OLG Wien 5R114/25h

5R114/25hCourt of AppealOct 29, 2025

Full text

OLG Wien 5R114/25h

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 29.10.2025
  • ECLI: ECLI:AT:OLG0009:2025:00500R00114.25H.1029.002

Kopf

Das Oberlandesgericht Wien hat als Berufungs- und Rekursgericht in der Rechtssache der klagenden Partei A* GesmbH., FN **, *, , vertreten durch Dr. Susanne Kuen, LL.M, Rechtsanwältin in Wien, gegen die beklagte Partei B C D GmbH, FN **, **, **, vertreten durch Mag. Monika Roiser, Rechtsanwältin in Wien, wegen EUR 108.000 sA, über den Kostenrekurs der beklagten Partei (Rekursinteresse EUR 131,34) und die Berufung der klagenden Partei gegen das Urteil des Handelsgerichts Wien vom 28.5.2025, **-36, in nicht öffentlicher Sitzung

I. durch den Senatspräsidenten Mag. Guggenbichler als Vorsitzenden sowie die Richterinnen MMag.a Pichler und Mag.a Marchgraber den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Dem Rekurs wird Folge gegeben und die angefochtene Kostenentscheidung dahin abgeändert, dass sie wie folgt lautet:

„2. Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei die mit EUR 18.275,08 (darin enthalten EUR 2.626,78 USt und EUR 2.500 Barauslagen) bestimmten Verfahrenskosten binnen 14 Tagen zu Handen der ausgewiesenen Beklagtenvertreterin zu ersetzen.“

Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei binnen 14 Tagen die mit EUR 150,58 (darin enthalten EUR 25,10 USt) bestimmten Kosten des Rekursverfahrens zu ersetzen.

Der Revisionsrekurs ist jedenfalls unzulässig.

II. durch den Senatspräsidenten Mag. Guggenbichler als Vorsitzenden sowie die Richterin Mag.a Marchgraber und den Kommerzialrat Mag. Krenn zu Recht erkannt:

Der Berufung wird nicht Folge gegeben.

Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei binnen 14 Tagen die mit EUR 3.931,32 (darin enthalten EUR 655,22 USt) bestimmten Kosten des Berufungsverfahrens zu ersetzen.

Die ordentliche Revision ist nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

Begründung

Ad I.:

1. Die Beklagte wendet sich mit dem - von der Klägerin nicht beantworteten - Kostenrekurs gegen den Zuspruch von lediglich 19% anstelle der verzeichneten 20% USt. Bei der Beklagten handle es sich um ein Unternehmen mit Sitz in Österreich, österreichischer Steuernummer und Firmenbuchnummer. Die Zweigniederlassung B* D* sei im Firmenbuch eingetragen. Die anwaltliche Leistung sei für eine in Österreich gelegene Betriebsstätte erbracht worden. Die Leistung unterliege daher der österreichischen Umsatzsteuer von 20%.

2. Das Erstgericht begründete den Zuspruch von lediglich 19% anstelle der verzeichneten 20% USt damit, dass die Beklagte eine deutsche Societas Europaea mit Sitz in Deutschland und Zweigniederlassung in Österreich sei. Es sei daher lediglich die deutsche Umsatzsteuer von 19% zuzusprechen.

3. Leistungen eines österreichischen Rechtsanwalts für einen ausländischen Unternehmer unterliegen nicht der österreichischen Umsatzsteuer (RS0114955). Derartige Leistungen gelten als am Ort des Empfängers erbracht (Empfängerlandprinzip) und unterliegen daher jener Umsatzsteuer, die dort, wo der Empfänger ein Unternehmen betreibt, zu entrichten ist. Wird die anwaltliche Leistung jedoch an die inländische Zweigniederlassung der ausländischen Gesellschaft erbracht, etwa weil die die Anwaltsleistung betreffenden und dem Verfahren zu Grunde liegenden Verträge - wie hier unstrittig - in Bezug auf die Zweigniederlassung abgeschlossen wurde, gebührt nach der Generalnorm des § 3a Abs 6 UStG die Umsatzsteuer am Sitz der Zweigniederlassung und damit die österreichische Umsatzsteuer (vgl OLG Wien 3 R 192/24p Punkt 7.; Bürgler/Stifter in Berger/Bürgler/Kanduth-Kristen/ Wakounig, UStG-ON3.02 § 3a Rz 114 [Bsp 11]). Die Beklagte moniert insofern zutreffend, dass ihr 20% Umsatzsteuer zusteht. Dem Rekurs ist daher Folge zu geben.

4. Die Entscheidung über die Kosten des Rekursverfahrens beruht auf den §§ 41, 50 Abs 1 ZPO.

5. Der Ausspruch über die Unzulässigkeit des Revisionsrekurses gründet sich auf § 528 Abs 2 Z 3 ZPO.

Ad II.:

Die Parteien unterfertigten am 22.12.2008/13.1.2009 einen Tankstellen-Agenturvertrag (im Folgenden „Agenturvertrag“). Am 18.12.2013/19.12.2013 schlossen sie eine Nachtragsvereinbarung dazu (im Folgenden „Nachtragsvereinbarung“) ab. Die Klägerin betrieb auf Basis dieser Verträge als Pächterin eine Autobahntankstelle in ** E*, ** (im Folgenden „Tankstelle“). Die Parteien schlossen am 18.12.2013/19.12.2013 als Zusatzvereinbarung zum Agenturvertrag zudem einen Franchisevertrag (im Folgenden „Franchisevertrag“) über den Tankstellenshop und die darin enthaltene Gastronomiestätte („F*“) ab (im Folgenden beides gemeinsam „Folgemarkt“).

Vor Abschluss der Nachtragsvereinbarung hatte eine Vertreterin der Beklagten ua der Klägerin mitgeteilt, dass die Einführung von Höchstverkaufspreisen aus damaliger Sicht kein Thema wäre. Dennoch sah die Nachtragsvereinbarung ein Recht der Beklagten zur Festlegung von Höchstverkaufspreisen vor („* behält sich vor, Höchstpreise festzusetzen“). Es kann nicht festgestellt werden, dass die Klägerin die Nachtragsvereinbarung nicht abgeschlossen hätte, wenn die Beklagte [gemeint schon beim Abschluss der Nachtragsvereinbarung] Höchstpreise festgelegt hätte.

Die Klägerin verkaufte auf der Tankstelle den Treibstoff im Namen und auf Rechnung der Beklagten. Den Tankstellenshop und die Gastronomiestätte der Tankstelle betrieb die Klägerin im eigenen Namen.

Im Jahr 2015 legten die Parteien die (neuen) Konditionen für die Pacht- und Provisionszahlungen fest. Bei den Verhandlungen der neuen Konditionen sprachen sie nicht über Höchstverkaufspreise.

Die Beklagte gab der Klägerin ab Mai 2022 Höchstverkaufspreise für den Tankstellenshop und die Gastronomiestätte vor. Diese betrafen die Produktgruppen Schmierstoffe, Zubehör, Ersatzteile, Lebensmittel, Getränke, Eis und sonstige Waren gemäß den Produktgruppen von **. Es konnte nicht festgestellt werden, dass die Klägerin durch die Einführung der Höchstpreise ihre Verkaufspreise im Folgemarkt um rund 10% senkte.

Im Jahr 2022 beliefen sich die von der Klägerin zu tragenden Gesamtkosten der Tankstelle auf EUR 974.631; davon entfielen EUR 291.643 auf die an die Beklagte zu zahlende Pacht (davon EUR 129.996 Standortpacht [Fixpacht], EUR 3.600 Franchisegebühr und EUR 158.047 umsatzabhängige Pacht). Für den Treibstoffvertrieb leistete die Beklagte Provisionszahlungen von EUR 133.207 an die Klägerin. Umsatz, Bruttoverdienst und Betriebsergebnis der Klägerin waren wie folgt:

[Tabellarische Aufstellung]

Das Geschäft am Folgemarkt ist starken saisonalen Schwankungen unterworfen. Aus betriebswirtschaftlicher Sicht ist im Zeitraum 2021 bis Mai 2023 im Durchschnitt keine signifikante Veränderung der Umsatzerlöse und des Bruttoverdienstes erkennbar. Der Rückgang in den durchschnittlichen Betriebsergebnissen ist auf allgemeine Kostensteigerungen zurückzuführen. Es kann nicht festgestellt werden, ob und wie sich die Einführung von Höchstverkaufspreisen auf Umsatz, Bruttoverdienst und Betriebsergebnis der Klägerin hinsichtlich der von ihr betriebenen Tankstelle in E* auswirkte. Es kann insbesondere nicht festgestellt werden, dass die Einführung von Höchstpreisen für eine Reduktion des Bruttoverdienstes oder des Betriebsergebnisses der Klägerin für die von ihr betriebene Tankstelle in E* kausal war.

Die Parteien konnten im Herbst 2022 keine Einigung über die Festlegung neuer Konditionen zum Betrieb der Tankstelle erzielen. Mit Schreiben vom 28.11.2022, das der Beklagten am 30.11.2022 zuging, kündigte die Klägerin den Tankstellen-Agenturvertrag samt Nebenvereinbarungen und Ergänzungen mit Wirksamkeit zum 31.5.2023.

Die Klägerin begehrte mit der am 1.8.2024 eingebrachten Klage die Zahlung eines Ausgleichsanspruchs von EUR 108.000 gestützt auf § 24 Abs 3 Z 1 HVertrG für den Treibstoffvertrieb, in eventu für den Folgemarkt und brachte dazu zusammengefasst vor, die Beklagte habe ihr begründeten Anlass zur Kündigung gegeben. Sie habe der Klägerin im Jahr 2013 mündlich zugesagt, dass Höchstverkaufspreise kein Thema seien. Wären solche festgelegt worden, hätte die Klägerin die Verträge im Jahr 2013 nicht unterfertigt.

Die Klägerin habe alle laufenden Betriebskosten der Tankstelle, insbesondere auch Personalkosten, getragen. Die Einführung von Höchstverkaufspreisen im Jahr 2022 habe die unternehmerische Freiheit der Klägerin eingeschränkt. Die Eröffnung eines Konkurrenzunternehmens sei nicht entscheidungswesentlich gewesen. Die Beklagte sei auch nicht bereit gewesen, den Pachtzins an diese neue Geschäftsgrundlage anzupassen. Der Klägerin sei durch die Höchstverkaufspreise auch die Querfinanzierung des nicht lukrativen Treibstoffvertriebs erschwert worden.Die von der Beklagten festgesetzten Höchstverkaufspreise seien wesentlich niedriger als die Verkaufspreise der Klägerin und ihrer Mitbewerber gewesen. Die Klägerin habe die Verkaufspreise der meisten Topseller um rund 10 % senken müssen. Der Bruttoverdienst der Klägerin sei nach Einführung der Höchstverkaufspreise in Anbetracht der zu finanzierenden Betriebskosten so gering gewesen, dass es der Klägerin aus betriebswirtschaftlichen Gründen nicht möglich gewesen sei, mittels Margenverzicht Preiswettbewerb zu betreiben. Tatsächlich hätten sich die Höchstverkaufspreise wie Fixpreise ausgewirkt. Sie verstießen daher auch gegen Kartellrecht. Nachdem die Beklagte zu keiner Reduktion des Pachtzinses bereit gewesen sei, habe die Klägerin im Herbst 2022 zur Kenntnis nehmen müssen, dass der Tankstellenbetrieb langfristig nicht rentabel seien werde und die Verträge gekündigt.

Die Beklagte bestritt, beantragte kostenpflichtige Klagsabweisung und brachte im Wesentlichen vor, sie habe keinen begründeten Anlass für die Eigenkündigung der Klägerin gegeben. Die Höchstverkaufspreise seien so angesetzt gewesen, dass ein Preiswettbewerb weiterhin möglich gewesen sei. Sie seien auch laufend der Marktsituation angepasst worden. Die unternehmerische Freiheit sei durch das Franchisekonzept zudem per se eingeschränkt. Tatsächlich seien die Tankstellenshopumsätze auch nach Einführung der Höchstverkaufspreise gestiegen. Es treffe auch nicht zu, dass der Treibstoffverkauf keine Nettoeinnahmen für die Klägerin gebracht hätte.

Exorbitant hohe Gewinne in den „Corona-Jahren“ 2020 und 2021 seien unter anderem auf von der Beklagten zusätzlich zu den staatlichen Corona-Unterstützungen gewährte Beihilfen, wie beispielsweise eine unter Verzicht auf die Rückforderung erfolgte Aussetzung der Standortpacht, zurück zu führen. Mitte Dezember 2021 habe sich die wirtschaftliche Situation der G*-Tankstelle durch die Eröffnung eines Konkurrenzunternehmens im Gastronomiebereich in unmittelbarer Nähe verschlechtert. Dadurch seien die Umsätze im Folgemarkt erheblich zurück gegangen. Dieser Umstand sei jedoch nicht der Beklagten zuzurechnen. Die Beklagte habe der Klägerin für das verbleibende Jahr 2023 auch bessere Konditionen und Energiekostenzuschüsse gewährt. Der Gesamtbruttoverdienst der Klägerin für den Tankstellenshop und den Gastronomiebereich sei zudem annähernd gleich geblieben.

Mit dem angefochtenen Urteil wies das Erstgericht das Klagebegehren ab und verpflichtete die Klägerin zum Kostenersatz. Es traf die auf den Seiten 1 bis 3 und 6 bis 8 ersichtlichen Feststellungen, auf die verwiesen wird.

In rechtlicher Hinsicht vertrat es die Auffassung, die (bloße) Einschränkung der unternehmerischen Freiheit durch die Einführung der Höchstverkaufspreise schaffe per se keinen begründeten Anlass zur Kündigung. Allein durch die vertragskonforme Einführung der Höchstverkaufspreise sei keine nach Treu und Glauben unhaltbare Lage geschaffen worden, die der Klägerin die Fortführung des Vertrags unzumutbar mache.

Soweit die Klägerin moniere, dass der Treibstoffvertrieb zu einem großen Teil netto keine Einnahmen lukriere, übergehe sie dabei (i) den fixen Teil der Provision, (ii) die degressive Gestaltung der variablen Provision und (iii) und den Umstand, dass nicht alle Umsätze mit Tankkarten/Flottenkarten abgerechnet werden. Tatsächliche Auswirkungen auf die Preisgestaltung durch die Einführung der Höchstverkaufspreise stünden nicht fest.

Auch die von der Klägerin behaupteten zu hohen Pachtzahlungen trotz Entzugs der Preiskompetenz würden keinen begründeten Anlass zur Kündigung schaffen, weil es an einem Anknüpfungspunkt für einen von der Beklagten verursachten begründeten Anlass durch die Einführung von Höchstpreisen im Jahr 2022 fehle. Die Veränderung von Betriebsergebnis bzw Bruttoverdienst der Klägerin sei nicht auf die der Beklagten zurechenbare Einführung der Höchstpreise zurückzuführen. Insofern fehle es daher an der erforderlichen Kausalität für die behauptete „nicht unerhebliche Verschlechterung der wirtschaftlichen Position“ der Klägerin.

Die pauschale Behauptung, Höchstverkaufspreise würden sich wie Fixpreise auswirken, sei alleine nicht geeignet, einen Verstoß gegen das Kartellrecht zu begründen. Tatsächlich erfolgte Preissenkungen hätten nicht festgestellt werden können. Die Klägerin habe ihr diesbezügliches Vorbringen trotz Hinweises der Beklagten nicht weiter substanziert. Die Voraussetzungen für einen Anspruch der Klägerin auf Ausgleichszahlung trotz Selbstkündigung nach § 24 Abs 3 Z 1 HVertrG seien daher nicht gegeben.

Dagegen richtet sich die Berufung der Klägerin wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung, in eventu unrichtiger Tatsachenfeststellungen infolge unrichtiger Beweiswürdigung mit dem Antrag, das angefochten Urteil dahingehend abzuändern, das dem Klagebgehren dem Grunde nach statt gegeben werde. Eventualiter stellt sie einen Aufhebungsantrag.

Die Beklagte beantragt, der Berufung nicht Folge zu geben.

Die Berufung ist nicht berechtigt.

1. Die Klägerin macht primär den Rechtsmittelgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung geltend und beruft sich nur hilfsweise (in eventu) auf unrichtige Tatsachenfeststellungen infolge unrichtiger Beweiswürdigung. Die Erhebung eines Rechtsmittels ist jedoch ein einheitlicher Akt, über den eine einheitliche Entscheidung ergeht. Das heißt, das Rechtsmittel muss als Einheit betrachtet werden, weshalb eine Reihung von Rechtsmittelgründen unzulässig ist (RS0131282 = 7 Ob 236/16f dort mit ausführlicher Begründung). Es ist daher vorweg auf die Tatsachenrüge der Klägerin einzugehen.

2. 1 Die Klägerin bekämpft die Feststellung „Nicht festgestellt werden konnte, dass die klagende Partei durch die Einführung der Höchstpreise im Folgemarkt die Verkaufspreise der im Folgemarkt vertriebenen Produkte um rund 10% senkte.“ und begehrt folgende, wörtlich wiedergegebene Ersatzfeststellung: „Die klagende Partei musste nach Einführung verpflichtender Höchstpreise durch die beklagte Partei im Folgemarkt viele Verkaufspreise, fallweise sogar um 10%, senken.“, in eventu folgende, wörtlich wiedergegebene Ersatzfeststellung: „Die klagende Partei musste nach Einführung verpflichtender Höchstpreise durch die beklagte Partei im Folgemarkt zumindest einige Verkaufspreise senken.“. Die Klägerin beruft sich in diesem Zusammenhang auf die Aussage ihres Geschäftsführers und auf ein Geständnis der Beklagten (§ 267 ZPO).

2. 2 Die vom Erstgericht getroffene Negativfeststellung bezieht sich auf eine Senkung der Verkaufspreise der im Folgemarkt vertriebenen Produkte um rund 10% und damit auf den Durchschnitt aller im Folgemarkt verkauften Produkte. Die begehrten Ersatzfeststellungen beziehen sich demgegenüber nicht auf alle, sondern bloß auf näher beschriebene Mengen der im Folgemarkt verkauften Produkte (arg.: „viele“ und „einige“). Sie sind daher im Vergleich zu der vom Erstgericht getroffenen Negativfeststellung ein Minus.

Damit kann dahingestellt bleiben, ob die Klägerin mit ihrem Berufungsvorbringen eine Beweisrüge ausführt oder vielmehr einen Verfahrensmangel geltend macht (vgl RS0040118; RS0040078), weil die begehrten Ersatzfeststellungen - ausgehend von dem soeben dargelegten Verständnis - in keinem (zwingenden) Widerspruch zur bekämpften Negativfeststellung stehen. Dies wäre sowohl für eine gesetzmäßig ausgeführte Beweisrüge (vgl RS0041835 [T2]) als auch für eine erfolgreiche Mängelrüge erforderlich (vgl RS0040118; RS0040078). Eine allenfalls unrichtige Bezeichnung des Rechtsmittelgrundes gereicht der Klägerin in diesem Zusammenhang auch nicht zum Schaden, wenn die Rechtsmittelausführungen - wie hier - den Beschwerdegrund deutlich erkennen lassen (RS0041851).

2. 3 Richtig ist, dass die Beklagte mit Schriftsatz vom 18.10.2024 (ON 6) ausdrücklich zugestand, dass die Klägerin zum Teil deutlich über den Höchstverkaufspreisen verkauft hatte und es fallweise auch dazu gekommen sein kann, dass sie - wie von ihr behauptet - die tatsächlichen Verkaufspreise um 10 % senken musste (ON 6, Seite 4, vorletzter Absatz). Dieses Zugeständnis der Beklagten, das im Vergleich zur Behauptung der Klägerin und der vom Erstgericht getroffenen Negativfeststellung ein Minus ist, ist der Berufungsentscheidung ohne weiteres zugrunde zu legen (RS0040110; vgl auch RS0039941 [T6]). Selbst wenn man die Ausführungen des Erstgerichts in der rechtlichen Beurteilung als dislozierte Negativfeststellung dahingehend verstehen sollte, dass Preissenkungen aufgrund der Höchstverkaufspreise generell nicht festgestellt werden konnten (siehe etwa ON 36 [Rz 59]), würde dies zu keinem anderne Ergebnis führen. Diesfalls hätte das Geständnis aufgrund der Dispositionsmaxime Vorrang und die Negativfeststellung wäre unbeachtlich (vgl RS0040119 [T6]). Ein allfälliger Mangel des Verfahrens erster Instanz könnte aber auch dadurch behoben werden, dass das Berufungsgericht seiner Entscheidung das Geständnis zu Grunde legt.

3. 1 Die Klägerin bekämpft weiters die Feststellung: „Nicht festgestellt werden konnte, ob und wie sich die Einführung von Höchstverkaufspreisen auf Umsatz, Bruttoverdienst und Betriebsergebnis der klagenden Partei hinsichtlich der von ihr betriebenen Tankstelle in E* auswirkte. Nicht festgestellt werden konnte insbesondere, dass die Einführung von Höchstpreisen für eine Reduktion des Bruttoverdienstes oder des Betriebsergebnisses der klagenden Partei für die von ihr betriebene Tankstelle in E* kausal ist.“ und begehrt folgende, wörtlich wiedergegebene Ersatzfeststellung: „Es ist nicht unwahrscheinlich, dass sich die Einführung verpflichtender Höchstverkaufspreise auf den Bruttoverdienst im Folgemarkt und damit auch auf das gesamte Betriebsergebnis der klagen- den Partei negativ auswirkte.“ Die begehrte Ersatzfeststellung finde im Sachverständigengutachten Deckung und ergebe sich auch aus der Beilage ./L, die rund rund 90 % der von der Einführung der Höchstverkaufspreise betroffenen Produktgruppen abbilde.

3. 2 Das Erstgericht stützte die bekämpfte Negativfeststellung im Wesentlichen auf das schriftliche Gutachten des Sachverständigen Mag. H* (ON 20) und dessen mündliche Erörterung (ON 32.2 und ON 32.5) und traf sie unter Zugrundelegung des Regelbeweismaßes der hohen Wahrscheinlichkeit (ausdrücklich Ersturteil, ON 36 [Rz 43]; zum Regelbeweismaß RS0110701). Mit der Wendung „Es ist nicht unwahrscheinlich“ moniert die Klägerin – wie auch unter Punkt 3.5 der Berufungsschrift ausführlicher - die Heranziehung eines vermeintlich unrichtigen Beweismaßes durch das Erstgericht. Insofern liegt keine Tatsachenrüge vor. Vielmehr macht die Klägerin mit ihren Ausführungen eine vermeintliche Mangelhaftigkeit des Verfahrens erster Instanz geltend, weil Fragen des Beweismaßes das Verfahrensrecht betreffen (RS0042963 [T50] = 1 Ob 228/01p; OLG Wien, 13 R 176/13t).

3. 3 Das Regelbeweismaß der ZPO ist jedoch nicht die (bloß) überwiegende, sondern die hohe Wahrscheinlichkeit (RS0110701 [T7]). Mit ihren Ausführungen zur Entscheidung 1 Ob 275/07h übergeht die Klägerin, dass es im dortigen Anlassfall um zukünftige Auswirkungen ging. Der Oberste Gerichtshof erachtete im Fall eines Tankstellenpächters eine Kündigung des Handelsvertreters wegen einer vom Unternehmer geplanten Umrüstung auf eine Bedienungstankstelle für ausgleichswahrend, weil eine - durchaus absehbare und nicht unwahrscheinliche - Verschlechterung seiner wirtschaftlichen Lage zu erwarten und insgesamt ein „Verlustgeschäft" abzusehen war. Die in Rede stehende Feststellung bezieht sich aber nicht auf eine zum Kündigungszeitpunkt absehbare - iSe zu erwartenden künftigen - Entwicklung, sondern auf tatsächlich (nicht) eingetretene Umstände. Damit handelt es sich im hier zu beurteilenden Fall aber nicht um einen fiktiven - schwer zu beweisenden - Geschehensablauf, der eine Reduktion des Beweismaßes rechtfertigen könnte (vgl dazu Rechberger in Fasching/Konecny3 III/1 Vor § 266 ZPO Rz 15 mit zahlreichen Beispielen aus der Rspr). Das Erstgericht ist daher zutreffend von der Anwendbarkeit des Regelbeweismaßes ausgegangen.

Den inhaltlichen Ausführungen der Klägerin ist zudem entgegen zu halten, dass sich aus der Beilage ./L für den Tankstellenshop eine Umsatzsteigerung ergibt und lediglich für die Gastronomie ein Umsatzminus ersichtlich ist. Insofern gesteht die Klägerin aber selbst zu, dass der Stückumsatz in der Gastronomie - und damit der Umsatz in Euro wie auch das Betriebsergebnis - durch neue Konkurrenz belastet worden sei, wenngleich sie offensichtlich irrtümlich in diesem Zusammenhang den insgesamten Rückgang der abgesetzten Stückzahl prozentuell anführt (Berufung ON 41, Seite 11, mittig). Zu bedenken ist weiters, dass eine durch die Einführung der Höchstverkaufspreise bedingte Reduktion der Verkaufspreise nicht zwangsläufig einen Umsatzrückgang nach sich ziehen muss, weil eine Preisreduktion in den betroffenen Produktgruppen auch zu höheren Absatzzahlen führen und damit allenfalls sogar eine Umsatzsteigerung bewirken kann. Das Berufungsgericht hat daher keine Bedenken gegen die vom Erstgericht getroffenen Feststellungen und legt sie der Entscheidung zu Grunde.

4. Mit der Rechtsrüge wendet sich die Klägerin gegen die vom Erstgericht vertretene Auffassung, wonach kein begründeter Anlass iSd § 24 Abs 3 Z 1 1. Fall HVertrG für eine ausgleichswahrende Kündigung vorliege. Das Erstgericht ist jedenfalls insofern zutreffend von der Anwendbarkeit des HVertrG ausgegangen, als die Klägerin im Auftrag und für Rechnung der Beklagten tätig wurde (§ 1 Abs 1 HvertrG; zur Anwendbarkeit auch auf Tankstellenbetreibungsverträge siehe RS0108379 [T12]; RS0124099). Ob das HVertrG neben dem Agenturvertrag samt Nachtragsvereinbarung auch auf den Franchisevertrag anwendbar ist (siehe dazu ausführlich Nocker in Nocker (Hrsg), HVertrG2 (2015) § 24 HVertrG Rz 185ff), kann an dieser Stelle dahin gestellt bleiben, weil die Klägerin ohnedies primär einen Ausgleichsanspruch aufgrund der Kündigung des Agenturvertrags samt Nachtragsvereinbarung für den Treibstoffvertrieb geltend macht. Die Klägerin beruft sich zudem darauf, dass ihr aufgrund der Einführung der Höchstverkaufspreise im Folgemarkt ein Weiterbetrieb der Tankstelle insgesamt - also nicht bloß bezogen auf den Folgemarkt, sondern auf Folgemarkt und Treibstoffverkauf - aufgrund von dadurch bedingten Einkommenseinbußen nicht mehr zumutbar gewesen sei.

5. 1 Der Handelsvertreter behält den Ausgleichsanspruch bei Eigenkündigung gemäß § 24 Abs 3 Z 1 1. Fall HVertrG unter anderem dann, wenn dem Unternehmer zurechenbare Umstände, auch wenn sie keinen wichtigen Grund nach § 22 HVertrG darstellen, hiezu begründeten Anlass gegeben haben. Ein begründeter Anlass, der dem Handelsvertreter den Ausgleichsanspruch trotz Eigenkündigung wahrt, kann grundsätzlich in jedem Verhalten (Tun oder Unterlassen) des Unternehmers bestehen (RS0124101 [T5]). Der Begriff des „begründeten Anlasses" ist weit auszulegen (RS0124101 [T2]). Entscheidend ist, dass das Verhalten des Unternehmers einen vernünftigen und billig denkenden Handelsvertreter zur Kündigung veranlassen kann, weil ihm die Fortsetzung des Vertragsverhältnisses nicht mehr zumutbar ist (RS0124101 [T6]; vgl auch Nocker in Nocker, HVertrG2 (2015) § 24 HVertrG Rz 325, der auf einen „verständigen Beobachter in der Lage des Handelsvertreters“ abstellt).

Als genereller Maßstab für das Vorhandensein eines wichtigen Auflösungsgrunds sind Vertragsverletzungen anzusehen, die bei Zielschuldverhältnissen zum Rücktritt nach § 918 Abs 1 und § 920 erster Satz ABGB berechtigen; ferner Verhaltensweisen, die nach den für bestimmte Dauerschuldverhältnisse normierten Beendigungstatbeständen eine fristlose Auflösung gestatten und Umstände, die eine Berufung auf den Wegfall der Geschäftsgrundlage zuließen (RS0108379 [T9]). An einen begründeten Anlass sind jedoch geringere Anforderungen zu stellen als an einen wichtigen Grund. Es kommt somit in keiner Weise auf ein Verschulden des Unternehmers an. Damit kann - worauf die Klägerin im Berufungsverfahren zutreffend verweist - sogar ein vertragsgemäßes Verhalten des Unternehmers dem Handelsvertreter einen begründeten Anlass zur Kündigung des Vertragsverhältnisses geben, ohne dass dadurch der Ausgleichsanspruch des Handelsvertreters gefährdet würde (RS0124101).

Das Verhalten des Unternehmers muss den Handelsvertreter in eine für ihn nicht haltbare Lage bringen, sodass ihm die Fortsetzung des Vertragsverhältnisses über den nächsten ordentlichen Kündigungstermin hinaus nicht mehr zugemutet werden kann (1 Ob 275/07h). Die Frage der Zumutbarkeit ist nach der konkreten persönlichen Situation des Handelsvertreters zu beurteilen (Nocker in Nocker, HVertrG2 (2015) § 24 HVertrG Rz 314). Die Unterscheidung zwischen vertragsgemäßem und vertragswidrigem Verhalten des Unternehmers kann für die Frage der Zumutbarkeit der Vertragsfortsetzung über den nächsten ordentlichen Kündigungstermin hinaus eine Rolle spielen. Verhält sich der Unternehmer - wie hier - vertragsgemäß, sind an die Zumutbarkeit höhere Anforderungen zu stellen (Nocker aaO § 24 HVertrG Rz 315).

5.2. 1 Die Klägerin beruft sich im vorliegenden Fall auf die Einführung von Höchstverkaufspreisen durch die Beklagte im Mai 2022 und eine dadurch bedingte Minderung ihres Bruttoverdiensts. Zu den Auswirkungen der Einführung der Höchstverkaufspreise auf Umsatz, Bruttoverdienst und Betriebsergebnis der Klägerin hat das Erstgericht Negativfeststellungen getroffen (ON 36 [Rz 31]). Die Behauptungs- und Beweislast für einen die Kündigung rechtfertigenden Anlass trägt die Klägerin (Semmler in Joost/Strohn/Poelzig/Sander, HGB5, § 89b HGB, Rz 70; Emde in Staub, Großkommentar zum HGB6, § 89b HGB, Rz 380). Die Negativfeststellungen gehen daher zu Lasten der Klägerin. Damit ist ihr aber der von ihr behauptete Nachweis tatsächlicher Auswirkungen der Höchstverkaufspreise auf den Bruttoverdienst nicht gelungen. Vielmehr erzielte die Klägerin mit dem Tankstellenshop sogar eine geringe Steigerung von Umsatz und Bruttoverdienst (ON 36 [Rz 28]). Dass der Rückgang in der Gastronomie mit dem neue Konkurrenzunternehmen zu erklären ist, gesteht die Klägerin im Berufungsverfahren selbst zu (ON 41, Seite 11, mittig). Damit liegt aber der den Anlass für die Kündigung gebende Umstand objektiv nicht vor (zu dieser Voraussetzung siehe Semmler aaO § 89b HGB, Rz 65; Emde iaaO § 89b HGB, Rz 387). Dass die Auswirkungen der Einführung von Höchstverkaufspreisen und die dadurch bedingte wirtschaftliche Situation der Klägerin ex ante bezogen auf den Kündigungszeitpunkt Ende November 2022 anders zu beurteilen gewesen wäre, behauptet die Klägerin nicht.

5.2. 2 Ergänzend ist zudem darauf zu verweisen, dass es bei Vorliegen eines dem Unternehmer zurechenbaren Umstands, der dem Handelsvertreter begründeten Anlass zur Kündigung gibt, erforderlich ist, dass dieser Umstand innerhalb angemessener Zeit nach Kenntnis geltend gemacht wird (RS0124100). Nützt der Handelsvertreter aber nicht die Gelegenheit, aufgrund dieses Umstands das Vertragsverhältnis ausgleichswahrend zum nächstmöglichen Kündigungstermin aufzulösen, wird man in der Regel davon ausgehen können, dass kein derartiger Umstand vorliegt (RS0124100 [T1]). Im konkreten Fall hätte die Klägerin die Vertragsverhältnisse jederzeit unter Einhaltung einer sechsmonatigen Kündigungsfrist zum Monatsletzten ordentlich kündigen können (./1, Punkt 7.; ./2, Punkt C.3.1. und ./3, Punkt 6.). Bei Abgabe einer Kündigungserklärung im Mai 2022 wäre der erste ordentliche Kündigungstermin Ende November 2022 gewesen. Tatsächlich gab die Klägerin erst mehr als ein halbes Jahr nach Einführung der Höchstverkaufspreise eine Kündigungserklärung ab, obwohl sich die Höchstverkaufspreise ausgehend von den vom Erstgericht getroffenen (Negativ-)Feststellungen tatsächlich nicht auf Umsatz, Bruttoverdienst und Betriebsergebnis ausgewirkt hatten. Der Rückgang in den durchschnittlichen Betriebsergebnissen des Folgemarkts war vielmehr auf allgemeine Kostensteigerungen zurückzuführen (Ersturteil ON 36 [Rz 30]). Inwiefern diese auf einem Verhalten der Beklagten beruhen oder sonst ihrer Risikosphäre zuzurechnen sein sollten, ist nicht ersichtlich und vermag auch die Klägerin nicht aufzuzeigen.

5.2. 3 Soweit die Klägerin in der bloßen Einschränkung ihrer unternehmerischen Freiheit durch die (vertragskonforme) Bekanntgabe von Höchstverkaufspreisen bereits einen begründeten Anlass zur Kündigung erblickt, ist ihr entgegen zu halten, dass der von ihr mit der Beklagten abgeschlossene Franchisevertrag (./3) schon grundsätzlich wesentliche Einschränkungen mit sich brachte, wie etwa die Verpflichtung zum Bezug aller Waren über die von der Beklagten namhaft gemachten Lieferanten. Die Möglichkeit der Bekanntgabe von Höchstverkaufspreisen akzeptierte die Klägerin zudem mit dem Abschluss dieses Vertrages (./3 Punkt 4.; Ersturteil ON 36 [Rz 3] und [Rz 24]). Da sich die Beklagte insofern vertragskonform verhalten hat, sind an die Zumutbarkeit der Vertragsfortsetzung höhere Anforderungen zu stellen (Nocker aaO § 24 HVertrG Rz 315). Ohne hinzutreten weiterer Umstände begründet alleine die vertragskonforme Einführung der Höchstverkaufspreise daher - entgegen der Auffassung der Klägerin - keine Unzumutbarkeit der Fortsetzung des Vertragsverhältnisses.

5.2. 4 Soweit die Klägerin meint, selbst eine Kündigung vor Wirksamwerden der Höchstverkaufspreise wäre ausgleichswahrend möglich gewesen, weshalb es auf die tatsächlichen Auswirkungen nicht ankommen könne, ist ihr entgegen zu halten, dass auch eine Kündigung vor Wirksamwerden der Höchstverkaufspreise nur ausgleichswahrend wäre, wenn aufgrund deren Einführung ex ante betrachtet erhebliche wirtschaftliche Auswirkungen zu erwarten gewesen wären, aufgrund derer ihr eine Fortsetzung des Vertragsverhältnisses nicht zumutbar gewesen wäre. Wartet der Handelsvertreter jedoch - wie hier - die tatsächlichen Auswirkungen ab und kündigt erst zu einem erheblich späteren Zeitpunkt - mehr als ein halbes Jahr nach Einführung der Höchstverkaufspreise - müssen sich die negativen Auswirkungen des Verhaltens des Unternehmers auf die wirtschaftliche Situation des Handelsvertreters bereits manifestiert haben oder im Einzelfall allenfalls aus bestimmten Gründen erst zu einem späteren Zeitpunkt zu erwarten sein. Ersteres ist ausgehend vom festgestellten Sachverhalt nicht der Fall. Zweiteres hat die Klägerin nicht behauptet. Auch auf einen Irrtum hat sich die Klägerin in diesem Zusammenhang nicht berufen.

5.2. 5 Auch aus der von der Klägerin behaupteten mangelnden Bereitschaft der Beklagten zur Anpassung der Bedingungen des Tankstellenvertrages trotz Eröffnung eines Konkurrenzunternehmens und einer dadurch bedingten langfristig mangelnden Rentabilität (siehe insb. ON 5, Seite 7) lässt sich für die Klägerin nichts gewinnen. Die Umstände, die Anlass für die Kündigung geben, müssen dem Unternehmer zurechenbar sein. Zurechenbar bedeutet zwar nicht, dass sie der Unternehmer verschuldet haben muss. Die Zurechenbarkeit soll aber zum Ausdruck bringen, dass nicht auch Umstände, die außerhalb des Einflussbereichs des Unternehmers liegen, wie etwa höhere Gewalt, den Handelsvertreter zu einer ausgleichswahrenden Kündigung berechtigen. Zuzurechnen sind daher alle in die Unternehmersphäre fallenden Umstände (vgl RS0124101 [T1]). Externe Umstände, wie die Eröffnung eines Konkurrenzunternehmens, sind dem Unternehmer hingegen nicht zuzurechnen. Eine Pflicht der Beklagten zu einer für die Klägerin günstigeren Vertragsanpassung lässt sich aus der Rechtsprechung nicht ableiten (vgl 9 ObA 90/16z Punkt 1. unter Auseinandersetzung mit 9 ObA 18/09a). Auch aus den in § 6 HVertrG 1993 normierten Unterstützungspflichten des Unternehmers geht keine Pflicht der Beklagten zu höheren Provisionszahlungen oder zur Verringerung der Shoppacht oä hervor (9 ObA 90/16z Punkt 3.). Das Gesetz eröffnet dem Handelsvertreter nicht die Möglichkeit, sein unternehmerisches Risiko einseitig auf den Unternehmer zu übertragen (Semmler aaO § 89b HGB, Rz 61; Emde aaO § 89b HGB, Rz 387).

5. 3 Die Klägerin beruft sich auf Art 18 lit b der EU-Richtlinie zur Koordinierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten betreffend die selbständigen Handelsvertreter vom 18.12.1986 (86/653/EWG) (im Folgenden „HVertr-RL“) und meint, § 24 Abs 3 Z 1 HVertrG sei richtlinienkonform dahingehend auszulegen, dass es nur auf das Vorliegen eines der Beklagten zurechenbaren Umstands, also nur auf die Einführung von Höchstverkaufspreisen, ankäme. Dem ist entgegenzuhalten, dass auch Art 18 lit b HVertr-RL auf eine dadurch bedingte Rechtfertigung der Kündigung des Handelsvertreters abstellt (arg.: „gerechtfertigt“). Auch unter Berücksichtigung des Wortlauts der HVertr-RL ergibt sich für den vorliegenden Fall daher keine andere Beurteilung. Die durch nicht in die Risikosphäre des Unternehmers fallende Umstände bedingte Reduktion des Betriebsergebnisses der Klägerin ist kein begründeter Anlass iSd § 24 Abs 3 Z 1 1. Fall HVertrG und berechtigt sie daher nicht zur ausgleichswahrenden Kündigung.

6. Auf einen Verstoß gegen kartellrechtliche Regelungen kommt die Klägerin in der Berufung nicht mehr zurück.

Der Berufung ist somit nicht Folge zu geben.

7. Die Entscheidung über die Kosten des Berufungsverfahrens beruht auf den §§ 41, 50 Abs 1 ZPO. Zum Zuspruch der begehrten Umsatzsteuer wird auf die Ausführungen unter Punkt I.3 verwiesen.

8. Die ordentliche Revision ist mangels erheblicher Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1 ZPO nicht zulässig. Ob ein begründeter Anlass iSd § 24 Abs 3 Z 1 HVertrG 1993 vorliegt, hängt von den jeweiligen Umständen des Einzelfalls ab (RS0124101 [T9]; RS0108379 [T15, vgl auch T3, T8]).

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