OLG Wien 15R90/25b

15R90/25bCourt of AppealOct 29, 2025

Full text

OLG Wien 15R90/25b

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 29.10.2025
  • ECLI: ECLI:AT:OLG0009:2025:01500R00090.25B.1029.000

Kopf

Das Oberlandesgericht Wien hat als Rekursgericht durch den Senatspräsidenten Mag. Schaller als Vorsitzenden sowie die Richterinnen Dr. Miljevic-Petrikic und Mag. Schmied in der Rechtssache der klagenden Partei A*, geboren am **, *, vertreten durch Dr. Reinhard Kropff, Rechtsanwalt in Korneuburg, gegen die beklagte Partei B, geboren am **, **, wegen EUR 65.500 s.A. (hier wegen Verfahrenshilfe), über den Rekurs der klagenden Partei gegen den Beschluss des Landesgerichts Korneuburg vom 13.3.2025, **-23, in nicht öffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Dem Rekurs wird nicht Folge gegeben.

Der Revisionsrekurs ist jedenfalls unzulässig.

Begründung

Begründung:

Der Klägerin wurde mit Beschluss vom 9.8.2021 zu ** des Bezirksgerichts Korneuburg Verfahrenshilfe gewährt. Das Verfahren wurde durch Erlassung eines Versäumungsurteils zugunsten der Klägerin beendet. Das Urteil, welches unbekämpft blieb, erwuchs am 26.8.2022 in Rechtskraft.

Mit Beschluss vom 4.2.2025 (ON 21) trug das Erstgericht der Klägerin zur Überprüfung des Weiterbestehens der Grundlagen für die bewilligte Verfahrenshilfe gemäß § 71 Abs 1 ZPO auf, dem Gericht das beiliegende Vermögensbekenntnis vollständig ausgefüllt samt urkundlichen Nachweisen zu den einzelnen Angaben binnen 14 Tagen zuzusenden. Zugleich wies es die Klägerin darauf hin, im Fall der Nichtbefolgung des Auftrags davon ausgehen zu können (§ 381 ZPO), dass ausreichende Mittel vorhanden seien, sodass die Verpflichtung zur Nachzahlung der Beträge, von deren Entrichtung sie einstweilen befreit gewesen sei, ausgesprochen werden müsste.

Dieser Beschluss wurde der Klägerin am 10.2.2025 durch Hinterlegung zugestellt. Die Klägerin behob die Sendung am 24.2.2025 (vgl Zustellnachweis zu ON 21).

Mit dem angefochtenen Beschluss verpflichtete das Erstgericht die Klägerin zur Gänze zur Nachzahlung der Beträge, von deren Berichtigung sie einstweilen befreit war. Es erkannte sie schuldig, jeweils binnen 14 Tagen dem Verfahrenshelfer dessen mit EUR 4.872,84 bestimmtes Honorar zu zahlen sowie die Gerichtsgebühren in Höhe von EUR 1.556 auf das Konto des Gerichts zu überweisen. Zur Begründung verwies es darauf, dass die Partei gemäß § 71 Abs 1 ZPO zur Nachzahlung der Beträge zu verpflichten sei, von deren Berichtigung sie einstweilen befreit gewesen sei und die noch nicht berichtigt seien, soweit und sobald sie ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts dazu im Stande sei. Die Klägerin sei dem Auftrag zur Vorlage eines aktuellen Vermögensbekenntnisses innerhalb der gesetzten Frist nicht nachgekommen. Daraus werde gemäß §§ 71 Abs 3 iVm 381 ZPO geschlossen, dass sich bei wahrheitsgemäßer Auskunft erwiesen hätte, dass bei Nachzahlung der Beträge der notwendige Unterhalt nicht beeinträchtigt würde.

Dagegen richtet sich der Rekurs der Klägerin (ON 25) mit dem Antrag, den Beschluss dahingehend abzuändern, dass keine Verpflichtung zur Nachzahlung der einstweilen erlassenen Beträge ausgesprochen werde; hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag („Rücknahme“) gestellt.

Eine Rekursbeantwortung wurde nicht erstattet.

Der Rekurs ist nicht berechtigt.

1. Die Klägerin wendet sich nicht gegen die vom Erstgericht gemäß § 71 Abs 3 ZPO vorgenommene Würdigung der Nichtvorlage des Vermögensbekenntnisses zu ihren Lasten in sinngemäßer Anwendung des § 381 ZPO, macht aber geltend, die Hinterlegungsanzeige („Verständigung von der Post zum Abholen des Schriftstücks“) betreffend des Beschlusses zur Aufforderung der Vorlage eines Vermögensbekenntnisses sei nicht in ihrem Postkasten gewesen. Ihre Tochter habe den Abholschein an der Tür gefunden und sie habe das geforderte Vermögensverzeichnis am 17.3.2025 bei Gericht abgegeben, in der Meinung dies sei fristgerecht.

2. Besteht über die Zustellung - wie hier über die Zustellung des Beschlusses vom 4.2.2025 – eine öffentliche Urkunde (vgl Zustellnachweis zu ON 21) [Hinterlegungsmitteilung]), macht diese zunächst vollen Beweis darüber, dass die darin beurkundeten Zustellvorgänge auch eingehalten wurden. Es ist Sache derjenigen Person, der gegenüber die Zustellung nicht wirksam sein soll, den Gegenbeweis zu erbringen, dass die Zustellung vorschriftswidrig gewesen sei. Dazu bedarf es aber konkreter Darlegungen (Behauptungen) über den Zustellmangel und (zumindest des Anbots) eines entsprechenden Bescheinigungsmittels. Zustellmängel müssen vom Adressaten zumindest glaubhaft gemacht werden (vgl RS0040471 [T9, T10, T13]).

3. Die Behauptung der Rekurswerberin, die Hinterlegungsanzeige sei nicht im Postkasten gewesen, reicht hierfür nicht: Abgesehen davon, dass gemäß § 17 Abs 2 ZustG kein ausschließlicher Ort für die Ablage der Verständigung über die Hinterlegung gefordert ist, sondern auch die Anbringung an der Eingangstüre zulässig ist, brachte die Klägerin selbst vor, sie habe den Beschluss, nachdem ihre Tochter die Mitteilung an der Tür gefunden habe, sofort von der Post geholt. Spätestens zu diesem Zeitpunkt wäre ein etwaiger Zustellmangel durch tatsächliches Zukommen gemäß § 7 ZustG geheilt.

Wie bereits eingangs festgehalten behob die Klägerin den Beschluss am 24.2.2025. Die 14-tägige Frist zur Vorlage des vom Gericht geforderten Vermögensverzeichnisses hätte sohin selbst bei Vorliegen eines Zustellmangels spätestens am 10.3.2025 geendet. Das von der Klägerin am 17.3.2025 abgegebene Vermögensverzeichnis langte daher verspätet - und erst nach Fassung des angefochtenen Beschlusses am 13.3.2025 – ein.

4. Ergänzend ist anzumerken, dass das von der Klägerin am 17.3.2025 eingebrachte Vermögensverzeichnis nicht als Rekurs zu werten war, weil die Klägerin in ihrem Rekurs vom 25.3.2025 selbst vorbrachte, sie habe „das Vermögensverzeichnis am 17.3.2025 bei Gericht abgegeben, in der Meinung, dass es fristgerecht ist“. Daraus erhellt, dass die Klägerin bei Abgabe des Vermögensbekenntnisses noch keine Kenntnis vom angefochtenen Beschluss erlangt hatte und daher auch nicht beabsichtigte, diesen zu bekämpfen. Das ausgefüllte Vermögensbekenntnis stellt somit nur eine verspätete und damit unbeachtliche Erfüllung des ihr erteilten Auftrages vom 4.2.2025 dar.

Lediglich der Vollständigkeit halber ist festzuhalten, dass die Würdigung des Erstgerichts aufgrund der Aktenlage – nämlich dem dokumentierten Obsiegen der Klägerin, was angesichts des Streitwerts objektive Anhaltspunkte für eine Verbesserung des Vermögensstands der Klägerin lieferte, im Zusammenhalt mit der unterbliebenen Äußerung der Klägerin - nicht zu beanstanden ist.

5. Auch auf das weitere Vorbringen der Klägerin im Protokoll vor dem Bezirksgericht Korneuburg vom 5.6.2025 (ON 31) war im Hinblick auf die Einmaligkeit des Rechtsmittels (RS0041666, Kodek in Fasching/Konecny3, §§ 84, 85 ZPO Rz 141) nicht einzugehen.

6. Dem Rekurs war somit ein Erfolg zu versagen.

7. Der Ausspruch über die Unzulässigkeit des Revisionsrekurses beruht auf § 528 Abs 2 Z 4 ZPO.

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