OLG Wien 17Bs217/25y

17Bs217/25yCourt of AppealOct 29, 2025

Full text

OLG Wien 17Bs217/25y

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 29.10.2025
  • ECLI: ECLI:AT:OLG0009:2025:0170BS00217.25Y.1029.001

Kopf

Das Oberlandesgericht Wien hat als Berufungsgericht in der Strafsache gegen A* wegen des Vergehens des Diebstahls durch Einbruch nach §§ 127, 128 Abs 1 Z 5, 129 Abs 1 Z 1, 15 StGB über dessen Berufung wegen Nichtigkeit sowie des Ausspruchs über die Schuld und die Strafe gegen das Urteil des Landesgerichts St. Pölten vom 22. Mai 2025, GZ *-9.2, sowie die (implizite) Beschwerde des Angeklagten gegen den unter einem gemäß § 494a StPO gefassten Beschluss nach der am 29. Oktober 2025 unter dem Vorsitz des Senatspräsidenten Dr. Röggla, im Beisein der Richterin Mag. Schneider-Reich und des Richters Ing.Mag. Kaml als weitere Senatsmitglieder, in Gegenwart der Oberstaatsanwältin Mag. Wallenschewski und des Verteidigers Mag.Dr. Klaus Gimpl, indes in Abwesenheit des Angeklagten A durchgeführten öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung

Spruch

I./zu Recht erkannt:

Der Berufung wird nicht Folge gegeben.

Gemäß § 390a Abs 1 StPO fallen dem Angeklagten auch die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.

II./den Beschluss gefasst:

Der Beschwerde wird nicht Folge gegeben.

Begründung

Entscheidungsgründe:

Mit dem angefochtenen – auch ein Verfallserkenntnis enthaltenden - Urteil wurde der am ** geborene serbische Staatsangehörige A* des Vergehens des Diebstahls durch Einbruch nach §§ 127, 129 Abs 1 Z 1, „15 StGB“ (vgl jedoch RIS-Justiz RS0122006, 11 Os 51/11a ua) schuldig erkannt und hiefür nach dem Strafsatz des § 129 Abs 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 15 Monaten verurteilt, wovon gemäß § 43a Abs 3 StGB ein Teil von zehn Monaten unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurde.

Zugleich sah das Erstgericht gemäß § 53 Abs 3 StGB iVm § 494a Abs 1 Z 2 StPO vom Widerruf der dem Angeklagten mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 7. November 2022 zu AZ B* gewährten bedingten Strafnachsicht ab und verlängerte die Probezeit gemäß § 53 Abs 3 StGB iVm § 494a Abs 6 StPO auf fünf Jahre.

Nach dem Inhalt des Schuldspruchs hat er am 12. Jänner 2025 in C* dem D* fremde bewegliche Sachen in einem im Zweifel 5.000 Euro nicht übersteigenden Wert mit dem Vorsatz, sich oder einen Dritten durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern, durch Einbruch, indem er in das Grundstück entweder durch Überwindung eines ca 2 Meter hohen Zaunes einstieg oder die Baugitterhalterungen aufzwickte, einen Bauzaun zur Seite schob und so in das umfriedete Grundstück gelangte und aus dem Schuppen Werkzeug entnahm und abtransportierte bzw weiteres Werkzeug zum Abtransport vorbereitete, wobei er jedoch bei der Tat durch das Opfer gestört wurde und umgehend den Tatort verließ,

I./weggenommen, und zwar diverses Werkzeug in einem Zeitwert von 3.000 Euro sowie

II./wegzunehmen versucht, und zwar weiteres Werkzeug in einem Wert von etwa 200 Euro.

Dazu traf das Erstgericht wortwörtlich folgende Feststellungen und gründete sie auf nachstehende Beweiswürdigung:

Feststellungen:

Der am ** in , Serbien, geborene Angeklagte absolvierte acht Jahre lang die Grundschule in Serbien, erlernte danach den Beruf des Mechanikers und geht derzeit keiner Beschäftigung nach. A ist ledig, einkommens- und vermögenslos und frei von finanziellen Verbindlichkeiten, jedoch mit zwei Sorgepflichten für Kinder im Alter von elf und 15 Jahren belastet. Der Angeklagte ist im Inland bislang zwei Mal strafrechtlich in Erscheinung getreten. Mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 09.07.2019 zu AZ ** wurde er wegen des Vergehens nach § 223 Abs 2, 224 StGB zu einer Freiheitsstrafe von drei Monaten verurteilt, wobei der Vollzug unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurde. Mit weiterem Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien wurde A am 07.11.2022 des Vergehens nach §§ 15, 105 StGB für schuldig befunden und zu einer Freiheitsstrafe von sieben Monaten verurteilt, wobei der Vollzug ebenfalls unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurde.

Ungeachtet der bereits erfahrenen staatlichen Reaktionen auf sein strafbares Handeln entschloss sich der Angeklagte aufgrund seiner tristen Einkommens- und Vermögensverhältnisse einen Einbruchsdiebstahl zu begehen. In Umsetzung seines Tatplans suchte A* in den Nachtstunden des 12.01.2025 das in C* situierte Anwesen des D* auf. Da das Eingangstor des umfriedeten Grundstückes geschlossen war, verschaffte er sich Zutritt zum Gelände bzw zum Garten des D* dadurch, indem er entweder einen zumindest 2 m hohen Zaun überkletterte und dadurch einstieg oder Baugitterhalterungen in Form von Kabelbinderverbindungen zwischen zwei Baugittern bzw zwei Bauzäunen aufzwickte, wodurch es ihm nun möglich war ein Bauzaunelement zur Seite schieben und durch die so entstandene Öffnung auf das Grundstück zu gelangen. Nachdem der Angeklagte eine am Wohnhaus montierte Überwachungskamera samt Bewegungsmelder verdrehte und einen am Eingangstor montierten Bewegungsmelder herunterriss, verschaffte er sich Zutritt zum Schuppen des D* und nahm diverses Werkzeug in einem Zeitwert von zumindest EUR 3.000,00 an sich und legte weiteres Werkzeug im Zeitwert von zumindest EUR 200,00 im Außenbereich zum Abtransport bereit. Gestört vom wach gewordenen D* verließ er nur mit dem zuvor erwähnten Werkzeug im Zeitwert von EUR 3.000,00 das Grundstück über ein von ihm aufgeschnittenes Loch im Maschendrahtzaun, welcher ebenfalls das Grundstück umfriedete.

A* erkannte und billigte, am 12.01.2025 durch die im Spruchpunkt angeführten Handlungen, nämlich entweder durch Einbruch in einen umfriedetes Grundstück durch Aufzwicken von Kabelbindern, mittels derer zwei etwa zwei Meter hohe Bauzaunelemente verbunden waren und zur Seite schieben derselben oder durch Überklettern eines zumindest zwei Meter hohen Zaunes, sohin durch Einbruch bzw Einsteigen in ein umfriedetes Grundstück, fremde bewegliche Sachen, nämlich Werkzeug in einem Zeitwert von EUR 3.000,00 wegzunehmen und weiteres Werkzeug in einem Zeitwert von EUR 200,00 D* als verfügungsberechtigten Eigentümer wegzunehmen und so eine Sachherrschaft über die Gegenstände zu konstituieren, wobei er erkannte und billigte, dass er sich oder Dritte durch die Wegnahme der angeführten Werkzeuge und durch die damit bewirkte Zueignung unrechtmäßig bereichert.

Beweiswürdigung:

Der Angeklagte A* ließ sich nur teilweise geständig in den Anklagevorwurf ein, gestand lediglich seine Anwesenheit am Tatort zu und versuchte das Gericht davon zu überzeugen, zufällig durch ein vermeintlich unversperrtes Einfahrtstor auf das Grundstück gelangt zu sein und aufgrund der Störung durch den Eigentümer ohne Beute dieses wieder verlassen zu haben, was als Schutzbehauptung zu werten war.

Die Feststellungen zu den persönlichen Verhältnissen des Angeklagten gründen auf seine insoweit unbedenklichen Angaben, die österreichische Strafregisterauskunft und die Vorstrafakten.

Die Feststellungen zum objektiven Geschehensablauf waren aufgrund des Tatortberichts der PI E* (ON 2.8), des Besichtigungsberichtes der F* GmbH im Auftrag der Versicherung des Opfers (ON 2.6) sowie den Angaben des Zeugen D* zu treffen, wobei die Anwesenheit des Angeklagten am Tatort durch DNA-Spuren auf einer vom Angeklagten zum Abtransport vorbereiteten Einkaufstasche im Schuppen überdies zweifelsfrei objektiviert ist (ON 3.2). Welchen der beiden konstatierten Wege der Angeklagte konkret gewählt hat, um auf das Grundstück zu gelangen, konnte jedoch nicht zweifelsfrei geklärt werden, wobei aufgrund der Beweisergebnisse und der Tatortbericht nur die zwei spruchgegenständlichen Arten in Frage gekommen sind, weshalb eine (rechtlich gleichwertige) Alternativfeststellung zu treffen war. So schilderte der Zeuge D* glaubwürdig und nachvollziehbar, dass das (elektrische) Einfahrtstor entgegen den Angaben des Angeklagten in der Nacht sehr wohl geschlossen und versperrt war und lässt sich dieser Umstand auch durch die objektivierten Einbruchsspuren, nämlich den aufgeschnittenen Maschendrahtzaun beim Verlassen des Geländes und insbesondere den aufgeschnittenen Halterungen der Zaunelemente zwanglos in Einklang bringen. Es wäre widersinnig und gegen jegliche Vernunft, einen derartigen Aufwand beim Verlassen und insbesondere beim „Betreten“ eines Grundstück zu betreiben, wenn der Zutritt einfach durch ein leicht zu öffnendes Einfahrtstor möglich gewesen wäre. In der Lichtbildbeilage ON 2.7 ist ersichtlich, dass das Objekt etwas abgelegen liegt, sodass nicht davon auszugehen ist, dass neben dem Angeklagten in der Nacht des 12.01.2025 ein weiterer Gelegenheitstäter vor Ort war und dabei nahezu zeitgleich in den wenigen Stunden bis zum Entdecken des Einbruchs am Vormittag ebenfalls dasselbe Objekt als Einbruchsort auserkoren hat. Vielmehr entstand der Eindruck, dass der Angeklagte, durch seine DNA-Spuren am Tatort massiv belastet, dem Gericht eine verharmlosende und für ihn aus einem rechtlichen Standpunkt günstige Erklärung für seine Anwesenheit am Tatort präsentierte, zumal bei einem Eindringen auf das Grundstück über ein unverperrtes bzw offenes Einfahrtstor die (strafsatzbestimmende) Einbruchsqualifikation zu entfallen hätte. Auch die Einlassung des Angeklagten, wonach er am 12.01.2025 im durch Alkohol beeinträchtigten Zustand und auf einem Fahrrad durch Zufall auf das Grundstück gelangt sei, war angesichts der Angaben des Zeugen D*, wonach auf einer Überwachung eine Person zu sehen ist, als sie gerade zwei Säcke mit Werkzeug zu einer Hütte trägt und dieses dort abstellt, als Schutzbehauptung zu werten. Hält man sich die Menge des gestohlenen bzw zum Abtransport vorbereiteten Werkzeugs vor Augen, so wurde alleine die auf Lichtbild Nr. 12 in ON 2.7 ersichtliche große Kunststoffeinkaufstasche mit diversem Werkzeug befüllt und offenbar aufgrund der Störung durch den Eigentümer zurückgelassen, erscheint es absolut lebensfremd, dass der Angeklagte lediglich mit einem Fahrrad angereist sein will. Zugunsten des Angeklagten war einzig im Zweifel davon auszugehen, dass er eine im Strafantrag erwähnte Photovoltaikanlage nicht wegnehmen wollte, sondern wie bei vielen elektronischen Geräten im Gartenbereich nur die Stromzufuhr durch Durchschneiden der Stromkabel kappte.

Der Zeitwert des Diebesgutes war in Summe im Zweifel unter EUR 5.000,00 anzusetzen, da den Angaben des Zeugen D* und der Kostenaufstellung der Versicherung (ON 2.6) die weggenommenen Werkzeuge sowie auch die bereits zum Abtransport abgelegten Gegenstände jedenfalls in Summe mit unter EUR 5.000,00 zu bewerten waren.

Die Feststellungen zur inneren Tatseite sind aus den äußeren Geschehensabläufen abzuleiten, wobei der Angeklagte einen durchaus verständigen Eindruck hinterließ, weshalb er sich der Tragweite seines Handelns bei der Tatausführung jedenfalls bewusst gewesen sein muss. Er erkannte und billigte, entweder von Aufschneiden durch Sicherungselementen (Kabelbindern) zwischen zwei Bauzäunen und Beiseiteschieben desselben oder durch Überklettern von einer zumindest zwei Meter hohen Einfriedung, nämlich des Zaunes, in das Grundstück einzubrechen bzw einzusteigen und sodann fremde bewegliche Sachen anderen Personen wegzunehmen und sich dadurch unrechtmäßig zu bereichern, wobei es teils beim Versuch blieb, da ein Teil der Beute zwar zum Abtransport bereits vorbereitet, aber dann doch unfreiwillig zurückgelassen werden musste.

Bei der Strafzumessung wertete das Erstgericht keinen Umstand erschwerend, hingegen das teilweise Verbleiben beim Versuch als mildernd.

Dagegen richtet sich die unmittelbar nach Urteilsverkündung angemeldete (PS 15), in weiterer Folge zu ON 15 fristgerecht ausgeführte Berufung des Angeklagten wegen Nichtigkeit sowie des Ausspruchs über die Schuld und die Strafe (vgl RIS-Justiz RS0115811 zur Zulässigkeit der Erweiterung der Beschwerdepunkte in der Ausführung der Berufung gegenüber der Berufungsanmeldung). Weiters ist (gemäß § 498 Abs 3 dritter Satz StPO) über die Beschwerde des Angeklagten gegen den zugleich mit dem Urteil gefassten Beschluss nach § 494a StPO zu entscheiden.

Den Rechtsmitteln kommt keine Berechtigung zu.

Was die Reihenfolge der Behandlung der Berufungspunkte und Nichtigkeitsgründe anbelangt, geht eine wegen des Ausspruchs über die Schuld erhobene Berufung einer Rüge wegen der Z 9 bis 10a des § 281 Abs 1 (§ 489 Abs 1) StPO vor, jener wegen formeller Nichtigkeitsgründe jedoch nach (vgl Ratz, WK-StPO § 476 Rz 9).

Die demnach zunächst zu behandelnde Mängelrüge (§ 489 Abs 1 iVm § 281 Abs 1 Z 5 StPO) des Angeklagten überzeugt nicht, bekämpft er die Feststellung des Erstgerichtes, wonach sich der Angeklagte Zutritt zum Gelände bzw zum Garten des Opfers dadurch verschaffte, als er entweder einen zumindest 2 m hohen Zaun überkletterte und dadurch einstieg oder Baugitterhalterungen in Form von Kabelbinderverbindungen zwischen zwei Baugittern bzw zwei Bauzäunen aufzwickte, wodurch es ihm nun möglich war ein Bauzaunelement zur Seite zu schieben und durch die so entstandene Öffnung auf das Grundstück zu gelangen, weil das Eingangstor des umfriedeten Grundstücks versperrt war (vgl US 3 sowie US 4, wonach dieses Tor „geschlossen und versperrt war“), doch lediglich nach Art einer Schuldberufung.

Tatsächlich setzte sich das Erstgericht diesbezüglich aber auch mit der Verantwortung des Angeklagten auseinander (US 3), die es allerdings aufgrund des Tatortberichts, den als glaubwürdig und nachvollziehbar eingeschätzten Ausführungen des Opfers und den objektivierten Einbruchsspuren – sohin mit denkrichtiger und damit zureichender Begründung (vgl RIS-Justiz RS0099455) - mitunter als „absolut lebensfremd“ verwarf (US 4).

Solcherart ist dem Urteil zudem klar zu entnehmen, welche entscheidende Tatsache das Gericht auf der objektiven Tatseite als erwiesen angenommen hat und aus welchen Gründen dies geschehen ist (vgl RIS-Justiz RS0089983 zum Begriff der Undeutlichkeit). Dabei hat es weder wesentliche Verfahrensergebnisse mit Stillschweigen übergangen noch es unterlassen, Widersprüche zwischen den Aussagen vernommener Personen zu würdigen, sodass auch keine Unvollständigkeit der Urteilsbegründung vorliegt (vgl RIS-Justiz RS0098646). Soweit der Angeklagte in diesem Zusammenhang auf eine Aussage des Zeugen D* in Bezug auf die Schuppentüre rekurriert, die schon aufspringt, sobald man daran leicht zieht (PS 10), liegt insoweit keine Widersprüchlichkeit vor, als er damit gerade nicht das Eingangstor ansprach (vgl diesbezüglich auch die Lichtbilder des Zufahrtstores in ON 2.7, 2 einerseits und des Schuppentores in ON 2.7, 5 ff andererseits).

Mit dem weiteren (floskelhaften) Monitum die in Rede stehende entscheidende Tatsache sei „mit sich selbst im Widerspruch“, ohne konkret auszuführen, worin dieser Mangel bestehen soll, wird der relevierte Nichtigkeitsgrund nicht gesetzmäßig ausgeführt und ist die Berufung insoweit einer argumentationsbezogenen, sachlichen Erledigung nicht zugänglich (RIS-Justiz RS0099563 [T5 und T15]). Bleibt anzumerken, dass – wie hier - wahldeutige Feststellungen hinsichtlich der in § 129 Z 1 StGB angeführten, gleichwertigen Begehungsformen zulässig sind (RIS-Justiz RS0098710 [T18]).

Soweit der Angeklagte seine Berufung wegen Nichtigkeit auch auf § 489 Abs 1 StPO iVm § 281 Abs 1 „Z 5 lit a“ (gemeint wohl: Z 5a) StPO stützt, ist er darauf zu verweisen, dass dieser Nichtigkeitsgrund mangels Verweises in § 489 Abs 1 erster Satz StPO nur im kollegialgerichtlichen Verfahren und nicht – wie hier – in Verfahren, in denen eine Berufung wegen des Ausspruchs über die Schuld vorgesehen ist, erhoben werden kann (RIS-Justiz RS0132515).

Der Berufung wegen Schuld ist vorauszuschicken, dass die freie Beweiswürdigung ein kritisch-psychologischer Vorgang ist, bei dem durch Subsumierung der Gesamtheit der durchgeführten Beweise in ihrem Zusammenhang unter allgemeine Erfahrungsgrundsätze logische Schlussfolgerungen zu gewinnen sind (Mayerhofer, StPO6 § 258 E 30 f; Kirchbacher, StPO15 § 258 Rz 8). Wenn aus den vom Erstgericht aus den vorliegenden Beweisergebnissen folgerichtig abgeleiteten Urteilsannahmen auch andere, für den Angeklagten günstigere Schlussfolgerungen möglich sind, so tut dies nichts zur Sache. Der Zweifelsgrundsatz stellt nämlich keine negative Beweisregel dar, die das erkennende Gericht – im Falle mehrerer denkbarer Schlussfolgerungen – verpflichten würde, sich durchwegs für die den Angeklagten günstigste Variante zu entscheiden (RIS-Justiz RS0098336). Es ist daher als Akt der freien Beweiswürdigung durchaus statthaft, wenn sich der Tatrichter mit plausibler Begründung für eine für den Angeklagten ungünstigere Variante entschieden hat (Mayerhofer, aaO § 258 Rz 45).

Angesichts dieser Prämissen bestehen keine Zweifel an der überzeugenden Beweiswürdigung des Erstgerichts. Dieses stellte – unter ersichtlicher Einbeziehung des vom Angeklagten und dem Zeugen D* in der Hauptverhandlung gewonnenen persönlichen Eindrucks – den Geschehensablauf in einleuchtender und nachvollziehbarer Weise dar und gelangte nach Durchführung des Beweisverfahrens mit lebensnaher Argumentation zur Überzeugung, dass der Angeklagte die dem Schuldspruch zugrunde gelegte Tathandlung in objektiver und subjektiver Hinsicht begangen hat.

Dass der Berufungswerber nicht - wie von ihm weiterhin beteuert - durch eine geöffnete Tür auf das Grundstück gelangte, verwarf das Erstgericht schon mit Blick auf die objektivierten Einbruchsspuren, nämlich den aufgeschnittenen Halterungen der Zaunelemente (vgl die Lichtbilder in ON 2.6, 6 [= Abbildungen Nr 1 und 2) bzw den aufgeschnittenen Maschendrahtzaun (vgl aaO S 12 f [= Abbildungen Nr 21 bis 23]), zu Recht. Entsprechende Beschädigungen, um auf das Grundstück zu gelangen bzw dieses zu verlassen, hätten sich in diesem Fall nämlich schlicht erübrigt. Zudem bestätigte gerade auch das Opfer wiederholt, dass die Eingangstüre zum Tatzeitpunkt verschlossen gewesen sei (PS 6 f und PS 10), sodass sich das Erstgericht auch bedenkenlos auf dessen Angaben stützen konnte.

Dass der Angeklagte tatsächlich zumindest plante Werkzeug zu stehlen, welches er bereits in Taschen verstaut hatte, jedoch von seinem Vorhaben abließ, nachdem das Opfer auf ihn aufmerksam geworden war, gestand er selbst zu (vgl PS 2 f).

Vor diesem Hintergrund bildet der Umstand, ob der Angeklagte tatsächlich auch Werkzeug erbeutete, fallkonkret aber schon gar keine entscheidungswesentliche Tatsache, gelangte die Wertqualifikation des § 128 Abs 1 Z 5 StGB doch ohnehin nicht zur Verurteilung und ist eine Abgrenzung zwischen dem Versuch und der Vollendung dieses einheitlichen Tatgeschehens weder für die Schuld- noch die Subsumtionsfrage bedeutend (vgl RIS-Justiz RS0122138). Nachdem nur entscheidende Tatsachen Gegenstand der Schuldberufung sein können (vgl Ratz, WK StPO § 464 Rz 8; Hinterhofer/Oshidari, Strafverfahren Rz 10.180), versagt das unter Punkt II. der Berufungsschrift erstattete Monitum (ON 15, 4) aber schon deshalb.

Davon abgesehen vermag der Berufungswerber aber ohnehin keine Bedenken an den insoweit wohl begründeten Konstatierungen zu wecken, wird der Angeklagte doch auch diesbezüglich vom Zeugen D* belastet, der eine detaillierte Aufstellung der gestohlenen Geräte erstellte (ON 6.2, 6 ff). Ein Abtransport dieser Gegenstände von Hand zu einem in der Nähe, wenngleich nicht unmittelbar vor der Grundstückseinfahrt geparkten Fahrzeug (vgl die Übersichtsaufnahme der Tatörtlichkeit [= Bild Nr 2] in ON 2.7, 2) – allenfalls auch unter Mithilfe eines oder mehrerer Mittäter - scheint nicht ausgeschlossen und angesichts des Umstandes, dass selbst die prall gefüllte, am Tatort zurückgelassene Kunststofftragetasche ein Wegschaffen per Fahrrad im Winter schwierig erscheinen ließe und des im Übrigen überlegten Vorgehens (vgl etwa die Beschädigung mehrerer Videoüberwachungskameras [ON 2.2, 2; PS 6]), sogar naheliegend.

Auch das Vorliegen der subjektiven Tatseite wurde vom Erstgericht empirisch einwandfrei aus dem dargestellten äußeren Tatgeschehen abgeleitet (vgl US 6), wobei der Schluss von einem gezeigten Verhalten auf ein zugrundeliegendes Wollen oder Wissen rechtsstaatlich vertretbar ist und in der Regel bei einem - wie hier zumindest teilweise - leugnenden Angeklagten methodisch gar nicht zu ersetzen ist (RIS-Justiz RS0116882, RS0098671; Ratz, WK-StPO § 281 Rz 452).

Nachdem auch das Rechtsmittelgericht im Rahmen der bei der Überprüfung der Beweiswürdigung anzustellenden Gesamtbetrachtung keine Zweifel an der erstrichterlichen Lösung der Schuldfrage hegt, hat der Schuldspruch Bestand.

Auch dem im Rahmen der Rechtsrüge (nominell nach § 489 Abs 1 iVm § 281 Abs 1 Z 9 lit a StPO, der Sache nach jedoch teils auch nach § 489 Abs 1 iVm § 281 Abs 1 Z 10 StPO) erstatteten Berufungsvorbringen des Angeklagten kommt keine Berechtigung zu:

Das Wesen dieser Rügen besteht nämlich darin, anhand methodischer Ableitung aus dem Gesetz (RIS-Justiz RS0116565 und RS0116569) darzulegen, dass der vom Erstgericht festgestellte Sachverhalt (RIS-Justiz RS0099810) eine von der bekämpften Entscheidung abweichende rechtliche Beurteilung verlange. Ein derartiger Beschwerdegrund, der nicht auf Basis des gesamten festgestellten Sachverhalts (egal, ob sich die Feststellungen allenfalls disloziert in der Beweiswürdigung oder der rechtlichen Beurteilung im Urteil finden) argumentiert, ist nicht prozessordnungskonform ausgeführt (erneut RIS-Justiz RS0099810 [T4, T15, T19, T20 und T30]).

Der Angeklagte bringt die relevierte Rechts- bzw Subsumtionsrüge sohin nicht gesetzmäßig zur Darstellung, entfernt er sich darin doch gerade wiederholt in unzulässiger Weise von den erstgerichtlichen Festststellungen, indem er ignoriert, dass sich den Konstatierungen des Erstgerichtes zufolge der Angeklagte „Zutritt zum Gelände bzw zum Garten des D* dadurch [verschaffte], indem er entweder einen zumindest 2 m hohen Zaun überkletterte und dadurch einstieg oder Baugitterhalterungen in Form von Kabelbinderverbindungen zwischen zwei Baugittern bzw zwei Bauzäunen aufzwickte, wodurch es ihm nun möglich war ein Bauzaunelement zur Seite schieben und durch die so entstandene Öffnung auf das Grundstück zu gelangen“ und er „mit dem […] Werkzeug im Zeitwert von EUR 3.000,00 das Grundstück über ein von ihm aufgeschnittenes Loch im Maschendrahtzaun, welcher ebenfalls das Grundstück umfriedete, [verließ]“ (jeweils US 3; vgl im Übrigen erneut RIS-Justiz RS0122138 und Ratz, WK StPO § 281 Rz 645 zur Unbeachtlichkeit der Frage der Abgrenzung zwischen dem Versuchs- und dem Vollendungsstadium für den Subsumtionsvorgang). Im Ergebnis bekämpft er das angefochtene Urteil damit nach Art einer – unter dem Gesichtspunkt der Berufung wegen Nichtigkeit – unzulässigen Schuldberufung. Die entsprechenden Argumente wurden daher bereits im Zuge der Berufung wegen Schuld behandelt.

Die (bloß nominell erhobene) Diversionsrüge (§ 489 Abs 1 iVm § 281 Abs 1 Z 10a StPO) legt nicht methodisch korrekt dar (vgl RIS-Justiz RS0124801), warum ein diversionelles Vorgehen trotz der beiden festgestellten Vorstrafen des Angeklagten und angesichts seiner neuerlichen Delinquenz innerhalb offener Probezeit zulässig, ja geboten gewesen sein sollte.

Der Berufung wegen Strafe ist ebenfalls kein Erfolg beschieden, gelingt es dem Berufungswerber nämlich nicht weitere schuldmindernde Umstände aufzuzeigen. Das Erstgericht hat die besonderen Strafzumessungsgründe nicht nur vollständig erfasst, sondern auch angemessen gewichtet und ist unter Berücksichtigung der allgemeinen Strafzumessungsregeln des § 32 StGB sowie spezial- und generalpräventiver Aspekte ausgehend von einem Strafrahmen von bis zu drei Jahren Freiheitsstrafe zu einer mit Augenmaß ausgemittelten Sanktion gelangt, die einer Reduktion nicht zugänglich ist.

Weshalb das inkriminierte Tatgeschehen „erheblich unter dem deliktsspezifischen sozialen Störwert“ gelegen sein soll, legt der Berufungswerber weder dar noch teilt der erkennende Berufungssenat diese Ansicht. Nachdem der Angeklagte bereits mehrfach strafrechtlich in Erscheinung trat und ihn die wiederholte Verhängung gänzlich bedingter Strafnachsichten nicht davon abhielt, nunmehr neuerlich und sogar mit gesteigerter krimineller Energie zu delinquieren, ist der tatsächliche Vollzug eines Teiles der Freiheitsstrafe schon aus spezialpräventiven Gründen unbedingt erforderlich.

Letztlich war auch der (gemäß § 498 Abs 3 dritter Satz StPO impliziten) Beschwerde des Angeklagten gegen den unter einem gemäß § 53 Abs 3 StGB iVm § 494a Abs 1 Z 2 und Abs 6 StPO gefassten Beschluss, mit dem die Probezeit der dem Angeklagten mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 7. November 2022 zu AZ B* gewährten bedingten Strafnachsicht auf fünf Jahre verlängert wurde, nicht Folge zu geben.

Denn dieser Ausspruch erscheint – ebenso wie im Übrigen die Festsetzung einer dreijährigen Probezeit betreffend des bedingt nachgesehenen Teils der Freiheitsstrafe – mit Blick auf das wiederholte delinquente Verhalten des Angeklagten geboten, um durch das Inaussichtstellen der Verbüßung einer weiteren Haftstrafe im Falle neuerlicher Straffälligkeit möglichst lange verhaltenssteuernd auf diesen einwirken zu können.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

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