OLG Wien 17Bs228/25s

17Bs228/25sCourt of AppealOct 29, 2025

Full text

OLG Wien 17Bs228/25s

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 29.10.2025
  • ECLI: ECLI:AT:OLG0009:2025:0170BS00228.25S.1029.002

Kopf

Das Oberlandesgericht Wien hat als Berufungsgericht in der Strafsache gegen A* wegen des Verbrechens des gewerbsmäßigen schweren Betrugs nach §§ 146, 147 Abs 2, 148 zweiter Fall StGB und weiterer strafbarer Handlungen über die Berufung des Angeklagten wegen des Ausspruchs über die Strafe und die privatrechtlichen Ansprüche gegen das Urteil des Landesgerichts St. Pölten als Schöffengericht vom 22. Jänner 2025, GZ *-171.3, nach der am 29. Oktober 2025 unter dem Vorsitz des Senatspräsidenten Dr. Röggla, im Beisein der Richterin Mag. Schneider-Reich und des Richters Ing.Mag. Kaml als weitere Senatsmitglieder, in Gegenwart der Oberstaatsanwältin Mag. Wallenschewski sowie in Anwesenheit des Angeklagten A und seiner Verteidigerin Mag. Claudia Spiegl durchgeführten öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung zu Recht erkannt:

Spruch

Der Berufung wird nicht Folge gegeben.

Gemäß § 390a Abs 1 StPO fallen dem Angeklagten auch die Kosten des Berufungsverfahrens zur Last.

Begründung

Entscheidungsgründe:

Mit dem angefochtenen – auch Verweisungen des B*, der C* GmbH und der D* auf den Zivilrechtsweg gemäß (zu ergänzen:) § 366 Abs 2 StPO enthaltenden - Urteil wurde der am ** geborene belgische Staatsangehörige A* (zu I./) des Verbrechens des gewerbsmäßigen schweren Betrugs nach §§ 146, 147 Abs 2, 148 zweiter Fall StGB und (zu II./) der Vergehen der Datenfälschung nach § 225a StGB schuldig erkannt und hiefür unter Anwendung der §§ 28 Abs 1 und 39 Abs 1 StGB nach dem zweiten Strafsatz des § 148 StGB unter aktenkonformer Vorhaftanrechnung zu einer siebenjährigen Freiheitsstrafe sowie (zu ergänzen:) gemäß §§ 366 Abs 2 iVm 369 Abs 1 StPO zur Zahlung von 94.649 Euro samt 4 % Zinsen seit 11. September 2024 an E*, von 11.500,- Euro an F*, von 18.000,- Euro an G*, von 4.329,58 Euro an Dr. H*, von 2.828,70 Euro an I*, von 34.275,07 Euro an die C* GmbH, von 10.500 Euro an D*, von 26.686 Euro an J* und von 3.000 Euro an Dr. K* verurteilt.

Danach hat er in ** und an anderen Orten des Bundesgebiets

I./mit dem Vorsatz, durch das Verhalten der Getäuschten sich unrechtmäßig zu bereichern, die nachstehend angeführten Personen durch Täuschung über Tatsachen, nämlich über die Zahlungsfähig- und -willigkeit seiner Person und jene des Einzelunternehmens L* eU, zu Handlungen verleitet, durch welche die Getäuschten im insgesamt 5.000 Euro übersteigenden Betrag von 272.808,66 (richtig: 272.853,66) Euro am Vermögen geschädigt wurden, wobei er in der Absicht handelte, sich durch die wiederkehrende Begehung von schwerem Betrug (§ 147 Abs 2 StGB) eine längere Zeit von zumindest einigen Monaten hindurch ein nicht bloß geringfügiges, nach jährlicher Durchschnittsbetrachtung monatlich den Betrag von 400 Euro übersteigendes fortlaufendes Einkommen zu verschaffen, und er (unter anderem) von Beginn an mehr als zwei weitere solche Taten schon im Einzelnen geplant hatte und mehr als zwei solche Taten begangen hat, und zwar

A./Mitte 2016 F* zur Zuzählung eines Darlehens von 11.500 Euro an ihn;

B./E* vom 16. Jänner 2016 bis zum 30. Juni 2023 zu im angefochtenen Urteil einzeln angeführten Darlehenszuzählungen im Gesamtbetrag von 94.649 (richtig: 94.694) Euro;

C./2018 oder 2019 M* zur Zuzählung eines Darlehens von 3.500 Euro durch Überweisung auf sein Konto;

D./vom 30. September bis Dezember 2019 Verfügungsberechtigte der N* GmbH zur Erbringung von Reisedienstleistungen im Gegenwert von 5.050 Euro;

E./von November 2019 bis 2022 Verfügungsberechtigte der O* GmbH Co KG zur Lieferung von Verpackungsmaterial und Drucksorten im Betrag von insgesamt 6.126,62 Euro für das Unternehmen L* eU;

F./von 2019 bis 2020 Verfügungsberechtigte der P* GmbH zur Schaltung von Werbeanzeigen für das Unternehmen L* eU im Gesamtbetrag von 11.279,42;

G./im September 2020 B* zur Lieferung von Präsentationstechnik für eine Werbeveranstaltung für das Unternehmen L* eU im Betrag von 2.500 Euro;

H./im September und Oktober 2021 G* zur Gewährung eines Darlehens von insgesamt 18.000 Euro durch Überweisung von drei Teilbeträgen auf sein Konto;

I./zwischen November 2021 und März 2022 Verfügungsberechtigte der Q* GmbH zur Erbringung von Speditions- und Transportleistungen für das Unternehmen L* eU im Ausmaß von 2.277,42 Euro;

J./von Mitte des Jahres 2021 bis 2023 Verfügungsberechtigte der R* GmbH zur Erbringung von Transportdienstleistungen für das Unternehmen L* eU im Gegenwert von 9.341,27 Euro;

K./von Ende 2022 bis zum 15. März 2023 Dr. H* zur Erbringung von Zahnarztleistungen im Ausmaß von 4.329,58 Euro;

L./vom 10. bis zum 16. März 2023 Verfügungsberechtigte der S* GmbH zur Erbringung von Reisedienstleistungen im Betrag von 16.840,28 Euro;

M./Mitte 2023 I* zur Gewährung eines Darlehens von insgesamt 3.702 Euro durch Überweisung in Teilbeträgen auf sein Konto;

N./von Juni bis zum November 2023 T* als Verfügungsberechtigte der C* GmbH zur Leistung von drei Vorauszahlungen von insgesamt 34.275,07 Euro für vorgebliche Lieferungen im Zusammenhang mit einer Geschäftsbeziehung zum Unternehmen L* eU;

O./im Juli 2023 D* unter wahrheitswidriger Vorgabe, den Kaufpreis in der Höhe von 840.000 Euro zeitnah finanzieren zu können, zum Abschluss eines Liegenschaftskaufvertrags mit seiner damalige Ehefrau U* als Käuferin und zur Übergabe der Schlüssel zum Einfamilienhaus an ihn und U* sowie zur Überlassung dieses Wohnhauses zur Benutzung über einen Zeitraum von sieben Monaten im Wert von 10.500 Euro an Nutzungsentgelt;

P./zwischen dem 14. Juli und November 2023 J* zur Herstellung, Lieferung und zum Einbau eines TV-Schranks und einer Bibliothek für das zu Punkt O./ genannte Einfamilienhaus im Wert von 34.538 Euro;

Q./von September 2023 bis zum 21. Oktober 2023 Dr. K* zur Erbringung von Zahnarztleistungen für drei Zahnimplantate im Wert von 3.000 Euro;

R./vom 29. bis 31. Jänner 2024 T* als Verfügungsberechtigte der V* GmbH Co KG zur Lieferung eines vorgeblich für einen im angefochtenen Urteil namentlich genannten Bekannten bestellten Küchengeräts im Wert von 1.400 Euro;

II./durch Eingabe, Veränderung, Löschung oder Unterdrückung von Daten, nämlich durch Zusammenfügen, Kopieren und Ergänzen elektronischer Dokumente zu einem neuen elektronischen Dokument, falsche Daten mit dem Vorsatz hergestellt oder echte Daten mit dem Vorsatz verfälscht, dass sie im Rechtsverkehr zum Beweis eines Rechtes, eines Rechtsverhältnisses oder einer Tatsache gebraucht werden, nämlich Bankbestätigungen über eine erfolgte oder von ihm in Auftrag gegebene Zahlung und infolgedessen Schuldtilgung, und zwar die nachstehend angeführten von ihm hergestellten oder veränderten elektronischen Dokumente, nämlich

A./zu einem nicht mehr näher feststellbaren Zeitpunkt Ende 2020/Anfang 2021 eine inhaltlich falsche Auftragsbestätigung für eine Überweisung von 828 Euro am 26. November 2020 auf das Konto der W* KG von einem belgischen Konto;

B./in der zweiten Jahreshälfte 2021 eine Bestätigung mit Durchführungsdatum 31. Dezember 2021 über eine vorgeblich beauftragte Überweisung von 4.000 Euro auf das Konto von G*;

C./Mitte März 2023 eine vorgebliche Bestätigung der X* über eine Überweisung von USD 4.600 auf das Konto von Dr. H*;

D./im Mai 2023 eine vorgeblichen Überweisungsbestätigung der X* über einen Betrag von USD 18.300 auf das Konto der S* GmbH;

E./im Juni 2023 eine vorgeblichen Bestätigung einer Überweisung von 4.329,58 Euro auf das Konto von Dr. H*;

F./im November 2023 eine vorgebliche Überweisungsbestätigung der X* über einen Betrag in der Höhe von USD 3.300 auf das Konto von Dr. K*;

G./Ende November 2023 vorgebliche Überweisungsbestätigungen zu Zahlungen in der Höhe von 7.852 Euro am 30. November 2023 und 22.238,33 Euro am 30. November 2023 von einem belgischen Konto auf das Konto von J*;

H./im März 2023 eine vorgebliche Überweisungsbestätigung der X* über einen Betrag von USD 12.600 auf das Konto der R* GmbH.

Bei der Strafzumessung wertete das Erstgericht den langen Tatzeitraum, das Zusammentreffen eines Verbrechens mit acht Vergehen, das beträchtliche Überschreiten der Wertgrenze bis knapp unter jene des § 147 Abs 3 StGB, sechs einschlägige Vorstrafen sowie die Tatbegehung in offener Probezeit nach bedingter Entlassung erschwerend, mildernd hingegen die teilweise erfolgte Schadensgutmachung sowie das teilweise Geständnis.

Nach Zurückweisung der vom Angeklagten erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde mit Beschluss des Obersten Gerichtshofs vom 4. September 2025, GZ 14 Os 61/25i-4, ist vorliegend über dessen Berufung wegen des Ausspruchs über die Strafe und die privatrechtlichen Ansprüche (ON 190) – soweit diese nicht anerkannt wurden (vgl ON 171.2, 27) - zu entscheiden.

Der Berufung kommt keine Berechtigung zu.

Gemäß § 32 Abs 2 StGB hat bei Bemessung der Strafe – deren Grundlage gemäß § 32 Abs 1 StGB die Schuld des Täters ist – das Gericht die Erschwerungs- und die Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen und auch auf die Auswirkungen der Strafe und anderer zu erwartender Folgen der Tat auf das künftige Leben des Täters in der Gesellschaft Bedacht zu nehmen. Dabei ist vor allem zu berücksichtigen, inwieweit die Tat auf eine gegenüber rechtlich geschützten Werten ablehnende oder gleichgültige Einstellung des Täters und inwieweit sie auf äußere Umstände oder Beweggründe zurückzuführen ist, durch die sie auch einem mit den rechtlich geschützten Werten verbundenen Menschen naheliegen könnte.

Im allgemeinen ist die Strafe um so strenger zu bemessen, je größer die Schädigung oder Gefährdung ist, die der Täter verschuldet hat oder die er zwar nicht herbeigeführt, aber auf die sich sein Verschulden erstreckt hat, je mehr Pflichten er durch seine Handlung verletzt, je reiflicher er seine Tat überlegt, je sorgfältiger er sie vorbereitet oder je rücksichtsloser er sie ausgeführt hat und je weniger Vorsicht gegen die Tat hat gebraucht werden können (§ 32 Abs 3 StGB).

Die besondere Strafzumessungslage war zunächst dahingehend zu korrigieren, als der Angeklagte unter Berücksichtigung der nach den Tatzeitpunkten zueinander im Verhältnis der §§ 31, 40 StGB stehenden Verurteilungen (vgl die Einträge 1 und 6 sowie 16 und 7 der ECRIS-Auskunft in ON 16.2 als auch den Eintrag 2 der genannten Strafregisterauskunft und die Verurteilung des Korrektionalgerichts Gent vom 2. Jänner 2013 zu AZ 2013/10 [Urteilsabschrift in ** des Landesgerichts St. Pölten]), insgesamt nur drei einschlägige Vorstrafen aufweist (vgl RIS-Justiz RS0090759).

Demgegenüber waren die Tatbegehung im raschen Rückfall, wurde der Angeklagte doch bereits am 16. Jänner 2016 (Faktum I./B./1./) erneut (innerhalb eines Jahres [vgl hiezu Riffel, WK2 StGB § 33 Rz 11] nach der bedingten Entlassung „um den 24.12.2015“ [US 12 f]) straffällig, und die mehrfache Tatwiederholung - zufolge des Vorliegens der Voraussetzungen des § 70 Abs 1 Z 2 StGB ab der zweiten Tat (Tipold in Leukauf/Steininger, StGB4 § 70 Rz 8) - im Rahmen der Gewerbsmäßigkeit zusätzlich aggravierend zu werten (RIS-Justiz RS0091375).

Soweit der Angeklagte zunächst unter Verweis auf höchstgerichtliche Einzelfallentscheidungen (12 Os 82/92, 13 Os 71/09) auf seine „psychische Störung samt hohem Alter in Kombination mit gesundheitlichen Problemen“ aufmerksam macht, die zu einer milderen Beurteilung führen hätte müssen, ist ihm zunächst zu entgegnen, dass der Angeklagte zwar an einer kombinierten Persönlichkeitsstörung (ICD-10: F61) mit Merkmalen einer selbstunsicheren, dependenten, misstrauischen-paranoiden und narzisstischen Persönlichkeitsstörung leidet (ON 121.1, 14), dieser Zustand jedoch weder dessen Erkenntnisfähigkeit in das Unrechtmäßige seiner Handlungen oder die Steuerungsfähigkeit seines Verhaltens beeinträchtigte (aaO S 16). Insoweit kommt ihm aber mangels Einflusses der Störung auf den Willen des Täters der Milderungsgrund des § 34 Abs 1 Z 1 StGB nicht zu Gute (vgl hiezu Tipold in Leukauf/Steininger, StGB4 § 34 Rz 4).

Die dargestellte Erkrankung stellt im Übrigen auch in Kombination mit den weiteren körperlichen Gebrechen (hoher Blutdruck, Kopfschmerzen, Schwindel, Gewichtsverlust und Kniebeschwerden) sowie dem Alter von 65 Jahren – auch mit Blick auf die Dauer der verhängten Freiheitsstrafe – fallkonkret jedoch keinen solchen Ausnahmefall dar, der eine besondere Rücksichtnahme auf die individuelle Strafempfindlichkeit des Rechtsbrechers erforderlich machen würde (Riffel, WK2 StGB § 32 Rz 34).

Soweit der Angeklagte rügt, das Erstgericht habe sein teilweises Geständnis nicht ausreichend berücksichtigt, ist anzumerken, dass sich dieser zwar zu den von ihm erwähnten Betrugsfakten formal „schuldig“ bekannte, sich jedoch auf subjektiver Ebene leugnend zu den Anklagevorwürfen eingelassen hat und beteuerte, dass er stets der Ansicht gewesen sei, dass er Zahlung bzw Rückzahlung an seine bzw die Vertragspartner des Einzelunternehmens leisten wird können (vgl US 38 sowie ON 171.2, 12 f).

Insoweit liegt aber der Milderungsgrund des reumütigen Geständnisses gar nicht vor, setzt dies doch auch ein Bekenntnis zum Vorliegen der inneren Tatseite voraus (Riffel, WK2 StGB § 34 Rz 38). Nach der Art der Verantwortung, die hinsichtlich des Schuldspruchpunktes I./ dennoch ein umfangreiches Beweisverfahren erforderlich machte, kann aber auch in diesem Umfang nicht von einem wesentlichen Beitrag zur Wahrheitsfindung gesprochen werden (Mayerhofer, StGB6 § 34 E 49).

Mit Blick darauf, dass sich dessen (großteils) Geständnis sohin lediglich auf die Schuldsprüche betreffend die Vergehen der Datenfälschung nach § 225a StGB bezieht (Fakten II./A./ bis H./) und die Schadensgutmachung nur insgesamt etwas mehr als 10 % der Gesamtschadenssumme umfasst, wovon wiederum der Großteil nicht vom Angeklagten selbst, sondern (unfreiwillig) von dessen Ex-Gattin geleistet wurde, hat das Erstgericht auch diese Faktoren angemessen berücksichtigt und gewichtet.

Bezeichnend erweist sich im Übrigen, dass der Angeklagte selbst in seinen Berufungsausführungen schuldexternalisierend auf das Verhalten der Geschädigten verweist.

Tatsächlich waren es den Urteilskonstatierungen zufolge aber in erster Linie das überzeugende Auftreten des Angeklagten (US 14: „überzeugungsmächtige Angeklagte“; US 16: „mit seiner Überredungskunst und seinem manipulativen Geschick“) sowie dessen umfassend aufgebauten Lügenkonstrukte (vgl etwa US 13 f) und nicht eine besondere Sorglosigkeit der Opfer, die diese zu ihrem selbstschädigenden Verhalten trieben. Eine solche den Milderungsgrund des § 34 Abs 1 Z 9 StGB herstellende Sorglosigkeit der Opfer ist im Übrigen schon angesichts vielfacher Tatwiederholungen zu verneinen (vgl RIS-Justiz RS0108562, RS0091074).

Im Gegenteil nutzte der Angeklagte gerade auch die sich infolge der familiären Verbundenheit ergebende Hilfsbereitschaft seiner ehemaligen Schwiegermutter, E*, schamlos aus.

Dem weiteren Monitum des Berufungswerbers, der eine unangemessen lange Verfahrensdauer einwendet, ist Folgendes zu entgegnen:

Der Milderungsgrund des § 34 Abs 2 StGB deckt zwei Fallgruppen ab. Den allgemeinen Milderungsgrund der aufgrund der individuellen (Mehr-)Belastung unverhältnismäßig langen Verfahrensdauer einerseits und die durch Säumnis staatlicher Organe zu verantwortende unverhältnismäßig (im Sinn des Art 6 Abs 1 EMRK unangemessen) lange Verfahrensdauer als Verletzung des Beschleunigungsgebotes nach Art 6 EMRK andererseits (RIS-Justiz RS0132858). Ein unverhältnismäßig langes Verfahren muss nicht konventionswidrig sein, um als strafmildernd nach § 34 Abs 2 StGB gewertet zu werden (EGMR 5. April 2016, 33060/10, Blum/ Österreich; RIS-Justiz RS0132858). Nach dem erklärten Willen des Gesetzgebers soll mit dem Milderungsgrund vor allem den beträchtlichen psychischen Belastungen und den häufig erheblichen beruflichen, wirtschaftlichen und persönlichen Nachteilen Rechnung getragen werden, denen der Angeklagte während eines längeren Strafverfahrens ausgesetzt ist (vgl 33 BlgNR 20. GP 38). Auf ein „Verschulden“ der Strafbehörden kommt es dabei nicht an, sondern auf die tatsächliche (Mehr-)Belastung des Beschuldigten durch ein unverhältnismäßig langes Verfahren. Solche Belastungsfaktoren können etwa durch das laufende Verfahren eingetretene wirtschaftliche Nachteile (wie Verlust des Arbeitsplatzes, Verdienstentgang, Verteidigerkosten, Kreditverlust) ebenso sein wie Reaktionen der Öffentlichkeit, Beeinträchtigung des sozialen Ansehens, Verlust politischer und gesellschaftlicher Positionen und dergleichen, welche so gravierend sein können, dass sie dem Beschuldigten als zusätzliche Strafe erscheinen. Übersteigen sie das Maß des Üblichen, dann sollen sie strafmildernd wirken, auch wenn die Verfahrensdauer sachlich bedingt war (vgl Riffel, WK2 StGB § 34 Rz 48 mwN). Besondere Zeitgrenzen, deren Überschreitung automatisch eine unangemessen lange Verfahrensdauer (und damit eine Verletzung des Art 6 EMRK) darstellen würden, bestehen nicht. Es ist daher eine einzelfallbezogene Betrachtungsweise geboten. So hat der EGMR verschiedene einfach gelagerte Strafverfahren vor italienischen Gerichten, die drei Jahre und fünf Monate, fünf Jahre und zehn Monate, neun Jahre und sieben Monate oder dreizehn Jahre und vier Monate dauerten, als unangemessen lang beurteilt, desgleichen ein Wirtschaftsstrafverfahren vor österreichischen Gerichten, das fünf Jahre, fünf Monate und achtzehn Tage dauerte, wobei allein die Ausfertigung des Urteils erster Instanz zweieinhalb Jahre in Anspruch nahm (Riffel, WK2 StGB § 34 Rz 45 mwN).

Fallbezogen ist der für die Berechnung der Verfahrensdauer maßgebliche Anfangszeitpunkt (Kenntnis des Berufungswerbers vom gegen ihn geführten Strafverfahren) der 14. Februar 2024 (vgl ON 21.5; ON 22.1). Bis zum rechtskräftigen Urteil hat das äußerst umfangreiche Verfahren, das bereits zum Urteilszeitpunkt erster Instanz insgesamt 170 Ordnungsnummern aufwies und zum Faktenkomplex I./ in Summe 68 Betrugsfälle beinhaltete, inklusive der Rechtsmittelverfahren vor dem Obersten Gerichtshof und dem Oberlandesgericht Wien nur etwas mehr als eineinhalb Jahre gedauert. Insgesamt erweist sich die absolute Verfahrensdauer daher – trotz dem behaupteten mangelhaften Ermittlungsverfahren - keinesfalls als unangemessen lang.

Auch längere Phasen behördlicher oder gerichtlicher Inaktivität liegen in casu nicht vor, wurde doch bereits am 27. Juni 2024 Anklage erhoben (ON 100), begann die Hauptverhandlung am 11. September 2024 (ON 111) und erfolgte die (erstinstanzliche) Verurteilung – nach Einholung eines Sachverständigengutachtens (ON 121) und weiterer umfassender Verhandlungstermine am 27. November 2024 (ON 145) und am 4. Dezember 2024 (ON 153) - am 22. Jänner 2025. Mit Blick auf den außergewöhnlich großen Umfang des Verfahrens, der sich auch in dem insgesamt 93 Seiten umfassenden Urteil widerspiegelt, das sich detailliert mit den umfangreichen Ergebnissen des Beweisverfahrens auseinanderzusetzen hatte, um die großteils leugnende Verantwortung des Angeklagten widerlegen zu können, erweist sich auch die Dauer der Urteilsausfertigung von knapp neun Wochen - die ein Überschreiten der in § 270 Abs 1 StPO normierten Frist um knapp fünf Wochen bedeutet – als noch sachgerecht.

Angesichts der besonderen Strafzumessungslage sowie unter Berücksichtigung der eingangs dargestellten allgemeinen Strafzumessungsregeln des § 32 StGB und spezial- und generalpräventiver Aspekte, erweist sich ausgehend von einem (nach § 39 Abs 1 StGB erweiterten) Strafrahmen des zweiten Strafsatzes des § 148 StGB von sechs Monaten bis zu siebeneinhalb Jahren Freiheitsstrafe die ausgemittelte Sanktion daher nicht korrekturbedürftig.

Denn weder der Handlungs-, Gesinnungs- oder Erfolgsunwert erweisen sich – wie behauptet – als bloß mäßig, sondern im Gegenteil als besonders ausgeprägt. So hat der Angeklagte einen Vermögensschaden von in Summe 272.853,66 - damit nur knapp unterhalb der (weiteren) Wertqualifikation des § 147 Abs 3 StGB – herbeigeführt, wobei der Verweis des Angeklagten auf fehlende Personenschäden in diesem Zusammenhang schon deshalb nicht nachvollzogen werden kann, als es sich bei den in Rede stehenden Delikten um solche gegen fremdes Vermögen bzw gegen die Zuverlässigkeit von Urkunden und Beweiszeichen handelt.

Zudem entwarf der Angeklagte zur Erreichung seiner kriminellen Agenden ein umfassendes Lügengebilde in deren Rahmen er sich etwa des Einzelunternehmens L* eU bloß als (Betrugs-)Vehikel bediente (US 14) oder er E-Mail-Konversation mit seiner vorgeblichen geschiedenen Ehefrau (vgl US 43 ff) sowie Gespräche (vgl US 47 f) vortäuschte. Um seine Malversationen zu verschleiern und fortsetzen zu können, stellte er zudem die unter II./A./ bis H./ genannten falschen Daten her bzw verfälschte echte Daten.

Mag der Angeklagte auch an der bereits erwähnten Persönlichkeitsstörung als Ausfluss seiner Charakterschwäche und Ichbezogenheit leiden, hat er nur rund einen Monat nachdem er bedingt entlassen wurde, sohin im äußerst raschen Rückfall und trotz bereits dreier einschlägiger Vorstrafen, sein im Wesentlichen seit 1992 andauerndes kriminelles Verhalten (vgl US 10 ff) unvermittelt fortgesetzt (vgl RIS-Justiz RS0125409).

Der Angeklagte übte – wie das Erstgericht zutreffend ausführt – über einen besonders langen Zeitraum von 2016 bis Anfang 2024 in einer Vielzahl an Angriffen sein überaus rücksichtsloses Tatverhalten mit beträchtlicher und hoch frequenter krimineller Energie aus und stand dabei insbesondere der existentiellen Bedrohung seiner damaligen Schwiegermutter, die in ihrem letzten Lebensabschnitt ihr gesamtes Vermögen verloren hat und zur Schuldtilgung durch ihre Tochter ihr Wohnhaus aufgeben musste, völlig gleichgültig gegenüber.

Im Verhalten des Angeklagten zeigt sich daher eine massiv gleichgültige Einstellung insbesondere gegenüber dem geschützten Rechtsgut fremden Vermögens, sodass schon spezialpräventive Gründe die Verhängung einer empfindlichen Freiheitsstrafe erforderlich machten, die vom Erstgericht schuld- und tatadäquat bemessen wurde.

Erfolglos bekämpft der Angeklagte letztlich auch die (von ihm in der Hauptverhandlung nicht anerkannten) Privatbeteiligtenzusprüche. Denn nach den Urteilsfeststellungen haben die Privatbeteiligten E* (vgl US 17 iVm US 2 bis 4), Dr. H* (vgl US 23), C* GmbH (vgl US 15 iVm US 6 [im spruchgemäßen Umfang verwendete der Angeklagte die Vorauszahlungen für keine bestehenden Geschäftsfälle]), D* (vgl US 30), J* (vgl US 30 f) und Dr. K* (vgl US 31) nämlich durch die von den Schuldsprüchen I./B./, K./, N./, O./, P./ und Q./ erfassten Taten des Angeklagten – gemäß § 1295 ABGB zu ersetzende – Schäden in (zumindest) dieser Höhe erlitten (vgl RIS-Justiz RS0101311), mag der Angeklagte diese in der Hauptverhandlung auch nicht anerkannt haben.

Zumal Verzugszinsen ab dem Zeitpunkt der zahlenmäßig bestimmten Geltendmachung des Ersatzanspruches durch Mahnung, Klage oder Klagserweiterung fällig werden (RIS-Justiz RS0023392 [insb T6 und T8]; Reischauer in Rummel, ABGB³ § 1323 Rz 16; Größ in Kletecka/Schauer, ABGB1.05 § 1334 Rz 5), begegnet auch der Zuspruch von gesetzlichen Zinsen von vier Prozent (§§ 1333 Abs 1 iVm 1000 Abs 1 ABGB) ab 11. September 2024 – dem Tag der Hauptverhandlung in der die Forderung E*s geltend gemacht wurde (vgl ON 171.2, 14) – keinen Bedenken.

Die - vom Erstgericht nach dem Inhalt des Hauptverhandlungsprotokolls unterlassene - Vernehmung des Angeklagten über die von E*, D* und Dr. K* erhobenen privatrechtlichen Ansprüche und Aufforderung zur Erklärung, ob und in welchem Umfang er diese anerkennt (§ 245 Abs 1a StPO), konnte im Rechtsmittelverfahren nachgeholt werden (RIS-Justiz RS0101175, RS0101178 [T5]).

Der Berufung war daher insgesamt keine Folge zu geben.

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