstgericht den Beweisanträgen stattgegeben, so hätte dieses feststellen können, dass die Monopolregelungen des österreichischen Glücksspielgesetzes tatsächlich kein legitimes Ziel verfolgen würden. Das Gericht hätte daher unter anderem feststellen können, dass sozial protektionistische Erwägungen als bloßer Vorwand dienen würden, während in Wahrheit die Maximierung (der Gewinne) im Vordergrund stehe, die von der C* GmbH und von der D* AG betriebene Werbung weder maßvoll noch darauf beschränkt sei, Verbraucher zu den kontrollierten Spielernetzwerken zu lenken, nach den derzeitigen gesetzlichen Regelungen und der gelebten Praxis durch die Monopolinhaber in Spielerschutzangelegenheiten kein Informationsaustausch stattfinde und daher der Spielerschutz unwirksam sei, ein Interessenkonflikt und Befangenheit des Bundesministeriums für Finanzen vorliege, zumal die gegenläufigen Funktionen des BMF untereinander unvereinbar seien und dazu führen würden, dass die Aufsichts- und Kontrollmechanismen schon allein infolge des Zusammenfallens der Funktion des „Kontrollierenden“ und des „Kontrollierten“ in ein und derselben Person (BMF) völlig ineffizient seien, und dass die „Geldwäsche-Richtlinie 2015/849/EU“ unzureichend umgesetzt worden sei.
2.1. Verfahrensmängel sind nur dann beachtlich, wenn sie geeignet sind, eine unrichtige Entscheidung herbeizuführen (RS0043027). Ein primärer Verfahrensmangel iSd § 496 Abs 1 Z 2 ZPO liegt überdies nur dann vor, wenn das Erstgericht infolge Zurückweisung von Beweisanträgen andere als die vom Beweisführer behaupteten Tatsachen festgestellt hat (Pimmer in Fasching/Konecny3 IV/1 § 496 ZPO Rz 57 [Stand 1.9.2019, rdb.at]). Hat das Erstgericht – wie hier – zum Beweisthema keine Feststellungen getroffen, könnte in der unterlassenen Beweisaufnahme, vorausgesetzt diese wäre rechtlich relevant, eine sekundäre Mangelhaftigkeit (§ 496 Abs 1 Z 3 ZPO) liegen, die mit Rechtsrüge aufzugreifen und im Rahmen deren Erledigung zu behandeln ist.
2.2. Davon ausgehend sind die behaupteten (primären) Verfahrensmängel nicht gegeben, hat das Erstgericht doch keine Feststellungen zu den von der Beklagten behaupteten Tatsachen getroffen.
2.3. Im Rahmen der Rechtsrüge zu Punkt B) unten wird noch darzulegen sein, dass insoweit auch keine sekundären Feststellungsmängel gemäß § 496 Abs 1 Z 3 ZPO gegeben sind, hat das Erstgericht doch, wie unter Punkt 2.4.7. seiner rechtlichen Beurteilung ausgeführt, zutreffend aus rechtlichen Gründen von der Aufnahme der zur Unionsrechtswidrigkeit der österreichischen Glücksspielregelungen (des Glücksspielmonopols) beantragten Beweise Abstand genommen.
B) Zur Rechtsrüge:
1. Das Berufungsgericht erachtet auch die Berufungsausführungen der Beklagten in ihrer Rechtsrüge für nicht stichhältig, hingegen die rechtliche Beurteilung des Erstgerichtes für zutreffend, weshalb die Beklagte vorweg auf die Entscheidungsgründe im angefochtenen Urteil zu verweisen ist (§ 500a ZPO).
2. Den Berufungsausführungen ist – ausgehend vom unbekämpft gebliebenen Sachverhalt – entgegenzuhalten:
2.1. Soweit die Beklagte auch im Rahmen ihrer Rechtsrüge die internationale Zuständigkeit des angerufenen Gerichtes bestreitet, ist sie auf die Behandlung der Nichtigkeitsberufung zu Punkt I. oben zu verweisen.
2.2. Die Argumentation der Beklagten zum anwendbaren Recht, wonach eine unschlüssige Beurteilung des Erstgerichtes vorliege, weil im vorliegenden Rechtsstreit entweder sowohl die Rom I-VO als auch der AEUV zum Tragen kommen müssten oder beide Normenkomplexe nicht gelten würden, ist nicht nachvollziehbar. Vielmehr hat das Erstgericht zutreffend darauf verwiesen, dass auf den vorliegenden Verbrauchervertrag gemäß Art 6 Abs 1 lit b Rom I-VO das Recht des Staates, in dem der Verbraucher seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat (Verbraucherstaat; hier österreichisches Recht) anzuwenden ist, weil die Beklagte ihre gewerbliche oder berufliche Tätigkeit auf den Verbraucherstaat ausrichtet, und dass § 35 IPRG nur mehr eine Auffangregelung für vom sachlichen Anwendungsbereich der Rom I-VO nicht erfasste vertragliche Schuldverhältnisse ist (Musger in KBB6 Vor Art 1 Rom I-VO Rz 2; Neumayr in KBB6 § 35 IPRG Rz 1, 3; Rauscher/Heiderhoff, EuZPR/EuIPR [2016] Art 7 Rom I-VO Rn 4f und 33ff).
Der Umstand, dass Curacao nicht Mitglied der EU ist, steht der Anwendung der Rom I-VO auf den vorliegenden Vertrag und damit der Anwendung von materiellem österreichischen Recht daher nicht entgegen.
2.3. Der Oberste Gerichtshof judiziert in nunmehr ständiger Rechtsprechung, dass das österreichische System der Glücksspielkonzession nach gesamthafter Würdigung aller tatsächlichen Auswirkungen auf dem Glücksspielmarkt und auch unter Bedachtnahme auf die Werbemaßnahmen der Konzessionäre im Sinn der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union (EuGH) und der von diesem aufgezeigten Vorgaben nicht gegen Unionsrecht verstößt (RS0130636 [T7]; 7 Ob 202/23s; zuletzt 6 Ob 33/25h). Die Beurteilung des Erstgerichtes entspricht dieser Rechtsprechung.
2.4. Den Ausführungen der Beklagten, dass das Erstgericht aufgrund einer eigenständigen und situationsbedingten Kohärenzprüfung die Unionsrechtskonformität des österreichischen Glücksspielmonopols zu prüfen gehabt hätte, ist entgegenzuhalten, dass der Oberste Gerichtshof festgehalten hat, dass es am beklagten Glücksspielunternehmen liegt, auszuführen, warum der bisherigen Judikatur keine Aussagekraft mehr zukommt (1 Ob 229/20p; 1 Ob 174/21h). Mit den vorgetragenen Argumenten zeigt die Beklagte keine solche maßgebliche Änderung der von den Höchstgerichten bereits beurteilten Verhältnisse auf, weshalb die dazu beantragten Beweise nicht aufzunehmen waren. Der zu den Fragen der (Un-)Verhältnismäßigkeit des Lizenz-Limitierungssystems des GSpG, der (unzureichenden) Umsetzung der sogenannten „Geldwäsche-RL“, der Einnahmensteigerung zu Lasten des Verbraucherschutzes, der exzessiven Werbemaßnahmen, des unwirksamen Spielerschutzes, des Interessenkonflikts und der Befangenheit des Bundesministeriums für Finanzen und der Monopolregelung vermissten Feststellungen bedurfte es daher nicht. Damit liegt kein sekundärer Feststellungsmangel gemäß § 496 Abs 1 Z 3 ZPO vor.
3. Die Anregung der Beklagten auf Befassung des EuGH war nicht aufzugreifen, weil die dort zu klärenden unionsrechtlichen Fragen betreffend die Regelung des österreichischen Glücksspielmonopols bereits geklärt erscheinen und zu den aufgeworfenen Fragen der Anwendung der EuGVVO bzw des anzuwendenden materiellen Rechts eine eindeutige Rechtslage gegeben ist.
C) Ergebnis:
1. Aus den genannten Gründen muss die Berufung der Beklagten erfolglos bleiben.
2. Die Entscheidung über die Kosten des Berufungsverfahrens gründet sich auf die §§ 41, 50 ZPO.
3. Die ordentliche Revision war nicht zuzulassen, da Rechtsfragen erheblicher Bedeutung iSd § 502 Abs 1 ZPO nicht zu entscheiden waren.
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