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11R146/25h•OLG Wien 11R146/25h
Das Oberlandesgericht Wien fasst als Rekursgericht durch die Senatspräsidentin des Oberlandesgerichts Dr. Primus als Vorsitzende sowie die Richter des Oberlandesgerichts Dr. Futterknecht, LL.M., BSc, und Dr. Berka in der Rechtssache der klagenden Partei A*, geboren am **, , wider die beklagte Partei B AG, **, **, vertreten durch Mag. Dr. Bernhard Krause, Rechtsanwalt in Wien, wegen zuletzt EUR 6.992,50 sA sowie Feststellung (EUR 2.000), hier wegen Verfahrenshilfe (Nachzahlung), über den Rekurs der klagenden Partei gegen den Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien vom 25.8.2025, GZ C89, den
Beschluss:
Dem Rekurs wird Folge gegeben.
Der angefochtene Beschluss wird aufgehoben und die Rechtssache an das Erstgericht zur allfälligen neuerlichen Entscheidung zurückverwiesen.
Begründung:
Mit Beschluss vom 29.9.2020, GZ: **27, wurde dem Kläger die Verfahrenshilfe bewilligt durch einstweilige Befreiung von der Entrichtung der Gerichtsgebühren und anderen bundesgesetzlich geregelten staatlichen Gebühren (§ 64 Abs 1 Z 1 lit a ZPO) sowie der Gebühren der Zeugen, Sachverständigen, Dolmetscher, Übersetzter und Besitzer (lit c ZPO).
Das Verfahren wurde mit Urteil vom 20. Jänner 2023, GZ C*80, beendet, die Bestätigung der Rechtskraft und Vollstreckbarkeit wurde mit 27.2.2023 erteilt.
Mit Beschluss vom 3.6.2025 trug das Erstgericht dem Kläger auf, den Teil II des beigelegten Vermögensbekenntnisses vollständig ausgefüllt unter Anschluss von Belegen dem Gericht binnen 14 Tagen zuzusenden, zur Überprüfung, ob die Grundlagen für die bewilligte Verfahrenshilfe weiter bestehen (ON 83). Der Beschluss wurde am 4.6.2025 dem ausgewiesenen Vertreter des Klägers zugestellt. Mit Beschluss vom 21.7.2025 wiederholte das Gericht den Auftrag und schlüsselte die Beträge, die nachzuzahlen wären, bzw nicht rückerstattet würden, auf (ON 86). Mit Mitteilung vom 21.7.2025 (ON 87) gab der Klagevertreter bekannt, den Kläger nicht mehr zu vertreten und die Aufforderung des Gerichts weitergeleitet zu haben. Mit Verfügung vom selben Tag veranlasste die Erstrichterin die Zustellung des Beschlusses ON 86 an den Kläger direkt (ON 88); die Zustellung an den Kläger erfolgte am 23.7.2025.
Mit dem angefochtenen Beschluss verpflichtete das Erstgericht den Kläger, die Beträge in Höhe von insgesamt EUR 2.348 von deren Berichtigung er vorläufig befreit gewesen ist, endgültig zu tragen, sohin binnen 14 Tagen den Betrag von EUR 1.605 nachzuzahlen. Begründend führte es aus, dass der Kläger der Aufforderung zur neuerlichen Vorlage eines Vermögensbekenntnisses bis dato nicht nachgekommen sei. Es sei daher davon auszugehen, dass sich die Einkommens und Vermögensverhältnisse derart gebessert hätten, dass er in der Lage sei, die Sachverständigengebühren von EUR 1.605 nachzuzahlen und die bereits beglichenen Gerichtsgebühren von EUR 743 endgültig zu tragen.
Gegen diesen Beschluss richtet sich der Rekurs des Klägers mit dem erkennbaren Antrag dahingehend, von einer Nachzahlungsverpflichtung abzusehen, weil er dazu nicht in der Lage sei.
Eine Zustellung des Beschlusses oder Rechtsmittels an den Revisor (§ 72 Abs 2a ZPO) erfolgte nicht.
Der Rekurs ist im Ergebnis berechtigt.
1. Wurde einer Partei die Verfahrenshilfe gewährt, so kann sie innerhalb von drei Jahren nach Abschluss des Verfahrens zur Nachzahlung der Beträge verpflichtet werden, von deren Berichtigung sie aufgrund der ihr gewährten Verfahrenshilfe einstweilen befreit gewesen ist, sobald und soweit sie ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts dazu imstande ist (§ 71 Abs 1 ZPO). Zur Beurteilung der aktuellen Vermögensverhältnisse kann das Gericht die Partei unter Setzung einer angemessenen Frist zur Beibringung eines neuen Vermögensbekenntnisses und, soweit zumutbar, von Belegen auffordern. Die Nichtvorlage eines aktuellen Vermögensbekenntnisses unterliegt der freien Beweiswürdigung nach § 381 ZPO. Danach hat das Gericht unter sorgfältiger Würdigung aller Umstände zu beurteilen, welchen Einfluss es auf die Herstellung des Beweises hat, wenn die Partei dem Gerichtsauftrag nicht oder nicht vollständig nachkommt. Die unterlassene Vorlage wird zwar in aller Regel zum Nachteil der Partei dahin zu würdigen sein, dass sie über ausreichende Mittel zur Nachzahlung verfügt; die unterlassene Mitwirkung muss aber nicht notwendig zur Annahme führen, dass sich die Vermögensverhältnisse verbessert haben (vgl etwa OLG Wien 10 R 63/24v mwN oder jüngst 16 R 72/25p). Das Gesetz sieht für den Fall der Nichtvorlage jedenfalls keine zwingenden Präklusions und Säumnisfolgen vor, sodass bei der Würdigung des Nichtreagierens einer Partei auf einen derartigen Gerichtsauftrag alle aktenkundigen Umstände zu berücksichtigen sind und zu prüfen ist, ob diese Umstände eine Würdigung, es sei eine entsprechende Verbesserung der Einkommens und Vermögenslage eingetreten, tatsächlich zulassen.
2.1. Im konkreten Fall ist aktenkundig, dass der 66jährige Kläger bereits bei der Bewilligung der Verfahrenshilfe Pensionist war und inklusive einer Opferrente ein monatliches Einkommen von maximal etwa EUR 1.700 hatte. Er hatte kein Vermögen, es gab allerdings bereits mehrfach Exekutionsverfahren, die mangels Vermögens oder pfändbaren Einkommens erfolglos geblieben sind. Im Verfahren selbst erfolgte zwar ein Zuspruch von rund EUR 2.500, allerdings wurde der Kläger auch zur Kostentragung von rund EUR 2.100 verpflichtet.
2.2. Unter diesen konkreten Umständen ist die Wahrscheinlichkeit eines Vermögensaufbaus innerhalb von 2½ Jahren gering, sodass eine Würdigung dahingehend jedenfalls eine ausführlichere Begründung bedarf, aufgrund welcher (aktenkundigen) Umstände und Erwägungen vom (gänzlichen) Wegfall der Verfahrenshilfebedürftigkeit auszugehen ist.
3. Dem Rekurs war daher Folge zu geben und der angefochtene Beschluss aufzuheben. Ob eine neuerliche Entscheidung und inwieweit eine Verfahrensergänzung erforderlich ist, bleibt dem Erstgericht überlassen. Auf die nun im Rekursverfahren vorgelegten (und damit aktenkundigen) Unterlagen, die vom Rekursgericht aufgrund des Neuerungsverbotes nicht verwertet werden können, wird hingewiesen. Für den Fall einer neuerlichen Beschlussfassung zur Nachzahlung wird das Erstgericht auch zu berücksichtigen haben, dass der Kläger im Verfahren nicht zur Gänze unterlegen ist und dass der Revisor als Partei dem Verfahren beizuziehen ist.
Für den Fall, dass das Erstgericht zum Ergebnis kommen sollte, dass die Voraussetzungen für eine Nachzahlung nicht vorliegen, ist keine förmliche Beschlussfassung vorgesehen, die Abstandnahme von einer Nachzahlungsverpflichtung ist in einem Aktenvermerk festzuhalten (M. Bydlinski in Fasching/Konecny3 II/1 § 71 ZPO Rz 1 und § 72 ZPO Rz 9/1).
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