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10Ra30/25t•OLG Wien 10Ra30/25t
Das Oberlandesgericht Wien hat als Berufungsgericht in Arbeits und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten Mag. Atria als Vorsitzenden, die Richter Mag. Schmoliner und Mag. Marchel sowie die fachkundigen Laienrichter Dr. Helmut Oberzaucher (aus dem Kreis der Arbeitgeber) und Sascha Ernszt (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei A*, geb. *, , vertreten durch Mag. Johannes Bügler, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei B GmbH Co KG, **, vertreten durch die Fellner Wratzfeld Partner Rechtsanwälte GmbH in Wien, wegen Entlassungsanfechtung und Kündigungsanfechtung (Streitwert nach RATG jeweils EUR 88.200), über die Berufung der klagenden Partei gegen das Urteil des Arbeits und Sozialgerichts Wien vom 13.2.2025, C14 (hiermit verbunden D), in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Der Berufung wird nicht Folge gegeben.
Die klagende Partei hat die Kosten ihrer erfolglosen Berufung selbst zu tragen.
Die ordentliche Revision ist nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
Die Klägerin wurde mit 29.5.2024 als Straßenbahnfahrerin bei der Beklagten eingestellt und befand sich zunächst in Ausbildung. Dabei hatte die Auszubildende in 42 Ausbildungstagen insgesamt 18 Lehrfahrten zu absolvieren sowie die Streckenkenntnisse an den Lehrfahrtagen und im Selbststudium zu erwerben. Im Laufe der Ausbildung der Klägerin wechselten die Lehrfahrer häufig; die Lehrfahrerpositionen waren akut unterbesetzt. Von der Klägerin wurden immer wieder Tage im Selbststudium gefordert.
Am 22.8.2024 – die Klägerin hatte bislang 11 Lehrfahrten absolviert – forderte die Lehrfahrerin die Klägerin wiederholt auf zu bremsen oder besser aufzupassen. Diese nahm die Lehrfahrerin als nervös wahr und teilte ihr nach zwei Stunden mit, eine Runde aussetzen zu wollen. Daraufhin verständigte die Lehrfahrerin den Obermeister E*, der die beiden getrennt befragte. Dabei berichtete die Lehrfahrerin von mangelhaften Kenntnissen der Klägerin, etwa in puncto Streckenverlauf, Signalvorschriften, Langsamfahrstellen. Die Klägerin verneinte zwischenmenschliche Probleme, äußerte jedoch den Wunsch nach einer anderen Lehrfahrerin und schilderte eigene Probleme bei den Langsamfahrstellen und mit der Fahrtrichtungsanzeige. Obermeister E* prüfte daraufhin den Wissensstand der Klägerin in Bezug auf Streckenkenntnisse und Straßenbahnausstattung ab. Nach Ende dieses Gesprächs entschied er, die Klägerin an diesem Tag nicht mehr fahren zu lassen. Kurz darauf wurde ihm mitgeteilt, dass die Klägerin den Wunsch geäußert habe zu kündigen, was sie ihm auch in einem persönlichen Gespräch bestätigte. Er forderte sie anschließend auf, noch am selben Tag ins Schulbüro zu fahren, um ihre Ausschulung in die Wege zu leiten. Jedoch fuhr sie erst am darauffolgenden Tag, den 23.8.2024, dorthin und führte ein Gespräch mit Herrn F*. Dabei revidierte sie ihren Kündigungswunsch, gab an, die Ausbildung weitermachen zu wollen, und unterfertigte keine einvernehmliche Beendigungsvereinbarung. Nach Rücksprache mit Obermeister E* wurde aber seitens der Beklagten entschieden, die Klägerin auszuschulen. Diese gab ihre Arbeitskleidung ab; Herr F* unterfertigte den Abgabenachweis und führte als Grund für die Abgabe „Austritt/Ruhestandsversetzung“ und als letzten Tag im Dienststand den 23.8.2024 an. Er teilte ihr nicht mit, dass sie vom Dienst freigestellt sei, wünschte ihr jedoch alles Gute für die Zukunft.
Am darauffolgenden Montag, den 26.8.2024, konnte die Klägerin die Diensteinteilung in der dafür eingerichteten „App“ am Handy nicht mehr einsehen, versuchte daraufhin jedoch nicht, die Beklagte zu erreichen, um Dienstort und Dienstzeit herauszufinden, und erschien nicht zum Dienst. Herr G* aus dem Schulbüro kontaktierte sie aber und fragte nach, warum sie die Beendigungsvereinbarung nicht unterschreibe. Sie entgegnete ihm sinngemäß, dass die Vorkommnisse vom 22.8.2024 keine Beendigung rechtfertigten. Daraufhin meinte er, die Sache der Rechtsabteilung weiterzugeben.
Am 4.9.2024 erhielt die Klägerin ein mit 2.9.2024 datiertes Schreiben der Beklagten, in dem ihr die Kündigung ihres Arbeitsverhältnisses zum 31.10.2024 mitgeteilt wurde. Gleichzeitig wurde sie – nachdem sie zwischenzeitig trotz Kontaktaufnahmeversuche des Herrn G* weiterhin nicht zum Dienst angetreten war - mit einem weiteren, mit 2.9.2024 datierten Schreiben aufgefordert, ihren Dienst unverzüglich anzutreten; sollte sie dieser Aufforderung nicht binnen drei Tagen Folge leisten, gelte ihr Arbeitsverhältnis als beendet. Trotz Kenntnis von ihrem üblichen Dienstort erschien die Klägerin daraufhin wieder nicht zum Dienst, nahm keinen Kontakt zur Beklagten auf und meldete auch keinen Krankenstand. Sodann erhielt sie am 11.9.2024 ein Schreiben der Beklagten, mit dem ihr die Beendigung des Dienstverhältnisses durch Entlassung per 6.9.2024 mitgeteilt wurde.
Die Klägerin begehrte mit ihren Klagen die Erklärung der Rechtsunwirksamkeit einerseits der mit Schreiben vom 2.9.2024 mitgeteilten Kündigung ihres Dienstverhältnisses, andererseits der mit Schreiben vom 6.9.2024 erklärten Entlassung. Sowohl die Kündigung als auch die Entlassung seien wegen verpönter Motive iSd § 105 Abs 3 Z 1 lit i ArbVG ausgesprochen worden. So habe die Klägerin ihren offenbar nicht unberechtigten Anspruch, eine adäquate Ausbildung unter angemessenen Bedingungen – weniger Selbststudium bzw Selbststudium in dafür vom Geräuschpegel her geeigneten Räumen, Vermeidung eines häufigen Lehrfahrerwechsels – zu erhalten, eingemahnt. Des Weiteren habe sie ihren ebenfalls nicht offenbar unberechtigten Anspruch auf Verweigerung einer einvernehmlichen Auflösung geltend gemacht. Es handle sich offenkundig um eine Vergeltungskündigung bzw entlassung. Auch habe die Klägerin keine Kündigungs oder Entlassungsgründe gesetzt. Sie sei ihrer Ausbildung motiviert und interessiert nachgegangen und habe bisherige Aufgaben vorbildlich absolviert; die von ihrer Lehrfahrerin am 22.8.2024 bei der Lehrfahrt verbreitete Nervosität und die anschließende, vom Obermeister verursachte Druck bzw Prüfungssituation hätten sie aber in eine psychische Zwangslage versetzt. Aufgrund des Gesprächs vom 23.8.2024 im Schulbüro, der Abgabe von Arbeitskleidung und Arbeitsmaterialien und der Aufforderung, eine Beendigungsvereinbarung zu unterschreiben, habe sie auch davon ausgehen können, nicht mehr zum Dienst erscheinen zu müssen. Sie habe ohnedies keinen Zugriff auf das Diensteinteilungssystem der Beklagten mehr gehabt und damit Dienstort und Dienstzeiten nicht einsehen können.
Die Beklagte wendete im Wesentlichen ein, dass weder der Kündigung noch der Entlassung ein verpöntes Motiv zugrunde liege. Vielmehr sei aufgrund des Wunsches der Klägerin, die Ausbildung nicht mehr weiterzuführen, deren Ausschulung veranlasst worden; über die Einschulung an sich habe sich diese nicht beschwert. Bei der Lehrfahrt am 22.8.2024 seien der Klägerin außerdem wegen mangelhafter Kenntnisse Fahrfehler unterlaufen; beim anschließenden Gespräch mit dem Obermeister sei ein erhebliches Wissensdefizit festzustellen gewesen. Der Fortbestand des Arbeitsverhältnisses sei aber vertraglich an die erfolgreiche Absolvierung der Ausbildung gebunden, wovon aufgrund der schlechten dienstlichen Leistungen der Klägerin nicht mehr habe ausgegangen werden können. Folglich sei das Kündigungsverfahren eingeleitet worden. Die einvernehmliche Auflösung des Dienstverhältnisses habe die Klägerin abgelehnt; dabei habe die Beklagte keinen Druck ausgeübt. Zum Dienst sei die Klägerin sodann zwei Wochen lang nicht mehr erschienen; Kontaktaufnahmeversuche der Beklagten seien erfolglos gewesen. Die Klägerin habe sich ihrerseits auch nicht mehr bei der Beklagten gemeldet und ebenso wenig eine Krankmeldung übermittelt. Als Folge davon – die Klägerin sei nie dienstfrei gestellt worden – sei ihre Entlassung ausgesprochen worden.
Mit dem angefochtenen Urteil wies das Erstgericht die Klagebegehren ab. Über den eingangs zusammengefasst wiedergegebenen Sachverhalt hinaus traf es die auf S 4 bis 6 der Urteilsausfertigung ersichtlichen Feststellungen, auf die zur Vermeidung von Wiederholungen verwiesen wird. Auf die bekämpften Feststellungen wird im Rahmen der Behandlung der Beweisrüge gesondert eingegangen werden.
In rechtlicher Hinsicht ging das Erstgericht davon aus, dass die Beklagte die Klägerin nicht aus verpönten Motiven gekündigt bzw entlassen habe. Vielmehr sei die Entlassung erfolgt, weil die Klägerin ohne Dienstfreistellung unentschuldigt nicht zum Dienst erschienen sei. Die Kritik der Klägerin am Ausbildungsprogramm sei dafür nicht ausschlaggebend gewesen.
Gegen dieses Urteil richtet sich die Berufung der Klägerin aus dem Berufungsgrund der unrichtigen Tatsachenfeststellungen aufgrund unrichtiger Beweiswürdigung mit dem Antrag auf Abänderung des Urteils im Sinn einer Klagsstattgebung; hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.
Die Beklagte beantragt, der Berufung nicht Folge zu geben.
Die Berufung ist nicht berechtigt.
1. Der ausschließlich aus einer Beweisrüge bestehenden Berufung sind zunächst folgende allgemeine Erwägungen entgegenzuhalten:
1. 1 Es gehört zum Wesen der freien Beweiswürdigung, dass die Tatsacheninstanz, die sich nicht zuletzt insbesondere auch einen persönlichen Eindruck von den vernommenen Personen verschaffen und diesen verwerten kann, sich für eine von mehreren unterschiedlichen Darstellungen entscheidet (RS0043175; Klauser/Kodek JNZPO18 § 272 ZPO E24/1). Werden Feststellungen im Berufungsverfahren bekämpft, hat das Berufungsgericht unter Berücksichtigung aller vorliegenden Beweisergebnisse und im Rahmen einer Gesamtschau zu beurteilen, ob gegen die vom Erstgericht vorgenommene Beweiswürdigung Bedenken bestehen (RS0040123). Der bloße Umstand, dass nach den Beweisergebnissen allenfalls auch andere Feststellungen möglich gewesen wären, oder dass es einzelne Beweisergebnisse gibt, die für den Prozessstandpunkt des Berufungswerbers sprechen, reicht noch nicht aus, eine unrichtige oder bedenkliche Beweiswürdigung aufzuzeigen (RES0000012). Der Berufungswerber müsste vielmehr die Überschreitung des dem Verhandlungsrichter durch § 272 ZPO eingeräumten Bewertungsspielraums aufzeigen (Rechberger in Fasching/Konecny³ III/1 § 272 ZPO Rz 4 ff).
1. 2 Die Klägerin bekämpft zunächst nachstehende Feststellungen:
Weder die Kündigung noch die Entlassung erfolgten aufgrund der Kritik der Klägerin am Ausbildungsprogramm oder ihrer Weigerung, die einvernehmliche Beendigung zu unterschreiben. Gründe für die Kündigung waren vielmehr der schlechte Wissensstand der Klägerin, ihre mangelnde Bereitschaft und die daraufhin erfolgte Ausschulung und für die Entlassung das Nichterscheinen der Klägerin zum Dienst.
Angestrebt wird nachstehende Ersatzfeststellung:
Sowohl die Kündigung als auch die Entlassung erfolgten aufgrund der Kritik der Klägerin am Ausbildungsprogramm und ihrer Weigerung, die einvernehmliche Beendigung zu unterschreiben. Keine Gründe für die Kündigung waren der Wissensstand der Klägerin, ihre angeblich mangelnde Bereitschaft und die daraufhin erfolgte Ausschulung oder das angebliche Nichterscheinen zum Dienst.
Sogar nach den erstgerichtlichen Feststellungen habe es Probleme bei der Ausbildung der Klägerin gegeben; die Lehrfahrer hätten aufgrund akuter Unterbesetzung häufig gewechselt; Selbststudium sei in einem zu hohen Ausmaß angeordnet worden. Es sei daher naheliegend, dass die Klägerin in diesem Sinne Kritik in ihrem Gespräch mit dem Obermeister E* am 22.8.2024 geäußert habe, was Letzterer in seiner Aussage nur deshalb nicht bestätigt habe, weil er (fälschlich) eine ordnungsgemäße und keine aus einem verpönten Motiv ausgesprochene Kündigung habe darstellen wollen. Dementsprechend habe er auch seine herablassenden Äußerungen, die er gegenüber der Klägerin in jenem Gespräch getätigt habe, verschwiegen. Zudem lägen positive Zeugnisse vor, die den Lernerfolg der Klägerin bestätigten, sodass nicht ein schlechter Wissens- bzw Ausbildungsstand für den Ausspruch der Kündigung ausschlaggebend gewesen sei. Lebensnah sei dagegen, dass die Kündigung aufgrund der wiederholten Beschwerden der Klägerin sowie ihrer Weigerung, eine Beendigungsvereinbarung zu unterzeichnen, erfolgt sei. Auch dass die Beklagte die Klägerin ohne Abwarten der von ihr selbst gesetzten dreitägigen Frist gleich entlassen habe, zeige, dass die Beklagte versucht habe, die Klägerin schnellstmöglich loszuwerden.
1.2. 1 Das Erstgericht folgte in seiner Beweiswürdigung im Wesentlichen den Ausführungen des Zeugen E*, der von keinen Beschwerden der Klägerin über das Ausbildungsprogramm an sich berichtete; seine vor dem Gericht mündlich gemachten Angaben stehen im Einklang mit seinen Herrn G* mit EMail vom 23.8.2024 übermittelten Aufzeichnungen vom Gespräch mit der Klägerin am Vortag (Beilage ./16). Demnach habe sich die Klägerin über den Lernaufwand beschwert und eingestanden, sich das Straßenbahnfahren ganz anders vorgestellt zu haben und „mit den Anforderungen nicht fertig“ zu werden; mit der Lehrfahrerin von jenem Tag gebe es keine zwischenmenschlichen Probleme; diese sei aber zu genau und weise die Klägerin ständig auf Fehler hin. Dass generelle chronische Ausbildungsmissstände vorlägen, habe die Klägerin hingegen nicht angegeben (siehe zB EMail vom 23.8.2024 Beilage ./16 und Zeuge E* in Protokoll ON 11.2 S 10 f, 13 und 15). Im Einklang damit räumte die Klägerin zunächst selbst in ihrer eigenen Darstellung dieses Gesprächs ein, außer dem Umstand des häufig notwendigen Selbststudiums „weiteres […] nicht ausgeführt“ zu haben. Die Frage, ob sie am „ganzen Schulungssystem“ Kritik geäußert habe, bejahte sie zwar, jedoch ohne weitere konkrete Beispiele – wie etwa den zu hohen Geräuschpegel in den Ausbildungsräumen – zu nennen (ON 11.2 S 5). Erst später, über Befragung durch die Klagevertreterin, führte sie im Widerspruch zu ihren vorherigen Angaben aus, gegenüber Herrn E* auch erwähnt zu haben, dass es „nicht okay ist, wenn man so viele wechselnde Fahrlehrer hat“ (vgl ON 11.2 S 9). Dass das Erstgericht daher ihrer widersprüchlichen Aussage wenig Glauben schenkte und den schlüssigen Angaben des Zeugen E* folgte, denen keine allgemeine, zur Kündigung bzw Entlassung führende Kritik der Klägerin am Schulungssystem zu entnehmen ist, ist folglich nicht zu beanstanden.
1.2. 2 Ebenso wenig bildete nach den erstgerichtlichen Beweisergebnissen die Ablehnung der Klägerin, einer einvernehmlichen Auflösung ihres Dienstverhältnisses zuzustimmen, das Motiv für ihre Kündigung bzw Entlassung. Zutreffend ist, dass das Erstgericht feststellte, Herr G* habe nach der Mitteilung der Klägerin, dass sie die Beendigungsvereinbarung nicht unterschreibe, gemeint, er werde „das der Rechtsabteilung weitergeben“ (US 6). Die Berufung setzt sich aber nicht mit den erstgerichtlichen Ausführungen dazu auseinander, dass für Mag. H* als den für Beendigungsaussprüche Verantwortlichen in der Personalabteilung der Beklagten die Ausschulungsmeldung des Schulbüros maßgeblich dafür war, das Kündigungsverfahren einzuleiten (siehe Protokoll ON 13.2 S 2). Die Ausschulungsmeldung (Beilage ./17) stammt allerdings schon vom 23.8.2024; der Anruf des Herrn G* bei der Klägerin mit der Aufforderung, die Beendigungsvereinbarung zu unterschreiben, sei hingegen laut den eigenen Angaben der Klägerin erst am 26.8.2024 (ON 11.2 S 7 oben) erfolgt und konnte daher auch nicht als „verpöntes Motiv“ zur Beendigungsentscheidung der Beklagten geführt haben. Mag. H* erwähnte in seiner Aussage zwar, über den eigenen Kündigungswunsch der Klägerin informiert gewesen zu sein, „für die Kündigung selbst an sich“ habe dies aber keine Rolle gespielt; die Kündigung sei „eben aufgrund dieser schriftlichen Stellungnahmen“ (gemeint insbesondere die Ausschulungsmeldung Beilage ./17, die auf den Inhalt des Gesprächs mit Obermeister E* Bezug nimmt, s. Beilage ./16) erfolgt (ON 13.2 S 3). Diesen Schriftstücken lassen sich im Sinne der Angaben des Zeugen Mag. H* „sachliche Gründe“ (vgl ON 13.2 S 2), die dann kündigungsrelevant waren, entnehmen – wie insbesondere der mangelnde Ausbildungsstand der Klägerin, den auch der Zeuge E* in seiner Aussage glaubhaft und in Übereinstimmung mit seinen in Bezug auf das Gespräch mit der Klägerin zeitnahen schriftlichen Aufzeichnungen laut EMail Beilage ./16 dargetan hat. Dass der Zeuge hier nicht übertrieb oder die Klägerin etwa herablassend behandelt hätte, lässt sich daraus ableiten, dass er sie in seiner Aussage insofern in Schutz nahm, als er aus eigenem auch ihre richtige „tadellose“ Antwort zum Thema „Türstörungen“ erwähnte (ON 11.2 S 10). Nachvollziehbar führte er überdies aus, dass die positiven Attribute in den bisherigen LehrfahrtenProtokollen zu Beilage ./E (zB „Fehlerfrei durchgeführt. Für den ersten Tag sehr brav und selbständig gefahren. Kundenfreundlich und zuvorkommend […]“ [./E, 1]; „Sehr guten Weitblick. Sieht und achtet auf alles. Sehr aufmerksam…“ [./E, 5]) keine Aussage über die Streckenkenntnisse treffen können, die allerdings – etwa in Bezug auf die auf den Strecken einzuhaltenden Signalvorschriften – ebenfalls notwendig sind, um die Ausbildung zur Straßenbahnfahrerin erfolgreich abzuschließen (vgl ON 11.2 S 15).
1.2. 3 Damit bleibt es bei den erstgerichtlichen Feststellungen, dass nicht die behaupteten verpönten Motive, sondern „der schlechte Wissensstand der Klägerin, ihre mangelnde Bereitschaft und die daraufhin erfolgte Ausschulung“ (US 6) zur Kündigung führten. Dass die Klägerin am 22.8.2024 nicht mehr ihrer Arbeit nachgehen wollte, gestand sie in ihrer Aussage im Übrigen selbst zu (vgl ON 11.2 S 5). Allfällige Beschwerden über das Ausbildungsprogramm während des Gesprächs mit Obermeister E* am 22.8.2024 hätten auch deshalb keinen Einfluss auf die Kündigungsentscheidung haben können, weil dieser nach eigenen Angaben für derartige Agenden gar nicht zuständig ist (vgl ON 11.2 S 11: „Sie sollte am selben Tag noch ins Schulbüro fahren, weil ich personell nicht für sie verantwortlich bin…“; „Dass sie kündigt, fällt wie gesagt eben nicht in meinen Verantwortungsbereich“) und der hingegen dafür verantwortliche Zeuge Mag. H* für seine Kündigungsentscheidung keine Rücksprache mit anderen hielt (vgl ON 13.2 S 3), sondern sich nur auf die schriftlichen Unterlagen (Beilagen ./16, ./17) verließ, aus denen die von der Klägerin behauptete Kritik am Ausbildungsprogramm der Beklagten eben gar nicht hervorgeht. Dass diese Kritik und/oder die Verweigerung, eine Beendigungsvereinbarung zu unterfertigen, auch nicht die Motive für den Entlassungsausspruch waren, erhellt ebenfalls aus der Aussage des Mag. H*, wonach „die Entlassung ganz objektiv auf dem Umstand basiert, dass wir [die Beklagte] sie [die Klägerin] nicht erreicht haben“ (ON 13.2 S 3). Die Klägerin gab in ihrer Einvernahme selbst zu, nach Erhalt der Schreiben der Beklagten vom 2.9.2024 nicht mit der Beklagten Kontakt aufgenommen zu haben und weiterhin nicht zum Dienst erschienen zu sein (ON 11.2 S 8), was auch für den Ausspruch der Entlassung nicht aufgrund der behaupteten verpönten Motive, sondern wegen des unentschuldigten Fernbleibens der Klägerin vom Dienst spricht – unabhängig davon, ob die Entlassung infolge des allfälligen Nichtabwartens der für einen Dienstantritt gesetzten dreitägigen Frist berechtigt oder unberechtigt erfolgte.
1. 3 Die Klägerin ficht des Weiteren folgende Feststellungen an:
Gelegentliche Überprüfungen des Lernfortschritts sind im Zuge der Ausbildung üblich. Der Wissensstand der Klägerin war für den Stand der Ausbildung sehr mangelhaft. Der Zeuge forderte die Klägerin auf, auch in der Freizeit zu lernen, was sie jedoch ablehnte. Der Obermeister legte ihr sohin nahe, sich die Sinnhaftigkeit einer Weiterführung der Ausbildung zu überlegen. Sie solle ihm Rückmeldung geben, damit er weitere Schritte ableiten kann.
Die Klägerin äußerte bei dem Gespräch keine direkte Kritik an dem Aufbau oder der Durchführung der Ausbildung. Sie wies lediglich darauf hin, dass es ein Wahnsinn sei, dass sie so oft im Selbststudium sitze und sich das selbst erlernen soll. Darauf meinte der Zeuge, das sei normal, die anderen würden auch sitzen.
Begehrt werden stattdessen folgende Ersatzfeststellungen:
Gelegentliche Überprüfungen des Lernfortschritts sind im Zuge der Ausbildung nicht vorgesehen. Der Wissensstand der Klägerin war für den Stand der Ausbildung passend und wurde die Klägerin durch die plötzliche Abfragesituation massiv unter Druck gesetzt. Der Zeuge forderte die Klägerin auf, auch in der Freizeit zu lernen, woraufhin die Klägerin auf die Probleme in den zur Verfügung gestellten Räumen hinwies. Der Obermeister leitete sodann aufgrund der Beschwerden der Klägerin das Beendigungsverfahren ein.
Die Klägerin äußerte bei dem Gespräch Kritik an dem Aufbau und der Durchführung der Ausbildung. Sie wies unter anderem darauf hin, dass es ein Wahnsinn sei, dass sie so oft im Selbststudium sitze und sich das selbst erlernen soll. Darauf meinte der Zeuge, das sei normal, die anderen würden auch sitzen.
1.3. 1 Soweit die Klägerin an dieser Stelle zunächst wiederum vorbringt, sie habe im Gespräch mit Obermeister E* deutlich Kritik am Schulungssystem der Beklagten geübt und dies in ihrer Einvernahme auch zum Ausdruck gebracht, ist sie auf die obigen Ausführungen insbesondere unter Punkt 1.2.1 zu verweisen. Das Erstgericht zog hier aus ihrer Aussage – ohne Überschreitung seines Bewertungsspielraums – andere Schlussfolgerungen, die vor dem Hintergrund der schlüssigen Angaben des Zeugen E* nicht zu bemängeln sind.
1.3. 2 Im Folgenden sieht die Klägerin sich durch die Feststellungen über ihren angeblich schlechten Wissens- bzw Ausbildungsstand beschwert; schließlich hätte sie bis zum 22.8.2024 alle Lehrfahrten positiv absolviert; die End und Anfangshaltestellen seien nicht Teil der Ausbildungsunterlagen gewesen; diese erlerne man erst im Zuge der Lehrfahrten, von denen die Klägerin noch einige vor sich gehabt hätte. In die handschriftlichen Notizen, die die Klägerin über ihre Ausbildung bei der Beklagten in einem Büchlein geführt habe, habe das Erstgericht sogar Einsicht genommen; daraus sei ebenfalls zu ersehen, dass die Klägerin sehr bemüht darum gewesen sei, sämtliche Ausbildungsschritte zu erfüllen. Um überhaupt die Lehrfahrten antreten zu können, habe sich die Klägerin außerdem zunächst einer Prüfung unterziehen müssen und diese auch positiv absolviert. Während der Lehrfahrten-Tage werde überdies nicht dezidiert geprüft, woran sich der Zeuge E* auch nicht gehalten habe; dieser habe die Klägerin ja trotz der angespannten Situation zwischen ihr und ihrer Lehrfahrerin bei der Lehrfahrt vom 22.8.2024 abgeprüft.
Zu ergründen war hier, ob die Klägerin aus einem von ihr behaupteten verpönten Motiv oder aus einem anderen Grund – etwa wegen eines mangelhaften Ausbildungsstand, unabhängig davon, ob ein solcher tatsächlich vorlag – gekündigt wurde. Wie oben schon ausgeführt, ging es beim Gespräch der Klägerin mit Obermeister E* aber nicht um deren allgemeine Kritik am Ausbildungsprogramm der Beklagten, sondern um deren Überforderung damit, insbesondere mit dem zu erlernenden Stoff (siehe insb Punkt 1.2.1). Es liegt daher auf der Hand, dass der Zeuge E* als Ausbildungs(mit)verantwortlicher in der Folge ihren Wissensstand abfragte; schlüssig zeigte er in seiner Einvernahme dann die Wissensdefizite der Klägerin auf, räumte aber auch ein, welche Fragen sie hingegen schon richtig beantworten konnte (siehe dazu schon unter Punkt 1.2.2). Dass das Erstgericht an der Richtigkeit seiner Angaben selbst vor dem Hintergrund positiver Nachweise über den Lernfortschritt der Klägerin sowie der LehrfahrtenProtokolle zu ./E, denen allerdings ein anderer Ausbildungsfokus zugrunde lag, nicht zweifelte, ist daher nicht zu beanstanden. Die Angaben des Zeugen I*, wonach während der LehrfahrtenTage „nicht dezidiert abgeprüft“ werde (ON 11.2 S 17), schließt im Übrigen die Möglichkeit einer gelegentlichen Abfrage des Wissensstands nicht aus. Dass das für den Zeugen E* nicht genügende Ergebnis dieser Abfrage in weiterer Folge (zusammen mit der Ausschulung der Klägerin) ausschlaggebend für die Kündigungsentscheidung des Personalverantwortlichen Mag. H* war – und nicht die Kritik der Klägerin am Schulungssystem –, fügt sich schlüssig ins Bild.
1. 4 Zuletzt bekämpft die Klägerin auch noch folgende Feststellung:
Aufgrund der Ausschulung der Klägerin beschloss der Zeuge Mag. H* nach Einsichtnahme in die Unterlagen die Kündigung der Klägerin in die Wege zu leiten.
Begehrt wird nachstehende Ersatzfeststellung:
Aufgrund der berechtigten Kritik der Klägerin beschloss der Zeuge Mag. H* die Kündigung der Klägerin in die Wege zu leiten.
Selbst laut Angaben des Zeugen Mag. H* sei „im Raum“ gestanden, „dass die beiden [die Klägerin und die Fahrlehrerin] sich nicht verstanden haben“ (ON 13.2 S 2). Offenkundig hätten abseits der schriftlichen Unterlagen auch Gespräche mit dem Zeugen stattgefunden, in denen die Streitigkeiten der Klägerin mit ihrer Lehrfahrerin besprochen worden seien; diese hätten in Zusammenschau mit den Beschwerden der Klägerin zur Kündigung geführt – nicht aber ein mangelhafter Wissensstand, zumal die vorangegangenen positiven Beurteilungen ansonsten auch berücksichtigt worden wären und keine Kündigung gerechtfertigt hätten.
Dem ist zunächst entgegenzuhalten, dass die dem Zeugen Mag. H* vorliegenden schriftlichen Unterlagen – die Ausschulungsmeldung Beilage ./17 bzw auch das EMail des Obermeister E* vom 23.8.2024 Beilage ./16 („Es gibt ja noch eine längere Ausführung von der betrieblichen Aufsicht“ ZV H* ON 13.2 S 3) – ohnedies Hinweise auf die Differenzen zwischen der Klägerin und ihrer Lehrfahrerin am 22.8.2024 enthalten („Gestern, am 22.8.2024, kam es in den Lehrfahrtagen zu einem Vorfall mit der zugeteilten Lehrerin“ [Beilage ./17]; genaue Schilderung von Unstimmigkeiten zwischen Klägerin und Lehrfahrerin in Beilage ./16). Trotz Kenntnis von diesem Umstand war für Mag. H* aber nachvollziehbar die Ausschulung der Klägerin der Grund für die Kündigung, weil er sie als Fahrschülerin nicht anders hätte einsetzen können und ein positiver Abschluss der Ausbildung Voraussetzung für den Einsatz als Straßenbahnfahrerin sei, das Nichterreichen des Ausbildungsziels das Ende des Dienstverhältnisses bedeute (ON 13.2 S 5). Die beweiswürdigende Erwägung des Erstgerichts, dass die Ausschulung und keines der behaupteten verpönten Motive zur Kündigung führte, ist daher auch vor diesem Hintergrund nicht zu bemängeln. Dass Mag. H* die Lehrfahrten-Protokolle (Beilage ./E) nicht vorlagen und er sie daher auch nicht in seine Kündigungsentscheidung miteinbezogen hat (ON 13.2 S 4), ändert an dieser Beurteilung nichts, weil er sich bei der Einschätzung des Wissens bzw Ausbildungsstands auf die jeweiligen Fachaufsichten in den betroffenen Abteilungen verlassen muss. Diesbezüglich darf auf die schlüssigen Angaben des zu einer derartigen Einschätzung befugten Obermeister E* verwiesen werden (siehe dazu schon oben Punkte 1.2.2 und 1.3.2).
2. Zusammenfassend ist der Beweisrüge der Erfolg zu versagen. Eine Rechtsrüge wurde nicht erhoben, sodass die rechtliche Beurteilung vom Berufungsgericht nicht zu überprüfen war.
3. Da in Rechtsstreitigkeiten nach § 50 Abs 2 ASGG einer Partei ein Kostenersatzanspruch an die andere nur im Verfahren vor dem OGH zusteht (§ 58 Abs 1 ASGG), war auszusprechen, dass die Klägerin ihre Berufungskosten selbst zu tragen hat. Die Beklagte hat zutreffend keine Kosten verzeichnet.
4. Da keine Rechtsfrage in der Qualität des § 502 Abs 1 ZPO zu beantworten war, war die ordentliche Revision nicht zuzulassen. Insbesondere kann eine versäumte Rechtsrüge in der Revision nicht nachgeholt werden (RS0043573, RS0043480).
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