OLG Wien 15R118/25w

15R118/25wCourt of AppealOct 30, 2025

Full text

OLG Wien 15R118/25w

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 30.10.2025
  • ECLI: ECLI:AT:OLG0009:2025:01500R00118.25W.1030.000

Kopf

Das Oberlandesgericht Wien hat als Rekursgericht durch den Senatspräsidenten Mag. Schaller als Vorsitzenden sowie die Richterinnen Dr. Miljevic-Petrikic und Mag. Schmied in der Rechtssache der klagenden Partei A*, geboren am **, *, vertreten durch Dr. Reinhard Kropff, Rechtsanwalt in Korneuburg, gegen die beklagte Partei B, geboren am **, **, wegen EUR 65.500 s.A. (hier wegen Wiedereinsetzung in den vorigen Stand), über den Rekurs der klagenden Partei gegen den Beschluss des Landesgerichts Korneuburg vom 6.5.2025, **-28, in nicht öffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Rekurs wird zurückgewiesen.

Der ordentliche Revisionsrekurs ist nicht zulässig.

Begründung

Begründung:

Mit Schreiben vom 25.3.2025 (ON 25) erhob die Klägerin Rekurs gegen den Beschluss des Erstgerichts vom 13.3.2025 (ON 23), mit welchem es die Klägerin zur Nachzahlung der Beträge, von deren Berichtigung sie aufgrund des Beschlusses vom 9.8.2021, **, über die Gewährung der Verfahrenshilfe einstweilen befreit war, verpflichtete. Das Erstgericht erblickte in jenem Rekurs zugleich einen Antrag auf Wiedereinsetzung in die versäumte Frist zur Beibringung eines Vermögensverzeichnisses.

Mit dem nun angefochtenen Beschluss vom 6.5.2025 (ON 28) wies das Erstgericht den Antrag der Klägerin auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ab.

Dagegen richtet sich der am 5.6.2025 vor dem Bezirksgericht Korneuburg zu Protokoll gegebene Rekurs der Klägerin (ON 31) mit dem Antrag, die Wiedereinsetzung zu bewilligen; hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.

Eine Rekursbeantwortung wurde nicht erstattet.

D

er Rekurs ist verspätet.

1. Um den Parteien die Rechtsverfolgung zu erleichtern, ist das gesamte Verfahren betreffend die Verfahrenshilfe von der Anwaltspflicht befreit, gleichgültig ob es sich um ein bezirksgerichtliches oder ein Gerichtshofverfahren handelt, ob ansonsten Anwaltspflicht besteht und ob das Verfahren in erster oder in höherer Instanz geführt wird. Äußerungen und Anträge in diesem Verfahren bedürfen nie der Unterschrift eines Rechtsanwalts, auch nicht Rechtsmittel gegen Beschlüsse über die Verfahrenshilfe oder Rekurse in einem mit der Verfahrenshilfe im Zusammenhang stehenden Wiedereinsetzungsverfahren. Auch vor dem Gerichtshof können Anträge also zu Protokoll gegeben werden (M. Bydlinski in Fasching/Konecny3 II/1 § 72 ZPO Rz 10). Die Einbringung des Rekurses durch die Klägerin persönlich war sohin zulässig.

2. Allerdings beträgt gemäß § 521 Abs 1 ZPO die Frist zur Einbringung eines Rekurses 14 Tage und kann nicht verlängert werden. Sie beginnt mit der Zustellung der schriftlichen Ausfertigung des Beschlusses.

3. Der angefochtene Beschluss wurde der Klägerin am 9.5.2025 durch Hinterlegung zugestellt, ihrem einstigen Verfahrenshelfer am 7.5.2025 im Wege des elektronischen Rechtsverkehrs.

Die Rechtsmittelfrist war sohin bei Einbringung des Rekurses durch die Klägerin am 5.6.2025 jedenfalls bereits abgelaufen. Der Rekurs war daher verspätet und gemäß § 526 Abs 2 ZPO zurückzuweisen.

4. Der ordentliche Revisionsrekurs ist gemäß§ 528 Abs 1 ZPO nicht zulässig, weil die Zurückweisung auf einer klaren und eindeutigen Sach und Rechtslage beruht und in ihrer Bedeutung nicht über den Einzelfall hinausgeht.

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